{"status":"available","doknr":"OLD300796","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1011.15L2765.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"15 L 2765/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas gegen die Antragsgegnerin gerichtete vorläufige \nRechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndem Bundesamt vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache aufzugeben, gegenüber dem \nAntragsgegner als zuständiger Ausländerbehörde zu \nerklären, dass bis zur Entscheidung in der \nHauptsache keine Vollziehungsmaßnahmen gegen die \nAntragsteller ergehen dürfen,\n\n4\n\nhat ebenso wie der gegen den Antragsgegner gerichtete \nAntrag, \n\n5\n\ndiesem bis zur Entscheidung im Verfahren \n15 K 6173/01.A aufzugeben, von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die \nAntragsteller abzusehen,\n\n6\n\nkeinen Erfolg, weil die Antragsteller den nach §§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen \nAnordnungsanspruch für den erstgenannten Antrag nicht \nglaubhaft gemacht haben und der zweite Antrag bereits \nunzulässig ist.\n\n7\n\nNachdem das Asylfolgeverfahren des Antragstellers zu 1) \ndurch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n16. Oktober 1994 - 15 K 8072/94.A - und die Asylerstverfahren \nder Antragsteller zu 2) bis 4) durch Klagerücknahme beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 20. Juni 2000 \n- 3 K 2421/99.A - sowie des Antragstellers zu 5) durch \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n3. April 2000 - 15 K 931/00.A - rechts- bzw. bestandskräftig \nzu ihren Lasten abgeschlossen worden sind, war das Bundesamt \ndazu berufen, über den Antrag auf Abschiebungsschutz vom \n21. Juni 2001 zu befinden, soweit dieser auf \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \ngestützt worden ist. Das Bundesamt hat diesen Antrag zu Recht \nan § 51 VwVfG gemessen, auch soweit nach Unanfechtbarkeit \nseiner Bescheide vom 10. Juni 1994 - xxxxxxxxx -, \n19. März 1999 - xxxxxxxxxxx - und 1. Februar 2000 \n- xxxxxxxxxxx - entstandene Abschiebungshindernisse von den \nAntragstellern geltend gemacht werden.\n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -.\n\n9\n\nDas Ergebnis seiner Überprüfung, die bestandskräftige \nEntscheidung zu § 53 AuslG nicht abzuändern, begegnet keinen \nernsthaften Zweifeln.\n\n10\n\nSoweit sich die Antragsteller auf die allgemeine \nVersorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo und die Zerstörung \nihres Wohnhauses sowie auf eine angebliche Traumatisierung der \nAntragsteller zu 1) und 2) berufen, ist ihr Antrag bereits \nunzulässig, weil die Antragsteller zu 2) bis 5) es \ngrobfahrlässig versäumt haben, diese Umstände bereits in ihren \nAsylerstverfahren 3 K 2421/99.A und 15 K 931/00.A insbesondere \ndurch Rechtsbehelf geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG, und \ndie Antragsteller zu 1) und 2) die Antragsfrist von drei \nMonaten versäumt haben, § 51 Abs. 3 VwVfG. Insbesondere in \nBezug auf die angebliche Traumatisierung der Antragsteller \nzu 1) und 2) greift der Unzulässigkeitsgrund der \nletztgenannten Vorschrift, schenkt man dem Gutachten von \nDr. (YU) xx xxxxxxxxxxxxx vom 25. Juni 2001 Glauben, der bei \nbeiden Antragstellern „länger anhaltende reaktive \nDepressionen\" attestiert, die ihre Ursache in Ereignissen \nhaben sollen, die den Antragstellern zu 1) und 2) vor der \nEinreise in das Bundesgebiet in der Heimat zugestoßen bzw. \nderen Zeuge sie gewesen sein sollen. Dass ihnen die \nangeblichen Traumatisierungen erstmals mit Attesten vom \n25. Juni 2001 bescheinigt worden sind, steht der Anwendbarkeit \nvon § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht entgegen, da es sich nach \nden Attesten um Dauererkrankungen handeln soll, deren \nSymptomatik den Antragstellern zu 1) und 2), träfen die \nFeststellungen in den Gutachten zu, seit langem bekannt \ngewesen sein und deshalb Jahre vorher dem Bundesamt gegenüber \nhätten geltend gemacht werden müssen und nicht erst zu einem \nZeitpunkt, als ihnen die für den 28. Juni 2001 geplante \nAbschiebung durch Mitteilung des Antragsgegners vom \n1. Juni 2001 mitgeteilt worden war. Die vom \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller in der Klage- und \nAntragsschrift vom 1. Oktober 2001 gegen die Anwendbarkeit des \n§ 51 Abs. 2, 3 VwVfG bei Traumatisierten vorgebrachten \nBedenken überzeugen nicht, weil sie von einem falschen \nVerständnis der Vorschrift ausgehen.\n\n11\n\nErnsthaften Zweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung \ndes Bundesamtes aber auch deshalb nicht, weil weder eine neue \nSach- und Rechtslage eingetreten ist, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, \nnoch neue Beweismittel beigebracht wurden oder sonst wie \nersichtlich sind, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. \n\n12\n\nSoweit sich die Antragsteller auf die allgemeine \nVersorgungs- und Sicherheitslage berufen, die sich seit \nAbschluss der Asylerstverfahren der Antragsteller zu 2) bis 5) \nim Jahre 2000 jedenfalls nicht verschlechtert hat, wird auf \ndie Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen \nnichts hinzuzufügen ist und denen die Antragsteller nicht mit \nrechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten sind; von der \nweiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 \nAsylVfG abgesehen.\n\n13\n\nSoweit sich die Antragsteller zu 1) und 2) im Übrigen unter \nBerufung auf die nervenärztlichen Atteste des Dr. \nxxxxxxxxxxxxx vom 25. Juni 2001 auf eine Traumatisierung und \ndie Antragsteller zu 3) bis 5), die hiermit nicht gemäß § 51 \nAbs. 2, 3 VwVfG ausgeschlossen sind, auf einen TBC-Verdacht \nberufen, ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen für keinen der Antragsteller ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des allein \nin Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n14\n\nBei beiden nervenärztlichen Attesten des Dr. xxxxxxxxxxxxx \nhandelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um \nGefälligkeitsatteste ohne gerichtsverwertbaren Aussagewert. \nDie Atteste gleichen in Wortlaut, Diagnose und Art der \nangeblich aufgenommenen Behandlung einer Vielzahl von durch \nDr. xxxxxxxxxxxxx ausgestellten Attesten in Asylfolgeverfahren \nvon durch Rechtsanwalt xxxxxx vertretenen Asylsuchenden aus \ndem ehemaligen Jugoslawien, die wie auch im Falle der \nAntragsteller mit dem erkennbaren Ziel eingereicht wurden, \neinen unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin zu \nverhindern. Die Atteste bescheinigen wortidentisch eine \n„länger anhaltende reaktive Depression, die als \nposttraumatische Belastungsstörung zu bezeichnen ist (ICD-\n10 F 43.1)\". Als Ursache werden Ereignisse angeführt, die sich \nvor der Einreise der Antragsteller zu 1) und 2) im Jahre 1993 \nbzw. 1998 zugetragen und „länger anhaltend\", d. h. bis zum \nTage des erstmaligen Besuchs bei Dr. xxxxxxxxxxxxx am \n21. Juni 2001, die Antragsteller zu 1) und 2) traumatisiert \nhaben sollen, ohne dass die für die Antragsteller zu 1) und 2) \noffenbar erkennbaren, behaupteten Symptome jemals zuvor Anlass \nzu ärztlichen Konsultationen gewesen und/oder dem Bundesamt \ngegenüber geltend gemacht worden sind; dies gilt insbesondere \nfür die Antragstellerin zu 2), die weder beim Bundesamt im \nJahre 1998 noch bei Gericht im Jahre 2000 seelische \nBelastungen von Krankheitswert auch nur angedeutet, sondern \nihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom \n20. Juni 2000 sogar zurückgenommen hat. Auch wenn nicht \nverkannt werden soll, dass es Menschen in einem für sie \nfremden Kulturkreis schwer fallen mag, sich seelisch zu \noffenbaren, erklärt dies doch nicht plausibel, weshalb die \nAntragstellerin zu 2) bei Dr. xxxxxxxxxxxxx gezittert, den \nKopf nach unten gebeugt und fürchterlich geweint haben soll, \nbei der Anhörung durch das Bundesamt und erst recht bei \nGericht derartige Gefühlsausbrüche jedoch nicht einmal \nandeutungsweise hat erkennen lassen, obgleich die angeblich \ntraumaauslösenden Umstände dort noch viel frischer in \nErinnerung gewesen sein müssen als im Zeitpunkt des \nArztbesuchs vom 21. Juni 2001. Auch wenn Dr. xxxxxxxxxxxxx \nkeine Kenntnis vom Akteninhalt hat, hätte ihm angesichts der \nauf Grund eines einmaligen Arztbesuchs diagnostizierten länger \nanhaltenden reaktiven Depressionen bei sorgfältiger Anamnese \nnicht verborgen bleiben können, dass es signifikante \nWidersprüche zwischen der Selbstdarstellung der Antragsteller \nund Schilderung des angeblichen Krankheitsverlaufs und dessen \nUrsachen sowie ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet \ngibt, welches durch eine nervenärztliche Abstinenz trotz \nangeblich schwerer und schon lange andauernder Traumatisierung \ngekennzeichnet ist. Damit hätte sich auch für ihn die nicht \nnur rechtserhebliche, sondern auch anamnetisch und \ndiagnostisch wichtige Frage stellen müssen, aus welchem Grunde \ndie Antragsteller ihn trotz angeblich jahrelanger seelischer \nBelastungen mit Krankheitswert gerade am 21. Juni 2001, dem \nDatum des Folgeantrages ihres Prozessbevollmächtigten vor dem \nfür den 28. Juni 2001 geplanten Abschiebetermin aufgesucht \nhaben; daraus hätte sich, wäre dem in gehöriger Form \nnachgegangen worden, die weitere Frage ergeben, ob nicht nur \ndie menschlich verständliche Furcht vor der angekündigten \nAbschiebung, die Krankheitswert in der Form eines von der \nAusländerbehörde zu berücksichtigenden inlandsbezogenen \nVollstreckungshindernisses gewinnen kann, nicht dagegen die \nspezifischen Verhältnisse im Heimatstaat, die allein \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - in Form einer \nechten Traumatisierung - ergeben können, \n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, \nNVwZ 2000,206,\n\n16\n\nUrsache für den Arztbesuch und die aufgezeigten \nAngstzustände gewesen sind. Dass Dr. xxxxxxxxxxxxx all dem \noffenbar nicht mit der gehörigen Sorgfalt anamnetisch auf den \nGrund gegangen ist, sondern die Schilderungen der \nAntragsteller über Dauer und Ausmaß ihrer angeblichen \npsychischen Beschwerden praktisch kritiklos zur Grundlage \nseiner Diagnose gemacht hat, verdeutlicht, dass er ihnen mit \nseinem ärztlichen Attesten eine Gefälligkeit im Abwehrkampf \ngegen die drohende Abschiebung erwiesen und nicht etwa eine \nseriöse nervenärztliche Begutachtung erstellen wollte.\n\n17\n\nDieser Eindruck wird durch einen gewichtigen weiteren \nUmstand verstärkt, der sich wie ein roter Faden durch eine \nVielzahl von ihm erstellter nervenärztlicher Atteste über \nangebliche Traumatisierungen albanischer Asylsuchender aus dem \nKosovo zieht, die außer vom Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller auch von einem anderen häufig beauftragten \nRechtsanwalt zur Verhinderung angesetzter Abschiebetermine in \neinem Asylfolgeverfahren präsentiert werden. Auch die den \nAntragstellern zu 1) und 2) attestierte Traumatisierung knüpft \nnämlich an tatsächliche Geschehnisse an, welche in dem \nTatsachenvortrag der Antragsteller in ihren voraufgegangenen \nAsylverfahren keinerlei Niederschlag gefunden haben, obgleich \ndies angesichts des dortigen, auf die Anerkennung von \nasylrechtlichen Vorfluchtgründen sowie ebenfalls auf die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngerichteten Begehren geradezu zu erwarten gewesen wäre. So \nsollen beim Antragsteller zu 1) Folterungen während seines \nLebens im Kosovo sowie Verfolgungsmaßnahmen mit der \nBeschuldigung, den bewaffneten Widerstand organisiert zu \nhaben, nach dem ihn betreffenden nervenärztlichen Attest die \n(Haupt-)Ursache für seine seit 1993 bestehende Traumatisierung \nsein. Nichts dergleichen hat der Antragsteller zu 1) dagegen \nin seinem ersten Asylverfahren geschildert, sondern sich dort \nallein auf eine Ladung zur serbischen Bundesarmee berufen. Bei \nder Antragstellerin zu 2) soll nach dem Attest das Massaker \nvon vier Verwandten und insbesondere der Anblick vieler Toter \nin Massengräbern traumaauslösend gewesen sein. So sehr es \neinleuchtet, dass das Miterleben derartiger Gräueltaten \nschwerste psychische Schäden hervorrufen kann, so wenig ist es \nverständlich, dass die Antragstellerin zu 2) diese Umstände in \nihrem Asylerstverfahren nicht geschildert hat, obgleich sie \nbeim Bundesamt ausführlich und zeitnah an ihre Flucht zu ihren \nAsylgründen befragt worden ist und dort ihre Erlebnisse \nwährend der beginnenden serbischen Kampfhandlungen gegen die \nUCK und die albanische Zivilbevölkerung präzise und \ndetailliert geschildert hat. Dafür, dass sie die Gräueltaten \ndamals verdrängt haben könnte oder die Befragung durch das \nBundesamt oberflächlich gewesen sein sollte, wie der \nProzessbevollmächtigte immer wieder behauptet, ist nichts \nersichtlich. Sind aber die von Dr. xxxxxxxxxxxxx \nzugrundegelegten Geschehnisse aus dem gesamten Akteninhalt \nnicht nachvollziehbar, ist seine allein hierauf basierende \nDiagnose nicht haltbar, zumal andere als die angeblichen \nErlebnisse in der Heimat als Ursache der diagnostizierten \nposttraumatischen Belastungsstörungen der Antragsteller zu 1) \nund 2) nach den Attesten ausscheiden. Da derartige \nDiskrepanzen eine Vielzahl von Dr. xxxxxxxxxxxxx ausgestellter \nnervenärztlicher Atteste kennzeichnen, wird, auch wenn er bei \nseinen Diagnosen naturgemäß in erster Linie an die Schilderung \nder ihn aufsuchenden Asylbewerber anknüpfen muss, der schon \naus anderen, oben darstellenden Erwägungen gewonnene Eindruck \nbestärkt, dass er sich ohne die erforderliche Sorgfalt eher \nkritiklos und vorschnell ohne notwendiges Hinterfragen die \nDarstellungen seiner Patienten zu Eigen macht, obwohl ihm als \nNeurologen und Psychiater bekannt sein muss, dass Menschen in \nder Not einer bevorstehenden Abschiebung zu emotionalen \nÜbertreibungen und Überreaktionen neigen, die ihre Ursache \nnicht in traumatisierenden Erlebnissen in der Heimat sondern \nin der Furcht vor der Abschiebung haben.\n\n18\n\nAuch bezüglich der Antragsteller zu 3) bis 5) sind \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich. \nDer bei ihnen bestehende TBC-Verdacht steht einer Ausreise in \ndas Kosovo nicht entgegen, weil Tuberkulose dort entgegen der \nBehauptung ihres Prozessbevollmächtigten aus den Gründen des \nBundesamtsbescheids behandelbar ist. Dies wird durch die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisse, die amtlichen \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Oktober 1999 - 514-\n516.80/6.YUG - und 28. November 2000 - 514-516.80/6.YUG - \nsowie des Büros des zivilen Koordinators für Kosovo-\nSoforthilfe, Pristina, vom 25. März 2000, bestätigt.\n\n19\n\nDer gegen den Antragsgegner gerichtete - zweite - Antrag \nist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig \n- geworden -, weil die Antragsteller das Gericht für unnütze \nZwecke in Anspruch nehmen, nachdem der Antragsgegner ihrem \nProzessbevollmächtigten bereits unter dem 4. Oktober 2001 \nmitgeteilt hat, er werde den Aufenthalt der Antragsteller bis \nzum Abschluss des Verfahrens dulden, sofern sie gegen den \nBescheid des Bundesamtes Klage erheben. Hierauf und auf die am \n4. Oktober 2001 vom Antragsgegner fernmündlich erteilte \nZusage, die Antragsteller nicht abzuschieben, bevor nicht die \nnoch ausstehenden Kontrolluntersuchungen der Antragsteller \nzu 3) bis 5) negative Ergebnisse ausweisen, haben die \nAntragsteller prozessual nicht reagiert, obgleich sie auf die \nfernmündliche Zusage bereits mit der Eingangsverfügung \nhingewiesen worden sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n21\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-11/15-l-2765-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-11/15-l-2765-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300796","retrieved":"2026-07-09 03:25:52.985968+00:00"}}