{"status":"available","doknr":"OLD301062","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0910.19K4096.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-10","aktenzeichen":"19 K 4096/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der \nvon der Klägerin ab 7. Juli 1997 aufgewendeten Kosten.\n\n3\n\nDie Klägerin gewährt seit dem 7. Juli 1997 für die \nHilfeempfängerin xxxxxxxxxxxxx Hilfe zur Erziehung in Form der \nUnterbringung in einer Mädchenwohngruppe in xxxxxx gemäß § 27 \ni.V.m. § 34 SGB VIII. Aus Sicht der Klägerin wurde diese Hilfe \nbislang nicht aus eigener Zuständigkeit, sondern \nausschließlich auf Grund vorläufigen Tätigwerdens im Sinne von \n§ 43 SGB I wegen unklarer Zuständigkeiten geleistet.\n\n4\n\nDie seinerzeit noch sorgeberechtigte Kindesmutter von \nxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, damals wohnhaft in \nxxxxxxxxxxxx, stellte bereits am 18. Mai 1996 einen Antrag auf \nHilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Auf Grund dieses \nAntrages wurde von der Klägerin diese Hilfeform durch \nUnterbringung der xxxxxxxxxxxxx in einer Familienpflegestelle \ngemäß § 33 SGB VIII für die Zeit vom 16. Mai bis 31. Dezember \n1996 erbracht. xxxxxxxxxxxxx befand sich in dieser Zeit bei \nden Großeltern. Die Klägerin nahm ihre Zustän-digkeit zu \ndieser Zeit originär an. Der Aufenthalt des Kindes-vaters, \nxxxxxxxxxxxxx, war nicht bekannt. Am 16. Oktober 1996 be-gab \nsich xxxxxxxxxxxxx zur Durchführung einer stationären Unter-\nsuchung in die Landesklinik in xxxxxxx - Jugendpsychiatrie. Im \nOktober 1996 wurde der Kindesmutter durch Beschluss des \nAmtsge-richts xxxxxx die elterliche Sorge entzogen und das \nJugendamt der Klägerin zum Personenrechtspfleger bestellt. Im \nDezember 1996 stellte sich heraus, dass xxxxxxxxxxxxx zu ihren \nGroßeltern nicht würde zurückkehren können und eine \nanderweitige Unterbringung in einem Heim erforderlich werden \nwürde. Die Klägerin stellte die Pflegegeldzahlungen an die \nGroßeltern zum 31. Dezember 1996 for-mell ein. Am 7. Juli 1997 \nwechselte xxxxxxxxxxxxx vom stationären Aufenthalt in der \nLandesklinik sodann in eine Mädchenwohngruppe xxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx über. Dieser Wechsel war bereits \nin einem Hilfeplangespräch der Klägerin vom 7. Januar 1997 in \nAussicht genommen worden. Die bisherigen Betreuungspersonen \nder Klägerin führten im Zeitraum der Unterbringung in der \nJugend-psychiatrie in xxxxxxx am 7. Januar, 13. Februar, 13. \nMärz und 12. Mai 1997 weitere Gespräche mit xxxxxxxxxxxxx \n(teils als Hilfeplangespräche benannt) durch. Berichte der \nLandesklinik über die Entwicklung xxxxxxxxxxxxxx in der \nPsychiatrie am 22. April und 5. Mai 1997 wurden an das \nJugendamt der Klägerin weitergeleitet mit dem Ziel, die \nUnterbringung in xxxxxx anschließen zu lassen.\n\n5\n\nDen Antrag des Personensorgerechtspflegers an die Klägerin \nvom 27. Juni 1997, Hilfe zur Erziehung nach § 27 i. V. m. § 34 \nSGB VIII zu leisten, sandte die Klägerin an die Beklagte mit \nder Bitte um weitere Veranlassung in eigener Zuständigkeit. \nEine Einigung insoweit ist nicht erfolgt.\n\n6\n\nDaraufhin beantragte der Personensorgerechtspfleger xxxxxx \nam 20. Oktober 1997 bei dem erkennenden Gericht, die Beklagte \nim Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nKosten für die Unterbringung von xxxxxxxxxxxxx gemäß § 86 d \nSGB VIII zu übernehmen (Az.: 19 L 5362/97). Dieser Antrag \nwurde durch Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 1997 \nabgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei \nim Rahmen des § 43 SGB I zum vorläufigen Tätigwerden \nverpflichtet. Die Prüfung der originären Zuständigkeit für die \nHilfe nach § 27 i.V.m. 33 SGB VIII sei im Hauptsacheverfahren \nvorzunehmen. Es spreche allerdings vieles dafür, dass die \nKlägerin als mit Beginn der Leistung zuständiger Träger auch \nüber den Aufenthalt in der Jugendpsychiatrie in xxxxxxx hinaus \nfür die Hilfe zuständig gewesen sein dürfte. Dies werde unter \nanderem daraus gefolgert, dass die Hilfestellung auch im \nVerlaufe des Aufenthalts von xxxxxxxxxxxxx in der \nJugendpsychiatrie in xxxxxxx nicht gänzlich eingestellt worden \nsei.\n\n7\n\nDa sich die Klägerin und die Beklagte auch in der Folgezeit \nhinsichtlich der Grundzuständigkeit und der Kostenerstattung \nfür den Hilfefall xxxxxxxxxxxxx nicht einig werden konnten, \nhat die Klägerin am 11. Mai 1998 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor, eine Fortsetzung \nder Hilfe zur Erziehung habe über den 31.12.1996 hinaus nicht \nstattgefunden. Im Benehmen mit dem Personensorgerechtspfleger \nxxxxxx sei definitiv vereinbart worden, dass die Hilfe im \nDezember 1996 enden solle. Wenn später noch weitere Gespräche \ngeführt worden seien, habe es sich hierbei jedenfalls nicht um \nHilfeplangespräche gemäß § 36 SGB VIII gehandelt. Vielmehr sei \nin der Hilfe und Beratung des Personensorgerechtspflegers eine \nHilfe im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 18 SGB VIII zu \nsehen. Es entspreche der Organisationsstruktur der Klägerin, \ndass der Personensorgerechtspfleger in erster Linie die \nrechtlichen Interessen seines Pfleg-lings wahrnehme, während \ndie persönliche Betreuung dem allgemeinen Sozialdienst \nobliege. Dies könne aber unter keinen Umständen als \nHilfeplangespräch im Sinne des § 36 SGB VIII verstanden werden \nund stelle daher auch keinerlei Maßnahme oder Betreuung im \nSinne der § 27 ff SGB VIII dar. Im Übrigen sei die Therapie \nund Behandlung in der Jugendpsychiatrie der Beklagten eine \nMaßnahme der Krankenbehandlung. Dies werde auch dadurch \nbestätigt, dass der zuständige Krankenversicherungsträger den \nAufenthalt von xxxxxx xxxxxx in der Jugendpsychiatrie \nfinanziell sichergestellt habe. Wenn mithin die Maßnahme der \nKlägerin Ende Dezember 1996 abgebrochen und beendet worden \nsei, komme die Klägerin nicht als örtlich zuständiger \nLeistungsträger in Betracht. Die Klägerin habe ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt nämlich mit der stationären Aufnahme \nin die Jugendpsychiatrie aufgegeben, weil klar gewesen sei, \ndass sie nicht habe zu den Großeltern zurückkehren können. Da \nsie demzufolge einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr gehabt \nhabe, könne man an den gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht mehr \nanknüpfen. Anknüpfungspunkt für den Leistungsbeginn könne \ndaher nur der tatsächliche Aufenthalt von xxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxx - mithin im Stadtgebiet der Beklagten - sein.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ab \ndem 7. Juli 1997 bis auf weiteres aufgewendeten \nKosten im Jugendhilfefall xxxxxxxxxxxxx im Rahmen \nder gesetz-lichen Bestimmungen zu erstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass xxxxxxxxxxxxx am \n7. Juli 1997 auf Veranlassung des Allgemeinen Sozialen \nDienstes der Klägerin in der Mädchengruppe xxx in xxxxxx \nuntergebracht worden sei. Diese Hilfe habe sich an die \nUnterbringung bei den Großeltern angeschlossen, daher sei die \nKlägerin auch für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in der \nMädchenwohngruppe zuständig, denn vor Beginn der Leistung habe \nxxxxxxxxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter \nin xxxxxxxxxxxx gehabt. Damit bleibe die Zuständigkeit bei der \nKlägerin bestehen. Die Hilfe sei auch nicht durch den \nAufenthalt in der xxxxxxxxxxx Landesklinik in xxxxxxx \nunterbrochen oder beendet worden. Auch während einer solchen \nHilfegewährung müsse eine Krankenbehandlung - auch \npsychotherapeutischer Art - gewährt werden können. Dafür \nspreche auch die Tatsache, dass das Pflegegeld zunächst an die \nPflegeeltern weiter geflossen sei. Nachdem dies nicht mehr der \nFall gewesen sei, habe bereits festgestanden, dass \nxxxxxxxxxxxxx nach dem Aufenthalt in der xxxxxxxxxxx \nLandesklinik in jedem Falle in eine Jugendwohngruppe wechseln \nwerde. Dies sei im Dezember 1996 in einem Fachgespräch der \nKlägerin festgelegt worden. Mithin habe festgestanden, dass \ndie Hilfe zur Erziehung nach der Entlassung von xxxxxxxxxxxxx \naus dem Krankenhaus in Form von Heimpflege weitergeführt \nwerden sollte. Gegen eine Unterbrechung der Hilfe zur \nErziehung spreche zudem, das xxxxxxxxxxxxx während der \ngesamten Monate ihre Aufenthalts in der Landesklinik eine \nengmaschige Betreuung durch das Jugendamt der Klägerin \nerfahren habe. Regelmäßig alle 3 Wochen hätten Gespräche \nzwischen dem Landeskrankenhaus und einer Mitarbeiterin des \nJugendamtes der Klägerin Frau xxxxx stattgefunden. Ferner habe \nsich eine weitere Mitarbeiterin des Jugendamtes der Klägerin \nFrau xxxx um die Angelegenheit gekümmert.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten (Beiakten \nHeft 1 - 4) ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber \nunbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nErstattung der ihr aus der Hilfemaßnahme xxxxxxxxxxxxx \nentstandenen Kosten ab 7. Juli 1997.\n\n18\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der \nKlägerin kommt § 89c SGB VIII in Betracht. Gemäß § 89c Abs. 1 \nSatz 2 sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner \nVerpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, dem \nörtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den \ngewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII \nbegründet wird. Da sich die Klägerin darauf beruft, gemäß § 43 \nSGB I mithin im Sinne des § 86d SGB VIII vorläufig tätig \ngeworden zu sein, ist erstattungspflichtig derjenige Träger, \ndessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet wird.\n\n19\n\nDie Zuständigkeit richtet sich danach, für welche Hilfeform \ndie Klägerin Erstattung verlangt. Zunächst gewährte die \nKlägerin die Erstattung der Hilfe ab 7. Juli 1997 in Form von \nHilfe zur Erziehung gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII. Diese \nHilfe endet allerdings mit der Volljährigkeit der \nxxxxxxxxxxxxx am 17. Oktober 1999.\n\n20\n\nFür den Zeitraum 7. Juli 1997 bis 16. Oktober 1999 richtet \nsich die örtliche Zuständigkeit für die Leistung nach § 86 \nAbs. 3 SGB VIII. Danach gilt § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII \nentsprechend, wenn die Elternteile - wie hier - verschiedene \ngewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge - \nvorliegend seit Oktober 1996 - keinem Elternteil zusteht.\n\n21\n\nGemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII gilt daher: Hatte das \nKind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der \nletzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem \nElternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche \nTräger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der \nJugendliche vor Beginn der Leistungen zuletzt seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte.\n\n22\n\nStellt man hinsichtlich des Beginns der Leistung hier \nentsprechend dem Vortrag der Klägerseite auf den 7. Juli 1997 \nab - an diesem Tag wurde xxxxxxxxxxxxx in die \nMädchenwohngruppe in xxxxxx aufgenommen -, so käme es auf den \ngewöhnlichen Aufenthalt der xxxxxx xxxxxx vor Beginn des \nUmzugs in die Mädchenwohngruppe in xxxxxx an.\n\n23\n\nGemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen \nAufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die \nerkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet \nnicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen sind \netwa dann gegeben, wenn der Betreffende nicht nur \nvorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen an \ndiesem Ort hat. Die dafür erforderliche Verfestigung der \nLebensverhältnisse setzt regelmäßig voraus, dass der \nAufenthalt auf Dauer angelegt ist und eine entsprechende Dauer \nauch erlangt hat.\n\n24\n\nvgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August \n1995 Az.: 5 C 11/94 in BVerwGE 99,158 - 166.\n\n25\n\nSeit Mitte Oktober 1996 bis zur Aufnahme in die \nMädchenwohngruppe befand sich xxxxxxxxxxxxx in der \nLandesklinik in xxxxxxx in der Jugendpsychiatrie zur \nstationären Behandlung. In aller Regel dürfte die Behandlung \neines Jugendlichen in der Jugendpsychiatrie nicht dazu \ngeeignet sein, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu \nbegründen, weil eine derartige Unterbringung der Art nach nur \nauf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Anders könnte \nes im vorliegenden Falle deshalb beurteilt werden, weil \nxxxxxxxxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei den Großeltern \naufgegeben hatte. Nach übereinstimmender Einschätzung aller \nBeteiligter war nämlich schon Ende des Jahres 1996 klar \ngeworden, dass eine Rückkehr in den Haushalt der Großeltern \nauf keinen Fall in Betracht zu ziehen wäre. Die Beteiligten \ngingen vielmehr davon aus, dass xxxxxx xxxxxx nach dem \nAufenthalt in der Landesklinik in xxxxxxx in eine Einrichtung \nwie die Mädchenwohngruppe in xxxxxx würde umsiedeln müssen. \nIst aber - wie hier - die Existenz eines sonstigen \ngewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr gegeben und besteht \nhinsicht-lich des zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalts völlige \nUnklarheit, spricht in einer derart offenen Situation Einiges \ndafür, den ge-wöhnlichen Aufenthalt auch in einer Einrichtung \nwie der Jugendpsychiatrie anzunehmen. Dies gilt insbesondere \ndann, wenn sich der Betreffende - wie hier xxxxxxxxxxxxx - \nüber 8 Monate mit zunächst offenem Ende dort aufgehalten hat, \nsodass von einer gewissen Verfestigung der Situation \nauszugehen ist.\n\n26\n\nDiese Frage bedarf aber keiner Entscheidung.\n\n27\n\nEine Erstattungspflicht der Beklagten besteht nämlich weder \ndann, wenn xxxxxxxxxxxxx in der Jugendpsychiatrie in xxxxxxx \neinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen konnte noch für den \nFall, dass ihr dies nicht möglich war. Nimmt man einen \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxx an, findet die Vorschrift \ndes § 89e Abs. 1 SGB VIII (Schutz der Einrichtungsorte) \nAnwendung. Das bedeutet: Richtet sich die Zuständigkeit nach \ndem gewöhnlichen Aufenthalt der El-tern, eines Elternteils, \ndes Kindes oder - wie hier - des Jugendlichen und ist dieser \nin einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen \nWohnform begründet worden, die der Erziehung, Pfle-ge, \nBetreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der \nörtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in \ndessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine \nEinrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da es sich bei der Landesklinik \nin xxxxxxx um eine Einrich-tung zur Behandlung im Sinne dieser \nVorschrift handelt, kann also auf den gewöhnlichen Aufenthalt, \nwenn er - wie hier - mit dem Einrichtungsort zusammenfällt, \nnicht abgestellt werden. Maßgeblich ist sodann der Ort, in \ndessen Bereich die Person - hier also xxxxxxxxxxxxx - vor der \nAufnahme in diese Einrichtung, mithin in die Jugendpsychiatrie \nin xxxxxxx - ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist \nunzweifelhaft bis Oktober 1996 bei den Großeltern in \nxxxxxxxxxxxx gewesen, d. h. im Stadtgebiet der Klägerin.\n\n28\n\nFolgt man dieser Betrachtungsweise kommt also eine \nZuständigkeit der Beklagten nicht in Betracht.\n\n29\n\nGeht man davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt nach § \n30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in einer Einrichtung wie der \nJugendpsychiatrie auch in dem vorliegenden Falle nicht \nbegründet werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach den \nin Bezug genommenen Vorschriften der §§ 86, 86a, 86b SGB VIII. \nIn § 86 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz SGB VIII heißt es: „Hatte \ndas Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die \nZuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes \noder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung\". Knüpft mithin \nin diesem Fall die Zuständigkeit nicht an den gewöhnlichen, \nsondern den tatsächlichen Aufenthalt an, gilt ebenfalls die \nVorschrift des § 89e SGB VIII - hier aber Absatz 2. Ist danach \nein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht \nvorhanden, sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu \nerstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte \nörtliche Träger gehört. Zwar benennt die Vorschrift hier nicht \nausdrücklich den tatsächlichen Aufenthalt als subsidiären \nAnknüpfungspunkt. Erstattungspflichtig ist in diesem Falle, \nbei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts der maßgeblichen \nPerson, generell aber der überörtliche Träger. Dies entspricht \nauch dem Sinn und Zweck der Vorschrift über den Schutz der \nEinrichtungsorte. Denn andernfalls würde der Schutzzweck der \nVorschrift des 89e SGB VIII in all diesen Fällen leer laufen, \nwenn mangels gewöhnlichen Aufenthalts lediglich der \ntatsächliche Aufenthalt gegeben ist. Da die Einrichtungsorte \nauch unabhängig von dieser Schutzvorschrift letztlich \nMehrkosten durch ihre Einrichtungen in dem jeweiligen \nSozialbereich zu tragen haben, kann die Vorschrift des Abs. 2 \nnur in dieser Form als Auffangregelung interpretiert \nwerden.\n\n30\n\nvgl. so auch Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB \nVIII) 3. Auflage München 1998, zu § 89e Rz. 3; \n\n31\n\nHeilemann in - LPK - SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 1. \nAuflage 1998 zu § 89e Rz. 3;\n\n32\n\nWiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp SGB VIII Kinder- \nund Jugendhilfe 2. Auflage München 2000 zu § 89e Rz. 9; \n\n33\n\nandere Auffassung: Schellhorn SGB VIII/SGB VIII, 2. \nAuflage Neuwied 2000, zu § 89e Rz. 12.\n\n34\n\nGeht man mithin mit der Rechtsauffassung der Klägerin vom \nmaßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Leistung) von der \nUnterbringung der xxxxxxxxxxxxx in der Mädchenwohngruppe in \nxxxxxx beginnend am 7. Juli 1997 aus, kommt nach dem oben \nGesagten unter keinem denk-baren rechtlichen Gesichtspunkt die \nBeklagte als erstattungs-pflichtiger Träger in Betracht.\n\n35\n\nGeht man - der Rechtsauffassung der Beklagten folgend - \ndavon aus, dass die Hilfemaßnahme Ende Dezember des Jahres \n1996 nicht eingestellt worden war, wofür im vorliegenden Fall \neiniges spricht, so ergäbe die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz \n4 SGB VIII in der Rechtsfolge ebenso wenig, dass die Beklagte \nals zuständiger Träger die Kosten zu übernehmen hätte. In \ndiesem Falle wäre nämlich derjenige örtliche Träger zuständig, \nin dessen Bereich xxxxxxxxxxxxx vor Beginn der Leistung \nzuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Geht man \nvon einer einheitlichen Maßnahme vom Beginn der ersten \nHilfeleistung, nämlich der Unterbringung in der Pflegefamilie \nder Großmutter, bis hin zur Hilfe durch Übernahme der Kosten \nfür die Mädchenwohngruppe aus, so ist auf den gewöhnlichen \nAufenthalt von xxxxxxxxxxxxx vor der Unterbringung bei den \nGroßeltern abzustellen. Diesen hatte sie allerdings unstreitig \nbei ihrer Mutter in xxxxxxxxxxxx, mithin im örtlichen \nZuständigkeitsbereich der Klägerin. Also wäre auch in diesem \nFalle jedenfalls nicht die Beklagte der kostenpflichtige \nTräger.\n\n36\n\nSoweit die Klägerin vom Beklagten darüber hinaus die \nKostenerstattung für die Hilfe ab dem 17. Oktober 1999 gemäß § \n89c i.V.m. § 41 SGB VIII geltend macht, ist ebenfalls \nAnknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt gemäß § 89c Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für \nLeistungen an junge Volljährige gilt § 86a SGB VIII, \neinschlägig ist hier der Abs. 4. Darin heißt es u. a.: „Geht \nder Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine Hilfe \nnach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, so bleibt der örtliche \nTräger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war\". \nDa nach dem oben Gesagten unter dem Gesichtspunkt des \nErstattungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Beklagte örtlich \nzuständiger Träger gewesen ist, kommt eine Erstattungspflicht \nder Beklagten auch bei der Hilfe für junge Volljährige nach § \n41 SGB VIII nicht in Betracht. Die oben gemachten Ausführungen \nwerden insoweit in Bezug genommen.\n\n37\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 \nAbs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-10/19-k-4096-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-10/19-k-4096-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301062","retrieved":"2026-07-09 03:26:16.222372+00:00"}}