{"status":"available","doknr":"OLD300740","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1019.19L2737.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"19 L 2737/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas dem Gericht am 29. September 2001 unterbreitete, auf \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren \nmit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin als Träger der Jugendhilfe \nim Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, eine Kostenzusage für eine geplante \nstationäre Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme \ndes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx von drei Wochen Dauer im \nMutter-Kind-Kurhaus zu xxxxxxxxxxxxxx zu \nerteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer ausdrücklich gestellte Antrag, „im Rahmen eines \nEilverfahrens den Kostenträger festzustellen\", war wie \ngeschehen auszulegen, weil dem Verwaltungsgericht aus \nverfahrensrechtlichen Gründen die isolierte Bestimmung eines \nKostenträgers nicht möglich ist. Das entsprechend ausgelegte \nBegehren ist jedoch nicht begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn \ndies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n7\n\nGemäß den insoweit geltenden sehr strengen Voraussetzungen \nfehlt es derzeit an dem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nDas Gericht darf zu Gunsten eines Hilfe Suchenden die \nbesondere Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung erst \ndann bejahen, wenn mit der Durchführung der Maßnahme konkret \ngerechnet werden kann und die Kostenübernahme zuvor bei den \nBehörden erfolglos beantragt worden ist. An diesen \nVoraussetzungen fehlt es hier. Nachdem die Antragstellerin die \nzunächst für September dieses Jahres vorgesehene Kur mangels \neiner Kostenzusage nicht angetreten hat, stehen derzeit eine \nneue Maßnahme und ein möglicher neuer Termin noch nicht fest. \nDer ggf. später zu erwägende Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung könnte entweder gegen alle in Betracht \nkommenden Träger oder nach § 43 Abs. 1 SGB I gegen die zuerst \nangegangene Behörde gerichtet werden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-19/19-l-2737-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-19/19-l-2737-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300740","retrieved":"2026-07-09 03:25:48.070079+00:00"}}