{"status":"available","doknr":"OLD300630","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1026.17K2740.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-26","aktenzeichen":"17 K 2740/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden dem Kläger auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1976 (geschätzt) in Idil (Provinz Sirnak) geborene \nKläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. \nSeinen Angaben zufolge bekennt er sich zum yezidischen \nGlauben. Ausweislich seines Vorbringens wohnte er zuletzt in \nYukari (Provinz Sirnak).\n\n3\n\nSeinen Militärdienst leistete der Kläger bisher nicht \nab.\n\n4\n\nDer Kläger hatte am 30. September 1994 die Türkei verlassen \nund war auf dem Luftweg (Direktflug Istanbul-Frankfurt) am \ngleichen Tage in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \ngelangt. Bei der Einreise war er im Besitz eines Reisepasses \n(ausgestellt am 27. April 1994) und eines Nüfusausweises \n(ausgestellt am 27. Januar 1994 in Midyat). Sowohl der \nReisepass wie auch der Nüfusausweis weisen als Geburtsdatum \nden xxxxxxxxxxx 1980 auf.\n\n5\n\nAm 4. Oktober 1994 hatte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter beantragt.\n\n6\n\nIn der am 14. Dezember 1994 durchgeführten Anhörung im \nRahmen der Vorprüfung hatte der Kläger im Wesentlichen \nvorgetragen, er werde in der Türkei wegen seines yezidischen \nGlaubens verfolgt. Auch habe er Dorfschützer werden sollen. \nÜber seine Religion hatte er nähere Angaben gemacht.\n\n7\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) hatte mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 dem \nAsylbegehren entsprochen und zugleich festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.\n\n8\n\nDieser Bescheid war rechtskräftig geworden. Der Kläger ist \nseit dem 30. Januar 1995 in Besitz eines Reiseausweises und \nseit dem 1. März 1995 im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis.\n\n9\n\nDer Kläger lebt seit drei bis vier Jahren mit der \ntürkischen Staatsangehörigen xxxxxxxxxxx, einer Muslimin, in \neiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. xxxxxxxxxxx \nhatte am 13. Dezember 1996 einen Asylantrag gestellt, den das \nBundesamt mit Bescheid vom 12. Februar 1997 abgelehnt hatte. \nDie hiergegen erhobene Klage war vom VG Minden durch Urteil \nvom 16. März 2000 (2 K 1826/97.A) rechtskräftig abgewiesen \nworden. Aus dieser Beziehung sind drei Kinder hervorgegangen \nund zwar xxxxxxxxxxx, geb. am xxxxxxxxxxx 1998, xxxxxxxxxxx, \ngeb. am xxxxxxx 1999 und xxxxx xxxxx, geb. am xxxxxxxxxxxx \n2000. Die beiden älteren Kinder wurden vom Bundesamt mit \nBescheiden vom 8. September 1998 bzw. 16. Juni 1999 gemäß § 26 \nAbs. 2 AsylVfG (Familienasyl) als Asylberechtigte im Hinblick \nauf die Asylanerkennung des Klägers anerkannt.\n\n10\n\nDas Bundesamt widerrief nach vorheriger Anhörung mit \nBescheid vom 9. Mai 2001 die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter. Zugleich widerrief es die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Darüber \nhinaus stellt es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen \naus, dass die mit xxxxxxxxxxx begründete nicht eheliche \nLebensgemeinschaft zum Ausscheiden aus der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft geführt habe und damit die Grundlage für \ndie seinerzeit erfolgte Anerkennung entfallen sei.\n\n11\n\nZugleich lehnte es einen Antrag des Sohnes des Klägers, \nxxxxx xxxxx, auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid \nvom 20. April 2001 ab.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 16. Mai 2001 Klage erhoben. In der \nmündlichen Verhandlung hat er u. a. vorgetragen, dass weder \nseine Eltern noch die Eltern seiner Lebensgefährtin das \nZusammenleben akzeptierten. Eine Rückkehr in die Türkei würde \nfür ihn mit erheblichen Problemen verbunden sein, weil er als \nYezide mit einer Muslimin zusammenlebe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n9. Mai 2001 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der \nGerichtsakten 17 K 2547/01.A - xxxxxxxxxxx -), der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde der Stadt xxxxxx xxx sowie der zum Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisse ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nFerner sind folgende Verwaltungsvorgänge zum Verfahren \nbeigezogen worden: Ausländerakten von xxxxxxxxxxx, sowie die \nAsylakten von xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxx.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n26. September 2001 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden \nist.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom \n19. Dezember 1994 sind gegeben. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigten und die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Widerruf ist jedoch \nnur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der \nVerfolgungslage maßgebliche Verhältnisse nachträglich geändert \nhaben,\n\n24\n\nvgl. BVerwG., Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - \nin DVBl. 2001, 216 ff.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Der \nAnerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 1994 \nberuht offenkundig darauf, dass der Kläger glaubhaft gemacht \nhatte, als glaubensgebundener Yezide in seiner Heimat verfolgt \nworden zu sein. Diese Voraussetzung entfällt dann, wenn sich \nder anerkannte Asylbewerber vom yezidischen Glauben gelöst \nhat. So liegen die Dinge hier. Das Yezidentum versteht sich \nals eine endogame Glaubensgemeinschaft, d. h. die \nGlaubensangehörigen dürfen nur untereinander eine Ehe \neingehen. Daher ist der wichtigste Fall einer unwiderruflichen \nAbwendung vom Yezidentum die Heirat mit einem nicht der \nyezidischen Religion angehörenden Partner,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -; \nBeschluss vom 2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A; Beschluss vom \n22. April 1993 - 25 A 4204/92.A; Ulrich Berner, Vernehmung \nals Sachverständiger vor dem VG Stade vom 1. September 1982 \n- 4 VG A 419/81 -; Gernot Wießner,\" ... in das tötende Licht \neiner fremden Welt gewandert\" Geschichte und Religion der \nYezidi, in Die kurdischen Yezidi. Ein Volk auf dem Weg in den \nUntergang, herausgegeben von Robin Schneider, 1984, S. 31 (34 \nf.); Jankiz-Khan Hasso, Vernehmung als Sachverständiger vor \ndem VG Berlin vom 14. Mai 1986 - VG 19 A 344.83 -; \nSternberg-Spohr, Gutachten vom 10. Februar 1988, S. 11; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 20. März 1990 an das OVG NRW, \nAz.: 514-516/10463; Wießner, Auskunft vom 12. Februar 1992 an \nVG Schleswig und vom 13. Dezember 1993 an OVG NRW; Ilhan \nKizilhan, Die Yeziden, Eine anthropologische und \nsozialpsychologische Studie über die kurdische Gemeinschaft, \n1997, S. 125 f.\n\n27\n\nSoweit Amir Muawiya ben Ismail al - Yazadi eine hiervon \nabweichende Auffassung vertritt,\n\n28\n\nvgl. Zarathustra zu uns sprach, deutsche Fassung November \n1990, S. 64,\n\n29\n\nhandelt es sich um eine vereinzelt gebliebene \nMindermeinung,\n\n30\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. November 2000, aaO, S. \n25 des Urteilsabdrucks.\n\n31\n\nNach Auffassung des erkennenden Gerichts gelten diese \nGrundsätze auch bei einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen \nLebensgemeinschaft, aus der bisher drei Kinder hervorgegangen \nsind. Diese Einschätzung beruht auf dem ethno-religiösen \nHintergrund, der die Endogamie bei den Yeziden zu Grunde \nliegt. Nach der Glaubensüberzeugung der Yeziden sind diese aus \ndem Samen des androgynen (mann-weiblichen) Adam entstanden, \nwährend alle anderen Völker der Erde von Zwillingspaaren \nabstammen. Sie sind dadurch ein auserwähltes Volk, das stolz \nist auf seine Besonderheit und Reinheit und auf die Tatsache, \ndass sie allein von Adam abstammen und bis heute sich nicht \nmit anderen Gruppen vermischt haben, mithin ihr Blut rein \ngeblieben ist,\n\n32\n\nvgl. Ilhan Kizilhan, aaO, S. 122; Gernot Wießner, „... in \ndas tötende Licht einer fremden Welt gewandert\", aaO, S. 38; \nders. in Auskunft vom 13. Dezember 1993 an das OVG NRW.\n\n33\n\nDa der Kläger sich somit von einem zentralen Gebot des \nYezidentums gelöst hat, kann er nicht mehr der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft zugerechnet werden. Aus diesem Grunde hat \ndas Gericht auch durch Urteil vom heutigen Tage die Klage des \nSohnes xxxxxxxxxxx auf Anerkennung als Asylberechtigter \nabgewiesen (17 K 2547/01.A).\n\n34\n\nDer Kläger hat auch keine sonstigen Gründe vorgetragen, \nwelche den Schluss rechtfertigen könnten, dass der \nAnerkennungsbescheid vom 19. Dezember 1994 aus anderen Gründen \naufrecht erhalten werden könnte. Da er der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft nicht mehr angehört, wird er im Falle der \nRückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung zu \nbefürchten haben, soweit er die nicht eheliche \nLebensgemeinschaft mit xxxxxxxxxxx aufrecht erhält und damit \nseine Loslösung vom yezidischen Glauben zum Ausdruck \nbringt.\n\n35\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 1994 \nauch nicht einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. \n\n36\n\nEine solche hatte er nicht auf Grund seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit zu gewärtigen.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die \nzur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, \nhatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu \nbefürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische \nFluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung;\n\n38\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, \nS. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., \nu. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., \nRn. 28 ff.\n\n39\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren \nEntwicklungen in der Türkei, insbesondere nach der Verbringung \nAbdullah Öcalans in die Türkei und seiner Verurteilung zum \nTode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch \naus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle \nkurdischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres \nAufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätten;\n\n40\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 \n- 8 A 7112/95.A -, UA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., sowie Beschl. \nv. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, \nUrt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. \n17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. \nJanuar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n41\n\nDas bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, \nvon dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.\n\n42\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch \nnicht mit Erfolg vortragen kann, dass eine Ableistung des \nMilitärdienstes bzw. eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung \neiner Einberufung o.ä. drohe, da diese keine Asylrelevanz \naufweisen.\n\n43\n\nDie Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung sind nämlich nur dann asylrechtlich \nrelevant, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen \nstaatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen \nUnrechts zusätzlich darauf gerichtet sind, den Betroffenen \nwegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu \ntreffen;\n\n44\n\nBVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, \n449/83 -, BVerfGE 71, 276 (294 ff.); BVerwG, Urt. v. \n25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 (313), \n6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41, u. 31. März \n1981 - 9 C 6.80 -, InfAuslR 1981, 218 (219).\n\n45\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nführt in ständiger Rechtsprechung,\n\n46\n\nvgl. Beschl. v. 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, BA, \nS. 98 ff., bestätigt durch Urt. v. 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, UA, S. 144 ff., 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 ff., u. 25. Januar 2000, UA, \nS. 115 ff., Rn. 345,\n\n47\n\nunter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Erkenntnisquellen \naus, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen alle \nWehrpflichtigen - jedenfalls nach Abschluss der dreimonatigen \nGrundausbildung, die noch zu keinen Kampfhandlungen führt - im \nRegelfall vom Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt \nwerden. Wehrpflichtige mit kurdischer Volkszugehörigkeit \nwerden meist in der Mitte oder im Westen des Landes zum \nWehrdienst eingezogen. Seit dem Jahre 1927 gilt zudem die \nRegel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in \nder Armee nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird \nbei jedem Einberufungstermin, bei der Verteilung der Soldaten \nauf die Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. \nDie Zahl der aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, \ndie in Gefechte mit der PKK verwickelt sind, ist gering. \nKurdische Wehrpflichtige werden allerdings auch, insbesondere \nmit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei \nOperationen in den Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Diese \nErkenntnislage ist plausibel, da der Einsatz von Kurden gegen \nAngehörige des eigenen Volkes geeignet wäre, jene in \nLoyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der \nGuerillabekämpfung in Frage stellen könnte.\n\n48\n\nDas bedeutet, dass Wehrpflichtige kurdischer Abstammung, \ndie - wie der Kläger - aus dem Südosten der Türkei stammen, in \nanderen Landesteilen zum Wehrdienst antreten müssen. \nAllerdings ist es nach neueren Erkenntnissen möglich, dass \nSoldaten nach der Grundausbildung in Kampfgebieten des \nSüdostens eingesetzt werden,\n\n49\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 \n - 514-516.80/27751 -; Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997, \nbeide an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern.\n\n50\n\nDiese Entwicklung ist jedoch darauf zurückzuführen, dass \nein großer Teil der türkischen Armee im Südosten der Türkei \nstationiert ist, um gegen die PKK-Guerilla zu kämpfen. Unter \ndiesen Soldaten werden sich auch kurdische Volkszugehörige \nbefinden. Allerdings werden diese nach wie vor überwiegend in \nanderen Teilen der Türkei eingesetzt;\n\n51\n\nAuskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an d. \nVG Wiesbaden - 514-516.80/29888 - u. 7. April 1997 - 514-\n516.80/27751 -; Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997, beide an \nd. OVG Mecklenburg-Vorpommern.\n\n52\n\nDer gegenteiligen Stellungnahme von amnesty \ninternational,\n\n53\n\nGutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg u. \n24. Juli 1998 an d. VG Würzburg,\n\n54\n\ndass kurdische Wehrpflichtige vorrangig in den \nKampfgebieten des türkischen Südostens eingesetzt würden, \nvermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Hierbei kann es \nsich nur um wenige Einzelfälle, aber nicht um eine generelle \nund gezielte Praxis der türkischen Militärverwaltung handeln. \nAnderenfalls wäre diese in der Öffentlichkeit bekannt \ngeworden. Dafür liegen aber keinerlei Erkenntnisse vor. \nAmnesty international räumt selbst ein, dass es zu dieser \nFrage keine eigenen Erkenntnisse habe und auch über keine \ngenauen Zahlenangaben verfüge. Entsprechend liegen weder dem \nAuswärtigen Amt noch amnesty international konkrete \nErkenntnisse darüber vor, dass Soldaten kurdischer Abstammung \nzu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen abkommandiert \nwerden;\n\n55\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 7. April 1997 \n- 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern; \namnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. \nVG Regensburg.\n\n56\n\nIm Übrigen gelten kurdische Wehrpflichtige in der \ntürkischen Armee nicht als besonders vertrauenswürdig, sodass \nweiter die bereits angesprochenen militärtaktischen Erwägungen \ngegen den Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger zur \nGuerillabekämpfung oder gar gegen die eigene Zivilbevölkerung \nsprechen. Zum Einsatz kommen hierbei allenfalls kurdische \nWehrpflichtige, deren Loyalität dem türkischen Staat gegenüber \nnach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel erhaben \nist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und \nFreiwillige, die mit der Wahl ihrer Laufbahn zugleich ein \nBekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Kurden gibt es \nauf allen Kommandoebenen der Armee einschließlich des \nGeneralstabes;\n\n57\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 11. November 1998 an d. \nVG Gelsenkirchen - 514-516.80/33051 -.\n\n58\n\nDies folgt bereits aus den obigen Ausführungen zur Präsenz \nvon Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. Ob auch \nkurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten \nhinreichend loyal sind, darüber kann sich die militärische \nFührung auf einfache Weise Gewissheit verschaffen. Wie bereits \noben festgestellt, leistet jener Personenkreis seine \nGrundausbildung in der Westtürkei ab. Dort lässt sich \nfeststellen, ob der Betreffende für den Einsatz in \nOstanatolien geeignet ist. Dass auch solche kurdischen \nRekruten als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig \neingestuft werden, deren Haltung zur Auseinandersetzung mit \nden \"PKK-Terroristen\" allenfalls zurückhaltend oder neutral \nerschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger \nnahe liegend ist die Annahme, dass ausgerechnet solche \nPersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter \nBezugnahme auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um \npolitisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer Rückkehr ihren \nWehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die \nAsylantragstellung einschließlich der dazugehörigen \nStandardbegründung in der Türkei nicht als staatsfeindliche \nAktion betrachtet. Als Akt besonderer Loyalität kann sie aber \nkeinesfalls gelten.\n\n59\n\nDie Einberufung fern der Heimat soll zudem junge Rekruten \nan einer unerlaubten Rückkehr zu ihren Familien hindern;\n\n60\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an d. \nVG Wiesbaden - 514-516.80/29888 -.\n\n61\n\nDarüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass \nKurden während des Militärdienstes generell schlechter \nbehandelt werden als Soldaten anderer Volkszugehörigkeit.\n\n62\n\nDie Wehrdienstverweigerung selbst ist nach Art. 155 des \ntürkischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe \nzwischen 2 Monaten und 2 Jahren bedroht;\n\n63\n\nAuskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 7. Mai 1997 an d. \nVG Frankfurt/Oder - 514-516.80/27039 - u. 2. Juli 1999 an d. \nVG Kassel - 514-516.80/33406 -.\n\n64\n\nAnders als bei der Desertion beziehungsweise Fahnenflucht \nwird bei Verstößen gegen das Militärstrafrecht\n\n65\n\nGesetz Nr. 1632 vom 22. Mai 1930\n\n66\n\nbezüglich der Strafen \n\n67\n\nArt. 63 i.d.F. vom 16. Februar 1994 (in Kraft seit \n19. Mai 1994)\n\n68\n\nfür Wehrdienstpflichtige, die nicht zur Musterung \nerscheinen, und Gemusterte, die sich nicht bei der Truppe \nmelden, bzw. 20-jährige, die noch nicht beim Personenstandsamt \nregistriert und noch nicht erfasst sind, nicht unterschieden, \nob sich diese Personen ins Ausland abgesetzt haben;\n\n69\n\nAuskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 7. April 1997 -\n 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern u. \n9. März 1998 an d. VG Bremen - 514-516.80/31262 -.\n\n70\n\nTürkische Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht durch \nAuslandsaufenthalt entzogen haben, haben nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder anderen \nMaßnahmen zu rechnen. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit einer \nsolchen Behandlung bei Wehrpflichtigen aus dem Südosten nicht \nerhöht. Wehrpflichtige werden nach Auslandsaufenthalten nicht \ngrundsätzlich bestraft. Es findet eine Einzelfallprüfung \nstatt. Dabei orientieren sich die Gerichte am unteren Bereich \ndes Strafrahmens. Sie hängt auch davon ab, ob der Betreffende \nsich freiwillig stellt oder ergriffen wird und wie viel Zeit \nnach dem festgelegten Termin verstrichen ist. Meistens wird \neine Geldstrafe verhängt, die zwischen DM 80,00 und weniger \nals DM 10,00 liegt; die Gefängnisstrafen bleiben meist unter \neinem Jahr;\n\n71\n\nRumpf, Gutachten v. 20. März 1997 an d. OVG Mecklenburg-\nVorpommern u. v. 12. Februar 1999 an d. VG Ansbach; OVG NRW, \nUrt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 120, \nRn. 353.\n\n72\n\nDenn die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei ist wegen \nder militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch, \nsodass es sich bei der Wehrdienstentziehung (Nichtantritt des \nWehrdienstes) um ein Massenphänomen handelt;\n\n73\n\namnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. \nVG Regensburg u. Stellungnahme v. 13. Januar 1999 an d. \nVG Koblenz.\n\n74\n\nDas Max-Planck-Institut für ausländische und internationale \nStudien,\n\n75\n\nGutachten v. 7. August 1995 an d. VG Wiesbaden,\n\n76\n\nund das Auswärtige Amt,\n\n77\n\nAuskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 26. Juli 1994 -\n 514-516/16055 - an d. VG Würzburg u. 7. April 1997 - 514-\n516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern,\n\n78\n\ngehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass ein \nkurdischer Wehrpflichtiger wegen seiner Volkszugehörigkeit \nauch nicht mit einer härteren Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung zu rechnen \nhat als andere türkische Staatsangehörige. Die gegenteilige \nBefürchtung von Kaya,\n\n79\n\nStellungnahme v. 16. März 1994 an d. VG Braunschweig,\n\n80\n\nwonach sich die Strafjustiz bei der Verurteilung von \nkurdischen Volkszugehörigen nicht an der unteren, sondern an \nder oberen Grenze des vorgesehenen Strafrahmens orientiere, \nist nicht durch Referenzfälle belegt. Konkrete Informationen \nüber das Vorkommen von Folterungen in der wegen \nWehrdienstentziehung zu verbüßenden Strafhaft liegen auch \namnesty international nicht vor;\n\n81\n\nGutachten v. 24. Juni 1994 an d. VG Gelsenkirchen.\n\n82\n\nDemnach muss der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass \nihm eine politisch motivierte Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder andere politische \nVerfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der \nWehrdienstentziehung oder der bevorstehenden \nWehrdienstleistung drohen;\n\n83\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998, 25 A 1284/96.A -, \nUA, S. 108 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. \n115 ff., Rn. 340 ff.\n\n84\n\nDer Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der zu einer \nerneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlass gibt.\n\n85\n\nSoweit der Kläger vor dem Bundesamt vorgetragen hatte, ihm \ndrohe eine Einberufung als Dorfschützer, hat dies im \nvorliegenden Fall keine Asylrelevanz. Der Kläger hat nämlich \nauf ausdrückliches Befragen durch das Gericht, ob es sonstige \nGründe gebe, weshalb er nicht in die Türkei zurückkehren \nkönne, die Möglichkeit eines Einsatzes als Dorfschützer nicht \nerwähnt. Die Ausführungen vor dem Bundesamt („Die Dorfschützer \nund Soldaten haben mich aufgefordert, Dorfschützer zu werden\") \nwaren sehr allgemein gehalten und ließen eine konkrete \nGefährdung auch nicht ansatzweise erkennen. Diese Einschätzung \nmuss auch auf dem Hintergrund gesehen werden, dass der Kläger \nzum Zeitpunkt seiner Ausreise ausweislich der von ihm \nvorgelegten Legitimationspapiere (Reisepass und Nüfus) noch \nkeine 14 Jahre alt war und eine Aufforderung, sich für das Amt \neines Dorfschützers zur Verfügung zu stellen, in aller Regel \nerst nach Ableistung des Militärdienstes erfolgt.\n\n86\n\nDer Kläger muss auch nicht damit rechnen, bei seiner \nEinreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. \nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter \nnicht vorverfolgter türkischer Asylbewerber mit niedrig \nprofilierten exilpolitischen Aktivitäten für den Regelfall \nausgeschlossen.\n\n87\n\nRichtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige \nsich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle \nunterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort \nerforderlich sein, weil z.B. der Einreisende über keine \ngültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden \nhinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen in seinen Urteilen\n\n88\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 \nff.,\n\n89\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von \natypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass \nabgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter \nWeise misshandelt worden sind;\n\n90\n\nvgl. etwa Oberdiek, Gutachterl. Stellungnahme v. \n20. Oktober 1998 an d. VG Sigmaringen.\n\n91\n\nHierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten \nAngehörigen Zurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle \nvon Asylfolgeverfahren der Vortrag über angebliche \nMisshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, \nauf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu \nerlangen.\n\n92\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen \nVerfolgung kurdischer Volkszugehöriger im Falle ihrer \nAbschiebung in die Türkei allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in \nDeutschland, beziehungsweise ihrer exilpolitischen Tätigkeit, \nergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der letzten \nZeit vermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die nach ihrer \nAbschiebung in der Türkei Opfer staatlicher Repressalien \ngeworden sein sollen;\n\n93\n\nvgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten v. \n15. Januar 1999 an d. VG Sigmaringen; amnesty international, \nStellungnahme v. 3. Februar 1999 an d. VG Sigmaringen; \nOberdiek, Gutachten v. 29. April 1999 an d. VG Berlin; \nNiedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I u. \nII: „Von Deutschland in den türkischen Folterkeller\" (März u. \nJuni 1999).\n\n94\n\nSelbst dann, wenn diese „Referenzfälle\" - die Richtigkeit \nder jeweiligen Schilderung hier unterstellt - nach Art und \nInhalt geeignet wären, die Annahme einer generellen \nVerfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in \nder Türkei zu rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach \nwie vor in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtzahl der \nin Betracht zu ziehenden Abschiebefälle;\n\n95\n\nvgl. hierzu Lageberichte d. Auswärtigen Amtes v. 10. April \n1997, 31. März 1998 u. 7. September 1999; ferner OVG NRW, \nUrt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 129, u. \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95 f., \nRn. 280.\n\n96\n\nBerücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen \nStaaten in die Türkei abgeschoben werden, wäre aber \nanzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden \nrelevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen \nabgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende \nBerichte in der kurdenfreundlichen oder sonst \nregierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies \nwar jedoch bislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von \ntürkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit \nallein wegen der Asylantragstellung in Deutschland weiterhin \nnicht festgestellt werden kann.\n\n97\n\nOb sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere \nden Erkenntnissen im Hinblick auf die Fälle kurdischer \nVolkszugehöriger, die nach ihrer Abschiebung in die Türkei \ndort möglicherweise verfolgt worden sind, eine abweichende \nBewertung für diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in \nDeutschland exilpolitisch betätigt haben, und wenn ja in \nwelchem Umfang, kann an dieser Stelle dahinstehen, da der \nKläger nach seinem Vorbringen, soweit dieses glaubhaft ist, \nnicht zu diesem Personenkreis gehört. Die kurdische \nVolkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der \nAsylantragstellung in Deutschland als solche führen jedenfalls \nnicht dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätte.\n\n98\n\nDer Kläger hat schließlich keine exilpolitischen \nAktivitäten vorgetragen, die die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen \nkönnen.\n\n99\n\nEs ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG \nrechtfertigen könnte.\n\n100\n\nDer Kläger hat insbesondere keine zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG\n\n101\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284 (285 f.),\n\n102\n\nvorgetragen.\n\n103\n\nErgänzend sei angemerkt, dass inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse im asylgerichtlichen Verfahren keine \nBerücksichtigung zu finden vermögen;\n\n104\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. \n21. September 1999 - 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419; vgl. ferner \nBVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, DBVl. 2001, 211 \nf.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nNichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n106\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b \nAbs. 2 AsylVfG.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-26/17-k-2740-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-26/17-k-2740-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300630","retrieved":"2026-07-09 03:25:38.038940+00:00"}}