{"status":"available","doknr":"OLD300781","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1015.2L2317.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-15","aktenzeichen":"2 L 2317/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auf DM 4.000,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Begehren mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die beiden im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen Nr. 00 vom 00.00.2001 ausgeschriebenen \nRegierungsamtsinspektoren/-innen-Stellen bei der \nJustizvollzugsanstalt E mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung \ndes Antragstellers auf diese Stellen unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden hat,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur \ngetroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses \nRechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nHierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar \nim Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, \ndie in Streit stehende Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zum/zur \nRegierungsamtsinspektor(in) und Einweisung in die freien \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesG das vom \nAntragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen \nendgültig vereiteln würden. Der Antragsteller hat aber einen \nsein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass \nder Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte \neine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-\nrechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, \nwem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu \nbewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, \n25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, \nso ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch \nauf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige \nNichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so \nmuss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den \nMitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im \nFalle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. \nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung vorliegend aber nicht als \nerfüllt anzusehen.\n\n8\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich \nAuskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen \ndienstlichen Beurteilung. Die hier herangezogenen dienstlichen \nBeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bilden \nausreichende Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Sie sind \n- entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - sämtlich am \n17.07.2001 aus Anlass der Bewerbungen um die streitigen \nBeförderungsstellen durch den Leiter der JVA E erstellt \nworden. Die Einschätzung des Antragsgegners, ausgehend von den \nGesamturteilen dieser dienstlichen Beurteilungen sei zunächst \nder Beigeladene zu 2. besser qualifiziert als der \nAntragsteller, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. \nWahrend dem Antragsteller (lediglich) das Gesamturteil „gut\" \n(Leistungsbeurteilung) und „besonders geeignet\" (Eignungs-\nbeurteilung) erteilt worden ist, hat der Beigeladene zu 2. das \nGesamturteil „gut - (obere Grenze)\" und „besonders geeignet \n(an der oberen Grenze)\" erhalten. Hiernach ist dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen zu 2. nach den \neinschlägigen Beurteilungsricht-linien (vgl. Abschnitt III Nr. \n4 der Allgemeinen Verfügung des Justizministers betr. die \ndienstlichen Beurteilungen der Beamten im Justizbereich vom \n20.01.1997, JMBl. NRW S. 40) zwar dieselbe Notenstufe („gut\" \nund „besonders geeignet\") zuerkannt worden. Durch die \njeweilige Verwendung des Zusatzes „obere Grenze\" beim \nLeistungs- und Eignungsurteil der Beurteilung des Beigeladenen \nzu 2. hat der Leiter der JVA E aber im Wege der sog. \nBinnendifferenzierung zum Ausdruck gebracht, dass er den \nBeigeladenen zu 2. als noch besser qualifiziert einschätzt. \nVoraussetzung einer solchen Binnendifferenzierung ist, dass \nder Dienstvorgesetzte trotz einer gleichen Note im Rahmen der \ntextlichen Bestandteile des Gesamturteils erkennbar und \nnachvollziehbar einen Qualifikationsvorsprung zum Ausdruck \nbringt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.10.1991 - 6 B 1914/91 - \nund vom 26.06.1995 - 6 B 1491/95 -.\n\n10\n\nDiesen Anforderungen genügt der Zusatz „obere Grenze\". Zu \neiner derartigen Binnendifferenzierung war der Leiter der JVA \nE auch befugt, weil nach der Rundverfügung des Justizministers \nbetreffend dienstliche Beurteilungen vom 08.10.1997 (JVV NW \n2000-I C.155) gegen Zusätze, welche - wie „an der oberen \n(unteren) Grenze\" - eindeutig sind, keine Bedenken bestehen, \nsolche Zusätze mithin zur Verwendung durch nachgeordnete \nBehörden zugelassen sind.\n\n11\n\nIst daher dem Beigeladenen zu 2. bereits nach \nLeistungsgrundsätzen zwingend der Vorzug gegenüber dem \nAntragsteller zu geben, kommt es auf die vom Antragsteller zu \nseinen Gunsten angeführten Gesichtspunkte, die allenfalls auf \nder Ebene der Hilfskriterien und somit nachrangig Bedeutung \nerlangen könnten, nicht an.\n\n12\n\nNach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist auch die \nBeigeladene zu 1. besser qualifiziert als der Antragsteller. \nDiese hat mit der Note „besonders geeignet (obere Grenze)\" - \ngleichfalls im Wege der Binnendifferenzierung - ein besseres \nEignungsurteil erhalten. Da der Eignungsaussage einer \ndienstlichen Beurteilung bei der Entscheidung über die \nBesetzung einer Beförderungsstelle besonderes Gewicht zukommt, \nist bei besserem Eignungsurteil auch dann ein \nQualifikationsvorsprung gegeben, wenn das Leistungsurteil - \ndie Bewertung der im bisherigen Amt gezeigten Leistungen und \nBefähigungen - gleich ist. Zwar ist das Eignungsurteil aus dem \nLeistungsurteil abzuleiten und korrespondiert nach der \nständigen Praxis der Justizbehörden mit dem Leistungsurteil \n„gut\" in der Regel das Eignungsurteil „besonderes geeignet\" \nohne Zusatz (vgl. Ergebnisniederschrift des Justizministers \nüber die Dienstbesprechung mit den Leitern der \nJustizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n01./02.02.1996 zu TOP 4 sowie Niederschrift des Präsidenten \ndes Justizvollzugsamtes S über die Dienstbesprechung mit den \nVerwaltungsleitern des Justizvollzugsamtsbezirks S vom \n23.10.1996 zu TOP 5). Eine Abweichung von diesem Regelfall ist \nhiernach aber nicht ausgeschlossen, bedarf allerdings einer \nbesonderen Begründung. Sie kommt insbesondere dann in \nBetracht, wenn der betreffende Beamte gerade für das künftige \nAmt besondere Fähigkeiten mitbringt.\n\n13\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 02.07.2001 - 2 L 1419/01 -\n.\n\n14\n\nNach der Einschätzung des Leiters der JVA E, die sich der \nPräsident des Justizvollzugsamtes S zu Eigen gemacht hat, \nliegen diese Voraussetzungen bei der Beigeladenen zu 1. wegen \nderen großer Flexibilität vor, während eine entsprechende \nAussage bei dem Antragsteller nicht getroffen werden kann.\n\n15\n\nDer Antragsteller dürfte mit seinen hiergegen gerichteten \nEinwendungen nicht durchdringen. Die Kammer kann insoweit \nletztlich dahingestellt sein lassen, ob in einem Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes betreffend eine Stellenbesetzung \nohnehin grundsätzlich von der Maßgeblichkeit der der \nAuswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen - unter \nEinschluss der ausgeworfenen Gesamturteile - auszugehen ist, \nes sei denn, ein Beurteilungsmangel, bei dessen Vermeidung \nsich der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn auf eine \nbestimmte - bessere - Endnote verengt hätte, läge offen zu \nTage,\n\n16\n\nso die Rechtsprechung des 12. Senats des OVG NRW, vgl. \nBeschlüsse vom 28.02.2001 - 12 B 54/01 -, m.w.N.,\n\n17\n\noder ob ein Anordnungsanspruch schon dann in Betracht \nkommt, wenn im (künftigen) Hauptsacheverfahren eine Anhebung \ndes Gesamturteils der streitigen Beurteilung auf das für einen \nErfolg im Auswahlverfahren erforderliche Prädikat aus \nderzeitiger Sicht überwiegend wahrscheinlich ist,\n\n18\n\nso die Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, vgl. \nBeschlüsse vom 13.01.1997 - 6 B 2806/96 - und 16.10.1995 - 6 \nB 2631/95 -.\n\n19\n\nDer Antragsteller trägt insoweit vor, die Beigeladene zu 1. \nsei lediglich einmal infolge einer technischen \nRationalisierung von der JVA E1 in die Hauptgeschäftsstelle \nder JVA E versetzt worden, während er nach der Laufbahnprüfung \nin der Hauptgeschäftsstelle der Anstalt und als ständiger \nVertreter des Leiters der Vollzugsgeschäftsstelle eingesetzt \ngewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird er aber aller \nVoraussicht nach die Auswahlgrundlage nicht zu seinen Gunsten \nverändern können. Zunächst unterliegt auch die Begründung, \nwelche die binnendifferenzierende Hervorhebung des \nEignungsurteils stützen soll, angesichts des dem \nDienstvorgesetzten eingeräumten Beurteilungsermessens nur \neiner eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Des Weiteren \nergibt sich aus dem Text der dienstlichen Beurteilung der \nBeigeladenen tatsächlich, dass diese in der Vergangenheit \nbereits in vielen unterschiedlichen Bereichen \n(Vollzugsgeschäftsstelle, Hauptgeschäftsstelle, Arbeitsgruppe \nKriminologischer Dienst, Geschäftsstelle für das \nEinweisungsverfahren) erfolgreich eingesetzt war und ihre \nbesondere Flexibilität durch Abordnungen an die JVAen N und E2 \ngezeigt habe, während der Antragsteller als ausgeprägte \nFachkraft im Bereich der Vollzugsgeschäftsstelle beschrieben \nwird.\n\n20\n\nSelbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellte, \ndass er eine Anhebung des Eignungsurteils auf „besonders \ngeeignet (obere Grenze)\" und somit eine gleichartige \nQualifikation wie die Beigeladene zu 1. erreichte, wäre die \nAuswahlentscheidung von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. \nDenn in diesem Falle konnte sich der Antragsgegner unter dem \nGesichtspunkt der Frauenförderung rechtsfehlerfrei zu Gunsten \nder Beigeladenen zu 1. entscheiden. Stehen - im Wesentlichen \ngleich qualifizierte - männliche und weibliche Bewerber in \nKonkurrenz zueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das \nLand Nordrhein-Westfalen - Landesgleichstellungsgesetz - vom \n09.11.1999 (GV NRW S. 590) i.V.m. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz \n2 LBG für die weitere Auswahlentscheidung das gesetzliche \n(Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung zu beachten. Hierauf hat \nausweislich des Besetzungsvermerks vom 07.08.2001 auch der \nAntragsgegner (zusätzlich) abgestellt.\n\n21\n\n§ 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG hat folgenden \nWortlaut:\n\n22\n\n„Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen \nBehörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger \nFrauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, \nsoweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe \nüberwiegen\".\n\n23\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat \ndurch Urteil vom 11.11.1997 - C - 405/95 - entschieden, dass \nArti-kel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates \nder Europäischen Gemeinschaften vom 09.02.1976 einer \nnationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der bei gleicher \nQualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts in \nBezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche \nBewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im \njeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als \nMänner beschäftigt sind, bevorzugt zu befördern sind, sofern \nnicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende \nGründe überwiegen, vorausgesetzt,\n\n24\n\ndiese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die \ndie gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber \nbesitzen, in jedem Einzelfall, dass die Bewerbungen \nGegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle \ndie Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt \nwerden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang \nentfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zu Gunsten \ndes männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n25\n\nsolche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern \nkeine diskriminierende Wirkung.\n\n26\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel \n2 Abs. 4 lediglich eine Ausnahme von dem mit der Richtlinie \nverfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten den Grundsatz \nder Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich \ndes Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, \nzu verwirklichen, und nur den bestimmten und begrenzten Zweck \nhat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar dem Anschein nach \ndiskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit \nbestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher \nBewerber beseitigen und verringern sollen.\n\n27\n\nBei einer solchen Interpretation, die eine \nEinzelfallprüfung fordert und gebietet, dass stets sämtliche \njeweils relevanten Hilfskriterien - und nicht nur der \nGesichtspunkt der Frauenförderung - ernst genommen und in die \njeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend \neinbezogen werden, sieht sich die Kammer in der Lage, auch \nihre - bisherigen - Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des \n§ 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG mit innerstaatlichem \nVerfassungsrecht,\n\n28\n\nvgl. dazu u.a. auch Beschlüsse des 6. Senats des OVG NRW \nvom 02.07.1992 - 6 B 713/92 - und 31.10.1995 - 6 B 2809/95 - \nsowie Beschluss des 12. Senats des OVG NRW vom 10.04.1992 \n- 12 B 2298/90 -,\n\n29\n\njedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nzurückzustellen, weil diese nicht mehr das Gewicht haben, das \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzt \nwerden muss.\n\n30\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR \n1028/91 -, NJW 1992, 2749; zur Verfassungsmäßigkeit des \nFrauenförderungsgesetzes ebenso OVG NRW, Beschluss vom \n22.02.1999 - 6 B 439/98 - und Beschluss vom 29.05.1998 \n- 12 B 247/98 -, IÖD 1998, 256.\n\n31\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung des \nGesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des EuGH \nvom 11.11.1997 sind folgende Grundsätze entwickelt worden:\n\n32\n\nEs muss eine rechnerische Unterbesetzung hinsichtlich der \nFrauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu \nbedarf es weder einer „signifikanten Unterrepräsentation\",\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.06.1999 - 6 B 941/99 -,\n\n34\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des \n§ 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG darauf an, ob sich in \nder jeweiligen Laufbahn generell weniger Frauen als Männer \nbefinden.\n\n35\n\nDemnach greift auch vorliegend der Gesichtspunkt der \nFrauenförderung ein, weil nach der vom Antragsteller nicht in \nZweifel gezogenen Darstellung des Antragsgegners im \nGeschäftsbereich des Präsidenten des Justizvollzugsamtes S im \nBeförderungsamt Regierungsamtsinspektoren/innen \n(Besoldungsgruppe A 9 BBesG) nur ein Frauenanteil von rund \n15 % besteht.\n\n36\n\nDie in § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG enthaltene \n„Öffnungsklausel\", wonach der Gesichtspunkt der \nFrauenförderung nicht zum Tragen kommt, wenn in der Person \neines Mitbewerber liegende Gründe überwiegen, greift \ndemgegenüber nicht durch. Ob in der Person eines männlichen \nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, ist grundsätzlich \neine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende \nRechtsfrage.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.1999 - 6 B 1957/99 -, \nvom 22.02.1999 - 6 B 439/98 - und vom 10.11.1999 \n- 6 B 503/99 -. \n\n38\n\nDieser Ausgangspunkt wird aber relativiert durch die \nEntscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten \nPersonalentscheidung vorausgehenden Bestimmung des bzw. der \nmaßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der Auswahl \nzwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der \nDienstherr auch im Falle einer Konkurrenz gleich \nqualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts \ngrundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien \nzurückgreifen, die er auch sonst bei einem \nQualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - \nanzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung \ngegenüber dem weiblichen Mitbewerber haben.\n\n39\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.1999, a.a.O. und 10.11.1999 \n- 6 B 503/99 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n40\n\nDen Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils \nrelevanten Hilfskriterien und nicht nur der Gesichtspunkt der \nFrauenförderung ernst genommen und ihrem Gewicht entsprechend \nin die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits \nzu entnehmen, dass nicht nur „krasse\", ins Auge fallende \nSachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel nach sich \nziehen oder ein überwiegendes Gewicht nur dann anzunehmen ist, \nwenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den Umständen des \nEinzelfalles als „unbillig\" oder „unerträglich\" darstellt. \nAndererseits folgt hieraus, dass zugunsten des männlichen \nMitbewerbers immerhin deutliche Unterschiede gegeben sein \nmüssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe im Sinne \ndes § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG überwiegen.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.1999, a.a.O.\n\n42\n\nDenn es ist darauf zu achten, dass dem \nFrauenförderungsgesetz ein hinreichender Anwendungsbereich \nverbleibt. Ist eine Bewerberin besser qualifiziert als die \nmännlichen Bewerber oder ist die Bewerberin nach den üblichen \noder von der Ernennungsbehörde im Einzelfall favorisierten \nHilfskriterien ohnehin auszuwählen, bedarf es der Anwendung \ndes Frauenförderungsgesetzes nicht. Der gesetzlichen \nBestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG \nverbleibt deshalb nur dann die gebotene praktische Bedeutung, \nwenn auch in den Fällen, in denen nach sonstigen \nHilfskriterien eigentlich ein männlicher Bewerber zum Zuge \nkäme, wegen des Gesichtspunktes der Frauenförderung die \nEntscheidung zu Gunsten des weiblichen Bewerbers ausfallen \nkann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher insbesondere \nnicht auf echte Pattsituationen beschränkt.\n\n43\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 15.12.1998 - 2 L 44774/98 - \nund OVG NRW, Beschluss vom 27.03.1998, a.a.O.; a.A. OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.1999 - 2 B 11189/99 -, \nRiA 2000, 47, wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung \nerst durchgreift, wenn bei den übrigen Hilfskriterien, \ninsbesondere der Leistungsentwicklung, ein Gleichstand \ngegeben ist.\n\n44\n\nVorliegend lässt sich bei Beachtung dieser Maßgaben nicht \nfeststellen, dass in der Person des Antragstellers liegende \nGründe überwiegen. Zwar gibt der Antragsgegner bei der Auswahl \nnach Hilfskriterien regelmäßig zunächst demjenigen den Vorzug, \ndessen letzte Beförderung am längsten zurückliegt und insoweit \nhat der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen einen \nVorsprung von 1 ½ Jahren. Denn der Antragsteller wurde im Mai \n1993 und die Beigeladene zu 1. im Dezember 1994 zum/zur \nRegierungshauptsekretär(in) ernannt. Dieser Vorsprung des \nAntragstellers ist aber nicht so gewichtig, dass der \nGesichtspunkt der Frauenförderung zurücktreten müsste. Bei der \ninsoweit gebotenen Abwägung ist nämlich auch zu \nberücksichtigen, wie hoch die gegenwärtige „Frauenquote\" ist. \nBesteht ein deutliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der \nFrauen, weil diese in dem in Rede stehenden Beförderungsamt \nnur mit einer ganz geringen Anzahl vertreten sind, kann der \nGesichtspunkt der Frauenförderung ein besonderes Gewicht \nerhalten.\n\n45\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 - und \n25.11.1999 - 6 B 1957/99 -.\n\n46\n\nDer Gesichtspunkt der Frauenförderung gewinnt deshalb \nvorliegend besondere Bedeutung, weil im hier fraglichen \nBereich die „Frauenquote\" lediglich 15,3 % beträgt. Demnach \nsind Frauen im fraglichen Amt noch stark \nunterrepräsentiert.\n\n47\n\nVgl. auch folgende, ein Durchgreifen der Frauenförderung \nbejahende Entscheidungen des OVG NRW: Beschluss vom \n25.11.1999, a.a.O. (2 Jahre und 8 Monate höheres ADA und \nLebensalter des Mannes, bei einem BDA der Frau von rund 6 \nJahren und einer Frauenquote von 36 %), Beschluss vom \n10.11.1999 - 6 B 595/99 - (5 ½ Jahre höheres Lebensalter des \nMannes, Frauenquote von 0 %), Beschluss vom 19.03.1999 - 6 B \n137/99 - (BDA des Mannes ca. 8 ½ Jahre, dabei 2 Jahre und 2 \nMonate höher als das der Frau) sowie Beschluss vom \n22.02.1999, a.a.O. (knapp 2 Jahre höheres ADA sowie 3 Jahre \nund 2 Monate höheres Lebensalter des Mannes).\n\n48\n\nEin Zurücktreten der Frauenförderung ist etwa angenommen \nworden bei einem fast 6 Jahre höheren ADA und einem 9 Jahre \nund 10 Monate höheren Lebensalter (OVG NRW, Beschluss vom \n10.11.1999 - 6 B 503/99 -) und bei um ca. 8 Jahre höherem ADA \nund Lebensalter (OVG NRW, Beschluss vom 27.03.1998 - 6 B \n431/98 -, IÖD 1999, 28).\n\n49\n\nBei dieser Sachlage kann auch das um gut drei Jahre höhere \nallgemeine Dienstalter und Lebensalter des Antragstellers, \nwelches nach der Praxis des Antragsgegners als \nAuswahlkriterium allenfalls eine völlig nachrangige Bedeutung \nhat, nicht ausreichen, um zu einer Anwendung der \nÖffnungsklausel zu gelangen.\n\n50\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 \nVwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 \nAbs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag \ngestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n51\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-15/2-l-2317-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-15/2-l-2317-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300781","retrieved":"2026-07-09 03:25:51.685070+00:00"}}