{"status":"available","doknr":"OLD300668","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1024.20K5807.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"20 K 5807/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie klagende Stadt xxxxxx begehrt von der beklagten Stadt \nxxxxxxxxx Kostenerstattung bei Umzug nach § 107 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG). \n\n3\n\nIm Streit steht ein Anspruch auf Erstattung der von der \nKlägerin für die Hilfeempfänger xxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxx für \nden Zeitraum ab 1. Januar 1995 erbrachten \nSozialhilfeleistungen. \nBei der Familie xxxxxxxxxx handelt es sich um Spätaussiedler \naus der ehemaligen Sowjetunion. Sie reisten am \n19. November 1994 aus Kasachstan kommend in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Hier wurden sie zunächst dem Land \nNordrhein-Westfalen zugewiesen und hielten sich in der \nLandesaufnahmestelle in xxxxxxxxxxx auf. Von dort zogen sie am \n14. Dezember 1994 in den Bereich der Beklagten. Am \n29. Dezember 1994 verzog die Familie xxxxxxxxxx in den Bereich \nder Klägerin. Mit Bescheid der Klägerin vom 9. Januar 1995 \nwurden der Familie ab dem 1. Januar 1995 Leistungen nach den \nBestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gewährt. Nachdem \nder Umzug und die Gewährung von Sozialhilfe innerhalb eines \nMonats nach dem Umzug der Familie xxxxxxxxxx erfolgt waren, \nmeldete die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom \n27. Januar 1995 Kostenerstattung gem. § 107 BSHG an. Als \nstreitig erwies sich danach bei dem sich anschließenden \nSchriftwechsel die Frage des Erwerbs eines gewöhnlichen \nAufenthaltes der Familie xxxxxxxxxx in dem Aus- und \nÜbersiedlerwohnheim der beklagten Stadt xxxxxxxxx. Die \nKlägerin und die Beklagte kamen überein, zunächst den Ausgang \ndes schiedsgerichtlichen Verfahrens bei den Spruchstellen bzw. \nder zentralen Spruchstelle abzuwarten. Mit Entscheidung vom \n13. Juni 1996 bestätigte die zentrale Spruchstelle, dass Aus- \nund Übersiedler auch in Übergangswohnheimen ihren gewöhnlichen \nAufenthalt erwerben könnten. \nAuch angesichts dieser Entscheidung lehnte die Beklagte mit \nSchreiben vom 9. April 1997 unter Hinweis auf die nur kurze \nDauer des Aufenthaltes der Familie xxxxxxxxxx in ihrem Bereich \neine Kostenerstattung ab. \n\n4\n\nIn der Folgezeit wurde die Familie xxxxxxxxxx nach den \nGründen für ihren Umzug nach xxxxxx befragt. Hierzu gaben die \nEheleute xxxxxxxxxx an, sie seien aus Kasachstan in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist und seien zunächst im \nzentralen Aufnahmelager in xxxxxxxxxxx gewesen. Von dort aus \nseien sie der Stadt xxxxxxxxx zugewiesen worden. Eigentlich \nhätten sie von xxxx direkt nach xxxxxxxxx ziehen wollen, da \ndort ihre Eltern bzw. eine Schwester bereits gewohnt hätten. \nSeinerzeit sei allerdings in xxxxxxxxx kein Platz frei \ngewesen. Daraufhin hätten sie dann versucht in xxxxxx, wo eine \nweitere Schwester gewohnt habe, eine Wohnung zu finden. Sie \nhätten Glück gehabt, dass dieses so schnell möglich gewesen \nsei. Bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nhätten sie jedoch zunächst nicht die Absicht gehabt, nach \nxxxxxx zu ziehen. Vielmehr sei in erster Linie xxxxxxxxx ihr \nZiel gewesen.\n\n5\n\nNachdem sich die Beklagte auch in der Folgezeit nicht \nbereit erklärte, die begehrte Kostenerstattung vorzunehmen, \nhat die Klägerin am 4. September 1999 Klage erhoben.\n\n6\n\nSie ist der Auffassung, dass die Familie xxxxxxxxxx trotz \nder nur kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in dem \nÜbergangswohnheim in xxxxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nerworben habe. Beim Eintreffen der Familie in xxxxxxxxx habe \nnämlich noch keineswegs festgestanden, dass der Aufenthalt \ndort nur von kurzer Dauer sein würde. Insoweit gehe auch das \nBundesverwaltungsgericht von der Legaldefinition in § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I aus. Danach habe jemand den gewöhnlichen \nAufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die \nerkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet \nnicht nur vorübergehend verweile. Zur Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes sei ein dauerhafter oder längerer \nAufenthalt nicht erforderlich, vielmehr genüge es, dass der \nBetreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf \nWeiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte \nund dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Unter \nZugrundelegung dieser Auffassung habe die Familie xxxxxxxxxx \nihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Übergangswohnheim in \nxxxxxxxxx begründet, da bei ihrem Eintreffen dort die Dauer \nihres Aufenthaltes in keiner Weise absehbar gewesen sei, also \nweder vorübergehend noch besuchsweise gewesen sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihre \nKostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die \nden Hilfeempfängern xxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in der Zeit vom 5. Januar 1995 \nbis zum 30. Juni 1996 geleistete Sozialhilfe \nzuzüglich 4% Zinsen auf die zu erstattende Summe ab \nRechtshängigkeit anzuerkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor, dass es trotz Kenntnis des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 bei der Auffassung \nverbleibe, dass im vorliegenden Einzelfall im \nÜbergangswohnheim für Spätaussiedler kein gewöhnlicher \nAufenthalt der Familie xxxxxxxxxx begründet worden sei. Dabei \nwerde nicht grundsätzlich die Möglichkeit eines gewöhnlichen \nAufenthaltes in einem Übergangswohnheim bestritten. Der der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende \nSachverhalt unterscheide sich jedoch von dem hier streitigen \nFall. Insoweit habe die Familie xxxxxxxxxx zu keiner Zeit den \nWunsch und die Vorstellung gehabt, in xxxxxxxxx untergebracht \nzu werden. Vielmehr habe die Familie nach xxxxxxxxx ziehen \nwollen, wo bereits enge Familienangehörige lebten. Nachdem \ndieser Wunsch nicht realisierbar gewesen sei, hätten sich die \nHilfeempfänger umgehend und ohne zeitliche Verzögerung um \neinen Ortswechsel zu anderen nahen Familienmitgliedern nach \nxxxxxx bemüht. Insoweit habe überhaupt kein Wille bestanden, \nsich in xxxxxxxxx niederzulassen und den Mittelpunkt der \nLebensbeziehungen zu begründen. Der lediglich 14-tägige \nAufenthalt in xxxxxxxxx sei danach als eine Art Durchgangsort \nbis zur endgültigen Unterkunftsaufnahme in xxxxxx zu bewerten. \nInsoweit sei entscheidend auch für die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes in erster Linie der Wille des Hilfe \nSuchenden, an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen \nund dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. \nDaran habe es vorliegend eindeutig gefehlt. Es war erkennbar \nnicht der Wille der Familie xxxxxxxxxx, bis auf Weiteres in \nxxxxxxxxx zu verbleiben. Vielmehr sollte von Anfang an ein \nAufenthaltsort gewählt werden, der sich in der Nähe zu nahen \nFamilienangehörigen befand. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von den \nBeteiligten eingereichten Verwaltungsvorgänge (Beiakten \nHefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage mit dem von der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellten \nAntrag,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihre \nKostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die \nden Hilfeempfängern ..... in der Zeit vom \n5. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 geleistete \nSozialhilfe anzuerkennen,\n\n16\n\nzulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht \nentgegen, dass die Klägerin eine konkrete, der Höhe nach \nbestimmte Kostenerstattungsforderung vorliegend nicht gestellt \nhat. Die Kammer sieht es im Hinblick auf das \nBestimmheitserfordernis der geltend gemachten Ansprüche als \nausreichend an, dass die Klägerin hier für den konkreten \nZeitraum vom 5. Januar 2001 bis zum 30. Juni 1996 einen \nKostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte für die den im \nKlageantrag näher bezeichneten Hilfeempfängern gewährten \nSozialhilfeleistungen dem Grunde nach geltend gemacht hat. \nDenn insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte \nim Falle einer Verurteilung ihrer festgestellten \nKostenerstattungspflicht nachkommen wird, auch ohne dass zum \njetzigen Zeitpunkt die Höhe der zu erstattenden Beträge im \nEinzelnen feststeht.\n\n17\n\nVorliegend kommt es hierauf indes auch nicht an, denn die \nKlage ist jedenfalls unbegründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nErstattung der von ihr für die Hilfeempfänger xxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxx, xxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxx erbrachten \nSozialhilfeaufwendungen aus § 107 BSHG.\n\n19\n\nNach § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der \nSozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem \nnunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort \nerforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im \nSinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die \nPerson innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der \nHilfe bedarf.\n\n20\n\nUnabhängig von dem Vorliegen der übrigen tatbestandlichen \nVoraussetzungen scheitert der Anspruch der Klägerin vorliegend \njedenfalls daran, dass die Hilfeempfänger während ihres \nAufenthaltes in xxxxxxxxx dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet haben.\n\n21\n\nDa der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im BSHG als \nvorrangigem Sondergesetz im Rahmen des SGB (vgl. § 37 SGB I) \nnicht definiert ist, ist insoweit die Legaldefinition des § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I auch für das Kostenerstattungsrecht von \nBedeutung und für die Auslegung der jeweiligen Vorschrift \nmaßgeblich.\n\n22\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11/98 - FEVS 49, \n434-441; ThürOVG, U. v. 27.8.1996, a.a.O.; BayVGH, U. v. \n15.7.1991, FEVS 42, 64, 67; Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdn. \n34a m.w.N.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § \n97 Rdn. 33).\n\n23\n\nDies ändert nichts daran, dass der unbestimmte \nRechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts aus Sinn und Zweck \nsowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm heraus \nauszulegen ist, in der er gebraucht wird \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 11/98 - a.a.O. \nund vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 - DÖV 1996, 331.\n\n25\n\nNach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB I hat jemand seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen \naufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. \n\n26\n\nMaßgeblich ist also, ob der Betreffende an dem fraglichen \nOrt \"vorübergehend\" verweilt oder nicht. Nach Sinn und Zweck \nder Vorschrift wird allerdings kein dauerhafter oder nur \nlängerer Aufenthalt gefordert. Es genügt vielmehr, dass der \nBetreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet \"bis auf \nweiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und \ndort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat \n\n27\n\nvgl. VGH BW, U. v. 14.2.1990, FEVS 41, 119, 123; \nMergler/Zink, BSHG, § 103 Rdn. 34b, 35, 37; Schellhorn, BSHG, \n§ 97, Rdn. 28;).\n\n28\n\nDass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist \nhingegen nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob \ndie tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen, dass der \nAufenthalt \"auf eine gewisse Dauer\" angelegt ist. \n\"Vorübergehend\" i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist dabei im \nSinne von \"zufällig, augenblicklich, besuchsweise\" gemeint. \nEin vorübergehender Aufenthalt ist ein von vornherein nur kurz \nbefristeter Aufenthalt bzw. ein zeitlich unbedeutender \nAufenthalt, der seiner Natur nach zur Verbindung der \nüberwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht \nausreicht. Allerdings gibt es insoweit keinen festen Zeitraum; \nmaßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des \nEinzelfalles. Es sind insoweit alle subjektiven und objektiven \nUmstände zu würdigen. Lässt sich der Wille des Betreffenden \nnicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts sowie \nsonstige objektive Merkmale im Zeitpunkt des Zuzuges wichtige \nIndizien für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts. Ob \ndie Person den Aufenthaltsort freiwillig wählt oder ob ein \nanderer ihn bestimmt, ist unerheblich. So kann grundsätzlich \nauch in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler ein \ngewöhnlicher Aufenthalt im Sinne eines Aufenthalts \"bis auf \nweiteres\" begründet werden. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 18.3.1999 -5 C 11/98 - FEVS 49, \n434-441.\n\n30\n\nDer Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden \nVerbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer \nselbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit \nfehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im \nSinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts \"bis auf weiteres\" \ninsoweit grundsätzlich nicht entgegen.\n\n31\n\nGemessen an diesen Maßstäben kann aber bezogen auf den \nvorliegenden Einzelfall gerade nicht davon ausgegangen werden, \ndass die Hilfeempfänger in der Zeit vom 14. Dezember 1994 bis \nzum 29. Dezember 1994, in der sie sich in dem \nÜbergangswohnheim in xxxxxxxxx aufgehalten haben, dort ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. \n\n32\n\nGegen die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts spricht \nzunächst schon die sehr kurze Dauer des Aufenthalts in dem \nÜbergangswohnheim in xxxxxxxxx. Die Hilfeempfänger sind \nausweislich der Verwaltungsvorgänge am 14. Dezember 1994 in \ndem Wohnheim angekommen, wobei bereits am 29. Dezember 1994 \nder Umzug nach xxxxxx vollzogen wurde, wobei noch zu \nberücksichtigen ist, dass der Mietvertrag für die Wohnung in \nxxxxxx bereits am 23. Dezember 1994 abgeschlossen wurde und \ndas Mietverhältnis auch bereits an diesem Tag zu laufen \nbegann. Angesichts des Umstandes, dass zwischen der Ankunft in \nxxxxxxxxx und der Anmietung einer Wohnung in xxxxxx nur neun \nTage lagen, ist schon fraglich, ob die Hilfeempfänger sich \ntatsächlich überhaupt einmal in xxxxxxxxx aufgehalten haben. \nDenn insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass eine \nWohnungssuche einige Zeit „vor Ort\" in Anspruch nehmen dürfte, \nwobei natürlich der Wohnungssuchende auch das Bedürfnis haben \nwird, die jeweilige Wohnung vor der Anmietung zu besichtigen \nund die entsprechenden Vertragsverhandlungen selbst zu führen. \nHieraus wird deutlich, dass die Hilfeempfänger das Wohnheim in \nxxxxxxxxx überwiegend als Ausgangsbasis für ihre anderweitige \nWohnungssuche und allenfalls als Unterbringungsmöglichkeit für \nihre Sachen genutzt haben, aber offensichtlich zu keiner Zeit \ndie Absicht gehabt haben, in xxxxxxxxx zu bleiben. Wenn die \nRechtsprechung auch grundsätzlich die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts unabhängig von einer bestimmten Dauer \ndes Aufenthalts annimmt, so stellt vorliegend die extrem kurze \nVerweildauer der Hilfeempfänger in xxxxxxxxx aber dennoch \nschon für sich genommen ein schwer wiegendes Indiz dafür dar, \ndass hier gerade kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden \nist. \n\n33\n\nDarüber hinaus scheitert die Begründung des gewöhnlichen \nAufenthaltes aber jedenfalls daran, dass vorliegend die \nHilfeempfänger sich zu keiner Zeit - wie es die Rechtsprechung \ninsoweit fordert - „bis auf Weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs in Wuppertal aufgehalten und dort \nihren Lebensmittelpunkt gehabt haben. Denn der erkennbare \nWille der Hilfeempfänger war von Anfang an - wie es sich auch \naus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme \nder Hilfeempfänger hierzu ergibt - allein darauf gerichtet, in \ndie Nähe ihrer bereits in Deutschland befindlichen nächsten \nVerwandten zu kommen. Nachdem eine Verteilung nach xxxxxxxxx, \nwo die Eltern der Hilfeempfänger wohnten, nicht möglich \ngewesen war, setzten die Hilfeempfänger erkennbar alles daran, \nso schnell wie möglich eine eigene Wohnung in einem der Orte \nzu finden, in denen sie der Nähe ihrer Angehörigen gewiss sein \nkonnten. \n\n34\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass \nxxxxxx xxx in relativer geographischer Nähe zu dem \nursprünglichen „Wunschort\" xxxxxxxxx liegt und es \ngrundsätzlich auch denkbar gewesen wäre, dass die \nHilfeempfänger zunächst der Verteilung nach xxxxxxxxx \nnachgekommen wären, um dann für die Zukunft einen Umzug nach \nxxxxxxxxx in Erwägung zu ziehen. Denn der tatsächliche \nGeschehensablauf deckt sich in keiner Weise mit der \ndargestellten hypothetischen Reaktionsmöglichkeit der \nHilfeempfänger auf die sich ergebende Situation; vielmehr \nhaben die Hilfeempfänger durch ihre konkrete Reaktion auf ihre \nVerteilung nach xxxxxxxxx eindeutig ihren Willen zum Ausdruck \ngebracht, in keinem Falle in xxxxxx xxx bleiben und hier auch \nnicht - nicht einmal übergangsweise - ihren Lebensmittelpunkt \nbegründen zu wollen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, \ndass den Hilfeempfängern bei ihrer Verteilung nach xxxxxxxxx \nnoch gar nicht bekannt sein konnte, dass es ihnen derart \nschnell gelingen würde, in xxxxxx eine Wohnung zu finden. Denn \naus diesem Umstand ist nicht - wie die Klägerin meint - zu \nschließen, dass der Verbleib in xxxxxxxxx „zukunftsoffen\" im \nSinne der Rechtsprechung gewesen wäre. Es spricht vielmehr \nalles dafür, dass die Hilfeempfänger sich bereits mit \nBekanntwerden der Zuweisung nach xxxxxxxxx entschlossen \nhatten, in keinem Fall in xxxxxx xxx ihren gewöhnlichen \nAufenthalt begründen zu wollen. Das Verhalten der \nHilfeempfänger kann nur so verstanden werden, dass ihr \neinziges Streben danach ausgerichtet war, so schnell wie \nmöglich aus xxxxxxxxx fort zu kommen und in einem Ort ansässig \nzu werden, in dem bereits nahe Angehörige wohnten.\n\n35\n\nNach alledem haben die Hilfeempfänger nicht ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx begründet mit der Folge, \ndass die Klägerin mangels Vorliegens der tatbestandlichen \nVoraussetzungen keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß \n§ 107 BSHG gegen die Beklagte hat. \n\n36\n\nNachdem die Klägerin aber keinen Anspruch auf Erstattung \nder den Hilfeempfängern im geltend gemachten Zeitraum \ngewährten Sozialhilfeleistungen hat, entfällt auch der geltend \ngemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab \nRechtshängigkeit.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/20-k-5807-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/20-k-5807-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300668","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.481643+00:00"}}