{"status":"available","doknr":"OLD300614","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1029.12K9308.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"12 K 9308/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1 in \nN, das mit einer Front von etwa 42 m Länge an die U Straße \nangrenzt, ohne jedoch über einen tatsächlichen Zugang zu \ndieser Anbaustraße zu verfügen. An das öffentliche Straßennetz \nangeschlossen ist das Grundstück mittels einer - in fremdem \nEigentum stehenden und rechtlich nicht gesicherten - Zufahrt \nüber das Flurstück 748 (Garagenhof) zur F Straße sowie über - \nebenfalls rechtlich nicht gesicherte - Zufahrten zur L- und N1 \nStraße über das Flurstück 956, das im Eigentum der Fa. \nU1 GmbH & Co KG (Fa. U1) steht und aus dem das Flurstück 161 \nvor 1953 herausparzelliert wurde.\n\n3\n\nFür die ehemaligen - ebenfalls der Fa. U1 gehörenden - und \nan der N1 Straße gelegenen Flurstücke 332 und 333 wurde im \nJahre 1964 von der Eigentümerin ein (Teil)Erschließungsbeitrag \nfür die erstmalige Herstellung der Beleuchtung der N1 Straße \nin Höhe von 679,25 DM bezahlt. Für die Teileinrichtungen \nBeleuchtung und Entwässerung der L Straße wurden in den 60er-\nJahren ebenfalls Erschließungsbeiträge erhoben.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 28. Dezember 1995 zog die Beklagte den \nKläger zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der U \nStraße in Höhe von 19.700,- DM heran. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. \nOktober 1997 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 14. November 1997 Klage erhoben. Er macht \ngeltend, das veranlagte Grundstück zähle nicht zu den von der \nabgerechneten Anlage erschlossenen Grundstücken, da es über \nkeinen Zugang zu dieser Straße verfüge, sondern allein über \ndie F, L - und N1 Straße zu erreichen sei. Eine rechtliche \nSicherung dieser Zufahrten sei nie erforderlich gewesen, da es \nsich bei der Fa. U1 um einen \"Familienbetrieb\" handele. Die \nKanalisation seines Hauses, das 80 m von der abgerechneten \nStraße entfernt stehe und - wie auch die angrenzende Garage - \nzur N1 Straße ausgerichtet sei, führe über das \nFirmengrundstück der U1 zur N1 Straße, die Wasserversorgung \nerfolge von der L Straße aus. Einer Zufahrt zur U Straße \nstünde im Übrigen ein tatsächliches Hindernis in Form eines \nWaldes entgegen, dessen Bäume nach der Baumschutzsatzung der \nBeklagten nicht gefällt werden dürften. Die U Straße sei auch \nvorher benutzbar gewesen; die jetzt vorgenommene Neugestaltung \nsei ausschließlich auf Wunsch der Firma B erfolgt, die den \ngrößten Nutzen von der Straße habe, auf Grund ihrer geringen \nFront jedoch nur einen geringen Erschließungsbeitrag zu zahlen \nhabe, während er und die Fa. U1 etwa 2/3 der \nHerstellungskosten zu tragen hätten. \n\n6\n\nDie zu Grunde liegende Satzung sei unwirksam, da sie \npauschal für das gesamte Stadtgebiet gelte und mehr als \nzweifach erschlossene Grundstücke sowie den Frontmetermaßstab \nnicht hinreichend berücksichtige. Es hätte eine Vergünstigung \nfür mehrfach erschlossene Grundstücke gewährt werden müssen, \nda anzunehmen sei, dass für die F, L - und N1 Straße bereits \nin der Vergangenheit Anliegerbeiträge gezahlt worden \nseien.\n\n7\n\nDer Bescheid sei ermessensfehlerhaft, da die Beklagte sich \nnicht mit der Mehrfacherschließung seines Grundstücks \nauseinander gesetzt und keine Überlegungen angestellt habe, ob \nvon der Beitragserhebung gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB ganz \noder teilweise abzusehen sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n28. Dezember 1995 und deren Widerspruchsbescheid \nvom 14. Oktober 1997 aufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hält die Voraussetzungen für die Erhebung einer \nVorausleistung für erfüllt. Unabhängig von der grundsätzlichen \nBeitragspflicht auch für die Zweit- und Dritterschließung \nbestehe allein zur U Straße eine rechtlich gesicherte \nZugangsmöglichkeit, solange die vorhandenen Zufahrten jeweils \nüber fremde Flurstücke führten und rechtlich nicht gesichert \nseien. Trotz des vorhandenen Baumbestandes bestehe die \nMöglichkeit, einen Zugang zur U Straße anzulegen, was für die \nErschließung eines Wohngrundstücks ausreichend sei. Eine \nVergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke sei gemäß \n§ 10 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Stadt N vom 21. Januar 1988 - \nEBS 88 - nicht zu gewähren, da der geringste Abstand zwischen \nU- und N1 Straße mehr als 40 m betrage. Diese Regelung sei \nauch ermessensgerecht, weil nicht willkürlich. \n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nGemäß § 133 Abs. 3 BauGB können für ein Grundstück, für das \neine Beitragspflicht nach dem BauGB entstehen kann, aber noch \nnicht oder noch nicht in vollem Umfange entstanden ist, \nVorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag u.a. dann \nverlangt werden, wenn mit der Herstellung der \nErschließungsanlage begonnen worden (sog. \nHerstellungsalternative) und die endgültige Herstellung der \nErschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten \nist.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n19\n\nDem Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für die \nerstmalige Herstellung der U Straße steht zunächst nicht § 242 \nAbs. 1 BauGB entgegen, wonach für vorhandene \nErschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund \nder bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht \nentstehen konnte, auch nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag \nerhoben werden kann.\n\n20\n\nVorhandene Straßen in diesem Sinne sind Straßen, die vor \ndem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des \nPreußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der \nGemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten \nZustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu \ndienen bestimmt waren und tatsächlich gedient haben.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 25. November 1970 - III A 1335/68 -, \nZMR 1973, 95; Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -.\n\n22\n\nDabei ist für die Annahme eines innerörtlichen Anbaus und \nVerkehrs in diesem Sinne Voraussetzung, dass das betreffende \nStraßenstück im maßgeblichen Zeitpunkt eine Bebauung aufwies, \ndie unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen \nVerhältnisse als \"geschlossene Ortslage\" qualifiziert werden \nkann, d.h. als ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl der \nvorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck \neiner organischen Siedlungsstruktur ist.\n\n23\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 6. \nNovember 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (21), und - IV C \n31.66 -, BVerwGE 31, 22 (27).\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen haben an der U Straße im maßgeblichen \nZeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der \nehemals selbstständigen Gemeinde O aus dem Jahre 1897 nicht \nvorgelegen. Kartenmaterial aus dieser Zeit stand der Kammer \nzwar nicht zur Verfügung. Aus einem in der Bauakte des \nklägerischen Grundstücks befindlichen Katasterplan aus dem \nJahre 1953 ergibt sich jedoch, dass noch zu diesem Zeitpunkt \ndie Grundstücke entlang der U Straße mit Ausnahme der \nGrundstücke L Straße 281 und 281a (Firmengrundstücks der \nFa. U1 nebst des zugehörigen Wohngebäudes) und L Straße 255 \nunbebaut waren und mithin von einem innerörtlichen Anbau nicht \ndie Rede sein konnte.\n\n25\n\nAnhaltspunkte für eine der Beitragsfähigkeit der jetzt \nabgerechneten Arbeiten entgegenstehende, frühere \nprogrammgemäße endgültige Herstellung der U Straße auf ihrer \ngesamten Länge bestehen ebenfalls nicht. Zwar war die Straße - \nwie bereits ausgeführt - jedenfalls seit 1953 in der \nÖrtlichkeit vorhanden; ausweislich des dem abgerechneten \nAusbau zu Grunde liegenden Bauprogramms (Beschluss des \nBauausschusses aus dem Jahre 1995) war ein endgültiger Ausbau \n- mit Ausnahme des westlichen Gehwegs - bis dahin lediglich \nauf einem etwa 90 m langen Teilstück zwischen F Straße und \nHaus U Straße Nr. 34 erfolgt, während die übrige Strecke bis \nzur L Straße lediglich provisorisch ausgebaut war. Die \nStraßenentwässerung musste auf einer Länge von etwa 83 m bis \nzur L Straße vervollständigt werden.\n\n26\n\nNach der von der Beklagten vorgelegten Abnahmebescheinigung \nvom 25. Juni 1996 wurde mit dem Ausbau der U Straße im \nOktober 1995 und damit vor Erlass des \nVorausleistungsbescheides vom 28. Dezember 1995 begonnen und \ndie Arbeiten im Juni 1996 abgeschlossen, mit der Folge, dass \neine endgültige Beitragspflicht im Zeitpunkt der Heranziehung \nnoch nicht entstanden sein konnte. Das Tatbestandsmerkmal der \nAbsehbarkeit der endgültigen Herstellung ist ebenfalls \nerfüllt, da bei Erlass des Widerspruchsbescheides der \nAbschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen\n\n27\n\nvgl. insoweit Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Auflage, NJW-Schriftenreihe Band 42, § 21, Rdnr. 19 mit \nweiteren Nachweisen,\n\n28\n\nnicht nur absehbar, sondern bereits eingetreten war.\n\n29\n\nDer von Seiten der Stadt mit der Fa. B geschlossene \nVorfinanzierungsvertrag vom 17. Juli 1995/2. Oktober 1995 \nstand der Erhebung von Vorausleistungen nicht entgegen. Zwar \nhatte die Fa. B sich in diesem Vertrag verpflichtet, die \nKosten des Ausbaus der U Straße bis spätestens zwei Wochen vor \nAuftragserteilung an die bauausführenden Firmen auf ein Konto \nder Stadt einzuzahlen, sodass der Beklagten zunächst kein \nvorzufinanzierender Aufwand entstanden ist. Dieses \nVorfinanzierungsdarlehn sollte nach dem Vertragsinhalt jedoch \nnicht erst nach Fertigstellung im Rahmen der endgültigen \nBeitragserhebung getilgt werden; vielmehr hatte sich die Stadt \nin § 5 desselben Vertrages ihrerseits verpflichtet, von den \nEigentümern der nicht der Fa. B gehörenden Grundstücke \nVorausleistungen nach den Bestimmungen des BauGB zu erheben, \nsobald mit dem Ausbau der Straße begonnen würde, und die \nentsprechenden Beträge nach Eingang an die Fa. B zu erstatten. \nIn Form dieses Erstattungsanspruchs entstand demnach mit \nBaubeginn ein Vorfinanzierungsbedarf, der die Erhebung der \nstreitigen Vorausleistung rechtfertigte.\n\n30\n\nDie auch für die Erhebung einer Vorausleistung \nerforderliche ortsrechtliche Rechtsgrundlage liegt in Form der \nEBS 88 vor, die - soweit das Entstehen einer \nVorausleistungspflicht dem Grunde nach in Frage steht - \ngültiges Ortsrecht darstellt.\n\n31\n\nDass die Satzung und hier insbesondere die \nVerteilungsregelung auf alle Grundstücke des Stadtgebietes \nAnwendung findet, entspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht \naufgestellten \"Gebot der konkreten Vollständigkeit\".\n\n32\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 18, Rdnr. 8.\n\n33\n\nDer von der Beklagten gewählte sog. modifizierte \nGrundflächenmaßstab, der für die Verteilung des \numlegungsfähigen Aufwands allein auf das Verhältnis der \nerschlossenen Grundstücksflächen sowie auf Art und Maß der \nbaulichen Nutzung abstellt, entspricht § 131 Abs. 2 BauGB und \nwird von der Rechtsprechung seit jeher als vorteilsgerecht \nangesehen. \n\n34\n\nDriehaus, a.a.O., § 18, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen. \n\n35\n\nDaneben ist für eine \"Berücksichtigung des \nFrontmetermaßstabes\" kein Raum.\n\n36\n\nDas klägerische Grundstück zählt auch zu den von der \nU Straße erschlossenen Grundstücken. \n\n37\n\nVon einer Anbaustraße erschlossen wird ein Grundstück, für \ndas die Anlage allein, d.h. eine etwaige weitere Erschließung \nhinweggedacht, das herzugeben geeignet ist, was das \nBebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an \nverkehrsmäßiger Erschließung verlangt. Dies erfordert im \nGrundsatz, dass ein Wohngrundstück über eine öffentliche \nStraße für Kraftfahrzeuge erreichbar ist, d.h., dass bis auf \ndie Höhe des Grundstücks herangefahren werden kann, um es von \ndort aus zu betreten.\n\n38\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17, Rdnr. 56 ff. mit weiteren \nNachweisen.\n\n39\n\nDemgegenüber ist beitragsrechtlich unerheblich, ob der auf \ndiese Weise gebotene Erschließungsvorteil vom \nGrundstückseigentümer tatsächlich in Anspruch genommen \nwird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, \nBRS Bd. 37, S. 195.\n\n41\n\nDanach zählt das im unbeplanten Gebiet liegende und mit \neinem Wohnhaus bebaute klägerische Grundstück zu den von der \nabgerechneten Anbaustraße erschlossenen Grundstücken, da es \nmit einer für die Anlegung eines Zugangs ausreichender Breite \nunmittelbar an die Straße angrenzt und tatsächliche \nHindernisse, die einen Zugang hindern könnten, nicht bestehen. \nInsbesondere stehen die an der Grundstücksgrenze befindlichen \nBäume ausweislich der von der Beklagten vorgelegten \nLichtbilder weit genug auseinander, um ohne Eingriff in den \nbestehenden Baumbestand und dessen Wurzelwerk einen Zugang \nanlegen zu können, was auch das zuständige Fachamt der \nBeklagten in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 1996 bestätigt \nhat.\n\n42\n\nBei der für die Frage des Erschlossenseins maßgeblichen \nabstrakten Betrachtungsweise, die nicht auf eine tatsächlich \nvorhandene Bebauung, sondern auf die (grundsätzliche) \nBebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks abstellt, \n\n43\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 15. April 1999 - 3 B 68/99 -, \n\n44\n\nist auch unerheblich, zu welcher Seite die auf dem \nklägerischen Grundstück befindlichen Gebäude ausgerichtet \nsind. Für die verkehrsmäßige Erschließung ebenso ohne Belang \nist die Frage, zu welcher Straße ein Grundstückseigentümer \nsein Abwasser entsorgt und von welcher die Versorgung mit \nTrinkwasser erfolgt.\n\n45\n\nDie geforderte Vorausleistung ist auch der Höhe nach nicht \nzu beanstanden. Fehler bei der zu Grunde liegenden Schätzung \ndes voraussichtlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwandes \nsind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend \ngemacht worden. \n\n46\n\nDas 6.700 qm große klägerische Grundstück ist bei der \nVerteilung gemäß § 8 Abs. 2 EBS 88 nur mit einer Fläche von \n5.115 qm berücksichtigt worden, wobei zu Recht nicht die - \npauschale - satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 40 m, sondern \ndie darüber hinausgehende tatsächliche baulich genutzte \nGrundstücksfläche zu Grunde gelegt wurde.\n\n47\n\nFür das Grundstück des Klägers ist im Ergebnis auch zu \nRecht keine Vergünstigung für mehrfach erschlossene \nGrundstücke gewährt worden. \n\n48\n\nDabei kann dahinstehen, ob tatsächlich § 10 Abs. 2 EBS 88 \nder Gewährung einer Vergünstigung für mehrfach erschlossene \nGrundstücke entgegenstehen würde. \n\n49\n\nInsoweit spricht allerdings viel dafür, dass diese Regelung \nwegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip unwirksam ist, weil \nkein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, weshalb mehr als \n40 m tiefe Eckgrundstücke in den Genuss der satzungsmäßigen \nVergünstigung kommen sollen, 40 m tiefe Grundstücke zwischen \nzwei Erschließungsanlagen dagegen nicht.\n\n50\n\nVgl. VGH München, Beschluss vom 29. November 1989 \n- 6 N 86.01300 -, NVwZ RR 91, 663; Verwaltungsgericht \nSchwerin, Urteil vom 11. Juni 1999 - 8 A 3225/96, sowie \nDriehaus, a.a.O. § 18, Rdnr. 79.\n\n51\n\nFraglich ist auch, ob das klägerische Grundstück, das nur \nan die U Straße unmittelbar angrenzt, während es mit der \ngegenüberliegenden N1 Straße nur durch eine rechtlich nicht \ngesicherte Zuwegung verbunden ist, überhaupt zu den \nGrundstücken \"zwischen zwei Erschließungsanlagen\" im Sinne des \n§ 10 Abs. 2 EBS 88, der erkennbar auf eine Beschränkung der \nGrundstücksfläche sog. \"durchgehender\" Grundstücke zwischen \nzwei Erschließungsanlagen abstellt, zu zählen ist und ob sich \ndas Grundstück nicht (auch) in einer Ecklage zur L Straße \nbefindet, sodass mit Blick hierauf einer Vergünstigung \njedenfalls nicht § 10 Abs. 2 EBS 88 entgegenstehen würde. \n\n52\n\nDie Gewährung der streitigen Vergünstigung, die \ngrundsätzlich nach dem ausdrücklichen Wortlaut auch für \nGrundstücke gilt, die von mehr als zwei Straßen erschlossen \nwerden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EBS 88), ist nämlich bereits \ndeshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem klägerischen \nGrundstück nicht um ein mehrfach erschlossenes Grundstück im \nSinne des § 10 Abs. 1 EBS 88 handelt. \n\n53\n\nBei an Wortlaut sowie an Sinn und Zweck dieser Regelung \norientierter Auslegung ergibt sich nämlich, dass nur solche \nGrundstücke in den Genuss der Vergünstigung kommen sollen, die \nhinsichtlich mehr als einer Erschließungsanlage die \nVoraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen. \n\n54\n\nNach § 10 Abs. 1 1. Halbsatz EBS 88 sind Grundstücke, die \nvon mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, für \nalle Erschließungsanlagen beitragspflichtig. Beitragspflichtig \nist ein Grundstück aber nur, wenn es im Sinne von § 133 Abs. 1 \nBauGB erschlossen ist, d.h., wenn ihm über den für eine \nErschließung nach § 131 Abs. 1 BauGB ausreichenden \"latenten\" \nVorteil hinaus durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage \nein \"akuter\" Erschließungsvorteil vermittelt wird und \ninsbesondere etwaige rechtliche Hindernisse, die einer \nungehinderten Nutzung der in Rede stehenden \nErschließungsanlage entgegenstanden, ausgeräumt sind. \n\n55\n\nNur bei einem mehrfach in diesem Sinne erschlossenen \nGrundstück kann zudem davon gesprochen werden, dass ihm die \nErschließung durch zwei Erschließungsanlagen insgesamt nur \neinen minderen als den gleichsam doppelten Vorteil bringt,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1976 - IV C 56.74 -, \n\n57\n\nund deshalb die Einräumung einer Vergünstigung \ngerechtfertigt ist. Auch dem weiteren denkbaren Zweck der \nVergünstigung, die finanzielle Doppelbelastung durch ein \nmehrfach erschlossenes Grundstück zu schmälern, würde nur \ndurch die aufgezeigte Auslegung hinreichend Rechnung getragen, \nda für nur nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossene Grundstücke - \nrechtmäßiger Weise - in der Vergangenheit kein Beitrag gezahlt \nworden sein kann und - jedenfalls bei Vorliegen beachtlicher \ntatsächlicher und/oder rechtlicher Hindernisse - ungewiss ist, \nob eine Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB jemals \nentstehen wird. \n\n58\n\nAuf eine solche am tatsächlich bereits verwirklichten \nmehrfachen Erschließungsvorteil orientierte Sichtweise wird \nfür die Frage, ob eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene \nGrundstücke zu gewähren ist, im Übrigen auch dann abgestellt, \nwenn ein Grundstück außer an die abgerechnete an eine weitere, \nlediglich im Bebauungsplan festgesetzte, tatsächlich aber noch \nnicht angelegte zweite Erschließungsanlage \"angrenzt\"; auch \nfür diesen Fall eines erst zu erwartenden \nErschließungsvorteils ist die satzungsmäßige Vergünstigung für \nmehrfach erschlossene Grundstücke ausgeschlossen.\n\n59\n\nDriehaus, a.a.O. § 18, Rdnr. 74 unter Bezugnahme auf OVG \nHamburg, Urteil vom 25. Juli 1989 - Bf VI 1/89 -, KStZ 90, \n180.\n\n60\n\nDanach ist für das klägerische Grundstück keine \nVergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke zu \ngewähren, da es allein von der abgerechneten Straße im Sinne \nder § 133 Abs. 1 BauGB, § 10 Abs. 1 EBS 88 erschlossen wird, \nwährend hinsichtlich der drei weiteren Anbaustraßen, zu denen \ntatsächliche Zufahrten bestehen, \nerschließungsbeitragsrechtlich nur ein \"latenter\" \nErschließungsvorteil im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB gegeben \nist. Die jeweiligen Zufahrten führen nämlich jeweils über \nGrundstücke, die nicht dem Kläger gehören, und sind \nhinsichtlich ihres dauerhaften Bestandes weder dinglich und \nerst recht nicht, wie § 4 BauO NW dies für eine bauliche \nNutzung des Grundstücks verlangt, öffentlich-rechtlich durch \nBaulast gesichert. Solange dieses rechtliche Hindernis nicht \nbeseitigt ist, ist das klägerische Grundstück schon aus diesem \nGrund für keine dieser Straßen beitragspflichtig, mit der \nFolge, dass nach § 10 Abs. 1 EBS 88 eine Vergünstigung für \nmehrfach erschlossene Grundstücke ausgeschlossen ist.\n\n61\n\nDie Entscheidung der Beklagten, den Kläger zu einer \nVorausleistung heranzuziehen, war auch ermessensgerecht.\n\n62\n\nWegen des tatsächlich durch die Anbaustraße gebotenen \nErschließungsvorteils für alle von der Straße erschlossenen \nGrundstücke ist für die Frage der Erhebung einer \nVorausleistung unerheblich, auf wessen Initiative der \nEntschluss der Gemeinde zum Ausbau letztlich zurückgeht. \n\n63\n\nDa sich die Höhe des auf jedes einzelne Grundstück \nentfallenden Beitrags ausschließlich nach der satzungsmäßigen \nVerteilungsregelung zu richten hat, konnte die Beklagte \nvorliegend auch nicht berücksichtigen, dass auf die \nGrundstücke des Klägers und der Fa. U1 - wegen ihrer Größe - \nein erheblich höherer Beitrag entfällt als auf die Grundstücke \nder Fa. B, die im Übrigen nicht, wie der Kläger annimmt, \nentsprechend ihrer geringen Front an der abgerechneten \nErschließungsanlage, sondern satzungsgemäß entsprechend ihrer \nGrundstücksfläche sowie dem Maß und der Art der Nutzung bei \nder Verteilung berücksichtigt worden sind. \n\n64\n\nAuch mit Blick auf die - tatsächliche - \nMehrfacherschließung des klägerischen Grundstücks ist die \nErmessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Nach \nden vorausgegangenen Ausführungen ist dessen bauliche Nutzung \nderzeit allein mit Blick auf die abgerechnete Anbaustraße \nzulässig, da es allein von dieser Erschließungsanlage im Sinne \ndes § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird.\n\n65\n\nLetztlich war die Beklagte auch nicht gehalten, unter \nBilligkeitsgesichtspunkten auf die Erhebung einer \nVorausleistung ganz oder teilweise zu verzichten. \n\n66\n\nUngeachtet der Fragen, wann die Gemeinde verpflichtet sein \nkann, bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung von Amts \nwegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 135 Abs. 5 BauGB \nerfüllt sind und ob gegebenenfalls die Verletzung dieser \nBerücksichtigungspflicht für die Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheides von Belang ist oder nur Gegenstand eines \nselbstständigen Erlassverfahrens sein kann,\n\n67\n\nvgl. insoweit Driehaus, a.a.O., § 26, Rdnr. 37 ff. mit \nweiteren Nachweisen,\n\n68\n\nliegen nämlich keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte \nvor. Insbesondere scheidet die geltend gemachte \n\"Mehrfacherschließung\" bzw. damit verbundene etwaige \nfinanzielle Belastungen als Billigkeitsgesichtspunkt schon \ndeshalb aus, weil ausweislich der Verwaltungsvorgänge das \nGrundstück des Klägers - anders als möglicherweise das \nGrundstück der Fa. Tuchwerk - für die bereits abgerechneten \nErschließungsanlagen N- und L Straße - bei der F Straße \nhandelt es sich nach den Angaben der Beklagten um eine \nbeitragsfreie vorhandene Straße - nicht zu einem \nErschließungsbeitrag herangezogen wurde und auch der Kläger \nselbst keine Belege für frühere Zahlungen vorlegen konnte. \n\n69\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-29/12-k-9308-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-29/12-k-9308-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300614","retrieved":"2026-07-09 03:25:36.731692+00:00"}}