{"status":"available","doknr":"OLD300982","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0918.1L2407.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"1 L 2407/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragsteller, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n16. August 2001 gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 15. August 2001 auf Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und Festlegung \ndes Förderortes für C2 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie in dem Schreiben des Antragsgegners vom 28. August 2001 \nausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nBescheides vom 15. August 2001 ist in formeller Hinsicht nicht \nzu beanstanden.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat diese Anordnung in einer den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. \nZwar betreffen seine Ausführungen in weitem Umfang die \nNotwendigkeit sonderpädagogischer Förderung als solche. Er hat \naber auch darauf abgestellt, dass es sowohl im öffentlichen \nInteresse als auch im Interesse des Sohnes der Antragsteller \nliege, dass der mehrfach festgestellte sonderpädagogische \nFörderbedarf angemessen eingelöst werde, dass zu befürchten \nsei, dass C2 in der weiteren Schullaufbahn der Hauptschule \ngänzlich scheitern werde und dass deshalb die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs nicht hingenommen werden könne. Diese \nErwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, die \nangefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen, sondern \nverhalten sich auch zu der zeitlichen Komponente einer solchen \nUmsetzung. Damit aber gehen sie sowohl über allgemeine \nErwägungen als auch über die Begründung des Ausgangsbescheides \nhinaus und lassen die Beweggründe des Antragsgegners für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung in hinreichender Weise \nerkennen. Soweit die Antragsteller diesen Ausführungen \nentgegen halten, keiner der angesprochenen Gründe rechtfertige \nein besonderes Vollzugsinteresse, betrifft dies die \ninhaltliche Bewertung der von dem Antragsgegner herangezogenen \nGründe, nicht aber die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO.\n\n7\n\nGegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können die \nAntragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei \nunzulässig, einen von dem Betroffenen zu seinem Schutz \neingelegten Rechtsbehelf als Begründung dafür heranzuziehen, \neine rechtlich belastende Maßnahme zwangsweise durchzusetzen \n(Verbot der reformatio in peius). Dem steht schon entgegen, \ndass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines \nVerwaltungsaktes keine Veränderung und damit auch keine \nVerschlechterung seines Regelungsgehaltes zum Nachteil des \nBetroffenen enthält. Vielmehr betrifft die in § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 VwGO ausdrücklich zugelassene Anordnung die Regelung \nder Vollziehung des Bescheides. Deren Zulässigkeit wird nicht \ndurch die Einlegung des Widerspruchs in zeitlicher Hinsicht \nbegrenzt.\n\n8\n\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, \n§ 80 Rdn. 81 m.w.N.; J. Schmidt, in: Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 80 Rdn. 32, \n40.\n\n9\n\nIn der Sache hat das Gericht bei der Frage, ob gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt \nwerden soll, den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten \nRechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweisen sich der \nWiderspruch oder die Klage bei der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nÜberprüfung als offensichtlich begründet, ist ein öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen. Ist der \nRechtsbehelf dagegen offensichtlich unbegründet, ist der \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \njedenfalls dann abzulehnen, wenn ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung besteht. Können die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich \nalso weder als offensichtlich begründet noch als \noffensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im \nweiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem \nInteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung \ndazu, dass das öffentliches Interesse als schutzwürdiger \nanzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des \neingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n10\n\nNach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des \nAntragsgegners nicht wiederherzustellen.\n\n11\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2001 ist \noffensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in \n§ 7 Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Schulpflichtgesetz - SchpflG) i.V.m. § 12 Abs. 1 Verordnung \nüber die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nund die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-\nSF).\n\n12\n\nDer Bescheid ist formell offensichtlich rechtmäßig. Der \nAntragsgegner war für seinen Erlass nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. \n1 VO-SF i.V.m. § 15 Abs. 3 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) \nzuständig. Die in § 12 Abs. 7 VO-SF geforderte Schriftform ist \neingehalten. Dem Bescheid sind die Erstellung eines Gutachtens \nnach § 11 VO-SF und das Elterngespräch nach § 12 Abs. 5 VO-SF \nvorangegangen.\n\n13\n\nDer Bescheid ist auch materiell offensichtlich \nrechtmäßig.\n\n14\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die \nwegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder \nwegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im \nUnterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule \nnicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die \nVoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des \nFörderortes wird gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch \nRechtsverordnung bestimmt.\n\n15\n\nHieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 VO-SF, dass \nLern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, \nSprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit) zu den \nBehinderungen gehören, die einen sonderpädagogischen \nFörderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung gemäß \n§ 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall \nsonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge. Vielmehr ist \nsonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VO-SF \nin der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder \nLern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF \nvorliegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 1 VO-SF, \ndass eine Lernbehinderung vorliegt, wenn die Lern- und \nLeistungsausfälle schwer wiegender, umfänglicher und \nlangdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven \nFunktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des \nSozialverhaltens verstärkt werden. Liegt hiernach \nsonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde dies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § \n12 Abs. 1 VO-SF fest und entscheidet zugleich über den \nschulischen Förderort.\n\n16\n\nDie Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf \nbesteht, beurteilt sich in der Regel nach dem bisherigen \nschulischen Werdegang. Die Ergebnisse sonderpädagogischer \nGutachten werden ergänzend und unterstützend dazu \nherangezogen.\n\n17\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K \n10427/97 -, vom 25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und vom \n10. März 2000 - 1 K 6931/99 -.\n\n18\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner festgestellt hat, dass bei dem Sohn der \nAntragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. \n\n19\n\nDieser hat zunächst die Klasse 1 wiederholt, ist dann in \nder Folgezeit jeweils nur aus pädagogischen Gründen in die \nKlassen 3 und 4 aufgenommen und auch nicht in die Klasse 5 \nversetzt worden. Gleichwohl wurde ihm der Besuch der \nHauptschule ermöglicht, wo er nach einer Wiederholung der \nKlasse 5 im Schuljahr 1999/2000 zuletzt die Klasse 6 besucht \nhat, aber nicht in die Klasse 7 versetzt worden ist. Seine \nbeiden Zeugnisse in der Klasse 6 wiesen jeweils fünf Mal die \nLeistungsbewertung \"mangelhaft\" und einmal die Bewertung \n\"ungenügend\" auf. Betroffen waren die Fächer Deutsch, \nErdkunde, Mathematik, Englisch, Physik, Englisch und \nMusik.\n\n20\n\nSowohl aus dem schulischen Werdegang als auch aus dem \nUmfang der Leistungsdefizite wird deutlich, dass die zuletzt \nfestgestellten Leistungsmängel nicht Ausdruck einer \nvorübergehenden Leistungsschwäche sind oder gar nur Ausdruck \nvon (jederzeit abstellbarer) Faulheit, wie die Antragsteller \nmeinen, sondern auf strukturellen Schwierigkeiten ihres Sohnes \nberuhen. Mit dem bloßen Unwillen, Leistungsanforderungen zu \nerfüllen, ist es nicht zu erklären, dass der Sohn der \nAntragsteller seit dem zweiten Schuljahr die \nLeistungsanforderungen der jeweils von ihm besuchten Klasse \nnicht oder erst nach einer Wiederholung der Klasse zu erfüllen \nvermag.\n\n21\n\nDas im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstellte Gutachten \nzur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 20. \nJuni 2001 bestätigt diese Bewertung nachdrücklich. So heißt es \ndort etwa zu den Fähigkeiten C2 im Fach Mathematik unter \nBenennung entsprechender Beispiele, er sei nicht in der Lage \nzu abstrahieren und ihm fehle der Gesamtüberblick. Für das \nFach Deutsch wird wiederum unter Nennung von Beispielen \nangeführt, es müsse stark angezweifelt werden, dass C2 \nsinnentnehmend lesen könne. Seine Fähigkeiten im Fach Englisch \nwerden dahin eingeschätzt, dass er den Anforderungen völlig \nhilflos gegenüberstehe und auf Grund fehlender Übersicht und \nfehlenden Verständnisses mit dem Erlernen der Fremdsprache \nüberfordert sei. Insgesamt gelangen die Gutachter zu dem \nSchluss, C2 werde durch die schwer wiegenden, umfänglichen und \nlangdauernden Lern- und Leistungsausfälle gehindert, den \nAnforderungen der 6. Klasse zu genügen. Er bedürfe der \nintensiven Förderung im gesamten kognitiven Bereich und müsse \nin die Lage versetzt werden, in einem auf seine Fähigkeiten \nzugeschnittenen Rahmen gelernte Sinnzusammenhänge auf neue \nSituationen zu übertragen. Eine Reduzierung der Anforderungen \nsowohl hinsichtlich der Inhalte als auch des Lernniveaus auf \neine zumindest zunächst konkret-anschauliche Stufe sei \nunabdingbar.\n\n22\n\nDie aus dem Leistungsbild des Sohnes der Antragsteller \nabgeleitete und durch das Gutachten vom 20. Juni 2001 \nbestätigte Bewertung seines Leistungsvermögens wird durch die \nErläuterungen der von ihm zurzeit besuchten Schule in deren \nAntrag vom 18. Januar 2001 auf Wiederaufnahme des Verfahrens \nzur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs weiter \nerhärtet. Dort wird ebenfalls dargelegt, dass C2 erhebliche \nDefizite im Abstraktions- und Konzentrationsvermögen aufweist; \nseine Aufmerksamkeit reiche kaum für eine Schulstunde, \ngeschweige denn für einen Vormittag. Ferner lägen Defizite im \nSprachverständnis vor; C2 verstehe den Sinn vieler Wörter und \nFormulierungen nicht und könne deswegen auch einfache Aufgaben \nnicht lösen. Seine Mitarbeit im Unterricht in allen Fächern \nsei deswegen kaum möglich. In dem Fazit dieses Berichtes heißt \nes, es zeige sich immer klarer, dass C2 den sozialen \nAnforderungen und dem Leistungsprofil der Hauptschule nicht \ngewachsen sei. Die Rückstände und Lücken sowie die gesamte \nEntwicklung C2 in den letzten zweieinhalb Jahren gäben \ngenügend Anlass zu der Prognose, dass er auch im zweiten \nSchulhalbjahr keinen Leistungsstand erreichen könne, der zur \nVersetzung in die nächsthöhere Klasse berechtige.\n\n23\n\nDiese Feststellungen und Schlussfolgerungen lassen \nRechtsfehler nicht erkennen. Die tatsächlichen Grundlagen der \ngetroffenen Feststellung werden von den Antragstellern nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt. Ihre Einwände gegen die \ndaraus abgeleiteten Folgerungen können nicht überzeugen.\n\n24\n\nSoweit die Antragsteller aus dem Handlungs-IQ-Wert von 93 \nfolgern, es bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf, \nkann aus diesem Einzelkriterium nicht die Unrichtigkeit der \nGesamtbewertung abgeleitet werden, zumal auch das Gutachten \nvom 20. Juni 2001 diesen Wert berücksichtigt. Die dortigen \nAusführungen zu dem Verhältnis der verschiedenen IQ-Werte und \ninsbesondere zu den Ursachen für den vergleichsweise hohen \nHandlungs-IQ lassen keine Fehler erkennen. Auch die \nAntragsteller sind diesen Erwägungen nicht weiter entgegen \ngetreten.\n\n25\n\nSoweit die Antragsteller darauf verweisen, dass ihr Sohn \nextrem faul sei, wird dies, wenn damit lediglich ein - ohne \nWeiteres abstellbarer - Leistungsunwillen gemeint sein sollte, \nden langjährigen Leistungsschwächen ihres Sohnes ersichtlich \nnicht gerecht. Sollte die angebliche \"Faulheit\" Ausdruck \ndarüber hinausgehender Schwierigkeiten sein, wäre sie \nletztlich nichts anderes als eine (weitere) Ausprägung der \nfestgestellten Lernbehinderung.\n\n26\n\nEbenso wenig wird die Feststellung einer Lernbehinderung \ndurch die Schilderung der Antragsteller zu der aktuellen \nLernsituation ihres Sohnes in Frage gestellt. Abgesehen davon, \ndass das diesbezügliche Vorbringen durch nichts belegt ist, \ngibt die Schilderung allenfalls die momentane Situation \nwieder. Dass die grundsätzlichen, strukturellen Probleme von \nC2 beseitigt wären, ergibt sich hieraus nicht. Im Übrigen sind \ndie behaupteten Lernerfolge und die Verbesserung der \nArbeitshaltung vor dem Hintergrund zu sehen, dass C2 die \nKlasse 6 wiederholt. Dass er hierbei derzeit keine größeren \nSchwierigkeiten hat, ist für die Gesamtbewertung seiner \nFähigkeiten und Probleme ohne Aussagekraft.\n\n27\n\nDie Feststellung einer Lernbehinderung wird auch durch die \nvon den Antragstellern geschilderten Umstände von C2 Unfall \nund dessen Folgen nicht in Frage gestellt. Dieser Unfall hat \nsich im Januar 2000 ereignet, so dass die hieraus unmittelbar \nresultierenden Fehlzeiten nicht das letzte Schuljahr betrafen \nund die dort aufgetretenen Schwächen nicht zu erklären \nvermögen. Welche konkreten Folgen die weiteren nach dem Unfall \neingetretenen Komplikationen und Probleme für den \nUnterrichtsbesuch ihres Sohnes in der Klasse 6 hatten, haben \ndie Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Angaben zu \nden darauf beruhenden Fehlzeiten fehlen. Soweit der Sohn der \nAntragsteller ausweislich der Zeugnisse in der Klasse 6 im \nersten Halbjahr 65 Stunden und im zweiten Halbjahr 27 Stunden \ngefehlt hat, sind diese zwar nicht unerheblichen, aber auch \nnicht übermäßigen Fehlzeiten nicht geeignet, die \numfangreichen, sieben Fächer umfassenden Leistungsdefizite in \nder Klasse 6 abschließend zu erklären. Im Übrigen sind von den \nLehrern und Gutachtern durchgehend strukturelle \nSchwierigkeiten des Kindes als Ursachen der Leistungsdefizite \nangegeben worden, die nicht von der durchgängigen Teilnahme \nbzw. Nichtteilnahme am Unterricht abhängen.\n\n28\n\nIst demnach die Feststellung einer Lernbehinderung nicht zu \nbeanstanden, begegnet auch die Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs keinen rechtlichen Bedenken. \n§ 7 SchpflG und § 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen \nBehörde keinen Ermessensspielraum, so dass auch ein \nErmessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs \nausscheidet. Der Wortlaut der genannten Vorschriften enthält \nkeinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. \nEin solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser \nRegelungen, den betroffenen Schülerinnen und Schülern eine \nihrer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens \nentsprechende Förderung zukommen zu lassen. Hiermit wäre es \nnicht zu vereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu \nüberlassen, auf die gebotene Förderung möglicherweise doch zu \nverzichten. Nichts anderes aber würde die Annahme eines \nErmessensspielraums bedeuten. Selbst wenn aber ein \ngegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen \nwäre, trotz festgestellter Förderungsbedürftigkeit von der \nFeststellung des Förderbedarfs abzusehen, setzte seine Öffnung \natypische Fallkonstellationen voraus. Sie sind hier weder \nersichtlich noch substantiell behauptet.\n\n29\n\nIn diesem Zusammenhang trägt auch der Einwand der \nAntragsteller nicht, der Antragsgegner sei ausweislich des \nProtokolls des Beratungsgesprächs vom 15. August 2001 bei \nseiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, das \nErreichen der Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe gemäß \n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Verordnung über die Ausbildung in der \nSekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) \nführe quasi automatisch dazu, dass die weitere Beschulung in \nder Sonderschule erforderlich sei. In dem genannten Protokoll \nheißt es ausdrücklich, das mittlerweile vierte \nsonderpädagogische Gutachten weise, wie die Vorangegangenen, \neinen hohen sonderpädagogischen Förderbedarf aus. Wie oben \nausgeführt, trägt schon diese Begründung den angegriffenen \nBescheid, so dass es auf etwaige Fehler in der rechtlichen \nBewertung in dem Beratungsgespräch vom 15. August 2001 nicht \neinmal ankäme. Darüber hinaus, ist dem Protokoll die von den \nAntragsteller behauptete Vorstellung eines Automatismus aber \nauch nicht zu entnehmen. Dass C2 die Höchstverweildauer in der \nErprobungsstufe erreicht hat, ist zutreffend. Erfüllt der \nbetroffene Schüler in einem solchen Fall die \nVersetzungsanforderungen gleichwohl nicht, ist es rechtlich \nnicht zu beanstanden, wenn dies zum Anlass genommen wird, \neinen etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarf zu überprüfen \n(vgl. Verwaltungsvorschrift 11.3 zu § 11 AO-S I). Dass der von \nden Antragstellern angeführten Protokollstelle eine darüber \nhinaus gehende Bedeutung zukommen sollte, ist nicht \nersichtlich, zumal bei der behaupteten Annahme eines \nAutomatismus für den Antragsgegner kein Anlass bestanden \nhätte, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen, wie dies \naber geschehen ist.\n\n30\n\nSchließlich ist auch die Festlegung des Förderortes nicht \nzu beanstanden. Dass die von dem Antragsgegner bestimmte \nSchule nicht geeignet wäre, ist weder ersichtlich noch von den \nAntragstellern substantiiert geltend gemacht. Ebenso ist weder \nvorgetragen noch sonst erkennbar, dass andere ebenso geeignete \nFörderorte bestünden, so dass auch insoweit der Behörde kein \nEntscheidungsspielraum eröffnet ist.\n\n31\n\nEin besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung liegt ebenfalls vor.\n\n32\n\nKäme dem Widerspruch der Antragsteller und einer etwaigen \nKlage aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der \nangefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen \ndurchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Klage- und \nRechtsmittelverfahren voraussichtlich in den nächsten beiden \nJahren nicht zu rechnen. Dann aber würde der Sohn der \nAntragsteller mindestens zwei weitere Schuljahre auf einer \nSchule belassen, die ihn nicht in hinreichender Weise zu \nfördern vermag. Damit wäre zu befürchten, dass sich nicht nur \nsein schulischer Misserfolg verfestigt, sondern sich zugleich \ndie in dem Gutachten 20. Juni 2001 und namentlich in dem \nBericht der Schule vom 18. Januar 2001 aufgezeigten \nBeeinträchtigungen für seine Entwicklung realisieren. Im \nÜbrigen wäre zu befürchten, dass eine Umsetzung der \nangefochtenen Maßnahme in diesem Fall erst nach Ablauf der \nzehnjährigen Vollzeitschulpflicht gemäß § 5 Satz 1 SchpflG \nmöglich würde. Damit aber ginge sie aller Voraussicht nach ins \nLeere, da C2 derzeit schon im neunten Jahr die Schule \nbesucht.\n\n33\n\nGegen ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung können die Antragsteller auch nicht mit \nErfolg einwenden, dass der Antragsgegner schon seit dem \nzweiten Schuljahr versuche, C2 in die Sonderschule \neinzuweisen, und dass bei einer derart langen Verfahrensdauer \njetzt keine besondere Eilbedürftigkeit bestehe. Dem steht \nschon entgegen, dass die Verfahren zur Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs während der Grundschulzeit \nstets zur Bestimmung der Grundschule als Förderort geführt \nhaben, also nicht die Rede davon sein kann, dass der \nAntragsgegner stets versucht habe, C2 in die Sonderschule \neinzuweisen. Soweit zum Ende der Grundschulzeit und während \nder Wiederholung der Klasse 5 Bescheide zur Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs ergangen sind, ist es im \nJahre 1999 zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen den \nVerfahrensbeteiligten gekommen und hatten die Antragsteller im \nJahre 2000 mit einem Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO \nErfolg. Auch insoweit ist deshalb nicht festzustellen, dass \nder Antragsgegner das Verfahren in einer Weise verzögert \nhätte, die es jetzt ausschlösse, eine besondere \nEilbedürftigkeit der Umsetzung der Entscheidung zu bejahen. \nDas letzte Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen \nFörderbedarfs wurde im Januar dieses Jahres eingeleitet und \ndurch den Bescheid vom 15. August 2001 abgeschlossen. Dieser \nzeitliche Ablauf schließt eine Eilbedürftigkeit der Umsetzung \nder Entscheidung ebenfalls nicht aus. Gerade die Vielzahl der \nBemühungen des Antragsgegners macht deutlich, dass eine \nzeitnahe Umsetzung der Regelung nunmehr dringend geboten \nist.\n\n34\n\nSoweit die Antragsteller einwenden, dass der Antragsgegner \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mit den \n(vermeintlichen) Interessen ihres Sohnes rechtfertigen könne, \nda es nicht zu seinen Aufgaben gehöre, die besonderen \nInteressen ihres Sohnes anders zu bewerten als sie selbst, \nstehen diesem Einwand die Regelungen in § 7 SchpflG und in der \nVerordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs \nentgegen. Diese übertragen entsprechend dem Verfassungsauftrag \nin Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 Grundgesetz, Art. 8, 10 \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen der zuständigen \nBehörde gerade die Aufgabe, die Interessen des betroffenen \nSchülers zu wahren, und dies nötigenfalls sogar gegen den \nWillen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen. Diese \nnormative Regelung rechtfertigt es, die objektiven Interessen \ndes betroffenen Schülers für die Vollziehung einer subjektiv \nals belastend empfundenen Maßnahme heranzuziehen. Insoweit \nkönnen diese Interessen, wie hier, auch ein besonders \nöffentliches Interesse an dem sofortigen Vollziehung einer \nsolchen Entscheidung begründen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 GKG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-18/1-l-2407-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-18/1-l-2407-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300982","retrieved":"2026-07-09 03:26:09.204671+00:00"}}