{"status":"available","doknr":"OLD300838","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1004.4K253.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"4 K 253/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Dezember 1999 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2000 verpflichtet, dem Kläger auf seinen \nBauantrag vom 2. Juni 1999 die Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück \nH-Straße 00a in E (G1) zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus \nbebauten Grundstückes in der H-Straße 00a in E, G1. Unter dem \n2. Juni 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung \neiner Baugenehmigung für einen Anbau an das bestehende \nWohngebäude zur Wohnraumerweiterung der Wohnung im \nErdgeschoss. \n\n3\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 den \nAntrag mit der Begründung ab, das Grundstück liege im \nAußenbereich und im Landschaftsschutzgebiet. Der Eindruck der \nBebauung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes solle nicht \nnoch verstärkt werden. \n\n4\n\nDer hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger vom \n17. Dezember 1999 wurde mit Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 21. Dezember 2000 zurückgewiesen. Der B \nbilde eine natürliche Grenze zwischen der H-Straße östlich und \ndem westlich gelegenen Außenbereich. Das Wohngebäude des \nKlägers und die südlich gelegenen Häuser seien eine isolierte \nWohnbebauung westlich des Baches. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 10. Januar 2001 Klage erhoben. Er macht \ngeltend, das Baugrundstück sei integrierter Bestandteil des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils B1. Die Bebauung an der \nH-Straße selbst reiche ins Hintergelände bis zum B und auf dem \nG1 darüber hinaus. Der Außenbereich beginne westlich der \nStraße „B2\".\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 6. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2000 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom \n2. Juni 1999 die Baugenehmigung zur Erweiterung des \nWohnhauses auf dem Grundstück H-Straße 00a in E \n(G1) zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Einzelrichterin hat die Örtlichkeit am \n18. September 2001 in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins \nverwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsakten. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden kann, ist begründet. Die Ablehnung des \nBauantrages ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf \nErteilung einer Baugenehmigung für den von ihm geplanten Anbau \nan sein Wohnhaus.\n\n14\n\nRechtsgrundlage ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Dem \nVorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des \nBauplanungsrechts nicht entgegen. Die Zulässigkeit des \nBauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. Einen \nqualifizierten Bebauungsplan für das Flurstück gibt es nicht. \nDas Grundstück des Klägers liegt noch innerhalb des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils B1. Das hat die \nOrtsbesichtigung ergeben. Der zu den Häusern H-Straße 00a und \n00b führende Weg ist beidseitig lückenlos bebaut. Der dazu \nquer verlaufende B unterbricht den Bebauungszusammenhang \nnicht. Der Bach ist aus westlicher Blickrichtung optisch \nüberhaupt nicht und aus östlicher Sicht erst kurz vor der \nBrücke wahrnehmbar. Die Brücke selbst ist als solche schon \nnicht ohne weiteres erkennbar, weil sie einfach den Weg \nweiterführt. Zudem gibt es auf der Höhe der Wohnhäuser Nr. 00a \nund 00b auf beiden Seiten keine Uferbepflanzung, der Bach wird \nhier von den Gebäudeaußenmauern begrenzt. Demgegenüber \nbefinden sich sowohl südlich als auch nördlich der Zuwegung \nentlang des Baches hohe Bäume und Sträucher. Zu dem Eindruck \nder Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung dies- \nund jenseits des B trägt das dem Wohnhaus des Klägers direkt \ngegenüber liegende alte Gebäude bei, das teilweise über den B \nhinüber ragt. Es ist nach wie vor erkennbar, dass die rings um \ndie Brücke gelegenen Häuser früher einmal Teil der ehemaligen \nMühle waren und zusammen gehörten. Von der H-Straße aus \ngesehen schließt erst die Straße „B2\" den bebauten Bereich \noptisch klar ab. Dahinter liegen Wiesen und Felder. Warum \nnicht der B, sondern der B2 an dieser Stelle das trennende \nElement bildet, erschließt sich bei der Betrachtung aus einer \nanderen Richtung: Südlich des Wohnhauses Nr. 00b verläuft der \nWeg „B2\" parallel zum B. Dort bilden Weg und Gewässer zusammen \nmit den hohen Bäumen eine natürliche, eindeutig erkennbare \nGrenze zum Außenbereich. Dann verschwindet der Bach auf der \nHöhe des Hauses Nr. 00b aus dem Blickfeld, während der Weg, \ngesäumt von Bäumen und Sträuchern, in nördlicher Richtung \nweiterläuft. Dadurch übernimmt der Weg an dieser Stelle die \nGrenzfunktion und rahmt die vorhandene Bebauung ein. Dieser \nEindruck wird dadurch verstärkt, dass auch die Gärten der \nnördlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Wohnhäuser über \nden B hinaus bis zum B2 reichen. Die Gebäude H-Straße 00a und \n00b bilden keine isoliert zu betrachtenden Siedlungssplitter. \n\n15\n\nDas Bauvorhaben des Klägers fügt sich in den \nBebauungszusammenhang ein. Der Anbau bleibt hinter der \nBebauungstiefe des Nachbarwohnhauses Nr. 00b zurück. Gegen Art \nund Maß der Bebauung ist nichts zu erinnern. Der \nLandschaftsplan steht dem Anbau nicht entgegen, da die \ngrundsätzliche Bebaubarkeit gemäß § 34 BauGB gegeben ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-04/4-k-253-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-04/4-k-253-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300838","retrieved":"2026-07-09 03:25:56.872436+00:00"}}