{"status":"available","doknr":"OLD301086","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0906.24K4590.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"24 K 4590/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten zu 7/8, der Beklagte trägt die \naußergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 1/8. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten - soweit die Kläger sie tragen - vorläufig \nvollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 23. Januar 1992 geborenen \nminderjährigen Kindes L1. Für den Besuch von L1 in der \nTageseinrichtung für Kinder in der T1straße 00 ab dem 1.8.1995 \nsetzte der Beklagte den Klägern gegenüber Elternbeiträge fest. \nAuf Antrag erließ er diese Beiträge mit Bescheid vom 4.3.1997 \nfür den Zeitraum vom 1.12.1995 bis 31.12.1997 nach § 17 Abs. 2 \nSatz 3 GTK NRW.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. September 1997 lehnte er die Übernahme \nder Beiträge ab dem 1.12.1997 mit der Begründung ab, die \nEinkommensgrenze des § 79 BSHG werde überschritten.\n\n4\n\nDie Kläger erhoben mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 \nhiergegen Widerspruch und übersandten noch umfangreiche \nUnterlagen zur Einkommens- und Belastungssituation der \nFamilie.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. April 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Das ihm nachgewiesene Einkommen \nunterschreite den sozialhilferechtlich anerkennbaren Bedarf \nder Familie um einen monatlichen Betrag von 1.864 DM. Die \nAngaben seien daher unplausibel und die \nAnspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 27. Mai 1998 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie noch geltend machen, soweit der monatlich \nverbleibende Betrag vom Einkommen zur Sicherstellung des \nLebensunterhaltes nicht ausreiche, werde der Fehlbetrag durch \nÜberziehung des Kontos ausgeglichen. Der Überziehungskredit \nwerde zum Jahresende durch die Steuerrückerstattung getilgt. \nDer monatliche Fehlbetrag belaufe sich tatsächlich auf ca. \n1.000 DM. Von dem Gehalt des Klägers zu 2. bliebe ein \nNettobetrag in Höhe von 2.300 DM nach Abzug der Steuern, \nSozialabgaben und dem Unterhalt an die geschiedene Ehefrau. Im \nÜbrigen lebten sie sehr sparsam und nützten alle \nSonderangebote und Schnäppchen aus. Die Klägerin zu 1. gehe \nmorgens früh zu Kaisers und erstehe die abgelaufenen und \nreduzierten Waren sowie täglich reduziertes Obst und Gemüse. \nKartoffeln bezögen sie zum Selbstkostenpreis von den \nSchwiegereltern aus deren Garten. Marmelade werde selbst \nhergestellt. Fleisch- und Wurstwaren kauften sie gar nicht, \nweil sie sich vegetarisch ernährten. Getränke kauften sie \nnicht, weil sie Leitungswasser mit Kohlensäure versetzten. \nBekleidung kauften die Kläger für sich nicht und auch keine \nMöbel. Sie gingen nicht aus, auch nicht ins Kino. Für den Sohn \nkauften sie Gebrauchtkleidung wie auch Gebrauchtspielzeug. Die \nHaare würden selbst geschnitten.\n\n7\n\nDie Steuerrückerstattung habe für das Jahr 1997 über 12.000 \nDM betragen.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den \nVersagungsbescheid vom 23. September 1997 insoweit aufgehoben, \nals darin die Übernahme des Elternbeitrags für den Monat \nDezember 1997 abgelehnt worden ist. Insoweit haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nVersagungsbescheides vom 23. September 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 21. April 1998 in der \nFassung der Erklärung vom 6. September 2001 zu \nverpflichten, die für das Kind L1 anfallenden \nElternbeiträge vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli \n1998 in voller Höhe zu übernehmen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren \neinzustellen.\n\n17\n\nDie weiter0gehende, zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die \nKläger haben gegen den Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar bis \n31. Juli 1998 keinen Anspruch auf Erlass der gegen sie \nfestgesetzten Elternbeiträge für den Besuch ihres Sohnes L1 in \neiner Tageseinrichtung für Kinder. Die dies versagenden \nBescheide des Beklagten vom 23. September 1997 und 21. April \n1998 in Gestalt der Erklärung (Teilaufhebung) vom 6. September \n2001 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n18\n\nAls Anspruchsgrundlage kam hier allein § 17 Abs. 2 Satz 3 \nGTK NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen die \nElternbeiträge auf Antrag vom örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, \nwenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist \n(§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Frage der Zumutbarkeit gelten \ngemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 76-79, 84 und 85 BSHG, \nsoweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Dies ist \nin Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. \nVorliegend war auf der Grundlage der von den Klägern im \nVerwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \ngemachten Angaben zu ihrer Einkommenssituation nicht \nfeststellbar, dass ihnen die Belastung im streitigen Zeitraum \nnach den hier anwendbaren sozialhilferechtlichen Maßstäben \nnicht zumutbar gewesen sein sollte.\n\n19\n\nDer Beklagte war zunächst als örtlicher Träger der \nJugendhilfe zuständig für die begehrte Entscheidung und ging \nzu Gunsten der Kläger offensichtlich auch davon aus, dass ein \nAntrag für den streitigen Zeitraum gestellt war. Er hatte den \nKlägern gegenüber einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von \n140,-- DM festgesetzt.\n\n20\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass liegen \nim Zeitraum von Januar bis Juli 1998 nicht vor, weil das \nmonatliche berücksichtigungsfähige Einkommen der Kläger (§§ 76 \nff BSHG, dazu im Folgenden unter a)) die Einkommensgrenze nach \n§ 79 BSHG (im Folgenden unter b)) nicht unterschreitet und der \nEinsatz des übersteigenden Einkommens nach § 84 BSHG \njedenfalls in Höhe der festgesetzten Beiträge angemessen ist \n(unter c)).\n\n21\n\na) Während bei der Bemessung der Höhe des Elternbeitrags \ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemäß § 17 \nAbs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 GTK in relativ pauschaler, aber \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand des \nim Wesentlichen ungekürzten Bruttoeinkommens nach den Sätzen \nder Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK bestimmt wird, ist im \nRahmen des auf Antrag erfolgenden Erlasses nach § 17 Abs. 2 \nSatz 3 GTK eine einzelfallorientierte Betrachtung anzustellen \nund auf die Einkommensverhältnisse jedes einzelnen Monats \nabzustellen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 1323/96 -\n.\n\n23\n\nSoweit der Erlasszeitraum auch in die Zukunft reichen soll, \nwird es von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall \nfür zulässig erachtet, zunächst auf das aktuelle \nMonatseinkommen bei Antragstellung abzustellen und einen sich \nhieraus ergebenden Erlass mit der Auflage der Nachreichung von \nUnterlagen bei geänderten Einkommensverhältnissen unter \nKontrolle zu halten.\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 1323/96 -\n.\n\n25\n\nDementsprechend ist für den hier streitbefangenen Zeitraum \nab Januar 1998 zunächst das Monatseinkommen für Januar zu \nermitteln. Da Anhaltspunkte für eine Änderung der maßgeblichen \nVerhältnisse für den Zeitraum bis Juli 1998 allerdings nicht \nersichtlich sind, wird dieses Monatseinkommen für den gesamten \nZeitraum zu Grunde zu legen sein.\n\n26\n\nNach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte \nin Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme einiger hier nicht \neinschlägiger Fälle. Bei der Erzielung von Einkommen aus \nnichtselbstständiger Arbeit ist mithin nach § 3 Abs. 3 VO zu § \n76 BSHG\n\n27\n\nVerordnung zur Durchführung des § 76 des \nBundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. \n692) i.d.F. der Verordnung vom 23.11.1976 (BGBl. I S. \n3234).\n\n28\n\nvom Bruttomonatslohn nebst einmaligen Leistungen \n(Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.ä.), die anteilig auf das Jahr \nzu verteilen sind, auszugehen. Ausgehend von der \nVerdienstbescheinigung für Januar 1998 (Bl. 156 Beiakte Heft \n1) und der im Jahr 1998 für 1997 erhaltenen \nSteuerrückerstattung (Bl. 28 Gerichtsakte)\n\n29\n\nnach BVerwG Urteil. v. 18.12.1999, - 5 C 35.97 -, handelt \nes sich bei einer Steuerrückerstattung um Einkommen i.S.d. § \n76 BSHG, das nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu \n§ 76 BSHG im Jahr der Auszahlung anteilig auf das \nKalenderjahr zu verteilen ist; a.A. noch OVG NRW Urteil vom \n31.10.1997, - 24 A 2602/95 -;\n\n30\n\nergibt sich für den Kläger zu 1. folgendes \nMonatseinkommen:\n\n31\n\nHerr T, Januar 1998 (Bl. 156) brutto 7.350,-- DM \n PKW 500,-- \nDM \n Vermögenswirksame Leistungen 52,-- \nDM \n Weihnachtsgeld (wie Vorjahr) : 12 250,-- \nDM\n\n32\n\nSteuerrückerstattung 12.328,-- DM : 12 \n 1.027,33 DM\n\n33\n\n Einkommen 9.178,33 \nDM\n\n34\n\nVon diesem Monatseinkommen sind in Anwendung des § 76 Abs. \n2 BSHG folgende Absetzungen vorzunehmen: \nNr. 1 Steuern auf das Einkommen 2.451,04 \nDM\n\n35\n\n(die Grundsteuer für die beiden Eigentumswohnungen ist \nhier nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht auf das \nEinkommen erhoben wird)\n\n36\n\nNr. 2 Sozialversicherungsbeiträge \n 1.058,87 DM \nNr. 3 Kranken- und Pflegeversicherungen (Schmidt) 471,75 \nDM \n Haftpflicht und „restliche Versicherungen\"(Bl. 23GA) 114,-- \nDM \nNr. 4 Werbungskosten (nach Maßgabe der VO zu § 76 BSHG, § 3 Abs. 4 Nr. \n1 VO :Arbeitsmittel, ohne Einzelnachweis gem. Abs. 5) 10,-- \nDM \n § 3 Abs. 4 Nr. 2 VO: Fahrt zur Arbeit i.V.m. § 4 Abs. 6 \n Nr. 2a) (max. 40 km): 10 DM pro Km 400,-- \nDM § 3 Abs. 4 Nr. 3 VO Beiträge zu Berufsverb. (Bl. 28 GA) 36,66 \nDM \n Abzüge gesamt 4.542,32 \nDM\n\n37\n\nHiernach ergibt sich insgesamt ein berücksichtigungsfähiges \nEinkommen (Einkommen abzüglich der Absetzungen) des Klägers zu \n1. in Höhe von 4.636,01 DM.\n\n38\n\nFür die Klägerin zu 2. ergibt sich aus der nachfolgenden \nBerechnung kein berücksichtigungsfähiges Monatseinkommen: \nFrau L, Januar 1998 (Bl. 23 GA) „Netto\" 30,-- DM\n Kindergeld 220,-- \nDM \n Einkommen 250,-- \nDM \nIn Anwendung der Absetzungen nach 76 Abs. 2 BSHG: \nNr. 3 Kranken- und Pflegeversicherungen Körner (Bl. 23 GA) 437,-\n- DM \n Abzüge gesamt 437,-- \nDM Berücksichtigungsfähiges Einkommen 0,00 \nDM\n\n39\n\nDie Kammer hat kein negatives Einkommen berücksichtigt, \nweil die Klägerin zu 2. gemessen an § 4 VO zu § 76 BSHG \n(Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) \nkeine ausreichenden aussagekräftigen und vollständige Angaben \n(Steuerrückerstattung für 1997?) zum Einkommen gemacht \nhat.\n\n40\n\nDas gem. § 79 Abs. 2 BSHG zu bildende gemeinsame Einkommen \ndes Kindes und seiner Eltern beträgt mithin 4.636,01 DM.\n\n41\n\nb) Das vorstehend ermittelte Einkommen unterschreitet auch \nnicht die Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 2 BSHG. Die \nEinkommensgrenze errechnet sich durch eine Addition der in § \n79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 BSHG genannten Beträge, die der \nBeklagte für den streitigen Zeitraum in der entsprechenden \nHöhe angesetzt hat. Im Einzelnen ergibt sich aus folgenden \nBeträgen: \n- Grundbetrag 1.031,-- DM \n- Familienzuschlag x 2 = (432,-- DM x 2) = 864,-- DM \n- Kosten der Unterkunft (anerkannt) 1.365,-- DM \n eine Einkommensgrenze in Höhe von 3.260,-- \nDM.\n\n42\n\nBei dieser Berechnung ist zu Grunde gelegt, dass der Kläger \nzu 2. nach seinen eigenen Angaben nicht überwiegend für \nweitere Personen\n\n43\n\netwa die geschieden Ehefrau und das aus dieser Verbindung \nstammende Kind \n\n44\n\nden Lebensunterhalt bestreitet\n\n45\n\nworaus sich anderenfalls weitere Familienzuschläge nach § \n79 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ergeben könnten; die Kammer hat die \ninsoweit geleisteten Unterhaltszahlungen im Rahmen des § 84 \nAbs. 1 S. 2 BSHG als besondere Belastungen berücksichtigt, \nvgl. hierzu im Folgenden unter c);\n\n46\n\nund die Kosten der Unterkunft, in der vom Beklagte \nfestgesetzten und von den Klägern nicht substantiiert \nangegangenen Höhe, nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht \nin einer den angesetzten Betrag übersteigenden Höhe \nberücksichtigungsfähig sind.\n\n47\n\nHieraus ergibt sich für den Monat Januar 1998 aus der \nSubtraktion der Einkommensgrenze 3.260,-- DM vom \nMonatseinkommen 4.636,01 DM ein übersteigendes Einkommen in \nHöhe von 1.376,01 DM.\n\n48\n\nc) Den Klägern ist der Einsatz des übersteigenden \nEinkommens (auch) für die Elternbeiträge zumutbar. Nach § 84 \nAbs. 1 BSHG ist der Einsatz des Einkommens über der \nEinkommensgrenze in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der \nPrüfung der Angemessenheit sind besondere Belastungen des \nHilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen \nzu berücksichtigen.\n\n49\n\nNach Ansicht der Kammer ist es rechtlich nicht zu \nbeanstanden, als besondere Belastungen die monatlichen \nUnterhaltszahlungen des Klägers zu 2. an seine geschiedene \nEhefrau und das Kind in Höhe der tatsächlich monatlich \ngeleisteten Zahlungen von 1.000,-- DM zu berücksichtigen. Die \nweiter geltend gemachten monatlichen Rückzahlungsbeträge von \n200,-- DM für ein (Privat-)Darlehen haben dagegen nicht ohne \nRücksicht auf den nicht dargelegten Zweck als besondere \nBelastung berücksichtigt werden können.\n\n50\n\nAllerdings spricht viel dafür, dass diese Verpflichtung - \nwie aus Bl. 121, 122, 123, 125, der Verwaltungsvorgänge \nersichtlich - mit dem Kauf der Wohnungen in Zusammenhang \nstehen. Damit wäre dies schon über die Wohnungskosten \nberücksichtigt.\n\n51\n\nAuch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen der \nKläger und ihres Sohnes L1 verbleibt noch ein übersteigendes \nmonatliches Einkommen von 376,01 DM, mithin in mehr als \ndoppelter Höhe des im streitigen Zeitraum festgesetzten \nElternbeitrag von 140,-- DM. Selbst unter Berücksichtigung \neines negativen Einkommens der Klägerin zu 1. (siehe oben \nunter c) am Ende) in Höhe von 187,00 DM verbliebe noch ein den \nfestgesetzten Elternbeitrags übersteigender Betrag.\n\n52\n\nNachdem schon auf der Grundlage der Angaben der Kläger \nnicht festgestellt werden kann, dass die Belastung durch die \nElternbeiträge für die Kläger und ihr gemeinsames Kind nicht \nzuzumuten ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten im \nLaufe des Verfahrens in den Vordergrund der Auseinandersetzung \ngeratene Plausibilitätsberechnung (nachgewiesenes Einkommen \nabzüglich der nachgewiesenen Ausgaben in Beziehung zum \nsozialhilferechtlichen Bedarf)\n\n53\n\nvgl. hierzu für den Bereich des Wohngeldrechts BVerwG \nUrteil vom 30.11.1972 - 8 C 81.71 -, in ZMR 1973, 220 \n(221);\n\n54\n\nnicht mehr an.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der streitigen \nEntscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich \ndes übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 \nAbs. 2 VwGO, wobei maßgeblich zu berücksichtigen war, dass der \nBeklagte den angefochtenen Bescheid insoweit (Dezember 1997) \naufgehoben und daher dem Klagebegehren entsprochen hat. Die \ntenorierte Quotelung entspricht dabei dem Anteil (1/8) am \nstreitigen Gesamtzeitraum (verblieben noch 7/8 für Januar bis \nJuli 1998).\n\n56\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 \nVwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-06/24-k-4590-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-09-06/24-k-4590-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301086","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.926673+00:00"}}