{"status":"available","doknr":"OLD300613","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1029.24L1479.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"24 L 1479/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eheleute armenischer \nStaatsangehörigkeit und reisten zusammen mit ihren am hiesigen \nVerfahren nicht beteiligten Kindern im August 1998 ins \nBundesgebiet ein. \nDie Antragsteller und ihre beiden älteren Kinder stellten \neinen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Februar 1999 \nabschlägig beschied; die dagegen angestrengte Klage (25 K \n1109/99.A) nahmen die Antragsteller in der mündlichen \nVerhandlung vom 13. März 2000 zurück; das im Oktober 1998 im \nBundesgebiet geborene dritte Kind der Antragsteller wurde mit \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2000 \nvollziehbar ausreisepflichtig gestellt.\n\n4\n\nNachdem die seitens der Antragsteller ausgefüllten \nPassersatzpapieranträge nach mehrmonatiger Prüfung mit dem \nBemerken zurückgelangten, auf diese Unterlagen hin könne eine \nErteilung von armenischen Passersatzpapieren nicht erfolgen, \nweil die Angaben in den Anträgen unwahr seien, bat die \nAntragsgegnerin die Antragsteller im März 2001 zu einer \nAussprache, anlässlich derer die Antragsteller sich auf den \nStandpunkt stellten, ihre Angaben seien wahr, die \nUnterstellungen der armenischen Botschaft hingegen unwahr; sie \nwollten umgehend über ihre in Armenien lebenden Verwandten \nihre Angaben belegende Urkunden beschaffen. \nDes ungeachtet erließ die Antragsgegnerin unter dem 9. März \n2001 an jeden der beiden Antragsteller über deren mit \nVollmacht legitimierte und die Antragsteller auch heute \nvertretenden Verfahrensbevollmächtigten eine diesen \nausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. März 2001 \nzugestellte Ordnungsverfügung, worin unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehbarkeit die Antragsteller aufgefordert \nwurden, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der \nAntragsgegnerin den für einen Aufenthalt im Bundesgebiet \nerforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. Für den Fall, \ndass ein Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht \nnachkomme, wurde ihm jeweils die Verhängung eines Zwangsgeldes \nin Höhe von 200,- DM angedroht und darauf hingewiesen, dass \ndas Gesetz für den Fall der Uneinbringlichkeit auch vorsehe, \nErsatzzwangshaft zu beantragen. Desweiteren wurde dem \njeweiligen Antragsteller eine Abwendungsbefugnis durch \nErbringen ausdrücklich aufgeführter Mitwirkungshandlungen \neingeräumt.\n\n5\n\nGegen diese Ordnungsverfügungen wurde ein Widerspruch nicht \neingelegt.\n\n6\n\nDa die Antragsteller weder die Nationalpässe vorlegten, \nnoch von der Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen sich \nanschickten, setzte der die Antragsgegnerin unter dem \n4. Mai 2001 mit wiederum jeweils den \nVerfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am \n8. Mai 2001 zugestellte Leistungsbescheide das angedrohte \nZwangsgeld in Höhe von 200,-- DM fest und drohte unter \nBelassung einer Frist von weiteren 8 Tagen ab Zustellung und \nunter Verweis auf die bekannten Abwendungsmöglichkeiten ein \nweiteres Zwangsgeld, nun in Höhe von 400,- DM an, falls der \nOrdnungsverfügung vom 9. März 2001 nicht entsprochen \nwerde.\n\n7\n\nMit - den Verfahrensbevollmächtigten am 25. Mai 2001 \nzugestellten - weiteren Ordnungsverfügungen vom 22. Mai 2001 \nsetzte die Antragsgegnerin wegen Ausbleibens jeglicher \nReaktion der Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von \njeweils 400,- DM fest und drohte unter Belassung einer Frist \nvon weiteren 8 Tagen ab Zustellung und unter Verweis auf die \nbekannten Abwendungsmöglichkeiten ein drittes Zwangsgeld, nun \nin Höhe von 800,- DM an, falls der Ordnungsverfügung vom 9. \nMärz 2001 nicht entsprochen werde.\n\n8\n\nAm 12. Juni 2001 ging bei der Antragsgegnerin der \nWiderspruch der Antragsteller gegen die Leistungsbescheide vom \n4. und vom 22. Mai 2001 ein, die schon deshalb rechtswidrig \nseien, weil die auf öffentliche Hilfe angewiesenen \nAntragsteller erkennbar zur Entrichtung des Zwangsgeldes nicht \nin der Lage seien; zudem täten sie alles in ihrer Macht \nstehende, um die benötigten Nachweise aus der Heimat zu \nbeschaffen.\n\n9\n\nBereits mit FAX vom 8. Juni 2001 haben die Antragsteller um \neinstweiligen Rechtsschutz gegen die beiden Leistungsbescheide \nunter Verweis auf die Begründung ihres Widerspruchs \nnachgesucht und beantragen,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n8. Juni 2001 gegen die Leistungsbescheide der \nAntragsgegnerin vom 4. und vom 22. Mai 2001 \nanzuordnen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin verweist auf ihre Ordnungsverfügungen \nund beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n16\n\n1. Soweit er sich gegen die Vollziehbarkeit der beiden \nBescheide vom 4. Mai 2001 richtet, kann das Gericht die \naufschiebende Wirkung schon deshalb nicht anordnen, weil die \nBescheide mangels rechtzeitiger Einlegung des sich aus der \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergebenden Widerspruchs \nbestandskräftig geworden sind. \nDie Zustellung an die ordnungsgemäß Bevollmächtigten erfolgte \nausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nEmpfangsbekenntnisses bereits am 8. Mai 2001, sodass die \nMonatsfrist des § 70 VwGO am Freitag, den 8. Juni 2001 ablief. \nWarum der unter dem 8. Juni 2001 verfasste Widerspruch der \nAntragsgegnerin erst am 12. Juni 2001 zuging, ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n17\n\nZudem sei auf die Ausführungen unter 2. verwiesen, aus \ndenen sich ergibt, dass der Antrag auch bei rechtzeitiger \nEinlegung des Widerspruchs gegen diese Zwangsgeldfestsetzung \nmit neuer Androhung ohne Erfolg geblieben wäre.\n\n18\n\n2. Soweit sich der Antrag auf die Vollziehbarkeit der \nBescheide vom 22. Mai 2001 bezieht, ist er nicht bereits \nunzulässig, weil insoweit der Widerspruch vom 12. Juni 2001 \nfristgerecht erfolgte, aber unbegründet.\n\n19\n\na) Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von \njeweils 400,- DM war die aufschiebende Wirkung nicht \nanzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweisen. In Anbetracht dessen bestand für das \nGericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des \nGesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO \nNW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \nanzunehmen.\n\n20\n\nDie durchzusetzende Passvorlagepflicht aus den \nOrdnungsverfügungen vom 9. März 2001 ist bestandskräftig \ngeworden, weil dagegen Widerspruch zu keiner Zeit eingelegt \nworden ist und Wirksamkeitsmängel weder vorgetragen noch \nersichtlich sind.\n\n21\n\nDas nunmehr festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 400,-- DM \nist den Antragstellern jeweils in der (auch bestandskräftigen) \nOrdnungsverfügung vom 4. Mai 2001 ordnungsgemäß angedroht \nworden. \nDass sie die ihnen auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von \nder ihnen eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen \nauch nur versucht hätte, haben sie nicht glaubhaft gemacht. \nDer schlichte Verweis auf nicht dokumentierte Bemühungen \ngenügt insoweit nicht.\n\n22\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes war auch entgegen der \nAnsicht der Antragsteller nicht etwa ein von vornherein \nungeeignetes und deshalb gar rechtswidriges Zwangsmittel. Denn \nabgesehen davon, dass die Antragsteller sich selbst \nausweislich ihres Ratenzahlungsvorschlages an die \nAntragsgegnerin vom 14. Mai 2001 nicht etwa für völlig \nzahlungsunfähig halten, würde selbst eine solche Situation das \nZwangsgeld nicht untauglich machen, sieht doch das Gesetz für \nden Fall der Uneinbringlichkeit gerade die Anordnung von \nErsatzzwangshaft vor. Es ist nicht ersichtlich, dass diese der \nVollstreckungsbehörde nur sollte zu Gebote stehen, wenn sich \nerst im Laufe des Beitreibungsversuchs die Uneinbringlichkeit \nerweisen sollte.\n\n23\n\nDie Höhe des angedrohten und nun festgesetzten Zwangsgeldes \nbegegnet rechtlichen Bedenken nicht, zumal es sich um die \nzweite Androhung handelte.\n\n24\n\nVollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.\n\n25\n\nb) Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohungen \n(800,-- DM) war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, \nweil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig \nerweisen.\n\n26\n\nInsoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen \nBezug genommen werden. \nErgänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich \nunbedenklich und mit dem Charakter dieses Rechts als \nBeugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die Behörde zusammen \nmit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der auferlegten \nVerpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes mit Blick auf \ndie Erhaltung des Vollstreckungsdrucks ein neues und durchaus \nauch fühlbar höheres Zwangsgeld festsetzt.\n\n27\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht die gegenüber jeden der beiden \nAntragsteller festgesetzten Beträge zugrundegelegt und der \njeweiligen Androhung weiteren Zwangsgeldes keine eigene \nRelevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-29/24-l-1479-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-29/24-l-1479-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300613","retrieved":"2026-07-09 03:25:36.641042+00:00"}}