{"status":"available","doknr":"OLD300983","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0918.26K7061.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"26 K 7061/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand bis zum 31. Januar 2000 als verbeamtete \nLehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum \n1. Februar 2000 wurde sie nach xxxxxx versetzt. Im Zeitraum \nvon August 1997 bis Januar 2000 leistete sie gemäß der \nVorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz wöchentlich eine Pflichtstunde mehr ab (so \ngenannte Vorgriffsstunden). Der Nachweis hierüber ergibt sich \naus den vom xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) erstellten und von \nder Klägerin vorgelegten Bescheinigungen für die \nentsprechenden Schuljahre. \n\n3\n\nAm 4. April 2000 beantragte die Klägerin bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx auf Grund ihrer Versetzung nach \nxxxxxx die Vergütung der bereits abgeleisteten Vorgriffstunden \nmit der Begründung, dass sie auf Grund der erfolgten \nVersetzung nicht mehr in den Genuss der vorgesehenen \nPflichtstundenreduzierung vom Schuljahr 2008/2009 kommen \nkönne. \n\n4\n\nDie xxxxxxxxxxxxxxxx teilte mit Schreiben vom \n11. April 2000 mit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften \nein Ausgleich nur durch entsprechende Verminderung der \nPflichtstundenzahl möglich sei, nicht aber ein finanzieller \nAusgleich. Am 26. Mai 2000 erhob die Klägerin hiergegen \nWiderspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2000 \nwies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch zurück. \nZur Begründung verwies sie erneut auf die nicht bestehende \ngesetzliche Regelung hinsichtlich der finanziellen Vergütung \nfür abgeleistete Vorgriffsstunden. Ein Vergleich mit den \nbestehenden Regelungen zur Altersteilzeit komme nicht in \nBetracht, da es in diesem Bereich einen ausdrücklich \ngeregelten finanziellen Ausgleich gebe. Auch sei das Land \nNordrhein-Westfalen nicht zu Lasten der Klägerin bereichert, \ndenn durch das Ableisten der Vorgriffsstunden werde die im \nLandesbeamtengesetz vorgesehene Arbeitszeit von 38,5 Stunden \npro Woche nicht überschritten, da lediglich eine Verschiebung \nder Stundenverteilung hinsichtlich der Zeit der \nUnterrichtserteilung und der Zeit für die Vor- und \nNachbereitung des Unterrichts stattfinden würde. \n\n5\n\nGegen diesen am 20. September 2000 zugestellten Bescheid \nhat die Klägerin am 16. Oktober 2000 Klage erhoben. Zur \nBegründung bezieht sie sich zum einen auf ihre bisherigen \nDarlegungen und verweist zum anderen auf die Vorschriften des \n§ 78 a LBG und der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Danach \nhabe die Klägerin Mehrarbeit geleistet, die zu entschädigen \nsei. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n11. April 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n13. September 2000 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin für die von August 1997 \nbis Januar 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden eine \nanteilige Besoldung zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen \nBescheide und weist ergänzend erneut darauf hin, dass ein \nfinanzieller Ausgleich, wie er von der Klägerin begehrt werde, \nnach den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz nicht vorgesehen sei. Durch die Vorschriften \nüber die Vorgriffsstunden habe sich auch lediglich die Zahl \nder wöchentlich zu erbringenden Pflichtstunden um eine erhöht; \ngleichzeitig habe sich die übrige Arbeitszeit durch bestimmte \nEntlastungsmaßnahmen verringert. Mehrarbeit im Sinne des \n§ 78 a LBG liege nicht vor. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und \nmehrerer von diesem eingereichten Unterlagen hinsichtlich der \nVerpflichtung zur Ableistung der Vorgriffsstunden (Beiakten \nHefte 1 und 2).\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten \ndurch den Berichterstatter der Kammer ohne mündliche \nVerhandlung gemäß der §§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 \nVwGO ergehen (vgl. Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin vom 10. August 2001 und der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 13. August 2001).\n\n15\n\nDer Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n11. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 13. September 2000 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen \nAnspruch auf eine finanzielle Vergütung der von ihr im \nZeitraum von August 1997 bis Januar 2000 abgeleisteten \nVorgriffsstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) \nin Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \n(AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 \n(- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt in \nGABl. NW. I S. 144). Die Verordnung regelt insbesondere die \nnach Schulformen differenzierte und zeitlich gestufte Erhöhung \nder Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und \nLehrer in Nordrhein-Westfalen vom Schuljahr 1997/1998 an und \ndie von Lehrerinnen und Lehrern im Alter von 30 bis 49 Jahren \nfür die Dauer von bis zu 6 Schuljahren zusätzlich geforderte \nwöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren \nAusgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende \nReduzierung der Regelpflichtstundenzahl. Für den Fall der \nKlägerin als Lehrerin einer Kollegschule ergibt sich die \nErhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus § 4 Satz 1 \nNr. 1 der Verordnung. Die entsprechende Ermäßigung der \nPflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils wiederum \nfür eine Pflichtstunde pro Woche ergibt sich aus § 4 Satz 2 \nder Verordnung. Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen \nAusgleichs ist eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen. An \nKollegschulen wirkte sich diese Pflichtstundenerhöhung \nbeispielsweise im Schuljahr 1997/1998 dergestalt aus, dass die \nPflichtstundenzahl sich von 23,5 auf 24,5 Stunden erhöhte \n(vgl. Auswirkungen von Pflichtstundenerhöhungen \n(einschließlich der Vorgriffsstunde) auf vollzeit- und \nteilzeitbeschäftigte Lehrerkräfte im Schuljahr 1997/1998 gemäß \nZiff. 1.2 Runderlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung vom 9. Dezember 1996 (- Z B 5-22/11-894/96 -, \nGABl. NW. I S. 7). Gleichzeitig mit der Pflichtstundenerhöhung \nsind verschiedene Entlastungsmaßnahmen erlassen worden, die \nsich aus dem Schreiben des Staatssekretärs des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen an den Vorsitzenden des \nUnterausschusses „Personal\" des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen aus \nMärz 2000 ergeben (vgl. Beiakte Heft 2). Dabei handelt es sich \num die entsprechenden Schulformen betreffenden Maßnahmen (wie \nzum Beispiel die Reduzierung des Prüfungsaufwandes, die \nBegrenzung des Aufwandes in Klassenpflegschaften, die \nReduzierung der Zahl von Konferenzen, die Reduzierung von \nVerwaltungsaufwand, der Abbau des Verwaltungsaufwandes bei \nSchülerfehlzeiten in berufsbildenden Schulen, die Verminderung \ndes Einarbeitungsaufwandes bei neuen Richtlinien und \nLehrplänen, die Straffung des Genehmigungsverfahrens bei \nSonderurlaub, die rationelle Gestaltung und Begrenzung des \nAufwandes zur Erstellung von Statistiken und die Reduzierung \nder Mehrbelastung bei Einsatz bei mehreren Dienstorten. \nUnerheblich für die rechtliche Würdigung im konkreten Fall ist \nes, wenn sich entsprechende Maßnahmen im Einzelfall nicht \ngezielt einem Betroffenen und auf finanziellen Ausgleich \nklagenden Lehrer zuordnen lassen. Denn auszugehen ist davon, \ndass durch die so genannten Vorgriffsstunden lediglich die \nZahl der wöchentlich zu erbringenden Unterrichtspflichtstunden \num eine Stunde erhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht \ndie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 78 Abs. 1 \nBeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im \nJahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Gegen diese \nRegelung ist durch die Verpflichtung zur Ableistung der \nVorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn hiermit ist \nnicht die vorgenannte regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, \nsondern lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein \nTeil der in diesem Rahmen zu erbringenden Dienstleistung.\n\n17\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom \n11. Juli 2001 - 1 K 7406/98 -.\n\n18\n\nDenn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem \nTeil die Unterrichtsverpflichtung; im Übrigen erfasst die \nArbeitszeit beispielsweise die Unterrichtsvorbereitung, das \nKorrigieren von Klausuren, die Teilnahme an Schulkonferenzen \nund Elternbesprechungen und dergleichen. \n\n19\n\nVor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten der \nKlägerin die Regelung des § 78 a LBG ein. Denn danach ist ein \nBeamter verpflichtet, grundsätzlich ohne Entschädigung über \ndie regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn \nzwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 \nist einem Beamten bei einer Beanspruchung von mehr als \n5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für \ndie geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung \nzu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a \nAbs. 2 die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für \nBeamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494; \nBGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende \nMehrarbeit handelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung \nder Vorgriffsstunden bei Lehrern nicht. \n\n20\n\nAuch die Regelungen über die (Vergütung von) Altersteilzeit \n(vgl. nur § 78 d LBG) sind vorliegend auf Grund der \ngrundsätzlich unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung nicht \nanzuwenden, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen in der \nSache bedarf.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-18/26-k-7061-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-18/26-k-7061-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300983","retrieved":"2026-07-09 03:26:09.291957+00:00"}}