{"status":"available","doknr":"OLD301005","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0914.25K4328.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"25 K 4328/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Eintragungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 1999 sowie der \nWiderspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17. Juni 1999 \nwerden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin \nfür das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- \nDM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der in xxxxxxxxxxxxx \ngelegenen Häuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Häuser Nr. xxxxxxx \nsind in den Jahren 1899/1900, die Häuser Nr. xxxxxxx im Jahre \n1902 durch den xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx errichtet \nworden. Sie sind mit zweigeschossigen Wohnhäusern in \ngeschlossener Bauweise bebaut; das Haus Nr. xx ist noch \nbewohnt, die Übrigen stehen leer. Sie sind in schlechtem \nbaulichen Zustand und weisen erhebliche Schäden auf. Die \nKlägerin möchte die Häuser abbrechen und die Grundstücke neu \nbebauen.\n\n3\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten mit Schreiben vom \n23. Oktober 1996 mit, dass es sich bei den Häusern um \nBaudenkmale handele, und stellte sein Benehmen zur Eintragung \nin die Denkmalliste her. Zur Begründung führte er unter Angabe \ndes Baujahres 1903 bzw. 1906/07 aus, die Häuser seien in gutem \nOriginalzustand; Sprossenfenster und Türblätter seien \nerhalten. Die ehemalige Bauernschaft xxxx sei durch die 1850 \neinsetzende rapide Entwicklung, insbesondere durch die \nNiederlassung des Hüttenwerkes xxxxxxx xxxx, zu einer \nIndustriegemeinde geworden, womit eine rege Bautätigkeit \nverbunden gewesen sei, in deren Zusammenhang die auf \ngenossenschaftlicher Basis errichteten Reihenhäuser \nxxxxxxxxxxxxxxx xxxx zu sehen seien. Sie seien sehr frühe \nBeispiele für den genossenschaftlichen Wohnungsbau. Die \nkonfessionelle Gebundenheit des xxxxxxxxxx sei von \nortsgeschichtlicher Bedeutung, da die meist katholischen \nZuwanderer Rückhalt in der für sie neuen Umgebung in ihrem \nkirchlichen Vereinsleben gefunden hätten. Die Anschaulichkeit \ndieser Bedeutungsebenen werde durch den guten historischen \nErhaltungszustand der Häuser unterstützt. Die Häuser seien auf \nGrund ihrer Funktion als Prototypen einer rapide einsetzenden \nEntwicklung (Baugenossenschaften) bedeutend für die Geschichte \ndes Menschen; ihre Erhaltung und Nutzung liege aus \narchitektur-, sozial- und ortsgeschichtlichen Gründen im \nöffentlichen Interesse.\n\n4\n\nDie Beklagte hörte daraufhin die Klägerin unter dem \n11. November 1996 zur beabsichtigten Eintragung in die \nDenkmalliste an. Die Klägerin verwies in ihren folgenden \neingehenden Stellungnahmen darauf, dass die Häuser in \nschlechtem Zustand seien. Es seien erhebliche bauliche \nVeränderungen durchgeführt worden; es seien Kunststoffenster \neingebaut, die Türen seien nicht im Originalzustand, die \nRückseiten seien baulich verändert. Ein Bezug vom \ngenossenschaftlichen Wohnungsbau zur Geschichte des Menschen \nsei nicht erkennbar. Eine konfessionelle Bindung sei an den \nBauwerken nicht erkennbar. Auch die gesetzlichen Gründe für \ndie Erhaltung und Nutzung der Bauwerke seien nicht \nersichtlich. Ferner sei erforderlich, dass die \nDenkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder \njedenfalls eines breiten Kreises von Sachverständigen \neingegangen sei; hieran fehle es. \n\n5\n\nAm 25. Juni 1997 stellte die Klägerin einen Abbruchantrag. \nDaraufhin ordnete die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 23. \nJuli 1997 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die \nvorläufige Unterschutzstellung an. Der am 6. September 1997 \ngestellte vorläufige Rechtsschutzantrag wurde letztlich mit \nBeschluss vom 9. November 1998 - 7 L 4668/97 - abgelehnt mit \nder Begründung, der Bescheid sei bestandskräftig, da bei der \nzwischenzeitlich gegen die vorläufige Unterschutzstellung \nerhobenen Klage die Klagefrist versäumt sei. Die Klage 7 K \n8889/98 wurde im Januar 1999 zurückgenommen.\n\n6\n\nWährend des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens führte die \nBeklagte aus, die von der Klägerin erwähnten Veränderungen \nseien denkmalrechtlich nicht relevant. Die den Wohnungsbau der \ndamaligen Zeit charakterisierenden Elemente, nämlich \nTreppenhäuser mit Eingangsfluren und Wohnungstüren seien noch \nim Originalzustand vorhanden. Der von der Klägerin vermisste \nweite Kreis von Sachverständigen werde von einer mehrköpfigen \nExpertenkommission des Beigeladenen gebildet, auf deren \nEntscheidung das zu Grunde liegende Gutachten beruhe. \n\n7\n\nIn ihrer Sitzung vom 7. Mai 1998 lehnte die zuständige \nBezirksvertretung xxxxxxxxxxxxxxx die Eintragung der Häuser in \ndie Denkmalliste einstimmig ab, da ihnen eine \nDenkmaleigenschaft aus einer Mehrzahl von Gründen nicht \nzukomme. \n\n8\n\nDie Beklagte bat mit Schreiben vom 27. Mai 1998 an den \nBeigeladenen um Herstellung des Benehmens zur Nichteintragung \nder Gebäude in die Denkmalliste.\n\n9\n\nDer Beigeladene lehnte dies mit Schreiben vom 1. Juli 1998 \nab und legte erneut die Entwicklung des genossenschaftlichen \nBauens dar, an dessen Anfang Gebäude wie die in der \nxxxxxxxxxxxx gestanden hätten, die nach dem Vorbild des \nstadttypischen, einfachen Wohnungsbaus errichtet worden seien. \nDer Eigenwert der Gebäude liege in ihrem originalen \nErhaltungszustand; sogar Sprossenfenster und Türblätter seien \nerhalten, Umbauten seien kaum feststellbar. \n\n10\n\nNach der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nwies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Beklagte mit \nVerfügung vom 8. Dezember 1998 gemäß § 9 Abs. 2 b) OBG an, die \nHäuser xxxxxx xxxxxxxxxxxxxx in die Denkmalliste \neinzutragen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 25. Januar 1999 trug die Beklagte die \nHäuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin als Baudenkmal \n„Wohnhäuser\" in die Denkmalliste ein. Zur Begründung beschrieb \nsie zunächst die Bausubstanz und die Entstehungsgeschichte; \nauffällig sei der gute Originalzustand, Sprossenfenster und \nTürblätter seien erhalten geblieben. Zur Begründung des \nDenkmalwertes wurde darauf verwiesen, dass sie sehr frühe \nBeispiele des genossenschaftlichen Wohnungsbaus seien. Die \nkonfessionelle Bindung des xxxxxxxxxx sei von \nortsgeschichtlicher Bedeutung, da die meist katholischen \nZuwanderer Rückhalt in der für sie neuen Umgebung in ihrem \nkirchlichen Vereinsleben gefunden hätten. Die Anschaulichkeit \ndieser Bedeutungsebenen werde durch den guten historischen \nErhaltungszustand unterstützt. Als Prototypen einer rapide \neinsetzenden Bauentwicklung seien die Häuser \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bedeutend für die Geschichte des \nMenschen. Ihre Erhaltung und Nutzung liege aus architektur-, \nsozial- und ortsgeschichtlichen Gründen im öffentlichen \nInteresse. \n\n12\n\nDen durch ihre Prozessbevollmächtigten erhobenen, nicht \nmehr zusätzlich begründeten Widerspruch der Klägerin wies die \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 17. Juni 1999 \nzurück. Die Häuser gäben als Prototypen des \ngenossenschaftlichen Wohnungsbaus für xxxxxxxx ein Beispiel \nfür die soziale Entwicklung zum Zeitpunkt der Errichtung der \nHäuser und für die Entwicklung der Siedlungsgeschichte. Die \nbaulichen Veränderungen seien denkmalrechtlich irrelevant. Den \nGebäuden komme Bedeutung für die Geschichte des Menschen zu. \nErhaltung und Nutzung der Häuser lägen aus wissenschaftlichen, \nbesonders architektur-, sozial- und ortsgeschichtlichen \nGründen im öffentlichen Interesse.\n\n13\n\nZur Begründung der am 26. Juni 1999 erhobenen Klage führt \ndie Klägerin im Einzelnen ergänzend aus, das \nGenossenschaftswesen möge zwar bedeutend für die Geschichte \ndes Menschen sein, dies sei aber an den Häusern nicht zu \nerkennen. Für die Besonderheiten des genossenschaftlichen \nBauwesens seien die Gebäude zudem gerade untypisch, \ninsbesondere die zusätzlichen Zimmer im Dachgeschoss für die \nAufnahme von Kostgängern. Gründe, die ein öffentliches \nInteresse an Erhaltung und Nutzung begründen könnten, seien \nweiterhin nicht ersichtlich. Die vom Beigeladenen im \ngerichtlichen Verfahren erwähnte sozialpädagogische \nEinflussnahme auf Moral und Bildungsniveau der Mieter sei an \nden Häusern nicht nachvollziehbar. Auch ein Interesse eines \nbreiten Kreises von Sachverständigen sei nicht ersichtlich. \nDie Klägerin hat ferner eine Kostenschätzung vorgelegt, nach \nder die Kosten für die Sanierung der Häuser und den Umbau in \nvermarktungsfähige Wohnungen je Haus ca. 400.000,-- DM \nbetragen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Eintragungsbescheid der Beklagten vom \n25. Januar 1999 sowie den Widerspruchsbescheid der \nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17. Juni 1999 \naufzuheben \nsowie \ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n16\n\nDie Beklagte legt ihre Auffassung dar, dass die in Rede \nstehenden Häuser zu Recht als Baudenkmäler eingetragen seien, \nund beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nEr führt aus, die besondere Stellung der Genossenschaften \nergebe sich aus ihrem Wirken, weniger durch ihnen eigene, \nfestgelegte architektonische Formen. Ihre Bauvorhaben hätten \nsich von anderen Bauten durch das zu Grunde liegende Konzept, \ndie Art der Finanzierung oder durch eine dahinter stehende \nIdeologie unterschieden, die sich im frühen Stadium der \nBauzeit der Häuser in sozialpädagogischer Einflussnahme auf \ndie Mieter, deren Moral und Bildungsniveau habe auswirken \nkönnen. Die katholischen Zuwanderer hätten einen Rückhalt in \nihrem kirchlichen Verein in einer evangelisch geprägten \nUmgebung gefunden. Die Bauten unterschieden sich deutlich von \nanderen Bauten, die damals von der Industrie oder anderen \nprivaten Investoren errichtet worden seien. Die gewählten \nGestaltungselemente in neoromanisch-mittelalterlichen Formen \nfänden sich weder in der näheren noch weiteren Umgebung \nwieder. Die Häuser seien zudem handwerklich aufwendiger \nverarbeitet und besser durchgestaltet als die Nachbarbebauung. \nSie seien architektonisch qualitätvoll gestaltet; der sich \nhieraus ergebende Eigenwert werde in seiner Anschaulichkeit \ndurch den guten Originalzustand bis hin zu den eigenwillig \ngestalteten Türblättern unterstützt.\n\n20\n\nIm gerichtlichen Ortstermin vom 14. Mai 2001 sind die \nGebäude in Augenschein genommen worden; auf die Niederschrift \nwird Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n24\n\nDie angefochtenen Bescheide sind bereits formell \nrechtswidrig, denn sie sind unter Verletzung der maßgeblichen \nVerfahrensvorschriften der §§ 39 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2 VwVfG \nNRW ergangen. \n\n25\n\nNach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher \nVerwaltungsakt schriftlich zu begründen, wobei in der \nBegründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen \nGründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung \nbewogen haben. Mit Blick auf die Bedeutung der Folgen der \nEintragung in die Denkmalliste für das Recht des Eigentümers \naus Art. 14 Abs. 1 GG reichen als Begründung lediglich \nformelhafte und unverständliche Wendungen nicht aus,\n\n26\n\nvgl. i.e. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A \n2734/86 -, BRS 48 Nr. 116.\n\n27\n\nIn Anwendung dieser vom OVG NRW entwickelten Grundsätze \ngenügt die dem angefochtenen Eintragungsbescheid beigegebene \nBegründung nicht dem Begründungserfordernis. Die Beschreibung \ndes Zustandes der Häuser - unbeschadet dessen, dass sie \nteilweise nicht zutrifft - ist für das Begründungserfordernis \nirrelevant. Soweit im Wesentlichen auf die „Anschaulichkeit \ndieser Bedeutungsebenen\" verwiesen wird, die durch den \nangeblich gegebenen „guten historischen Erhaltungszustand\" \nunterstützt werde, ist dies inhaltlich nichts sagend und \nunverständlich; es bleibt völlig unklar, was eine \n„Bedeutungsebene\" ist und welche dieser (mehreren) \n„Bedeutungsebenen\" gemeint sein soll. Dieser Begründungsmangel \nist nicht geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG \nNRW). Im Widerspruchsbescheid sind im Wesentlichen die knappen \nAusführungen des Ausgangsbescheides übernommen worden; \nergänzend wird angeführt, die Häuser gäben als Prototypen des \ngenossenschaftlichen Wohnungsbaus ein Beispiel für die soziale \nEntwicklung zurzeit der Errichtung der Häuser und die \nEntwicklung der Siedlungsgeschichte. Auch dies ist nichts \nsagend; in diesem Sinne kann ein jedes Wohnhaus ein Beispiel \nfür die soziale Entwicklung zum Zeitpunkt seiner Errichtung \nsein - wodurch es aber ersichtlich nicht zum Denkmal wird. \nAuch im gerichtlichen Verfahren ist der Begründungsmangel \nnicht geheilt worden. In den Schriftsätzen vom 15. Mai 2000 \nund 12. Februar 2001 setzt sich die Beklagte ohne substantiell \nneue Begründungselemente mit der Klagebegründung auseinander. \nAuch durch die Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. März \n2001, welcher sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. April \n2001 angeschlossen hat und die deshalb auch für eine Heilung \nin Betracht kommt, ist die Begründung nicht nachgeholt; \nhiermit hat die Beklagte die inneren Widersprüche in den \nÄußerungen des Beigeladenen (Schriftsatz vom 20. März 2001: \nDenkmalwert wegen der aufwendigen architektonisch \nqualitätvollen Gestaltung, dagegen Ablehnung der \nBenehmensherstellung zur beabsichtigten Nichteintragung vom \n1. Juli 1998: Denkmalwert als Beispiel stadttypischen \neinfachen Wohnungsbaus) übernommen. Eine in sich \nwidersprüchliche Begründung genügt den Anforderungen des § 39 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW nicht.\n\n28\n\nDie Bescheide verstoßen ferner gegen § 24 Abs. 1 und 2 \nVwVfG NRW. Hiernach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von \nAmts wegen und hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch \ndie für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. \nIn diesem Zusammenhang ist rechtlich von Bedeutung, dass auch \nein Gebäude, welchem ggf. ursprünglich Denkmalqualität zukam, \ndiese Eigenschaft durch spätere Umgestaltungsmaßnahmen wieder \nverlieren kann; unerhebliche Änderungen, Auswechslungen \neinzelner Teile, die den Gesamteindruck der Sache und ihre \nIdentität unberührt lassen, sind für die Denkmaleigenschaft \nohne Bedeutung;\n\n29\n\nvgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. \nAufl. 1989, § 2 Rdn. 13; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 150, \njeweils m.w.N. aus der Rspr. \n\n30\n\nDie Klägerin hat im Verwaltungsverfahren schon im Rahmen \nihrer Anhörung zur beabsichtigten Eintragung neben dem \nBestreiten des Denkmalwertes an sich auch darauf hingewiesen, \ndass erhebliche bauliche Veränderungen durchgeführt worden \nseien, wodurch eine etwaige Denkmaleigenschaft jedenfalls \nwieder entfallen sei. Ein entsprechendes Vorbringen eines \nEigentümers im Eintragungsverfahren erfordert, dass die \nDenkmalbehörde und der Beigeladene als Gutachterbehörde (§§ 21 \nAbs. 4 Satz 1, 22 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW) vor der \nEntscheidung über die Eintragung in die Denkmalliste, ggf. vor \nder Entscheidung über einen Widerspruch, eine Ortsbesichtigung \nvornehmen und die Objekte auch mit Blick auf geltend gemachte \nVeränderungen in Augenschein nehmen. Dies ist vorliegend \nunterblieben. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sind die \nHäuser lediglich von ihrer Straßenfront aus besichtigt worden, \nentsprechende Fotos befinden sich bei den \nEintragungsunterlagen. Abgesehen davon, dass etliche der \ngeltend gemachten Veränderungen im Bereich der Fenster - auf \nderen Erhaltung im Originalzustand in den Bescheiden \nabgestellt worden ist - schon von der Straße aus zu sehen \nsind, wie die Ortsbesichtigung des Gerichts gezeigt hat, war \nauch eine Besichtigung der Häuser von innen erforderlich. Eine \nBesichtigung dieser Art hat erstmals durch das Gericht \nstattgefunden. \n\n31\n\nDieser Pflicht zur Vornahme von Ortsbesichtigungen \njedenfalls in derart gelagerten Fällen kann nicht \nentgegengehalten werden, dass die Denkmalbehörde - anders als \netwa eine Bauordnungsbehörde, § 61 Abs. 6 BauO NRW - kein \nallgemeines Betretungsrecht hat; das in § 28 Abs. 2 Satz 1 \nDSchG NRW geregelte Betretungsrecht dient insoweit nur \nMaßnahmen zur Erhaltung des Denkmals, nicht solchen zur \nFeststellung der Denkmaleigenschaft. Um eine zwangsweise \nBesichtigung geht es in diesem Zusammenhang nicht; die \nKlägerin hat in ihrer Stellungnahme im Anhörungsverfahren \nbereits ausdrücklich eine Ortsbesichtigung angeregt. Dies \nentspricht den allgemeinen Erfahrungen des Gerichts; in allen \nbisherigen Verfahren gegen die Unterschutzstellung eines \nGebäudes waren die jeweiligen Kläger sehr interessiert, dem \nGericht zu demonstrieren, wegen welcher Änderungen ihr \njeweiliges Haus kein Denkmal (mehr) sei. Soweit schließlich \ndie unteren Denkmalbehörden personell zu knapp besetzt sein \nmögen, ist dies gleichfalls ersichtlich kein Grund, rechtlich \ngebotene Ermittlungen vor Ort nicht vorzunehmen.\n\n32\n\nDie beiden dargelegten Verfahrensfehler führen jeweils für \nsich schon zur Aufhebung des angefochtenen \nEintragungsbescheides. Dies ergibt sich aus der oben zitierten \nRechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, insbesondere \nauch soweit das OVG NRW ausgeführt hat, dass § 46 VwVfG NRW \ntrotz der Qualität der Eintragungsentscheidung als gebundener \nEntscheidung der Aufhebung der Eintragungsbescheide nicht \nentgegensteht,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 a.a.O..\n\n34\n\nAllerdings hat das OVG NRW in einem späteren Urteil, \nwelches das gleiche Gebäude wie im Urteil vom 13. Oktober 1988 \nbetraf - das Gebäude war danach aus anderen Gründen erneut \nunter Denkmalschutz gestellt worden -, ausgeführt, es könne \ndahinstehen, ob dem Urteil vom 13. Oktober 1988 gefolgt werden \nkönne oder ob § 46 VwVfG NRW nicht doch wegen der Eigenschaft \nals gebundene Entscheidung anwendbar sei,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -. \n\n36\n\nMit diesen Ausführungen hat der 7. Senat aber lediglich \nZweifel an den vorhergehenden Ausführungen des 11. Senates \ngeäußert und diese nicht ausdrücklich aufgegeben. Die Kammer \nteilt diese Zweifel nicht. Sie folgt vielmehr der auch vom 11. \nSenat betonten jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Wichtigkeit des \nGrundrechtsschutzes durch entsprechende Verfahrensgestaltung, \ndie von der Beklagten im vorliegenden Verfahren in eklatanter \nWeise vernachlässigt worden ist. Angesichts der äußerst \nknappen Begründung der Bescheide und des schwankenden \nVorbringens im Verfahren kann zudem im Sinne des § 46 VwVfG \nNRW nicht festgestellt werden, dass es „offensichtlich\" ist, \ndass insbesondere die Nichtvornahme der Ortsbesichtigung die \n„Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat\", denn \nhierbei stellt das Gesetz nicht auf die gesetzlich definierte \nDenkmaleigenschaft selbst ab, sondern auf den erlassenen \nVerwaltungsakt als solchen. Mit Blick auf diesen hätten eine \nOrtsbesichtigung und auch das Nachdenken über das Verfassen \neiner substantiierten Begründung nach vollständiger Erfassung \ndes Sachverhalts durchaus die tatsächliche Möglichkeit einer \nanderen Entscheidung eröffnet - wie sie die Beklagte nach dem \nentsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung ja ursprünglich \nauch treffen wollte.\n\n37\n\nDer angefochtene Bescheid ist über die dargelegten \nVerfahrensfehler hinaus, die bereits seine Aufhebung tragen, \nauch materiell rechtswidrig. Die eingetragenen Häuser genügen \nnicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW.\n\n38\n\nNach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren \nErhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein \nöffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen (1) bedeutend \nfür die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen \noder für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse sind und (2) für die Erhaltung und \nNutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder \nstädtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es \nhinsichtlich der einzelnen Anforderungen zu (1) und (2) aus, \nwenn jeweils eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen \nerfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der \nDenkmalwürdigkeit - des öffentlichen Interesses an Erhaltung \nund Nutzung des Objekts - hat die ständige Rechtsprechung der \nObergerichte ferner das weitere Erfordernis entwickelt, dass \neine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer \nSache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was \nvoraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der \nBevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von \nSachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch \nFachpublikationen oder Presseberichte dokumentiert werden \nkann,\n\n39\n\nvgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein a.a.O. § 2 Rdn. 28, \nMoench/Otting a.a.O. S. 149/150, jeweils m.z.w.N. aus der \nRspr. der Obergerichte.\n\n40\n\nBereits diese letzte Anforderung, auf die auch die Klägerin \nbereits seit ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren wiederholt \nhingewiesen hat, ist nicht erfüllt. Einschlägige \nFachpublikationen oder ein sonst irgendwie dokumentiertes \nInteresse an den betroffenen Gebäuden bestehen nicht. Soweit \ndarauf verwiesen worden ist, der geforderte weite Kreis von \nSachverständigen werde von einer mehrköpfigen \nExpertenkommission des Beigeladenen gebildet, die sich \neingehend mit der Denkmalwürdigkeit der Häuser auseinander \ngesetzt habe (Schriftsatz der Beklagten vom 8. Oktober 1997 im \nVerfahren 7 L 4668/97, S. 4), ist dieser Gesichtspunkt im \ngerichtlichen Ortstermin vom 14. Mai 2001 angesprochen worden. \nNach Äußerung des Beigeladenen werde insoweit „in geeigneten \nFällen\" eine „Amtsmeinung\" erstellt. Die Existenz von \nAktenvermerken über die Bildung dieser „Amtsmeinung\" wurde \nverneint. Ferner wurde darauf verwiesen, dass der „Antrag\", \nden der Beigeladene an die Stadt schicke, vom Amtsleiter \nunterschrieben werde, sodass hierin zumindest eine zweite \nÄußerung eines Sachverständigen liege. Dies trifft vorliegend \nnach Aktenlage indes ebenfalls nicht zu. Der „Antrag\" an die \nBeklagte, d.h. die Herstellung des Benehmens zur Eintragung in \ndie Denkmalliste mit Schreiben vom 23. Oktober 1996, ist nicht \nvom Leiter des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nunterschrieben worden, sondern von der Terminsvertreterin des \nBeigeladenen, die auch im weiteren Verfahren alle weiteren \nStellungnahmen für den Beigeladenen abgegeben hat. Der \ngeforderte „weite Kreis von Sachverständigen\" reduziert sich \nsomit nach Aktenlage ausschließlich auf die Terminsvertreterin \ndes Beigeladenen, was den von der Rechtsprechung entwickelten \nAnforderungen an die Denkmalwürdigkeit nicht genügt; hierdurch \nsollen denkmalpflegerisch unbedeutende, individuelle Vorlieben \n- wie hier - ausgegrenzt werden, \n\n41\n\nvgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149/150.\n\n42\n\nDarüber hinaus sind auch die gesetzlich ausdrücklich \ngeregelten Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft nicht \nerfüllt.\n\n43\n\nDer Eintragungsbescheid und auch der Widerspruchsbescheid \nsind ausschließlich darauf gestützt, dass den Gebäuden \nBedeutung für die Geschichte des Menschen zukomme; die beiden \nanderen alternativen Voraussetzungen (Städte und Siedlungen / \nEntwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse) sind \nnicht herangezogen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen \nhat ein Gebäude nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die \nKammer folgt, wenn es einen Aussagewert hat für das Leben \nbestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen \nund sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe, wobei die \nBedeutung aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden \nkann, etwa der politischen Geschichte, der Militär-, \nReligions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder \nSozialgeschichte, und wobei sich diese geschichtliche \nBedeutung auf die Zeitgeschichte wie auf die Heimatgeschichte \nbeziehen kann,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, \nAbdruck S. 11.\n\n45\n\nDiese geschichtliche Bedeutung, insbesondere bei \nortsgeschichtlichen Gründen, muss am Gebäude selbst ablesbar \nsein,\n\n46\n\nvgl. Moench/Otting a.a.O. S. 148 m.w.N. aus der Rspr. \n\n47\n\nDie herangezogene geschichtliche Bedeutung ist bei den in \nRede stehenden Häusern nicht feststellbar. Der in den \nBescheiden erwähnte „gute Originalzustand\" der Häuser ist \nschon nicht feststellbar. Diese sind nach dem Ergebnis der \ngerichtlichen Ortsbesichtigung vielmehr vielfältig in nicht \nnur unerheblicher Weise verändert durch Austausch von \nFenstern, Einbau von Badezimmern und Toiletten in Wohnräumen, \nWanddurchbrüche zur Zusammenfassung von Räumen, Umbauung von \nBalkonen als Wintergärten, Verputz der gesamten Rückfront; auf \ndas gerichtliche Protokoll über den Ortstermin wird insoweit \nBezug genommen. Soweit im früheren Verfahren darauf verwiesen \nworden ist, die charakteristischen Elemente des Wohnungsbaus \nder damaligen Zeit, nämlich „Treppenhäuser mit Eingangsfluren \nund Wohnungstüren\", seien im Originalzustand vorhanden \n(Schriftsatz vom 8. Oktober 1997 im Verfahren 7 L 4668/97, S. \n3), ist dies für die Begründung der Bedeutung der Häuser für \ndie Geschichte des Menschen ersichtlich ungeeignet. Dies sind \nKennzeichen eines jeden Mehrfamilienhauses; der Kammer sind \nkeine mehrgeschossigen Wohnhäuser bekannt, die kein \nTreppenhaus und Wohnungstüren aufweisen. Dass es sich bei den \nHäusern um von einer Genossenschaft gebaute Häuser handelt, \nworauf in den angefochtenen Bescheiden wesentlich abgehoben \nwird (unter Darlegung der Rechtsentwicklung im aus dem Jahre \n1889 stammenden Genossenschaftsgesetz), ist an ihnen selbst \nnicht festzustellen. Nicht aufgeklärt und dargelegt ist \nferner, dass der Bauherr überhaupt eine Genossenschaft war: \nNach den vorgelegten Bauzeichnungen sind die Bauanträge vom \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gestellt worden; solche \nVereine können nur nach Maßgabe weiterer Anforderungen zu \neiner Genossenschaft werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GenG. \nFeststellungen zur Genossenschaftseigenschaft des Bauherrn - \nob und ggf. wann sich der Verein in eine Genossenschaft \numgewandelt hat, ob ferner ggf. die Klägerin in der Tradition \ndes ursprünglichen Bauherrn steht - sind im \nVerwaltungsverfahren nicht getroffen worden; eine gerichtliche \nAufklärung war, da die Bauherreneigenschaft an den Häusern \nohnehin nicht feststellbar ist, nicht erforderlich. Auch \nsoweit in den Bescheiden auf die Sozialgeschichte und auf \nreligiöse Aspekte - Heimstatt für katholische Zuwanderer in \nevangelischer Umgebung - abgestellt wird, ferner im \ngerichtlichen Verfahren auf sozialpädagogische Einflussnahme \nauf Moral und Bildungsniveau der Mieter, ist dies an den \nGebäuden selbst nicht, wie nach vorstehend dargelegten \nAnforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung \nerforderlich, ablesbar. Die Häuser lassen keinerlei \nRückschlüsse auf eine katholische Bauherren- und Mieterschaft \nzu. Ob an einem anderen Haus an der Ecke xxxxxxxxxxxx \n/xxxxxxxxxxxx, welches von der Vertreterin des Beigeladenen \nerstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurde, sich \neine Nische mit einer Heiligenfigur befindet und ob dieses \nandere Haus einen Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden \nHäusern hatte, bedarf keiner Aufklärung; ein optischer \nZusammenhang im Sinne eines Ensembles besteht schon deshalb \nnicht (mehr), weil nach den im Ortstermin gefertigten Fotos \nsich rechts neben dem Haus Nr. xx ein Haus mit einer \nvorgezogenen modernen Klinkerfassade befindet, welches den \noptischen Eindruck im Straßenverlauf unterbricht. Hinsichtlich \nder in den angefochtenen Bescheiden angeführten „Diaspora\"-\nSituation der Bewohner - katholische Zuwanderer in \nevangelischer Umgebung - ist zudem in keiner Weise belegt, \ndass die Umgebung vor dem Jahre 1900 evangelisch geprägt war; \nder Zuwanderungsprozess setzte, wie in den Bescheiden selbst \nausgeführt, schon um das Jahr 1850 ein, und insbesondere die \nVielzahl polnischer Zuwanderer im Ruhrgebiet war \nbekanntermaßen katholisch. \n\n48\n\nIst hiernach die Bedeutung der Häuser für die Geschichte \ndes Menschen nicht gegeben, so sind weiter die gesetzlich \ngeregelten Gründe, die für die Erhaltung und Nutzung vorliegen \nmüssen, ebenfalls nicht gegeben. Auf künstlerische, \nvolkskundliche und städtebauliche Gründe ist in den \nangefochtenen Bescheiden nicht abgestellt worden. Sie sind \nlediglich auf wissenschaftliche Gründe gestützt. Diese setzen \nvoraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen \nWissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, \nwenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert \noder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in \nBetracht kommt,\n\n49\n\nvgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149 m.w.N..\n\n50\n\nDie Häuser sind kein Forschungsobjekt und kommen als \nsolches auch nicht in Betracht; entsprechende Forschungen \nexistieren nicht und sind auch nicht absehbar, worauf die \nKlägerin zutreffend schon seit Beginn des \nVerwaltungsverfahrens hingewiesen hat. Die in den Bescheiden \nherangezogene ortsgeschichtliche sowie sozialgeschichtliche \nBedeutung, die unter dem Aspekt der wissenschaftlichen Gründe \nin Betracht kommen könnte, ist an den Häusern nicht ablesbar, \nwie dargelegt. Schließlich sind die Bescheide, wenn auch ohne \njegliche Ausführungen in der Sache, auf \narchitekturgeschichtliche Gründe gestützt. Auch diese sind dem \nGrunde nach geeignet, das Erfordernis der wissenschaftlichen \nGründe auszufüllen. Architekturgeschichtliche Bedeutung hat \nein Bauwerk, wenn es zum Erforschen und Aufzeigen der \nEntwicklung der Baukunst besonders geeignet ist,\n\n51\n\nvgl. Moench/Otting a.a.O. S. 148, 149 zu FN 35, 56 m.w.N. \naus der Rspr. des OVG NRW; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. \nApril 1998 a.a.O..\n\n52\n\nDies ist bei den in Rede stehenden Häusern nicht der Fall. \nDies ergibt sich schon aus den inneren Widersprüchen der \nverschiedenen Stellungnahmen zur Denkmaleigenschaft der \nGebäude. So hat der Beigeladene in seinem Schreiben an die \nBeklagte vom 1. Juli 1998 (Ablehnung der Benehmensherstellung \nzur Nichteintragung) ausgeführt, am Anfang des \nEntwicklungsprozesses des genossenschaftlichen Bauens zu den \ngroßen Anlagen wie der Gartenstadt xxxxx hätten nach dem \nVorbild des „stadttypischen, einfachen Wohnungsbaues\" \nerrichtete Häuser wie in der xxxxxxxxxxxx gestanden. Im \nSchriftsatz vom 20. März 2001 im gerichtlichen Verfahren hebt \nder Beigeladene demgegenüber als wichtig für die \nDenkmaleigenschaft wegen des genossenschaftlichen Bauens \nhervor, dass sich die gewählten Gestaltungselemente in \nneoromanisch-mittelalterlichen Formen in der Umgebung nicht \nwiederfänden, die Häuser seien handwerklich aufwendiger \nverarbeitet und besser durchgestaltet als die Nachbarbebauung, \ndie Fenster seien aufwendig gestaltet, die Giebel hätten \nWandvorlagen und Konsolen, insgesamt seien die Bauten \narchitektonisch qualitätvoll gestaltet. Dies widerspricht der \nDenkmalwürdigkeit aus architekturgeschichtlichen Gründen wegen \neinfacher Bauweise, wegen derer das Verwaltungsverfahren vom \nBeigeladenen betrieben worden ist. Die Giebel der in \ngeschlossener Bauweise traufständig errichteten Häuser sind \nzudem nicht sichtbar. In der mündlichen Verhandlung vor der \nKammer hat die Vertreterin des Beigeladenen sodann darauf \nverwiesen, beim Bau seien neogotische Formen benutzt worden; \nauf Hinweis, ob dies ein Versprecher gegenüber den zuvor \nherangezogenen neoromanischen Formen sei, wurde das \nneogotische Element weiterhin betont, anschließend auf eine \nMischung von romanischen mit gotischen Formen hingewiesen. Mit \neinem solch wirren Vorbringen kann eine \narchitekturgeschichtliche Bedeutung der Gebäude ersichtlich \nnicht begründet werden; die Entwicklung der Baukunst kann auf \ndiese Weise nicht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des \nOVG NRW erforscht und aufgezeigt werden.\n\n53\n\nNachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen \nder Denkmaleigenschaft von der Beklagten und der Beigeladenen \nin den angefochtenen Bescheiden und weiteren Stellungnahmen \nnicht dargelegt werden konnten, bestand für die Kammer keine \nVeranlassung zu einer weiteren Aufklärung der \nDenkmaleigenschaft etwa durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Das Gericht überprüft im Verfahren \ngegen die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste, ob \ndie von der Denkmalbehörde nach fachkundiger Beratung durch \nden Beigeladenen (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW) getroffene \nEntscheidung mit ihrer jeweiligen Begründung rechtmäßig ist. \nWenn die Denkmaleigenschaft substantiiert und nachvollziehbar \nbegründet ist und im Einzelfall der Betroffene im \nWiderspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die so getroffene \nfachliche Bewertung substantiierte fachliche Einwände erhebt, \nkommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in \nBetracht, nicht aber, wenn die Bescheide selbst - wie hier - \nnicht geeignet sind, die Denkmaleigenschaft des betroffenen \nObjekts zu begründen. Würde das Gericht in dieser Situation \nebenfalls ein Sachverständigengutachten einholen - welches \nggf. zu dem Ergebnis kommen könnte, dass sich eine \nDenkmaleigenschaft aus völlig anderen, von der Verwaltung \nnicht herangezogenen Aspekten ergibt, mit der Folge, dass die \nEintragung in die Denkmalliste ggf. aus diesen neuen Gründen \nvom Gericht im Ergebnis bestätigt würde -, so würde das \nGericht hiermit der Sache nach Funktionen der Verwaltung \nübernehmen. Dies ist nicht Aufgabe des Gerichts, wie auch das \nOVG NRW schon betont hat; die Kammer folgt dieser \nRechtsprechung,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 a.a.O..\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO; die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für \ndas Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für \nnotwendig zu erklären, weil es der Klägerin nicht zuzumuten \nwar, das Vorverfahren allein ohne anwaltlichen Beistand \ndurchzuführen.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-14/25-k-4328-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-14/25-k-4328-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301005","retrieved":"2026-07-09 03:26:11.186587+00:00"}}