{"status":"available","doknr":"OLD300914","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0925.26K6461.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"26 K 6461/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach seinen \nAngaben von kurdischer Volkszugehörigkeit und von alevitischer \nReligionszugehörigkeit. Er reiste am 15. August 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 18. August 1995 \nbeantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. \nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 7. Mai 1996 das \nAsylbegehren des Klägers ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. \nZugleich forderte es den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von \neiner Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung zu verlassen.\n\n3\n\nAm 28. Mai 1996 hat der Kläger hiergegen bei dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben (20 K 6336/96.A). \nMit Urteil vom 22. März 2000 wies das Gericht die Klage ab. \nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nwies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom \n8. Mai 2000 zurück (8 A 2252/00.A).\n\n4\n\nUnter dem 24. August 2000 beantragte der Kläger erneut, ihm \nAsyl zu gewähren. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er \nleide unter einem „Posttraumatischen Belastungssyndrom\", \nweshalb die Darstellung von zeitlichen und chronologischen \nGeschehensabläufen bei ihm beeinträchtigt sei. Zur Bestätigung \nlegte er eine „Psychologische Stellungnahme\" des Dr. xxxxxx, \nDiplom-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut, \nVerhaltenstherapeut DGVT beim \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu \nxx xxx, vom 23. August 2000 vor, auf das an dieser Stelle \nausdrücklich wegen seines Inhaltes verwiesen wird (vgl. nur \nBlatt 38 - 41; 92 - 95 der Gerichtsakte 26 K 6461/00.A).\n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid \nvom 22. September 2000 die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens sowie eine Abänderung des Bescheides vom \n7. Mai 1996 bezüglich § 53 Ausländergesetz ab.\n\n6\n\nDer Kläger hat hiergegen am 28. September 2000 Klage \nerhoben, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und \ngleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nbegehrt.\n\n7\n\nMit Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2000 hat das Gericht \nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt \nund den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n8\n\nEbenfalls mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 hat das \nGericht sodann den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt (26 L 3007/00.A).\n\n9\n\nUnter dem 4. Januar 2001 hat der Kläger - im Ergebnis ohne \nErfolg - Verfassungsbeschwerde erhoben und bei dem \nBundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gestellt.\n\n10\n\nAm 12. Januar 2001 und am 28. März 2001 hat er bei dem \nerkennenden Gericht weitere Anträge auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes eingelegt, die das Gericht mit Beschlüssen vom \n6. Februar 2001 (26 L 108/01.A) und vom 2. April 2001 \n(26 L 816/01.A) jeweils abgelehnt hat.\n\n11\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom \n25. September 2001 Gelegenheit erhalten, sich zu der Sach- und \nRechtslage zu äußern.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 22. September 2000 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten nach Artikel 16 a \nGrundgesetz anzuerkennen sowie festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAusländergesetz vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand \nund insbesondere zum Vorbringen des Klägers wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten 26 K 6461/00.A, 26 L 3007/00.A, \n26 L 108/01.A, 26 L 816/01.A und 20 K 6336/96.A, insbesondere \nauf die vorgelegten ärztlichen Atteste der \nDres. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. November 2000 (in \n26 L 3007/00.A) und vom 17. September 2001 (in 26 K 6461/00.A) \nsowie der Frau Dr. xxxxxx vom 19. März 2001 (in \n26 L 816/01.A), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n19. Dezember 2000 gemäß § 76 Abs. 1 des AsylVfG dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen \nworden ist.\n\n19\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom \n22. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als \nAsylberechtigten nach Art. 16 a GG anzuerkennen.\n\n22\n\nDer Kläger hat innerhalb der für jeden Wiederaufnahmegrund \njeweils zu beachtenden Dreimonatsfrist der §§ 71 AsylVfG, 51 \nAbs. 1 - 3 VwVfG keine veränderte Sach- oder Rechtslage \ngeltend gemacht sowie keine neuen Beweismittel vorgelegt, die \nzu einer von dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 7. Mai 1996 abweichenden \nEntscheidung führen könnten.\n\n23\n\nEbenso wenig sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 \nAsylVfG, 51 VwVfG hinsichtlich der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 AuslG erfüllt.\n\n24\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages auf \nerneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres Verfahren nur \ndann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 des VwVfG vorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylsuchenden geändert \nhat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen \ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder \nWiederaufnahmegründe nach § 580 der ZPO gegeben sind, der \nAsylsuchende ohne grobes Verschulden außer Stande war, den \nGrund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren \ngeltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten \nnach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt \nwurde.\n\n25\n\nEin Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in \nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung \nder Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der \nAsylbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass sich \ndie der Entscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte Sach- \noder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert \nhat.\n\n26\n\nSo zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, \n229 (232) = DVBl. 1993, 601; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, \nBVerwGE 77, 323 (326 f.); Urteil vom 25. Juni 1991 \n- 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; Urteil \nvom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, EZAR 205, Nr. 6; ebenso \nzu § 71 AsylVfG n.F. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 5. September 1995 \n- 5 A 4608/94.A - (ständige Rechtsprechung).\n\n27\n\nNeu ist eine Tatsache nur dann, wenn sie auf nach der \nunanfechtbaren Erstentscheidung nachträglich eingetretene \n(neue) Ereignisse abzielt.\n\n28\n\nVgl. nur Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, \n4. Auflage 1999, § 71 Rand Nr. 95.\n\n29\n\nEin Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG \ni.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nur durchzuführen, wenn \nneue Beweismittel vorgelegt worden sind.\n\n30\n\nNeu im Sinne dieser Bestimmung ist ein Beweismittel nur \ndann, wenn es entweder während er Anhängigkeit des ersten \nVerfahrens noch gar nicht existierte beziehungsweise bekannt \noder zwar vorhanden war, aber im Verfahren ohne Verschulden \nnicht verwendet wurde beziehungsweise nicht beizubringen \nwar.\n\n31\n\nVgl. nur Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, \nStand: April 1992 (GK-AsylVfG), § 71 Rand Nr. 102; Renner, \nAusländerrecht, 7. Auflage 1999, § 71 Rand Nr. 26.\n\n32\n\nEin neues Beweismittel in diesem Sinne muss ferner geeignet \nsein, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen in \nFrage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren \ntragend waren. Dazu muss es sich auf eine beweisbedürftige \nTatsache beziehen, die auch angegeben werden muss.\n\n33\n\nVgl. GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 105.\n\n34\n\nIst das Vorbringen des Asylsuchenden im Erstverfahren \ndagegen als widersprüchlich bewertet worden und hätte deshalb \nschon im Erstverfahren für das Gericht keine Veranlassung \nbestanden, mit den jetzt angebotenen Beweismitteln Beweis zu \nerheben, hätten sie damals bereits vorgelegen, rechtfertigen \ndie Beweismittel nicht die Durchführung eines Folgeverfahrens. \nEs wäre sinnlos, aus einem Beweisangebot einen Anspruch auf \nein weiteres Asylverfahren herzuleiten, wenn bereits \nfeststeht, dass dem Beweisangebot auf der zweiten \nPrüfungsebene, also im Rahmen der Durchführung jenes weiteren \nAsylverfahrens, nicht nachzugehen sein wird.\n\n35\n\nSo: OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 \n- 25 A 1384/97.A -.\n\n36\n\nIm Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn zwischen \ndem neuen Vorbringen des Asylbewerbers im \nFolgeantragsverfahren und dem früheren Vorbringen, welches im \nErstverfahren als unglaubhaft gewertet wurde, ein \nsachlogischer Zusammenhang besteht, von einem glaubhaften und \nsubstantiierten Vortrag, der allein die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG rechtfertigen \nkann, nur die Rede sein kann, wenn detailliert dargelegt wird, \ndass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen der \nbehördlichen und gerichtlichen Annahme doch zutraf.\n\n37\n\nSo: OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 \n- 25 A 1384/97.A -.\n\n38\n\nGleiches gilt, wenn der Kläger ein neues Beweismittel zu \neinem Sachverhalt vorträgt, der Gegenstand des Erstverfahrens \nwar und an ein Vorbringen anknüpft, das in diesem Verfahren \n- insbesondere wegen Widersprüchen - als unglaubhaft gewertet \nworden ist.\n\n39\n\nEbenso im Ergebnis OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 \n- 25 A 1384/97.A -.\n\n40\n\nHinzu kommt, dass der Antrag nach den §§ 71 AsylVfG, 51 \nAbs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden muss, wobei \ndie Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem \nGrund für die Durchführung eines weiteren Verfahrens Kenntnis \nerlangt. Auch Gründe, die während eines anhängigen \nVerwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entstehen, sind jeweils \nbinnen drei Monaten ab der jeweiligen Kenntniserlangung \ngeltend zu machen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320-\n89 -, NVwZ 1990, 359 (360); Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 -, GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 127; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 27. Februar 1998 - 26 K 804/95.A -.\n\n42\n\nDem Gericht ist es insgesamt verwehrt, Gründe zu \nberücksichtigen, auf die sich ein Antragsteller nicht berufen \nhat.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -, \nNVwZ 1989, 161 f.; Beschluss vom 11. Dezember 1989 \n- 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359 f.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers \nnicht.\n\n45\n\nSein unter dem 24. August 2000 gestellter Asylantrag ist \nzwar zunächst ein Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die \nAblehnung seines Erstantrages aus August 1995 durch den \nBescheid vom 7. Mai 1996 ist durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2000 \n(20 K 6336/96.A) nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der \nBerufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2000 (8 A 2252/00.A) \nunanfechtbar geworden.\n\n46\n\nEine umfassende Überprüfung der Sach- und Rechtslage im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 \nAbs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG) hat jedoch keine \nAnhaltspunkte ergeben, eine Entscheidung zu Gunsten des \nKlägers zu treffen.\n\n47\n\nBei vorgelegten medizinischen beziehungsweise \nsachverständigen Gutachten handelt es sich nach der \nüberwiegenden Rechtsprechung um kein Beweismittel im Sinne von \n§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, da ein solches Gutachten keine \nTatsachen, sondern nur Ansichten, Wertungen und Bekundungen \ndes jeweiligen Gutachtenerstellers enthält.\n\n48\n\nso ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20. September 1960 \n- 3 C 9.60 -, BVerwGE 11, 124, 127, wobei es nach der \nÜberzeugung des erkennenden Gerichts unerheblich ist, dass \ndas Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung in einem \nKlageverfahren auf Gewährung von Unterhaltshilfen nach dem \nLastenausgleichsgesetz und nicht nach dem \nAsylverfahrensgesetz getroffen hat, weil es sich hierbei um \neinen allgemeinen Grundsatz handelt; Urteil vom 28. Juli 1989 \n- 7 C 78.88 -, BVerwGE 82, 272, 277; wohl auch Urteil vom \n30. August 1988 - 9 C 740.87 -, NVwZ 1989, 161, 162 \n(„... schon zweifelhaft ..., ob unter Berufung auf \nnachträglich bekannt gewordene oder erstellte Gutachten \nüberhaupt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangt werden \nkann ...\"); zweifelnd: unter anderem Marx, a.a.O., § 71 Rand \nNr. 97.\n\n49\n\nHierdurch soll der Missbrauchsmöglichkeit vorgebeugt \nwerden, durch die Vorlage von ständig weiteren gutachterlichen \nStellungnahmen als „neue Beweismittel\" ein Asylverfahren immer \nwieder aufgreifen zu können.\n\n50\n\nSo BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 -, \nBVerwGE 82, 272, 277 -; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C \n12.92 -, BVerwGE 95, 86, 90 f.\n\n51\n\nDies ist im Ergebnis nur dann nicht der Fall, wenn das \nvorgelegte Beweismittel zu der sicheren Überzeugung führen \nwürde, dass in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zu Gunsten \ndes Asylantragstellers entschieden werden müsste.\n\n52\n\nSo BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 -, in: \nBVerwGE 82, 272, 277, 278.\n\n53\n\nSo liegt der Fall hier nicht.\n\n54\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geht auch das erkennende Gericht im \nvorliegenden Rechtsstreit davon aus, dass es sich bei der \nfraglichen psychologischen Stellungnahme des Dr. xxxxxx vom \n23. August 2000 nicht um ein (neues) Beweismittel handelt. \nDiese Einschätzung gilt ferner für die Übrigen im Tatbestand \ngenannten ärztlichen Atteste.\n\n55\n\nAllerdings könnten die ärztlichen Feststellungen, \ninsbesondere die des Dr. xxxxxx, grundsätzlich als (neue) \nTatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen \nwerden. Denn Dr. xxxxxx hat in seiner Stellungnahme erstmalig \nüber die gesundheitliche Situation des Klägers berichtet und \nunter anderem ein posttraumatisches Belastungssyndrom bei ihm \nfestgestellt.\n\n56\n\nVgl. allgemein zur Einstufung als (neue) Tatsache: Renner, \na.a.O., § 71 Rand Nr. 26.\n\n57\n\nAllerdings geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei \num keine neue ohne das Verschulden des Klägers in seinem \nAsylerstverfahren nicht vorgetragene Tatsache handelt. Denn \nausweislich der Feststellungen des Dr. xxxxxx soll das \nposttraumatische Belastungssyndrom mit der damit verbundenen \nStörung einer zeitlichen und chronologischen Schilderung von \nAbfolgen bereits während der Dauer des Asylerstverfahrens des \nKlägers bestanden haben. Der Kläger hat seinen Asylerstantrag \njedoch bereits unter dem 18. August 1995 gestellt; das \nVerfahren war erst durch den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom \n8. Mai 2000 (8 A 2252/00.A), mithin knapp fünf Jahre später, \nbeendet. Auffällig ist, dass erst im Anschluss daran nach \nmehreren durchgeführten Sitzungen des Dr. xxxxxx mit dem \nKläger, wie sie sich aus seiner Stellungnahme und den Angaben \ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vom 25. September 2001 ergibt, entsprechende \nFeststellungen getroffen und niedergelegt worden sind. Wenn \nein solches Belastungssyndrom gegeben ist, erscheint es dem \nGericht indes nicht nachvollziehbar, dass dies dem Gericht \nerst nach rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens in der \nzweiten Instanz zur Kenntnis gebracht worden ist. Ausreichend \nsubstantiierte Angaben dazu, warum ein solcher Vortrag nicht \nschon während des knapp fünf Jahre andauernden \nAsylerstverfahrens gemacht worden ist, sind weder vom Kläger \nvorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Denn zur \nÜberzeugung des Gerichts hätten dem Kläger die attestierte \nTraumatisierung beziehungsweise ihre Grundlagen nicht nur im \nRahmen des Asylerstverfahrens auffallen müssen, sondern erst \nrecht im Rahmen der Verrichtungen und Außenkontakte seines \ntäglichen Lebens mit der Folge, sich vor diesem Hintergrund \numgehend in entsprechende fachliche Beratung oder ärztliche \nBehandlung zu begeben. Denn die von Dr. xxxxxx niedergelegten \nAuffälligkeiten und Verhaltensweisen des Klägers betreffen zur \nÜberzeugung des Gerichts nicht allein seine Ausführungen \nhinsichtlich seines Verfolgungsschicksals in seinem \nAsylverfahren, sondern müssen seinen gesamten privaten \nLebensbereich und seine Außenkontakte beeinflusst haben und \n(weiterhin) beeinflussen. Dem Gericht liegt indes aus dieser \nZeit allein ein „Ärztliches Attest\" des Diplom-Mediziners \nxxxxx aus xxxxxxxxxx vom 16. August 1995 anlässlich der \nAsylantragstellung im Erstverfahren des Klägers vor (Blatt 18 \nBeiakte Heft 2). Dieser stellte eine depressiv-ängstliche \nErkrankung fest und zog die Schlussfolgerung, „dass eine \nUnterbringung des Patienten bei seiner Familie medizinisch die \nwenigsten Probleme erbringen würde.\" Eine Behandlung des \nKlägers als Folge dieser Feststellungen hat der Kläger aber \nnicht dargelegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 kurz \ndarauf hingewiesen hat, dass für seinen Mandanten auf Grund \nseiner Mittellosigkeit die Inanspruchnahme von ärztlichen \nLeistungen nicht möglich sei, vermochte der \nProzessbevollmächtigte allerdings trotz eines entsprechenden \nHinweises auf einen fehlenden Sozialhilfebezug nicht \nsubstantiiert klarzustellen, warum der Kläger als \nAsylfolgeantragsteller keinerlei staatliche \nSozialhilfeleistungen bezieht.\n\n58\n\nEntsprechende ärztliche Hilfe hat der Kläger auch nicht \ndurch seine Hausärzte, die Dres. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(Gemeinschaftspraxis Allgemeinmedizin/Kinderheilkunde aus \nxxxxxx xxxx), aufgenommen. Hierbei handelt es sich erkennbar \nnicht um ausgewiesene Fachärzte für die bei dem Kläger \nvorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Soweit der \nProzessbevollmächtigte des Klägers (erstmals) in der \nmündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 darauf \nhingewiesen hat, dass es weiterhin zwar mehrere Versuche einer \nTherapieaufnahme gegeben habe, diese Versuche aber auf Grund \nvon Sprachschwierigkeiten und der Ablehnung des türkischen \nArztes xxxxxxx aus xxxx nicht zu Stande gekommen sei, \nüberzeugt dies nicht. Denn es ist für das Gericht noch nicht \neinmal ansatzweise nachvollziehbar, dass unter den Verwandten \nund Freunden des Klägers niemand vorhanden sein soll, der \nDolmetschertätigkeiten als Hilfe für den Kläger im Rahmen von \nArztgesprächen übernehmen könnte. Außerdem dürfte es in der \nUmgebung seines Wohnortes eine Vielzahl von türkisch \nsprechenden Ärzten neben dem in der mündlichen Verhandlung \nallein benannten Dr. xxxxxxx geben, die er hätte aufsuchen \nkönnen.\n\n59\n\nSelbst wenn das Gericht demgegenüber die von Dr. xxxxxx \ngeschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als neue \nTatsachen anerkennen würde, hat dieser in dem letzten Absatz \nseiner Stellungnahme vom 23. August 2000 ausdrücklich und \nunmissverständlich festgestellt:\n\n60\n\n„Ich möchte mit dem ganzen Gewicht meiner fachlichen \nKompetenz ... daran appellieren, Herrn xxxxxxx noch einmal \ndie Möglichkeit einzuräumen, sein Asylanliegen vorzutragen \n...\".\n\n61\n\nDaraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden \nZweifel, dass der Dr. xxxxxx das Krankheitsbild bei dem Kläger \nlediglich der Gestalt eingestuft hat, dass dieser in der Lage \nist, bei einer neuen Befragung die von ihm erwähnten \nUngereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in seinem bisherigen \nAsylvortrag korrigieren zu können. Genau diese Möglichkeit hat \ndas Gericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n25. September 2001 eingeräumt. So hat es seine Sache als \neinzige Terminssache an diesem Verhandlungstag anberaumt und \nihm jede Zeit gegeben, in einer wenn auch nüchternen \nGerichtsatmosphäre, so doch ohne Zeitdruck und ohne weitere \nBeschränkungen von sich aus frei seine Eindrücke schildern zu \nkönnen. Das Gericht weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass \nes sich nicht auf eine eigene medizinische Fachkompetenz \nstützen kann und dies auch nicht will. Allerdings wichen die \nDarlegungen und die Darlegungsform des Klägers von der \nüberwiegenden Zahl der dem Gericht bekannten Asylverfahren \nnicht in einer Art und Weise ab, die - ausgehend von dieser \nrein tatsächlichen Betrachtungsweise - Zweifel an der \nFähigkeit des Klägers verursacht hätten, dass dieser nicht in \nder Lage ist, zu seinem Verfolgungsschicksal Stellung zu \nnehmen. Der Kläger erklärte dem Gericht zu Beginn seiner \nAusführungen auch ausdrücklich, dass es ihm „normal gut\" gehe. \nEr hat seine Darlegungen von sich aus in flüssiger und \nengagierter Form vorgetragen. Erinnerungslücken waren dabei im \nRahmen dieses Vortrages nicht festzustellen, ebenso keine \nHemmungen oder Verstockungen. Ausgehend von dem \nprotokollierten Vortrag des Klägers ist jedoch davon \nauszugehen, dass ein asylrechtsrelevante politische Verfolgung \nin der Türkei nicht anzunehmen ist.\n\n62\n\nGrundsätzlich ist ein Asylbewerber gehalten, seine Gründe \nfür das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe \ngenauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nInfAuslR 1994, 375, 376.\n\n64\n\nHierzu gehört, dass die Asylbewerber zu den Ereignissen, \ndie in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen eine substantiierte, im Wesentlichen \nwiderspruchsfrei und nicht wechselne oder sich im Verfahren \nsteigernde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behauptete \nAsylanspruch zu tragen.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 86.81 -, \nBuchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom \n18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8; Urteil vom \n18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f.\n\n66\n\nDabei stellt das Gericht zu Gunsten des Klägers vorrangig \nnicht auf die vielfältigen Nichtübereinstimmungen in seinen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung und in seinem \nAsylerstverfahren ab. Vielmehr hat das Gericht auf Grund der \nAngaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass dieser nach \nDeutschland gekommen ist, weil er Kurde und Alevit ist, er es \nnach seinen eigenen Angaben deswegen in der Türkei doppelt so \nschwer hatte, dass bereits mehrere Verwandte vor ihm nach \nDeutschland gegangen sind, dass mehrere Verwandte von ihm in \nder Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsstatus erlangt \nhaben, der ihnen zumindest vorübergehend ein Bleiberecht \neinräumt, dass er wie die übrigen nach Deutschland \nausgereisten Kurden behandelt und ebenfalls ein Bleiberecht \nerlangen will, und dass er genauso wie diese anderen \nkurdischen Volksangehörigen und wie seine anderen Verwandten \nbehandelt werden möchte. Auf Grund seiner weiteren Darlegungen \ngeht das Gericht durchaus davon aus, dass der Kläger in seinem \nHeimatland zwar gewisse (Gewalt-)Maßnahmen staatlicher Organe \nerlebt hat, die ihn zu seiner Ausreise veranlasst haben, die \nihn allerdings nicht als aktiven Regimegegner oder \nUnterstützer der PKK treffen sollten, sondern auf Grund der \nallgemeinen Auskunfts- und Erkenntnislage gerade im ländlichen \nBereich im Osten der Türkei eine Vielzahl von Bewohnern zu \nerdulden haben. Weiterhin hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung auch eingeräumt, nicht den Militärdienst \nabgeleistet zu haben und er (auch) deswegen befürchte, bei \neiner Rückkehr eingezogen zu werden.\n\n67\n\nDie bloße Sanktionierung eines Verstoßes gegen \nwehrrechtliche Bestimmungen, wie etwa des Nichtantritts zum \nWehrdienst, begründet keine politische Verfolgung;\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, \nBVerwGE 81, 41 (44); Urteil vom 26. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, \nNVwZ 1992, 274 (275); und Urteil vom 24. Oktober 1995 \n- 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602 (603).\n\n69\n\nIn politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen nur \ndann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen \neingesetzt werden, die durch diese Maßnahmen gerade wegen \nihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines \nsonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen \nwerden sollen;\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, \nNVwZ 1992, 274 (275); Urteil vom 24. November 1992 \n- 9 C 70/91 -, NVwZ 1993, 789 (790).\n\n71\n\nIm Falle des Klägers ist eine solche Zielsetzung etwaiger \nwehrrechtlicher Maßnahmen nicht ersichtlich. Dies gilt auch \nunter Berücksichtigung seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, \nda nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n72\n\nvgl. etwa OVG NW, Urteile vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nund vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -,\n\n73\n\nder sich das Gericht nach Auswertung der einschlägigen \nErkenntnisquellen anschließt, nicht festgestellt werden kann, \ndass Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen wehrrechtliche \nBestimmungen in der Türkei diskriminiert werden. Dass dem \nKläger unter dem Vorwurf des Separatismus eine härtere \nBestrafung drohen könnte, als dies in vergleichbaren Fällen \nder Wehrdienstentziehung üblich ist, ist eine spekulative, \ndurch keine objektiven Umstände gestützte Annahme, die mithin \nnicht geeignet ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung zu begründen.\n\n74\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht auf \nGrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer landesweiten \n(Gruppen)Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt das Gericht der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen zur gegenwärtigen Lage der Kurden in der \nTürkei,\n\n75\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A \nund 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A, \n25 A 3632/95.A - vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -,\n\n76\n\nwonach diese allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der \nTürkei keine politische Verfolgung zu befürchten haben.\n\n77\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat in den genannten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, \nwelchen Repressionsmaßnahmen die kurdische Bevölkerung in den \nNotstandsgebieten durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt ist, \ndie dort als überlegene Ordnungsmacht auftreten und denen die \nBetroffenen hilflos ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen, die \ninsbesondere in kleineren, schwer erreichbaren Ortschaften \nvorgenommen werden, knüpfen allerdings in der Regel nicht an \ndie kurdische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern an den \nbegründeten oder unbegründeten Verdacht, der Betroffene \nsympathisiere mit der PKK und unterstütze deren \nGuerillatätigkeit. Von einem generellen Verdacht der \nSicherheitskräfte, jeder Kurde unterstütze die PKK, der zu \neiner generellen Verfolgungsgefahr aller Kurden allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit führen könnte, ist daher nicht \nauszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass kurdische \nDorfbewohner nicht pauschal, sondern anlass- und \nsituationsbezogen der Zusammenarbeit mit der Guerilla \nverdächtigt werden, was bedeutet, dass kurdische Bewohner von \nDörfern, die bislang nicht mit den Auseinandersetzungen \nzwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla \nin Berührung gekommen sind, mit Verfolgungsmaßnahmen der \nSicherheitskräfte nicht rechnen müssen. Im Übrigen zeigt auch \ndie Tatsache, dass in den östlichen Landesteilen der Türkei \nmehrere Zehntausend kurdischer Dorfschützer mit Schusswaffen \ngegen die PKK eingesetzt sind, dass die Sicherheitskräfte \nnicht pauschal und wahllos gegen die gesamte kurdische \nBevölkerung vorgehen.\n\n78\n\nZusammenfassend kann das Vorgehen der türkischen \nSicherheitskräfte vielmehr so bewertet werden, dass derjenige, \nder mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen \nGrundstrukturen der Türkei in Frage stellt oder gegen den die \nSicherheitskräfte einen entsprechenden Verdacht hegen, mit \nRepressalien zu rechnen hat, dass demgegenüber aber derjenige, \nder die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, \nungeachtet einer etwaigen kurdischen Volkszugehörigkeit bis in \nhöchste Funktionen aufsteigen kann. Dieser komplexen Situation \nwürde die zur Annahme der Gruppenverfolgung erforderliche \nBewertung des Inhalts, der türkische Staat verfolge jedenfalls \nim Osten des Landes \"die Kurden\", nicht Rechnung tragen.\n\n79\n\nIm Übrigen ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn \nman eine regionale Verfolgung von Kurden in den östlichen \nLandesteilen der Türkei annehmen wollte, zumindest keine \nlandesweite politische Verfolgung besteht, da den Betroffenen \njedenfalls grundsätzlich im Westen der Türkei eine inländische \nFluchtalternative offen steht;\n\n80\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A \nund 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und \n25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n81\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat in den obigen Entscheidungen nach Auswertung einer \nVielzahl von Erkenntnisquellen detailliert dargelegt, dass \nnicht individuell vorverfolgte Kurden aus den östlichen \nLandesteilen der Türkei im Westen des Landes mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit vor politischer Verfolgung sicher sind und \nauf Dauer ein Leben jedenfalls im Rahmen des Existenzminimums \nim Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nführen können.\n\n82\n\nDiese Rechtsprechung entspricht auch der Rechtsprechung \nweiterer Obergerichte,\n\n83\n\nvgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile \nvom 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - und vom 10. Februar 2000 \n- A 12 S 1618/97; Oberverwaltungsgericht des Landes \nBrandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998 - 2 A 19/98.A -; \nOberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein, Urteil \nvom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; Oberverwaltungsgericht \ndes Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 1996 \n- 1 L 10/95 -; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Urteil vom 18. März 1998 - OVG 2 BA 30/96 - und vom \n26. Januar 2000 - 2 A 299/98.A -.\n\n84\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht auf \nGrund seiner alevitischen Glaubenszugehörigkeit einer \nlandesweiten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt \ndas Gericht ebenfalls der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur \nLage der Aleviten in der Türkei,\n\n85\n\nvgl. Urteile vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, vom \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -,\n\n86\n\nwonach diese allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit keine \nVerfolgung zu befürchten haben.\n\n87\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat in den vorgenannten Entscheidungen, auf die hinsichtlich \nder tatsächlichen Feststellungen und der Einschätzung der \nGefährdung von Aleviten in der Türkei in vollem Umfang Bezug \ngenommen wird, im Wesentlichen dargelegt, dass die Aleviten, \ndie etwa 20% der Bevölkerung in der Türkei ausmachen, zwar bei \nsunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen auf Feindschaft \nstoßen und die Sicherheitskräfte in der Vergangenheit nicht \nimmer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren \naus jenen Kreisen vorgehen, dass aber die zur Annahme einer \nGruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte gleichwohl \nfehlt. Ausmaß und Häufigkeit derartiger Übergriffe verbieten \nangesichts des Anteils der Aleviten an der Gesamtbevölkerung \ndie Schlussfolgerung, Aleviten müssten in der Türkei allein \nwegen ihrer Religionszugehörigkeit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nstaatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe \nanderer Bevölkerungsgruppen rechnen.\n\n88\n\nUnter dem Aspekt der Sippenhaft kann eine Gefahr der \npolitischen Verfolgung des Klägers ebenfalls nicht \nfestgestellt werden. Dabei folgt das Gericht wiederum der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, wonach sich Sippenhaft in der Türkei \nim Allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, \nKinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die in der Türkei \ndurch Haftbefehl gesucht werden. In dieser Hinsicht kann von \ndem Asylbewerber zwar nicht etwa verlangt werden, dass er den \nHaftbefehl vorlegt. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass \npositive Kenntnis vom Erlass des Haftbefehls besteht. Es ist \naber erforderliche, dass Umstände festgestellt werden, aus \ndenen sich ergibt, dass nach dem betreffenden Angehörigen \nlandesweit gefahndet wird;\n\n89\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 30. September 1996 \n- 25 A 790/96.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, vom \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -.\n\n90\n\nDemgegenüber kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum \nEinsatz in Bezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der \ntürkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Wenn \nsolche Personen als vorverfolgt ins Bundesgebiet eingereist \nsind und ihre erneute landesweite Verfolgung im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann, so sind sie nach der \nRechtsprechung als politisch verfolgt anzusehen. Damit steht \njedoch nicht zugleich fest, dass nach ihnen landesweit \ngefahndet wird;\n\n91\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Januar 1997 \n- 25 A 6361/96 -; Urteile vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nund vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n92\n\nDeshalb genügt es zur Annahme politischer Verfolgung unter \ndem Aspekt der Sippenhaft nicht, dass der nahe Angehörige, von \nwelchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung \nherleiten will, politisch verfolgt wird bzw. in der \nBundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) erhalten hat. Die Asylanerkennung eines Verwandten \nstellt keine hinreichende Voraussetzung für die Anerkennung \neines klagenden Asylbewerbers dar, weil hiermit nicht zugleich \ndie Feststellung getroffen ist, dass die nach der vorgenannten \nRechtsprechung maßgeblichen, die Sippenhaft begründenden \nUmstände vorliegen;\n\n93\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 5. November 1996 \n- 25 A 5446/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 25 A 5985/96.A -, \nvom 17. Februar 1997 - 25 A 5937/95 -, vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nund vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n94\n\nIm Falle des Klägers ist das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen nicht ersichtlich. Denn er hat nicht \nausreichend substantiiert vorgetragen, von welchen noch in der \nTürkei lebenden Verwandten im vorgenannten Sinne, die dort \naktuell landesweit durch Haftbefehl gesucht werden, er eine \nVerfolgung auch seiner Person herzuleiten gedenkt.\n\n95\n\nAuf beachtliche Nachfluchtgründe kann sich der Kläger \nebenfalls nicht berufen.\n\n96\n\nEr hat in der Türkei keine politische Verfolgung allein \nwegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. \nSoweit nach der jüngeren Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine \ninländische Fluchtalternative in bestimmten Fällen \nausnahmsweise nicht besteht - Verdacht der Mitgliedschaft in \nder PKK oder deren Unterstützung, politische Verfolgung wegen \nder Weigerung das angetragene Dorfschützeramt zu \nübernehmen -,\n\n97\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -,\n\n98\n\nsind diese Fallgruppen in der Person des Klägers schon nach \ndessen eigene nicht glaubhaften Angaben nicht \nverwirklicht.\n\n99\n\nFerner besteht auch nicht die erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger in der Türkei wegen \netwaiger exilpolitischer Aktivitäten im Bundesgebiet \npolitische Verfolgung droht. Entsprechende Tätigkeiten hat er \nnach seinem Vortrag offenbar nicht entfaltet.\n\n100\n\nSchließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei seiner Einreise in die \nTürkei auf Grund der Tatsache, dass er in der Bundesrepublik \nDeutschland einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche \nMaßnahmen zu erdulden hat. Ein derartiges Risiko ist im Falle \nder Rückkehr abgelehnter Asylbewerber, auch solcher kurdischer \nVolkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Auch \ninsoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nden zitierten Entscheidungen vom 28. Oktober 1998 und \n25. Januar 2000 verwiesen.\n\n101\n\nSoweit in der Vergangenheit von Einzelfällen berichtet \nworden ist, in denen abgeschobene Asylbewerber bei ihrer \nAnkunft unter dem Vorwurf separatistischer Betätigung \nfestgenommen und misshandelt worden sein sollen,\n\n102\n\nvgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 11. März 1996 \n- 25 A 5801/94.A -; vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und \n25 A 3632/95.A -; vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nund vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -,\n\n103\n\nwird hierdurch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nauch einer Verfolgung des Klägers begründet. Selbst wenn diese \n\"Referenzfälle\" nach Art und Inhalt geeignet wären, die \nAnnahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene \nkurdische Asylbewerber in der Türkei zu rechtfertigen, so \nsteht die Zahl dieser Fälle in einem auffälligen \nMissverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden \nAbschiebefälle.\n\n104\n\nSo wurden im Jahre 1994 2.029 und im Jahr 1995 1.368 \nabgelehnte Asylbewerber aus Deutschland in die Türkei \nabgeschoben;\n\n105\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Dezember 1995, \nS. 11; Antwort der Bundesregierung vom 9. April 1996 auf die \nkleine Anfrage der PDS, Bundestags-Drucksache 13/4303, \nS. 3.\n\n106\n\nIm Jahre 1996 wurden insgesamt 6.127 Personen in die Türkei \nrückgeführt (4.639 Abschiebungen und 1.488 \nZurückschiebungen),\n\n107\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. April \n1997,\n\n108\n\ndarunter mehrere hundert türkische Asylbewerber kurdischer \nVolkszugehörigkeit,\n\n109\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - \nm.w.N.,\n\n110\n\nsodass in den Jahren 1994 bis 1996 über 3.000 türkische \nAsylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit in die Türkei \nabgeschoben worden sind;\n\n111\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - \nm.w.N.\n\n112\n\nIm Jahre 1997 wurden 6.877 Personen in die Türkei \nrückgeführt (5.979 Abschiebungen und 898 Zurückschiebungen). \nVon diesen 6.877 Personen wurden 5.972 Personen auf dem \nLuftweg in die Türkei gebracht;\n\n113\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. März 1998, \nS. 19.\n\n114\n\nIn den Monaten Februar und März 1999 sind 119 türkische \nStaatsangehörige, davon ungefähr 30% kurdischer \nVolkszugehörigkeit, in die Türkei zurückgeführt worden;\n\n115\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -.\n\n116\n\nHinzu kommen Abschiebungen aus anderen westlichen \nStaaten.\n\n117\n\nAngesichts dieser Zahlen wäre aber anzunehmen gewesen, dass \nbei einer über Einzelfälle hinausgehenden relevanten Anzahl \nmenschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene \nAsylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte in der \nkurdenfreundlichen oder sonst regierungskritischen türkischen \nPresse erschienen wären, was bislang jedoch nicht der Fall \nwar;\n\n118\n\nebenso OVG NW, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A \nund 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und \n25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nund vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n119\n\nAnders lautende bzw. entgegenstehende Auskünfte und \nErkenntnisse, die zu einer anderen Würdigung führen könnten, \nsind für das Gericht nicht einschlägig.\n\n120\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni \n2001 - 26 K 4919/99.A - (ständige Rechtsprechung).\n\n121\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls \nnicht.\n\n122\n\nInsbesondere ist kein Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAusländergesetz ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann von \nder Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Diese Vorschrift unterscheidet zwar nicht danach, von \nwem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Der \nBegriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch \nhinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit kein anderer als \nder im Asylrecht allgemein geltende Prognosemaßstab der \n„beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei das Element der \nKonkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten \nund erheblichen Gefährdungssituation voraussetzt. Zudem \nerfährt der Prognosemaßstab keine Modifizierung, wenn der \nAusländer bereits vor der Ausreise in das Bundesgebiet \nEingriffe in Leib, Leben oder Freiheit erlitten hat.\n\n123\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nDVBl. 1996, 612, 614 f. und - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199; vom \n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, und vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.\n\n124\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne der vorgenannten Norm \nkann insbesondere dann vorliegen, wenn die Verschlimmerung \neiner Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen \nBehandlung im Zielstaat droht.\n\n125\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, \nNVwZ 1998, 973 f. und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, \nInfAuslR 2000, 16, 17.\n\n126\n\nDagegen stellen in der Person eines Ausländers liegende \nGründe, wie schlechte oder schlechtere \nBehandlungsmöglichkeiten gegenüber der Bundesrepublik in \nseiner engeren Heimat verbunden mit den Schwierigkeiten bei \nseiner Unterbringung in einem anderen Teil seines \nHeimatlandes, die einer Behandlung im öffentlichen \nGesundheitswesen entgegenstehen könnten, kein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das das \nBundesamt im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzu berücksichtigen hätte; derartige persönliche Gründe sind \nvielmehr von der Ausländerbehörde im Rahmen der §§ 45, 55 \nAuslG beim Vollzug der Abschiebungsandrohung zu prüfen.\n\n127\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n13. September 2000 - 19 ZB 00.31925 -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 22. August 2001 \n- 26 K 4370/97.A -.\n\n128\n\nIm Falle des Klägers ist die Möglichkeit einer Therapie im \nRahmen einer psychologischen Betreuung in der Türkei \ninsbesondere in den westlichen Großstädten möglich.\n\n129\n\nVgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Türkei vom 22. Juni 2000 (hier: Anlage).\n\n130\n\nDemgegenüber sind konkrete Anhaltspunkte des Klägers, warum \nin seinem Fall eine Behandlung in der Türkei nicht \ndurchführbar ist, nicht vorgetragen worden. Soweit sein \nProzessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darauf \nhingewiesen hat, dass gerade auf Grund seiner \nVerfolgungsfurcht eine Behandlung in der Türkei selbst nicht \ndurchführbar sei, ist dies durch aussagekräftige ärztliche \nStellungnahmen nicht belegt. Die vom Kläger eingereichten \närztlichen Atteste sind diesbezüglich zu allgemein gehalten. \nSofern sich aus ihnen Anhaltspunkte für eine Suizidalität \nergeben, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts hierbei \nebenfalls nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, \nso dass diese in dem vorliegenden Verfahren nicht zu \nüberprüfen sind.\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n132\n\nDie Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG \ngerichtskostenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG zu entnehmen. 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