{"status":"available","doknr":"OLD300695","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1023.12L2912.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"12 L 2912/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nunter Abänderung des Beschlusses vom 27. August \n2001 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nVerfügung aufzugeben, ihre Mitteilung an die \nzuständige Ausländerbehörde, dass der Antragsteller \nabzuschieben ist, weil das Asylfolgeverfahren nicht \ndurchgeführt wird, zurückzunehmen bis über die \nKlage des Asylfolgeverfahrens entschieden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung \neines früheren Asylantrages auf erneuten Antrag des \nAsylbewerbers eine weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. \nAnderenfalls erlässt das Bundesamt gemäß § 34 AsylVfG die \nAbschiebungsandrohung, wobei die zu setzende Ausreisefrist \neine Woche beträgt (§ 36 Abs. 1 AsylVfG). Stellt der Ausländer \ninnerhalb von zwei Jahren, nachdem eine nach Stellung des \nfrüheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung oder -\nanordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der \nnicht zum Erfolg führt, so bedarf es zum Vollzug der \nAbschiebung keiner erneuten Fristsetzung und \nAbschiebungsandrohung. Die Abschiebung kann erfolgen, sobald \ndie Ausländerbehörde von Seiten des Bundesamtes die Mitteilung \nerhält, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nnicht vorliegen.\n\n6\n\nDiese Ausreisepflicht trifft den Antragsteller.\n\n7\n\nDabei bestimmt sich der im Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzuwendende \nasylrechtliche Prüfungsmaßstab nach denselben Grundsätzen, wie \nsie das Bundesverfassungsgericht - \n\n8\n\nvgl. Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ \n1996, 678 -\n\n9\n\naus Anlass seiner Überprüfung des Art. 16a Abs. 4 GG und \ndes § 18a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Sätze 1 \nund 2 AsylVfG für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. \n5 VwGO bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgestellt \nhat. Während allerdings in Erstverfahren, in denen die \nsofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 75 \nAsylVfG zwingend davon abhängt, dass das Bundesamt den \nAsylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, \nAnknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren nach § \n80 Abs. 5 VwGO diese Offensichtlichkeitsentscheidung ist,\n\n10\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1984 \n- 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (61), noch zu §§ 10, \n11 AsylVfG a.F,\n\n11\n\nkann in Folgeverfahren, in denen die Vollziehbarkeit der - \nursprünglichen - Abschiebungsandrohung asylrechtlich allein \ndann entfallen kann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG vorliegen und das Bundesamt deshalb ein weiteres \nVerfahren durchzuführen hat, ein gerichtliche Eilantrag nur \ndann Erfolg haben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass \ndie Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren \nnicht durchzuführen, einer rechtlichen Prüfung im \nHauptverfahren wahrscheinlich nicht standhält.\n\n12\n\nSolche erheblichen Gründe liegen hier nicht vor.\n\n13\n\nSoweit sich der Antragsteller, der sich bereits seit August \n1999 in Deutschland aufhält, erstmals auf eine homosexuelle \nVeranlagung und eine Traumatisierung wegen angeblich \nfluchtauslösender Ereignisse beruft, spricht viel dafür, dass \ner dies bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren hätte \ngeltend machen können, was eine Berücksichtigung im \nvorliegenden Verfahren ausschließen würde (§ 51 Abs. 2 VwVfG). \nEs sind keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen oder sonst \nersichtlich, aus denen sich entnehmen ließe, dass beide \nUmstände dem Antragsteller erstmals nach dem das Erstverfahren \nabschließenden Urteil vom 10. April 2000 bewusst geworden sein \nkönnten.\n\n14\n\nIm Übrigen kann darin auch eine Änderung der Sach- und \nRechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG nicht \ngesehen werden.\n\n15\n\nHinsichtlich der „Traumatisierung\", also einer psychischen \nErkrankung, gilt Folgendes:\n\n16\n\nEine solche Erkrankung begründet kein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 4 AuslG. Dabei ist unerheblich, ob sie in Togo \nzu behandeln ist oder nicht, weil die auf einem allgemein \nunzureichenden, dem Standard in Europa und speziell in \nDeutschland nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhenden \nLeibes- und Lebensgefahren nicht in den Schutzbereich des § 53 \nAbs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK fallen; denn als eine bewusste \nund gezielte Menschenrechtsverletzung eines insoweit noch \nunterentwickelten Staates können sie nicht angesehen \nwerden.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 \nC 40.96 -.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen \nebenfalls nicht vor. Zwar kann die Gefahr, dass sich die \nKrankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach \nder Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndarstellen, für dessen Feststellung als zielstaatsbezogenes \nHindernis die Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nDVBl. 1998, 284 mit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. \nDabei ist bereits fraglich, ob nach der vorliegenden \närztlichen Bescheinigung des Dr. med. C vom 12. Oktober 2001 \neine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung \ndes psychischen Zustandes des Antragstellers, der selbst die \nNotwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erst nach \nmehreren negativen gerichtlichen Entscheidungen (zuletzt vom \n27. August 2001) und fünf Tage vor Stellung eines neuen \nAntrags gesehen hat, im Falle fehlender nervenärztlicher \nBetreuung nach der Rückkehr nach Togo mit hinreichender \nSicherheit zu prognostizieren ist. Dies bedarf jedoch keiner \nweiteren Überprüfung, weil nach dem Gericht vorliegenden \nErkenntnisquellen davon ausgegangen werden muss, dass \npsychische Erkrankungen auch in Togo behandelt werden können. \n\n21\n\nSo gibt es in Aného (30 Km von Lomé) eine psychiatrische \nKlinik. \n\n22\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 1999 \nan das VG Augsburg (Az.: 514-516.80/26833).\n\n23\n\nDie Versorgung mit Medikamenten in Lomé selbst wird als \nausgezeichnet beschrieben. Die Medikamente werden aus \nFrankreich importiert und sind durch Subventionen häufig \nwesentlich billiger als in Deutschland oder Frankreich. Nicht \nvorhandene Medikamente können in wenigen Tagen besorgt \nwerden.\n\n24\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Februar 1999, S. \n15.\n\n25\n\nGegenteilige Auskünfte sind nicht ersichtlich. Nach \nEinschätzung des Instituts für Afrikakunde erfolgt die \nBehandlung von psychisch Kranken in Togo allerdings im \nRegelfall durch traditionelle Methoden, die zwar nicht \nwestlicher Schulmedizin entsprächen, gerade auf dem Gebiet der \nPsychiatrie jedoch den soziokulturellen Verhältnissen in Togo \nbesser angepasst seien und - was den Behandlungserfolg angehe \n- sich den Methoden westlicher Schulmedizin durchaus als \nebenbürtig erweisen würden, jedenfalls aber nicht \ntypischerweise mit einer Gefahr für Leib oder Leben des \nErkrankten verbunden seien.\n\n26\n\nInstitut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 28. Januar 1998 an \ndas VG Mainz.\n\n27\n\nAnhaltspunkte, dass der Antragsteller zu einer Finanzierung \nnicht in der Lage ist, liegen nicht vor; er selbst hat hierzu \nnichts vorgetragen.\n\n28\n\nSoweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die \nGrundlage für seine Traumatisierung in Togo durch \nfluchtauslösende Ereignisse geschaffen worden seien und \ndeshalb eine sinnvolle Behandlung dort nicht möglich sei, ist \ndarauf hinzuweisen, dass nach dem rechtskräftigen Urteil vom \n10. April 2000 im Verfahren 12 K 7740/99.A von einer fehlenden \nVorverfolgung auszugehen ist. \n\n29\n\nOb die geltend gemachte Suizidgefährdung der Durchführung \neiner Abschiebung entgegenstehen kann, wird von der \nzuständigen Ausländerbehörde bei einem Vollzug der Abschiebung \nzu prüfen sein. Gefahren für Leben und Gesundheit, die sich \nnicht aus den im Herkunftsland des Asylbewerbers herrschenden \nBedingungen ergeben, sind asylrechtlich gemäß § 53 AuslG \ni.V.m. § 31 Abs. 3 AsylVfG irrelevant. Die aus den besonderen \nBelastungen einer Abschiebung resultierende Reiseunfähigkeit \nund Selbstmordgefahr sind regelmäßig nur vorübergehend \nhindernde Umstände, wie sie typischerweise mit dem Vollzug \neiner Abschiebung verbunden sind. Die mit dem Vollzug der \nAbschiebung betraute Behörde hat von Amts wegen in jedem \nStadium der Durchführung der Abschiebung tatsächliche \nAbschiebungshindernisse zu beachten und gegebenenfalls durch \nein (vorüber-gehendes) Absehen von der Abschiebung durch \nErteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG abzuwehren oder durch \neine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die \nnotwendigen Vorkehrungen zu treffen.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98; \nInfAuslR 1998, 241-242.\n\n31\n\nDie erstmals geltend gemachte homosexuelle Veranlagung \nvermag ebenfalls - sofern im Hinblick auf § 51 Abs. 2 VwVfG \nüberhaupt noch berücksichtigungsfähig - ebenfalls keine \nÄnderung der Sach- und Rechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 \nZiffer 1 VwVfG zu begründen. Nach dem vom Antragsteller \nvorgelegten Text des insoweit einschlägigen Artikel 88 des \ntogoischen Strafgesetzbuches ist nicht die homosexuelle \nVeranlagung als solche strafbar, sondern sind das nur \nunzüchtige oder sittenwidrige Handlungen mit einem Individuum \ndes gleichen Geschlechts. Bislang ist aber weder vom \nAntragsteller vorgetragen, dass er - anders als der der \nEntscheidung des BVerwG vom 15. März 1988 (BVerwGE, 79, 143) \nzu Grunde liegende Fall - ausschließlich auf homosexuelle \nTriebbefriedigung festgelegt ist und deshalb zwangsläufig mit \neiner „Entdeckung\" rechnen muss, noch ergibt sich \nentsprechendes aus der Bescheinigung des Dr. I vom 19. Oktober \n2001, in dem lediglich von einer „sexuellen Präferenz\" die \nRede ist. Für die fehlende Ausschließlichkeit spricht auch die \nTatsache, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in Togo \noffensichtlich nicht wegen homosexueller Handlungen \naufgefallen und schon gar nicht bestraft worden ist; denn nach \neigenem Bekunden hat er „in Unkenntnis der Strafbarkeit\" für \ndie Begründung einer Lebensgemeinschaft in Togo eine \nLedigkeitsbescheinigung beantragt. Nur der Vollständigkeit \nhalber sei darauf hingewiesen, dass dieser Antrag nicht \nvorgelegt ist und somit noch nicht einmal festgestellt werden \nkann, ob sich hieraus für togoische Behörden ergibt, welche \nArt von Bindung der Antragsteller eingehen möchte. \n\n32\n\nHinsichtlich der erstmals im März 2000 geltend gemachten \nGefährdung wegen einer Teilnahme an Demonstrationen anlässlich \nder EXPO in Hannover am 25. Oktober 2000 teilt das Gericht die \nAuffassung des Bundesamts in dessen angefochtenen Bescheid, \ndass einer Berücksichtigungsfähigkeit § 51 Abs. 3 VwVfG \nentgegensteht. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich \nder Antragsteller durch eine mit Gewaltanwendung verbundene \nBetätigung von der Masse der übrigen Demonstranten besonders \nabgehoben haben und dadurch besondere Aufmerksamkeit erregt \nhaben könnte. Das Gericht folgt im Übrigen der Einschätzung \ndes UNHCR, dass nach nunmehr fast einem Jahr die Ereignisse \nauf der EXPO in Togo nicht mehr ihre ursprüngliche Bedeutung \nhaben. Sie sind mittlerweile aus der Berichterstattung der \ntogoischen Presse verschwunden und bei Personen, die selbst \nnicht durch Gewaltanwendung aufgefallen sind, besteht \njedenfalls jetzt keine hinreichende Gefahr von \nVerfolgungsmaßnahmen mehr.\n\n33\n\nVgl. UNHCR, Auskunft an das VG Hamburg vom 16.08.2001 \n- Az.: C-387, 100 TOG, JZ.\n\n34\n\nAuch wenn dies nach Meinung des UNHCR nicht mit einem \nInteressenverlust der togoischen Regierung an Personen, die \nals „Nestbeschmutzer\" aufgetreten sind, gleichzusetzen \nist,\n\n35\n\nvgl. UNHCR a.a.O., \n\n36\n\nso ist jedenfalls davon auszugehen, dass nicht jeder, der \nauf der EXPO an einer der Demonstrationen teilgenommen hat, \nnoch allein deshalb in das Blickfeld der togoischen \nSicherheitsbehörden geraten wird. Es kann deshalb dahinstehen, \nob der vorgelegte Bericht des togoischen Dolmetschers B über \nEreignisse im November 2000 den Tatsachen entspricht oder \nnicht. \n\n37\n\nWas die übrige politische Betätigung des Antragstellers \n(Teilnahme an Veranstaltungen von Flüchtlingsorganisationen \nund der UFC) betrifft, so geht das erkennende Gericht in \nÜbereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung \nständig davon aus, dass die bloße Teilnahme an Demonstrationen \nund sonstige untergeordnete politische Tätigkeit eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nicht \nbegründet.\n\n38\n\nAuch das Verfassen und Absenden von Briefen an den \ntogoischen Staatspräsidenten, in denen an dessen Politik \nKritik geübt wird - hier der Brief des Antragstellers vom 10. \nOktober 2001 - verursacht regelmäßig - so auch hier - nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der \njeweils als Verfasser benannten Personen. Abgesehen davon, \ndass nicht festgestellt werden kann, welchen Inhalt die \nabgesandten Briefe tatsächlich haben und ob sie in Togo \nüberhaupt jemand zu Kenntnis nimmt, gibt es inzwischen eine \nderartige Fülle von solchen Schriftstücken - es gibt kaum \neinen Asylbewerber, der nicht mindestens ein derartiges \nSchreiben alleine oder mit anderen unterzeichnet -, dass damit \nim Einzelfall nicht mehr von einer besonders herausragenden \nTätigkeit, die nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die \nAnnahme einer hinreichend wahrscheinlichen Gefährdung ist, \nausgegangen werden kann. Auch den in Togo verantwortlichen \nMachthabern dürfte inzwischen klar sein, dass derartige Briefe \nmit immer wiederkehrendem, vergleichbarem Inhalt vielfach in \nder Absicht geschrieben werden, die Aussichten in einem \nanhängigen Asylverfahren zu verbessern. Für letzteres spricht \nhier sowohl das nur eine Woche vor Antragseingang liegende \nDatum des Schreibens als auch die Tatsache, dass der \nvorgelegte Absendebeleg erst am Abend vor Antragseingang \nausgestellt wurde und zwar nicht am Wohnort des Antragstellers \nsondern an dem Ort der Niederlassung seiner \nVerfahrensbevollmächtigten. Letztlich spricht die Tatsache, \ndass der nach eigenem Bekunden unter einem Angstsyndrom \nleidende Antragsteller ein solches Schreiben knapp zehn Tage \nvor dem ihm benannten Ausreisetermin abgesandt hat bzw. hat \nabsenden lassen, nachhaltig gegen eine eigene \nVerfolgungsfurcht.\n\n39\n\nDer Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-23/12-l-2912-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-23/12-l-2912-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300695","retrieved":"2026-07-09 03:25:43.986694+00:00"}}