{"status":"available","doknr":"OLD300913","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0925.26K3645.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"26 K 3645/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war jedenfalls bis zum 12. August 2000 gemäß \nVerfügung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. April 1999 \nals Oberstudienrätin teilzeitbeschäftigt. Im Dezember 1999 \nleistete die Klägerin fünf sogenannte Mehrarbeitsstunden. \nUnter dem 14. März 2000 beantragte sie diesbezüglich die \nGewährung einer anteiligen Besoldung. Die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lehnte dies mit Bescheid vom \n27. März 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen \naus, dass für beamtete Lehrer die Vorschriften der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung in Betracht kämen. Eine \nanteilige Vergütung, wie es § 34 \nBundesangestelltentarifvertrag für angestellte Lehrer vorsehe, \nkönne daher von der Klägerin als Beamtin nicht begehrt werden. \n\n3\n\nUnter dem 11. April 2000 erhob die Klägerin hiergegen \nWiderspruch und führte in der Folgezeit zur Begründung aus, \ndass nach der aktuellen Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts für angestellte Lehrer ein Anspruch auf \nanteilige BAT-Vergütung bestehen würde. Die Klägerin sei \nangestellten Lehrern gleich zu stellen. \n\n4\n\nDie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. Mai 2000 unter Hinweis auf die \nunterschiedlichen Rechtsgrundlagen für angestellte und \nbeamtete Lehrer im öffentlichen Dienst zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 14. Juni 2000 Klage erhoben. Zur \nBegründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges \nVorbringen und nimmt ausdrücklich auf das Urteil des \nBundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - \nBezug.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n27. März 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n25. Mai 2000 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin für die im Monat \nDezember 1999 geleistete Mehrarbeit im Umfang von \nfünf Wochenstunden eine anteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz zu \ngewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Rechtsstand \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nPersonalakte der Klägerin verwiesen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter der Kammer \nentscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO; \nSchreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 10. August 2001 \nund der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom \n16. August 2001).\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n27. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 15. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch \nauf Gewährung einer anteiligen Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesG für die im Monat Dezember 1999 \ngeleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf Wochenstunden (vgl. \n§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nZur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den \nvorgenannten Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx verwiesen. \n\n16\n\nNach der geltenden Rechtslage richtet sich die Vergütung \nvon Mehrarbeit für Beamte (und beamtete Lehrer) nach § 78 a \nAbs. 2 LBG NRW i.V.m. § 48 BBesG i.V.m. der Verordnung über \ndie Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom \n13. Dezember 1998 ausschließlich nach der vorgenannten \nMehrarbeitsvergütungsverordnung. Vorschriften des \nBundesangestelltentarifs (BAT), insbesondere die Norm des \n§ 34, finden dagegen keine Anwendung. Das Urteil des \nBundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 -, auf \nwelches sich die Klägerin beruft, führt zu keiner anderen \nBetrachtungsweise. In der unterschiedlichen Behandlung von \nangestellten Lehrern und beamteten Lehrern liegt im Übrigen \ngerade keine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte \nunterschiedliche Behandlung. Der Gleichheitsgrundsatz aus \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz untersagt nämlich nicht eine \ndifferenzierte Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von \nAngestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. Vor diesem \nHintergrund erachtet das Gericht weitere Ausführungen für \nentbehrlich.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-25/26-k-3645-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-25/26-k-3645-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300913","retrieved":"2026-07-09 03:26:03.420927+00:00"}}