{"status":"available","doknr":"OLD300772","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1016.2K2006.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"2 K 2006/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1948 geborene Kläger steht als \nUniversitätsprofessor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im \nDienst des beklagten Landes. Er legte 1973 die Diplomprüfung \nim Fach Chemie ab. Seine Promotion erfolgte 1976 und seine \nHabilitation - an der Universität N - im Jahre 1984. Im Jahre \n1988 wurde er zum Universitätsprofessor ernannt und in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesG bei der H-\nUniversität Gesamthochschule Duisburg (im Folgenden: UGH E), \nFachbereich Chemie - Geografie (FB 6), Fachgebiet Anorganische \nChemie, eingewiesen.\n\n3\n\nIm Frühjahr 1996 wurde dort eine Professur für Anorganische \nChemie (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) ausgeschrieben (Nachfolge \nT). Hierauf bewarben sich u.a. der Kläger, \nUniversitätsprofessor (C 3) X von der Universität I1 und \nUniversitätsprofessor (C 3) T1 von der Universität C. Die \nBerufungskommission unter Vorsitz des Dekans des FB 6, H1, lud \nzehn Bewerber im Juni/ Juli 1996 zu Probevorträgen ein. \nHiernach verblieben die vorgenannten drei Bewerber. Die sodann \nzu diesen eingeholten drei vergleichenden Gutachten \nauswärtiger Professoren gelangten zu folgenden Reihungen: S1: \n1. Kläger, 2. T1, 3. X1; Q: 1. Kläger, 2. X1, 3. T1; S2: 1. \nKläger und X1, 3. T1.\n\n4\n\nDie Berufungskommission beschloss daraufhin am 23.10.1996 \nmehrheitlich den Berufungsvorschlag: 1. Kläger, 2. X1, \n3. T1 und nahm am 28.10.1996 die Begründung dieses Vorschlags \nzur Kenntnis. Darin heißt es u.a.: Die Gutachter bescheinigten \nallen drei Platzierten eine uneingeschränkte Listenfähigkeit. \nBei der Zuweisung des 1. Listenplatzes an den Kläger hätten \ndie in einem der Gutachten angesprochenen „other criteria\" \neine wesentliche Rolle gespielt. Dieser habe nach seinem Ruf \nan die UGH E als Einziger den Beweis erbracht, dass er unter \nschwierigsten Randbedingungen wissenschaftlich anerkannte \nErgebnisse erarbeiten könne. Für ihn spreche auch der \nübergeordnete Gesichtspunkt, dass sich mit seiner Berufung die \nArbeitsrichtung der Anorganischen Chemie mit einem \nAnwendungsbezug in der bioorganischen Chemie verändern würde. \nZudem seien Synergieeffekte in der Kooperation mit dem Fach \nPhysik, mit dem Fraunhofer-Institut für Ökologische Chemie und \nim Feld der bioorganischen Chemie zu erwarten. Darüber hinaus \nhabe der Kläger den besten Probevortrag gehalten. Angesichts \ndessen sei auch eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot \nder Hausberufung gerechtfertigt. Zu X1 finden sich u.a. \nfolgende Anmerkungen: Dem Vorbehalt des 1. Gutachters, X1 habe \nkein so deutliches Forschungsprofil entwickelt, sei nicht zu \nfolgen. Dieser habe zwar ein relativ enges Forschungsfeld \nbearbeitet, die Kommission sehe aber gerade darin eine für das \nFachgebiet Anorganische Chemie in E geeignete Nische, da hier \ndas wissenschaftliche Umfeld für diese im Präparativen \nhochspezialisierte Methode existiere und X1 nach eigener \nAuskunft die sehr aufwändigen Isolations-Apparaturen \nvollständig mitbringen würde. Ferner bearbeite er ein \ninteressantes und zukunftssicheres Themenfeld, sein \nArbeitsgebiet (Isolierung und Charakterisierung hochreaktiver \nMolekülspezies aus der Atmosphäre) biete die Möglichkeit einer \ngewissen Profilbildung für das gesamte Fach Chemie und das \nFach Chemie könnte versuchen, Profil im Bereich der \nUmweltchemie zu gewinnen. Auf jeden Fall wäre ein \nsynergetischer Effekt in der Kooperation mit dem Fraunhofer- \nInstitut für Ökologische Chemie zu erwarten.\n\n5\n\nAm 07.11.1996 stimmte der erweiterte Fachbereichsrat dem \nBerufungsvorschlag mehrheitlich zu. Drei Mitglieder stimmten \ndagegen und gaben Sondervoten ab, die sich vornehmlich gegen \ndie Vergabe des 1. Listenplatzes an den Kläger richteten. Der \nSenat der UGH E wies in seiner Sitzung vom 10.01.1997 die \nBerufungsliste insbesondere mit der Begründung zurück, die \nSituation in Bezug auf die künftige Strukturierung und \nProfilbildung des Faches Chemie sei nicht eindeutig definiert. \nDer erweiterte Fachbereichsrat befasste sich in seiner Sitzung \n(04/97) am 23.03.1997 erneut mit dem Berufungsvorschlag. Er \nstellte zunächst fest, dass die Unklarheit im Senat in Bezug \nauf die Organisationsstruktur des Faches Chemie durch das vom \nRat in der vorausgegangenen Sitzung (03/97) beschlossene \nStrukturkonzept „Chemie 2001\" beseitigt worden sei. Dieses \nsehe ein Institut für Physikalische Chemie sowie ein Institut \nfür Synthesechemie vor; letzterem sei das Fachgebiet \nAnorganische Chemie zugeordnet. Die Infrastruktur des \nzukünftigen Instituts für Synthesechemie biete jedem der \nlistenplatzierten Bewerber Entwicklungsmöglichkeiten. Zwar sei \ndie Berufungsliste noch anhand der am Tage der Ausschreibung \ngültigen Struktur „Chemie 2000\" erstellt worden. Die Auswahl \nsei aber ausschließlich nach den Kriterien der fachlichen \nEignung erfolgt. Die mit der Berufung des Klägers mögliche, \nmittlerweile durch den Fachbereichsratsbeschluss obsolet \ngewordene Option der Profilbildung des gesamten Faches Chemie \nim Bereich biologischer Fragestellungen sei erst als \nSekundärargument bei der Erstellung der Rangfolge herangezogen \nworden. Der erweiterte Fachbereichsrat lehnte sodann \nmehrheitlich eine neue Ausschreibung oder Rückgabe der Liste \nan die Berufungskommission im Hinblick auf das neue Konzept \n„Chemie 2001\" ab und beschloss die erneute Vorlage der \nunveränderten Liste an den Senat. Dieser stimmte schließlich \nin seiner Sitzung am 04.07.1997 dem Berufungsvorschlag zu. Der \nRektor der UGH E bat daraufhin mit Schreiben vom 16.07.1997 \ndas Ministerium für (Schule,) Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium), dem \nBerufungsvorschlag zuzustimmen und dem Kläger alsbald den Ruf \nzu erteilen.\n\n6\n\nDas Ministerium teilte der UGH E unter dem 01.08.1997 mit, \nes beabsichtige, den Ruf an X1 zu richten. Einem Ruf an den \nErstplatzierten stehe gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 UG das Verbot \nder Hausberufung entgegen. Ein Ausnahmegrund liege nicht vor, \nda die übrigen Listenplatzierten ebenfalls bestens geeignet \nseien. Der Dekan des FB 6 erwiderte hierauf am 26.08.1997, die \nerneute Beratung der Professoren habe wiederum das Ergebnis \nerbracht, dass der Aufbau des neu gegründeten Instituts für \nSynthesechemie und die Konsolidierung des Faches Chemie am \nbesten mit dem Erstplatzierten erfolgen könnten. Zudem drohe \nder Weggang des Erstplatzierten, weil dieser einen Ruf auf \neine C 4-Professur an der Technischen Universität (TU) D \nerhalten habe, und somit eine Schwächung des Faches \nChemie.\n\n7\n\nDas Ministerium erteilte gleichwohl unter dem 02.10.1997 X1 \nden Ruf. Mit Schreiben vom 14.01.1998 teilte es dem Kläger \nmit, dass das Auswahlverfahren nunmehr abgeschlossen und \nbeabsichtigt sei, X1 zu ernennen. Zur Begründung führte es \naus: Sowohl X1 als auch der Kläger seien fachlich hervorragend \nqualifiziert. In Übereinstimmung mit einem Minderheitsvotum in \nder Berufungskommission sei eine Abstufung ausschließlich \nunter Leistungsgesichtspunkten nicht möglich. Das Gutachten \ndes S1 habe er nicht berücksichtigt, weil dieser zusammen mit \ndem Kläger wissenschaftlich veröffentlicht habe. Allerdings \nergäbe auch die Berücksichtigung dieses Gutachtens kein \nanderes Ergebnis, weil der Gutachter im Wesentlichen lediglich \ndeskriptiv die Forschungsfelder gewürdigt, seine \nPrioritätensetzung aber nicht konkret begründet habe. Soweit \nin den Gutachten und den Bewertungen der Gremien der \nHochschule eine Abstufung vorgenommen worden sei, sei diese \nnicht nachvollziehbar mit Leistungs- oder \nQualifikationsgesichtspunkten sondern mit außerhalb der Person \nder Bewerber liegenden strukturellen Erwägungen begründet \nworden. Als entscheidendes Kriterium für die vorgenommene \nAuswahl habe er die von X1 zu erwartende Bereicherung der \nForschungsstruktur der UGH E herangezogen. Durch diesen könne \ndas Fach Chemie Profil im Bereich der Umweltchemie gewinnen. \nZudem lasse dessen Tätigkeit einen synergetischen Effekt in \nder Kooperation mit dem Fraunhofer-Institut für Ökologische \nChemie erwarten. Aus landespolitischer Sicht sei dieser \ninnovativen Profilierung im Forschungsspektrum der Hochschule \nund der damit verbundenen Verbesserung der Einbindung in das \nexterne Forschungsumfeld im Rahmen seiner \nforschungspolitischen Einschätzungsprärogative Vorrang \neinzuräumen. Die Einschlägigkeit des Verbots der Hausberufung \nkönne im Ergebnis dahinstehen.\n\n8\n\nDer Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und verwies \nhierbei u.a. auf Schreiben der Gründungsprofessoren des \nInstitutes für Synthesechemie vom 02.02.1998, des T vom \n10.01.1998 sowie des Dekans des FB 6 vom 04.02.1998. Das \nGutachten des Erstgutachters habe nicht unberücksichtigt \nbleiben dürfen, da die - begrenzte - Zusammenarbeit mehr als \n15 Jahre zurückliege. Mit der beabsichtigten Profilierung im \nBereich der Umweltchemie setze sich das Ministerium über das \nvon der Hochschule kürzlich beschlossene Strukturkonzept des \nFachs Chemie hinweg. Zudem lasse sich die vom Ministerium \nangestrebte Ausrichtung des Fachs in der Umweltchemie mit den \nGerätschaften und den Ressourcen des Instituts für \nSynthesechemie nicht realisieren.\n\n9\n\nDas Ministerium wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n26.02.1998 mit folgender Begründung zurück: Die \nHochschulleitung habe das Schreiben vom 02.02.1998 \nweitergeleitet, ohne sich die darin von einem Teil der \nKollegen geäußerten Bedenken zu Eigen zu machen. Die \nBefürchtungen hinsichtlich der Durchführbarkeit der Forschung \nseien auch nicht berechtigt, da X1 die für die Erstausstattung \nerforderlichen Sachmittel - mehrere 100.000 DM - zur Verfügung \ngestellt würden und dieser darüber hinaus Gerätschaften im \nWert von mehreren 100.000 DM mitbringe. X1 sei zudem willens \nund in der Lage, die Ziele des Instituts für Synthesechemie \nvoll mitzutragen.\n\n10\n\nDer Kläger hat daraufhin am 09.03.1998 Verpflichtungsklage \nerhoben.\n\n11\n\nBereits am 28.10.1997 hatte der Kläger einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen lehnte \ndie erkennende Kammer mit Beschluss vom 27.05.1998 - 2 L \n5476/97 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OVG \nNRW mit Beschluss vom 25.08.1998 - 6 B 1354/98 - zurück. X1 \nwurde daraufhin mit Wirkung vom 01.10.1998 unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor \nernannt und in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 \nBBesG eingewiesen.\n\n12\n\nNachdem der Kläger mit Rücksicht hierauf mit Schriftsatz \nvom 07.12.1998 seine Klage zunächst auf eine \nFortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hatte, führt er im \nHinblick auf eine zu erwartende Änderung der Rechtssprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nunmehr den ursprünglichen \nAntrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung \nseiner Bewerbung als Hauptantrag fort und verfolgt das \nFeststellungsbegehren hilfsweise weiter.\n\n13\n\nZur Begründung der Neubescheidungsklage führt der Kläger \nunter gleichzeitiger Bezugnahme auf sein Vorbringen im \nEilverfahren im Wesentlichen Folgendes aus: Das Ministerium \nhabe die UGH E vor Erteilung des Rufs an den Zweitplatzierten \nnicht ordnungsgemäß nach § 50 Abs. 1 Satz 3 UG angehört. Im \nSchreiben vom 01.08.1997 habe es die beabsichtigte Abweichung \nvom Vorschlag der UGH E mit dem Verbot der Hausberufung \nbegründet, seine spätere Auswahlentscheidung aber nicht mehr \nauf diesen Gesichtspunkt sondern darauf gestützt, dass eine \nAbstufung zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten unter \nLeistungsgesichtspunkten nicht möglich sei und dass durch die \nBerufung des Zweitplatzierten das Fach Chemie Profil im \nBereich der Umweltchemie gewinnen könne. Wäre eine \nentsprechende Anhörung erfolgt, hätte die Hochschule - wie \nspäter die Gründungsprofessoren und der Vorsitzende der \nBerufungskommission - darauf hingewiesen, dass auch diese \nErwägungen unzutreffend seien. Das Anhörungsrecht diene der \nVerwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese und sei \ndeshalb auch den Interessen des erstplatzierten Bewerbers zu \ndienen bestimmt. Die Auswahlentscheidung sei zudem materiell \nrechtswidrig. Die UGH E sei im Rahmen der ihr hinsichtlich der \nQualifikation der Bewerber eingeräumten Beurteilungskompetenz \nzu der Einschätzung gelangt, dass er, der Kläger, der besser \ngeeignete Bewerber sei. Diese habe seinen Ausdruck zunächst in \nder Reihung des Dreiervorschlags gefunden. Dieser stütze sich \ninsbesondere darauf, dass die auswärtigen Gutachter sich \nmehrheitlich für ihn ausgesprochen hätten. Entgegen der \nAnsicht des Beklagten sei hierbei auch das Gutachten der \nErstgutachters zu berücksichtigen, da seine Zusammenarbeit mit \ndiesem mehr als 15 Jahre zurückliege und nur von \nuntergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem habe er nach der \nEinschätzung der Hochschule den besten Probevortrag gehalten \nund in der Vergangenheit unter schwierigsten Bedingungen \nhervorragende Erfolge erzielt. Auch die darüber hinaus zu \nseinen Gunsten angeführten Gesichtspunkte, dass sich mit \nseiner Berufung die Arbeitsrichtung der Anorganischen Chemie \nmit einem Anwendungsbezug in der bioorganischen Chemie \nverändern würde und zusätzlich Synergieeffekte in der \nKooperation mit dem Fach Physik, mit dem Fraunhofer-Institut \nfür Ökologische Chemie und im Feld der bioorganischen Chemie \nzu erwarten seien, erwiesen sich als zutreffend. Insbesondere \nsei auch die beabsichtigte Profilbildung im Bereich der \nbioorganischen Chemie entgegen der von der Kammer im Beschluss \nvom 27.05.1998 geäußerten Ansicht keineswegs nachträglich \nobsolet geworden, diese sei vielmehr durch das in der Sitzung \n03/97 des Fachbereichsrats beschlossene Strukturkonzept \nbestätigt worden. Die Entscheidung zu Gunsten des X1 habe der \nBeklagte demgegenüber auf nicht tragfähige Gesichtspunkte \ngestützt. Auf das Sondervotum des C1 könne er nicht abstellen; \nda dieser sich nicht nur generell gegen eine Hausberufung \nausgesprochen sondern auch noch in jüngster Zeit gemeinsam mit \nX1 publiziert habe, sei er nicht unvoreingenommen. Eine \nProfilierung im Bereich der Umweltchemie sei mit X1 in E nicht \nzu erreichen. Dessen bisheriger Forschungsbereich befasse sich \nkaum mit Umweltfragen. Soweit der Beklagte der Stellungnahme \ndes Vorsitzenden der Berufungskommission eine gegenteilige \nAussage entnehme, verkenne er, dass an keiner Stelle dieses \nBerichts die Rede davon sei, dass die Profilgewinnung im \nBereich der Umweltchemie gerade durch X1 gelingen könne. \nDessen Forschungsbereich habe auch sehr wenig gemeinsam mit \nden Schwerpunkten des Fraunhofer-Instituts für Ökologische \nChemie, dessen Arbeitsrichtung sich zudem inzwischen in \nRichtung auf gentechnologische Fragestellungen geändert habe. \nAn der UGH E fehlten auch die Ressourcen für eine Profilierung \nauf diesem Gebiet. Diese seien auch nicht mit den von X1 \nmitzubringenden sowie den von der Erstausstattung \nanzuschaffenden Gerätschaften sicher zu stellen. Schließlich \nenthielten die strukturellen Entscheidungen des \nFachbereichsrats vom 23.04.1997 eine eindeutige Absage an eine \nderartige Profilbildung.\n\n14\n\nZur Zulässigkeit des Hilfsantrages führt der Kläger aus: Er \nhabe jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung \nder Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, weil diese \ngerichtliche Feststellung Bedeutung habe für die Entscheidung \nüber einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. \n34 GG. Ohne die rechtswidrige Ernennung des Mitbewerbers X1 \nwäre der Ruf ihm erteilt worden und er hätte ihn angenommen. \nDer Schaden bestehe daher in der Differenz zwischen den \nBezügen der Besoldungsgruppen C 3 und C 4. Der zur Begründung \nder Haftung erforderliche Schuldvorwurf sei nicht durch die im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen \ngerichtlichen Entscheidungen ausgeschlossen, weil diese nur \nauf Grund einer summarischen Prüfung ergangen seien. Er habe \nauch nicht etwa den Schaden durch die Annahme des Rufs auf \neine C 4-Professur an der TU D abwenden können, da das \nNiedersächsische Wissenschaftsministerium diesen Ruf im \nOktober 1998 wegen fehlender Planstelle zurückgenommen habe. \nFür die Beurteilung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung \nund Schaden sei es jedenfalls ohne jede Relevanz, ob er Rufe \nanderer Hochschulen erhalten und abgelehnt habe.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 14.01.1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 \nzu verpflichten, über seine - des Klägers - \nBewerbung um die C 4-Professur für Anorganische \nChemie an der Universität-Gesamthochschule E unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 14.01.1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr ist der Ansicht, dass der Hauptantrag wegen der \nzwischenzeitlichen Besetzung der Stelle mir X1 und der \nHilfsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig seien. \nDie Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, könne ein \nschutzwürdiges Interesse für eine derartige Klage nicht \nbegründen, wenn der Verwaltungsakt sich schon vor \nKlageerhebnung erledigt habe. Zudem sei die Frage der \nRechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung für den \nSchadenseintritt nur von peripherer Bedeutung. Ursächlich \nhierfür sei vielmehr der Umstand, dass der Kläger weder im \nJahre 1993 den Ruf an die TU D1 noch im Jahre 1997 den Ruf an \ndie TU D angenommen habe. Die Klage sei jedenfalls aus den \nGründen der angefochtenen Bescheide sowie der im Eilverfahren \nergangenen gerichtlichen Entscheidungen unbegründet. Die \nHochschule sei auch ordnungsgemäß angehört worden, habe \ninsbesondere auch Gelegenheit gehabt, sich zu den Gründen des \nBescheides vom 14.01.1998 zu äußern. Sie habe sich aber darauf \nbeschränkt, die Stellungnahme der Kollegen des Klägers vom \n02.02.1998 kommentarlos an ihn weiterzuleiten, und damit zum \nAusdruck gebracht, dass sie sich den Inhalt dieses Schreibens \nnicht zu Eigen gemacht habe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte \n- 2 L 1346/97 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n25\n\nDie gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf erneute Bescheidung \nder Bewerbung des Klägers um die C 4-Professur für \nAnorganische Chemie an der UGH E gerichtete Klage ist bereits \nunzulässig.\n\n26\n\nDas vom Kläger hiermit letztlich verfolgte Ziel - seine \nErnennung zum C 4-Professor - ist nicht mehr zu erreichen, \nnachdem der Mitbewerber X1 im Oktober 1998 unter Einweisung in \ndie der im Frühjahr 1996 ausgeschriebenen Stelle zugeordnete \nPlanstelle und Übertragung des zugeordneten Dienstpostens zum \nUniversitätsprofessor (Besoldungsgruppe C 4 BBesG) ernannt \nworden ist. Damit ist die durch Ausschreibung eingeleitete \nStellenbesetzung beendet. Die Ernennung des Mitbewerbers kann \nnicht mehr rückgängig gemacht werden. Für eine der Bewerbung \ndes Klägers entsprechende Entscheidung ist daher mangels \nverfügbarer Stelle kein Raum mehr. Diese Rechtsauffassung \nentspricht der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, Buchholz \n237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 und vom 09.03.1989 - 2 C 4.87 -, \nBuchholz 232 § 23 BBG Nr. 36, zur Beförderung,\n\n28\n\nwelche angesichts der Möglichkeit, die Schaffung \nvollendeter Tatsachen durch die Inanspruchnahme vorläufigen \nRechtsschutzes zu verhindern, auch mit der \nRechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 GG vereinbar ist,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, \nNJW 1990, 501.\n\n30\n\nDie erkennende Kammer sieht auch angesichts der vom \nBundesverwaltungsgericht in einem die Anfechtung einer \neinstweiligen Zurruhesetzung betreffenden Verfahren \nangedeuteten Änderung seiner Rechtsprechung derzeit keine \nVeranlassung, diese bislang als gefestigt geltende \nRechtsgrundsätze im Zusammenhang mit dem vorliegenden \nVerfahren aufzugeben.\n\n31\n\nDer Hilfsantrag ist hingegen zulässig.\n\n32\n\nDer Fortsetzungsfestellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO fehlt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb \nan dem erforderlichen schutzwürdigen Interesse, weil der \nKläger darauf verwiesen werden könnte, die angekündigte \nAmtshaftungsklage sofort beim hierfür zuständigen Zivilgericht \nzu erheben. Zwar ist dieses Gericht im Amtshaftungsprozess \nauch für die Klärung öffentlich-rechtlicher (Vor-)Fragen \nzuständig. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer \nFortsetzungsfeststellungsklage ist aber kennzeichnend, „dass \neine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen \nProzesses gebracht werden darf\". Das wäre der Fall, wenn die \nverwaltungsgerichtliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden \nEreignisses bereits anhängig ist und „unter entsprechendem \nAufwand einen bestimmten Stand erreicht hat\".\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, DVBl. \n1989, 873, und vom 18.04.1986 - 8 C 84.84 -, Buchholz 310 § \n161 VwGO Nr. 69 m.w.N. \n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Entgegen dem \nVorbringen des Beklagten ist die vorliegende Klage - mit einem \nVerpflichtungsbegehren - nicht nach sondern bereits vor \nEintritt des erledigenden Ereignisses - der Ernennung des X1 \nam 01.10.1998 - erhoben worden. Deshalb kann ein berechtigtes \nInteresse an der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen \nKlageverfahrens - mit einem Feststellungsbegehren - nicht \nbereits unter Hinweis auf die Möglichkeit verneint werden, \neine Amtshaftungsklage zu erheben.\n\n35\n\nDem Feststellungsantrag kann auch im Übrigen das \nFeststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Ein \nberechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung folgt aus dem vom \nKläger angekündigten Amtshaftungsprozess. Nach seinem \nVorbringen beabsichtigt der Kläger ernsthaft, einen solchen \nSchadensersatzprozess zu führen.\n\n36\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 \n- 2 C 4.87 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36.\n\n37\n\nZwar vermag diese ernsthafte Absicht ein \nFeststellungsinteresse dann nicht zu begründen, wenn der \nangekündigte Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos \nist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1990 - 2 B 51.90 -, in \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. \n36.\n\n39\n\nEine derartige Einschätzung erscheint aber derzeit nicht \nhinreichend gesichert. Voraussetzung für die Zuerkennung von \nSchadensersatzleistungen wegen einer rechtswidriger \nAuswahlentscheidung ist neben der schuldhaften Verletzung der \nPflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese durch \nden verantwortlichen Bediensteten der Ernennungsbehörde die \ndadurch adäquat bedingte Entstehung eines Schadens. Des \nWeiteren muss der antragstellende Beamte die aus dem \nRechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB folgenden Pflicht beachtet \nhaben, vorrangig um Primärrechtsschutz nachzusuchen, um die \nrechtswidrige Maßnahme zu verhindern und zu korrigieren.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, \n123; OVG NRW, Urteil vom 05.12.2000 - 12 A 2336/98 -.\n\n41\n\nZunächst lässt sich mit Rücksicht auf die Komplexität der \nEntscheidungsfindung bei der Besetzung von \nHochschullehrerstellen und die vom Kläger für seine \nRechtsauffassung angeführten Gründe schwerlich sagen, dass ein \nVerstoß gegen die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG \noffenkundig ausschiede.\n\n42\n\nDas gilt auch für die darüber hinaus gebotene adäquate \nVerursachung des geltend gemachten Schadens. Angesichts des \nvon allen Beteiligten festgestellten \nQualifikationsunterschiedes zwischen dem Erst- und dem \nZweitplatzierten auf der einen und dem Drittplatzierten auf \nder anderen Seite wäre die Auswahlentscheidung voraussichtlich \nauf den Kläger gefallen, wenn sich die Entscheidung zu Gunsten \ndes X1 als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Soweit der \nBeklagte die Kausalität mit dem Hinweis darauf in Frage \nstellt, der Kläger hätte den Eintritt des von ihm nunmehr \ngeltend gemachten Schadens dadurch abwenden können, dass er \nden Ruf der TU D1 im Jahre 1993 oder denjenigen der TU D im \nJahre 1997 auf eine C 4-Professur angenommen hätte, wird er im \nAmtshaftungsprozess schwerlich Erfolg haben. Er spricht \nhiermit selbstständig nebeneinander stehende Ursachen, nicht \nsolche Ursachen an, bei denen nach den Grundsätzen der sog. \nüberholenden Kausalität die Schadensersatzpflicht eines \nVerursachungsbeitrags entfällt. Zudem hätten die \nBerufungsverhandlungen mit der TU D wegen des zeitnahen \nWegfalls der Planstelle aller Voraussicht nach nicht zum \nErfolg geführt.\n\n43\n\nDas Schadensersatzbegehren des Klägers scheitert auch nicht \nbereits offenkundig an einem mangelnden Verschulden des \nBeklagten. Maßgebend für die Frage des - hier allein in \nBetracht kommenden - fahrlässigen rechtswidrigen Handelns ist \ndie Sicht des handelnden Amtswalters. Diesem ist zwar bereits \ndann regelmäßig kein Schuldvorwurf zu machen, wenn ein \nKollegialgericht die Verwaltungsentscheidung als rechtlich \neinwandfrei erachtet.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung \nA II 1.4 Nr. 22. \n\n45\n\nDies gilt aber dann nicht, wenn das Gericht lediglich auf \nGrund einer summarischen Prüfung zu diesem Ergebnis gelangt \nist. \n\n46\n\nBGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 -, BGHZ 117, \n240 (250).\n\n47\n\nDeshalb ist ein Verschulden des Ministeriums vorliegend \nnicht bereits deshalb auszuschließen, weil die Kammer mit \nBeschluss vom 27.05.1998 - 2 L 5476/97 - und das OVG NRW mit \nBeschluss vom 25.08.1998 - 6 B 1354/98 - im vorausgegangenen \nEilverfahren im Rahmen einer solchen überschlägigen Prüfung \ndie Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung angenommen haben. \nAuch ansonsten ist hier für den Fall, dass die weitere \nÜberprüfung der Auswahlentscheidung deren Rechtswidrigkeit \nergeben sollte, ein Verschulden nicht offensichtlich zu \nverneinen.\n\n48\n\nDa der Kläger seinerzeit um Primärrechtsschutz nachgesucht \nhat, kann ihm schließlich auch nicht der Rechtsgedanke aus § \n839 Abs. 3 BGB entgegen gehalten werden.\n\n49\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht \nbegründet.\n\n50\n\nDie angeblich unzutreffende bzw. unzureichende Anhörung der \nUGH E zu der beabsichtigten Abweichung von der Reihenfolge des \nDreiervorschlags führt bereits deshalb nicht zum Erfolg der \nKlage, weil der Kläger selbst hierdurch nicht in seinen \nRechten verletzt ist. Soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 2 \ndes damals einschlägigen Gesetzes über die Universitäten des \nLandes Nordrhein-Westfalen (UG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 03.08.1993 , GV NRW S. 532; vgl. heute § 47 \nAbs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000, GV NRW S. 190) \nvorschreibt, dass die Hochschule zu hören ist, wenn das \nMinisterium einen Professor abweichend von der Reihenfolge des \nVorschlags der Hochschule berufen will, so dient diese \nBestimmung allein den Interessen der Hochschule und nicht auch \nden Interessen der listenplatzierten Bewerber. Sie trägt den \nBesonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung, in dem die \nHochschule - wie näher darzulegen sein wird - der \nHochschulverwaltung mit eigenen Rechten gegenübersteht. \nBezüglich des einzelnen Bewerbers enthält diese Bestimmumg \nlediglich reflexartige Auswirkungen. Im Übrigen hatte die UGH \nE, nachdem sie aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben des \nMinisteriums vom 14.01.1998 Kenntnis erlangt hatte von den \nGründen, welche letztlich bestimmend waren für das Abweichen \ndes Ministeriums von der Reihenfolge ihres Dreiervorschlags, \ntatsächlich Gelegenheit gehabt und genommen, vor der Ernennung \ndes Zweitplatzierten zu dieser Entscheidung Stellung zu \nnehmen.\n\n51\n\nDie zu Gunsten des Mitbewerbers X1 getroffene \nAuswahlentscheidung des Beklagten begegnet auch in materieller \nHinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n52\n\nNach § 50 Abs. 1 Satz 1 UG beruft das Ministerium für \nWissenschaft und Forschung die Professorinnen und Professoren \nauf Vorschlag der Hochschule. Zwar steht der Hochschule nach \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich eine \nverfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die \nQualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle \nzu, welche als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität \nder staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen ist und \nnur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden \ndarf.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -, DVBl. \n1985, 1233, m.w.N.\n\n54\n\nDies hat das Ministerium aber beachtet. Es hat sich nicht \ndeshalb gegen den Kläger entschieden, weil es Zweifel an \ndessen Qualifikation für die Hochschullehrerstelle gehabt \nhätte, es hat im Gegenteil darauf verwiesen, dass es den \nKläger ebenfalls für in hohem Maße fachlich qualifiziert \nansieht. Es hat in die Beurteilungskompetenz der Hochschule \nauch nicht insoweit in unzulässiger Weise eingegriffen, als es \num die Person des Bewerbers X1 geht. Denn die Hochschule hatte \ndiesen gleichfalls vorgeschlagen und hiermit - sowie durch die \nin Bezug genommene Begründung der Berufungskommission - zum \nAusdruck gebracht, dass sie auch X1 als für die zu besetzende \nC 4-Professur für Anorganische Chemie qualifiziert \nerachtet.\n\n55\n\nAuch die Gründe, aus denen das Ministerium X1 dem Kläger \nvorgezogen hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. \nBei einem Berufungsvorschlag mit mehreren Bewerbern hat die \nstaatliche Hochschulverwaltung eine Auswahl nach \npflichtgemäßem Ermessen für den Bewerber zu treffen, der nach \nihrer Auffassung am besten geeignet erscheint, den sich ihm \nstellenden Aufgaben nach Art und Umfang gerecht zu werden, und \nunter Hinweis darauf sind die anderen Bewerber abzulehnen. \nNichts anderes gilt, wenn die Berufungsliste eine Reihenfolge \nenthält, von der das Ministerium abweichen kann (vgl. § 50 \nAbs. 1 Satz 2 UG). Die vorgeschlagene Reihenfolge hat das \nzuständige Ministerium nur als einen unter mehreren möglichen \nGesichtspunkten bei seiner Ermessensentscheidung zu \nberücksichtigen. Sie hindert es nicht, einen Bewerber \nabweichend von der Reihenfolge des Berufungsvorschlages für \ndie zu besetzende Professorenstelle auszuwählen und zu \nberufen. Die Gründe hierfür können sich aus dem \npersonalrechtlichen Bereich ergeben, wobei nicht nur rechtlich \nzwingende, sondern auch unterhalb dieser Schwelle liegende \nGründe, die die personelle Eignung des Bewerbers berühren, \nhinreichendes Gewicht haben können, um von der vorgeschlagenen \nReihenfolge abzuweichen. Darüber hinaus kann das Ministerium \nauch personalpolitische Gesichtspunkte und \nwissenschaftspolitische Aspekte berücksichtigen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.1985 a.a.O. und vom \n22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313 (318 f.) sowie \nBeschluss vom 30.08.1988 - 2 B 89.87 -, Buchholz 421.20 Nr. \n38; Hess.VGH, Beschluss vom 07.01.1993 - 1 TG 1777/92 -, IÖD \n1993, 122.\n\n57\n\nNach allem kommt der Bestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 2 UG \ndie Bedeutung zu, dass die staatliche Hochschulverwaltung an \neinen Vorschlag der Hochschule nicht gebunden ist, vielmehr - \nwas die Reihenfolge der listenplatzierten Bewerber betrifft - \nberechtigt ist, eine eigene Einschätzung vorzunehmen und dabei \nandere Schwerpunkte zu setzen, mit der Folge, dass die \nHochschule sich mit ihrer in der vorgeschlagenen Reihenfolge \nzum Ausdruck gebrachten wertenden Entscheidung nicht \ndurchsetzt.\n\n58\n\nHiernach ist es zunächst nicht rechtsfehlerhaft, dass das \nMinisterium eine Abstufung zwischen dem Erst- und dem \nZweitplatzierten allein nach Leistungsgesichtspunkten als \nnicht angängig angesehen hat. Für die Hochschule selbst haben, \nwie sich aus der von dem Vorsitzenden der Berufungskommission \nabgefassten und von dieser gebilligten Begründung des \nBerufungsvorschlages ergibt, bei der Vergabe des ersten \nListenplatzes an den Kläger „die im ausländischen Gutachten \nangesprochenen 'other criteria' eine wesentliche Rolle \ngespielt\" und seien weitere „übergeordnete Gesichtspunkte\" von \nBedeutung gewesen. Hiermit sprach die Hochschule an, dass der \nKläger trotz schwierigster Randbedingungen eine hochwertige \nRöntgeneinrichtung geschaffen habe, dass sich mit seiner \nBerufung ein Gesamtkonzept für das Fach Chemie mit einem \nmodernen biologischen Anwendungsbezug entwickeln ließe und \ndass Synergieeffekte in der Kooperation u.a. mit dem \nFraunhofer-Institut für Ökologische Chemie zu erwarten seien. \nHiermit sind überwiegend wissenschaftspolitische \nGesichtspunkte angesprochen. Soweit die Hochschule mit der \nBezugnahme auf die hervorragenden Erfolge des Klägers unter \nschlechten Arbeitsbedingungen und dem abschließenden Hinweis \ndarauf, der Kläger habe darüber hinaus den besten Probevortrag \ngehalten, Umstände mit einem gewissen Leistungsbezug \nangesprochen hatte, zwang dies das Ministerium nicht dazu, dem \nVorschlag zu folgen. Dies umso weniger, als auch die drei \nauswärtiger Professoren in ihren Gutachten keine deutlichen \nQualifikationsunterschiede herausgearbeitet hatten. S2 sah den \nKläger und X1 als gleichrangig an und schlug vor, die \nEntscheidung von den bereits genannten sonstigen Kriterien \nabhängig zu machen. Q bezeichnete den Kläger und X1 \ngleichermaßen als „herausragende Kandidaten\" und führte aus, \ndass „für die Entscheidung zwischen beiden ... nicht zuletzt \ndie apparatetechnische Ausstattung des Instituts eine Rolle \nspielen\" dürfte. Warum er dennoch zu der abschließenden \nEinschätzung gelangte, dass „bei Würdigung aller \nGesichtspunkte Herr Henkel knapp vorn(liege)\", erschließt sich \nhiernach nicht ohne weiteres, zumal er zuvor die jeweiligen \nStärken der Konkurrenten (Kläger: ausgewiesener Experte für \nRöntgenstrukturanalysen, außerordentliche Publikationsliste; \nX1: einer der bestausgewiesenen Molekülspektroskopiker in \nDeutschland, Originalität und Vielfalt der angewandten \nMethoden) anscheinend gleichwertig gegenübergestellt hatte. Ob \nder Berücksichtigung des Gutachtens des S1 bereits der Umstand \nentgegen steht, dass der Kläger in der Vergangenheit mit \ndiesem zusammen gearbeitet und veröffentlicht hatte, kann \nletztlich dahinstehen. Denn dieses Gutachten vermag einen \nzwingenden Vorsprung des Klägers nicht überzeugend zu belegen. \nBereits die Berufungskommission war diesem Gutachter nicht in \nseiner - für die Vergabe des lediglich dritten Rangplatzes an \nX1 maßgebenden - Einschätzung gefolgt, dieser habe „kein so \ndeutliches Forschungsprofil entwickelt\", und hatte somit \ndessen Überzeugungskraft entscheidend erschüttert.\n\n59\n\nWenn das Ministerium sich bei dieser Ausgangslage deshalb \nfür X1 entschieden hat, weil durch diesen eine „Bereicherung \nder Forschungsstruktur der Universität-Gesamthochschule E\" zu \nerwarten sei, nämlich „das Fach Chemie Profil ... im Bereich \nder Umweltchemie gewinnen\" könne und „dessen Tätigkeit an der \nUniversität-Gesamthochschule E einen synergetischen Effekt in \nder Kooperation mit dem Fraunhofer Institut für ökologische \nChemie erwarten\" lasse, so lässt dies Rechtsfehler nicht \nerkennen. Das Ministerium räumt „aus landespolitscher Sicht \n... dieser innovativen Profilierung im Forschungsspektrum der \nHochschule und der damit verbundenen Verbesserung der \nEinbindung in das externe Forschungsumfeld im Rahmen (seiner) \nforschungspolitischen Einschätzungsprärogative Vorrang \nein\".\n\n60\n\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers vermögen \ndiese wertende Entscheidung nicht entscheidend in Frage zu \nstellen. Im Rahmen der von der staatlichen Hochschulverwaltung \nnach § 50 Abs. 1 UG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden \nPersonalentscheidung ist die Beurteilung der Zweckmäßigkeit \nund der Erfolgsaussichten der von dieser verfolgten \nhochschulpolitischen Ziele allein Sache des Beklagten. Es ist \nalso unerheblich, ob Dritte, insbesondere ein nicht \nerfolgreicher Bewerber, insoweit eine andere Sicht der Dinge \nhaben. Die auf hochschulpolitische oder strukturelle \nErwägungen gegründete Entscheidung des Beklagten könnte \nallenfalls dann rechtsfehlerhaft sein, wenn die für die \nEntscheidung maßgebenden Erwägungen jeglicher Grundlage \nentbehrten, d.h. die angeführten hochschulpolitischen Ziele \noffenkundig nicht zu verwirklichen sondern lediglich \nvorgeschoben wären, um einen bestimmten Bewerber sachwidrig zu \nbevorzugen. Davon kann hier aber keine Rede sein.\n\n61\n\nDie Berufungskommission der Hochschule selbst hatte bereits \ndie für das Ministerium wesentlichen Aspekte angesprochen, \nindem sie in dem von X1 bearbeiteten Forschungsfeld eine für \ndas Fachgebiet „geeignete Nische\" erblickte, sie ferner der \nMeinung war, dass mit dessen Berufung im Fachgebiet ein \ninteressantes und zukunftssicheres Themenfeld bearbeitet \nwürde, und sie darüber hinaus die Möglichkeit einer gewissen \nProfilbildung für das gesamte Fach Chemie sah, da ein \nArbeitsgebiet von X1 die Isolierung und Charakterisierung \nhochreaktiver Molekülspezies aus der Atmosphäre umfasse. \nSchließlich führte die Hochschule aus, dass bei einer \nzukünftig stärkeren Betonung des Umweltaspektes in den \nArbeiten der anderen Fachgebiete und einer entsprechenden \nBesetzung der freien C 3-Stelle für Elektrochemie das Fach \nChemie versuchen könnte, Profil im Bereich der Umweltchemie zu \ngewinnen. Auf jeden Fall wäre ein synergetischer Effekt in der \nKooperation mit dem Fraunhofer-Institut für Ökologische Chemie \nzu erwarten. Die UGH E hat zwar im weiteren Verlauf des \nBerufungsverfahrens, wie sich aus der Stellungnahme der \nGründungsprofessoren des Instituts für Synthesechemie vom \n02.02.1998 und des Schreibens des Dekans des FB 6 vom \n04.02.1998 ergibt, unter Hinweis auf zwischenzeitlich \ngetroffene strukturelle Entscheidungen einer Ausrichtung des \nFaches in der Umweltchemie widersprochen. Die staatliche \nHochschulverwaltung war aber im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung nicht gehalten, sich dieser \nEinschätzung von Mitgliedern des Fachbereichs anzuschließen. \nSoweit die apparative und sonstige Ausstattung der fraglichen \nC 4-Professur in Abrede gestellt worden war, ist das \nMinisterium dem mit dem Hinweis darauf begegnet, dass X1 nicht \nnur Gerätschaften im Wert von mehreren 100.000 DM mitbringe, \nsondern ihm auch die für die Erstausstattung erforderlichen \nSachmittel - gleichfalls mehrere 100.000 DM - zur Verfügung \ngestellt würden. Mit diesen Mitteln hätten nach Darstellung \ndes Beklagten zumindest auch die Voraussetzungen für eine \nverstärkte Forschung im Bereich der Umweltchemie ermöglicht \nwerden können. Darüber hinaus war X1 nach den Feststellungen \ndes Beklagten durchaus auch im Bereich der Umweltchemie \nausgewiesen. Soweit die künftige Ausrichtung des Instituts für \nSynthesechemie im Raum stand, war das Ministerium nicht \nverpflichtet, dem Strukturkonzept des Fachbereichs \nuneingeschränkt zu folgen und seine Absicht einer innovativen \nProfilierung aufzugeben. Dies umso weniger, als die Tätigkeit \ndes X1 an der UGH E ungeachtet einer möglichen anderweitigen \nSchwerpunktsetzung dieses Instituts einen synergetischen \nEffekt in der Kooperation mit dem Fraunhofer-Institut für \nÖkologische Chemie erwarten ließ.\n\n62\n\nOb die Entscheidung des Beklagten gegen den Kläger \nzusätzlich darauf hätte gestützt werden können, dass die \nErwartung der Berufungskommission, mit dem Kläger „würde sich \ndie Arbeitsrichtung der Anorganischen Chemie mit einem \nAnwendungsbezug in der bioanorganischen Chemie verändern\", \nzwischenzeitlich an Bedeutung verloren hatte, kann letztlich \ndahinstehen, da der Beklagte hierauf nicht ausdrücklich \nabgestellt hat. Immerhin findet sich in dem Protokoll der \nerweiterten Fachbereichssitzung 04/97 vom 23.04.1997 folgende \nAnmerkung des Dekans: „Wie aus dem Protokoll der 10. Sitzung \nder Berufungskommission klar ersichtlich ist, wurde die mit \nder Berufung des Hausbewerbers mögliche und mittlerweile durch \nFBR-Beschluss obsolet gewordene Option der Profilbildung des \ngesamten Faches Chemie im Bereich biologischer Fragestellung \nerst als Sekundärargument bei der Erstellung der Rangfolge \nherangezogen.\"\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-16/2-k-2006-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-16/2-k-2006-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300772","retrieved":"2026-07-09 03:25:50.889224+00:00"}}