{"status":"available","doknr":"OLD300739","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1019.17L2931.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"17 L 2931/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDer auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtete Antrag \ndes Antragstellers ist unbegründet.\nDem Antragsteller ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein \nAbschiebungsschutz zu gewähren, da er weder einen \ndiesbezüglichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, noch \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachtende \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n31. August 2001 - 0000000-000 - bestehen. Dieser stellt sich \nunter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes \nnach gegenwärtigem Erkenntnisstand vielmehr als rechtmäßig \ndar. \n1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \ndürfte den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt haben.\nGemäß den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1, 2, \nAbs. 2 VwVfG hat das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage \nnachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder \ndieser neue Beweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden, und der Betroffene \nohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das \nWiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu \nmachen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei \nMonaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an \ndem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen \nKenntnis erhalten hat. Nach § 71 Abs. 3 S. 1 AsylVfG müssen \ndie Tatsachen und Voraussetzungen, aus denen sich das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nergibt, dem Vortrag des Asylbewerbers zu entnehmen sein, es \nsei denn, sie sind aktenkundig oder offensichtlich.\nUnter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. AsylVfG \nerheblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung genügt \ndas Vorbringen des Antragstellers im Folgeantragsverfahren den \nAnforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nnicht. Insbesondere rechtfertigt es nicht die Annahme einer \nnachträglichen Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten im \nSinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. \nDie Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, in Ermangelung des Vorliegens der \nVoraussetzungen einer Anerkennung als Asylberechtigter nach \nMaßgabe des Art. 16a GG beziehungsweise für die Feststellung \neines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ein \nweiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, stellt sich auch \nim maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als \nrechtmäßig dar. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nin dem angefochtenen Bescheid, denen der Antragsteller nicht \nin erheblicher Weise entgegengetreten ist, und sieht insoweit \nauch in Ermangelung einer hierauf gestützten Begründung des \nRechtsschutzantrages auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 AsylVfG \nvon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.\n2. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit Erfolg die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin zu begehren, unter \nAbänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 14. September 1993 - G 0000000-\n000 - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG bestehen, lässt sein Vorbringen doch das Bestehen \nzielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nicht erkennen. \nDas Abheben auf die Möglichkeit der Erlangung einer \nAufenthaltsbefugnis, auf die Unzumutbarkeit einer Abschiebung \nseiner Familie in die Türkei beziehungsweise in \nunterschiedliche Zielstaaten sowie auf die bevorstehende \nNiederkunft seiner Ehefrau vermöchte allenfalls zu der im \nRahmen des asylgerichtlichen Verfahrens nicht zu treffenden \nFeststellung des Vorliegens inlandsbezogener \nVollstreckungshindernisse zu führen;\nvgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 11. November 1997 - 9 C 13.96 \nund 9 C 54.96 -; VGH BW, Beschl. v. 14. Juni 2000 - A 12 S \n243/97 -.\nII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b \nAbs. 2 AsylVfG.\nIII.\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-19/17-l-2931-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-19/17-l-2931-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300739","retrieved":"2026-07-09 03:25:47.989479+00:00"}}