{"status":"available","doknr":"OLD301069","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0907.21K5297.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"21 K 5297/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0. Oktober 1941 geborene Klägerin beantragte am \n11. Mai 1998 die Bewilligung von Hilfe für Gehörlose. Zur \nBegründung nahm sie Bezug auf eine Bescheinigung des sie \nbehandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. L aus E vom 6. Mai \n1998. Dieser gelangt zu der Beurteilung, die Klägerin leide \nauf dem rechten Ohr unter einer \nSchallempfindungsschwerhörigkeit bis 60 Dezibel, auf dem \nlinken Ohr bis ca. 100 Dezibel. Unter der Rubrik „Angaben zur \nVerständlichkeit der Lautsprache sowie zum Wortschatz\" ist \nvermerkt, die Klägerin verfüge über eine gute Verständlichkeit \nund einen ausreichenden Wortschatz.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 1. Oktober 1998 lehnte der Beklagte die \nBewilligung von Hilfen für Gehörlose an die Klägerin ab. Zur \nBegründung wies er darauf hin, nach den vorliegenden \närztlichen Unterlagen leide die Klägerin lediglich an einer \ngeringgradigen Schwerhörigkeit. Der auf einem, bzw. beiden \nOhren festgestellte Hörverlust betrage weniger als 80 %. Damit \nliege keine Gehörlosigkeit im Sinne des Gesetzes vor.\n\n4\n\nDagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober \n1998 Widerspruch. Zur Begründung legte sie dem Beklagten eine \neidesstattliche Versicherung ihrer Geschwister U und H1 vom \n25. Februar 1999 vor. Darin erklären die Geschwister der \nKlägerin, diese leide an Schwersthörigkeit, seitdem sie im \nAlter von zwei Jahren an Gehirnhautentzündung erkrankt sei. \nDes Weiteren legte die Klägerin eine ohrenärztliche Verordnung \neiner Hörhilfe ihres behandelnden Arztes Dr. L vom 9. Juni \n1998 vor, in der dieser die Diagnose stellt: \nSchallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts von 50 bis \n75 Dezibel und links von 100 bis 110 Dezibel. \n\n5\n\nDr. K von der Universitätsklinik L1, dem der Beklagte die \nVerordnung von Dr. L vom 9. Juni 1998 zur Stellungnahme \nvorgelegt hatte, gelangte am 23. Mai 1999 zu dem Ergebnis, es \nliege eine mittelgradige Schwerhörigkeit rechts bei Taubheit \nlinks vor.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Juli 1999 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur \nBegründung führte er aus, es handele sich bei der Klägerin \nnicht um eine angeborene Taubheit oder eine an Taubheit \ngrenzende Schwerhörigkeit beiderseits, sondern der Grad der \nBehinderung habe sich erst nach dem siebten Lebensjahr \neingestellt.\n\n7\n\nDagegen hat die Klägerin am 12. August 2001 die vorliegende \nKlage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie erfülle \nsämtliche leistungsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere \nauch die geforderte an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. \nDieser Zustand liege bei ihr seit dem zweiten Lebensjahr vor, \nnachdem sie eine schwere, die Hörfähigkeit betreffende \nErkrankung erlitten habe. Wegen der Hörschädigung sei auch die \nEinschulung in eine „normale\" Schule mit Eintritt der \nallgemeinen Schulpflicht gescheitert. Zum Nachweis der \nmedizinischen Voraussetzungen verweise sie auf ihren \nbehandelnden Arzt Dr. L.\n\n8\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n1. Oktober 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Juli 1999 zu \nverpflichten, ihr nach Maßgabe der gesetzlichen \nBestimmungen Leistungen für Gehörlose nach dem \nGesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose \n(GHBG) zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen \nBescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO \nohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentscheiden, weil sich die Parteien mit dieser Verfahrensweise \neinverstanden erklärt haben. \n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1998 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den \nBeklagten für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch \nauf Bewilligung einer Hilfe für Gehörlose nach § 5 des \nGesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes \nNordrhein-Westfalen (GHBG).\n\n18\n\nStreitbefangener Zeitraum ist allein der Zeitraum des \nVerwaltungsverfahrens, das seinen Anfang durch die \nAntragstellung der Klägerin am 11. Mai 1998 genommen und sein \nEnde durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 19. Juli 1999 am 21. Juli 1999 gefunden hat. \nObwohl es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, überprüft \ndas Gericht nicht die Anspruchsberechtigung bis zum Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung, sondern nur die \nAnspruchsberechtigung für die Zeit des Verwaltungsverfahrens. \nDas Gericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der \nBehördenentscheidung zu überprüfen. Die Rechtmäßigkeit der \nAnspruchsversagung durch den Beklagten hängt im Wesentlichen \nvon dem Hörvermögen der Klägerin ab. Da dieses einem ständigen \nWandel unterworfen ist, sich also stetig verschlechtern kann, \nist im gerichtlichen Verfahren allein zu überprüfen, ob der \nBeklagte seinerzeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass die \nKlägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von \nHilfe für Gehörlose nicht erfüllt. Auf den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung kann dabei nicht abgestellt werden, \nweil sich das Hörvermögen der Klägerin heute gänzlich anders \ndarstellen kann. Daraus folgt zum einen, dass das Gericht \ndurch den zwischenzeitlichen Zeitablauf nicht gehalten ist, \ndas aktuelle Hörvermögen der Klägerin einer erneuten \nBegutachtung zuzuführen. Entscheidend sind allein die \närztlichen Feststellungen, die während des \nVerwaltungsverfahrens getroffen wurden. Zum anderen ist die \nKlägerin infolge der negativen gerichtlichen Entscheidung \nnicht gehindert, jederzeit bei dem Beklagten erneut die \nBewilligung von Gehörlosenhilfe zu beantragen. Es erscheint \ndenkbar, dass sich das Hörvermögen der Klägerin weiter \nverschlechtert hat und sie nunmehr die Voraussetzungen \nerfüllt.\n\n19\n\nNach § 5 GHBG erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch \ndie Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von \n150,- DM monatlich. Nach Satz 2 der Vorschrift sind gehörlos \nPersonen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener \nTaubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Die ab \ndem 1. Januar 2001 geltende Altersgrenze von 18 Jahren ist \nvorliegend nicht einschlägig, weil auf den Rechtszustand am \n21. Juli 1999 (Zustellung des Widerspruchsbescheides) \nabzustellen ist. Auf die Einhaltung der Altersgrenze kommt es \nvorliegend ohnehin nicht an, weil die Klägerin weder taub noch \nan Taubheit grenzend schwerhörig ist. \n\n20\n\nTaubheit liegt bei der Klägerin unstreitig nicht vor.\n\n21\n\nÜber die Bedeutung des Begriffes „an Taubheit grenzende \nSchwerhörigkeit\" enthält das Gesetz keine näheren \nErläuterungen. Das Gericht stellt daher auf die im \nSchwerbehindertenrecht gültigen Begriffsbestimmungen ab. Dabei \nist an die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung \nherausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche \nGutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach \ndem Schwerbehindertengesetz\" anzuknüpfen,\n\n22\n\nvgl. Fundstelle: Großmann, Schimanski, Dopatka, Spiolek, \nSteinbrück, Gemeinschaftskommentar zum \nSchwerbehindertengesetz, 2. Auflage 2000, Anhang 6.\n\n23\n\nDie Anhaltspunkte beruhen auf ständigen Erfahrungssätzen. \nSie sind im Regelfall geeignete Grundlage für die Feststellung \neiner Schwerbehinderung und sollen aus Gründen der \nGleichbehandlung Beachtung finden.\n\n24\n\nMaßgebend für die Bewertung des Grades der Behinderung bei \nHörstörungen ist nach Unterpunkt 26.5 der Anhaltspunkte die \nHerabsetzung des Sprachgehörs. Die Anhaltspunkte nehmen \nihrerseits Bezug auf die von der Deutschen Gesellschaft für \nHals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie \nempfohlenen Tabellen. Nach Durchführung eines Ton- und \nSprachaudiogramms durch den Facharzt ist der Prozentsatz des \nHörverlustes aus den Tabellen abzuleiten. Nach Tabelle D \nbedeutet an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit einen \nHörverlust von 80 bis 95 %. Die Klägerin wäre demnach \nanspruchsberechtigt, wenn ihr Hörverlust auf beiden Ohren \nmindestens 80 % betragen würde. Denn bei einem Hörverlust von \nwenigstens 80 % beginnt die an Taubheit grenzende \nSchwerhörigkeit. \n\n25\n\nDie Ermittlung des prozentualen Hörverlustes auf dem \nTonaudiogramm ermittelt sich bei unregelmäßigem Verlauf der \nTongehörskurve nach der Tabelle B. Diese Tabelle unterscheidet \nvier verschiedene Tonfrequenzen, nämlich die Frequenzen 500 \nHerz, 1000 Herz, 2000 Herz und 4000 Herz. Die Tabelle \nermöglicht für jede dieser Frequenzen eine Umrechnung des in \nDezibel gemessenen Tonhörverlustes in einen prozentualen \nHörverlustanteil. Der prozentuale Gesamt-Hörverlust ergibt \nsich durch Addition der vier Teilkomponenten. Die Tabelle B \ndient also der Umrechnung des in Dezibel gemessenen \nHörverlustes in einen in Prozentpunkten ausgedrückten \nHörverlust, wie ihn die Bestimmung des Schwerhörigkeitsgrades \nnach der Tabelle D erfordert. \n\n26\n\nAusgehend von der audiometrischen Messung des behandelnden \nArztes Dr. L, wie sie sich aus der ohrenärztlichen Verordnung \nvom 9. Juni 1998 ergibt, beträgt der Hörverlust der Klägerin \nauf dem linken Ohr durchgehend 100 bis 110 Dezibel. Daraus \nerrechnet sich nach Tabelle B ein Anteil am Hörverlust für die \n500 Herz-Frequenz von 20 %, für die 1000 Herz-Frequenz von 35 \n%, für die 2000 Herz-Frequenz von 30 % und für die 4000 Herz-\nFrequenz von 15 %. In der Summe folgt daraus ein Gesamt-\nHörverlust von 100 %, die Klägerin ist also auf dem linken Ohr \ntaub. Zu dieser Bewertung gelangt auch Dr. K von der \nUniversitätsklinik in L1 in seiner Stellungnahme vom 23. Mai \n1999.\n\n27\n\nFür das rechte Ohr nennt die audiometrische Messung von \nDr. L auf der 500 Herz-Frequenz einen Hörverlust von 50 \nDezibel. Diesem Dezibel-Wert entspricht nach der Tabelle B ein \nHörverlust von 12 %. Für die 1000 Herz-Frequenz ergibt sich \nein Hörverlust von ebenfalls 50 Dezibel. Die Tabelle B \nbewertet diesen Verlust mit 21 %. Für die Frequenz 2000 Herz \nhat Dr. L einen Hörverlust von 60 Dezibel ermittelt, dies \nentspricht nach Tabelle B einem Wert von 23 %. Für die 4000 \nHerz-Frequenz ist aus dem Diagramm von Dr. L schließlich ein \nHörverlust von 75 Dezibel abzulesen. Dies bedeutet einen \nHörverlust von 14 %. \n\n28\n\nAnlass für die unterschiedlich starke Gewichtung der \nFrequenzen ist der Umstand, dass die einzelnen Frequenzen von \nunterschiedlicher Bedeutung für das Sprachhörvermögen sind. \nDer Tabelle B ist eine hervorgehobene Gewichtung der 1000 und \nder 2000 Herz-Frequenz zu entnehmen, während die tiefen Töne \nder 500 Herz-Frequenz sowie die höheren Töne der 4000 Herz-\nFrequenz weniger stark ins Gewicht fallen. Der besonders hohe \nHörverlust der Klägerin auf dem rechten Ohr im Bereich der \n4000 Herz-Frequenz (75 Dezibel gleich 14 %) wirkt sich deshalb \nweniger gravierend aus als ihr Hörverlust auf der 1000 Herz-\nFrequenz, der zwar nur 50 Dezibel beträgt, nach der Tabelle B \naber mit 21 % zu bewerten ist.\n\n29\n\nAus einer Addition der Einzel-Hörverluste für die vier \nFrequenzen folgt ein Gesamt-Hörverlust der Klägerin auf dem \nrechten Ohr in Höhe von 70 % (12 % plus 21 % plus 23 % plus 14 \n%). Nach Tabelle D bedeutet ein Hörverlust von 70 % \nhochgradige Schwerhörigkeit. Insofern kann die Einschätzung \nvon Dr. K vom 23. Mai 1999 vom Gericht nicht nachvollzogen \nwerden, der für das linke Ohr lediglich von einer \nmittelgradigen Schwerhörigkeit ausgeht. Diese Unstimmigkeiten \nbedürfen jedoch keiner Aufklärung, weil die für die Klägerin \ngünstigere Bewertung durch das Gericht ebenfalls zu dem \nErgebnis führt, dass die Klägerin jedenfalls nicht an Taubheit \ngrenzend schwerhörig ist. \n\n30\n\nDas durch die audiometrische Messung gewonnene Ergebnis \nfindet seine Bestätigung durch die Angaben des Dr. L zum \nSprachvermögen der Klägerin. In seiner HNO-ärztlichen \nBescheinigung vom 6. Mai 1998 attestiert er der Klägerin eine \ngute Verständlichkeit und einen ausreichenden Wortschatz. Dies \nspricht einerseits dafür, dass das Hörvermögen der Klägerin in \nder Sprachentwicklungsphase bis zum 7. Lebensjahr ausreichend \nwar, um das aktive und passive Sprachvermögen hinreichend zu \nentwickeln. Andererseits ist dies ein Hinweis darauf, dass die \nAnwendung der „Anhaltspunkte für die ärztliche \nGutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach \ndem Schwerbehindertengesetz\" mit den darin enthaltenen \nTabellen vorliegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Denn \ngute Verständlichkeit und ein ausreichender Wortschatz \nsprechen dafür, dass die Klägerin durch die bestehende \nSchwerhörigkeit nicht in einem Maße bei der Bewältigung der \nAnforderungen des täglichen Lebens beeinträchtigt ist, wie \ndies bei Personen vorkommt, die taub oder an Taubheit grenzend \nschwerhörig sind. Nur zum Ausgleich dieser Nachteile hat der \nGesetzgeber aber die Gehörlosenhilfe geschaffen.\n\n31\n\nDie während des Verwaltungsverfahrens festgestellte \nTaubheit der Klägerin auf dem linken Ohr war für die \nBewilligung von Gehörlosenhilfe nicht ausreichend. Da die \nKlägerin seinerzeit auf dem rechten Ohr höchstens hochgradig \nschwerhörig war, standen ihr Leistungen nach § 5 GHBG nicht \nzu.\n\n32\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, \n188 Satz 2 VwGO abzuweisen. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-07/21-k-5297-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-07/21-k-5297-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301069","retrieved":"2026-07-09 03:26:16.837989+00:00"}}