{"status":"available","doknr":"OLD300671","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1024.19K10836.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"19 K 10836/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.506,35 DM nebst 4 % \nZinsen p.a. seit dem 16. Dezember 1998 zu zahlen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.500,00 DM vorläufig \nvollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klagerin erbrachte in der Zeit vom 16. Juni 1994 bis zum\n31. Juli 1995 an die am 29. Juli 1973 in B geborene türkische\nStaatsangehörige C1, die in Besitz einer unbe-fristenten\nAufenthaltserlaubnis war, Leistungen der laufenden Hilfe zum\nLebensunterhalt in Höhe von 12.506,35 DM.\nFrau C1 lebte zunächst in L und zwar bei ihren Eltern. Am 21.\nJanuar 1994 hatte sie die elterliche Wohnung verlassen und war\nin das Frauenhaus L gezogen. Dort zog sie am 24. Januar 1994\nwieder aus und verzog in das Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt\nE. Sie beantragt bei der Beklagten am 26. Januar 1994\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Zur Begründung\ngab sie an, sie werde von ihrem Vater bedroht und auch\ngeschlagen. Vom Frauenhaus L habe der Vater die Adresse\nherausbekommen. Deshalb sei sie nach E gekommen. Sie sei\nmittellos und benötige daher laufende Hilfe zum\nLebensunterhalt, die die Beklagte auch einschließlich der\nÜbernahme der Kosten der Unterbringung im Frauenhaus gewährt.\n\n3\n\nAm 16. Juni 1994 verließ Frau C1 das Frauenhaus in E und\nsuchte das Frauenhaus in C auf. Bei der Klägerin be-antragte\nsie am 20. Juni 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.\nAusweislich eines Aktenvermerks vom 29. Juli 1994 gab Frau C1\ngegenüber der Klägerin an, sie sei nach C gezogen, da sie auch\nin E von ihrer Familie verfolgt worden sei. Durch\nSchwierigkeiten innerhalb der Familie sei sie zunächst in das\nFrauenhaus E gezogen.\nIn C verließ Frau C1 am 15. August 1994 das Frauenhaus und zog\nin die Wohnung I Str. 00 eines Herrn F.\nMit Schreiben vom 21. Juni 1994 zeigte die Klägerin der\nBeklagten an, dass sie Frau C1 seit dem 16. Juni 1994 laufende\nHilfe zum Lebensunterhalt gewähre und machte unter Bezugnahme\nauf § 107 Abs. 1 BSHG einen Kostenerstattungsantrag geltend.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte unter dem 9. März 1995 eine\nKostenerstattung ab, da die Begründung eines Wohnsitzes in\neinem Frauenhaus nicht möglich sei und verwies die Klägerin an\ndie Stadt L.\nWegen eines Spruchstellenverfahren zur Frage der Begründung\neines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Frauenhaus\nverzichtete die Beklagte mit Schreiben vom 8. Mai 1995 auf die\nEinrede der Verjährung. Nach Abschluss des\nSpruchstellenverfahrens und unter Hinweis auf die Entscheidung\nbat die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 1998 erneut\num Erstattung der Hilfezahlungen in Höhe von 12.506,35 DM für\ndie Zeit vom 16. Juni 1994 bis 31. Juli 1995 unter Beifügung\neiner Kostenaufstellung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom\n1. Dezember 1998 erneut die Erstattung ab, da Frau C1 in E\nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.\nDie Klägerin hat am 16. Dezember 1998 Klage erhoben.\nZur Begründung macht sie geltend, die Beklagte sei zu\nKostenerstattung verpflichtet, da Frau C1 in E ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen könne man auch in\neinem Frauenhaus begründen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 12.506,35 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1998 zu\nzahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie ist der Auffassung, Frau C1 habe in E keinen gewöhnlichen\nAufenthalt begründet. Daher sei die Stadt L weiterhin\nerstattungspflichtig.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin -Leistungsakte\nC1, Beiakte Heft 3 - und die der Beklagten - Leistungsakte C1,\nBeiakte Heft 1, Vorgang Kostenerstattung, Beiakte Heft 2 -\nergänzend verwiesen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist begründet. Der Erstattungsanspruch aus § 107\nBSHG anlässlich der Hilfebewilligung für Frau C1 in der Zeit\nvom 16. Juni 1994 bis 31. Juli 1995 steht der Klägerin gegen\ndie Beklagte zu.\n\n13\n\nVerzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen\nAufenthalts, so ist gemäß § 107 Abs. 1 BSHG der Träger der\nSozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem\nnunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort\nerforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im\nSinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person\ninnerhalb eines Monates nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe\nbedarf.\nZwischen den Beteiligten ist die Forderung der Höhe nach nicht\nstreitig. Bedenken gegen die Höhe ergeben sich auch nicht aus\nden vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Die Beteiligten streiten\nlediglich über die Frage, ob die Beklagte Schuldnerin der\nForderung ist, ob die Hilfeempfängerin, bevor sie sich nach C\nbegab, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E hatte. Diese Frage\nist zu bejahen.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu Frage des gewöhnlichen\nAufenthaltes in seiner Entscheidung vom 18. März 1999 - 5 C\n11.98 -, FEVS 49, S. 434-441 ausgeführt:\n\"Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen\nAufenthalts in § 107 BSHG ist die Vorinstanz zu Recht von der\nLegaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgegangen und\nhat rechtsfehlerfrei auf die lange Dauer des Aufenthalts der\nSpätaussiedlerfamilie in dem Übergangswohnheim abgestellt.\nDie von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen greifen\nnicht durch, die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil es\nnach dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Standpunkt der\nVorinstanz auf die Willensrichtung der Spätaussiedlerfamilie\nbei der Aufenthaltsbegründung nicht ankam. Da das\nBundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur\nBestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts\nenthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in\n§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der\nunbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und\nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm\nauszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 -\nBVerwG 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158, 162, 164 = Buchholz\n436.0 § 119 BSHG Nr. 2 S. 3, 5).\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen\nAufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die\nerkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet\nnicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend hat das\nBerufungsgericht ausgeführt, dass zur Begründung eines\n\"gewöhnlichen Aufenthalts\" ein dauerhafter oder längerer\nAufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, dass\nder Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet \"bis auf\nweiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält\nund dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die\nallgemein anerkannte rechtliche Bewertung eines Aufenthalts\n\"bis auf weiteres\" als gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne\n(vgl. etwa Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand Juli 1998, §\n103 Rn. 34 b, 35, 37; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15.\nAufl. 1997, § 97 Rn. 28; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992,\n§ 103 Rn. 12, 17; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 30 Rn.\n20) wird auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage\ngestellt.\nDer Berufungsinstanz ist darin beizupflichten, dass auch in\neinem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne\neines Aufenthalts \"bis auf weiteres\" begründet werden kann.\nDie vom Beklagten unter Bezugnahme auf ein Gutachten (vgl.\nZeitler, NDV 1998, S. 135 ff.) hiergegen erhobenen\nEinwendungen greifen nicht durch. Der Beklagte bringt vor,\nein Spätaussiedler habe nicht die Absicht, im\nÜbergangswohnheim, einer Notunterkunft, \"zunächst auf Dauer\"\nbzw. \"bis auf weiteres\" zu verbleiben, sondern sei bestrebt,\ndas Übergangswohnheim sobald wie möglich zu verlassen; die\nUmstände in einem Übergangswohnheim ließen erkennen, dass es\nsich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln könne,\ndenn die beengten und fehlenden Räumlichkeiten könnten nicht\nals Wohnung oder Dauerunterkunft angesehen werden. Derartige\nGesichts-punkte mögen vielleicht durchgreifen, wenn -etwa bei\neiner Unterbringung in einer Turnhalle - abgeschlossene\nRäumlichkeiten fehlen und die Unterkunft zur Begründung eines\nvorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht bestimmt\nund geeignet ist; solche Umstände hat die Vorinstanz für das\nÜbergangswohnheim in B. aber nicht festgestellt. Von\nderartigen Besonderheiten abgesehen steht jedoch der Umstand,\ndass ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib\nbestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer\nselbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit\nfehlen, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im\nSinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts \"bis auf weiteres\"\nnicht ent-gegen. Daher ist mit der Vorinstanz und der\nSpruchpraxis der Zentralen Spruchstelle davon auszugehen,\ndass auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher\nAufenthalt begründet werden kann (vgl. Entscheidungen der\nZentralen Spruchstelle vom 29. Juni 1995 - B 66/94 -, ZfF\n1995, 231; vom 13. Juni 1996 - B 129/95 -, EuG 50, 407 und -\nB 179/95 -, EuG 51, 81; vom 19. Oktober 1997 - B 94/96 -, EuG\n52, 419 und vom 12. Februar 1998 - B 31/97 -, ZfF 1998, 86).\"\n\n14\n\nNichts anderes gilt für den Aufenthalt in einem Frauenhaus.\nDer Aufenthalt der Frau C1 in E war weder von Anfang\nbeschränkt noch ungesichert. Er war vielmehr ersichtlich im\nSinne eines zukunftsoffenen \"bis auf weiteres\" angelegt, als\ndie Hilfe-empfängerin im E Frauenhaus gut 5 Monate lebte.\nDieser Umstand spricht deutlich gegen eine von Beginn an nur\nauf eine kurze Zeit angelegte Verweildauer, zumal\noffensichtlich das Frauenhaus in E auch keine zeitliche\nBegrenzung der Aufnahme vorsah. Der Beklagte, der die\nHilfeempfängerin immerhin selbst 5 Monate betreute, konnte\nauch nicht darlegen, dass der Aufenthalt der Hilfeempfängerin\nin E - nicht notwendig der im Frauenhaus - von Beginn an nur\nals vorübergehend im Sinne einer geplanten 5-monatigen\nZwischenstation in E auf dem Weg nach C geplant war. Aus dem\nAktenvermerk der Klägerin vom 29. Juli 1994 ergibt sich\nvielmehr, dass die Hilfeempfängerin nach 5 Monaten aus E\nfortgezogen ist, weil sie letztlich dort von ihrer Familie\ngefunden worden war. Dass und wieso Frau C1 in E bei der\noffenen Aufenthaltsdauer von 5 Monaten ihren Lebensmittelpunkt\nnicht E hatte, hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt\nund ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten\nVerwaltungsvorgängen.\nIn diesem Zusammenhang ist dann auch unerheblich, ob die\nHilfeempfängerin freiwillig nach C verzogen ist, oder quasi\nvor ihren Eltern geflogen ist. Ein Umzug ist nach der oben\nzitierten Rechtsprechung schon dann anzunehmen, wenn der\nUmziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen\nAufenthalt aufgibt und einen Aufenthalt in der Absicht\nvornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht\nmehr zurückzukehren. Auch dies ist durch das Verhalten der\nFrau C1 belegt. Sie wollte nicht mehr nach L zurückkehren,\nspäter auch nicht mehr nach E. Dies bestätigt die Beklagte\nselbst damit, dass sie von der Stadt L für die von ihr\naufgewendeten Kosten Ersatz verlangte. Ihr\nKostenersattungsanspruch gegen die Stadt L setzte gerade auch\neinen Umzug von L nach E voraus und damit die Begründung eines\nneuen gewöhnlichen Aufenthaltes - Lebensmittelpunktes - in E.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO, §\n167 VwGO i.V.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/19-k-10836-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-24/19-k-10836-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300671","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.771249+00:00"}}