{"status":"available","doknr":"OLD300670","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1024.5K7583.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"5 K 7583/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- DM abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 5. Juni 1977 in Maizaa (Libanon) geborene Kläger ist\npalästinensischer Volkszugehörigkeit mit ungeklärter\nStaatsangehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste nach seinen Angaben am 20. April 1996 mit seinem\neigenen Flüchtlingsausweis für Palästinenser über den\nFlughafen Beirut aus seinem Heimatland aus und gelangte am\nselben Tage von einem ihm unbekannten, vermutlich nicht\ndeutschen Flughafen aus mit dem Zug in die Bundesrepublik\nDeutschland.\n\n4\n\nHier stellte er mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April\n1996 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus,\nHintergrund der Flucht aus dem Libanon seien die in den\nvergangenen Tagen erfolgten Anspannungen zwischen Israel und\ndem Libanon. Er müsse damit rechnen, kurzfristig von den\nPalästinensern oder anderen vergleichbaren Organisationen\nrekrutiert und im unmittelbaren Grenzbereich eingesetzt zu\nwerden. Er habe bereits einen Bruder bei diesen kriegerischen\nAuseinandersetzungen verloren.\n\n5\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Mai 1996 gab er im\nwesentlichen Folgendes an: Er habe zunächst in einem\nFlüchtlingslager in Chatila, dann in Nabatiya im Südlibanon\ngelebt. Er habe den Libanon verlassen, weil er Angst um sein\nLeben gehabt habe. Seit dem Bürgerkrieg habe er praktisch\nkeinen einzigen friedlichen Tag gekannt. Ein Bruder sei im\nBürgerkrieg als Märtyrer gestorben. Er selbst habe Angst vor\nder Hisbollah. Von dem libanesischen Staat befürchte er\nnichts. Allerdings hätten Palästinenser im Libanon keine\nRechte und keine Chance auf eine ordentliche Ausbildung.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 20. Juni 1996 lehnte das Bundesamt das\nAsylbegehren des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und\nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen; ferner\nforderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik\nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des\nBescheides auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung\ndie Abschiebung in den Libanon an.\n\n7\n\nGegen den ihm am 25. Juni 1996 zugestellten Bescheid hat\nder Kläger am 29. Juni 1996 Klage erhoben. Ein Eilantrag blieb\nerfolglos.\n\n8\n\nIn einem schriftlichen Statement vom 19. Juli 1997 trug der\nKläger weiter vor, er habe im März 1993 in Beirut den Zeugen X\nkennen gelernt. Zwischen ihnen hätte sich eine sehr große\nFreundschaft entwickelt. Von dieser Zeit an sei er ständig\nzwischen dem Libanon und Syrien gewechselt. Die meiste Zeit\nhabe er jedoch bei dem Zeugen X in dessen Haus in Homs\n(Syrien) verbracht. Nach außen habe niemand von der wahren\nNatur ihrer Beziehungen erfahren dürfen. Der Zeuge X sei in\nSyrien geschäftlich tätig gewesen. Im September 1995 sei der\nZeuge X in seinem Haus von der syrischen Geheimpolizei\nverhaftet worden. Er selbst habe sich noch verstecken können,\nsei dann aber am nächsten Tage beim Verlassen des Hauses\nverhaftet und nach Damaskus zur Kriminalpolizei gebracht\nworden. Dort habe er ganz kurz den Zeugen X gesehen, der ihm\neinen Zettel mit seiner Adresse in Deutschland habe zustecken\nkönnen. Er selbst sei jeden Tag von der Polizei verhört und\nbefragt worden, ob er homosexuelle Beziehungen zu dem Zeugen X\ngehabt habe. Er habe dies stets verneint. Man sei dort auch\nder Meinung gewesen, dass der Zeuge X in Syrien für den\nisraelischen Geheimdienst gearbeitet habe. Im Januar 1996 habe\nihn im Auftrag des Zeugen X ein syrischer Rechtsanwalt\naufgesucht, der dann im Februar 1996 seine Freilassung aus dem\nGefängnis erreicht habe. Er habe sich dann auf illegalem Wege\nnach Beirut begeben, weil er befürchten musste, im Libanon von\nder Hisbollah gesucht zu werden. Auch habe er die\nGeheimpolizei im Libanon fürchten müssen. Er habe nur den\neinen Gedanken gehabt, zu seinem Freund X nach Deutschland zu\nkommen, denn er habe ihn über alles geliebt. Seine Familie\nhabe ihm dann in Verbindung mit anderen Leuten zur Flucht nach\nDeutschland verholfen. Seine Familie, die zum großen Teil in\nDeutschland lebe, dürfe von seiner Veranlagung nichts\nerfahren, weil sie ihn sonst verstoßen würde.\n\n9\n\nBei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen\nVerhandlung am 15. August 1997 hat er im Wesentlichen noch\nFolgendes ausgeführt: Er sei über Beirut aus dem Libanon\nausgereist, und zwar in erster Hinsicht aus Angst vor der\nHisbollah. Dann habe es aber auch noch seine \"Staurodorm\"sexuelle\nAngelegenheit\" gegeben, die er bei seinem Asylantrag in\nGegenwart einer Tante mütterlicherseits nicht habe erwähnen\ndürfen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen,\ndass er seinen Freund, den Zeugen X, habe suchen wollen. Er\nhabe ihn schließlich am 25. Juni 1997 wiedergetroffen. Den\nZeugen X habe er im März 1993 in Beirut in einer Sauna kennen\ngelernt und kurz darauf in einem Beiruter Hotel homosexuelle\nBeziehungen zu ihm aufgenommen. Als seine Schwester davon\nerfahren und eine Beziehung zu dem Zeugen X vermutet habe, sei\ner dem Zeugen X, der Beirut nach drei Tagen verlassen habe,\neine Woche später nach Homs (Syrien) gefolgt, wo der Zeuge X\ngewohnt und gearbeitet habe. Nach einem Monat habe er\nbeschlossen, für immer bei ihm zu bleiben. Sie hätten dann\nnormal zu Hause zusammen gelebt. Am 26. Dezember 1995 seien\ndrei Angehörige des syrischen Geheimdienstes erschienen und\nhätten den Zeugen X festgenommen. Als er selbst am nächsten\nMorgen das Haus habe verlassen wollen, seien vier Männer\ngekommen und hätten ihn in ein sog. Kindergefängnis gebracht.\nIn einem Vernehmungszimmer habe der Zeuge X an einem Tisch\ngesessen und auf Befragen bejaht, dass er ihn, den Kläger,\nkenne. In Sekundenschnelle sei der Zeuge X dann aus dem Raum\ngeführt worden, habe ihm aber noch einen Zettel mit seiner\n(deutschen) Adresse zustecken können. Er selbst sei dann 25\nTage lang vernommen und gefoltert worden. Fragen nach einer\nsexuellen Beziehung habe er verneint, weil er Angst gehabt\nhabe, ja zu sagen. In den ersten zwei Tagen seiner Haft sei\nauch der Zeuge X in einem anderen Raum des sog.\nKindergefängnisses untergebracht gewesen, dann sei er in ein\nanderes Gefängnis gekommen und er habe ihn nicht mehr gesehen.\nNach 25 Tagen sei er in einem anderen Raum untergebracht und\nnicht mehr gefoltert worden. Nach einem Monat, im Februar,\nhabe ihn ein von dem Zeugen X beauftragter Rechtsanwalt\naufgesucht. Am 20. März 1996 sei eine Rechtsanwältin gekommen,\ndie seine Entlassung vorbereitet habe. Er sei dann vom\nGefängnis aus in einem Sammeltaxi nach Beirut gefahren und\ndort zehn Tage bei einem Freund geblieben. Dann sei er zu\nseiner Schwester nach Sour (Süd-Libanon) gefahren. Nach\nAussage seiner Schwester sei jemand vom syrischen Geheimdienst\nzu Hause bei den Eltern gewesen und habe diese über seine\nsexuellen Beziehungen informiert. Mit Hilfe seiner Schwester\nhabe er ein Visum erhalten und sei dann am 20. April 1996 mit\nseinen Reisedokumenten für Palästinenser ausgereist. Er habe\nAngst vor einer Rekrutierung durch die Hisbollah gehabt und\ndavor, dass alles herauskomme.\n\n10\n\nSeit dem 8. Dezember 1999 ist der Kläger im Besitz einer -\nderzeit bis zum 8. Dezember 2001 - befristeten\nAufenthaltserlaubnis.\n\n11\n\nSeine Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als\nAsylberechtigter hält der Kläger nicht mehr aufrecht.\nHinsichtlich der Abschiebungsandrohung haben die Beteiligten\nübereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt\nerklärt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 20. Juni 1996 zu verpflichten,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n15\n\nhilfsweise\n\n16\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach\n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen\nX. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die\nNiederschrift vom 15. August 1997 verwiesen.\n\n20\n\nDas Gericht hat ferner Beweis erhoben zur Frage der\nstrafrechtlichen Beurteilung von Homosexualität und\nhomosexuellen Handlungen und der tatsächlichen\nStrafverfolgungspraxis im Libanon sowie zur Frage der\ngesellschaftlichen Situation der Homosexuellen im Libanon.\nWegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf\ndas Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und\ninternationales Strafrecht vom 1. Oktober 1997, auf die\namtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Oktober 1997,\nsowie auf die Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 30.\nJanuar 1998 und von amnesty international vom 31. Mai 1999.\nFerner wird auf die in das Verfahren eingeführten Auskünfte\nund Erkenntnisse verwiesen.\n\n21\n\nDer Kläger hat einer Verwertung sämtlicher Auskünfte und\nLageberichte des Auswärtigen Amtes zu Lasten des Klägers\nwidersprochen. Zur Begründung beruft er sich auf eine Aussage\ndes Staatsministers im Auswärtigen Amt W, wonach ein\nLagebericht zum Kosovo vom November 1998 \"Staurodorm\"nicht der\nempirischen Wahrheit\" entsprochen habe. Dabei habe es sich\nnicht um einen Einzelfall gehandelt.\n\n22\n\nDer Kläger hat ferner beantragt, Beweis darüber zu erheben,\n\"Staurodorm\"dass die Behauptung des Auswärtigen Amtes in seiner in diesem\nVerfahren erteilten Auskunft vom 30. Oktober 1997, es finde im\nLibanon keine generelle Fahndung nach Personen, die der\nHomosexualität verdächtigt werden, statt, dass einzig\ntauglicher Beweis für eine Verurteilung eine\ninflagranti/Verhaftung sei, dass eine Bestrafung homosexueller\nHandlungen einzig und allein der Aufrechterhaltung der\nsittlichen Normen der Gesellschaft diene, dass ferner im Falle\nvon Übergriffen der Bevölkerung auf Homosexuelle diese\nentsprechend gesetzlichen Vorschriften des Libanon Schutz von\nSeiten der Behörden erhielten\", sowie die Behauptung des\nAuswärtigen Amtes in seiner amtlichen Auskunft vom 11.\nNovember 1998 an das Bundesamt zu den Fragen 3) und 4) nicht\nder empirischen Wahrheit entsprechen, sondern aus\ninnenpolitischen Gründen aufgestellt wurden, durch Vernehmung\ndes Staatsministers im Auswärtigen Amt W, zu laden über das\nAuswärtige Amt in Berlin, hilfsweise durch Vernehmung des\nVerfassers der Auskunft vom 30. Oktober 1997, des Bediensteten\ndes Auswärtigen Amtes N, bzw. des Verfassers der Auskunft vom\n8. November 1998, dessen Name gegebenenfalls anzugeben sein\nwerde.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde\nsowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die\nProzessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen worden sind\nund die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht\nworden sind, verwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage\nzurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren für in\nder Hauptsache erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n26\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 1996 ist, soweit\ner noch angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger\nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die\nFeststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51\nAbs. 1 AuslG sind, soweit es die Verfolgungshandlung, die\ngeschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der\nVerfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen\ndes Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -\nNVwZ 1992 S. 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -\nNVwZ 1994 S. 497 ff.\n\n31\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist,\nwer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine\nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare\nMerkmale, die sein Anderssein prägen, in dem Land, dessen\nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gezielt Rechtsverletzungen\nausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der\nübergreifenden Friedensordnung ausgrenzen und zur Flucht aus\ndem Heimatland zwingen. Ob eine derart asylerhebliche\nAnknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der\nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen;\nauf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es hierbei\nnicht an. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte\nRechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich\nnicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende -\nVerfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität muss der\nhumanitären Intention des Asylrechts entnommen werden,\ndemjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer\nfür ihn ausweglosen Lage befindet. Notwendige Voraussetzung\nfür eine politische Verfolgung ist, dass sie im Zusammenhang\nmit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der\nallgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und\nMenschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer\nprivaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von\neinem Träger überlegener Macht, also vom Staat oder einer\nstaatsähnlichen Macht ausgeht, welcher der Verletzte\nunterworfen ist.\n\n32\n\nDas Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und\nsetzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen\nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.\nDaher ist es von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber\nvorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, dass\nder Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar\nbevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass\nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen\nFehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war,\nso ist er regelmäßig als asylberechtigt anzuerkennen; etwas\nanderes gilt nur dann, wenn er nunmehr in seinem Heimatstaat\nvor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist oder sich -\nbei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung\n- nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes\neine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.\n\n33\n\nBVerfG -, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000,\n961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (S. 333 ff. unter B I).\n\n34\n\nHat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt\nverlassen, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur\ndann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller\nUmstände auf Grund asylrelevanter Nachfluchtgründe politische\nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. (S. 345\nf.); Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -\nBVerfGE 74 S. 51 (S. 64 ff.)\n\n36\n\nEs obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen seiner\nAnerkennung \"glaubhaft\" zu machen. Dazu muss er in Bezug auf\nin seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und persönliche\nErlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen\nAnspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen und muss er\nhinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im\nHerkunftsland Tatsachen vortragen, aus denen sich - ihre\nWahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine\nnicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für\nden Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ergeben.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -\nBuchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44.\n\n38\n\nEin in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt zugleich\nvoraus, dass das Vorbringen des Asylbewerbers substantiiert\nund glaubhaft ist.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht\nfeststellen, dass der Kläger den Libanon aus einer ausweglosen\nLage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender\npolitischer Verfolgung verlassen hat.\n\n40\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Rekrutierung\ndurch die Hisbollah befürchtet, hat dies keine asylrechtliche\nRelevanz, weil ausweislich der Lageberichte des Auswärtigen\nAmtes jedenfalls seit 1996 die Hisbollah - abgesehen von\nGebieten im Südlibanon und in der Bekaa-Ebene - im Libanon\nkeine staatliche Gewalt ausgeübt hat oder ausübt.\n\n41\n\nVgl. u.a. Lagebericht Libanon vom 19. Juli 1996\n(Stand: 1. Juli 1996) und zuletzt noch Lageberichte vom\n7. April 2000 und vom 27. Juni 2001 (Stand: Mai 2001).\n\n42\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass, auch die vor 1998\nerstellten Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu\nberücksichtigen, obwohl sich die Auskünfte zur Lage der\nAlbaner im Kosovo durch die neuere Entwicklung als\nmöglicherweise unrichtig erwiesen haben. Es ist in der\nRechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass Auskünfte des\nAuswärtigen Amtes in Asylverfahren verwertbar sind, dass die\nTatsachengerichte aber fallbezogenen, beweiserheblich\nkonkretisierten Zweifeln an ihrer Richtigkeit nachzugehen\nhaben.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 -21 A 2664/01.A -\n, m.w.N.\n\n44\n\nInsoweit sind Zweifel weder vom Kläger konkretisiert worden\nnoch drängen sie sich dem Gericht angesichts der sonstigen\nAuskunftslage auf.\n\n45\n\nDer Kläger hat im Übrigen selbst ausdrücklich erklärt, dass\ner vom libanesischen Staat nichts befürchte. Warum er\ngleichwohl \"Staurodorm\"die Geheimpolizei\" habe fürchten müssen, hat der\nKläger nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht vielmehr, dass\ner eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung aus dem\nsyrischen Gefängnis zunächst in den Libanon zurückgekehrt ist\nund mit seinem eigenen Identitätspapier über den Flughafen\nBeirut aus dem Libanon ausgereist ist. Es ist auch nicht\nplausibel, warum der syrische Geheimdienst seine Eltern über\nseine sexuellen Beziehungen informiert haben soll, obwohl ihm\nsolche Beziehungen in Syrien offensichtlich nicht nachgewiesen\nwerden konnten. Hinzu kommt, dass die Schwester des Klägers\nschon vor dessen Übersiedlung nach Syrien davon gewusst haben\nsoll.\n\n46\n\nDer Kläger muss auch nicht mit asylrechtlich relevanten\nMaßnahmen rechnen, wenn er jetzt in den Libanon\nzurückkehrt.\n\n47\n\nSoweit der Kläger nach wie vor Übergriffe der Hisbollah\nbefürchtet, hat dies nach den obigen Ausführungen, auf die\nverwiesen wird, keine asylrechtliche Relevanz.\n\n48\n\nDem Kläger ist aber auch auf Grund seiner homosexuellen\nPrägung nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs.\n1 GG, weil ihm bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den\nlibanesischen Staat droht, durch die er auch in der bei ihm\nbestehenden Veranlagung getroffen werden soll.\n\n49\n\nEs kann dabei hier dahinstehen, ob - wofür viel spricht -\nbei dem Kläger eine homosexuelle Veranlagung in der Ausprägung\nvorhanden ist, die nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n50\n\n- vgl. Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -,\nu.a. in: BVerwGE 79, 143; NVwZ 1988, 838 -\n\n51\n\nals unabänderliches persönliches Merkmal im Sinne des\nArt. 16 a Abs. 1 GG Anknüpfungs- und Bezugspunkt für\nstaatliche Verfolgungsmaßnahmen sein kann, und sich der Kläger\ndeshalb einer im Libanon strafbaren homosexuellen Betätigung\naller Voraussicht nach nicht wird enthalten können. Denn\njedenfalls stellt die im Libanon bestehende, die\nHomosexualität betreffende Verbotsnorm keinen auf die\nhomosexuelle Veranlagung als solche zielenden Eingriff\ndar.\n\n52\n\nNach Auskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches\nund Internationales Strafrecht vom 1. Oktober 1997 enthält das\nlibanesische Strafgesetzbuch zwar keinen Straftatbestand, der\nden freiwilligen geschlechtlichen Umgang zwischen\n(erwachsenen) Männern ausdrücklich unter Strafe stellt, jedoch\nwird nach Artikel 534 jede \"Staurodorm\"widernatürliche geschlechtliche\nVereinigung\" mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.\nNach Einschätzung des Max-Planck-Instituts fällt unter\n\"Staurodorm\"widernatürliche Vereinigung\" in diesem Sinne auch die\nhomosexuelle bzw. lesbische Vereinigung.\n\n53\n\nSo auch Deutsches Orient-Institut in seiner Auskunft vom\n30. Januar 1998 und ai in seiner Auskunft vom 31. Mai\n1999.\n\n54\n\nIm Übrigen werden nach den Straftatbeständen im\nlibanesischen Recht, die Sexualstraftaten betreffen (Art. 503\nff), hetero- wie homosexuelle Taten bestraft, die unter\nGewaltanwendung, gegenüber wehrlosen Personen oder gegenüber\nJugendlichen begangen werden.\n\n55\n\nVgl. Auskunft des Max-Plank-Instituts vom 1. Oktober 1997\nnebst Anlage (Auszug aus dem libanesischen Strafgesetzbuch in\nfranzösischer Sprache). \n\n56\n\nNach seinem Wortlaut knüpft Artikel 534, der hier insoweit\nallein in Betracht kommt, danach eindeutig nicht schon an die\nhomosexuelle Veranlagung, sondern an ein bestimmtes äußeres\nVerhalten an, nämlich die geschlechtliche Vereinigung.\nEinverständliche sexuelle Betätigungen unter erwachsenen\nMännern unterhalb dieser Schwelle werden - anders als etwa\nnach iranischem Strafrecht\n\n57\n\n- vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O. -\n\n58\n\n- von dieser Verbotsnorm nicht erfasst. \n\n59\n\nNach der Stellung im Unterabschnitt \"Staurodorm\"Des Outrages à la\nPudeur Publique et aux Bonnes Moeurs\" (\"Staurodorm\"Erregung öffentlichen\nÄrgernisses und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen\noder Darstellungen\")des Libanesischen Strafgesetzbuchs ist\nArtikel 534 als Verbotsnorm zum Schutz der im Libanon\nherrschenden Ordnungs- und Moralvorstellungen anzusehen. Dies\nträgt dem Umstand Rechnung, dass im Libanon Homosexualität in\nden muslimisch geprägten Gegenden aus religiösen Gründen\nentsprechend dem dort herrschenden Religionsgesetz aber auch\nin christlich geprägten ländlichen Gebieten stark verpönt\nist.\n\n60\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 30. Januar\n1998 an das erkennende Gericht und vom 6. August 1998 an das\nVG Frankfurt/Oder; ai, Auskunft vom 31. Mai 1999 an das\nerkennende Gericht.\n\n61\n\nDie Verbotslage im Libanon entspricht damit im Wesentlichen\nder Verbotslage, wie sie - allerdings noch weiter gehend - bis\nzum Erlass des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25.\nJuni 1969 (BGBl. I S. 645) auch in der Bundesrepublik\nDeutschland bestanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in\nseiner Entscheidung vom 15. März 1988 (a.a.O.) dazu Folgendes\nausgeführt:\n\n62\n\n\"Staurodorm\"Danach waren neben den schon immer seit Erlass des\nStrafgesetzbuchs verbotenen so genannten beischlafsähnlichen\nHandlungen im Sinne der älteren Rechtsprechung des\nReichsgerichts seit der Änderung des § 175 im Jahre 1935\nsämtliche Formen homosexueller Handlungen untersagt, selbst\ndann, wenn sie ohne körperliche Berührungen des anderen vor\nsich gingen. Eine Einschränkung lag nur darin, dass\nHandlungen von einer gewissen Stärke und Dauer gefordert\nwurden. Damit waren lediglich ganz kurze Berührungen von der\nStrafbarkeit ausgenommen (vgl. BGH NJW 1957, 191; BGH BGHSt\n1, 110; 1, 293; 4, 323; 5, 88; 8, 1). Als strafrechtliches\nSchutzgut wurde das \"allgemeine Wohl des deutschen Volkes in\nseiner sittlichen und gesundheitlichen Kraft\" (OLG Düsseldorf\nJR 1947, 169 <170>), \"die Volksgesundheit und vor allem die\nSittlichkeit\" (OLG Hamburg, HESt 1, 55) angesehen.\n\n63\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat dies von Verfassungs\nwegen nicht beanstandet. Es hat ausgeführt, homosexuelle\nHandlungen unter Erwachsenen gingen über den \"engsten\nIntimbereich\" hinaus; sie lägen im Grenzbereich zwischen\nprivatem und sozialem Bereich, in den der Gesetzgeber auch\nmit Strafnormen eingreifen dürfe, wenn er sich dafür auf das\nSittengesetz als rechtliche Schranke der freien Entfaltung\nder Persönlichkeit berufen könne. Gleichgeschlechtliche\nBetätigung unter Männern verstoße jedoch eindeutig gegen das\nSittengesetz (BVerfGE 6, 389 <433 f.>). Auch in späteren\nEntscheidungen, in denen hervorgehoben wurde, dass der Intim-\nund Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter dem\nverfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG stehe (vgl. BVerfGE 47, 46 <73>; 60, 123\n<134>), hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass\ndies nur im Rahmen des Sittengesetzes gelte (vgl. z.B.\nBVerfGE 49, 286 <299>). In gleicher Weise geht auch der\nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem zu Art.\n8 EMRK ergangenen Urteil vom 22. Oktober 1981 (EuGRZ 1983,\n488) als Grundsatz davon aus, dass eine gewisse Regelung des\nmännlichen homosexuellen Verhaltens im Sinne des Art. 8 Abs.\n2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der\nMoral notwendig sein könne. Die Grundfunktion des Strafrechts\nin diesem Bereich sei es, die öffentliche Ordnung und Sitte\nzu erhalten und die Bürger vor Belästigung und Beleidigungen\nzu schützen. Die Notwendigkeit einer gewissen Kontrolle könne\nsogar einverständliche Handlungen des Privatbereichs\numfassen. Ob dies in einem Lande der Europäischen\nMenschenrechtskonvention tatsächlich notwendig sei, hänge\ndavon ab, ob auf Grund der in dem betreffenden Lande\nherrschenden Moralvorstellungen ein dringendes öffentliches\nBedürfnis bestehe. Dabei ist es aus der Sicht des Art. 16\nAbs. 2 Satz 2 GG ohne Bedeutung, ob sich in der\nBundesrepublik nach der Liberalisierung des Sexualstrafrechts\ndurch das Erste und Vierte Strafrechtsänderungsgesetz die\nsittlichen Anschauungen über homosexuelle Verhaltensweisen\nallgemein gewandelt haben. Dies würde nämlich nichts für die\nBeurteilung homosexueller Betätigung durch andere Länder und\nein durch die dort herrschenden Vorstellungen vorhandenes\nBedürfnis eines Verbots aus Gründen der öffentlichen Moral\nergeben. Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, möglicherweise\ngewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über\nhomosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen. Aus\ndiesen Gründen kann der Untersagung einverständlicher\nhomosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des\nAsylsuchenden aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen\nMoral für sich allein keine asylrechtliche Bedeutung\nbeigemessen werden. Der Zwang, sich entsprechend den in\ndieser Hinsicht herrschenden sittlichen Anschauungen zu\nverhalten und hiermit nicht im Einklang stehende\nVerhaltensweisen zu unterlassen, stellt für denjenigen, der\nsich ihm beugt, keine politische Verfolgung im Sinne des\nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar.\"\n\n64\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze, denen das Gericht folgt,\nkann der Kläger danach nicht allein schon deshalb als\nAsylberechtigter anerkannt werden, weil er sich bei einer\nRückkehr in den Libanon mit dem dort bestehenden Verbot\nkonfrontiert sehen würde.\n\n65\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 1999\n- 5 K 10540/98.A -.\n\n66\n\nSeine politische Verfolgung ergibt sich im vorliegenden\nFall auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Denn weder aus\ndem Vorbringen des Klägers noch aus den dem Gericht\nvorliegenden Erkenntnissen ergeben sich darüber hinaus\nAnhaltspunkte dafür, dass im Libanon ein straffällig\ngewordener Homosexueller nicht nur als Störer öffentlicher\nOrdnung und Moral, sondern zugleich auch in seiner\nhomosexuellen Veranlagung als einer persönlichen Eigenschaft\ngetroffen werden soll.\n\n67\n\nDie in Artikel 534 des Libanesischen Strafgesetzbuchs\nangedrohte Gefängnisstrafe von \"Staurodorm\"bis zu einem Jahr\" ist\njedenfalls kein Indiz dafür, dass mit der Bestrafung mehr\nbeabsichtigt ist, als die Ahndung der Verletzung der\nöffentlichen Sittlichkeit. Der Strafrahmen sieht eine\nMindeststrafe nicht vor und bleibt deshalb noch unterhalb der\nanderen Strafrahmen im selben Unterabschnitt, die jeweils eine\nMindeststrafe von einem Monat vorsehen.\n\n68\n\nVgl. Auskunft des Max-Planck-Instituts vom 1. Oktober 1997\nnebst Anlage.\n\n69\n\nDie in Artikel 534 angedrohte Strafe ist auch geringer als\nnach den früher geltenden Bestimmungen des deutschen\nStrafrechts, wonach gemäß § 175 a.F. des StGB \"Staurodorm\"Gefängnis\"\nd.h. ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren angedroht war, so\ndass sie nicht als \"Staurodorm\"besonders streng\" oder gar \"Staurodorm\"unerträglich\nhart\" im Sinne der für die Rechtsordnung der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Maßstäbe anzusehen ist.\n\n70\n\nVgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 15. März\n1988, a.a.O., m.w.N.\n\n71\n\nAus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich\nnach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im\nLibanon auch keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise\nasylrechtlich relevante Handhabung der bestehenden\nVerbotsnorm.\n\n72\n\nGanz generell gilt, dass eine Strafverfolgungs- oder\nStrafzumessungspraxis, die nach asylrelevanten Merkmalen\ndiskriminiert, im Libanon nicht zu erkennen ist. Vielmehr\nwerden allgemeine kriminelle Delikte im Rahmen feststehender\nstraf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften verfolgt und\ngeahndet.\n\n73\n\nVgl. die jüngsten Lageberichte Libanon des Auswärtiges\nAmtes (seit Juli 1996), zuletzt noch (wie bisher) Lagebericht\nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon\nvom 27. Juni 2001 (Stand: Mai 2001); vgl. auch Deutsches\nOrient-Institut, Auskunft vom 30. Januar 1998 in diesem\nVerfahren \n\n74\n\nEs liegen dem Gericht insbesondere keine Hinweise auf\netwaige Beweiserleichterungen für Fälle homosexuellen\nVerhaltens vor, wie dies etwa für das iranische Beweisrecht im\nFalle homosexueller Betätigungen berichtet wird, deren\nAburteilung von Staats wegen für wünschenswert gehalten\nwerde.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O. \n\n76\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist vielmehr\ndavon auszugehen, dass die Gefahr einer Verurteilung nach\nArtikel 534 Lib. StGB als äußerst gering einzuschätzen ist und\neine Strafverfolgung jedenfalls nicht in einer Weise erfolgt,\ndie über die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Moral\nhinausgeht.\n\n77\n\nEbenso VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 1999, a.a.O.\n\n78\n\nSo hat dem Max-Planck-Institut für Ausländisches und\nInternationales Strafrecht bei seiner Auskunft vom 1. Oktober\n1997 Libanesische Rechtsprechung und Literatur nicht\nvorgelegen, sondern nur Rechtsprechung zu (dem gleich\nlautenden) Artikel 520 des Syrischen StGB. Auch dem Deutschen\nOrient-Institut und amnesty international liegen nach den in\ndiesem Verfahren eingeholten Auskünften keine Erkenntnisse\nüber konkrete Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen\nvor. Anhaltspunkte dafür, dass es demgegenüber in jüngerer\nZeit (vermehrt) zu entsprechenden Verurteilungen gekommen sein\nkönnte, sind weder vorgetragen noch - angesichts der\nBerichtsdichte hinsichtlich des Libanon und der dortigen\nausführlichen Gerichtsberichterstattung im Übrigen - sonst\nersichtlich.\n\n79\n\nNach der Auskunftslage liegen auch darüber hinaus keine\ntatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Libanon die\nVerbotsnorm des Artikel 534 Lib. StGB von Staats wegen zum\nAnlass genommen wird, nicht nur ein Fehlverhalten gegenüber\ndieser Norm zu ahnden, sondern darüber hinaus auf\nasylrechtlich bedeutsame Merkmale oder Eigenschaften\nzuzugreifen. Das Deutsche Orient-Institut verneint eine solche\nEinschätzung vielmehr ganz entschieden. In der in diesem\nVerfahren eingeholten Auskunft vom 30. Januar 1998 heißt es\nauf die entsprechende Beweisfrage, in dem ihm zum Libanon\nvorliegenden Material habe es nicht den geringsten\nAnhaltspunkt für (eine staatliche) Verfolgung und Bestrafung\nvon Homosexuellen wegen ihrer als verwerflich oder\ngemeinschädlich angesehenen sexuellen Veranlagung gefunden.\nDer Kläger muss wegen seiner homosexuellen Veranlagung auch\nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit\nÜbergriffen Dritter rechnen, jedenfalls dann nicht, wenn er\nseine Veranlagung nicht öffentlich macht. Nach der Auskunft\ndes Deutschen Orient-Instituts könne es im Libanon dergleichen\nnur in ganz bestimmten ländlichen Gebieten und Kleinstädten\ngeben, wo die Dominanz religiöser Kreise gleichsam unterhalb\nder Ebene staatlicher Strafverfolgung eine aus dortiger Sicht\n\"Staurodorm\"gerechte Bestrafung\" durchsetze, etwa eine Verprügelung oder\ndergleichen, natürlich nicht öffentlich und ohne Aufsehen zu\nerregen.\n\n80\n\nVgl. auch Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6.\nAugust 1998 an das VG Frankfurt/Oder. \n\n81\n\nAuch aus der von amnesty international in seiner in diesem\nVerfahren eingeholten Auskunft ergeben sich keine\nAnhaltspunkte für ein den Zweck der Verbotsnorm\nüberschreitendes asylrechtlich relevantes staatliches oder\nstaatlich geduldetes Vorgehen gegen Homosexuelle. Nach den\ndort zitierten Pressemeldungen über polizeiliche Aktionen in\nden Jahren 1991 bis 1994 kam es zu Festnahmen jedenfalls\nausschließlich im Zusammenhang mit \"Staurodorm\"homosexuellen Handlungen\",\ndie öffentlichkeitswirksam geworden waren bzw. bei denen\njeweils mehrere Personen beteiligt waren. Nach Einschätzung\nvon amnesty international sollen die Polizeibehörden\nversuchen, das Auftreten Homosexueller in Bars und Nachtclubs\nsowie auf öffentlichen Plätzen zu begrenzen bzw. generell zu\nverhindern, dass sich Homosexuelle irgendwie und irgendwo in\ngrößerer Zahl versammeln. Denn von staatlichen Stellen werde\nbefürchtet, dass die Versammlung Homosexueller in der\nÖffentlichkeit zur Praktizierung homosexuellen Verhaltens\nermutigen und dessen Propagierung dienen könnte.\nZusammenkünfte Homosexueller in Bars und Clubs in Beirut solle\nes geben, diese könnten allerdings nicht offen\nstattfinden.\n\n82\n\nHierzu ebenso auch die in diesem Verfahren eingeholte\nAuskunft des Deutschen Orient-Instituts.\n\n83\n\nFür eine darüber hinausgehende Einschätzung der konkreten\nasylrelevanten Lage im Libanon (Beweisfrage 1 e) betreffend)\ngibt die Auskunft von amnesty international keine\nVeranlassung.\n\n84\n\nDiese Einschätzung steht auch im Einklang mit der in diesem\nVerfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom\n30. Oktober 1997 zu den Beweisfragen 1 b) bis e) sowie mit der\nAuskunft vom 11. November 1998 an das Bundesamt und den\nAussagen des Auswärtigen Amtes in den Lageberichten Libanon\nvom 7. April 2000 und 27. Juni 2001, in denen im Übrigen der\nHinweis auf den sog. \"Staurodorm\"in flagranti-Aufgriff\" nicht, wie im\nklägerischen Schriftsatz vom 22. Mai 2000 bezüglich des\nLageberichts vom 7. April 2000 behauptet, entfallen ist.\nAngesichts der eindeutigen Auskunfts- und Erkenntnislage im\nÜbrigen kommt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts zwar\nauf die genannten Auskünfte des Auswärtigen Amtes in diesem\nZusammenhang nicht entscheidend an, doch hat das Gericht keine\nBedenken, in Anwendung der oben genannten Grundsätze auch\ndiese Auskünfte zu verwerten. Der in der mündlichen\nVerhandlung gestellte Beweisantrag auf Vernehmung\nsachverständiger Zeugen gibt zu einer weiteren Ermittlung und\nAufklärung des Sachverhaltes keinen Anlass und war daher\nabzulehnen. Die Beweiserhebung mittels sachverständiger Zeugen\nvollzieht sich nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis,\nnicht nach denjenigen über den Sachverständigenbeweis (§ 98\nVwGO, § 414 ZPO). Der sachverständige Zeuge bekundet sein\nWissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu\nderen Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war\nund die er kraft dieser Sachkunde wahrgenommen hat. Der\nZeugenbeweis wird durch die Benennung des Zeugen und die\nBezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des\nZeugen stattfinden soll, angetreten (§ 98 VwGO, § 373 ZPO). Im\nBeweisantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche rechtlich\nerheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem\nZeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage\nversetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu\nbeurteilen.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 9 B 876.97-\n; Urteil vom 26. April 1988 9 C 271.86 -, Buchholz 310 § 60\nVwGO Nr. 155.\n\n86\n\nDaran fehlt es hier. Der Kläger hat mit dem Beweisantrag\nkeine konkreten Wahrnehmungen von in der Vergangenheit\nliegenden Tatsachen in das Wissen des benannten bzw. der\nhilfsweise benannten sachverständigen Zeugen gestellt.\nGegenstand der Bekundungen der Zeugen soll vielmehr eine\nBewertung des Wahrheitsgehalts und der politischen Zielsetzung\nder erteilten amtlichen Auskunft sein. Dabei geht es aber\ngerade nicht um die Bekundung von ohne einen Zusammenhang mit\neinem gerichtlichen Sachverständigenauftrag speziell von den\nZeugen gemachten Wahrnehmungen, also das Wissen als solcher\nbeweismäßig nicht ersetzbarer Personen, sondern um\nErkenntnisse und Wertungen, die von letztlich auswechselbaren\nSachkundigen - Sachverständigen - vermittelt werden\nsollen.\n\n87\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 20 A 2612/97.A -\n.\n\n88\n\nMisst man das Beweisthema an den Grundsätzen für die\nErhebung von Sachverständigenbeweisen, fehlt es an Umständen,\ndie auf einen Bedarf an zusätzlicher Aufklärung hindeuten\nkönnten. Das schon vorliegende, in das Verfahren eingeführte\nund verwertete Erkenntnismaterial zu den mit dem Beweisthema\nangesprochenen Themenkomplexen ist aussagekräftig und stammt\naus unterschiedlichen Quellen. Mängel der vorliegenden\nStellungnahmen, Auskünfte und jüngsten Lageberichte oder in\nihnen nicht behandelte entscheidungserhebliche Fragestellungen\noder sonstige Tatsachen dafür, dass sie eine hinreichend\ngesicherte Beurteilung der Situation im Libanon nicht\nzulassen, hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst\nnicht ersichtlich.\n\n89\n\nDer Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Palästinenser\nbei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt.\nPalästinenser haben nach den dem erkennenden Gericht\nvorliegenden Erkenntnissen keine staatliche oder dem\nlibanesischen Staat zuzurechnende Verfolgung zu erwarten. Zwar\nsind die Palästinenser im Libanon nicht besonders beliebt. Zu\nVerfolgungshandlungen, die asylrechtlich relevant sind, ist es\njedoch in der Vergangenheit bis in die Gegenwart nicht\ngekommen.\n\n90\n\nVgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. März\n1990, vom 7. Mai 1990, vom 24. Januar 1991, vom 18. Juli\n1991, vom 3. Juni 1992, vom 21. Dezember 1992, vom 16.\nDezember 1993, vom 25. Mai 1994, vom 20. Dezember 1994, vom\n30. Juni 1995, vom 11. Januar 1996, vom 19. Juli 1996, vom 8.\nSeptember 1997, vom 21. September 1998, vom 7. April 2000,\nvom 27. Juni 2001; Gutachten des Dr. A. Hottinger vom 18.\nJuli 1991 an das VG Ansbach, Gutachten des Deutschen Orient-\nInstituts vom 25. September 1992 an das VG Ansbach, Auskunft\nvon amnesty international vom 27. August 1993 an das VG\nBremen und vom 29. März 1996 an das VG Regensburg, Auskunft\ndes Deutschen Orient-Instituts vom 19. Juli 1995 an das VG\nStuttgart, vom 23. November 1995 an das VG Frankfurt/Oder,\nvom 24. Januar 1996 an das VG Schleswig, das VG Ansbach und\ndas VG München, vom 30. Mai 1996 und vom 27. August 1996 an\ndas VG Karlsruhe; Bericht der Dänischen Einwanderungsbehörde\nvon Juni 1998 über eine Untersuchungsmission im Libanon im\nMai 1998; amnesty international, Auskunft vom 10. März 1999\nan das VG Stuttgart.\n\n91\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung\ndes Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53\nAuslG.\n\n92\n\n§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein. Die dort geforderte\nkonkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, besteht\nnicht. Die in dieser Norm wie auch die in den übrigen\nRegelungen des § 53 AuslG genannten Voraussetzungen sind nur\nerfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben\nwerden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in\ndieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret\nbedroht ist. Eine solche muss auf Grund tatsächlicher\nAnhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139.89 -\nInfAuslR 1990 S. 298.\n\n94\n\nDie bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die\nRechtsgutverletzung sprechenden Gründe müssen vielmehr ein\ngrößeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden\nTatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher\nWeise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -\nEZAR 630 Nr. 25.\n\n96\n\nKonkrete Anhaltspunkte für die ernsthafte Gefahr der\nFolterung bestehen selbst dann nicht, falls der Kläger zu\neiner Haftstrafe verurteilt werden sollte, die auch\nvollstreckt werden würde. Nach Aussagen libanesischer\nMenschenrechtsorganisationen ist die Folter aus dem zivilen\nStrafrechtsbereich verschwunden, wenngleich Exzesse und\nÜbergriffe einzelner Verantwortlicher gelegentlich in der\nPresse angeprangert werden.\n\n97\n\nVgl. u.a. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7.\nApril 2000 und vom 27. Juni 2001.\n\n98\n\nDiese gelegentlichen Exzesstaten reichen jedoch für die\nAnnahme einer konkreten Gefahr nicht aus.\n\n99\n\nEine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische\nMenschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem\nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen könnte,\nkann ebenfalls nicht festgestellt werden. In Betracht zu\nziehen sind dabei nur Umstände, die sich aus Gefahren ergeben,\ndie im Libanon als dem Zielland der Abschiebung drohen. Dazu\ngehören auch Gesetze, soweit sie homosexuelle Handlungen auch\ndann kriminalisieren, wenn sie in der Privatsphäre und unter\nGleichgewillten stattfinden, und damit in das durch Art. 8\nAbs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung der Privatsphäre\neingreifen. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe einer\nöffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur\nstatthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist\nund eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen\nGesellschaft u.a. zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder\nzum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig\nist.\n\n100\n\nVgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte, u.a. in EuGRZ 1992, 477.\n\n101\n\nEs kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob es bei\nMaßnahmen auf Grund der libanesischen Verbotsnorm des Artikel\n534 zu Eingriffen in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte\nRechtsgut kommen kann, denn jedenfalls sind die genannten\nVoraussetzungen für einen Eingriff hier gegeben. Der Eingriff\nist in Artikel 534 Lib. StGB gesetzlich vorgesehen und hat\neinen - grundsätzlich - legitimen Zweck, nämlich den Schutz\nder öffentlichen Moral und Sittlichkeit. Insoweit wird auf die\nobigen Ausführungen verwiesen. Es sind auch keine\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der libanesischen\nGesellschaft heute kein besonderes Bedürfnis mehr nach einem\nSchutz vor homosexuellen Handlungen der unter Strafandrohung\ngestellten Intensität besteht. Die dem Gericht vorliegenden\nund in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse bestätigen\nvielmehr übereinstimmend, dass Homosexualität nahezu in der\nGesamtheit der libanesischen Gesellschaft - in der muslimisch\ngeprägten Bevölkerung aber auch in der christlichen\nBevölkerung in ländlichen Gegenden - auf Grund des intensiven\nreligiösen Bewusstseins bei Mitgliedern aller\nGlaubensgemeinschaften aus religiösen Gründen als verwerflich\nund störend betrachtet wird und homosexuelles Verhalten, das\nöffentlich wird, auf totale Inakzeptanz stößt.\n\n102\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 30. Januar\n1998 (in diesem Verfahren) und vom 6. August 1998 an das VG\nFrankfurt/Oder; amnesty international, Auskunft vom 31. Mai\n1999 in diesem Verfahren; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.\nOktober 1997 in diesem Verfahren.\n\n103\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die\nHaftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von §\n53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 GK sind. Zwar\nentsprechen die Haftbedingungen im Libanon nicht europäischem\nStandard und würde der Kläger mit für europäische Verhältnisse\nnicht akzeptablen hygienischen Verhältnissen in den\nlibanesischen Haftanstalten konfrontiert werden; nachhaltige\nGesundheitsgefährdungen oder eine unmenschliche Behandlung\nwerden jedoch nicht berichtet.\n\n104\n\nVgl. Auswärtiges Amt, zuletzt noch Auskunft vom 16.\nFebruar 1999 an das VG Leipzig und Lageberichte vom 7. April\n2000 und 27. Juni 2001.\n\n105\n\nEs ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der\nKläger wegen seiner homosexuellen Veranlagung landesweit\nÜbergriffen aus der Bevölkerung ausgesetzt sein könnte, bei\ndenen er einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 53 AuslG\nausgesetzt wäre.\n\n106\n\nNach den vorgenannten Auskünften des Deutschen Orient-\nInstituts und von amnesty international ist nicht mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, das dem Kläger im\ngesamten Libanon, insbesondere in dem von offener, freizügiger\nund lebenslustiger Atmosphäre beherrschten Beirut, in dem\nsogar Clubs für die Zusammenkunft von Homosexuellen\nbestehen,\n\n107\n\nso Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 6. August\n1998 an das VG Frankfurt/Oder und vom 30. Januar 1998 an das\nerkennende Gericht,\n\n108\n\nÜbergriffe von Seiten Dritter drohen.\n\n109\n\nIm Übrigen hat sich seit der Beendigung des Bürgerkrieges\ndas staatliche Machtmonopol mehr und mehr stabilisiert. Die\nverfassungsmäßigen Institutionen, insbesondere Parlament,\nRegierung und Justizwesen haben ihr Feld im staatlichen Gefüge\ndes Libanon wieder voll besetzt. Sie funktionieren nach\nrechtsstaatlichen Prinzipien.\n\n110\n\nVgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. April\n2000 und vom 27. Juni 2001.\n\n111\n\nMit Ausnahme eines kleinen noch von Israel besetzten\nGebiets im Süden des Landes und eines kleinen Gebietes in der\nwestlichen Bekaa sowie der 12 Flüchtlingslager für\nPalästinenser erstreckt sich die staatliche Autorität des\nLibanon heute faktisch auf alle Landesteile.\n\n112\n\nSo die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. April\n2000 und vom 27. Juni 2001.\n\n113\n\nAktionen, die mit der Rechtsordnung des Libanon nicht zu\nvereinbaren sind, wie das etwa auf \"Staurodorm\"Selbstjustiz\" von\nmoslemischen Fundamentalisten zutrifft, werden von\nlibanesischen Stellen nicht geduldet. Ebenso wie Versuche der\nHizbollah, die libanesische Staatsgewalt zu unterlaufen, nicht\nmehr akzeptiert werden\n\n114\n\n- vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. November 1994\nan das VG Darmstadt und vom 19. Januar 1995 an das VG Ansbach\n-\n\n115\n\nund Justiz und Polizei die Verfolgung missliebiger Personen\ndurch die Hizbollah auf libanesischem Staatsgebiet nicht\ntolerieren,\n\n116\n\n- vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 8. November\n1994 an das VG Darmstadt, vom 19. Januar 1995 an das VG\nAnsbach sowie des Deutschen Orient-Instituts vom 21. April\n1995 an das VG Koblenz,\n\n117\n\nwerden sie Aktionen fundamentalistischer Moslems, die die\nStaatsgewalt zu unterlaufen drohen, tatenlos hinnehmen, so\ndass es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger\nlandesweit Nachstellungen dieser Gruppen ausgesetzt sein\nwird.\n\n118\n\nDie angefochtene Ausreiseaufforderung und\nAbschiebungsandrohung rechtfertigen sich aus §§ 34, 36 Abs. 1\nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.\n2, 161 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/5-k-7583-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/5-k-7583-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300670","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.669123+00:00"}}