{"status":"available","doknr":"OLD300753","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1018.1L2525.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"1 L 2525/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. September 2001 gestellte Antrag,\n\n3\n\nim Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Juli \n2001 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über \ndie Nichtversetzung des Antragstellers, bekannt \ngemacht mit Zeugnisausgabe vom 4. Juli 2001, \nwiederherzustellen und den Antragsteller vorläufig \nin die nächste Jahrgangsstufe zu versetzen,\n\n4\n\nbedarf der Auslegung.\n\n5\n\nWörtlich als Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nNichtversetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genommen, wäre er nicht \nstatthaft. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung und dem \nsystematischen Zusammenhang (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) voraus, \ndass es sich in der Hauptsache um ein Begehren handelt, dass \nmit der Anfechtungsklage zu verfolgen ist. Handelt es sich \ndagegen um ein Begehren, dass im Rahmen einer \nVerpflichtungsklage geltend zu machen ist, richtet sich die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nach § 80 Abs. 5 \nVwGO, sondern ausschließlich nach § 123 VwGO. So liegt der \nFall hier. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die \nVersetzung in die nächste (2.) Klasse des Bildungsganges der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx \nxxxxxxxxxx). Dieses Klageziel ist im Rahmen einer \nVerpflichtungsklage zu verfolgen. Die bloße Anfechtung der \nNichtversetzungsentscheidung hilft dem Antragsteller nicht \nweiter, da er für die Berechtigung des Besuchs der nächsten \nKlasse einer positiven Versetzungsentscheidung bedarf (vgl. § \n10 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung über die Ausbildung \nund Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs \n[Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK] vom \n26. Mai 1999 i.V.m. § 27 Allgemeine Schulordnung - ASchO).\n\n6\n\nDa statthaft somit allein ein Antrag nach § 123 VwGO ist, \nist der formulierte Antrag dahingehend auszulegen (vgl. § 88 \nVwGO), dass beantragt wird,\n\n7\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den \nAntragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache am Unterricht des 2. \nSchuljahres des Bildungsganges der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(xxxxxxxxxxxxx) teilnehmen zu lassen.\n\n8\n\nDer zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen \nRegelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende \nmaterielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die \nNotwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, \nglaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n10\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein \nAnordnungsanspruch zusteht. Das seinem Antrag zu Grunde \nliegende Begehren im Hauptsacheverfahren auf Versetzung in das \n2. Schuljahr der xxxxxxxxxxxxx wäre grundsätzlich nur dann \nerfolgreich, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen \nLeistungsvoraussetzungen festgestellt werden könnte. \nEntsprechendes ist in dem auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes ausgerichteten Verfahren glaubhaft zu machen. \nSollte das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren \n- lediglich - auf Aufhebung der Versetzungsentscheidung und \nNeubescheidung gerichtet sein, wäre seinem vorläufigen \nRechtsschutzantrag nur zu entsprechen, wenn mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die frühere \nBescheidung sich als rechtswidrig erweisen würde. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor.\n\n11\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 ASchO wird ein Schüler nach Maßgabe \nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächsthöhere \nKlasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die \nLeistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder \nJahrgangsstufe erfüllt hat. Maßgebend für die Versetzung des \nAntragstellers ist § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung \nBerufskolleg - APO-BK i.V.m. § 6 der Anlage B zur APO-BK \n(„Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht \nund zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung \nund zur Fachoberschulreife führen\").\n\n12\n\nNach § 10 Abs. 1 APO-BK werden Schülerinnen oder Schüler, \nsoweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils \n(Anlage A bis E) nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des \nSchuljahres in die folgende Klasse oder Jahrgangsstufe \nversetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß § 10 Abs. \n2 APO-BK erfüllen. Nach dieser Regelung sind, soweit nichts \nAbweichendes bestimmt ist, die Leistungsanforderungen einer \nKlasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am \nEnde der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern \nmindestens „ausreichend\" oder nur in einem Fach „mangelhaft\" \nsind. § 6 Abs. 1 der Anlage B zur APO-BK bestimmt ergänzend, \ndass abweichend von § 10 Abs. 2 APO-BK die Versetzung \nausgeschlossen ist, wenn die Schülerin oder der Schüler in der \nFachpraxis nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt \nhat. § 10 Abs. 3 APO-BK sieht darüber hinaus vor, dass die \nVersetzungskonferenz bei der Versetzungsentscheidung im \nEinzelfall von der festgelegten Regel abweichen kann, wenn \nMinderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder \ndem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere \nKrankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass \nauf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung \neine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse \nmöglich ist.\n\n13\n\nNach diesen Maßstäben ist eine Versetzung des \nAntragstellers in die nächste Klasse ausgeschlossen, weil \nseine Leistungen im Fach Sport mit „ungenügend\" bewertet \nworden sind und er damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 \nAPO-BK nicht erfüllt. Dass seine Leistungen in diesem Fach \nbesser hätten bewertet werden müssen, hat er nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n14\n\nBei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass \ndem Gericht eine inhaltliche Überprüfung der Notenfindung \ngrundsätzlich nicht zukommt. Denn die Einschätzung und \nBewertung schulischer Leistungen sind wegen des den Lehrern \nzustehenden Bewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich nur \ndaraufhin überprüfbar, ob wesentliche Verfahrensvorschriften \nverletzt sind, der Lehrer von unzutreffenden Tatsachen \nausgegangen ist oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe \nmissachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten \nlassen.\n\n15\n\nDieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Prüfungen, \ndie den Zugang zu Berufen eröffnen, auf prüfungsspezifische \nWertungen und erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, \ndie den Gegenstand der Prüfung bilden.\n\n16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 \n- 1 BvR 419/81, 213/81 -, NJW 1991, 2005 (2007).\n\n17\n\nSelbst bei Übertragung dieser für den Bereich von \nberufsbezogenen Prüfungen entwickelten Grundsätze auf die \ngerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen\n\n18\n\n- in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381 (1382) \njedenfalls für die gerichtliche Nachprüfung von \nPrüfungsaufgaben in einer Abiturarbeit -\n\n19\n\nverbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein \nfachspezifisches Bewertungsvorrecht.\n\n20\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -.\n\n21\n\nHiermit wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht \nLeistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder \ndie Schule auf Grund einer solchen Bewertung verpflichten \nwürde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die \nBewertung von schulischen Leistungen beruht nämlich auf \nErfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrer im \nLaufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den \nLeistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu \nseinen Mitschülern berücksichtigen.\n\n22\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -.\n\n23\n\nGrundlage für die Bewertung der Leistungen eines Schülers \nsind nach (§ 8 Abs. 1 APO-BK i.V.m.) § 21 Abs. 4 ASchO alle \nvon dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten \nLeistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten (soweit \nvorgesehen), mündliche Beiträge und praktische Leistungen. \nNach Maßgabe dessen erfolgt die Leistungsbewertung in den \nZeugnissen mit den Notenstufen gemäß § 25 ASchO (vgl. § 8 \nAbs. 1 APO-BK). Nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO soll die Note \n„ungenügend\" erteilt werden, wenn die Leistung den \nAnforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse \nso lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht \nbehoben werden können. Die Definition des 25 Abs. 1 Nr. 5 \nASchO setzt dabei nicht voraus, dass der Schüler schlechthin \nnur Unbrauchbares geleistet hat. Vielmehr kann auch bei \nvereinzelt gelungenen Leistungen das Gesamtbild unzureichend \nbleiben und auf Grundkenntnisse schließen lassen, die keine \nbessere als die von § 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO umschriebene \nBewertung verdienen.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen \nAnspruch auf Anhebung seiner Note im Fach Sport auf besser als \n\"ungenügend\" bzw. auf Neubewertung seiner Leistungen nicht \nglaubhaft gemacht. Bei Beachtung des Beurteilungsspielraums \nder Fachlehrerin ist deren Bewertung nach der im Eilverfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nDie Sportlehrerin hat nach dem Protokoll der \nWiderspruchskonferenz vom 23. August 2001 und ihrer \nschriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2001 die \nNotengebung „ungenügend\" damit begründet, von den \n16 Doppelstunden Sport im 2. Halbjahr des Schuljahres \n2000/2001 habe der Antragsteller (nur) an 7 Doppelstunden \naktiv teilgenommen; 8 Doppelstunden habe er passiv als \nZuschauer beigewohnt. Die von ihm gezeigten Leistungen in den \nUnterrichtsstunden, an denen er sich aktiv beteiligt habe, \nseien mit sehr viel Wohlwollen als noch gerade ausreichend zu \nbewerten (bei 2 Teilnoten: 4- und 5). Besonderer Einsatz, \nSportkenntnisse oder ein offensichtlicher Lernfortschritt \nhätten in dieser Zeit nicht bemerkt werden können. Die 8 \nDoppelstunden, an denen der Antragsteller nicht aktiv \nteilgenommen habe, seien von ihr als Leistungsverweigerung \ngewertet und jeweils mit der Note „ungenügend\" bewertet \nworden. Danach ist nicht ersichtlich, dass die Fachlehrerin \nmit der auch insgesamt auf „ungenügend\" lautenden Note \nallgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet hätte. Es ist nach \ndem bisherigen Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass sie die Leistung des Antragstellers für die \nSportstunden, an denen er (nur) als Zuschauer teilgenommen \nhat, mit „ungenügend\" benotet hat. Gemäß § 8 Abs. 1 APO-BK \ni.V.m. § 21 Abs. 7 ASchO wird für den Fall, dass ein Schüler \ndie Leistung verweigert, dies wie eine ungenügende Leistung \nbewertet. Dass es sich bei der Nichtteilnahme des \nAntragstellers an den Sportstunden am 20.02., 27.02., 20.03, \n27.03., 24.04., 08.05., 15.05. und 22.05. (vgl. die vom \nAntragsgegner vorgelegte Anwesenheitsliste) nicht um eine \nLeistungsverweigerung, das heißt eine schuldhaft nicht \nerbrachte Leistung, handelte, hat der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht. Dass eine Befreiung vom Sportunterricht im \nSinne von § 9 Abs. 1 und 2 ASchO beantragt worden wäre, ist \nweder von ihm geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ebenso \nwenig ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller aus \ngesundheitlichen Gründen gehindert gewesen wäre, an den \nvorgenannten Sportunterrichtsstunden teilzunehmen. Der \nAntragsteller hat zwecks Glaubhaftmachung ein ärztliches \nAttest vom 18. September 2001 vorgelegt, in dem ihm durch eine \nAugenärztin das Vorliegen Hyperakkommodativen Strabismus, \nConvergens, Hyperopie und Astigmatismus bescheinigt werden. \nFerner werden verschiedene Augenmesswerte aufgeführt und \ndarauf verwiesen, dass „Räumliches Sehen nach Lang Test \nnegativ\" sei. Die Augenärztin hat weiter erklärt, dass ein \ngleich lautendes Attest bereits unter dem 5. März 2001 von ihr \nausgestellt worden sei. Sonstige ärztliche Stellungnahmen sind \nnicht ersichtlich. Den vorgelegten Attesten lässt sich indes \nnicht entnehmen, dass eine Teilnahme am Sportunterricht aus \ngesundheitlichen Gründen ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr \nverhalten sich die Ausführungen dazu nicht. Bei der vom \nAntragsteller geltend gemachten Muskelschwäche beider Augen \nsowie Einschränkung beim räumlichen Sehen drängt sich auch \nnicht ohne weitere Stellungnahme eines Facharztes auf, dass \neine Teilnahme am Sportunterricht im Bereich Ballsportarten \n(Fußball, Basketball, Feldhockey) mit Blick auf etwaige \ngesundheitliche Gefährdungen bzw. Einschränkungen von \nvornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, als der \nAntragsteller zumindest an 7 Doppelstunden teilgenommen hat \nund nicht substantiiert dargelegt ist, weshalb ihm dies \nmöglich gewesen ist, hinsichtlich der übrigen Stunden jedoch \nnicht.\n\n26\n\nHat der Antragsteller danach das Vorliegen eines \nEntschuldigungsgrundes für das Nichterbringen einer \nUnterrichtsleistung auch jetzt nicht glaubhaft gemacht, kommt \nes nicht mehr darauf an, ob sich die Benotung auch aus der \nVerletzung einer Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt und ihm \ndie Auflage bekannt gewesen ist, jede Nichtteilnahme am \nSportunterricht durch Attest zu belegen, damit diese nicht als \nLeistungsverweigerung gewertet wird. Auch diese Gesichtspunkte \ntragen allerdings die Entscheidung. Zum einen muss \ngrundsätzlich jeder Schüler davon ausgehen, dass er Gründe für \neine wiederholte und dauerhafte Nichtbeteiligung am Unterricht \n- sofern sie sich nicht von selbst verstehen - zu belegen hat. \nZum anderen ist auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft, dass \ndem Antragsteller die Kenntnis von der Auflage gefehlt hat: \nDie Sportlehrerin hat in ihren Stellungnahmen vom 24. \nAugust 2001 und 26. September 2001 ausgeführt, dass der \nAntragsteller bereits im 1. Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 \neine hohe Fehlquote hinsichtlich der Teilnahme am \nSportunterricht aufgewiesen hat, ohne dass ein ärztliches \nAttest vorgelegt worden ist. Seine Leistungen hätten daher \nlediglich mit „ungenügend\" bewertet werden können. Angesichts \ndessen habe sie zur Auflage gemacht, dass eine Nichtteilnahme \nwährend des 2. Halbjahres mittels ärztlichen Attests zu \nentschuldigen sei, um nicht als Leistungsverweigerung gewertet \nzu werden. Die Fachlehrerin hat weiter erläutert, anlässlich \ndes Elternsprechtages nach Erteilung des Halbjahreszeugnisses \nvon der Mutter des Antragstellers auf die für das 1. Halbjahr \nerteilte Sportnote (gleichfalls „ungenügend\") angesprochen \nworden zu sein. Während des Gesprächs habe sie sie auf die \nMöglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf teilweise oder \nvöllige Befreiung vom Sportunterricht zu stellen. Ebenfalls \nsei ein Hinweis auf die Attestauflage erfolgt. Der \nAntragsteller selbst trägt ebenfalls vor, dass seine Mutter um \nErläuterung der Note „ungenügend\" nachgesucht habe. Ferner \nverweist er darauf, dass seine Mutter im Rahmen dieses \nGesprächs von sich aus auf das Augenleiden des Antragstellers \nzu sprechen gekommen sei. Bei diesem Sachverhalt ist aber nahe \nliegend, dass die Fachlehrerin auch, wie sie ausgeführt hat, \ndie bestehende Attestauflage erwähnt hat. Das Gericht hat \nkeine Veranlassung, an ihren nachvollziehbaren, detaillierten \nAusführungen zu zweifeln. Vielmehr werden die Ausführungen der \nLehrerin dadurch gestützt, dass zu Beginn des \n2. Schulhalbjahres im März 2001 erstmals ein ärztliches Attest \nvorgelegt worden ist, während dies im 1. Halbjahr nicht der \nFall gewesen ist. Soweit der Antragsteller dies anfänglich \nnoch behauptet hat, ist er der widersprechenden Äußerung der \nFachlehrerin in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2001 \nnicht mehr entgegengetreten, geschweige denn, dass er sein \nanfängliches Vorbringen glaubhaft gemacht hätte. Vor diesem \nHintergrund ist sein bloßes Bestreiten der Mitteilung der \nAttestauflage nicht geeignet, beachtliche Zweifel an der \nSachverhaltsdarstellung der Fachlehrerin zu begründen. \nEntsprechendes gilt, soweit diese weiter ausgeführt hat, sie \nhabe dem Antragsteller das Attest vom März 2001 mit der Bitte \nzurückgereicht, ein für die Frage der Teilnahmemöglichkeit am \nSchulsport aussagekräftiges Attest vorzulegen. Da sich die \nAuflage, Sport- und damit verbunden - Prüfungsunfähigkeit zu \nbelegen, allgemein aus dem Chancengleichheitsgrundsatz \nrechtfertigt (vgl. auch §§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 3 ASchO), \nbedeutet ihre Nichterfüllung durch ein in jeder Hinsicht \nsubstanzloses Attest nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen, \ndass die Schule nicht von einer Erkrankung ausgehen musste, \ndie bewertungsfähige Leistungen im Fach Sport ausschloss.\n\n27\n\nEbenso wenig kann der Antragsteller gegenüber der Bewertung \nmit „ungenügend\" mit Erfolg geltend machen, er bzw. seine \nErziehungsberechtigten seien über den Leistungsstand und die \nVersetzungsgefährdung nicht informiert gewesen. Im Hinblick \ndarauf, dass der Antragsteller bereits für das 1. \nSchulhalbjahr im Fach Sport die Note „ungenügend\" erhalten \nhat, war der gemäß § 10 Abs. 1 APO-BK i.V.m. § 27 Abs. 8 ASchO \nvorgesehene Hinweis auf die Versetzungsgefährdung bezüglich \ndes Faches Sport entbehrlich. Im Übrigen sind die \nErziehungsberechtigten aber auch mit Hinweisschreiben vom \n4. April 2001 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die \nLeistungen im Fach Sport nicht ausreichend sind bzw. wegen \nfehlender Leistungsnachweise nicht bewertbar sind. Danach ist \nnicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die \nErziehungsberechtigten des seinerzeit noch nicht volljährigen \nAntragstellers nicht hinreichend informiert hätte. Das \nSchreiben vom 4. April 2001 hätten diese zum Anlass nehmen \nkönnen, sich zwecks weiterer Unterrichtung mit der \nFachlehrerin in Verbindung zu setzen.\n\n28\n\nSoweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausführt, \ndie anlässlich des Mitteilungsschreibens vom 4. April 2001 \nerfolgte Rücksprache seiner Mutter mit der Klassenlehrerin \nhabe ergeben, „dass diese auf Grund des vorliegenden \nLeistungsstandes und der aktiven Teilnahme des Antragstellers \nim Fach Sport mit „ausreichend\" nun nicht mehr ein \nVersetzungsproblem sah\", begründet auch dies keine \nbeachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Notengebung. \nUngeachtet dessen, ob die Klassenlehrerin die Mutter des \nAntragstellers in dieser Weise informiert hat, ist schon nicht \nersichtlich, dass diese Ausführungen der Sportlehrerin \nzuzurechnen wären. Da der jeweilige Fachlehrer für die \nNotengebung verantwortlich ist (vgl. § 10 Abs. 1 APO-BK i.V.m. \n§ 27 Abs. 5 ASchO), konnte die Klassenlehrerin allenfalls eine \nin jeder Hinsicht unverbindliche Prognose, aber keine die \nSportlehrerin in ihrer Leistungsbewertung bindende Erklärung \nabgeben. Ebenso wenig kann der Antragsteller sich mit Erfolg \ndarauf berufen, die Sportlehrerin habe zugesagt, ihm die Note \n„ausreichend\" zu erteilen. Es ist schon nicht glaubhaft \ngemacht, dass sie eine solche Erklärung abgegeben hat. Der \nAntragsteller macht geltend, am Tag nach der Zeugnisausgabe \n(5. Juli 2001) habe die Fachlehrerin auf telefonische \nNachfrage seiner Mutter den Leistungsstand (über die \nSekretärin) mit „ausreichend\" angegeben. Da zu diesem \nZeitpunkt die für die Notengebung maßgebliche \nVersetzungskonferenz schon stattgefunden hatte und nach den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners für das \nFach Sport die Note „ungenügend\" festgelegt worden ist, macht \ndie der Sportlehrerin zugeschriebene Erklärung keinen Sinn. \nPlausibel ist vielmehr deren Erläuterung in der \nWiderspruchskonferenz sowie der Stellungnahme vom 23. August \n2001, sie habe darauf hingewiesen, dass die Note „ausreichend\" \nauch ein wenig(er) sportlicher Schüler erreichen könne und \ndies bei entsprechender Unterrichtsteilnahme auch für den \nAntragsteller gelte.\n\n29\n\nSubstantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der vom \nAntragsteller erbrachten Leistungen mit schwach „ausreichend\" \nsind nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass mit Rücksicht auf die vom Antragsteller \nangeführte Augenschwäche eine bessere Bewertung geboten \ngewesen wäre. Deshalb kann offen bleiben, ob und in welchem \nRahmen gesundheitliche Handicaps eines Schülers Anlass geben, \nüber Leistungsschwächen hinwegzusehen. Einen Nachweis, dass \nund gegebenenfalls inwieweit seine körperliche \nLeistungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt ist, hat er schon \nnicht erbracht. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme \nder Sportlehrerin vom 24. August 2001, dass von ihr bei der \nLeistungsbewertung auch von der körperlichen Begabung \nunabhängige Kriterien (Einsatzfreude, Sportkenntnisse) \nberücksichtigt worden sind.\n\n30\n\nGibt somit die Bewertung sowohl für die 7 aktiven \nDoppelstunden als auch für die 8 passiven Doppelstunden keinen \nAnlass zur Beanstandung, bestehen mit Blick auf den dem Lehrer \nzukommenden Beurteilungsspielraum auch hinsichtlich der \nGesamtbewertung keine beachtlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit. Die Gewichtung der einzelnen im Unterricht \nerbrachten Beiträge und Leistungen, die Berücksichtigung einer \npositiven oder negativen Entwicklung des Schülers sowie die \nUmsetzung des persönlichen Eindrucks gehören zum Kernbereich \ndes Beurteilungsspielraums des Lehrers, den das Gericht \ngrundsätzlich respektieren muss.\n\n31\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Fachlehrerin habe die \nübrigen Teilnehmer der Versetzungskonferenz nicht ausreichend \nüber den der Sportnote zu Grunde liegenden Sachverhalt \ninformiert, ist ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit \nder Leistungsbewertung in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 10 Abs. 1 \nAPO-BK i.V.m. § 27 Abs. 5 ASchO entscheidet der Fachlehrer \nüber die Note in seinem Fach (Satz 1) und kann die Note durch \nKonferenzbeschluss nicht abgeändert werden (Satz 2). Ob den \nKonferenzmitgliedern der der Notengebung zu Grunde liegende \nSachverhalt hinreichend dargestellt worden ist, hat daher \nkeine rechtliche Relevanz für die Frage, ob die \nLeistungsbewertung durch die Sportlehrerin zu Recht erfolgt \nist. Hintergründe der Sportnote hätten demgemäß für die \nVersetzungskonferenz nur im Rahmen von § 10 Abs. 3 APO-BK \nerheblich sein können. Dass sie keine hierauf gestützte \npositive Entscheidung hätten tragen können, ergibt sich aus \ndem zuvor Gesagten. Im Übrigen hat der Antragsteller aber auch \nnicht glaubhaft gemacht, dass die Versetzungskonferenz über \nden Sachverhalt nicht ausreichend informiert gewesen wäre und \ndie Versetzungsentscheidung auf einer unzureichenden \nTatsachengrundlage getroffen hätte. Soweit § 10 Abs. 1 APO-BK \ni.V.m. § 27 Abs. 5 Satz 1 ASchO dem Fachlehrer aufgibt, in der \nVersetzungskonferenz auf Verlangen seine Notengebung zu \nbegründen, liegen Anhaltspunkte, dass diese Vorgaben nicht \neingehalten worden wären, nicht vor. Auch im Übrigen ist für \neine unzureichende Informationsgrundlage der anderen \nVersetzungskonferenzmitglieder nichts ersichtlich. Im \nProtokoll der Widerspruchskonferenz vom 23. August 2001 heißt \nes vielmehr gerade, „Frau xxxxxxxx berichtet ausführlich über \ndie Benotung im Fach Sport und die Gewichtung von Fehlstunden, \nvon zwar anwesenden aber leistungsverweigernden Schülern, von \nder Attestauflage bei unentschuldigtem Fehlen und von der \nZusammenfassung der Einzelnoten zu einer Zeugnisnote\". Danach \nhat das Gericht keine Veranlassung, von einer ungenügenden \nInformation der Versetzungskonferenz über den der erteilten \nSportnote zu Grunde liegenden Sachverhalt auszugehen. Zu \nberücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei dem über die \nKonferenz angefertigten Protokoll nicht um ein \nWortlautprotokoll, sondern um ein Verlaufs- und \nErgebnisprotokoll handelt. Die wesentlichen Gründe für die \ngetroffene Entscheidung müssen sich aus der Niederschrift \nergeben, nicht indes jede Einzelheit.\n\n32\n\nVgl. auch Pöttgen/Jehkul/Zaun, Kommentar zur Allgemeinen \nSchulordnung, 18. Aufl., § 27 Anm. 3.\n\n33\n\nAngesichts dessen ergibt sich eine andere rechtliche \nBewertung auch nicht, soweit der Antragsteller vorträgt, die \nSportlehrerin habe die übrigen Mitglieder der \nVersetzungskonferenz nicht auf sein Augenleiden und das \nvorgelegte Attest hingewiesen. Es kann dahinstehen, inwieweit \neine etwaige Nichterwähnung überhaupt geeignet wäre, eine \nunzureichende Sachverhaltsunterrichtung der \nKonferenzmitglieder zu begründen. Jedenfalls ist nicht \nersichtlich, dass im Zusammenhang mit den Erörterungen während \nder Widerspruchskonferenz das geltend gemachte Augenleiden \nkeine Erwähnung gefunden hätte. Soweit sich in dem Protokoll \ndazu kein ausdrücklicher Hinweis findet, belegt dies, wie \ndargelegt, nicht, dass sie die Mitglieder der \nVersetzungskonferenz darüber nicht unterrichtet hätte. Die \nFachlehrerin hat dazu in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom \n26. September 2001 ausgeführt, die Leistungseinschränkung auf \nGrund der Augenschwäche nur kurz erwähnt zu haben, da sie für \ndie Notengebung im Fall des Antragstellers nicht \nausschlaggebend gewesen sei. Danach hat sie die Konferenz über \ndiesen Umstand unterrichtet. Anhaltspunkte, dass diese Angabe \nnicht der Richtigkeit entspricht, liegen nicht vor.\n\n34\n\nDie Versetzungskonferenz konnte die Entscheidung über die \nNichtversetzung des Antragstellers auch zulässigerweise auf \ndie ungenügende Leistungsbewertung im Fach Sport stützen. Dass \ndie dem Fach Sport nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung \nBerufskolleg zukommende Versetzungsrelevanz höherrangiges \nRecht verletzte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich \nbei summarischen Prüfung nicht, dass die Berücksichtigung des \nSportunterrichts bei der Versetzungsentscheidung gegen den in \nArt. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundsatz der \nChancengleichheit verstieße. Der Grundsatz der \nChancengleichheit gebietet, gleiche Leistungen gleich zu \nbewerten. Ebenso wie hinsichtlich der übrigen \nUnterrichtsfächer verlangt er jedoch grundsätzlich keine \nDifferenzierung bei der Bewertung sportlicher Leistungen nach \nder vorhandenen Begabung des jeweiligen Schülers. Allerdings \nsind die Anforderungen so zu definieren, dass auch einem \nweniger sportbegabten Schüler die Erreichung des Klassenziels \nmöglich ist.\n\n35\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, Bd. 2. 3. Aufl., Anm. \n358.\n\n36\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Sportlehrerin hat \nglaubhaft darauf verwiesen, dass der Antragsteller bei \nentsprechender Unterrichtsteilnahme zumindest die Note \n„ausreichend\" hätte erzielen können. Entsprechendes hat sie \nauch gegenüber dem Antragsteller bekundet.\n\n37\n\nIst die Versetzung somit bereits auf Grund der ungenügenden \nSportnote ausgeschlossen, kommt es nicht mehr darauf an, ob \ndie Leistungen des Antragstellers im Fach Mathematik besser \nals „mangelhaft\" zu bewerten sind. Lediglich ergänzend sei \nangemerkt, dass auch diese Notengebung bei summarischer \nPrüfung keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Nach den \nVerwaltungsvorschriften zu § 8 Abs. 2 APO-BK werden in Fächern \nmit schriftlichen Arbeiten die Zeugnisnoten in der Regel \ngleichgewichtig aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche \nArbeiten\" und dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen\" \ngebildet (Ziffer 8.22). Zum Beurteilungsbereich „sonstige \nLeistungen\" gehören z.B. mündliche Mitarbeit, kurze \nschriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, \npraktische Leistungen, Referate (Ziffer 8.24). \nVerschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich \n„sonstige Leistungen\" sind mindestens einmal pro Halbjahr zu \neiner Leistungsnote zusammenzufassen. Im Beurteilungsbereich \n„schriftliche Arbeiten\" führt jede schriftliche Arbeit zu \neiner eigenständigen Leistungsnote. Sie sollen höchstens die \nHälfte aller Leistungsnoten ausmachen (Ziffer 8.26). Der \nFachlehrer hat zur Begründung seiner Leistungsbewertung darauf \nverwiesen, der Antragsteller habe in den schriftlichen \nArbeiten im 2. Halbjahr die Noten „mangelhaft\" und \n„ungenügend\" erhalten; die sonstigen Leistungen seien mit den \nLeistungsnoten „schwach ausreichend\" und „ausreichend\" \nbewertet worden. Danach ist mit Blick auf den \nBeurteilungsspielraum des Lehrers nicht ersichtlich, dass die \nZeugnisnote „mangelhaft\" allgemeine Bewertungsmaßstäbe \nverletzt. Soweit der Antragsteller in seinem \nWiderspruchsschreiben vom 12. Juli 2001 zunächst (nur) \neingewandt hat, in der letzten Leistungskontrolle die Note \n„ausreichend\" erhalten zu haben, hat der Antragsgegner dazu in \nseiner Stellungnahme im Schriftsatz vom 27. September 2001 \nerläutert, dabei handele es sich um einen schriftlichen Test, \nder in die Bewertung „Sonstige Leistungsnote\" falle. Soweit \nder Antragsteller nunmehr über sein Vorbringen im \nWiderspruchsschreiben hinaus geltend macht, er habe in den \nschriftlichen Arbeiten die Noten „ausreichend\" erzielt, ist \ndies nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte \ndargelegt, weshalb der Antragsgegner die Leistungsnoten \nunzutreffend wiedergeben sollte. Vor diesem Hintergrund \nbesteht für das Gericht keine Veranlassung, die Angaben des \nAntragsgegners in Zweifel zu ziehen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Gerichtskostengesetz.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-18/1-l-2525-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-18/1-l-2525-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300753","retrieved":"2026-07-09 03:25:49.218852+00:00"}}