{"status":"available","doknr":"OLD300855","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1002.17K2749.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-02","aktenzeichen":"17 K 2749/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom \n21. September 1999 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom \n7. April 2000 werden aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als DM 9.997,13 \nfestgesetzt worden ist. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Klägerin und dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens je zu 1/2 \nauferlegt.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDen Beteiligten wird nachgelassen, die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der andere \nBeteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 562 m² großen Grundstücks\nGemeinde G1 (postalisch: Fstraße 0). Es liegt im unbeplanten\nInnenbereich und ist dreigeschossig bebaut.\n\n3\n\nDer Straßenzug mit der Bezeichnung \"Fstraße\" liegt im\nStadtteil K der Stadt P. Die Straße verläuft von Südwesten\nnach Nordosten und ist rund 312 Meter lang. An ihrem\nsüdwestlichen Ende grenzt die Fstraße an die \"Xstraße\", im\nNordosten trifft sie senkrecht auf die \"Cstraße\". \n\n4\n\nDie Fstraße ist an beiden Seiten ein- bis dreigeschossig\nbebaut. Es handelt sich um Innenbereichsgrundstücke, für die\nein Bebauungsplan nicht existiert. Der sich auf die Fstraße\nbeziehende Bebauungsplan Nr. 299 trifft nur Festsetzungen in\nBezug auf Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien, und\nzwar wurde der Bebauungsplan dem tatsächlichen Ausbau\nangepasst.\n\n5\n\nDie Fstraße gab es nach der Straßenakte mindestens seit\n1927. Damals war sie allerdings noch gänzlich unbefestigt (nur\nAscheoberfläche) und unbeleuchtet. Auch fehlte eine\nEntwässerung zur Gänze (vgl. die verschiedenen Eingaben der\nAnwohner Fstraße 0 und 00 von 1927 bis 1958, Beiakte zu\n17 K 2749/00 Heft 2). Es handelte sich um einen so genannten\n\"Interessenten-weg\", der im Eigentum der damaligen Anlieger\nstand und nicht in die Unterhaltungspflicht der Stadt P fiel.\nErst 1961 wurde eine provisorische Beleuchtung\n(Freileitungsleuchten) installiert. Am 7. März 1962 wurde die\nFstraße mit einem Mischkanal kanalisiert (Beiakte zu\n17 K 2749/00 Heft 7 Bl. 20). Fotos aus dem Jahr 1968 zeigen\ndie Fstraße als provisorisch mit einer Straßendecke versehen,\ndie keine Abgrenzung zu ihren Rändern hat, über und über mit\n(teilweise ausgebesserten) Schlaglöchern versehen ist und über\nkeine Gehwege verfügt (Beiakte Beiakte zu 17 K 2749/00 Heft 9\nHülle Blatt 735).\n\n6\n\nDas erste Haus (Ftraße 00) wurde im Jahr 1925 errichtet,\nzwei weitere (Fstraße/Ecke SStraße Nrn. 0 u. 0) wurden 1937\ngebaut. Zu weiterer Bautätigkeit kam es erst in den\nSechzigerjahren des zwanzigsten Jahrhunderts. Sie fand im\nJahr 1999 ihren Abschluss. \n\n7\n\nDie Beschlüsse über das Bauprogramm wurden in den\nJahren 1985 bis 1987 gefasst. Der Zuschlag an die ausführenden\nUnternehmer wurde nach öffentlicher Ausschreibung erteilt. Die\nnunmehr mit elf Kegelaufsatzleuchten beleuchtete Straße wurde\nin zwei Bauabschnitten in den Jahren 1986 bis 1989 über ihre\ngesamte Länge in einer Breite von 15 m ausgebaut. Sie weist\ndie Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Parkstreifen als\nMischfläche auf. Entwässert wird sie weiterhin über den im\nJahr 1962 angelegten Mischkanal. \n\n8\n\nNach und nach erwarb die Stadt P das für den Ausbau\nerforderliche Grundeigentum. Der Erwerb des Straßengrundes\nwurde am 15. Dezember 1997 mit der Eintragung der letzten\nfehlenden Grundstücksfläche (Flurstück 0000) in das Grundbuch\nvollendet.\n\n9\n\nMit Allgemeinverfügung vom 15. März 1999 wurde die Fstraße\nals Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet.\nHierbei wurden die Flurstücke einzeln benannt und - soweit nur\neine teilweise Widmung erfolgte - deren Umfang durch einen\nbeigegebenen Lageplan näher bestimmt.\n\n10\n\nZuwendungen von dritter Seite für den Ausbau der Fstraße\nerhielt die Stadt P nicht.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 21. September 1999 zog der Beklagte den\nKläger zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von\nDM 22.946,30 abzüglich 2.808,00 DM Vorausleistung =\nDM 20.138,30 heran. Dabei setzte er die umlagefähigen\nAufwendungen wie folgt an:\nFahrbahn 121.589,39 DM\nGehwege 96.519,91 DM\nParkstreifen 73.844,40 DM\nEntwässerung 60.031,64 DM\nBeleuchtung 30.109,70 DM\nGrunderwerb und Freilegung 149.473,89 DM\nFremdkapitalkosten 164.283,44 DM\nHieraus errechnete der Beklagte einen Gesamtaufwand von\n695.852,39 DM, von dem er den 10 %-igen Stadtanteil (§ 5 der\nSatzung der Stadt P über die Erhebung von\nErschließungsbeiträgen vom 12.05.1989 in der Fassung der\nÄnderungssatzung vom 19.12.1995) abzog. Diesen Betrag in Höhe\nvon DM 626.267,13 teilte er durch die Gesamtverteilfläche von\n26.842,40 m², sodass sich ein Betrag von DM 23,3312643 je m²\nVerteilfäche ergab.\n\n12\n\nFür das klägerische Grundstück, dessen erschlossene Fläche\nvon 562 m² um 175 % wegen der zweigeschossigen Nutzung zu\nerhöhen war, errechnete der Beklagte den anteilig\nfestgesetzten Betrag von DM 22.946,30. Hiervon brachte der\nBeklagte 2808,00 DM als geleistete Vorauszahlung = 20.138,30\nin Abzug.\n\n13\n\nGegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin am\n4. Oktober 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung machte die\nKlägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre\nRechtsvorgängerin sei bereits früher zu Erschließungsbeiträgen\nvon DM 2.808,00 für Fahrdamm, Gehwege, Entwässerung und\nBeleuchtung herangezogen worden. Die Klägerin legte dazu eine\nAnliegerbescheinigung aus dem Jahre 1964 und eine schriftliche\nAuskunft des Beklagten aus dem Jahr 1985 vor, aus der nach\nihrer Meinung hervorgeht, dass keine Erschließungskosten mehr\nauf sie zukommen könnten. Außerdem sei die Fstraße bereits zu\nBeginn der Sechzigerjahre des letzten Jahrhunderts ausgebaut\nund von Häusern gesäumt gewesen, sodass eine erstmalige\nendgültige Herstellung nicht in Betracht komme.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 1963 wurde Frau L - die\nVoreigentümerin der Klägerin - zu einer Vorausleistung auf den\nErschließungsbeitrag für ihr Grundstück veranlagt. Der\nVeranlagungsbetrag betrug 2.808,00 DM und erfasste im Wege der\nKostenspaltung Fahrdamm, Bürgersteig, Entwässerung und\nBeleuchtung. Dazu heißt in dem Bescheid wörtlich:\n\n15\n\n\"Die Stadt P betrachtet diese Vorausleistung als\nendgültige Ablösung der Pflicht zur Zahlung des\nErschließungsbeitrages für Fahrdamm, Bürgersteig,\nEntwässerung und Beleuchtung. Spätere Nachforderungen, die\nsich auf vorgenannte Erschließungsanlagen beziehen, sind\ndadurch ausgeschlossen\".\n\n16\n\nAm 6. März 1963 zahlte L die letzte Rate des veranlagten\nBetrags.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 7. April 2000 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. Wegen der im Widerspruchsbescheid\nangegebenen Gründe wird auf den Bescheidinhalt verwiesen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 4. Mai 2000 Klage erhoben. Zur\nBegründung wiederholt und vertieft sie die bereits im\nVerwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n20\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten\nvom 21. September 1999 und den hierzu ergangenen\nWiderspruchsbescheid vom 7. April 2000\naufzuheben.\n\n21\n\nDem ist der Beklagte unter Bezugnahme auf die im\nVerwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente mit dem\nAntrag,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nentgegengetreten.\n\n24\n\nIm Klageverfahren hat der Beklagte mitgeteilt, dass für die\nTeileinrichtungen Parkstreifen, Grunderwerb und Freilegung\n(nach hergebrachter Berechnungsmethode) Fremdkapitalkosten in\nHöhe von DM 79.847,35 entstanden sind. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist in dem Umfang begründet, der aus\nZiffer 1 der Entscheidungsformel ersichtlich ist. Im Übrigen\nist sie unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig\nist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl.\n§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n28\n\nDie Heranziehung findet ihre Rechtsgrundlage in den\nVorschriften der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in\nVerbindung mit den Vorschriften EBS 1995.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDer Beitragserhebung steht § 242 Abs. 1 BauGB (vorher:\n§ 180 Abs. 2 Bundesbaugesetz [BBauG]) nicht entgegen. Danach\ndürfen vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine\nBeitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 (dem\nInkrafttreten des BBauG) geltenden Vorschriften nicht\nentstehen konnte, keine Erschließungsbeiträge nach §§ 123 ff.\nBauGB erhoben werden.\n\n31\n\nZu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242\nAbs. 1 BauGB zählen jene Straßen, die bereits vor\nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich\ndie \"vorhandenen Straßen\" im Sinne des preußischen\nAnliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren\nRechts programmgemäß fertig gestellten Straßen. \"Vorhanden\" im\nSinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße\nnach der vom Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen fortgebildeten Rechtsprechung des\npreußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor\nInkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Gesetzes\nbetreffend die Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten und\nländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (PrFluchtlG) mit dem\nWillen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend\nerachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen\nVerkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient\nhat.\n\n32\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteile vom 9.3.2000 - 3 A 3611/96, NWVBl 2000,\n458; vom 19.5.1999 - 3 A 6205/95; vom 29.5.1996\n- 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254 (255) sowie vom 19.7.1990\n- 3 A 2934/86 -, NWVBl. 1991, 296.\n\n33\n\nJedenfalls bis zum Ende des zweiten Weltkriegs war die\nFstraße keine Ortsstraße im Sinne des preußischen\nFluchtliniengesetzes, denn als so genannte Interessentenstraße\nwar ihre Unterhaltung nicht öffentlich-rechtlich geregelt,\nsondern privat. Auch in der Zeit bis zum Inkrafttreten des\nBBauG wandelte sich die Fstraße nicht zu einer vorhandenen\nErschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB.\n\n34\n\nAuch ist die Fstraße keine vorhandene Straße im Sinne des\npreußischen Anliegerbeitragsrechts. Denn nach der\nBebauungslage im Jahr 1961 waren nur fünf Häuser (postalische\nBezeichnungen: Fstraße 0, 0, 0, 00, 00) an die über 300 m\nlange Fstraße gebaut. Daraus ist der gemeindliche Wille\nabzulesen, die Fstraße (bis zu dem Zeitpunkt) nicht als zum\nAnbau bestimmte Straße anzusehen. Überdies fehlte jeder\nkunstgemäße Ausbau, insbesondere Beleuchtung, Entwässerung und\nGehweg.\n\n35\n\nAuch unter Geltung des BBauG bzw. des BauGB, jeweils in\nVerbindung mit der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung\nder Stadt P, waren die satzungsmäßigen Merkmale einer endgültigen\nHerstellung nicht erfüllt. Denn jeweils in § 9 der seit 1965\nerlassenenErschließungsbeitragssatzungen setzte die Stadt P u. a.\nals Merkmal der endgültigen Herstellung fest, dass die\nGrundflächen der Erschließungsanlage im gemeindlichen Eigentum\nstehen. Dieser Zustand wurde aber erst am 15. Dezember 1997\nerreicht.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDurfte der Beklagte nach alledem einen Erschließungsbeitrag\nerheben, hat er diesen (im noch darzulegenden Umfang) teils\nzutreffend, teils unzutreffend erhoben.\nZunächst ist der vom Beklagte erhobene Erschließungsbeitrag\ndem Grunde nach zu Recht festgesetzt worden. Der Beitrag wurde\nauf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom\n19. Dezember 1995 (EBS 1995) erhoben. Formelle oder materielle\nFehler der EBS 1995 sind weder ersichtlich noch gerügt. Das\nklägerische Grundstück ist unstreitig durch die Fstraße\nerschlossen. Die Voraussetzungen der endgültigen Herstellung\n(§ 9 EBS 1995) sind erfüllt.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nDie in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierte\nAusbauerforderlichkeit ist gegeben. Für die Beurteilung, ob\neine beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt und ob sie\nnach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde nach\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n40\n\nvgl. u.a. Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 51.69 -,\nDVBl. 1971, 213 - \n\n41\n\nein \"weiter Spielraum\" zuzubilligen. Diese Grenze ist nach\nder weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung erst dann\nüberschritten, wenn die Ausgestaltung der Anlage \"sachlich\nschlechthin unvertretbar\" ist.\n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1979\n- 4 C 28.76 -, DVBl. 80, 754.\n\n43\n\nDass diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann nicht\nfestgestellt werden. Insbesondere hat der Beklagte die\nsatzungsgemäß zulässige Ausbaubreite von 20 m um ein Viertel\nauf nur 15 m unterschritten, ist also unter dem geblieben, was\nihm rechtlich möglich war. Ein Verstoß gegen den\nErforderlichkeitsgrundsatz wurde vom Kläger auch lediglich\npauschal behauptet, ohne hierfür genauere Anhaltspunkte\nanzugeben. \n\n44\n\n2.\n\n45\n\nDer Beklagte hat alle Kosten zu Recht in den umlagefähigen\nAufwand eingerechnet.\n\n46\n\na) Das gilt zunächst für die Grunderwerbskosten. § 128\nAbs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt insoweit: \"Der\nErschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für den\nErwerb und die Freilegung der Flächen für die\nErschließungsanlagen.\"\n\n47\n\nZu diesen Kosten rechnet nicht nur der Kaufpreis, sondern\ndarüber hinaus alles das, was die Gemeinde aufwenden muss, um\ndas Eigentum an der Fläche einer ganz bestimmten\nErschließungsanlage zu erwerben. Dazu zählen Kosten für die\nkatasteramtliche Vermessung, für die notarielle Beurkundung\nsowie für die Eintragung oder Löschung von Rechten im\nGrundbuch.\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 16. November 1975 - IV C 76.74 -\nKStZ 1976, 210.\n\n49\n\nIm Übrigen kommen Maklergebühren sowie eine etwaige\nEnteignungsentschädigung nebst den Kosten des\nEnteignungsverfahrens einschließlich Gerichts- und\nAnwaltskosten in Betracht. Musste die Gemeinde - neben der\nFläche selbst - darauf aufstehende Baulichkeiten, Bäume usw.\nmit kaufen, gehören auch die hierfür gemachten Aufwendungen zu\nden Erwerbskosten. Das Gleiche gilt für Aufwendungen, die der\nGemeinde für z. B. in Straßenlandabtretungsverträgen\nvereinbarte Entschädigungen für Aufbauten, Aufwuchs,\nEinzäunung der Grundfläche\n\n50\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1984 - 3 A 1117/83 -\nKStZ 1985, 17 -\n\n51\n\nsowie Neuerrichtung von Einfriedungen zur Abgrenzung von\nder Erschließungsanlage oder für Entschädigungen zur Ablösung\neventueller an der Grundfläche bestehender Rechte und für die\nVerpflichtung zur Zahlung von Wertminderungen für verbleibende\nRestgrundstücke entstanden sind.\n\n52\n\nVgl. zu alledem: Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 34.\n\n53\n\nDiesen Rahmen hat der Beklagte nicht überschritten.\n\n54\n\nb) Der Beklagte hat die Summe der Berechnungsflächen aller\ndurch die Fstraße erschlossenen Grundstücke zutreffend\nermittelt. Eine anders lautende Rüge wurde auch vom Kläger\nnicht vorgebracht.\n\n55\n\nIII.\n\n56\n\nDen Aufwand für die Fremdfinanzierungskosten hat der\nBeklagte den Anforderungen der Kammer gemäß errechnet.\nInsofern stellt die Kammer andere Anforderungen als das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und\ndas Bundesverwaltungsgericht.\n\n57\n\nDie Kammer folgt der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem\nUrteil vom 23. Februar 2000 und vom Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom\n22. September 1999 vertretenen Auffassung zur Berechnung der\nFremdfinanzierungskosten nicht. Die dort vertretenen\nBerechnungsgrundsätze ermöglichen keine Schätzgrundlage, die\nhinreichend genau die Wirklichkeit abbildet.\n\n58\n\n1. \n\n59\n\nFremdfinanzierungskosten sind nach einhelliger Ansicht\numlegungsfähiger und -pflichtiger Erschließungsaufwand, weil\nder Anteil der Gemeinde an den Erschließungskosten in der\nSatzung festgelegt wird. Würden sie nicht als umlegungsfähig\nangesehen, stiege der gemeindliche Anteil unzulässig an.\n\n60\n\nBundesverwaltungsgericht, Urt. vom 23. Aug. 1990\n- 8 C 4.89 -, in: BVerwGE 85, 306 (308 ff.) = DVBl 1990, 1408\nm. w. N. seiner früheren Rspr.\n\n61\n\nSchwierigkeiten ergeben sich indes bei der Umsetzung dieses\nGrundsatzes. Die Schwierigkeiten rühren daher, dass die\nGemeinden ihren Haushalt seit dem Jahr 1974 nach dem so\ngenannten \"Gesamtdeckungsprinzip\" führen müssen (§§ 1 Abs. 1,\n16 Gemeindehaushaltsverordnung NRW). Dieses besagt, dass\nKredite nur dem Vermögenshaushalt insgesamt zugeführt werden\ndürfen. Anders als unter Geltung des früheren\nEinzeldeckungsprinzips können einzelne Kreditaufnahmen nicht\nmehr einzelnen Ausgaben, etwa Ausgaben für eine bestimmte\nErschließungsanlage, zugeordnet werden.\n\n62\n\na) Das Bundesverwaltungsgericht geht in der soeben\nangeführten Entscheidung von folgenden Grundsätzen aus. Eine\ngenaue Bestimmung des fremdfinanzierten Anteils der Ausgaben\neines Jahres für eine bestimmte Erschließungsanlage ist wegen\ndes Gesamtdeckungs-prinzips nicht mehr möglich. Der\nfremdfinanzierte Anteil kann nur noch geschätzt werden. Als\nSchätzgrundlage dient die Gesamtheit der Kredite, welche die\nGemeinde in dem Jahr aufgenommen hat, in dem die Ausgabe für\ndie Erschließungsanlage getätigt wurde. Die Summe aller in dem\nAusgabejahr tatsächlich aufgenommenen Kredite wird zur\nGesamtinvestitionssumme ins Verhältnis gesetzt. Es ergibt sich\nein bestimmter Prozentsatz, der mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit den fremdfinanzierten Anteil aller Investi-\ntionsausgaben des betrachteten Haushaltsjahres abbildet. Damit\nist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts von 1990 der\nfremdfinanzierte Anteil der abgerechneten Erschließungsanlage\nauf einer hinreichend genauen Grundlage schätzbar.\n\n63\n\nDer Fremdkapitalanteil der Ausgaben für eine\nErschließungsanlage in einem Jahr und dessen Konditionen\nwerden mit Hilfe eines so genannten \"fiktiven Einzeldarlehens\"\nabgeschätzt. Die Fremdfinanzierungsquote ergibt den Betrag des\nfiktiven Einzelkredits, der für die Gesamtsumme der Ausgaben\nfür eine Erschließungsanlage in einem Jahr angesetzt wird.\nSind 100.000 DM für die Erschlie-ßungsanlage in dem Jahr\nausgegeben worden und ist die Fremd-finanzierungquote 50 %,\nbeträgt die Darlehenssumme des fiktiven Einzelkredits für die\nErschließungsanlage 50.000 DM.\n\n64\n\nDie Zinshöhe des fiktiven Darlehens ergibt sich aus dem\ndurchschnittlichen Zinssatz aller Kredite, die in dem\nHaushaltsjahr der Ausgabe tatsächlich von der Gemeinde neu\naufgenommen wurden.\n\n65\n\nVon den Ausgaben für die Erschließungsanlage sind die\nZuschüsse und Vorausleistungen abzusetzen, die die Gemeinde\nfür diese Erschließungsanlage tatsächlich vereinnahmt hat.\n\n66\n\nb) Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom\n22. September 1999 präzisiert. Es hat festgestellt, dass der\nFremdfinanzierungsbetrag, der anhand der\nFremdfinanzierungsquote im Jahr der Ausgaben für die\nErschließungsanlagen ermittelt wird, bis zum Entstehen der\nsachlichen Beitragspflicht bestehen bleibt und sich nicht\nändert,\n\n67\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 22. September 1999 - 3 A 3625/97 -, Bl. 12 des\nUmdrucks.\n\n68\n\nWeiter hat es festgestellt, dass die jährliche\nTilgungsleistung von dem Darlehensbetrag des fiktiven\nDarlehens abzuziehen ist. Das hat zur Folge, dass der\nZinsbetrag, den die Gemeinde fiktiv für das fiktive Darlehen\nzahlen muss, jährlich sinkt. Die abzusetzende Tilgungsleistung\nerrechnet sich aus der durchschnittlichen Tilgungsrate aller\nvon der Gemeinde in dem Jahr der Ausgaben für die\nErschließungsanlage neu aufgenommenen Darlehen.\n\n69\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 22. September 1999 - 3 A 3625/97 -, Bl. 12 des\nUmdrucks.\n\n70\n\nDem ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom\n23. Februar 2000 gefolgt und hat darüber hinaus Weiteres\nfestgestellt. Bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote\neines Haushaltsjahres ist von der Summe aller Ausgaben für\nalle Investitionsvorhaben der Gemeinde in dem Jahr die Summe\naller in dem Haushaltsjahr vereinnahmten zweckgebundenen\nZuschüsse und Zuwendungen für Investitionen abzusetzen (Folge:\ndie Fremdfinanzierungsquote steigt),\n\n71\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2000\n- 11 C 3.99, in: DVBl 2000, 1220 \n\n72\n\nAußerdem bleiben die Zins- und Tilgungsraten, die im\njeweiligen Ausgabejahr errechnet werden, bis zum Entstehen der\nsachlichen Beitragspflicht unverändert.\n\n73\n\nDie neue ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung\nverlangt also neuerdings zusammengefasst Folgendes:\n\n74\n\ndie Fremdfinanzierungsquote des Ausgabejahres wird bis\nzum Entstehen der Beitragspflicht fortgeschrieben; die\nDarlehenshöhe des fiktiven Einzelkredits bleibt grds. immer\ngleich\n\n75\n\nder Darlehensbetrag des fiktiven Einzeldarlehens ist um\ndie durchschnittliche jährliche Tilgungsleistung des\nHaushaltsjahres, in dem die Ausgaben stattfanden, zu\nmindern\n\n76\n\nder durchschnittliche Zinssatz des Ausgabejahres wird\nunverändert fortgeschrieben\n\n77\n\ndie Fremdfinanzierungsquote errechnet sich\nfolgendermaßen:\nGesamtinvestitionsausgaben aller Vorhaben des Haushaltsjahres\n./. zweckgebundene Zuwendungen für alle Investitionen\nNettoausgabesumme\nNettoausgabesumme\n\n78\n\n geteilt durch Gesamtsumme neu aufgenommener Darlehen = Fremdfinan-\n zierungs-\n quote\n2.\n\n79\n\nBei der Vornahme einer Ermittlung oder Schätzung wie sie\nbei der Umlage der Fremdfinanzierungskosten notwendig ist,\nverbleibt der Gemeinde naturgemäß ein Spielraum hinsichtlich\nder Auswahl der Schätzungsmethoden und des\nSchätzungsergebnisses.\n\n80\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.1985\n- 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299 (302).\n\n81\n\nDie Gemeinde ist jedoch verpflichtet, die Aufwandsschätzung\nso durchzuführen, dass das Ergebnis sich von der\nLebenswirklichkeit, d. h. dem tatsächlich entstandenen\nAufwand, nur so weit entfernt, wie dies die die Schätzung\nrechtfertigenden Umstände, etwa das Erfordernis der\nVerwaltungspraktikabilität und der Vermeidung unzumutbaren\nVerwaltungsaufwandes, bedingen.\n\n82\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.8.1990,\na.a.O., S. 309 (\"hinreichend hohes Maß an Wahrscheinlichkeit\"\nfür das Schätzungsergebnis)\n\n83\n\nDie vom Beklagten der Erschließungsbeitragsberechnung zu\nGrunde gelegte Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten, die\nsich - so weit dies praktisch möglich ist - im Wesentlichen an\ndie vorstehend zusammengefassten Grundsätze hält, genügt den\nAnforderungen an eine taugliche Aufwandsschätzung nicht in\njeder Hinsicht. Dies beruht weniger auf - auch vorhandenen -\nBerechnungsfehlern als vielmehr auf den systembedingten\nUnzulänglichkeiten der Berechnungsmethode.\n\n84\n\na) Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung\nversucht, das Prinzip der haushaltlichen Einzeldeckung für die\nErschließungsanlagen als rechnerisches Hilfsmittel (wieder)\neinzuführen. Sie arbeitet daher mir fiktiven Einzeldarlehen,\ndie in jedem Jahr, in dem Ausgaben anfallen, fingiert werden.\nZu Berechnungszwecken nimmt die zitierte Rechtsprechung\nSystembruch \"Gesamtdeckungs- prinzip\"/\"Einzeldeckungsprinzip\"\nals vermeintlich notwendig hin. Dieser führt aber notwendig zu\nVerwerfungen, die darin begründet liegen, dass das Hilfsmittel\ndes fiktiven jährlichen Einzelkredits eine jährliche\nBetrachtung vorsieht, die Gewährung von Zuwendungen, die\nAufnahme langlaufender Kredite und der Bau von\nErschließungsanlagen sich aber über mehrere Jahre erstrecken.\n\n85\n\nDadurch dass die höchst- und obergerichtliche\nRechtsprechung die Haushaltssituation des Jahres, in dem die\nAusgaben anfallen, absolut setzt, perpetuiert sie einen\nzufälligen Zustand (per 31.12. des Ausgabejahres) über Jahre\n(bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) und wird\nder Dynamik des gemeindlichen Haushaltswesens nicht gerecht.\nDer 31.12. als Abschluss einer Rechnungsperiode stellt keine\nsachlich-inhaltlich begründete Zäsur dar, sondern ist ein aus\nkameralistisch-buchhalterischen Gründen gegriffenes Datum.\n\n86\n\nLetztlich versucht die zitierte Rechtsprechung, das\ngedankliche Hilfsmittel des fiktiven Einzelkredits, zu sehr an\ndie Situation anzugleichen, vor der ein privater Investor in\neiner vergleichbaren Kapitalbedarfssituation vermeintlich\nsteht. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nbegründet die Fortschreibung der Fremdfinanzierungsquote des\nAusgabejahres damit, dass die Gemeinde in den Folgejahren\nnicht stets umschulde. Natürlich schuldet die Gemeinde nicht\num, weil sie dem Gesamtdeckungsprinzip des gemeindlichen\nHaushaltsrechts folgen muss. Der private Investor, den die\nober- und höchstrichterliche Rspr. gedanklich offenbar zum\nMaßstab genommen hat, der ein Jahr nach den Ausgaben für sein\nVorhaben sichere Geldeingänge erwartet, braucht nicht\numzuschulden, weil er von vornherein entweder\nSondertilgungszahlungen vereinbart oder in Höhe der\nkurzfristig erwarteten Geldeingänge ein kurzlaufendes\n(zweites) Darlehen aufnimmt. Der Blickwinkel der Gemeinde ist\naber wegen des kontinuierlichen Kreditbedarfs in den\nFolgehaushaltsjahren und wegen des Gesamt-deckungsprinzips ein\nanderer. Warum sollte die Gemeinde jährlich neu umschulden und\nunnötig Kreditbeschaffungskosten produzieren, wenn sie bereits\nEinnahmen aus einem (kurzfristig) zu hohen Kredit hat, die\naber ihren Kreditbedarf im nächsten Haushaltsjahr senken?\n\n87\n\nDie zitierte Rspr. beachtet nicht ausreichend, dass es sich\nbei dem fiktiven Einzeldarlehen um ein bloßes gedankliches\nHilfsmittel handelt, das eine Schätzgrundlage abgeben soll.\nBei der näheren Ausgestaltung darf eine Rückkopplung an die\nWirklichkeit nicht unterbleiben, \n\n88\n\nso auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom\n23. Februar 2000 - 11 C 3.99.\n\n89\n\nDieses darf nicht verselbstständigt werden und ein\nEigenleben erhalten, sondern muss stets mit Blick auf die\ndynamische Haushaltssituation der Gemeinde angewandt werden.\nDenn die Gemeinde führt nicht in sich abgeschlossene und\nstimmige Haushalte vom 1.1. bis zum 31.12., sondern betreibt\neine längerfristige Haushaltsführung und -planung. Das\nArgument der fehlenden Umschuldung ist nicht geeignet, die\nFortschreibung der Fremdfinanzierungsquote, des Zins- und des\nTilgungssatzes aus dem Ausgabejahr zu begründen.\n\n90\n\nDie Absolutsetzung des rechnerischen Hilfsmittels des\nfiktiven Einzelkredits ohne Rückkoppelung seiner Höhe und\nKonditionen an die Situationen der folgenden Haushaltsjahre\nführt zu weit und zu Ergebnissen, die den Anforderungen an die\nBeitragsgerechtigkeit nicht genügen, wie die folgenden\nAusführungen zeigen.\n\n91\n\nb) In der Gemeinde steht der Bau einer Erschließungsstraße\nan, die in zwei Abschnitten (A und B) realisiert und\nabgerechnet werden soll. Jeweils einer soll in jedem Jahr so\nausgeführt werden, dass der ganz überwiegende Teil der\nArbeiten fertig gestellt und abgerechnet wird. Jeder Abschnitt\nder Straße kostet 100.000 DM. Abschnitt A wird 1995\nausgeführt, Abschnitt B 1996. Die Beitragspflicht entsteht\nendgültig im Jahr 2001 für beide Abschnitte.\n\n92\n\nFür Abschnitt A fallen 1995 Aufwendungen in Höhe von\n100.000 DM an. Im Jahr 1995 baut die Gemeinde außerdem noch\nein großes Schwimmbad für 5 Millionen DM. Fast ihre gesamten\nDeckungsmittel werden dadurch aufgebraucht. Sie muss die\nInvestitionsausgaben des Haushaltsjahres 1995 zu 90 % durch\nKreditaufnahmen decken. Nach der ober- und höchstrichterlichen\nRechtsprechung kommt bis zum Entstehen der sachlichen\nBeitragspflicht auf die Beitragspflichtigen des Abschnitts A\neine jährliche Fremdfinanzierungsquote von 90 % bis zum\nJahr 2001 zu.\n\n93\n\nIm folgenden Haushaltsjahr, im Jahr 1996, werden nun die\nZuwendungen, die der Gemeinde für den Bau von Schwimmbad und\nAbschnitt A schon 1995 zugesagt worden sind, ausgezahlt. Sie\nvereinnahmt 50.000 DM für den Abschnitt A und zwei\nMillionen DM für das Schwimmbad. Im Jahr 1996 wird plangemäß\ndas Erschließungsvorhaben B ausgeführt. Es fallen Aufwendungen\nin Höhe von 100.000 DM an. Durch die Zuschüsse für die\nVorhaben aus dem Jahr 1995 ist die Gemeinde in diesem\nHauhaltsjahr aber in der Lage, sämtliche Investitionsausgaben\ndes Jahres 1996 ohne neue Kredite zu tätigen. Nach der ober-\nund höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen auf die\nBeitragspflichtigen des Abschnitts B bis zum Entstehen der\nsachlichen Beitragspflicht keinerlei Fremdfinanzierungskosten\nzu.\n\n94\n\nObwohl der gleiche Vorteil den Anliegern des Abschnitts A\nund des Abschnitts B derselben Erschließungsanlage geboten\nwird, werden die A-Anlieger zu erheblich höheren Beiträgen\nherangezogen. Denn sie müssen von 1995 bis 2001 90 % von\n100.000 DM Fremdfinanzierungskosten zahlen. Die B-Anlieger\nmüssen überhaupt keine Fremdfinazierungskosten zahlen. Ein\nrechtfertigender Grund ist nicht erkennbar. Begründet liegt\ndie Ungleichbehandlung nur in der Berechnungsmethode \"fiktiver\nEinzelkredit\".\n\n95\n\nc) Allein dieses Beispiel zeigt den Systemfehler bei der\nBerechungsmethode \"fiktiver Einzelkredit\". Er liegt darin\nbegründet, dass die Einnahmen und Kreditaufnahmen einer\nGemeinde über mehrere Jahre betrachtet werden müssen, um ein\nstimmiges Bild vom Kreditbedarf einer Gemeinde zu erhalten.\nDie Absolutsetzung und Perpetuierung (nur) des\nHaushaltsjahres, in dem die Ausgabe getätigt wurde, führt zur\nZementierung von Zufälligkeiten und genügt daher weder dem\nGleichbehandlungsgrundsatz noch dem Willkürverbot.\n\n96\n\nDa Zuwendungen regelmäßig in späteren Haushaltsjahren\nausgezahlt werden als die Ausgaben des geförderten Vorhabens\nentstehen, profitieren nicht die Beitragspflichtigen der\ngeförderten Vorhaben davon, sondern die Beitragspflichtigen,\ndie das Glück haben, dass der Förderungsbetrag in dem\nHaushaltsjahr ausbezahlt wird, in dem der Hauptteil der\nAusgaben für ihre Erschließungsanlage anfällt. Sie profitieren\nalso ggfs. von Förderungen, obwohl ihre Erschlie-ßungsanlage\ngar nicht gefördert wird. Zum selben Phänomen kommt es\nbeispielsweise, wenn in einem Haushaltsjahr besonders viele\nVorausleistungen erbracht werden.\n\n97\n\nd) Die Beitragsgerechtigkeit ist aber auch dann nicht\ngewahrt, wenn es keine Zuschüsse gab. Wird die\nFremdfinanzierungsquote der Gemeinde im Ausgabejahr bis zum\nEntstehen der sachlichen Beitragspflicht fortgeschrieben, ist\nes rein zufällig, welchen Fremdfinanzierungsanteil der\nBeitragspflichtige zu tragen hat. Pech hat er, wenn in dem\nJahr, in dem der Hauptanteil seiner Ausbaukosten anfällt,\ngleichzeitig weitere kostspielige Investitionen getätigt\nwerden und die Fremdfinanzierungsquote der Gemeinde deswegen\nsehr hoch ist. Glück hat er im umgekehrten Fall. Glück und\nPech, also Zufall, tragen aber in so hohem Maße\nWillkürelemente in sich, dass ein System, das wesentlich auf\nihnen fußt, nicht Grundlage für Beitragspflichten sein\nkann.\n\n98\n\ne) Die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der\nErmittlung der Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres, in\ndem die Ausgaben getätigt wurden, von den\nGesamtinvestitionsausgaben der Gemeinde alle zweckgebundenen\nZuschüsse und Vorausleistungen abgezogen werden müssen, die\nvereinnahmt wurden, führt teils zu Fremdfinanzierungsquoten\nvon über 100 %. Wenn die Darlehenssumme des fiktiven\nEinzelkredits eines Jahres durch eine Fremdkapitalquote über\n100 % betragsmäßig höher liegt als die tatsächlichen Ausgaben\nin diesem Jahr, kommt der fiktive Einzelkredit der\nWirklichkeit nicht einmal mehr nahe und ist daher als\nSchätzgrundlage ungeeignet. Dies akzentuiert erneut, dass eine\npunktuelle, jahresweise Betrachtung der Dynamik gemeindlicher\nHaushaltsführung nicht gerecht wird.\n\n99\n\nEin Beispiel möge dies illustrieren. Für das Jahr 2000\nplant die Gemeinde Investitionsausgaben von 100.000 DM. Dafür\nmuss sie ein neues Darlehen von 70.000 DM aufnehmen, denn der\nHaushalt verfügt nur noch über 30.000 DM. Sie nimmt den Kredit\nim Januar 2000 auf. Es werden im Jahr 2000 für 100.000 DM\nInvestitionsausgaben getätigt. Zunächst besteht also eine\nFremdfinanzierzungsquote von 70 %. Im Dezember 2000 werden für\nInvestitionen in den Vorjahren 50.000 DM Zuschüsse an die\nGemeinde ausbezahlt. Die Gesamtinvestitionskosten des Jahres,\ndie bei der Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote um die\nvereinnahmten Zuschüsse des Jahres vermindert werden müssen,\nsinken um 50.000 DM. Dennoch wurde ein Kredit von 70.000 DM\nbereits aufgenommen. Die Fremdfinanzierungsquote ist\nrechnerisch das Verhältnis von 50.000 DM\nGesamtinvestitionsausgaben (die Zuschüsse bereits abgerechnet)\nzu 70.000 DM Kreditaufnahme, also 140 %. Der fiktive\nEinzelkredit müsste als Kreditsumme 140.000 DM ausweisen,\nobwohl tatsächlich nur 100.000 DM ausgegeben wurden. Das\nErgebnis kann weder beabsichtigt noch zutreffend sein, liegt\naber in der Dynamik des gemeindlichen Haushaltswesens\nbegründet, die sich nicht mit punktuellen Betrachtungen\nverträgt. \n\n100\n\nEin privater Investor hätte das Darlehen\n- vereinbarungsgemäß - in Höhe der Zuschüsse sofort getilgt.\nDie Gemeinde nimmt hingegen die \"überschüssige\" Krediteinnahme\nmit in das nächste Haushaltsjahr, wodurch ihr Neukreditbedarf\n(und damit die Fremdfinanzierungsquote) sinkt. Die Gemeinde\nhandelt völlig systemkonform (Gesamtdeckung) und schuldet\n(vernünftigerweise) nicht um. Warum dies zu einer Erhöhung der\nBeitragspflichten führen soll, ist rechtlich nicht zu\nerklären.\n\n101\n\nIm Übrigen stellt das Beispiel die Frage, ob die\nBerechnungsvorschrift sich halten lässt, die den Gemeinden\naufgibt, die Zuschüsse von den Investitionen abzuziehen, um\ndie Fremdkapitalquote zu berechnen. Dies gilt jedenfalls, wenn\nman das Hilfsmittel des fiktiven Einzelkredits beibehalten\nwill.\n\n102\n\nWie gezeigt sinkt der Kreditbedarf der Gemeinde im nächsten\nHaushaltsjahr. Lässt man einen mit den Haushaltsjahren\nvariierenden Ansatz der Fremdfinanzierungsquote, des Zins- und\ndes Tilgungssatzes zu, werden solche Belastungsspitzen so\nabgefangen, dass die verbleibenden Ungenauigkeiten mit dem\nGrundsatz der Praktikabilität der Beitragsberechnung zu\nrechtfertigen sind.\n\n103\n\nf) Während in der kommunalen Wirklichkeit die\ndurchschnittlichen Zinskonditionen aller Neukreditaufnahmen\nnoch relativ einfach durch Gewichtung des vereinbarten\nZinssatzes mit der Darlehnssumme zu errechnen sind, ist dies\nbei variablen Zinsabreden oder nur kurze Zeit laufende\nZinsfestschreibungen nicht ohne weiteres möglich.\n\n104\n\nAuch die durchschnittliche jährliche Tilgungsrate lässt\nsich nicht problemlos ermitteln. Handelt es sich um ein so\ngenanntes Annuitätendarlehen, ist die Tilgung noch relativ\neinfach zu berechnen, wie das Schema bei Driehaus\nvorführt,\n\n105\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht,\n6. Auflage (2001), § 13 Rn. 30.\n\n106\n\nNun kommen aber tatsächlich häufig andere\nTilgungsvereinbarungen zur Anwendung. So setzen sich die\nKreditaufnahmen des Beklagten häufig aus Annuitätendarlehen\nund aus Darlehen mit Festbetragstilgung zusammen. So wird\nbeispielsweise vereinbart, dass die Tilgung halbjährlich, je\nzum 1.4. und 1.10. mit einer fixen Summe von 20.000 DM\nerfolgen soll. Diese soll aber erst 4 Jahre nach Auszahlung\ndes Darlehens am 1.1. beginnen. Zinsen laufen allerdings\nsofort ab Auszahlung. Im Jahr der Auszahlung des Kredits\nliegen auch die Ausgaben für die Erschließungsanlage. Eine\nplausible und den Vorgaben der Praktikabilität der\nBeitragserhebung genügende Berechnung des durchschnittlichen\nTilgungssatzes der Gemeinde im Ausgabejahr konnte der Beklagte\n- immerhin eine Großstadt mit entsprechend ausgestatteter\nFachverwaltung - nicht vorlegen.\n\n107\n\nBetrachtet man - wie es die kritisierte Rechtsprechung\nverlangt - nur das Ausgabejahr, liegt gar keine Tilgung vor,\nobwohl natürlich nach 4 Jahren die Tilgung einsetzt und ab\ndann die Zinslast mindert. Dieses Beispiel ist ein weiterer\nBeleg dafür, dass die Fortschreibung der Bedingungen im\nAusgabejahr wegen der Zufälligkeit ihres Ergebnisses die\nWirklichkeit nicht hinreichend genug abbildet, um eine\nbrauchbare Schätzgrundlage abzugeben.\n\n108\n\nSchwierigkeiten ergeben sich aber zudem bei der Berechnung\ndes zugrundezulegenden Tilgungssatzes. Denn bei einer\njährlichen Festbetragstilgung steigt der prozentuale\nTilgungssatz, der aus dem Verhältnis von Restdarlehenssumme zu\nTilgungsbetrag errechnet wird, stetig an. Es ist aber\nnotwendig, den prozentualen Tilgungssatz des (gesamten)\n(Festbetragstilgungs)Darlehens so zu errechnen, dass er als\nKondition in den fiktiven Einzelkredit eingefügt werden kann.\nEine befriedigende Lösung hierfür ist bislang nicht\ngefunden.\n\n109\n\ng) Die Fixierung auf das jeweilige Ausgabejahr führt auch\nbei vereinnahmten Vorausleistungen zu Ergebnissen, die mit den\nGrundsätzen der Beitragsgerechtigkeit nicht in Einklang zu\nbringen sind. Für Vorausleistungen gelten zwei Grundsätze:\n\n110\n\nVorausleistungen können mangels gesetzlicher Grundlage\nin den §§ 127 ff BauGB nicht zu Gunsten der\nVorausleistenden verzinst werden. \n\n111\n\nVorausleistungen, die für eine bestimmte\nErschließungsanlage in einem bestimmten Jahr vereinnahmt\nwerden, sind von den Ausgaben für die Erschließungsanlage\nabzusetzen, da sie - als zweckgebundene Haushaltsmittel -\nden durch diese Erschließungsanlage ausgelösten\nKreditbedarf mindern.\n\n112\n\nDiese Grundsätze lassen sich in den Fällen nicht\nmiteinander in Einklang bringen, in denen Vorausleistungen in\neinem Haushaltsjahr eingehen, in dem keine Ausgaben für die\nErschließungsanlage anfallen oder die Ausgaben niedriger sind\nals die vereinnahmten Vorausleistungen. In diesen Fällen\nsenken die Vorausleistungen weder den Kreditbedarf noch kommen\nsie anderweitig den Beitragspflichtigen zugute. Auch diese\nFolge resultiert aus der rein jahresbezogenen Betrachtung, die\ndie neue Rechtsprechung verlangt.\n\n113\n\n3. \n\n114\n\nDie Kammer legt bis auf Weiteres die Berechnungsmethode zu\nGrunde, der sie in der Vergangenheit gefolgt ist. Es handelt\nsich dabei um die bei Driehaus, Erschließungs- und\nAusbaubeitragsrecht, 5. Auflage (1999), § 13 Rn. 12 ff\nbeschriebene Berechnungsmethode, die - trotz von der Kammer\nnicht verkannten Schwächen - dem verfassungsrechtlich\nverankerten Gebot der Beitragsgerechtigkeit besser gerecht\nwird. Das hergebrachte System besitzt den großen Vorteil, dass\nes bei der Fremdfinanzierungsquote und bei den Zinsbedingungen\nvariabel und nicht statisch reagiert. Die Dynamik des\ngemeindlichen Haushalts wird durch sie besser erfasst. Die\nunterschiedlich hohen Fremdfinanzierungsquoten haben einen\nwesentlich größeren Einfluss auf die umlagefähigen\nFremdfinanzierungskosten als die (Nicht-)Berücksichtigung von\nTilgungsleistungen. Deswegen ist es gerechtfertigt, zunächst\nauf der Grundlage dieses eingeführten Berechnungsschemas zu\nverfahren, auch wenn es Mängel aufweist, die etwa dadurch\nbehoben werden können, dass man als einheitliche\nFremdfinanzierungsquote den (Ausschläge glättenden)\ngemittelten Wert aller Fremdfinanzierungsquoten des\nAbrechnungszeitraums zugrundelegte. Außerdem könnten die\ntatsächlich in diesem Zeitraum gezahlten Zinsen betrachtet\nwerden, sodass variierende Zins- und Tilgungsvarianten nicht\nmehr vergröbernd auf einen fiktiven Einzelkredit\n\"heruntergerbrochen\" werden müssten.\n\n115\n\nIV.\n\n116\n\nIm Jahr 1963 zahlte die Voreigentümerin des klägerischen\nGrundstücks an den Beklagten DM 2.808,00 als Vorausleistung.\nIm festsetzenden Beitragsbescheid vom 14. Februar 1963\nverzichtete der Beklagte auf die Erhebung weiterer\nErschließungsbeiträge für die Teileinrichtungen Fahrdamm,\nBürgersteig, Entwässerung und Beleuchtung.\nDeswegen kann der Beklagte nunmehr lediglich noch die\nanteiligen Kosten für die Parkstreifen, den Grunderwerb, die\nFreilegung und die Kosten für deren Fremdfinanzierung\nverlangen.\n\n117\n\nDer Beklagte hat wirksam darauf verzichtet, für die\nvorgenannten Teileinrichtungen weitere Erschließungsbeiträge\nzu erheben. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n118\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30.1.1968\n- IV C 60.66 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 20 S. 83\n(84), vom 18.4.1975 - VII C 15.73 -, BVerwGE 48, 166 (168\nff.) und vom 23.5.1975 - IV C 73.73 -, BVerwGE 48, 247 (251);\nUrteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990,\n435 = NWVBl. 1990, 63; -\n\n119\n\nsind mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung der\nGemeinden zur Beitragserhebung an die Annahme eines\ngemeindlichen Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen.\nDer Wille, auf zukünftige Beiträge zu verzichten, muss sich\nunzweifelhaft aus der Erklärung der Gemeinde ergeben. Es sind\ndabei stets die besonderen Umstände des Einzelfalles zu\nwürdigen. \n\n120\n\na) Ein eindeutiger Verzichtswille ergibt sich aus dem\nVeranlagungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 1962. Die\nErklärung ist in Bescheidform, also als Verwaltungsakt\nerlassen. Die Erklärung weist eine Rechtsbehelfsbelehrung auf\nund bezeichnet sich selbst dort als \"Bescheid\". Die\nFormvorschriften der Gemeindeordnung für gemeindliche\nVerpflichtungserklärungen sind demnach nicht anwendbar.\nJedenfalls handelte es sich aber um ein einfaches Geschäft der\nlaufenden Verwaltung, das die Doppelzeichnung nicht als\nWirksamkeitsvoraussetzung hat.\n\n121\n\nAngesichts der aus §§ 125 ff BBauG (heute: §§ 127 ff BauGB)\nfolgenden Pflicht zur Beitragserhebung, hat das\nBundesverwaltungsgericht der gemeindlichen Verfügungsbefugnis\n(vgl. § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB/§ 133 Abs. 3 S. 2 BBauG und § 11\nder jeweiligen EBS der Stadt P) über ihre Pflicht zur\nBeitragserhebung eine so genannte Missbilligungsgrenze\ngezogen. Danach sind Verträge über die Ablösung von\nErschließungsbeiträgen u. a. dann unwirksam, wenn sich bei der\nAbrechnung herausstellt, dass der auf das Grundstück\nentfallende Betrag wenigstens das Doppelte des vereinbarten\nAblösungsbetrags ausmacht. Betragsmäßig ist diese\nVoraussetzung beim klägerischen Grundstück erfüllt. Allerdings\nwurde der Verzicht nicht im Rahmen einer vertraglichen\nVereinbarung (Ablösungsvertrag) ausgesprochen, sondern in\neinem Verwaltungsakt. Während die Wirksamkeit von Verträgen\nsich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches\nrichtet, so weit sie nach Maßgabe der §§ 54 ff.\nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) in das öffentliche\nRecht inkorporiert sind, sind die Nichtigkeitsgründe für\nVerwaltungsakte speziell geregelt.\nFür Beitragsbescheide, die Kommunalabgaben festsetzen - hierzu\ngehören auch Erschließungsbeiträge -, gilt gemäß § 12 Nr. 3\nlit. b Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) die Vorschrift des\n§ 125 Abgabenordnung (AO). Nach dessen Absatz 1 ist ein\nVerwaltungsakt - außer in den hier nicht einschlägigen Fällen\ndes Absatzes 2 - nichtig, \"soweit er an einem besonders schwer\nwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung\naller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist\".\n\n122\n\nAls besonders schwer wiegend stellen sich solche Fehler\ndar, die in einem so erheblichen Widerspruch zur geltenden\nRechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden\nWertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es\nunerträglich wäre, wenn der Bescheid die mit ihm intendierten\nRechtswirkungen hätte \n\n123\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Okt. 1983,\nNVwZ 1984, 578; Urteil vom 22. Februar 1985, NJW 1985, 2658.\n\n124\n\nAls maßgebend erscheint nicht so sehr der Verstoß gegen\nbestimmte Rechtsvorschriften, sondern die Verletzung der der\nRechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zu Grunde\nliegenden wesentlichen Zweck- und Wertvorstellungen \n\n125\n\nKopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. (Nachtr.\n1996), § 44 Rn. 5 m. w. N. der Rspr. und Literatur. \n\n126\n\nDieser besonders schwer wiegende Fehler muss darüber hinaus\noffenkundig sein. Die schwere Fehlerhaftigkeit des\nVerwaltungsakts hat für einen unvoreingenommenen, mit den in\nBetracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen\nBeobachter ohne weiteres ersichtlich zu sein, sie muss sich\ngeradezu aufdrängen. Steht dem Bescheid der Makel auf die\nStirn geschrieben, so ist er als nichtig einzuordnen.\n\n127\n\nDer Festsetzungs- und Verzichtsbescheid des Beklagten\nleidet nicht an einem Fehler, der den von § 125 Abs. 1 AO\nvorausgesetzten Schweregrad erreicht. Die bloße\nRechtswidrigkeit, wie sie vorliegend gegeben ist, genügt dafür\nnicht. Im Abgabenrecht kommen den Grundsätzen der\nGesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz)\nund der Gleichbehandlung aller Abgabenschuldner zwar\nbesonderes Gewicht zu. Das Gleichbehandlungsgebot erhält seine\nerschließungsbeitragsrechtliche Ausformung u. a. in Gestalt\ndes Grundsatzes, dass derjenige, der durch ein größeres oder\nintensiver genutztes Grundstück mehr Vorteile erlangt auch mit\neinem höheren Beitrag herangezogen wird. Gelangen diese\nGrundsätze auch durch den nämlichen Bescheid nicht voll zur\nEntfaltung, sind wesentliche Zweck- oder Wertvorstellungen in\nForm von tragenden Verfassungsprinzipien aber noch nicht\nberührt. Spricht man dem Festsetzungs- und Verzichtsbescheid\ndie Wirksamkeit nicht ab, werden die übrigen\nBeitragspflichtigen nicht mehr belastet, sondern die Gemeinde\nmuss den Fehlbetrag aus ihrem Haushalt decken und so die\nFolgen ihres Tuns aus der Vergangenheit tragen. Der verlorene\nBetrag erreicht auch nicht solche Dimensionen, dass diese\nRechtsfolge schlechthin nicht hinnehmbar wäre.\n\n128\n\nb) Schließlich hat der Beklagte den Beitrags- und\nVerzichtsbescheid auch nicht (schlüssig durch Erlass des\nstreitbefangenen Erschließungsbeitragsbescheids) wirksam\nzurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines\nBescheids in Erschließungsbeitragsangelegenheiten sind in\n§ 130 AO niedergelegt, dessen Anwendung § 12 Nr. 3 lit. b KAG\nNRW vorschreibt. Angesichts des ausgesprochenen Verzichts\nhandelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im\nSinne des § 130 Abs. 2 AO. Dessen Rücknahmevoraussetzungen\nsind aber offensichtlich nicht erfüllt.\n\n129\n\nc) Der Verzicht wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger\nim Grundstückseigentum. Der Beitrag wird zwar vom in Anspruch\ngenommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet, er\ndient aber dem Ausgleich eines andauernden\ngrundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im\nGrundstückseigentum gleichermaßen geboten wird.\n\n130\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1982 - 2 A 1066/82 -,\nS. 8 des amtlichen Umdrucks.\n\n131\n\nNicht entscheidend ist daher, ob der Verzicht gerade\ngegenüber demselben Grundstückseigentümer erklärt wurde. Der\nVeranlagungs- und Verzichtsbescheid ist mithin dinglicher\nNatur und haftet dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses\nbeitragsrechtlich so weit veranlagt ist, wie der Inhalt des\nfrüheren Bescheids reicht.\n\n132\n\nVgl. zur Rechtsfigur des dinglichen Verwaltungsakts\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 20.6.1991 - 7 A 23/90 -, NWVBl 1992, 322; P.\nStelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5.\nAuflage, § 35 Rdnrn. 192 ff.; Wolff/Bachof/Stober,\nVerwaltungsrecht I, 10. Auflage, § 45 Rdnrn. 89 ff.; Maurer,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage, § 9 Rdnrn. 56f.;\nHenneke, in Knack u. a., VwVfG, 4. Auflage, § 35 Rdnr. 5.2.7;\nKopp, VwVfG, 6. Auflage, § 35 Rdnr. 63, 65.\n\n133\n\nDie begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides geht daher\nkraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im\nGrundstückseigentum über. Der neue Grundstückseigentümer kann\nsich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung auf die\nVorveranlagung und den darin erklärten Verzicht berufen.\n\n134\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 13.12.1982 - 2 A 1066/82 -, S. 9 des\namtlichen Umdrucks; zur Rechtsnachfolge in grundstückbezogene\nOrdnungsverfügungen vgl. Urteil vom 23.4.1996\n- 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700 (701) m.w.N.\n\n135\n\nSo weit die Kammer in ihrem Urteil vom 5. Februar 1991\n- 17 K 4991/89 - das hier als Bescheid erkannte\nVerzichtsschreiben mit inhaltlich gleichem Wortlaut als\nAngebot einer Ablösungsvereinbarung angesehen hat, das durch\nZahlung angenommen werden kann (dadurch: Vertragsschluss),\nwird diese Rechtsprechung nicht weiter aufrechterhalten.\n\n136\n\nd) Im Übrigen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen\nder Beitragserhebung vor. Eine ggfs. fehlerhafte\nRechtsmittelbelehrung (vgl. GA Bl. 2) hat auf die\nRechtmäßigkeit der Beitragserhebung keinen Einfluss. Die\nWidmung der Elisenstraße für den öffentlichen Verkehr ist\nausweislich des Amtsblatts für die Stadt P, Nr. 0/99 vom\n15. März 1999, erst an diesem Tage erfolgt. Auf das genaue\nDatum kommt es - auch unter Verjährungsaspekten - aber nicht\nan, weil der letzte Grunderwerb (ein satzungsgemäßes Merkmal\nder endgültigen Herstellung) erst am 15. Dezember 1997\nerfolgte. Eine Anhörung vor Erlass eines Beitragsbescheids ist\ngesetzlich nicht vorgesehen.\n\n137\n\nf) In allen Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt P, die\nseit Geltung des Bundesbaugesetzes erlassen wurden, sind\nParkstreifen als eigene Teileinrichtung aufgeführt. Daher\ntrifft die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht,\ndas Aufzählungselement \"Fahrdamm\" der Verzichtserklärung\nerfasse wegen eines damaligen umfassenderen\nBegriffsverständnisses auch die Parkstreifen, nicht zu.\n\n138\n\ng) Nach alledem konnte die Klägerin nur zu Beiträgen für\ndie Teileinrichtungen Grunderwerb, Freilegung und dafür\naufgewendete Finanzierungskosten herangezogen werden.\n\n139\n\nDie Kosten für den Parkstreifen, die Grunderwerbs- und die\nFreilegungskosten betrugen insgesamt DM 223.318,29. Die\nanteiligen Finanzierungskosten hierfür betrugen DM 79.847,35.\nZusammengerechnet ergibt sich ein umlegungsfähiger Betrag von\nDM 303.165,64. Hiervon den Stadtanteil von 10 % in Abzug\ngebracht, verbleibt ein umlagefähiger Betrag von\nDM 272.849,08. Die Verteilfläche von 26.842,40 m²\nzugrundegelegt, ergibt sich für die Klägerin ein m²-Betrag von\nDM 10,16485. Diesen mit der modifizierten Grundstücksfläche\nvon 983,5 m² multipliziert, ergibt einen zu zahlenden Betrag\nvon DM 9.997,13. Die 1962 gezahlten 2.808,00 DM waren hiervon\nnicht mehr abzusetzen, weil sie sich nur auf hier nicht mehr\nabgerechnete Teileinrichtungen bezogen.\n\n140\n\nV.\n\n141\n\nDie Entscheidung über die Verteilung der Kosten folgt aus\n§ 155 Abs. 1 VwGO, die über die Notwendigkeit der Zuziehung\neines Bevollmächtigten im Vorverfahren aus § 162 Abs. 2\nVwGO.\n\n142\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nfolgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708\nNr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-02/17-k-2749-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-02/17-k-2749-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300855","retrieved":"2026-07-09 03:25:58.283004+00:00"}}