{"status":"available","doknr":"OLD300629","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1026.13K7210.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-26","aktenzeichen":"13 K 7210/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises L1 vom 6. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar \nbis 31. Oktober 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzmäßiger Höhe ohne \nAnrechnung von Einkommen in Höhe von 244,- DM pro Monat für die kostenlose \nÜberlassung des Pkw zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1962 geborene Klägerin stand nach der Trennung von \nihrem Ehemann ab März 1998 in der sozialhilferechtlichen \nBetreuung des Beklagten. Sie lebte mit ihren beiden Kindern \nmietfrei in einer im Hause ihrer Eltern befindlichen Wohnung. \nDie Eltern stellten ihr zudem kostenlos einen Pkw VW-Polo zur \nVerfügung; die Klägerin selbst trug lediglich die \nBenzinkosten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 1998 teilte der Beklagte der \nKlägerin mit, dass ab dem 1. Januar 1999 auf Grund der vom \nKreis L1 erlassenen Verfügung vom 4. November 1998 zur \nBerücksichtigung von unentgeltlich überlassenen \nKraftfahrzeugen eine Änderung bzw. Erhöhung des sog. \n„geldwerten Vorteils\" eintreten werde; als Einkommen würden in \nZukunft die Fix- und Betriebskosten entsprechend dem \nFahrzeugtyp, die sich aus der jeweils aktuellen ADAC-Tabelle \nergäben, angerechnet, woraus sich in ihrem Fall eine \nAnrechnung in Höhe von 244,- DM monatlich ergeben werde.\n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur \nBegründung im Wesentlichen aus: Die kostenlose \nGebrauchsüberlassung eines Pkw sei, wenn sie wie hier durch \nAngehörige erfolge, überhaupt nicht als Einkommen anzurechnen. \nDie pauschale Berechnung auf der Grundlage einer von einem \nprivaten Verein erstellten Kostentabelle verstoße zudem gegen \ndas sich aus § 3 BSHG ergebende Prinzip der \nEinzelfallentscheidung. In ihrem Fall werde die \nFehlerhaftigkeit dieser Anrechnungsmethode auch dadurch \ndeutlich, dass der Beklagte sie unter ausdrücklichem Hinweis \nauf den zur Verfügung stehenden Pkw aufgefordert habe, sich um \neine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 1999 - zugestellt am \n11. Oktober 1999 - wies der Landrat des Kreises L1 den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: \nEinkommen i.S.d. § 76 BSHG seien alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift könnten \nfinanzielle Aufwendungen eines Dritten, der einem \nHilfeempfänger kostenlos einen Pkw zur Verfügung stelle, in \nvollem Umfang als Einkommen angerechnet werden. Denn es mache \nsozialhilferechtlich keinen Unterschied, ob der Dritte dem \nHilfeempfänger Geld gebe, damit dieser die laufenden Kosten \nselbst abdecke, oder ob er den Pkw unentgeltlich überlasse und \ndie Kosten unmittelbar selbst trage.\n\n6\n\nAm 10. November 1999 hat die Klägerin Klage erhoben, mit \nder sie ihr Begehren weiterverfolgt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. Dezember 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises L1 \nvom 6. Oktober 1999 zu verpflichten, ihr für die \nZeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1999 Hilfe zum \nLebensunterhalt in gesetzmäßiger Höhe ohne \nAnrechnung eines Einkommens in Höhe von 244,- DM \nfür die kostenlose Überlassung des Pkw VW-Polo zu \ngewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten; sie hat im \nstreitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt ohne Anrechnung eines Einkommens von 244,- DM \nfür die kostenlose Überlassung des Pkw VW-Polo (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n15\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG \ndem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Das \nNichtvorhandensein eigener Mittel in diesem Sinne ist ein \nnegatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt. Der Hilfe Suchende trägt hierfür die \nmaterielle Beweislast.\n\n16\n\nVgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1965 - 5 C \n81.61 -, FEVS 13, 1.\n\n17\n\nDie Beteiligten streiten hier allein darüber, in welcher \nHöhe die unentgeltliche Überlassung des Pkw VW-Polo an die \nKlägerin, die lediglich die Benzinkosten selbst zu tragen hat, \nin die Leistungsberechnung einzustellen ist.\n\n18\n\nDer Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nkostenlose Überlassung eines Kraftfahrzeuges einen geldwerten \nVorteil darstellt, der als Einkommen i.S.d. § 76 Abs. 1 BSHG \nanzurechnen ist. Den Wert dieses Sachbezuges hat er jedoch zu \nhoch festgesetzt.\n\n19\n\nFür die Bewertung einer solchen Einnahme, die nicht in Geld \nbesteht, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VO zu § 76 \nBSHG der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes zu Grunde zu \nlegen, wenn der Wert in der Verordnung über den Wert der \nSachbezüge in der Sozialversicherung - SachBezVO -, auf die § \n2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VO zu § 76 BSHG verweist, - wie \nhier - nicht festgesetzt ist. Ob die im Bereich des Kreises \nL1, des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 96 Abs. 1 BSHG), \nmit Verfügung vom 4. November 1998 eingeführte und vom \nBeklagten als der zur Durchführung herangezogenen Gemeinde \ngeübte Praxis, für die Wertfestsetzung die in der jeweils \naktuellen ADAC-Tabelle ausgeworfenen Fix- und Betriebskosten \nzu Grunde zu legen, überhaupt mit der Regelung in § 2 Abs. 1 \nSatz 1 2. Halbsatz VO zu § 76 BSHG vereinbar ist, oder ob \nnicht, was die Formulierung dieser Bestimmung eher nahe legt, \nvom in der Gemeinde üblichen Mittelpreis für die Miete eines \ndem kostenlos überlassenen Pkw vergleichbaren Fahrzeugs \nauszugehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn der \nAnrechnung eines Einkommens in dieser Höhe steht jedenfalls \nder Bedarfsdeckungsgrundsatz entgegen. Danach muss Sozialhilfe \nso beschaffen und bemessen sein, dass der sozialhilferechtlich \nanerkannte Bedarf vollständig befriedigt wird. Der Hilfe \nSuchende muss wirtschaftlich in der Lage sein, seinen \nberücksichtigungsfähigen Bedarf zu decken. \n\n20\n\nVgl. hierzu allgemein Rothkegel, Die Strukturprinzipien \ndes Sozialhilferechts, S. 14.\n\n21\n\nDies wird auch durch die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 \nVO zu § 76 BSHG klargestellt.\n\n22\n\nDurch die aus der kostenlosen Pkw-Überlassung folgende \nNutzungsmöglichkeit kann die Klägerin nur einen Teil ihres \nnach § 12 Abs. 1 BSHG berücksichtigungsfähigen Bedarfs \nbefriedigen, soweit nämlich zu den persönlichen Bedürfnissen \ndes täglichen Lebens auch die Beziehungen zur Umwelt und in \ndiesem Rahmen u.a. das Bedürfnis nach Mobilität gehören,\n\n23\n\nvgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1994 \n- Bs IV 196/94 -, FEVS 46, 110 (112).\n\n24\n\nSie war dagegen nicht in der Lage, durch den unentgeltlich \nüberlassenen Pkw weitere Kosten ihres notwendigen \nLebensunterhalts abzudecken. Das Fahrzeug ist kein bereites \nMittel, mit dem die Klägerin sich zumindest teilweise selbst \nhätte helfen können. Vielmehr hatte sie durch die kostenlose \nNutzungsmöglichkeit nichts in der Hand, um die in anderen \nBereichen fortbestehende Notlage zu beheben. Wenn der Beklagte \naber in die Bedarfsberechnung ein Einkommen von 244,- DM \neinstellt, geht er entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen \nVerhältnissen der Klägerin davon aus, dass sie in dieser Höhe \nihren notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.\n\n25\n\nDa der hier allein abgedeckte Mobilitätsbedarf im nach § 22 \nBSHG zu gewährenden Regelsatz mit 4,79% berücksichtigt \nist,\n\n26\n\nVgl. hierzu Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 16. Aufl. \n2000, S. 34.\n\n27\n\nist es grundsätzlich sachgerecht, die als geldwerten \nVorteil anzusehende Möglichkeit der kostenlosen Nutzung eines \nPkw in Höhe von 4,79 % des jeweils gewährten Regelsatzes als \nEinkommen nach § 76 Abs. 1 BSHG anzurechnen. Es handelt sich \nhierbei zwar um einen fiktiven, statistisch ermittelten Wert, \ndenn der durch den Regelsatz abgedeckte Monatsbedarf eines \nHilfeempfängers wird nach dem so genannten Statistikmodell \nfestgesetzt. Dieses geht aber von der Annahme aus, dass die \nstatistisch ermittelten Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten von \nAlleinstehenden und Mehrpersonenhaushalten in unteren \nEinkommensgruppen eine die notwendigen Bedürfnisse deckende, \nder Würde des Menschen entsprechende Lebensführung Gewähr \nleisten. Ausgangspunkt für die Bemessung der Regelsätze ist \ndanach nicht mehr ein konkreter Bedarf, sondern das \nKonsumverhalten bestimmter Einkommensgruppen, aus dem auf die \nBemessung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts \ngeschlossen wird. Dieses Statistikmodell beruht auf einer \nVielzahl aussagekräftiger statistischer Erhebungen; es wurden \nin großem Rahmen alle Einnahmen und Ausgaben der ausgewählten \nprivaten Haushalte erhoben,\n\n28\n\nvgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 9. November \n2000 - 22 A 251/99 -.\n\n29\n\nDer Klägerin ist jedoch ausnahmsweise auch der auf den \nMobilitätsbedarf entfallende Anteil des Regelsatzes nicht als \nEinkommen anzurechnen, da ihr trotz der unentgeltlichen \nÜberlassung des VW-Polo ein ungedeckter Bedarf verblieb. Denn \nsie trägt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die \nBenzinkosten selbst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie \nnach wie vor 4,79 % des Regelsatzes - im \nstreitgegenständlichen Zeitraum 25,87 DM pro Monat unter \nZugrundelegung des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand von \n540,- DM monatlich - zur Deckung ihres Mobilitätsbedarfs \nbenötigte.\n\n30\n\nSoweit darüber hinaus die mit dem Besitz des Pkw \neinhergehenden Nutzungsvorteile als Vermögen anzusehen \nsind,\n\n31\n\nvgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1994, \na.a.O., S. 113,\n\n32\n\nkonnte hiervon die der Klägerin gewährte Sozialhilfe nicht \nabhängig gemacht werden. Denn dieses Vermögen ist nicht \nverwertbar. Die allein in Betracht kommende Vermietung des Pkw \nan Dritte ist keine der Klägerin zumutbare \nSelbsthilfemöglichkeit, da sie, wovon offenbar auch der \nBeklagte ausgeht (vgl. Verfügung vom 21. Januar 1999), zur \nAusübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung auf ein Fahrzeug \nangewiesen ist. Im Übrigen spricht auch Alles dafür, dass der \nErlös aus einer Vermietung des VW-Polo zum Schonvermögen \ngehörte (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG).\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 712 ZPO. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-26/13-k-7210-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-26/13-k-7210-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300629","retrieved":"2026-07-09 03:25:37.950427+00:00"}}