{"status":"available","doknr":"OLD300874","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0928.1L2156.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"1 L 2156/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klage 1 K 4218/01, soweit sie auf \nAufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2001 (Az.: 00.0.0.00) \nund deren Widerspruchsbescheides vom 7. August 2001 gerichtet ist, aufschiebende \nWirkung hat. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4218/01 wird, soweit sie auf \nAufhebung des Ersatzvornahmebescheides der Antragsgegnerin vom 7. August \n2001 (Az.: 00.0.0.00) gerichtet ist, wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 16.000,-- DM festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie aus dem Tenor ersichtlichen Anträge haben Erfolg. \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. \n\n5\n\nFür den Fall, dass eine Behörde die einem Rechtsmittel \nzukommende aufschiebende Wirkung nicht beachtet, ist analog § \n80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein auf \nFeststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag \nstatthaft, soweit es sich bei der angegriffenen Maßnahme um \neinen Verwaltungsakt handelt. \n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., \n§ 80 Anm. 181 m.w.N.\n\n7\n\nDiese Voraussetzung ist gegeben. Mit der angefochtenen \nkommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 7. Juli 2001 hat \ndie Antragsgegnerin a) nach § 119 Abs. 1 Satz 2 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) den \nBeschluss des Rates der Stadt E2 vom 25. Juni 2001 insoweit \naufgehoben, als der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nbetreffend die Errichtung einer forensischen Klinik in E2 (im \nFolgenden: Bürgerbegehren „Forensik\") für zulässig erklärt und \nals Termin für die Abstimmung über den Bürgerentscheid den 23. \nSeptember 2001 bestimmt hat, b) der Stadt E2 gemäß § 120 Abs. \n1 GO NRW aufgegeben, bis zum 31. Juli 2001 einen Beschluss \nherbeizuführen, der die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \nfeststellt, und c) für den Fall des Untätigbleibens die \nErsatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW angedroht. Mit diesen \ngegenüber der Stadt E2 ausgesprochenen Aufsichtsmaßnahmen hat \ndie Antragsgegnerin hoheitliche Maßnahmen zur Regelung eines \nEinzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen \ngetroffen, mithin einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz \n1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erlassen.\n\n8\n\nVgl. auch Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, Stand: März \n2001, § 123 Anm. I. 1; \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: \nSeptember 2000, § 123 GO Anm. 2.\n\n9\n\nDie Antragsteller können auch geltend machen, durch die \nVerfügung vom 7. Juli 2001 in eigenen Rechten verletzt zu \nsein, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Das sich aus dieser Vorschrift \nergebende Erfordernis der Antragsbefugnis ist erfüllt, wenn \neine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch den \nangefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich \nund eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich \nerscheint.\n\n10\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Anm. 65 m.w.N.\n\n11\n\nDies ist zu bejahen. Zwar ist Adressatin der \nkommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung die Stadt E2 und sind \ndie Antragsteller demgegenüber außerhalb des \nkommunalaufsichtlichen Rechtsverhältnisses stehende Dritte. \nDennoch berührt die Verfügung auch sie in eigenen Rechten. Die \ngemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW vom Rat zu treffende \nEntscheidung über die rechtliche Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens ist gegenüber den Vertretungsberechtigten des \nBürgerbegehrens (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) ein \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Ihr kommt \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da die Adressaten \nder Entscheidung, die Vertretungsberechtigten, im Verhältnis \nzur Gemeinde Außenstehende sind. Bereits dem Ratsbeschluss \nkommt auch Regelungswirkung zu, da er auf eine verbindliche \nFeststellung der Zulässigkeit des Begehrens gerichtet ist. Der \nfür die Durchführung des Beschlusses zuständige (Ober-\n)Bürgermeister hat insoweit keine eigene \nEntscheidungsbefugnis; die ihm obliegende Ausführung \nbeschränkt sich vielmehr auf die bloße Bekanntmachung (§ 41 \nVwVfG) der Ratsentscheidung.\n\n12\n\nVgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 13. Februar 1998 - \n1 K 5181/96 -, NWVBl. 1998, S. 368.\n\n13\n\nAn einen positiven Ratsbeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO \nNRW knüpfen sich darüber hinaus weitere, die \nVertretungsberechtigten begünstigende Rechtswirkungen: Der Rat \nhat nunmehr darüber zu befinden, ob er dem Bürgerbegehren \nentspricht. Folgt er dem Begehren in der Sache nicht, löst \ndiese Entscheidung gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW eine Frist \nvon drei Monaten aus, innerhalb derer ein Bürgerentscheid \ndurchzuführen ist. \n\n14\n\nAufgrund dieser mit dem positiven Ratsbeschluss nach § 26 \nAbs. 6 Satz 1 GO NRW verbundenen Rechtswirkungen stellt sich \nmithin der Beschluss des Rates der Stadt E2 vom 25. Juni 2001, \nmit dem die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt und \nein zeitnaher Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids \nbestimmt worden ist, als eine die Antragsteller begünstigende \nRegelung dar. Dies gilt mit Blick darauf, dass bereits der \nRatsbeschluss unmittelbar die rechtlich verbindliche \nFeststellung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nenthält, auch ungeachtet des Umstandes, ob der Ratsbeschluss \nden Antragstellern im Sinne von § 41 VwVfG bekannt gegeben \nworden ist und damit ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt \n(vgl. § 43 VwVfG). \n\n15\n\nDurch die angefochtene kommunalaufsichtsrechtliche \nVerfügung vom 7. Juli 2001 wird in die durch die \nRatsentscheidung für die Antragsteller ausgelösten positiven \nRechtswirkungen eingegriffen und können die Antragsteller \ndaher eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Dies \ngilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin die Aufhebung des \nRatsbeschlusses vom 25. Juni 2001 verfügt hat. Denn durch \ndiese Maßnahme werden die mit der Zulässigkeitsfeststellung \nverbundenen, die Antragsteller begünstigenden Rechtswirkungen \nbeseitigt. Aber auch bezüglich der nach § 120 Abs. 1 GO NRW \ngetroffenen Maßnahme einschließlich der Androhung der \nErsatzvornahme ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller \nnicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich (jedenfalls) im \nHinblick darauf, dass diese Aufsichtsmaßnahmen \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für die - von der Antragsgegnerin \nmit Bescheid vom 7. August 2001 verfügten - Ersatzvornahme \nnach § 120 Abs. 2 GO NRW sind. \n\n16\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die Ersatzvornahme im \nEinzelnen Rehn/Cronauge, a.a.O., § 120 Anm. II. 3 a.E., Anm. \nIII. 1..\n\n17\n\nMit Verfügung vom 7. August 2001 hat die Antragsgegnerin im \nWege der Ersatzvornahme an Stelle des Rates der Stadt E2 \nbeschlossen, dass das Bürgerbegehren „Forensik\" unzulässig \nist. Da diese Entscheidung an die Stelle des vom Rat nach § 26 \nAbs. 6 Satz 1 GO NRW zu treffenden Beschlusses tritt, ist sie, \nwie sich aus obigen Ausführungen ergibt, gegenüber den \nAntragstellern als Initiatoren und Vertretungsberechtigte des \nBürgerbegehrens ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 \nVwVfG. Die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung vom 7. August \n2001 berührt somit nicht nur Rechte der Stadt E2, sondern \nunmittelbar auch solche der Antragsteller. Mit Blick darauf, \ndass die Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW auf einer \nAnordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW „aufbaut\" und ferner \nregelmäßig eine Androhung der Ersatzvornahme voraussetzt, ist \ndaher möglich, dass auch letztere Maßnahmen die Antragsteller \nin eigenen Rechten verletzen. Dabei ist insbesondere in den \nBlick zu nehmen, dass auf Grund des Stufenverhältnisses von § \n120 Abs. 1 und Absatz 2 GO NRW Einwendungen gegen die \nAnordnung nach Absatz 1 (nur) im Rahmen eines Rechtsmittels \ngegen diese Verfügung zu berücksichtigen sind, während im \nRahmen eines gegen die Ersatzvornahme gerichteten \nRechtsmittels lediglich solche Einwendungen zu beachten sind, \ndie sich gegen die Ersatzvornahme selbst richten. Würde die \nAnordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW unanfechtbar, wären die \nAntragsteller mithin mit Einwendungen gegen diese \nausgeschlossen.\n\n18\n\nVgl. allgemein Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ \nWansleben, a.a.O., § 120 GO Anm. 2 a.E.; Lübking/Vogelsang, \nDie Kommunalaufsicht, 1998, Anm. 304; siehe auch BVerwG, \nUrteil vom 25. April 1972 - I C 3.70 -, DVBl. 1972, S. 828 \n(829); OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1986 - 15 B \n2606/86 -; Urteil vom 23. Juni 1989 - 4 A 505/86 -, NWVBl. \n1990, S. 87.\n\n19\n\nMüssten die Antragsteller somit inhaltliche Einwendungen \ngegen die der Stadt E2 mit Verfügung vom 7. Juli 2001 \naufgegebenen Maßnahme - Feststellung, dass das Bürgerbegehren \n„Forensik\" unzulässig ist - bereits im Rahmen eines \nRechtsmittels gegen die Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW \ngeltend machen, ergibt sich daraus zugleich, dass sie auch \nschon durch diese Aufsichtsmaßnahme in eigenen Rechten \nverletzt sein können. \n\n20\n\nDen Antragstellern fehlt auch nicht etwa deshalb das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag, weil sie \ndarauf verwiesen werden könnten, gegen die mit Verfügung von \n7. August 2001 ergangene Feststellung, dass das Bürgerbegehren \n„Forensik\" unzulässig ist, den nach § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW \nvorgesehenen Rechtsbehelf zu ergreifen. Wenn gleich die \nAntragsteller diese Möglichkeit haben, haben sie dennoch ein \nrechtlich schützenswertes Interesse daran, unmittelbar gegen \ndie kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzugehen. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller für \nden Fall des erfolgreichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen \ndie Verfügungen vom 7. Juli und 7. August 2001 eine Rechtslage \nhaben, in der der Ratsbeschluss vom 25. Juni 2001 (wieder) \nRechtswirkungen entfaltet. Das hat zur Folge, dass das in § 26 \nAbs. 6 GO NRW vorgesehene weitere Verfahren (Bürgerentscheid) \ndurchzuführen ist. Verweist man die Antragsteller demgegenüber \ndarauf, gegen die Entscheidung, dass das Bürgerbegehren \nunzulässig ist, nach § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW vorzugehen und \ngegebenenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, ist \nihre Ausgangssituation ungünstiger, da ein sie begünstigender \nRatsbeschluss nicht existent ist. Da die Durchführung eines \nBürgerentscheids nach § 26 Abs. 6 GO NRW einen positiven \nBeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW voraussetzt, könnten \ndie Antragsteller die Durchführung eines Bürgerentscheids nur \nim Wege des Erlasses einer entsprechenden einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Der Erfolg eines \nsolchen Antrages unterläge aber erschwerten \nZulässigkeitsvoraussetzungen, da dieser auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache gerichtet wäre. \n\n21\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 B \n1138/97 -, NVwZ-RR 1999, S. 140, wonach ein solcher Antrag \nvoraussichtlich unzulässig wäre; siehe auch Beschluss vom 20. \nMärz 1995 - 15 B 546/95 -; ferner VG Frankfurt, Beschluss vom \n11. Februar 1997 - 7 G 4/97 - (JURIS). \n\n22\n\nVor diesem Hintergrund verweisen die Antragsteller zu Recht \ndarauf, dass Rechtsschutz unmittelbar gegen die \naufsichtsrechtlichen Maßnahmen für sie effektiver ist als \nderjenige gegen die durch die Antragsgegnerin verfügte \nnegative Entscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW.\n\n23\n\nDie Antragsteller haben schließlich auch das erforderliche \nFeststellungsinteresse. Die Antragsgegnerin hat mit \nSchriftsatz vom 17. August 2001 beantragt, den Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, und zur \nBegründung unter anderem angeführt, dass dem von den \nAntragstellern erhobenen Rechtsmittel gegen die Verfügung vom \n7. Juli 2001 keine aufschiebende Wirkung zukomme. \n\n24\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg. \n\n25\n\nDie von den Antragstellern gegen die Verfügung vom 7. Juli \n2001 erhobene Klage 1 K 4218/01 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO aufschiebende Wirkung. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen in § 80 Abs. 2 VwGO, wonach die \naufschiebende Wirkung entfiele, liegen nicht vor. Ein Fall des \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO ist ersichtlich nicht \ngegeben. Ebenso wenig ist mit Blick auf die angefochtene \nMaßnahme der Androhung der Ersatzvornahme § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3, Satz 2 VwGO einschlägig. Soweit § 8 des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung vorsieht, dass Rechtsbehelfe, die \nsich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der \nVollzugsbehörden (§§ 2 und 56 Verwaltungsvollstreckungsgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW) in der \nVerwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung \nhaben, erfasst diese Regelung nicht \nkommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach §§ 118 ff. GO NRW. \nDenn bei diesen handelt es sich nicht um Maßnahmen „in der \nVerwaltungsvollstreckung\" im Sinne von §§ 55 ff. VwVG NRW, \nsondern um eigenständige, spezielle Verfahrensvorschriften zur \nRegelung des besonderen Rechtsverhältnisses der \nKommunalaufsicht.\n\n27\n\nVgl. auch Lübking/Vogelsang, a.a.O., Anm. 227; ferner \nSchnapp, Die Ersatzvornahme in der Kommunalaufsicht als \nVerwaltungsakt, DÖV 1971, S. 659; siehe auch z.B. OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 -, wonach \nprozessual-rechtlich hinsichtlich einer Maßnahme nach § 109 \nAbs. 2 GO NRW a.F. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO herangezogen \nworden ist; siehe auch Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B \n947/95 -: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bezüglich einer \nVerfügung, die auch die Androhung der Ersatzvornahme zum \nGegenstand hat; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1979 - \n15 B 634/79 -: Androhung der Ersatzvornahme und \nErsatzvornahme unterfallen (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m.) § 8 \nAGVwGO.\n\n28\n\nAuch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor. Anders als bei der gleichfalls von den \nAntragstellern angefochtenen Verfügung vom 7. August 2001 hat \ndie Antragsgegnerin hinsichtlich der Verfügung vom 7. Juli \n2001 die sofortige Vollziehung nicht angeordnet.\n\n29\n\nDer Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die \nKlage der Antragsteller gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 7. Juli 2001 offensichtlich unzulässig \nwäre. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen \nVoraussetzungen dieser Umstand überhaupt geeignet ist, die \naufschiebende Wirkung ausnahmsweise nicht eintreten zu \nlassen.\n\n30\n\nVgl. dazu näher Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Anm. 50 \nm.w.N..\n\n31\n\nDenn die Klage der Antragsteller ist nicht offensichtlich \nunzulässig. Insbesondere fehlt ihnen nicht offensichtlich die \nKlagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie, wie dargelegt, \ngeltend machen können, durch die angefochtene Verfügung in \neigenen Rechten verletzt zu sein. \n\n32\n\nII.\n\n33\n\nDer Antrag zu Ziffer 2. hat ebenfalls Erfolg, da er \nzulässig und begründet ist.\n\n34\n\nDer Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 VwGO statthaft. Auch bei der angefochtenen Verfügung \nvom 7. August 2001, mit der die Antragsgegnerin im Wege der \nErsatzvornahme festgestellt hat, dass das Bürgerbegehren \n„Forensik\" unzulässig ist, handelt es sich als \nAufsichtsmaßnahme nach § 120 Abs. 2 VwGO um einen \nVerwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG.\n\n35\n\nVgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 123 Anm. I. 1; \nHeld/Becker/Decker/ Kirchhof/Krämer/ Wansleben, a.a.O., § 123 \nGO Anm. 2.\n\n36\n\nDarüber hinaus stellt sich die Ersatzvornahme als \nEntscheidung nach (§ 120 Abs. 2 i.V.m.) § 26 Abs. 6 Satz 1 GO \nNRW (auch) gegenüber den Antragstellern als Verwaltungsakt im \nSinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Diese sind somit auch \nantragsbefugt, da sie als Adressaten eines sie belastenden \nVerwaltungsaktes geltend machen können, in eigenen Rechten \nverletzt zu sein. \n\n37\n\nDen Antragstellern fehlt auch, wie dargelegt, nicht deshalb \ndas Rechtsschutzbedürfnis an dem Antrag zu 2., weil sie den \nnach § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW vorgesehenen Rechtsbehelf \nergreifen könnten. Auf die entsprechenden Ausführungen unter \nI. wird Bezug genommen.\n\n38\n\nDie Antragsteller haben ihren Antrag ferner zutreffend \ngegen die Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde und nicht gegen \nden Rat der Stadt E2 gerichtet, an dessen Stelle die \nAntragsgegnerin im Wege der Ersatzvornahme entschieden hat, \nvgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW. Die \nAufsichtsbehörde bleibt auch dann Handelnde im Sinne dieser \nVorschriften und damit die richtige Antragsgegnerin, wenn sie \nnach § 120 Abs. 2 GO NRW im Aufgabenkreis einer der Aufsicht \nunterstehenden Gebietskörperschaft tätig geworden ist.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 15 B \n2575/88 -, NWVBl. 1989, S. 373 (374); \n\n40\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n41\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt indes nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \n\n42\n\n- dazu, dass kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz \n2 VwGO vorliegt, vgl. oben -\n\n43\n\ndann, wenn wie hier die sofortige Vollziehung von der \nBehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im öffentlichen \noder überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders \nangeordnet wird. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in \neinem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Bei der Entscheidung darüber, ob die \nVollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, \nhat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten \nRechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweisen sich der \nWiderspruch oder die Klage bei der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nÜberprüfung als offensichtlich begründet, ist ein öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen. Können \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich \nalso weder als offensichtlich begründet noch als \noffensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im \nweiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem \nInteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung \ndazu, dass das öffentliches Interesse als schutzwürdiger \nanzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des \neingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n44\n\nNach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der \nKlage der Antragsteller gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 7. August 2001 wiederherzustellen, weil \ndiese bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig \nerscheint. \n\n45\n\nDie Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW setzt voraus, \ndass eine vollziehbare Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW \nvorliegt, der die Gemeinde nicht fristgemäß nachgekommen ist. \n\n46\n\nDas Erfordernis einer vollziehbaren Anordnung ergibt sich \nmit Blick auf das Stufenverhältnis von § 120 Abs. 1 und Absatz \n2 GO NRW, wonach die Maßnahme nach Absatz 2 auf die in Absatz \n1 genannte aufbaut: Dieses gestufte Verfahren ist insoweit den \nvollstreckungsrechtlichen Regelungen zur Anwendung von \nVerwaltungszwang vergleichbar. Die Zulässigkeit von \nVerwaltungszwangsmitteln setzt nach § 55 Abs. 1 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NRW) voraus, dass der zu vollstreckende \nVerwaltungsakt vollziehbar ist. Mit Blick darauf, dass das \ngestufte Verfahren nach § 120 Abs. 1 und Absatz 2 GO NRW \nstrukturell dem gestreckten vollstreckungsrechtlichen \nVerfahren entspricht, ist der in § 55 Abs. 1 VwVG NRW zum \nAusdruck kommende Grundsatz, dass ein Verwaltungsakt erst im \nFalle seiner Unanfechtbarkeit oder der sofortigen \nVollziehbarkeit kraft Gesetzes bzw. behördlicher Anordnung \nvollzogen werden darf, auf die kommunalaufsichtsrechtliche \nErsatzvornahme zu übertragen. \n\n47\n\nDazu, dass die Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW \nvollziehbar sein muss, vgl. auch Lübking/Vogelsang, a.a.O., \nAnm. 228; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1989 - 4 A \n505/86 -, a.a.O., in dem im Zusammenhang mit der \nRechtmäßigkeitsprüfung einer Ersatzvornahme darauf verwiesen \nwird, die zu Grunde liegende Anordnung sei vollziehbar.\n\n48\n\nDanach erweist sich die von der Antragsgegnerin mit \nBescheid vom 7. August 2001 verfügte Ersatzvornahme als \noffensichtlich rechtswidrig, da die zu Grunde liegende \nAnordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW nicht vollziehbar ist. Eine \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO ist nicht ergangen. Die Verfügung vom 7. Juli 2001 \nist auch nicht unanfechtbar, da der von den Antragstellern \ndagegen erhobenen Klage, wie sich aus den Ausführungen zu dem \nAntrag zu 1. ergibt, aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n49\n\nVorsorglich weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin: \n\n50\n\nAuch wenn man den vorgenannten Gesichtspunkt der fehlenden \nVollziehbarkeit der Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW außer \nAcht ließe, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragsteller wiederherzustellen gewesen, da sich mit den im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung \nstehenden Mitteln nicht feststellen lässt, dass der \nangegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, und die \ndeshalb erforderliche Interessenabwägung im weiteren Sinne zu \nGunsten der Antragsteller ausfällt.\n\n51\n\nBei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die \nErsatzvornahmeverfügung auch ungeachtet der fehlenden \nVollziehbarkeit der Anordnungsverfügung rechtswidrig ist. Denn \ndie Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Anordnungsverfügung \nvom 7. Juli 2001 unterliegt erheblichen Bedenken. Die \nAufsichtsbehörde kann rechtmäßig nach § 120 Abs. 1 GO NRW von \nder Gemeinde nur solches Handeln verlangen, wozu diese \nrechtlich verpflichtet ist. \n\n52\n\nVgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 120 Anm. II. 1; \nLübking/Vogelsang, a.a.O., Anm. 220.\n\n53\n\nDie Antragsgegnerin hat der Stadt E2 aufgegeben, einen \nBeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW herbeizuführen, der \ndie Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Forensik\" feststellt. \nEs spricht indes vieles dafür, dass ein solcher Beschluss \nrechtswidrig und vielmehr die Entscheidung des Rates der Stadt \nE2 vom 25. Juni 2001, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, \nrechtmäßig ist. \n\n54\n\nDie Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, \ndas Bürgerbegehren sei unzulässig, weil der Stadt E2 für die \nmit dem Bürgerbegehren zur Entscheidung gestellte Frage die \nVerbandskompetenz fehle. Zwar muss der Gegenstand des \nBürgerbegehrens eine Angelegenheit betreffen, die der \nZuständigkeit der Gemeinde unterfällt.\n\n55\n\nVgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 26 Anm. II. 2; \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, a.a.O., § 26 \nGO, Anm. 2.1.\n\n56\n\nDiese Voraussetzung ist hier indes gegeben. Die \nVerbandskompetenz der Stadt E2 für den Gegenstand des \nBürgerbegehrens ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach § 29 \nMaßregelvollzugsgesetz das Land für Maßregeln der Besserung \nund Sicherung in einem psychiatrischem Krankenhaus oder einer \nEntziehungsanstalt zuständig ist (Absatz 1) und die \nDurchführung dieser Aufgabe die Errichtung, Änderung und \nNutzungsänderung baulicher Anlagen für den Maßregelvollzug \neinschließt (vgl. Absatz 2). Es kann hier dahinstehen, \ninwieweit sich dadurch eine Einschränkung der gemeindlichen \nPlanungshoheit ergibt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, \nob sich die gemeindliche Befassungskompetenz für die mit dem \nBürgerbegehren zur Entscheidung gestellte Frage nicht bereits \ndaraus ergibt, dass der Stadt E2 mit der vom Land Nordrhein-\nWestfalen eingeräumten Möglichkeit, einen eigenen \n(alternativen) Standortvorschlag für die Forensikklinik zu \nunterbreiten, ein Anhörungsrecht eingeräumt worden ist. Auch \nwenn die Entscheidung über den Standort einer forensischen \nKlinik eine rein überörtliche Angelegenheit ist, schließt dies \ndie Befassungskompetenz der Gemeinde nicht aus. \n\n57\n\nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet der \nGemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen \nGemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu \nregeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch \nGesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt \nüberantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel \nanzunehmen.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 79, S. 127 (146).\n\n59\n\nDarüber hinaus kann der Gemeinde aber auch die Berechtigung \nzustehen, sich aus ihrer ortsbezogenen Sicht mit bestimmten \nFragen zu befassen, welche sich aus der Wahrnehmung von \nAufgaben öffentlicher Verwaltung ergeben, die nach der \ngesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen \nTrägern öffentlicher Gewalt zugewiesen sind. Voraussetzung ist \nallerdings, dass die Angelegenheit einen spezifischen \nOrtsbezug hat. Ist ein solcher zu bejahen, kann sie auch zu \naußerhalb ihres Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich liegenden \nAngelegenheiten Stellung nehmen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37/89 und \n7 C 40/89 -, NVwZ 1991, S. 682 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 17. November 1987 - 7 A 37/87 -, DVBl. 1988, S. \n796; \n\n61\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn mit Blick \ndarauf, dass die fragliche Forensikklinik nach den Plänen des \nLandes auf E2 Gemeindegebiet entstehen soll und damit die \ngemeindliche Planungshoheit betroffen ist, sind unmittelbar \nörtliche Interessen berührt. \n\n62\n\nVgl. allgemein dazu auch Rehn/Cronauge, a.a.O., § 2 Anm. \nI. 3.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1988 - 1 \nS 1919/87 -, DÖV 1988, S. 476; BVerwG, Urteil vom 14. \nDezember 1990 - 7 C 37/89 -, a.a.O..\n\n63\n\nBei dem Antragsgegenstand des Bürgerbegehrens handelt es \nsich auch im Übrigen um eine an die Stelle einer \nRatsentscheidung tretende Angelegenheit im Sinne des § 26 Abs. \n1 GO NRW. Es spricht vieles dafür, dass die Voraussetzung \neiner „Entscheidung\" bereits deshalb gegeben ist, weil die mit \ndem Bürgerbegehren zur Entscheidung gestellte Frage als \nWahrnehmung des der Stadt E2 vom Land Nordrhein-Westfalen \neingeräumten Anhörungsrechts zu bewerten ist. Denn die \nMöglichkeit, einen alternativen Standortvorschlag zu machen, \nschließt als denkbare Stellungnahme mit ein, dass die Stadt \nnach Prüfung der Angelegenheit zu dem Ergebnis kommt, dass \nkein Standort innerhalb der Gemeinde - einschließlich der vom \nLand favorisierten - geeignet ist, und einen entsprechenden \nRatsbeschluss verabschiedet. Aber selbst für den Fall, dass \nder Gegenstand des Bürgerbegehrens im Sinne einer (bloßen) \nResolution oder Meinungsäußerung zu werten wäre, sind die \nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 GO NRW gegeben. Mit der \nEinführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid hat der \nLandesgesetzgeber beabsichtigt, den Bürgern die Möglichkeit zu \ngeben, über (wichtige) Angelegenheiten der Gemeinde an Stelle \ndes Rates zu entscheiden. Durch die Formulierung „an Stelle \ndes Rates zu entscheiden\" sollte zum Ausdruck gebracht werden, \ndass Angelegenheiten, für die der Gemeinde die Kompetenz \nfehlt, als Gegenstand eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids \nnicht in Betracht kommen. \n\n64\n\nVgl. Begründung zum „Gesetzentwurf zur Änderung der \nGemeindeordnung, Kreisordnung und anderer \nKommunalverfassungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen\" \nvom 4. Februar 1993 (Landtags-Drucksache 11/4983), S. 7 und \n8.\n\n65\n\nEine Einschränkung dahingehend, dass Resolutionen, \nMeinungsäußerungen und vergleichbare Ratsbeschlüsse unabhängig \ndavon, ob eine gemeindliche Verbandskompetenz besteht, \ngenerell als Antragsgegenstand eines Bürgerbegehrens \nausgeschlossen sind, lässt sich der Begründung indes nicht \nentnehmen. Diese lässt vielmehr den Schluss zu, dass als \nAntragsgegenstand alle Angelegenheiten in Betracht kommen \nsollten, für die die Gemeinde die Verbandskompetenz hat und in \ndenen eine (Mit-)Gestaltungskompetenz wahrgenommen werden \nsoll, es sei denn, es liegt ein Fall des § 26 Abs. 5 GO NRW \nvor. \n\n66\n\nIn diesem Sinne ist auch der entsprechende Hinweis bei \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, a.a.O., § 26 \nGO, Anm. 2.1., zu verstehen; ebenso Rehn/Cronauge, a.a.O., § \n26 Anm. III. 1.\n\n67\n\nDavon ausgehend erweist sich der Gegenstand des \nBürgerbegehrens nicht als unzulässig, da, wie dargelegt, die \nVerbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Auch ist nicht \nersichtlich, dass ein sonstiger Ausschlusstatbestand nach § 26 \nAbs. 5 GO NRW gegeben wäre. Da das Begehren schließlich die \nbeschränkte gemeindliche Gestaltungskompetenz nicht \nverschweigt, kann es auch nicht mit dem Argument abgewiesen \nwerden, es spiegele den Bürgern eine in Wahrheit nicht \nbestehende rechtliche Eingriffsmöglichkeit vor. \n\n68\n\nHat somit das Bürgerbegehren „Forensik\" einen zulässigen \nAntragsgegenstand, spricht, da auch im Übrigen bei \nsummarischer Prüfung keine die Zulässigkeit ausschließenden \nGesichtspunkte ersichtlich sind, vieles dafür, dass die \nAnordnungsverfügung vom 7. Juli 2001 rechtswidrig und demnach \naufzuheben ist. Damit fehlte es zugleich an der Rechtmäßigkeit \nder Ersatzvornahmeverfügung, da diese auf einer Anordnung nach \n§ 120 Abs. 1 GO NRW aufbaut. \n\n69\n\nDie danach gebotene allgemeine Interessenabwägung fiele zu \nLasten der Antragsgegnerin aus: Die Nachteile für die \nAntragsteller als Initiatoren des Bürgerbegehrens „Forensik\" \nfür den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht \nwiederhergestellt wird und sich im Hauptsacheverfahren die \nKlage als erfolgreich erweist, sind von erheblicherem Gewicht \nals diejenigen auf Seiten der Antragsgegnerin für den Fall, \ndass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird und sich \ndie angefochtene Ersatzvornahme im Klageverfahren als \nrechtmäßig erweist. Für das Begehren der Antragsteller, die \naufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, streitet \ndas Interesse an der Durchführung des Bürgerentscheids. Dieses \nInteresse ist - sofern sich das Bürgerbegehren im Rahmen des \nHauptsacheverfahrens als zulässig und die \nkommunalaufsichtsrechtlichen Verfügungen damit als \nrechtswidrig erweisen - öffentlicher Natur, da es sich dann in \nÜbereinstimmung mit dem in § 26 GO NRW zum Ausdruck kommenden \nAnliegen befände, die Bürger einer Gemeinde unmittelbar am \npolitischen Entscheidungsprozess teil haben zu lassen. \nBesonderes Gewicht erhält das Interesse der Antragsteller an \nder Durchführung des Bürgerentscheids auf Grund der für die \nStadt E2 gegebenen Aktualität der zur Entscheidung gestellten \nFrage und deren - u.a. durch entsprechende \nPresseberichterstattung - starker Verankerung im Bewusstsein \nder abstimmungsberechtigten Bevölkerung. Dies lässt erwarten, \ndass eine verhältnismäßig hohe Beteiligung an der Abstimmung \nerfolgt. Dass diesem Gesichtspunkt besonderes Gewicht \nbeizumessen ist, deckt sich auch mit der Intention der \nBestimmungen in § 26 Abs. 6 GO NRW, unverzüglich über die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden und, \ngegebenenfalls, innerhalb von drei Monaten den Bürgerentscheid \ndurchzuführen. Die Regelungen sollen einen engen zeitlichen \nZusammenhang des Bürgerentscheids zu dem jeweiligen aktuellen \nDiskussions- und Entscheidungsprozess gewährleisten. Dieses \nZiel wäre indes mit Rücksicht auf die zu erwartende Dauer des \nKlageverfahrens nicht mehr zu erreichen, wenn die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt würde, \nsich aber im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der \nkommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung(en) ergäbe.\n\n70\n\nGemessen daran muss das Interesse der Antragsgegnerin, als \nAufsichtsbehörde den ihrer Auffassung nach rechtswidrigen \nBürgerentscheid zu verhindern, zurücktreten: Zwar dürfte bei \nDurchführung des Bürgerentscheids jedenfalls die Bekanntgabe \ndes Abstimmungsergebnisses Auswirkungen politisch-faktischer \nArt haben. Indes sind keine irreversiblen Auswirkungen \nrechtlicher Art zu erwarten. Sollte die Abstimmung im Rahmen \ndes Bürgerentscheids eine Mehrheit für das Bürgerbegehren \nergeben, knüpften sich an die getroffene Entscheidung keine \nVollzugsfolgen. Denn die mit dem Bürgerbegehren gestellte \nFrage enthält, da sie der Sache nach auf die Abgabe einer \nStellungnahme gerichtet ist, keine vollziehungsfähige und -\nbedürftige Regelung. \n\n71\n\nSiehe zur vergleichbaren Interessenabwägung im Fall einer \nkommunalaufsichtsrechtlichen Aufhebung eines positiven \nRatsbeschlusses nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW VG Münster, \nBeschluss vom 14. November 1996 - 1 L 1089/96 -, NVwZ 1997, \nS. 824 (826).\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n73\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz. Da aus Sicht der Antragsteller nicht \nprimär ein kommunalaufsichtliches Rechtsverhältnis \nStreitgegenstand ist, sondern die Frage der Durchführung eines \nBürgerentscheids, hält die Kammer es für sachgerecht, von dem \nvon ihr regelmäßig in Hauptsacheverfahren betreffend die \nZulässigkeit von Bürgerbegehren zugrundegelegten (Auffang-\n)Streitwert in Höhe von 8.000,-- DM auszugehen. Angesichts der \nsich für die Antragsteller ergebenden Bedeutung der Anträge \nist jeweils eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes für das \nHauptsacheverfahren (2 x 16.000,-- DM) und jeweils die Hälfte \ndavon für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangemessen.\n\n74\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1995 - 15 B \n546/95 -.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-28/1-l-2156-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-28/1-l-2156-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300874","retrieved":"2026-07-09 03:25:59.931001+00:00"}}