{"status":"available","doknr":"OLD300831","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1005.25K1184.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"25 K 1184/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 50,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin von zwei Hunden der Rasse \nStaffordshire Bullterrier.\n\n3\n\nMit Hundesteuerheranziehungsbescheid vom 13. Dezember 2000 \nzog der Beklagte die Klägerin für das letzte Quartal des \nJahres 2000 zur erhöhten Hundesteuer in Höhe von 900,00 DM \nheran, was zu einer Erhöhung von 732,00 DM führte.\n\n4\n\nGrundlage für diese Heranziehung war die seit dem 1. \nOktober 2000 in Kraft gesetzte geänderte Hundesteuersatzung \nder Stadt xxxxxx xxxx vom 21. September 2000, die u.a. \nfolgende Regelungen enthielt:\n\n5\n\n„§ 2\n\n6\n\nSteuermaßstab und Steuersatz\n\n7\n\n (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem \n Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam\n\n8\n\n ab ab \n ab\n\n9\n\n 01.01.2000 01.01.2001 \n01.01.2002\n\n10\n\n 1. ein Hund gehalten wird 276 DM 240 DM \n120 Euro\n\n11\n\n 2. zwei Hunde gehalten werden, \n je Hund 336 DM 300 DM 150 \nEuro\n\n12\n\n 3. drei oder mehr Hunde gehal- \n ten werden, je Hund 396 DM 360 DM 180 \nEuro\n\n13\n\n (2) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem \n Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam\n\n14\n\n ab 01.10.2000 ab \n01.01.2002\n\n15\n\n 1. ein Kampfhund gehalten wird 1.200 DM \n600 Euro\n\n16\n\n 2. zwei oder mehr Kampfhunde \n gehalten werden, je Hund 1.800 DM 900 \nEuro\n\n17\n\n (3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen \n Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte \n Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine \n Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im \n Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls folgende in den Anlagen 1 \nund 2 \n zur Landeshundeverordnung -LHV NRW aufgeführten Rassen:\n\n18\n\n Hunderassen nach Anlage 1 \n American Staffordshire Kangal \n Pittbull Terrier Kaukasischer Owtscharka \n Staffordshire Bullterrier Mittelasiatischer \nOwtscharka \n Bulterrier Südrussischer Owscharka \n Mastino Napoletano Karakatschan \n Mastino Espanol Karshund \n Bordeaux Dogge Komondor \n Dogo Argentino Kraski Ovcar \n Fila Brasileiro Kuvasz \n Römischer Kampfhund Liptak (Goralenhund) \n Chinesischer Kampfhund Maremmaner Hirtenhund \n Bandog Mastiff \n Tosa Inu Mastin de los Pirineos \n Mioritic\n\n19\n\n Hunderassen nach Anlage 2 Polski Owczarek \nPodhalanski \n Akbas Pyrenäenberghund \n Berger de Brie (Briard) Raffeiro do Alentejo \n Berger de Beauce (Beauceorn) Rottweiler \n Bullmastif Slovensky Cuvac \n Carpatin Sarplaniac \n Dobermann Tibetanischer Mastiff \n Estrela-Berghund Tornjak\n\n20\n\n Kreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden \ngelten als \n Kampfhunde. Kampfhundhalterinnen/Kampfhundhaltern wird keine \nBefreiung \n und Ermäßigung gewährt, auch nicht für Hunde im Sinne des Absatzes \n1.\n\n21\n\n (4.) Sollten Hundehalter von Hunden der in Anlage 2 LHV NRW genannten \nRassen, \n Kreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden, \n nachweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht \nzu \n befürchten ist, so kann auf Antrag ab dem ersten auf die \n Antragstellung folgenden Monat die Einordnung als Kampfhund für \neinen \n solchen Hund mit steuerlicher Wirkung unterbleiben. Der Nachweis \nist \n gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine \n Bescheinigung der zuständigen Ordnungsbehörde über den erbrachten \n Nachweis ist dem Steueramt vorzulegen.\n\n22\n\n§ 9\n\n23\n\nSicherung und Überwachung der Steuer\n\n24\n\n (1) Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund \ninnerhalb \n von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr/ihm durch \n Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - \n innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate als geworden \nist, \n beim Steueramt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss \ndie \n Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der \nZeitraum \n von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 \n Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug \n folgenden Monats erfolgen.\n\n25\n\n (2) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei \nWochen, \n nachdem sie/er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der \nHund \n abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem die Halterin/der \n Halter aus der Stadt weggezogen ist, beim Steueramt abzumelden. Im \nFalle \n der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung \nder \n Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.\n\n26\n\n (3) Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der \n Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine \n Hundesteuermarke. Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde \naußerhalb \n ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur \nmit \n der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. \nDie \n Vorschriften über den Maulkorb- und Leinenzwang der xxxxxxxxxxxx \n Straßenordnung bleiben unberührt. Die Hundehalterin/Der Hundehalter \nist \n verpflichtet, die Beauftragte/den Beauftragten der Stadt die gültige \n Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.\n\n27\n\n Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige \nSteuermarke \n zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der \nSteuermarke \n ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust \nder \n gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter auf \nAntrag \n eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.\"\n\n28\n\nGegen den Hundesteuerheranziehungsbescheid vom 13. Dezember \n2000 legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 \nWiderspruch ein.\n\n29\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2001 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Heranziehung \nzur erhöhten Hundesteuer sei gerechtfertigt. Diese Regelung \nsolle der Eindämmung der Haltung dieser Hunde dienen, was ein \nzulässiger Zweck der Steuererhebung sein könne. Bei den in der \nSatzung genannten Hunden werde die abstrakte Gefährdung auf \nGrund ihres Gewichtes und ihrer Beißkraft vermutet. Dabei sei \neine gewisse Typisierung erforderlich und zulässig. Eine \nwillkürliche Steuerfestsetzung sei daher nicht gegeben. Die \nkonkret festgesetzte Steuer sei schließlich auch nicht zu \nhoch, sie betrage lediglich das Sechsfache der \nNormalsteuersätze.\n\n30\n\nDie Klägerin hat am 1. März 2001 Klage erhoben. Sie ist der \nAuffassung, die Bescheide seien rechtswidrig, weil ihre Hunde \nnie auffällig geworden seien. Einer der Hunde habe die \nBegleithundeprüfung abgelegt. Sie selbst gehe einem ehrbaren \nBeruf nach und verfüge über einen tadellosen Leumund.\n\n31\n\nDavon abgesehen seien die Bescheide aber auch deswegen \nrechtswidrig, weil die ihnen zu Grunde liegende \nHundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxxx nichtig sei. Dazu \ntragen sie und Kläger vergleichbarer Verfahren vor: Die \nSatzung verstoße gegen das Gebot der Bestimmtheit einer Norm, \nden Grundsatz der Vollständigkeit einer Norm, den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit, widerspreche der \nLandeshundeverordnung, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie \nArt. 28, 30 und 90 des EG-Vertrages.\n\n32\n\nDie Normen der Hundesteuersatzung enthielten keine \nRassedefinitionen bzw. verbindliche Rassestandards, weshalb \ndie Satzung unvollständig und eine willkürliche Anwendung \nnicht ausgeschlossen sei. Ein Verstoß gegen das \nRechtsstaatsprinzip liege zudem darin, dass privaten Vereinen \noriginär staatliche Aufgaben, nämlich die Bestimmung der \nZugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse \nzugewiesen worden seien, ohne dass es dafür eine gesetzliche \nGrundlage gebe.\n\n33\n\nAußerdem verstoße die Hundesteuersatzung gegen die \nLandeshundeverordnung, die langfristig und abgestuft angelegte \nRegelungen enthalte, während die Hundesteuersatzung sofort und \nausnahmslos auf die Abschaffung bestimmter Hunderassen \nabziele.\n\n34\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zum einen darin, \ndass schon die Anknüpfung an bestimmte Rassen für die Frage \nder Gefährlichkeit eines konkreten Hundes unsachgemäß sei, da \ndiese nahezu ausschließlich durch die Erziehung, die dieser \nerfahre, bestimmt werde und mit den in den Anlagen \naufgeführten Hunden vergleichbare oder sogar gefährlichere \nHunde, wie etwa der deutsche Schäferhund, ohne sachlichen \nGrund nicht in die Regelung einbezogen worden seien. Der von \ndem BVerwG dafür zugestandene Experimentierzeitraum für den \nGesetzgeber sei zwischenzeitlich abgelaufen, weil es \nmittlerweile ausreichende Erfahrungen dazu gebe, dass nicht \ndie Zugehörigkeit zu einer Rasse, sondern die Erziehung für \ndie Gefährlichkeit eines konkreten Hundes ausschlaggebend sei. \nAus diesem Grund verstoße die Regelung ferner gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die an die \nRassezugehörigkeit anknüpfende Differenzierung nicht geeignet \nsei, die mit der Haltung eines Hundes verbundenen Gefahren zu \nbekämpfen. Die Gefährlichkeit eines Hundes hänge daher \nentscheidend von dessen Halter ab. Durch die Besteuerung \nanknüpfend an Rassen würden aber nur diejenigen von der \nRegelung betroffen, die ohnehin zuverlässig und geeignet \nseien, weil alles dafür spreche, dass sich ungeeignete Halter \nder Besteuerung entziehen werden. Zudem sei die Regelung auch \ndeswegen ungeeignet, weil der alle Beißstatistiken anführende \nSchäferhund nicht erfasst werde.\n\n35\n\nArt. 3 Abs. 1 GG werde darüber hinaus deswegen verletzt, \nweil eine gleichmäßige Besteuerung der betroffenen Hundehalter \nauch deshalb nicht Gewähr leistet sei, weil die Zugehörigkeit \nzu einer Rasse unmöglich auf Grund des optischen Eindrucks \neines Hundes bestimmt werden könne. Dies gelte insbesondere \nfür Kreuzungen der in der Anlage aufgeführten Hunde \nuntereinander oder mit anderen Hunden. Zudem sei das \nMinisterium selbst noch nicht einmal in der Lage, anzugeben, \nwie einzelne in der Anlage aufgeführte Hunde aussähen. \n\n36\n\nDass die Auswahl der Rasselisten selbst willkürlich sei, \nergebe sich zudem aus einem Vergleich der xxxxxxxxxxxx \nStraßenordnung einerseits und der LHV sowie der HStS \nandererseits, in denen unterschiedliche Rassen als Kampfhunde \naufgeführt seien.\n\n37\n\nWeiter sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin zu \nsehen, dass eine steuerliche Vergünstigung für die Hunde der \nAnlage 1 nicht vorgesehen sei und es so zu einer \nungerechtfertigten Ungleichbehandlung der unterschiedlichen \nHunderassen der Anlagen 1 und 2 komme. Zudem habe nach dem \nZeitpunkt der Anschaffung eines Hundes differenziert werden \nmüssen. \nWeiter verstießen die Regelungen der Hundesteuersatzung gegen \ndas Tierschutzgesetz, weil sie infolge der überfüllten \nTierheime dazu führten, dass den Tieren erhebliche Schmerzen \nund Leiden zugefügt würden. \nDer Erhebung der erhöhten Hundesteuer komme zudem erdrosselnde \nWirkung zu. Deshalb entspreche sie nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 \nGG hergeleiteten Prinzip der Leistungsfähigkeit. \nDie Hundesteuersatzung könne auch nicht mehr auf § 3 Abs. 3 \nKAG gestützt werden, da den Besitzern von Hunden der in der \nAnlage zur LHV genannten Rassen zahlreiche Auflagen gemacht \nworden seien, die gebührenpflichtige Amtshandlungen nach sich \nzögen (Wesenstest, Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang), \nsodass die Gemeinden die Deckung ihrer Ausgaben auch durch \ndiese zusätzlichen Gebühreneinnahmen in nicht unbeträchtlicher \nHöhe herbeiführen könnten. \n\n38\n\nAußerdem sei die HStS wegen des Erlasses der LHV und dem \nmit dieser verfolgten gleichen Zweck nicht erforderlich. \nDarüber hinaus verstießen die Regelungen der \nHundesteuersatzung gegen Art. 28 des EG-Vertrages, da diese \ngeeignet seien, den Handel mit den in den Anlagen \naufgeführten, überwiegend im europäischen Ausland gezüchteten \nHunden zu behindern.\n\n39\n\nSchließlich verstoße die Hundesteuersatzung gegen Art. 90 \nEG-Vertrag, weil durch die Herausnahme des deutschen \nSchäferhundes, der im Gegensatz zu den anderen in der Satzung \naufgeführten Hunden nicht überwiegend im europäischen Ausland \ngezüchtet werde, aber als Ware diesen gleichartig sei, höhere \ninländische Abgaben auf Waren (nämlich die in der Satzung \naufgeführten Hunderassen) aus den anderen Mitgliedstaaten \nerhoben werde als auf gleichartige inländische Waren (Hunde \naus deutscher Produktion).\n\n40\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n41\n\nden Hundesteuerbescheid des Beklagten vom \n13. Dezember 2000 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 2. Februar 2001 aufzuheben,\n\n42\n\nsowie den Beklagten zu verurteilen, bereits \ngezahlte Beträge zurückzuerstatten.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n45\n\nEr vertritt die Auffassung, sein Hundesteuerbescheid sei \naus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen \nrechtmäßig.\n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene \nHundesteuerbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 und \nsein Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2001 sind rechtmäßig \nund verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Festsetzung der Hundesteuer für das letzte Quartal des \nJahres 2000 beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage.\n\n50\n\nDie Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt xxxxxxxxxx vom 21. \nSeptember 2000, auf die die Bescheide gestützt sind, ist -\n soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft - \ngültiges Ortsrecht.\n\n51\n\nFormelle Mängel der Satzung werden nicht geltend gemacht \nund sind auch nicht ersichtlich.\n\n52\n\nDie Hundesteuersatzung ist - jedenfalls soweit es die hier \nanzuwendenden Vorschriften betrifft - auch materiell gültig, \nda sie inhaltlich nicht gegen höherrangiges Recht \nverstößt.\n\n53\n\nBei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche \nAufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG, deren Erhebung den \nGemeinden nach § 3 KAG übertragen ist.\n\n54\n\nAufwandsteuern sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum \nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. \nMaßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist \nes, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll,\n\n55\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, \n318 (319).\n\n56\n\nGleichwohl durfte die Gemeinde neben der mit der Steuer \nverbundenen Einnahmeerzielung auch andere Zwecke, nämlich die \nEindämmung der Hundehaltung, verfolgen, ohne dass dadurch der \nCharakter der Steuer grundsätzlich in Frage steht. Für eine \nsteuerliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht \nsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, ist nach der \nRechtsprechung des BVerfG auch keine zur \nSteuergesetzgebungskompentenz hinzutretende Sachkompetenz \nerforderlich. Vielmehr ist der Steuergesetzgeber - hier also \ndie Stadt xxxxxxxxxx als Satzungsgeber - zur Regelung von \nLenkungssteuern zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die \nLenkung Haupt- oder Nebenzweck ist,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, \n2001/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, Buchholz \n401.65 Hundesteuer Nr. 6.\n\n58\n\nUnschädlich ist sogar, wenn die Absicht, Einnahmen für die \nBereitstellung allgemeiner Aufgaben zu erzielen, völlig in den \nHintergrund tritt,\n\n59\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L \n521/95 -.\n\n60\n\nDie Gemeinde darf daher mit der Steuererhebung neben der \nEinnahmeerzielung darauf abzielen, wenigstens einige \nHundehalter wegen der mit der Haltung der Hunde verbundenen \nSteuer dazu zu bewegen, ihre Hunde abzuschaffen. An diesem \nseit je her mit der Erhebung der Hundesteuer verbundenen \nLenkungszweck ändert auch der Umstand nichts, dass die \nGemeinde nunmehr mit der geänderten Hundesteuersatzung die \nHaltung bestimmter im Einzelnen aufgeführter Hunde, der sog. \nKampfhunde, einer fünf- bis sechsfach höheren Steuer \nunterwirft. Auch insoweit handelt es sich um ein mit der \nSteuererhebung zulässigerweise verbundenes Ziel der \nmittelbaren Verhaltenssteuerung. In der Satzung wird nämlich \nnur das Steuerrechtsverhältnis rechtsverbindlich geregelt. Zu \neinem bestimmten weiteren Verhalten wird der Halter eines \nKampfhundes mit der Satzung nicht rechtsverbindlich \nverpflichtet, vielmehr bleibt insbesondere die Frage, ob an \nder Kampfhundehaltung festgehalten werden soll, oder der Hund \n- wie mit der Hundesteuererhebung bezweckt - abgegeben wird, \nabhängig von dem Willen des Steuerpflichtigen. \n\n61\n\nEntgegen der klägerseits vorgetragenen Auffassung liegt \nauch kein Fall vor, in welchem die Finanzfunktion der Steuer \ndurch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt \nwird, mit der Folge, dass die Besteuerungskompetenz keine \nausreichende Rechtsgrundlage für diese Satzungsregelungen mehr \nwäre,\n\n62\n\nvgl. dazu BVerfG, 7. Mai 1998, a.a.O.\n\n63\n\nDie Gemeinde hat ihre Zuständigkeit als Steuergesetzgeber \nnicht überschritten. Denn diese Satzungsregelungen stellen \nweder in Steuerbestimmungen gefasste Verbotsnormen dar, noch \nkommt der erhobenen Steuer erdrosselnde Wirkung zu. Denn der \nErhöhung der Hundesteuer für sog. Kampfhunde kommt nicht ein \nsolches Gewicht zu, dass die Halter dieser Hunde praktisch \ndazu gezwungen sind, ihre Hunde abzuschaffen, weil sie \nwirtschaftlich nicht in der Lage sind, diese erhöhte Steuer zu \ntragen. Vielmehr ist der in der Satzung vorgesehene Betrag von \njährlich 1.200,00 DM für einen Kampfhund bzw. 1.800,00 DM für \nzwei Kampfhunde in seiner Höhe für den Hundehalter in der \nRegel nicht unbezahlbar. Es kommt nämlich in diesem \nZusammenhang nicht, wie vorgetragen wurde, auf die \nwirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Steuerzahler an, \nsondern darauf, ob der „normale\" Steuerpflichtige die Steuer \ntragen kann,\n\n64\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A \n10789/00 -, NVwZ 2001 228(229).\n\n65\n\nBei einem monatlichen Steuersatz von 100,00 DM bzw. \n150,00 DM ist dies ohne Zweifel zu bejahen, der Unterschied zu \nHaltern der übrigen Hunde beträgt monatlich lediglich 80,00 DM \nbzw. 117,00 DM bis 122,00 DM, die Finanzfunktion der Steuer \nist daher durchaus noch gegeben,\n\n66\n\nso bereits Urteil der Kammer vom 22. August 2000 - 25 K \n3220/98 -, so auch BVerwG für eine monatliche Steuerbelastung \nvon 60,00 DM, BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000. a.a.O.\n\n67\n\nDies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den meisten \nder in der Satzung aufgeführten Kampfhunde um relativ große \nHunde handelt, deren Unterhaltung (Futter) ohnehin mit einem \nhöheren finanziellen Aufwand verbunden ist, als dies bei \nkleineren Hunden der Fall ist. Bereits darin kommt die \nbesondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser \nHundehalter zum Ausdruck.\n\n68\n\nAber auch und gerade unter Berücksichtigung der gesamten \nKosten, die für den Tierhalter mit der Haltung dieser Hunde \nverbunden sind, wie etwa diejenigen für Futter, den Tierarzt, \ndie nach der LHV NRW nunmehr zwingend vorgeschriebene \nHaftpflichtversicherung sowie die Gebühren für die Erteilung \nordnungsbehördlicher Erlaubnisse nach der LHV NRW, kann nicht \ndavon gesprochen werden, dass gerade die von dem Beklagten \ngeforderte erhöhte Hundesteuer die Haltung dieser Hunde \nwirtschaftlich unmöglich macht.\n\n69\n\nEntgegen der vorgetragenen Auffassung kommt der erhöhten \nHundesteuer für sog. Kampfhunde nämlich nicht deshalb \nerdrosselnde Wirkung zu, weil die Halter dieser Hunde infolge \nder Regelungen in der LHV NRW gezwungen sind, zusätzlich \nzahlreiche Gebühren für dort vorgeschriebene Amtshandlungen zu \nbezahlen. Denn diese Gebühren bleiben für die Frage der \nErdrosselung durch die Hundesteuer außer Betracht. Im \nGegenteil spricht die Tatsache, dass sich diese Hundehalter \nsolche Hunde trotz der mit ihrer Haltung verbundenen höheren \nfinanziellen Aufwendungen (u.a. für Gebühren für die Erteilung \nordnungsbehördlicher Erlaubnisse) leisten können, für ihre \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an die die Steuer \nanknüpft. Wenn sich im Einzelfall Halter wegen der mit der \nHaltung dieser Hunde verbundenen erhöhten Kosten zur \nAbschaffung ihrer Hunde entschließen, entspricht dies gerade \ndem zulässigen Lenkungszweck der Abgabe. Wenn im Übrigen mit \nder Erhöhung der Kosten auch erreicht würde, dass lediglich \nsolche Personen diese Hunde halten, die auch über die \nwirtschaftlichen Mittel verfügen, diese Tiere artgerecht \nhalten zu können, wäre dies ein zusätzlich zu begrüßender \nNebeneffekt.\n\n70\n\nAuch der Umstand, dass den Gemeinden mit den nach der LHV \nNRW zu entrichtenden Gebühren neue Einnahmen zukommen, ändert \nnichts an der Berechtigung des Beklagten zur Erhebung der \n(erhöhten) Hundesteuer, insbesondere ist diese nicht, wie \nvorgetragen wurde, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG ausgeschlossen, \nwonach Steuern nur erhoben werden sollen, soweit die Deckung \nder Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere Gebühren und \nBeiträge, nicht in Betracht kommt. Zum einen sind nämlich auf \ndie Gemeinden mit der LHV NRW auch neue Aufgaben zugekommen, \nderen Verwaltungsaufwand mit den vorgesehenen Gebühren \nabgegolten werden soll, zum anderen nimmt § 3 Abs. 2 Satz 2 \nKAG die Hundesteuer ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der \neinschränkenden Vorschrift aus, und lässt die Erhebung der \nHundesteuer unabhängig davon zu, ob Einnahmen auch anders \nerzielt werden könnten.\n\n71\n\nBei der erhöhten Steuer für sog. Kampfhunde handelt es sich \nferner um eine örtliche Aufwandsteuer. Der klägerseits \nvorgetragenen Auffassung, bei dem von dem Beklagten verfolgten \nLenkungszweck handele es sich nicht um eine Angelegenheit der \nörtlichen Gemeinschaft, weil es ansonsten der Erhebung einer \nörtlichen Beißstatistik bedurft hätte, ist nicht zu folgen. \nDie Steuer knüpft gemäß § 1 Abs. 1 HStS an das Halten von \nHunden im Stadtgebiet an und wird damit unzweifelhaft nur \nörtlich erhoben. Dass die Stadt xxx xxxxxxx in ihre Satzung \ndie Aufzählung der Hunderassen aus der LHV NRW übernommen hat, \nändert an der örtlichen Erhebung der Steuer nichts. Auch der \nLenkungszweck ist schon deshalb allein auf den örtlichen \nBereich der Gemeinde beschränkt, weil nur hier die mit der \nSteuererhebung verbundene Lenkungswirkung erzielt werden kann. \nZiel ist daher nur, die Haltung der in der Satzung \naufgeführten Hunde so unattraktiv zu machen, dass diese Hunde \nletztlich aus dem (örtlichen) Stadtgebiet verdrängt \nwerden.\n\n72\n\nSoweit vorgetragen worden ist, mit der erhöhten Steuer für \nsog. Kampfhunde greife der Steuergesetzgeber lenkend in einen \nanderweitig geregelten Sachbereich ein, nämlich den durch die \nLHV NRW geregelten Bereich der Gefahrenabwehr, was zur \nWidersprüchlichkeit der Rechtsordnung führe,\n\n73\n\nvgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, \na.a.O.\n\n74\n\nkann sich die Kammer dieser Auffassung ebenfalls nicht \nanschließen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der \nGesetzgeber auf Grund einer Steuerkompentenz nur insoweit \nlenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers \nübergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der \nsachlichen Regelung noch der konkreten Einzelregelung \nzuwiderläuft. \nDiesen Vorgaben entspricht die angegriffene \nHundesteuersatzung. Sie verstößt mit ihren Regelungen über die \nHeranziehung zur erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde \nnicht gegen die Gesamtkonzeption oder konkrete \nEinzelregelungen der LHV NRW. Die von dem Verordnungsgeber \ngetroffenen Entscheidungen werden durch die Lenkungsregelungen \nder Steuersatzung nicht verfälscht, ihre \nverhaltensbestimmenden Wirkungen laufen dem Regelungskonzept \ndes Verordnungsgebers nicht zuwider. Vielmehr ergänzen sich \nbeide Regelungen. Die Hundesteuersatzung ist mit ihrem \nerhöhten Steuersatz neben der Einnahmeerzielung darauf \nausgerichtet, die Kampfhundehaltung in dem Stadtgebiet \neinzudämmen. Diesem Ziel dient auf Landesebene letztlich \ninsbesondere auch § 4 LHV NRW. Zudem wird in der LHV NRW, \ninsbesondere bzgl. der dort geregelten Anforderungen an die \nZucht und die Erlaubnis zum Halten von Hunden zwischen den \nHunden der Anlage 1 und solchen der Anlage 2 unterschieden. \nWährend die Zucht mit Hunden unter anderem der Anlage 1 \nverboten ist, § 4 Abs. 5 LHV NRW, gilt dieses Verbot nicht für \nHunde der Anlage 2. Auch die verschärften Anforderungen an die \nErteilung einer Erlaubnis etwa zum Halten von Hunden nach § 4 \nAbs. 3 LHV NRW gilt nur für die Hunde der Anlage 1. Diese \nDifferenzierung zwischen den unterschiedlich strengen \nAnforderungen an die Haltung von Hunden der Anlage 1 und \nsolchen der Anlage 2 findet sich in der Steuersatzung insofern \nwieder, als dort für Hunde der Anlage 2 in § 2 Abs. 4 \nvorgesehen ist, dass die Einordnung als Kampfhund mit \nsteuerlicher Wirkung unterbleiben kann, wenn nachgewiesen ist, \ndass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu \nbefürchten ist. Darüber hinaus enthält die primär der \nGefahrenabwehr dienende LHV NRW Vorschriften über den Umgang \nmit gefährlichen Hunden, sodass sich die beiden Regelungen \ngegenseitig ergänzen,\n\n75\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. \nund VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001 - 16 L \n41/01 -.\n\n76\n\nEin Widerspruch zwischen den beiden Regelungen besteht \ndarüber hinaus auch nicht deshalb, weil - wie vorgetragen \nwird - die LHV NRW ein abgestuftes System enthält und \nunbeanstandete Hundehaltungen nach den Verwaltungsvorschriften \nzur LHV NRW ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden \nkönnen sollen, bzw. in der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 \nLHV NRW für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nVerordnung bereits gehaltenen Hunde der Anlage 1 eine Ausnahme \nvon dem Erfordernis des Nachweises eines überwiegenden \nöffentlichen Interesses für die Erteilung einer Erlaubnis für \ndas Halten dieser Hunde gemacht wird. Denn diese Regelungen \ndienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher \nHunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, \nsondern nur deren Verschonung von den wesentlichen \nordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW \nvorsieht,\n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -\n.\n\n78\n\nDie angegriffene Hundesteuersatzung widerspricht auch nicht \ndem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) \nabgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen. \nDanach müssen steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein, \ndass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast \nerkennen kann,\n\n79\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n80\n\nDas Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber \nallerdings nicht dazu, den Tatbestand mit genau erfassbaren \nMaßstäben zu umschreiben. Er ist jedoch gehalten, seine \nVorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart \nder zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf dem \nNormzweck möglich ist, \n\n81\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, \na.a.O.\n\n82\n\nAuch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die \nbei der Anwendung der Normen noch der Konkretisierung \nbedürfen, wird durch das Rechtsstaatsgebot nicht untersagt. \nEbenso wenig nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer \ngesetzlichen Vorschrift ihr die Bestimmtheit, die der \nRechtsstaat von einem Gesetz fordert. Insoweit ist es Aufgabe \nder Rechtsanwendungsorgane, die Zweifelsfragen zu klären, die \nsich aus einer komplexe Sachverhalte umfassenden Regelung \nergeben,\n\n83\n\nvgl. OVG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2000 - \n4 B 155/00.NE, NVwZ 2001, 223 (225); OVG Koblenz, Urteil vom \n19. September 2000, a.a.O.\n\n84\n\nDiesen Anforderungen genügt die angegriffene \nHundesteuersatzung sowohl hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 HStS \ngenannten abstrakten Definition der Kampfhunde als auch \nhinsichtlich der im Folgenden aufgeführten Listen, in der \nHunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, und der \nEinbeziehung von Mischlingen dieser Hunde untereinander oder \nmit anderen Hunden.\n\n85\n\nDie abstrakte Beschreibung mit den Begriffsmerkmalen \n„besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft\" \nentspricht noch den Anforderungen an eine ausreichende \nNormklarheit,\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.,\n\n87\n\nweil es sich dabei um zulässigerweise verwandte unbestimmte \nRechtsbegriffe handelt. Auch wenn damit gewisse Anforderungen \nan die Steuerehrlichkeit gestellt werden, können die Halter \nder entsprechenden Hunde unschwer erkennen, dass die Haltung \nihres Hundes einer erhöhten Steuer unterliegt.\n\n88\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die Bezeichnung als \nKampfhund kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt ist. Ebenso \nwenig steht die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit deswegen \nin Frage, weil die Satzung keine Rassedefinitionen enthält. \nDem Gesetzgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei, er \nkann sich den handelsüblichen Bezeichnungen anschließen,\n\n89\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., OVG Koblenz, \nUrteil vom 19. September 2000 a.a.O.\n\n90\n\nDementsprechend reicht es mit Blick auf das Erfordernis \nhinreichender Bestimmtheit von Normen aus, wenn der \nGesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen übernimmt, ohne diese \n(erneut) zu definieren. \n\n91\n\nOb es einen chinesischen Kampfhund tatsächlich gibt, kann \naus diesen Gründen offen bleiben, weil auch insoweit für die \nBetroffenen erkennbar ist, ob sie der erhöhten Steuer \nunterliegen. Der Satzungsgeber, der wie erwähnt, in der Wahl \nseiner Terminologie frei ist, hat nämlich die in den Listen \nder LHV NRW verwandten Bezeichnungen übernommen. Der \nVerordnungsgeber hat den Shar Pei als chinesischen Kampfhund \nbezeichnet, was sich aus der Beschriftung der der LHV \nbeigefügten Fotos ergibt. Dort hat der Verordnungsgeber den \nBegriff des chinesischen Kampfhundes und den des Pei synonym \nverwandt. Auch die Klägerin des Verfahrens 25 K 3927/01 konnte \ndaher erkennen, dass sie mit ihrem Hund, einem Shar Pei, der \nerhöhten Hundesteuer unterliegt.\n\n92\n\nOb darüber hinaus in den Listen Hunderassen aufgeführt \nwerden, zu denen sich keine Hunde zuordnen lassen, weil auch \nschon dem Verordnungsgeber bzw. dem Ministerium für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNordrhein-Westfalen das äußere Erscheinungsbild dieser Tiere \nnicht bekannt ist und er nicht in der Lage war, ein Foto \ndieser Tiere der von ihm herausgegebenen Broschüre \n„Landeshundeverordnung LHV NRW\" zuzufügen, kann ebenso \ndahinstehen, wie die Frage, ob in der Aufzählung auch \nBezeichnungen enthalten sind, die keine international \nanerkannte Hunderassen darstellen, weil dies allenfalls eine \nTeilnichtigkeit der Satzung zur Folge hätte, auf die sich die \nHalter von Hunden anderer Rassen nicht berufen können,\n\n93\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. \nund OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.\n\n94\n\nDer Umstand, dass die Zuordnung eines Hundes zu einer \nbestimmten Rasse oder die Feststellung, ob es sich bei einem \nMischling um eine Kreuzung mit einem der aufgelisteten Hunde \nhandelt, oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist, ändert an \nder inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit dieser Normen \nnichts. Diese Frage muss nötigenfalls mit Hilfe eines \nSachverständigen geklärt werden. \n\n95\n\nebenso zum Jagdsteuerrecht bei einem auf den Pachtpreis \n„gleich gearteter\" Jagdbezirke abstellenden Maßstab OVG NRW, \nUrteil vom 17. Mai 1995 - 22 A 2968/93 - und Beweisbeschluss \nvom 17. Mai 1995 - 22 A 2950/93 -.\n\n96\n\nDie Hinzuziehung von Sachverständigen stellt entgegen der \nvorgetragenen Ansicht keine unzulässige Beleihung eines \nPrivaten mit hoheitlichen Aufgaben dar, weil diese lediglich \nbei der Sachverhaltsaufklärung der Behörde mitwirken, jedoch \nkeine eigenen hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Die \nEntscheidung, wie der Sachverhalt letztendlich zu werten ist, \nob etwa dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann und \nwelche Schlüsse sich daraus für die Gesetzesanwendung ergeben, \nverbleibt bei der Behörde,\n\n97\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001, \na.a.O.\n\n98\n\nAllein der Beklagte ist berechtigt, die hoheitliche Aufgabe \nder Steuerfestsetzung vorzunehmen und hat dabei in eigener \nZuständigkeit zu prüfen, ob eine für Kampfhunde erhöhte Steuer \noder der einfache Hundesteuersatz zu zahlen ist.\n\n99\n\nWeiter stellt die Satzungsregelung, mit der auch solche \nHundehalter einer erhöhten Hundesteuer unterliegen, die ihren \nKampfhund schon vor deren Erlass gehalten haben, keine \nunzulässige Rückwirkung dar. Insoweit handelt es sich nämlich \num eine tatbestandliche Rückanknüpfung für zukünftig \nbeabsichtigte Rechtsfolgen, bzw. um einen Fall der sog. \nunechten Rückwirkung. Diese sind aber grundsätzlich zulässig, \nweil nicht nachträglich ändernd in abgewi-ckelte, der \nVergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. \nÜberwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die im \nvorliegenden Einzelfall ausnahmsweise zur Unzulässigkeit der \nunechten Rückwirkung führen könnten, sind nicht ersichtlich. \nDer Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, \nbestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. \nDementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen \nVertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage \nunverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung \neiner zusätzlichen Steuer und die Änderung eines \nSteuertarifs,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., \nm.w.N.\n\n101\n\nSolche besonderen Vertrauenstatbestände sind nicht \nersichtlich. Insbesondere begründete nicht der Erlass der LHV \nNRW bei den betroffenen Hundehaltern ein schutzwürdiges \nVertrauen darauf, dass sie von einer erhöhten Hundesteuer \nverschont bleiben könnten. Wie dargelegt, bestehen die \nRegelungen der LHV NRW und diejenigen einer erhöhten \nHundesteuer für sog. Kampfhunde unabhängig voneinander. Sie \nergänzen sich zum Teil und schließen sich jedenfalls nicht \naus. Ebenso wenig ist der vorgetragenen Auffassung zu folgen, \ndass eine erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde rechtswidrig \nist und die Hundehalter deshalb nicht mehr mit ihrer \nEinführung zu rechnen brauchten. Die Frage der Rechtmäßigkeit \nder sog. Kampfhundesteuer wird nämlich nach wie vor kontrovers \ndiskutiert, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der \nörtliche Satzungsgeber werde diese Regelungen für rechtswidrig \nhalten und deshalb von ihrer Einführung absehen, schon nicht \nentstehen konnte. Auch die Erwartung, der Satzungsgeber werde \njedenfalls bereits vorhandene Hundehaltungen von der erhöhten \nSteuer ausnehmen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls \nnicht schutzwürdig. Ebenso wenig wird und muss auch bei der \nAnhebung anderer Steuern, etwa der Kfz-Steuer danach \nunterschieden werden, ob der Betroffene vor der Steueranhebung \nbereits im Besitz eines Fahrzeugs war. Die Schaffung einer \nÜbergangsregelung war daher verfassungsrechtlich nicht \ngeboten. Der Steuersatz erreicht - wie dargelegt - nicht eine \nsolche Höhe, dass die Abschaffung des Hundes erzwungen würde. \nIm Übrigen enthält die über § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare \nAbgabenordnung für besondere Einzelfälle Billigkeitsmaßnahmen, \nwie z.B. die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ \n223 AO) oder den Erlass der Steuerschuld aus \nBilligkeitsgründen (§ 227 AO). Insbesondere die Möglichkeit \ndes Steuererlasses gibt dem Beklagten, worauf das BVerwG \nbereits hingewiesen hatte, das Recht und die Pflicht, unter \nbesonderen Umständen sich aus dem Fehlen einer \nÜbergangsregelung ergebende Härten auszugleichen. Folglich \nbietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen \nEinzelfall eine Situation zu vermeiden, in der ein seit Jahren \nsich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben \noder gar getötet werden müsste, weil sein Halter die erhöhte \nSteuerlast objektiv nicht tragen kann,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n103\n\nDie erhöhte Steuer für sog Kampfhunde verstößt weiter nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz bedeutet für den \nGesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und \nUngleiches nach seiner Eigenart entsprechend verschieden zu \nbehandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die \nGleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam \nsind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten \ngeboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende \nGestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das \nSteuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als \nGrundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des \nGleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen \nkönnen - insbesondere bei der Regelung von \nMassenerscheinungen - durch Erwägungen der \nVerwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt \nsein, solange die durch die typisierende Regelung entstehende \nUngerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den \nsteuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der \nTypisierung einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der \nGesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine vom Gesetz \nvorgenommene Ungleichbehandlung muss sich im Hinblick auf die \nEigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen \noder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was \ndabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar \noder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt \nfeststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des \nkonkreten Sachbereichs, der geregelt wird,\n\n104\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n105\n\nDie Gerichte haben dabei jedoch infolge des dem Gesetzgeber \neingeräumten Gestaltungsspielraums nicht zu prüfen, ob die \nzweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt \nworden ist,\n\n106\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 19. Februar 1997. a.a.O.\n\n107\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung von Art. \n3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Der Satzungsgeber hat durch \ndie Verwendung von Rasselisten und die daran anknüpfende, für \ndie Hunde der Anlage 1 unwiderlegliche Vermutung der \nKampfhundeeigenschaft seinen ihm eingeräumten \nGestaltungsspielraum nicht überschritten und den \nGleichheitssatz nicht verletzt. Der Anknüpfung an Rassen \nliegen vernünftige Gründe zu Grunde. Dem steht nicht entgegen, \ndass - wie vorgetragen wird - die Gefährlichkeit eines \nkonkreten Hunde entscheidend von weiteren Faktoren abhängt, \nwie etwa seiner Erziehung oder seiner Haltung. Der \nSatzungsgeber hat nämlich zulässigerweise nicht auf die \nGefährlichkeit eines konkreten Tieres abgestellt, sondern an \ndie abstrakte Gefahr im Sinne eines durch Züchtung \nherbeigeführten Potentials des gefährlichen Hundes angeknüpft, \nweil er mit seiner Satzung nicht in erster Linie oder gar \nausschließlich einen im engeren Sinn „polizeilichen\" Zweck der \naktuellen und konkreten Gefahrenabwehr verfolgt, sondern sein \nverfolgtes Ziel ist, ganz generell und langfristig in seinem \nGebiet solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres \nZüchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, \nein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst \nnach dem hinzutreten weiterer Faktoren,\n\n108\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n109\n\nDie Differenzierung in der Satzung knüpft daher in Kenntnis \nder Tatsache, dass dies für die Gefährlichkeit eines Hundes \nnicht allein aussagefähig ist, an die genetisch vorhandenen \nMöglichkeiten eines Hundes in charakterlicher und/ oder \nkörperlicher Hinsicht an, die diesen besonders gefährlich \nwerden lassen können. \n\n110\n\nEs liegen auch keine durchgreifenden zwischenzeitlich neu \ngewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vor, die die \nseinerzeitigen Überlegungen des BVerwG zur Zulässigkeit einer \nan die Zugehörigkeit zu einer Rasse anknüpfende \nDifferenzierung und die damit verbundene Typisierung und \nPauschalierung als völlig überholt erscheinen lassen.\n\n111\n\nDie an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse \nanknüpfende Differenzierung beruht letztlich auf der \nÜberlegung, dass auch genetische Faktoren für die \nGefährlichkeit eines Hundes bestimmend sind. Diese \nDifferenzierung wäre daher mit Blick auf den dem Satzungsgeber \nzustehenden Gestaltungsspielraum nur dann unzulässig, wenn aus \nheutiger Sicht feststünde, dass Veranlagungen in diesem \nZusammenhang überhaupt keine Rolle spielen. Davon kann aber \nauch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten \nErkenntnisse nach wie vor nicht gesprochen werden. Vielmehr \nwird die Tatsache, dass auch die genetischen Anlagen für die \nGefährlichkeit eines Hundes eine, wenn auch untergeordnete \nRolle spielen, durch die im Klageverfahren vorgelegten \nVeröffentlichungen nicht in Abrede gestellt \n(xxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gutachten zur Frage der gesteigerten \nAgressivität und Gefährlichkeit bestimmter Rassen: „Verhalten \nist ja stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung \nzwischen Erbanlagen und Umweltreizen\" ; xxxxxxxxxx, Kampfhunde \n- Gefährliche Hunde: „Bestimmte Hunderassen sind auf Grund \nihrer morphologischen Eigenschaften und ihrer angeborenen \nTalente geeigneter für bestimmte Aufgaben als andere, sie sind \naber nicht a priori „gebrauchsfertig\"...\";ders., Gutachten zur \nFrage der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen:\" ...das \nVerhalten eines Hundes (ist) eine Kombination aus angeborenen \nVerhaltensbereitschaften und erlernter Verhaltensweise...\". \nxxxxxxxxxxxxxxxx, Aggression und Gefährlichkeit: \n„Aggressionsverhalten ist das Ergebnis von Erbgut und \nUmwelt.\"). Dementsprechend sollen etwa die Hunde, die sich als \nbesonders aggressiv erwiesen haben, von der Zucht ausgenommen \nwerden (vgl. dazu xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Zur Frage der \nbesonderen Gefährlichkeit von Hunden auf Grund der \nZugehörigkeit zu bestimmten Rassen), was die Annahme \nrechtfertigt, dass auch von Seiten der Züchter von einer \nVererbbarkeit diese Verhaltens ausgegangen wird, oder dies \njedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, mag auch eine \ngezielte Zucht aggressiven Verhaltens mit einigen \nSchwierigkeiten verbunden sein. Die Gutachter kommen zwar alle \nzu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen ist, dass bestimmte \nRassen gefährlicher sind als andere, weil die dieser Annahme \nzu Grunde liegenden Experimente nur unzureichend seien. Da sie \njedoch andererseits nicht in Abrede stellen, dass auch \ngenetische Faktoren die Gefährlichkeit eines Hundes mit \nbestimmen, wird die Annahme, dass gewisse Rassen ein größeres \nGefahrenpotential aufweisen, nach Auffassung der Kammer nicht \nzwingend widerlegt. Schon mit Blick auf den dem Gesetzgeber \nzustehenden Gestaltungsspielraum ist die Differenzierung \nanhand von Rassen daher auch heute noch nicht als unvernünftig \ni.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG zu bezeichnen, mag es auch durchaus \nsinnvollere und gerechtere Möglichkeiten geben, anhand derer \neine Differenzierung von gefährlicheren und weniger \ngefährlichen Hunden vorgenommen werden kann und mit denen der \nSchutz der Bevölkerung erreicht werden könnte.\n\n112\n\nDie Auswahl der Hunderassen, deren Haltung einer erhöhten \nSteuer unterliegen soll, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG. Dies folgt hinsichtlich der Hunde der Anlage 1 daraus, \ndass sie in der Vergangenheit überwiegend für die Verwendung \nzu Hundekämpfen gezüchtet worden sind,\n\n113\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. und im \nEinzelnen OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, \na.a.O.\n\n114\n\nDementsprechend war ihre Zuchtauswahl darauf gerichtet, \nbesondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne \nHemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des \nGegners zu stärken, ohne dass es nach obigen Ausführungen \ndarauf ankommt, ob dies tatsächlich immer nachweislich \ngelungen ist. \n\n115\n\nDie abstrakte Gefahr der Hunde der Anlage 2 konnte der \nSatzungsgeber deshalb annehmen, weil es sich bei den dort \naufgeführten Hunden um große und zum Teil massige Hunde \nhandelt und die Gefahr von Verletzungen und sonstigen Schäden \nnicht nur bei bissigen Hunden im Sinne einer Bösartigkeit, \nsondern auch bei großen Hunden besteht, wenn sie die Eigenart \nhaben, Menschen anzuspringen, ohne sie verletzen zu \nwollen,\n\n116\n\nvgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, \na.a.O.\n\n117\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht darin \nzu sehen, dass andere vergleichbar gefährliche Hunde, wie etwa \nder deutsche Schäferhund, nicht in die Liste der als Kampfhund \nbezeichneten Hunde aufgenommen worden sind. Zum einen werden \ndiese Hunde von der abstrakten Beschreibung in § 2 Abs. 3 Satz \n1 HStS erfasst. Zum anderen hat das BVerwG, dem sich die \nerkennende Kammer auch insoweit anschließt, dazu bereits \nausgeführt, dass diese Privilegierung auf sachlichen Gründen \nberuht, weil sich zu Gunsten der Halter dieser Hunde eine \ngrößere soziale Akzeptanz auswirke, die sog. Wach- und \nGebrauchshunde in der Bevölkerung genössen. Die Bevölkerung \nsei mit diesen Hunden vertraut und billige deren Verwendung \nbei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, \nSuch- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde \nbestünde zudem eine größere Erfahrung bezüglich der \nEigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher \nbeherrschbar erscheine,\n\n118\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n119\n\nDie zur Klagebegründung vorgelegten Statistiken belegen \nschon deshalb nichts Gegenteiliges, weil diese lediglich \nAussagen über Fälle machen, in denen sich die Gefahr von \neinzelnen Tieren konkretisiert hat. Über die abstrakte Gefahr, \ndie von bestimmten Tieren ausgeht, sind sie daher nicht ohne \nweiteres aussagefähig,\n\n120\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.\n\n121\n\nUnabhängig von obigen Ausführungen ist die Anknüpfung an \nHunderassen selbst und die Aufzählung der in der Satzung \ngenannten Hunderassen unter Gleichheitsgesichtspunkten aber \nauch deswegen nicht zu beanstanden, weil nicht ohne weitere \nPrüfung offensichtlich ist, dass die Aufnahme der Hunde in die \nlandesrechtlichen Listen, die die Hundesteuersatzung lediglich \nübernommen hat, willkürlich ist. Schließt sich der örtliche \nSteuersatzungsgeber aber, der sich mit Lenkungsabsicht \nentscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, \ndie nach dem Landesrecht wegen ihrer Gefährlichkeit nicht \ngezüchtet werden dürfen oder anderen ordnungsrechtlichen \nRestriktionen (wie etwa eine Haltererlaubnis u.ä.) \nunterliegen, einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung \nan, so ist er nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu \ngenügen, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber \nanzustellen, ob die durch die landesrechtliche Regelung \nvorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern kann sich \nfür die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit \nerhöhter Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen \nVorgabe anschließen.\n\n122\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für \nHunde der Anlage 1.\n\n123\n\nLediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich \nwäre, dass die Aufnahme der Hunde in die landesrechtlichen \nListen willkürlich ist, könnte der kommunale Satzungsgeber \ngehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für \neine solche Situation, d.h. dass die Aufnahme in die Listen \noffensichtlich willkürlich ist, ist schon im Hinblick auf die \nzahlreichen zur Klagebegründung vorgelegten Gutachten nichts \nersichtlich.\n\n124\n\nvgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O.\n\n125\n\nEine offensichtliche Willkür der Listen ergibt sich \ninsbesondere nicht daraus, dass in der xxxxxxxxxxxx \nStraßenordnung zum Teil andere Hunderassen aufgeführt sind, \nweil diese insoweit wegen Verstoßes gegen die höherrangige LHV \nNRW nichtig ist.\n\n126\n\nAuch der Umstand, dass für die Hunde der Anlage 1 kein \nGegenbeweis zugelassen ist, mit der Folge, dass im Einzelfall \nauch unauffällige Hunde der erhöhten Steuer unterliegen, \nverstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da es dem Satzungsgeber \n- wie dargelegt - nicht auf die Verfolgung in erster Linie \npolizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die \nlangfristige Verdrängung bestimmter Hunderassen aus dem \nStadtgebiet ankommt, ist die unwiderlegliche Vermutung in \nbesonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen,\n\n127\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n128\n\nDas BVerwG hat in dem genannten Urteil zu einer \nvergleichbaren Satzungsregelung weiter ausgeführt:\n\n129\n\n„Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von \nder höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem \nsteuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell \ngefährlichen Hunden möglichst gering zu halten, \nzuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit -\n wie ausgeführt - bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit \neine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits \nan dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen. \nUnabhängig davon ist die in § 4 III 2 HStS verankerte \nunwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung \ndurch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine \nUntersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, \ndass sich die potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, \nstößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen \nVerhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 (132 f.)) schon objektiv auf \nSchwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung \ndes bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn \nder Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die \nvon ihm erwartete Zuverlässigkeit des „Entlastungsnachweises\" \nund wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem \ngesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer \nunwiderleglichen Vermutung greift.\"\n\n130\n\nAuch der dagegen erhobene Einwand greift nicht durch, der \nmit der Einzelüberprüfung der Hunde verbundene \nVerwaltungsaufwand entstehe bereits bei Anwendung der LHV NRW, \nweshalb der Nachweis der Ungefährlichkeit des einzelnen Tieres \ngegenüber der Steuerbehörde mit keinem zusätzlichen Aufwand \nverbunden sei, mit der Folge, dass Gründe der \nVerwaltungsvereinfachung nicht mehr zur Rechtfertigung der \nUnwiderleglichkeit der Vermutung betreffend die Hunde der \nAnlage 1 herangezogen werden könnten. Denn zum einen entsteht \nauch dann, wenn die Einzelprüfung bereits im Rahmen der \nAnwendung der LHV NRW vorgenommen wird, für den Beklagten im \nRahmen der Steuerfestsetzung bei der Überprüfung, der von den \nHundehaltern vorgelegten ordnungsrechtlichen Bescheinigungen \nüber die Ungefährlichkeit ihres Hundes, ein zusätzlicher \nVerwaltungsaufwand, mag dieser auch wesentlich geringer sein. \nZum anderen verkennt diese Auffassung, dass das BVerwG die \nunwiderlegliche Vermutung bei Hunden der Anlage 1 in erster \nLinie im Hinblick auf das mit der Satzung verfolgte \nLenkungsziel der Verdrängung dieser Hunderassen aus dem Gebiet \ndes Beklagten für zulässig erachtet hat. Dieses Anliegen würde \nvereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert, ließe man im \nEinzelfall den Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres \nzu,\n\n131\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n132\n\nEs stellt sich nicht als eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nverstoßende Ungleichbehandlung dar, wenn ein solcher \nGegenbeweis im Gegensatz zu den Hunden der Anlage 1 bei Hunden \nder Anlage 2 zugelassen wird.\n\n133\n\nDies folgt schon daraus, dass der Satzungsgeber sich auch \ninsoweit der Typisierung in der LHV NRW angeschlossen hat, in \nder von einer geringeren Gefährlichkeit der in der Anlage 2 \naufgeführten Hunde ausgegangen wird, was sich insbesondere \ndaran zeigt, dass ein Zuchtverbot für Hunde der Anlage 2 nicht \nexistiert.\n\n134\n\nDie erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde verstößt weiter \nnicht - wie zur Klagebegründung vorgetragen - deswegen gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG, weil mit ihr nur ehrliche Hundehalter einer \nhöheren Steuer unterworfen werden könnten, nicht jedoch \ndiejenigen, die unzuverlässig sind und von deren Hundehaltung \ndaher eine unvergleichlich viel größere Gefahr ausgeht. \n\n135\n\nDer Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn die \nSteuerpflichtigen durch die Steuerbestimmungen rechtlich und \ntatsächlich nicht gleich belastet würden. Dies kann der Fall \nsein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die \nrechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell \nverfehlt wäre. So trifft eine Steuerbelastung, die nahezu \nallein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen \nberuht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der \nSteuererklärungen weitgehend ausschließen, nicht mehr alle und \nverfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit,\n\n136\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, \nBVerfGE 84, 239 ff. (268 ff.).\n\n137\n\nDavon kann bei der erhöhten Steuer für sog Kampfhunde nicht \ndie Rede sein. So enthält die Hundesteuersatzung der Stadt \nxxxxxxxxxx in § 9 zunächst die Pflicht des Hundehalters, die \nHundehaltung anzumelden. Darüber hinaus sieht die Satzung vor, \ndass der Hundehalter eine Steuermarke bekommt, ohne die der \nHund nicht außerhalb der Wohnung oder des befriedeten \nBesitztums herumlaufen darf. Diese muss zudem sichtbar \nbefestigt sein und ist auf Verlangen den Beauftragten der \nStadt vorzuzeigen, § 9 Abs. 3 HStS. Bereits diese Regelungen \nsollen sicherstellen, dass die Besteuerung auch gegen den \nWillen der betroffenen Hundehalter durchgeführt werden kann. \nDarüber hinaus sehen die über § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG \nanwendbaren Vorschriften der AO weitere Möglichkeiten zur \nFeststellung der Steuerpflicht vor, wie etwa die Einnahme des \nAugenscheins, § 98 AO, welche das Recht der betrauten \nAmtsträger umfasst, mit den zugezogenen Sachverständigen \nGrundstücke, Räume u.s.w. zu betreten. Dies ermöglicht neben \nder Feststellung, ob überhaupt ein Hund gehalten wird, auch, \nmit Hilfe eines Sachverständigen in Zweifelsfällen die \nZugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder die \nGefährlichkeit des Tieres im Einzelfall zu klären. Allein \ndurch diese Vorschriften ist der tatsächliche Erfolg der \nGleichheit der Besteuerung prinzipiell Gewähr leistet. Mit \ndiesen Regelungen wird daher vermieden, dass es nahezu allein \nauf die Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ankommt. \nPrinzipielle Schwierigkeiten, wie sie bei der Besteuerung von \nKapitaleinkünften gegeben waren, bestehen bei der Erhebung der \nsog. Kampfhundesteuer dagegen nicht. Dass es auch zu sog. \nVollzugsmängeln bei der Erhebung der erhöhten Hundesteuer \nkommen kann und tatsächlich wohl auch kommt, führt noch nicht \nzu einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden \nBelastungsungleichheit,\n\n138\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.\n\n139\n\nArt. 3 Abs. 1 GG bzw. das Rechtsstaats- und \nDemokratieprinzip aus Art. 20 GG verlangt schließlich entgegen \nder zur Klagebegründung vertretenen Ansicht nicht ein \nParlamentsgesetz für die in der Satzung vorgenommenen \nDifferenzierungen. Das für den Erlass von Steuersatzungen nach \n§ 3 KAG zuständige „Parlament\" ist der Stadtrat, der die im \nvorliegenden Verfahren angegriffene Satzung beschlossen hat. \nZudem bewegt sich jede Steuersatzung notwendig im Rahmen von \nArt. 3 GG, weil jede Satzung eine Differenzierung zwischen den \nvon dem Steuertatbestand erfassten Personenkreis, die die \nSteuer zu zahlen haben, und denjenigen treffen muss, die dem \nTatbestand nicht unterfallen, ohne dass deswegen die \nRechtssetzungskompetenz des Satzungsgebers in Frage \nstünde.\n\n140\n\nDie Regelungen der Steuersatzung sind, soweit es die \nerhöhte Besteuerung der Kampfhundehaltung betrifft, \nverhältnismäßig. Soweit zur Klagebegründung die Verletzung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Argument gerügt wird, \nder Schutz der Bevölkerung könne nicht wirksam durch die an \ndie Rassezugehörigkeit anknüpfende erhöhte Besteuerung \nerreicht werden, wird verkannt, dass der Nebenzweck der \nSatzung - wie dargelegt - nicht der polizeiliche Zweck der \nGefahrenabwehr ist, sondern mit der erhöhten Kampfhundesteuer \ndas Ziel verfolgt wird, bestimmte Rassen aus dem Stadtgebiet \nzu entfernen. Dass die erhöhte Kampfhundesteuer geeignet ist, \ndieses Ziel zu erreichen, ergibt sich daraus, dass es nach wie \nvor nicht ausgeschlossen ist, den Hund etwa in ein anderes \nBundesland abzugeben. Sofern dies im Einzelfall ausgeschlossen \nist, tritt der Hauptzweck der Steuererhebung, die \nEinnahmeerzielung wieder in den Vordergrund,\n\n141\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n142\n\nDie erhöhte Steuer für die Haltung bestimmter Hunderassen \nist auch erforderlich, insbesondere ist ein milderes Mittel \nzur Erreichung dieses Ziels nicht ersichtlich. Schließlich ist \ndie erhöhte Kampfhundesteuer auch angemessen. Eventuell im \nEinzelfall auftretenden Härten kann - wie dargelegt - mit \nMitteln des allgemeinen Steuerrechts nach §§ 222, 223, 227 AO \nbegegnet werden.\n\n143\n\nDie Regelungen verstoßen weiter auch nicht gegen das \nTierschutzgesetz, etwa dadurch, dass sie die betroffenen \nHundehalter - wie behauptet - dazu zwingen, ihren Hund in \nüberfüllte Tierheime abzugeben, in denen diese nicht mehr \nartgemäß gehalten und versorgt werden, oder das Tier gar zu \ntöten. Denn zum einen wird den Hundehaltern dieses Verhalten \ndurch die Satzung nicht vorgeschrieben. Die Hundesteuer ist - \nwie dargelegt - für den durchschnittlichen Hundehalter \ndurchaus noch zahlbar. Im Übrigen bietet das Steuerrecht - \nworauf bereits mehrfach hingewiesen worden ist - mit den \nRegelungen etwa über den Steuererlass durchaus eine Handhabe, \nsolche Härten zu vermeiden.\n\n144\n\nSoweit mit der Klagebegründung auf rechtliche Bedenken \ngegen neu eingeführte bundesrechtliche Strafvorschriften \nhingewiesen wird - § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung \ngefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I, 530) lässt \nnach seinem Wortlaut die Rückkehr mit bestimmten Hunden aus \neinem Auslandsurlaub nicht zu, § 143 StGB n.F. begründet \nbundesgesetzlich eine Strafbarkeit unter Verweis auf 16 \nverschiedene Landesrechte, was mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 \nGG bedenklich erscheinen mag -, ist dies im Verfahren vor dem \nAmtsgericht zu klären und hindert die Steuererhebung \nnicht.\n\n145\n\nSchließlich verstoßen die Regelungen der Hundesteuersatzung \nüber die erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde nicht gegen \nVorschriften des EG-Vertrages (EGV).\n\n146\n\nEin Verstoß gegen Art. 90 EGV liegt schon deswegen nicht \nvor, weil dieser lediglich eine Regelung für die sog. \nindirekten Steuern trifft, \n\n147\n\nvgl. Voß in „Das Recht der Europäischen Union\", Stand \nJanuar 2001, Art. 90 Rdn. 19\n\n148\n\nbei denen Steuerzahler und derjenige, der die Steuern \nletztlich zu tragen hat, auseinanderfallen. Bei der \nHundesteuer handelt es sich jedoch um eine direkte Steuer, \nd.h. sie wird bei demjenigen erhoben, bei dem sie letztlich \nwirtschaftlich auch verbleibt. Im Übrigen ist in der Satzung \ndie gleiche Besteuerung unterschiedslos für eingeführte und \ninländische Kampfhunde vorgesehen. Auch, wenn es wegen der \nlandesrechtlichen Zuchtverbote dazu kommen sollte, dass es \neinzelne Rassen in Deutschland nicht mehr gibt, führt dies zu \nkeinem Verstoß gegen Art. 90 EGV, weil dieser im Falle des \nFehlens gleichartiger inländischer Waren keine Schranken \nsetzt,\n\n149\n\nso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.\n\n150\n\nAuch ein Verstoß gegen Art. 28 EGV lässt sich nicht \nfeststellen. Danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen \nsowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den \nMitgliedstaaten verboten.\n\n151\n\nVon einer Maßnahme gleicher Wirkung kann vorliegend aber \nnicht die Rede sein, weil die von der erhöhten Steuer für \nKampfhunde ausgehenden Wirkungen zu ungewiss und von zu \nmittelbarer Bedeutung sind, um den Handel zwischen den \nMitgliedstaaten tatsächlich behindern zu können,\n\n152\n\nvgl. dazu Leible in „Das Recht der Europäischen Union\", \nStand Januar 2001, Art. 28 Rdn. 15,\n\n153\n\nzumal die erhöhte Steuer - wie dargelegt - durchaus für den \ndurchschnittlichen Hundehalter bezahlbar ist. Die Regelungen \nder Hundesteuer haben zudem in Wahrheit überhaupt keine \nBeziehung zur Einfuhr, weder bezwecken noch bewirken sie, den \nHandel mit den Mitgliedstaaten zu regeln,\n\n154\n\nvgl. näher zu diesem Erfordernis Leible, a.a.O., \nRdn. 27.\n\n155\n\nInsbesondere enthält die Hundesteuersatzung des Beklagten \nweder Regelungen der Verkaufsmodalitäten von sog. Kampfhunden \nnoch Produktvorschriften. Letztlich wären die Vorschriften \naber auch über Art. 30 EGV gedeckt, da sie im weitesten Sinne \ndem Schutz von Leben und Gesundheit dienen sollen. \n\n156\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die EU-Kommission nach \neiner im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten \nMitteilung in dem Spiegel von 7/2001 in dem in dem Gesetz zur \nBekämpfung gefährlicher Hunde vorgesehenen strengen \nImportverbot für bestimmte Hunderassen einen Eingriff in den \nfreien Warenverkehr sieht und von der Bundesregierung eine \nErklärung verlangt haben soll. Denn bei einem Importverbot \nhandelt es sich im Gegensatz zu den Regelungen der \nHundesteuersatzung unzweifelhaft um eine Einfuhrbeschränkung. \nDavon abgesehen lässt sich aus der überreichten Kopie aus dem \nSpiegel nicht entnehmen, dass diese Beschränkung von der EU-\nKommission für vertragswidrig gehalten wird.\n\n157\n\nIm Übrigen wird die rechnerische Richtigkeit der \nangefochtenen Bescheide nicht angegriffen; Fehler sind \ninsoweit auch nicht ersichtlich.\n\n158\n\nSoweit der Kläger des Verfahrens 25 K 1221/01 vorgetragen \nhat, die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für das letzte \nQuartal des Jahres 2000 sei wegen eines insoweit \nentgegenstehenden bestandskräftigen Bescheides für diesen \nZeitraum, in dem die Hundesteuer auf der Basis der alten \nSatzung niedriger festgesetzt worden ist, rechtswidrig, kann \nihm nicht gefolgt werden. Die Rücknahme des mit dem Erlass der \nneuen Hundesteuersatzung rechtswidrig gewordenen \nbestandskräftigen Bescheides für das letzte Quartal 2000 war \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO ohne \nEinschränkung zulässig, da es sich bei Steuerbescheiden um \nausschließlich belastende Verwaltungsakte handelt.\n\n159\n\nSoweit der Kläger des Verfahrens 25 K 3121/01 der \nAuffassung ist, er sei zu Unrecht zur Hundesteuer herangezogen \nworden, weil nicht er, sondern seine Ehefrau Halterin des \nHundes sei, kann dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. \nNach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS ist auch der Kläger selbst Halter \ndes Hundes. Nach dieser Bestimmung ist Hundehalter, wer einen \nHund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner \nHaushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung \nin seinem Haushalt aufgenommen hat. Dies ist bei dem Kläger \nder Fall, insbesondere hat er nicht behauptet, einen von \nseiner Ehefrau getrennten Haushalt zu führen.\n\n160\n\nSchließlich ist die Heranziehung zur Hundesteuer entgegen \nder Ansicht des Klägers des Verfahrens 25 K 1694/01 auch nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht mit der \nHeranziehung zugleich über den Erlass nach § 227 AO \nentschieden hat, weil es sich insoweit um ein gesondertes \nVerwaltungsverfahren handelt, das einen Antrag des Klägers \nvoraussetzt.\n\n161\n\nDie außerdem mit der Anfechtungsklage zugleich erhobene \nLeistungsklage, mit der die Klägerin die Rückzahlung der von \nihr gezahlten Hundesteuer verlangt, ist bereits unzulässig. \nZwar ist die Verbindung der Anfechtungsklage mit der \nallgemeinen Leistungsklage in § 113 Abs. 4 VwGO grundsätzlich \nvorgesehen. Der Klägerin fehlt jedoch das für die \nLeistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte nach \nAufhebung der Bescheide eine Rückzahlung der Beträge \nverweigern würde. \n\n162\n\nIm Übrigen hätte die Leistungsklage aber auch in der Sache \nkeinen Erfolg, da der der Zahlung zu Grunde liegende \nHundesteuerbescheid rechtmäßig ist und daher nicht aufzuheben \nwar, sodass er weiterhin einen Rechtsgrund für das Behalten \ndes Geldes für den Beklagten darstellt.\n\n163\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n164","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-05/25-k-1184-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-05/25-k-1184-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300831","retrieved":"2026-07-09 03:25:55.836938+00:00"}}