{"status":"available","doknr":"OLD301070","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0907.7L876.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"7 L 876/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller \nvorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 1. September 2005 \n- die Genehmigung zur Notfallrettung mit einem Rettungswagen zu erteilen, sobald der Antragsteller das \namtliche Kennzeichen des einzusetzenden Rettungswagens dem Antragsgegner mitteilt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndie Genehmigung zur Notfallrettung mit \neinem Rettungswagen vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache zu erteilen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht das \nVerbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Zwar kann in \ndem auf eine schnelle Entscheidung gerichteten, lediglich eine \nsummarische Prüfung der Sachlage zulassenden Verfahren nach \n§ 123 VwGO grundsätzlich nur die Regelung eines vorläufigen \nZustandes begehrt werden, nicht dagegen eine Anordnung, die in \nihren Auswirkungen der erst im Hauptsacheverfahren - nach \nuneingeschränkter Prüfung der Sachlage - ergehenden \nEntscheidung gleichkommt. Das Begehren des Antragstellers ist \nauf eine solche, die Hauptsache zumindest teilweise \nvorwegnehmende Anordnung gerichtet, weil nämlich, wenn der \nAntragsgegner im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der \nNotfallrettung verpflichtet wird, diese Maßnahme während der \nDauer ihres Bestandes denselben Inhalt, dieselbe Rechtsnatur \nund dieselbe Wirkung hat wie derjenige Verwaltungsakt, den der \nAntragsteller erst im Hauptsacheverfahren erstreiten kann. \nJedoch ist aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache geboten, wenn bereits im Rahmen der \nnur vorläufigen Prüfung im Eilverfahren das Bestehen des \ngeltend gemachten Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist und \ndie Verweisung des Betroffenen auf das Hauptsacheverfahren für \ndiesen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare \nNachteile zur Folge hätte, zu deren nachträglicher Beseitigung \ndie Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage \nwäre.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 \n-, BVerfGE 79, 69 ff. (74 f., 77).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n8\n\nEin Anspruch des Antragstellers gemäß §§ 18 ff. RettG auf \nErteilung der Genehmigung zur Notfallrettung mit einem \nRettungswagen ist bereits bei vorläufiger Prüfung überwiegend \nwahrscheinlich. Die dem Begehren vom Antragsgegner allein \nentgegen gehaltene Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 \nRettG, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn zu \nerwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche \nInteresse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne \nvon § 6 beeinträchtigt wird, greift nicht ein. Nach ständiger \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer zumindest \nfür den Bereich der - hier allein streitgegenständlichen - \nNotfallrettung anschließt, kann eine Behörde sich gegenüber \nPrivatunternehmern nur dann auf die Funktionsschutzklausel des \n§ 19 Abs. 4 RettG berufen, wenn sie selbst ihre Pflicht zur \nSchaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden \nRettungsdienstes erfüllt hat, ein funktionsfähiger \nRettungsdienst also bereits existiert.\n\n9\n\nVgl. Beschluss vom 2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, \nOVGE 44, 126; Beschluss vom 26. März 1996 - \n13 B 1975/95 -, NZV 1996, 335; Beschluss vom \n22. Oktober 1999 - 13 B 5617/98 -, NWVBl. 2000, 103 und \nBeschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, n.v. \n\n10\n\nHierfür ist als wesentliches Kriterium (u.a.) auf die sog. \nEintreffzeiten abzustellen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG). Im \nRahmen der Notfallrettung soll - wie sich aus den Materialien \nzum Rettungsgesetz NRW, \n\n11\n\nvgl. Landtags-Drucksache 11/3181, S. 51,\n\n12\n\nergibt - jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer \nEintreffzeit (Hilfsfrist) von fünf bis acht Minuten \ninnerörtlich und zwölf Minuten im ländlichen Bereich \nerreichbar sein. Erst wenn diese Eintreffzeiten im \nöffentlichen Rettungsdienst selbst erreicht werden, kommt die \nFunktionsschutzklausel zum Tragen, weil anderenfalls ein \nfunktionsfähiger und damit schützenswerter, den Ausschluss \nprivater Unternehmer rechtfertigender Rettungsdienst nicht \nbesteht. Hierzu hat das OVG NRW in dem genannten Beschluss vom \n22. Oktober 1999 ausgeführt:\n\n13\n\n„Diese Auslegung trägt zugleich dem Umstand Rechnung, daß \neine wirksame, also schnelle Notfallrettung ein wesentliches \nZiel des Gesetzes ist, die Eintreffzeiten nicht gegriffen, \nsondern ... nach allgemeiner Auffassung aus medizinischen \nBedürfnissen abgeleitet sind, und mit der Vorgabe des \nBestehens eines funktionsfähigen Rettungsdienstes das \nInteresse des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes an \nder Schaffung voller Funktionsfähigkeit im Hinblick auf die \nEintreffzeiten gefördert werden kann. Zugleich wird auf diese \nWeise das greifbar unbillige Ergebnis vermieden, daß sich der \nStaat unter Verdrängung Privater einen Aufgabenbereich als \nwichtiges Gemeinschaftsgut zuweist, der Aufgabenerfüllung \naber - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend \ngewachsen ist, während zur Zielerreichung die verdrängten \nPrivaten zumindest hilfreich sein könnten.\n\n14\n\nAuch der Senat hält allerdings eine starre Einhaltung der \nEintreffzeit von acht Minuten nicht für geboten. Anderenfalls \nwürde nämlich jedes außergewöhnliche Ereignis, z.B. ein \nUnfall, zur Verneinung der zum Eingreifen der \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG aufgestellten \nVoraussetzungen führen. Ob die Einhaltung der Eintreffzeit in \n95 % oder in 90 % der Fälle zu verlangen ist, bedarf \nangesichts der ... tatsächlichen Gegebenheiten im Bereich der \nBeklagten keiner Entscheidung.\" \n\n15\n\nAuch im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die \nEintreffzeit von acht Minuten, die für den vorwiegend \nstädtisch geprägten Bereich der kreisfreien Stadt S \ngrundsätzlich zu fordern ist, in 95 % oder nur 90 % aller \nNotfälle eingehalten werden muss, um im Sinne der \nRechtsprechung des OVG NRW von einem funktionsfähigen \nRettungsdienst ausgehen zu können. Ausweislich des vom \nAntragsgegner zum Verfahren übersandten Gutachtens der G GmbH \nzur Erstellung eines Rettungsdienstbedarfsplanes aus Januar \n2001 trifft nämlich im Rettungsdienstbereich S in 90 % aller \nFälle erst nach 14 Minuten rettungsdienstliche Hilfe am \nNotfallort ein. \n\n16\n\nAngesichts dieses auch im Rahmen einer nur vorläufigen \nPrüfung eindeutig erkennbaren Anspruchs des Antragstellers auf \nErteilung der Genehmigung zur Notfallrettung ist eine \nVorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise aus Gründen der \nEffektivität des Rechtsschutzes geboten. Die Verweisung des \nAntragstellers auf das Hauptsacheverfahren trotz der bereits \njetzt gegebenen Erkennbarkeit eines Anspruchs in der Sache \nhätte für diesen schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge. \nIhm würde eine Verletzung seines Grundrechts auf \nBerufsfreiheit (Art. 12 GG) zugefügt, die unumkehrbar wäre, da \ndie Erteilung der Genehmigung im Hauptsacheverfahren nur ex \nnunc erfolgen könnte. Da gewichtige Gründe, die gleichwohl \ngegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen könnten, \nweder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich \nsind, ist die Genehmigung zur Notfallrettung vorläufig - \nallerdings mit der Befristung auf die in § 22 Abs. 5 Satz 1 \nRettG bestimmte Dauer und unter der Voraussetzung der \nMitteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 22 Abs. 2 Satz 1 \nRettG) - zu erteilen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; \nsie entspricht der Streitwertpraxis des OVG NRW, \n\n18\n\nvgl. Beschluss vom 1. September 1998 - 13 B 1556/98 -,\n\n19\n\nwonach bei Genehmigungsstreitigkeiten im \nHauptsacheverfahren für jedes Fahrzeug 30.000,- DM und im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte davon \nfestzusetzen sind.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-07/7-l-876-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-07/7-l-876-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301070","retrieved":"2026-07-09 03:26:16.921591+00:00"}}