{"status":"available","doknr":"OLD300816","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1009.18K6617.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"18 K 6617/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nIm streitbefangenen Schuljahr 2000/2001 besuchte die 1989\ngeborene Tochter der Kläger die xxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule\nim Amtsbezirk des Beklagten. Den von beiden Klägern gestellten\nAntrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte\nmit Bescheid vom 23. August 2000 ab, weil der kürzeste Fußweg\nzwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3,5 km betrage.\nDieser Bescheid war ausschließlich an die Klägerin zu 1.\ngerichtet.\n\n3\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 6. September 2000, der ebenfalls nur\nan die Klägerin zu 1. gerichtet war, als unbegründet\nzurück.\n\n4\n\nAm 4. Oktober 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie\nmachen im Wesentlichen geltend, dass der Schulweg -\ninsbesondere im Bereich der xxxxxx Straße - besonders\ngefährlich sei.\n\n5\n\nSie beantragen sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides\nvom 23. August 2000 und ihres\nWiderspruchsbescheides vom 6. September 2000 zu\nverpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste\nBeförderung ihrer Tochter xxxx zur\nxxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule auf der xxxxxxxxx\nStraße 74 im Schuljahr 2000/2001 zu übernehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes, insbesondere im Hinblick auf das Protokoll zu\ndem am 13. September 2001 durchgeführten Ortstermin, wird\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des\ndazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nIm Einverständnis der Beteiligten (Bl. 55 der\nGerichtsakte) konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden.\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nSie ist auch in Bezug auf den Kläger zu 2. zulässig, weil\ndie Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO\nvorliegen. Seit dem vom Kläger zu 2. gestellten und ihm\ngegenüber bislang unbeschiedenen Antrag auf Übernahme von\nSchülerfahrkosten sind mehr als drei Monate vergangen.\n\n14\n\nDie Klage ist aber insgesamt unbegründet.\n\n15\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die Übernahme von\nSchülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum, vgl.\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nAllerdings ist es unschädlich, dass die Kläger vorliegend\nden Anspruch für sich selbst als Erziehungsberechtigte und\nnicht im Namen ihre Tochter klageweise verfolgen. Denn der\nAnspruch steht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt\nsind, nicht nur der betreffenden Schülerin bzw. dem Schüler\nzu, sondern auch den die Kosten tragenden\nErziehungsberechtigten, hier also den Klägern,\n\n17\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E\n118/00 -\n\n18\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.\n\n19\n\nBei Schülern der Sekundarstufe I, zu denen die Tochter der\nKläger gehört (vgl. § 4 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz -\nSchVG), muss der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als\n3,5 km betragen, §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1\nVerordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz\n(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO). Das ist nach den von\nden Klägern akzeptierten Messergebnis des Beklagten (vgl. Bl.\n5 der Verwaltungsakte) nicht der Fall.\n\n20\n\nAuch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen werden - soweit\nsie hier in Betracht kommen - nicht erfüllt.\n\n21\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von\nder Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der\nSchulweg u. a. nach den objektiven Gegebenheiten besonders\ngefährlich ist. Das Merkmale \"besondere Gefährlichkeit\" ist\nabhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu\nBeginn des streitigen Bewilligungszeitraums,\n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. November 1989 - 16 A\n2639/88 -\n\n23\n\nGründe, die nach Satz 2 von einer besonderen Gefährlichkeit\nim Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr ausgehen,\nsind nicht ersichtlich. Der Schulweg führt nicht überwiegend\nentlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder\nbegehbaren Randstreifen; auch muss keine verkehrsreiche Straße\nohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden. Im\nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt war der Bergheideweg\n(Beginn des Schulweges) als Tempo-30-Zone mit einer\nStraßenbeleuchtung eingerichtet. In der Mitte verlief eine\nasphaltierte Fahrbahndecke. An den Seiten waren mehr oder\nweniger befestigte Randbereiche vorhanden. Der weitere\nSchulweg weist im Bereich der xxxxxxxxxxx eine ähnliche\nbauliche Struktur auf. Der weitaus längste Teil des Schulweges\nab der Kreuzung xxxxxxxxxxx/xxxxxxx Straße/xxxxxx Straße\nverläuft auf einem 2 bis 2,5 m breiten kombinierten Rad- und\nGehweg, der durch einen etwa 1 m breiten Grünstreifen von der\nFahrbahn getrennt ist. Auf dem Grünstreifen verläuft eine\nPfostenreihe mit Abständen von jeweils 50 m. Allerdings fehlt\nim Bereich der xxxxxx Straße eine Straßenbeleuchtung.\n\n24\n\nLegt man die Einlassung der Klägerseite zu Grunde, dass die\nBruchstraße in Spitzenzeiten und auch zu den\nschulwegrelevanten Zeiten eine Belastung von 200 bis 300\nFahrzeugen pro Stunde verkraften müsse, handelt es sich\ninsoweit nicht um eine verkehrsreiche Straße im Sinne von § 6\nAbs. 2 Satz 2 SchfkVO. Der entsprechende Grenzwert liegt weit\noberhalb von 300 Fahrzeugen pro Stunde,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -\n\n26\n\nDamit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch\ndie Formulierung \"insbesondere\" anzeigt, dass er keine\nabschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare\nSchadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines\nSchulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer\neiner Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit\nsind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im\nAllgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine\nbesondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen\nin der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine\ntragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem\nBeschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die\nbesondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte\nWahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer\nvon Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: \n\n27\n\nder betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines\nAlters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten\nPersonenkreis gehören und\n\n28\n\nsich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer\nschutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den\nörtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch\nDritte nicht Gewähr leistet ist.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu\nGrunde legt, sind nicht kumulativ erfüllt.\nZwar gehörte die zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 zehn\nJahre alte Tochter der Kläger auf Grund ihres Alters und ihres\nGeschlechts ohne weiteres zu einem risikobelastetem\nPersonenkreis. Jedoch befand sie sich auf ihrem Schulweg nicht\nin einer schutzlosen Situation. Zu dieser Überzeugung ist das\nerkennende Gericht auf Grund des durchgeführten Ortstermins\ngelangt. Die Bewertung trifft für den gesamten Schulweg zu,\nauch soweit er über die xxx xxx Straße führt. Zwar ist bis zur\nEinmündung xxxxxxx Straße nur vereinzelt Bebauung feststellbar\nund eine Straßenbeleuchtung nicht vorhanden. Andererseits ist\nnach den örtlichen Verhältnissen rechtzeitige Hilfeleistung\ndurch Dritte Gewähr leistet. Diese resultiert aus dem regen\nStraßenverkehr auf der xxxxxx Straße, wobei es nicht auf die\nFeststellung \"verkehrsreich\" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2\nSchfkVO ankommt, weil insoweit mit Gefahren im Zusammenhang\nmit dem motorisierten Straßenverkehr eine nicht zu\nvergleichende Fallgruppe der besonderen Gefährlichkeit\nangesprochen wird. Während des Ortstermins, der zwischen 10.00\nund 11.30 Uhr stattgefunden hat, wurden auf der xxxxxx Straße\nständig Kraftfahrzeuge wahrgenommen. Nennenswerte Pausen, in\ndenen keine Fahrzeuge festgestellt wurden, blieben aus.\nDass der Verkehr auf der xxxxxx Straße morgens gegen\n06.45 Uhr, wenn die Tochter der Kläger ihren Weg zur Schule\naufnimmt, geringer ausfallen könnte als im Zeitpunkt der\ngerichtlichen Feststellung, ist nicht anzunehmen. Der\nentsprechenden Einlassung der Klägerseite ist nicht zu folgen.\nBei der xxxxxx Straße handelt es sich um eine Kreisstraße, die\ndie Stadtteile xxxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxxxxx mit dem Zentrum\nverbindet. Schon der beginnende Berufsverkehr sorgt für ein\nmindestens ebenso starkes Verkehrsaufkommen wie im Zeitpunkt\nder Begehung. Für diese Feststellung bedarf es auch keiner\nkonkreten Verkehrszählung. Sie ergibt sich - abgesehen von der\nallgemeinen Lebenserfahrung - auch aus der im maßgeblichen\nBeurteilungszeitpunkt eingerichteten Umleitungsstrecke über\ndie xxxxxxxxxxx mit einem Fahrzeugaufkommen, welches nach\nAngaben der Klägerseite in Spitzenzeiten zwischen 200 und 300\nFahrzeuge pro Stunde betrug. Auch wenn der genaue\nVerkehrsabfluss vom heutigen Standpunkt aus nicht mehr\naufklärbar ist, spricht jedenfalls alles dafür, dass der\ngrößte Teil dieses Verkehrsaufkommens über die xxxxxx Straße\nin Richtung xxxxx-Zentrum (Anschlussstelle zur Autobahn x xx)\nabgeflossen oder aber von der xxxxxx Straße aus kommend in die\nxxxxxxxxxxx abgebogen ist. Es bleibt in diesem Zusammenhang\nfestzustellen, dass die von der Klägerseite selbst\nvorgenommene Verkehrszählung zum heutigen Zeitpunkt nicht\naussagekräftig ist.\n\n30\n\nVon der Gruppe der Kraftfahrer, die die xxxxxx Straße\nzeitgleich mit der Tochter der Kläger benutzten, wäre im\nErnstfall auch Hilfe zu erwarten gewesen. Der kombinierte Rad-\nund Gehwegbereich ist von der Fahrbahn aus gut einsehbar. Das\nwird nicht zuletzt durch freie Sichten zwischen der\nxxxxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxx sowie nach einer leichten\nLinkskurve weiter bis zur xxxxxxx Straße begünstigt. Die auf\ndem Grünstreifen festgestellten Busch- bzw. Baumreihen stellen\nkein ernsthaftes Hindernis dar.\n\n31\n\nDie besondere Gefährlichkeit wird weder durch die fehlende\nStraßenbeleuchtung noch durch evtl. auftretenden Nebel\nbegründet. In der dunklen Jahreszeit sind Fußgänger durch die\njeweilige Fahrzeugbeleuchtung zu erkennen. Selbst aufkommender\nNebel kann angesichts der Breite des Grünstreifens nicht dazu\nführen, dass die Sicht auf Fußgänger in dieser Situation\nvöllig unterbrochen ist. Zudem ist es den Klägern zuzumuten,\ngenerell die Auffälligkeit ihrer Tochter im Straßenverkehr\ndurch die Verwendung reflektierender Kleidungsstücke zu\nerhöhen.\n\n32\n\nSchließlich vermag der Hinweis auf ein Asylbewerber- bzw.\nObdachlosenheim eine besondere Gefährlichkeit nicht zu\nbegründen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz zur Gefährlichkeit\neines Schulweges lässt sich daraus offenkundig nicht\nherleiten.xx\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1\nVwGO. Da über die Frage der besonderen Gefährlichkeit des\nSchulweges den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden\nwerden konnte, war es möglich, ihnen als unterliegender Teil\ndie Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufzuerlegen.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711\nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-09/18-k-6617-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-09/18-k-6617-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300816","retrieved":"2026-07-09 03:25:54.591378+00:00"}}