{"status":"available","doknr":"OLD300669","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1024.5K626.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"5 K 626/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- DM \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 22. Juni 1977 in Saïda geborene Kläger ist\nlibanesischer Staatsangehöriger. Ausweislich der dem Gericht\nvorliegenden Verwaltungsvorgänge reiste er erstmals im August\n1990 zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik\nDeutschland ein und beantragte hier am 24. Februar 1993 seine\nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung stützte er\nsich auf die Asylgründe seiner Eltern und gab an, er hätte\nnicht allein im Libanon zurückbleiben wollen. Das Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)\nlehnte durch Bescheid vom 4. August 1994 den Asylantrag des\nKlägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen.\nZugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte\nihm die Abschiebung in den Libanon an. Die gegen diesen\nBescheid erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung vom 19. Januar 1996 zurück.\n\n3\n\nAm 25. August 1997 beantragte der Kläger erneut seine\nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung bezog er sich\nauf ein Schreiben seines Vaters mit Datum vom 25. Juli 1997.\nIn diesem Schreiben teile der Vater mit, er sei bei seiner\nAnkunft auf dem Flughafen Beirut verhört und nach seinen\nKindern gefragt worden. Am Ende des Verhörs habe der\nVerantwortliche für den Flughafen einen Haftbefehl erlassen.\nEr sei zwei Wochen inhaftiert gewesen und erkrankt. Der Kläger\nund sein Bruder Fadi sollten nicht in den Libanon\nzurückkehren. Er sei ihretwegen verhaftet worden. Sein Anwalt\nhabe ihm mitgeteilt, dass gegen die Söhne ein Verfahren\nlaufe.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 16. September 1997\nab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Dieser Bescheid\nwurde bestandskräftig. Der Kläger wurde am 14. Juli 1998 auf\ndem Luftweg nach Beirut abgeschoben\n\n5\n\nEigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am\n10. Dezember 1999 erneut in die Bundesrepublik Deutschland\nein. Am 13. Dezember 1999 stellte er hier einen weiteren\nAsylantrag. Zur Begründung trug er vor, er sei 1997\n(ausweislich der Ausländerakte: 1998) nach Südlibanon\nzurückgekehrt. Dort sei er von der Miliz des General Lahoud\naufgehalten und verhört worden. Er sei drei Tage lang\nfestgehalten und geschlagen worden. Man habe von ihm verlangt,\nsich der Miliz anzuschließen, wenn er in seinem Dorf bleiben\nwollte. Er habe ein Jahr für die Miliz gearbeitet und sei dann\nnach Beirut geflohen. In Beirut habe er wegen seiner\nZusammenarbeit mit der Miliz Schwierigkeiten mit der Hisbollah\nbekommen. Sie hätten von ihm verlangt, für die Hisbollah als\nSoldat zu arbeiten. Er sei mehrfach vernommen und bedroht\nworden. Er habe mit diesen Leuten nichts zu tun haben wollen\nund sei wieder geflohen und nach Syrien gefahren. Von dort sei\ner nach Deutschland gelangt.\n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 18. Januar 2000 ab,\nein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Bescheid vom\n4. August 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG\nabzuändern. Zugleich forderte es den Kläger auf, die\nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach\nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Ferner drohte es die\nAbschiebung des Klägers in den Libanon an.\n\n7\n\nGegen den ihm am 28. Januar 2000 zugestellten Bescheid hat\nder Kläger am 2. Februar 2000 Klage erhoben. Ein Eilantrag\nblieb erfolglos.\n\n8\n\nBei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen\nVerhandlung hat der Kläger Folgendes ausgeführt:\n\n9\n\nSeines Erachtens sei er schon 1997 in den Libanon\nzurückgekehrt. Er sei allerdings nur einmal abgeschoben worden\nund über den Flughafen Beirut in den Libanon eingereist. In\nBeirut habe er damals nicht bleiben können. Er habe keine\nWohnung und auch keine Arbeit gehabt. Seine Eltern hätten in\neinem Dorf im Südlibanon gewohnt. Dort sei er hingefahren. An\nder Grenze zwischen dem Beiruter Einflussbereich und dem\nSüdlibanon sei er von der Miliz des Generals Lahoud\naufgehalten und festgenommen worden. Man habe ihm\nZusammenarbeit mit der Hisbollah vorgeworfen. Er habe dann\nerklärt, dass er schon als Kind ausgereist sei und viele Jahre\nin Deutschland gelebt habe. Eine Zusammenarbeit mit der\nHisbollah habe es für ihn unmöglich gegeben. Man habe ihn\naufgefordert, der Miliz beizutreten. Wenn er nicht antreten\nund nicht kämpfen wolle, werde er nach Beirut zurückgeschickt.\nEr habe nicht kämpfen wollen, so etwas liege ihm ganz und gar\nnicht. Er sei dann zurück nach Beirut gegangen und habe\nunbedingt wieder raus aus dem Land wollen. Er habe Kontakt mit\nseinen Brüdern in Deutschland aufgenommen und sie um Geld\ngebeten. Er habe aber einen Pass beantragen müssen, denn er\nsei nur mit einem „Laissez-Passer\" abgeschoben worden. Er habe\nalso in Beirut einen Pass beantragen müssen. Dabei habe man\nihm gesagt, dass er die Pflicht habe, das Land mit zu\nverteidigen. Er sei dann zur libanesischen Armee als\nWehrpflichtiger eingezogen worden. Diese Zeit sei furchtbar\ngewesen. Er sei zunächst in einem Trainingslager und dann an\nder Grenze zum Südlibanon eingesetzt gewesen. Nach Ablauf der\nWehrpflichtzeit von 12 Monaten habe er dann erneut einen\nReisepass beantragt und diesen auch bekommen. Er habe dann\nmehrfach versucht, bei der Deutschen Botschaft ein\nEinreisevisum zu erhalten. Dies sei immer wieder abgelehnt\nworden. Er habe auch keine Arbeit gefunden. Er habe allerdings\nzahlreiche Angebote von Organisationen wie der Hisbollah\ngehabt. Dort hätte er viel Geld verdienen können, etwa 300\nDollar im Monat. Er habe aber nicht als Kämpfer tätig sein\nwollen. Im Libanon habe er auch keine Zukunft. Er verabscheue\nes, im Krieg zu töten. Hier in Deutschland sehe er seine\nZukunft.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 18. Januar 2000 zu\nverpflichten,\n\n12\n\na) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen\nsowie\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nc) festzustellen, dass die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen\n\n15\n\nd)\n\n16\n\nhilfsweise\n\n17\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse im\nSinne des § 53 AuslG vorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und\nErkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers\nhingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gemacht worden sind, verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n23\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom\n18. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht\nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Kläger hat - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26 a\nund 71 AsylVfG - gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf\nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) noch auf\ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAuslG vorliegen.\n\n25\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch verfolgte\nAsylrecht.\n\n26\n\nPolitische Verfolgung in diesem Sinne ist grundsätzlich\nstaatliche, d.h. unmittelbar vom Staat ausgehende oder ihm\nzuzurechnende Verfolgung.\n\n27\n\nVgl. BVerfG -, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,\n1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (S. 333 ff. unter B I);\nBVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE\n101, 328.\n\n28\n\nDas Asylrecht gewährt darüber hinaus nur Schutz vor einer -\nstaatlichen - Verfolgung, die dem Einzelnen in Anknüpfung an\nasylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung und\ndie religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für\nihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie\netwa Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer\nbestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn\nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung\nder staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der Betroffene\ngezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen\nLage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu\nsuchen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n30\n\nAls vorverfolgt gilt, wer seinen Heimatstaat entweder auf\nder Flucht vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender\npolitischer Verfolgung verlassen hat. Unter einer eine\nVorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung\nist dabei eine bei der Ausreise mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen, was dann\nanzunehmen ist, wenn bei „qualifizierender\" Betrachtungsweise\ndie für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres\nGewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden\nTatsachen überwiegen,\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG,\nUrteile vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994,\n201, und vom Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 180.90 -,\nBVerwGE 89, 162.\n\n32\n\nFür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender Asylrecht als\npolitisch Verfolgter genießt, gelten unterschiedliche Maßstäbe\nje nachdem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen\nhat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\ngekommen ist.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989. a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139.\n\n34\n\nSteht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder\nunmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist\nist, so ist er regelmäßig als asylberechtigt anzuerkennen;\netwas anderes gilt nur dann, wenn er nunmehr in seinem\nHeimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher\nist,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n36\n\nHat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt\nverlassen, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur\ndann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller\nUmstände auf Grund asylrelevanter Nachfluchtgründe politische\nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. (S. 345\nf.); Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -\nBVerfGE 74 S. 51 (S. 64 ff.)\n\n38\n\nIm Hinblick auf die den Asylsuchenden nach § 86 Abs. 1\nSatz 1 Halbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht ist es\nzunächst dessen Sache, seine guten Gründe für eine politische\nVerfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Dazu muss er in\nBezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und\npersönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet\nist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen\nund muss er hinsichtlich der allgemeinen politischen\nVerhältnisse im Herkunftsland Tatsachen vortragen, aus denen\nsich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte\nfür eine nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, dass ihm\nbei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht, sodass\nihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder\ndorthin zurückzukehren.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -,\nDVBl. 1994, 1403; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991\n- 9 B 56.91 -.\n\n40\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatstaat\ndes Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die\nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die\nAsylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden\nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland\neingetreten sind, hat der Asylsuchende den vollen Beweis zu\nführen.\n\n41\n\nGemessen an diesen Grundsätzen bleibt das Asylbegehren des\nKlägers insgesamt ohne Erfolg.\n\n42\n\nDas Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der\nKläger den Libanon auf der Flucht vor eingetretener oder ihm\nvor seiner Ausreise unmittelbar drohender politischer\nVerfolgung verlassen hat.\n\n43\n\nSoweit sich der Kläger nunmehr noch darauf beruft, er habe\nden Libanon 1999 wieder verlassen, weil er keine Arbeit\ngefunden und im Libanon für sich keine Zukunft gesehen habe,\nist dieser Vortrag offensichtlich nicht asylrechtlich\nrelevant. Es fehlt hier schon an einer erkennbaren\nGerichtetheit einer staatlichen Maßnahme „wegen\" eines\nAsylmerkmals.\n\n44\n\nSoweit der Kläger eine erneute Heranziehung zum\nlibanesischen Militärdienst befürchtete, hat dies ebenfalls\nkeine asylrechtliche Relevanz. Ausweislich der\nLibanonlageberichte des Auswärtigen Amtes\n\n45\n\n- vgl. zuletzt die Lageberichte vom 21. September 1998,\nvom 7. April 2000 und vom 27. Juni 2001 -\n\n46\n\nist die Heranziehung zum Militärdienst nicht an\nasylrelevanten Merkmalen wie Rasse oder Religion ausgerichtet.\nSeit 1989 wurde vielmehr die (allgemeine) Wehrpflicht wieder\neingeführt und auch tatsächlich praktiziert und durchgesetzt.\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger schlechter als andere\nWehrpflichtige behandelt worden wäre, sind weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich.\n\n47\n\nDer - unverfolgt aus dem Libanon ausgereiste - Kläger\nmüsste auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit\neiner asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen, wenn er\njetzt in den Libanon zurückkehrte. Auch hierfür sind\nAnhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal\nder Kläger nach Ableistung seiner Wehrdienstzeit einen eigenen\nReisepass erhalten hat und offensichtlich keinen\nAusreisebeschränkungen unterlag.\n\n48\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 20001 ist auch\ninsoweit, als er keine Feststellung trifft, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er gegen\ndie Beklagte keinen Anspruch auf eine solche Feststellung hat.\nDas Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine\ndie materielle politische Verfolgung des Klägers betreffenden\nAusführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG Bezug. Denn § 51\nAbs. 1 AuslG ist sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer\nstaatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung\ngelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus\nArt. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -,\nin: NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -,\nin: NVwZ 1994, 497.\n\n50\n\nEs ist ebenfalls rechtmäßig, dass das Bundesamt nicht\nfestgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\nhinsichtlich des Libanon vorliegen, sodass auch das darauf\nbezogene Klagebegehren keinen Erfolg hat.\n\n51\n\n§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; es sind keine\nAnhaltspunkte ersichtlich, dass für den Kläger die dort\ngeforderte konkrete Gefahr, im Libanon der Folter unterworfen\nzu werden, besteht. Hierfür liegen objektive Anhaltspunkte\nersichtlich nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen\nbezieht sich das Gericht insoweit auf seine Ausführungen zur\nVerfolgungssituation.\n\n52\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit sei es aus individuellen Gründen, sei es in\nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG\naus allgemein die Bevölkerung betreffenden Gründen, ist nicht\nglaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Eine extreme\nallgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden\nLibanesen gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod oder\nschwersten Verletzungen ausliefern und daher in\nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG\nein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde\n\n53\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -,\nBVerwGE 99, S. 324 -\n\n54\n\nist für den Libanon ersichtlich nicht gegeben. Trotz der\nweltweit angespannten Sicherheitslage liegen dem Gericht keine\nErkenntnisse darüber vor, dass der Libanon derzeit in\nkriegerische Auseinandersetzungen verwickelt ist. Auch der\nKläger hat konkrete Anhaltspunkte dafür nicht vorgetragen.\n\n55\n\nDass solche Ereignisse, wie sie der Kläger subjektiv\nbefürchtet, unter Umständen möglich sein und nicht\nausgeschlossen werden können, genügt für die Gewährung von\nAbschiebeschutz nach § 53 AuslG nicht.\n\n56\n\nVgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1993\n- A 16 S 145/93 -, m.w.N.\n\n57\n\nDie angefochtene Abschiebungsandrohung und Fristsetzung\nrechtfertigen sich aus §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50\nAuslG.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b\nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,\n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/5-k-626-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/5-k-626-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300669","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.576365+00:00"}}