{"status":"available","doknr":"OLD300961","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0920.16K6945.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"16 K 6945/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 1999 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 20. Oktober 1999 werden aufgehoben, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 30,87 DM festgesetzt worden \nsind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \n403 m2 großen Grundstückes „B 24\" in F. Dieses Grundstück \ngrenzt sowohl an die Straße „B\" als auch an die Straße „B1\". \nDie Straßenreinigungspflicht bezüglich der Straße „B\" obliegt \nlaut Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1 der \nStraßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 23. Dezember 1998 \neinschließlich der Winterwartung der Stadt. Hingegen obliegt \ndie Reinigung der Straße „B1\" den Anliegern, für die \nWinterwartung ist die Stadt bei Bedarf verantwortlich. Nach \nden Erläuterungen zum Straßenverzeichnis bedeutet die \nEinordnung zum Winterdienst, dass die Straßen mit der \nEinordnung „Stadt\" mit Vorrang bedient werden und die Straßen \nmit der Einordnung „Bedarf\" bei chaotischen \nWitterungsbedingungen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 1999 zog der Beklagte die Kläger \nfür das Jahr 1999 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von \n41,59 DM heran; diese Festsetzung enthält hinsichtlich der \nStraße „B1\" Grundgebühren für die Sommerreinigung in Höhe von \n5,62991 DM und für den Winterdienst in Höhe von 5,08989 DM. \n\n4\n\nGegen den Ansatz dieser Straßenreinigungsgrundgebühr von \n10,72 DM betreffend die Anliegerstraße „B1\" legten die Kläger \nWiderspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n20. Oktober 1999 zurückwies.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 30. Oktober 1999 Klage erhoben. \nZur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Es liege \nein Verstoß gegen das straßenreinigungsrechtliche \nDoppelbelastungsverbot vor, da der Beklagte die Anliegerstraße \n„B1\" niemals der Reinigung bzw. dem Winterdienst unterziehe \nund trotzdem von den Anliegern, die wegen Reinigungs- und \nRäumuntätigkeit der Stadt die Reinigung und den Winterdienst \npersönlich übernehmen müssten, Straßenreinigungsgebühren \nerhebe.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n12. Juli 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n20. Oktober 1999 aufzuheben, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als \n30,87 DM festgesetzt worden sind.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die \nGrundgebühr beinhalte den Preis für alle \nverbrauchsunabhängigen Kosten; diese Kosten dienten \nausschließlich der Bereitstellung und dem ständigen Vorhalten \neiner betriebsbereiten Straßenreinigung sowie eines \nentsprechenden Winterdienstes, sie würden auf alle durch die \nStraße erschlossenen Grundstücke umgelegt. Dementsprechend \nfielen für beide das Grundstück erschließenden Straßen die \nentsprechenden Grundgebühren sowohl für Straßenreinigung als \nauch Winterdienst an. Demgegenüber würden die \nverbrauchsabhängigen Zusatzkosten nur bezüglich der Straßen \nerhoben, bei denen z.B. eine Kehrmaschine die Straßenreinigung \nübernimmt oder der Winterdienst vom städtischen Bauhof \npermanent ausgeführt wird. Die von den Klägern erhobene \nGrundgebühr setze keine konkrete und sichtbare Gegenleistung \nvoraus, da sie ausschließlich die für die Kläger nicht \nwahrnehmbaren leistungsunabhängigen Kosten betreffe, so u.a. \ndie Bereitstellungs- und Vorhaltekosten; letztendlich seine \ndiese Leistungen ihrer Art und Struktur nach gleichsam eine \nGegenleistung im Sinne des Gesetzes. Die Straße „Auf den \nSängen\" sei in die Bedarfsstufe eingeteilt, hier werde der \nWinterdienst bei hohem Schnee, dickem Eisbelag oder \nanhaltenden schlechten Witterungsbedingungen durchgeführt.\n\n11\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakteund die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser \nVorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDie Bescheide des Beklagten sind in dem angefochtenen \nUmfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungs- und \nWinterwartungsgebühren für die Straße „B1\" findet keine \nwirksame Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 der Straßenreinigungs- \nund Gebührensatzung der Stadt F vom 23. Dezember 1998 (im \nFolgenden SRS). Denn der in Tarif 1 festgelegte Gebührensatz \nvon 0,02660 DM/m2 in § 5 Abs. 3 SRS für die Grundgebühr \nStraßenreinigung und Grundgebühr Winterdienst erweist sich als \nfehlerhaft und damit nichtig. \n\n18\n\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, (Grund-)Gebühren für die \nStraßenreinigung (Sommerreinigung) zu erheben, wenn eine \nReinigung der Straße durch die Stadt überhaupt nicht \nvorgesehen ist. In so einem Fall vermittelt die Straße dem \nbetreffenden Grundstück gerade nicht die Vorteile aus der \nStraßenreinigung. Eine allgemeine Beteiligung aller \nGrundstücke an den fixen Kosten der für das gesamte \nStadtgebiet erbrachten Straßenreinigungsleistung, wie die \nSatzung des Beklagten das vorsieht, käme vielmehr einer \n„Straßenreinigungsabgabe\" für alle Grundstückseigentümer in \nder geschlossenen Ortslage gleich. Die Straßenreinigungsgebühr \nwird gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW aber nur als \nGegenleistung für die Reinigung jeder das Grundstück \nunmittelbar erschließenden (ganzen) Straße erhoben,\n\n19\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 16. September 1996 - 9 A \n1888/93 -, DVBl. 1997, 509, vom 7. Januar 1982 -2 A 1778/81-, \nKStZ 1982, 169 und vom 17. Dezember 1980 -2A 2018/80-, OVGE \n35, 180.\n\n20\n\nEine solche Gegenleistung wird hier für die nicht von der \nStadt gereinigten Straße „B1\" aber gerade nicht erbracht.\n\n21\n\nAuch soweit in den von den Klägern erhobenen Gebühren \nGrundgebühren für den Winterdienst enthalten sind, ist die \nHeranziehung fehlerhaft. \nDas Gericht hat bereits in mehreren Urteilen, die ebenfalls \ndie Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für den \nWinterdienst in Straßen, die nur in Ausnahmefällen geräumt \nwerden sollten, betrafen, die Fehlerhaftigkeit der \nGebührenerhebung festgestellt;\n\n22\n\nVgl. Urteile vom 23. Februar 2000 - 16 K 3140/98 -, S. 5 \nff. des UA, - 16 K 7378/97 - und - 16 K 9029/97 - sowie \nUrteil vom 7. März 2001 - 16 K 6707/97 -.\n\n23\n\nZwar besteht eine die Gebühr auslösende Gegenleistung nicht \nallein in der konkreten Durchführung einer Winterwartung, \nsondern der Verpflichtete erbringt bereits dann eine \nGegenleistung, wenn er unter Berücksichtigung der örtlichen \nVerhältnisse und der jeweiligen Witterungsverhältnisse \nhinreichend Vorsorge getroffen hat, um den Gefahren des \nWinters im nötigen Umfang begegnen zu können.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 \n-, aaO.\n\n25\n\nEs kann mit anderen Worten auch dann eine Gebühr für die \nStraßenreinigung in Form der Winterwartung festgesetzt werden, \nwenn es infolge der Witterungsverhältnisse im Veranlagungsjahr \nzu konkreten Winterwartungseinsätzen nicht kommt. Maßgeblich \nist allein, dass der Verpflichtete im Hinblick auf seine \nVerkehrssicherungspflicht bei extremen Witterungslagen \ngehalten ist, Winterwartungseinsätze auch auf Straßen wie hier \nder Straße „Auf den Sängen\" durchzuführen, und hierfür \nVorsorge tragen muss.\n\n26\n\nIst der Beklagte also im Grundsatz berechtigt, Gebühren für \ndie Straßenreinigung in Form der Winterwartung auch für die \nnur bei „Bedarf\" geräumten Straßen festzusetzen, so muss er \nbei Festsetzung des Gebührensatzes im Einzelnen die Vorgaben \ndes § 6 Abs. 3 KAG beachten. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG ist \ndie Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu \nbemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig \noder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen \ndarf (Satz 2).\n\n27\n\nDiesen Anforderungen wird der Gebührensatz für die \nReinigung in Form der Winterwartung der wie hier die Straße \n„B1\" in die Kategorie „Bedarf\" eingestuften Straßen nicht \ngerecht.\n\n28\n\nFür das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung muss auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die \nsich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des \nZusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der \nInanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 -\n, S. 9 des UA.\n\n30\n\nDer Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für das \nHaushaltsjahr 1999 lässt sich entnehmen, dass insgesamt \n10.389.363 m2 Grundstücksfläche bei den Winterdienstkosten \n(Straßen) in Ansatz gebracht wurden, hiervon entfielen auf die \nvorrangig zu bedienenden Straßen 5.026.140 m2 und 5.363.223 m2 \nauf die bei Bedarf zu reinigenden Straßen, was einem \nVerhältnis von annähernd 50 % entspricht. \nNach der Gebührenkalkulation sind die „Grundkosten\" für die \nWinterwartung (Straßen) ohne öffentlichen Anteil in Höhe von \n131.200,-- DM zu gleichen Teilen auf alle 10.389.363 m2 \nGrundstücksflächen umgelegt worden, wobei neben den fixen \nKosten ein Teil der variablen Winterdienstkosten anteilig mit \n1/5 der Gesamtwinterdienstkosten Eingang gefunden hat. Die \n„Zusatzkosten\" in Höhe von 137.494,-- DM, die zu einem \nGroßteil aus 4/5 der Winterdienstkosten bestehen, sind \nausschließlich auf die vorrangig zu bedienenden Straßen mit \n5.026.140 m2 Grundstücksflächen aufgeteilt worden. Daraus \nergibt sich, dass die Berechnung von einem Anteil von 80 % der \nWinterwartungseinsätze für die vorrangig zu bedienenden \nStraßen ausgeht.\n\n31\n\nDie gleichmäßige Aufteilung der „Bedarfskosten\" je m2 \nGrundstücksfläche mit der Berücksichtigung von 20 % der Kosten \nfür Winterwartungseinsätze (was, wenn man die vorrangig zu \nräumenden Straßen hierbei herausrechnet, sich auf immerhin ca \n10 % der Einsatzkosten für die bei Bedarf zu reinigenden \nStraßen beläuft), obgleich nur einem Teil der Straßen mit etwa \n50 % der erschlossenen Grundstücksfläche Vorrang bei der \nWinterwartung eingeräumt wird und die Winterwartung zu einem \nganz wesentlichen Teil (nämlich ca 90 %) nur auf diesen \nvoraussichtlich durchgeführt wird, lässt auch bei \npauschalierender Betrachtung einen Zusammenhang zwischen der \nHöhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr \nerkennen. \nIn Anbetracht der voraussichtlich durchzuführenden \nRäumeinsätze ist offenkundig, dass auch die von der Beklagten \nbetriebenen Vorhalteleistungen im Wesentlichen für die \n„Vorrang\"-Straßen erbracht werden und die anderen Straßen \nhieran nur in geringem Umfang partizipieren. Werden mit \nanderen Worten die „Bedarfs\"-Straßen nur bei extremen \nwinterlichen Witterungslagen gewartet, so betreibt die Stadt \nauch nur insoweit für diese Vorsorge. Aus diesem Grunde ist es \nnicht gerechtfertigt, den größten Teil der Vorhaltekosten und \n20 % der Einsatzkosten in gleicher Höhe auf beide Straßenarten \numzulegen. \n\n32\n\nEtwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn insgesamt ein \ngeringer Vorhalteaufwand für die Winterwartung betrieben wird, \nder eine Aufteilung auf beide Straßenarten nicht zulässt. Für \neine derartige Konstellation bestehen indessen allein auf \nGrund der Höhe der Winterwartungskosten von 268.694,-- DM laut \nPlanungsrechnung, der einem Anteil von rund 45 % der für die \nReinigung der Straßen insgesamt zu berücksichtigenden Kosten \nentspricht, keine Anhaltspunkte. \n\n33\n\nDie vorgenommene Differenzierung zwischen den Straßen \nbetrifft im Wesentlichen die variablen Kosten (Einsatzkosten). \nDies trägt dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme nicht \nausreichend Rechnung und lässt sich auch bei pauschalierender \nBetrachtung des Zusammenhanges zwischen der Gebührenhöhe und \ndem Maß der Inanspruchnahme nicht als noch plausibel \nrechtfertigen. Ein plausibler Grund für die Gleichbehandlung \nhinsichtlich eines Großteils der Fixkosten und 20 % der \nEinsatzkosten besteht angesichts der unterschiedlichen \nQualität der Winterwartung (einschließlich der Vorsorge) \nnicht.\n\n34\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt, dass die Grundstücke, die \nlediglich an 10 % der Wintereinsätze partizipieren (ein \nprozentualer Anteil, der dem Gericht recht hoch gegriffen \nerscheint), mit einem Viertel der Gesamtwinterdienstkosten \nbelastet werden, erscheint die Gebühr nach den o.g. \nGrundsätzen nicht mehr gerechtfertigt.\n\n35\n\nDa es für die von der Beklagten vorgenommene \nKostenaufteilung zwischen den „Vorrang\"- und den „Bedarfs\"-\nStraßen an einer inneren Rechtfertigung fehlt, verstößt der \nGebührensatz für die Reinigung der „Bedarfs\"-Straßen gegen den \naus § 6 Abs. 3 KAG NRW folgenden Grundsatz der \nGebührengerechtigkeit und ist damit nichtig.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre \nGrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-20/16-k-6945-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-20/16-k-6945-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300961","retrieved":"2026-07-09 03:26:07.620797+00:00"}}