{"status":"available","doknr":"OLD301188","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0828.9L1021.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-28","aktenzeichen":"9 L 1021/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar erklärte \nOrdnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten an der Mobilfunkanlage auf \ndem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, vorläufig zu untersagen.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens \njeweils zur Hälfte und im übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die \nAntragsteller sinngemäß begehren, daß die Fortführung der \nBauarbeiten an der streitbefangenen Mobilfunkanlage auf dem \nNachbargrundstück vorläufig untersagt wird, hat Erfolg. Nach \nder hier gebotenen summarischen Überprüfung des Streitfalles \nhaben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als \nauch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der \nAnordnungsgrund ist auch nicht entfallen, weil die Arbeiten \nzur Errichtung der Mobilfunkanlage zwar erheblich \nfortgeschritten sind, die Anlage aber nicht fertiggestellt \nist. Wie insbesondere die Beigeladene vorträgt, sind die drei \nSende- und Empfangsantennen auf dem Antennenträger noch nicht \nangebracht, des weiteren muß die Systemtechnik in dem im \nSpitzboden befindlichen Technikraum noch installiert werden. \nDamit ist die Anlage nicht betriebsbereit wegen des Fehlens \nwesentlicher Bauteile.\n\n3\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand dürfte den \nAntragstellern hier auch ein den Anordnungsanspruch \nbegründendes nachbarliches Abwehrrecht zustehen, denn die noch \nunfertige Mobilfunkanlage dürfte ungeachtet der weiteren von \nden Antragstellern geltend gemachten Einwände gegen \nmaterielle, auch nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstoßen. Die Anlage ist \nbauplanungsrechtlich relevant, weil es sich hierbei um ein \ngenehmigungsbedürftiges Bauvorhaben handelt, § 63 Abs. 1 \nBauO NW. Die beabsichtigte Errichtung und Inbetriebnahme der \nMobilfunkanlage führt in Gestalt einer gewerblichen \nNutzungserweiterung zu einer Nutzungsänderung des bisher in \nÜbereinstimmung mit den planungsrechtlichen Festsetzungen \n- reines Wohngebiet - ausschließlich zu Wohnzwecken \ngenehmigten und genutzten Hauses, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n4\n\nVgl. zu dieser Art einer genehmigungsbedürftigen \nNutzungsänderung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n26.10.1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164; Hess.VGH, \nBeschluß vom 29.7.1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83 und \nBeschluß vom 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 -, BauR 2001, 944.\n\n5\n\nDamit stellt die Mobilfunkanlage zugleich ein Vorhaben im \nSinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar, weil die hier beabsichtigte \nNutzungsänderung von städtebaulicher Relevanz ist. Angesichts \nder kleiner werdenden Abstrahl- und Empfangsradien der \nMobilfunkanlagen - die streitige Anlage soll in Richtung \nNorden und Süden eine Reichweite von nur 500 m haben -, und \nder dadurch bedingten Häufigkeit von Mobilfunkanlagen \ninsbesondere in Stadtgebieten erfaßt bzw. berührt eine \nderartige Anlage, zumal wenn sie mit 8 m über Dach eine nicht \nunbeträchtliche Höhe aufweist, u.a. mit dem Ortsbild der \nGemeinde städtebauliche Belange, die im Hinblick auf § 1 \nAbs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB auch eine städtebauliche \nBetrachtung und Ordnung verlangen,\n\n6\n\nvgl. hierzu: Hess.VGH, Beschluß vom 29.7.1999 a.a.O.; \nsowie BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 \nNr. 126 zur städtebaulichen Relevanz von Werbeanlagen für \nFremdwerbung.\n\n7\n\nAus dem bloßen Fehlen der hier erforderlichen \nBaugenehmigung können die Antragsteller noch kein \nnachbarliches Abwehrrecht herleiten, denn einen solchen \nAnspruch vermögen nur nachbarschützende Vorschriften des \nmateriellen Baurechts zu begründen,\n\n8\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 12.11.1992 - 7 B 4432/92 -.\n\n9\n\nDas nachbarliche Abwehrrecht der Antragsteller folgt hier \naus dem Bauplanungsrecht, denn die Errichtung und Nutzung der \ngewerblichen Mobilfunkanlage verstößt gegen die Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes Nr. xx - Teilabschnitt C - der Gemeinde \nxxxxxx vom 21.1.1974, der auch für das Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx reines Wohngebiet ausweist. Die \nFestsetzung des Baugebietes durch den Bebauungsplan hat kraft \nBundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Funktion und der \nNachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen \nSchutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot \nhinausgeht,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110 und Beschluß vom 20.8.1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 \nNr. 176; OVG NW, Beschluß vom 10.2.1998 - 10 B 2883/97 -.\n\n11\n\nMit dem in § 3 BauNVO für ein reines Wohngebiet \nvorgegebenen Nutzungskatalog ist die gewerblich genutzte \nMobilfunkanlage nicht vereinbar, weil sie keine Wohnnutzung \ndarstellt. Sie kann als gewerbliche Nutzung auch nicht \nausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden, weil \nsie nicht zu den gewerblichen Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 3 \nZiffer 1 BauNVO gehört.\n\n12\n\nDie Mobilfunkanlage ist in dem hier ausgewiesenen reinen \nWohngebiet auch nicht nach § 14 BauNVO zulässig. § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO, wonach fernmeldetechnische Nebenanlagen in \neinem solchen Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden können, \nist vorliegend nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist erst \ndurch die 4. BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom \n23.1.1990 in die Verordnung eingefügt worden und erfaßt damit \nnicht ältere Bebauungspläne,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 1.11.1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 \nNr. 82; OVG NW, Beschluß vom 14.3.1994 - 10 B 176/94 -,\n\n14\n\nwie den vorliegenden, der unter der Geltung der BauNVO 1968 \naufgestellt worden ist.\n\n15\n\nEine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Mobilfunkanlage \nläßt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten, \nweil sie als etwaige Nebenanlage weder dem Nutzungszweck der \nin dem Baugebiet gelegenen Grundstücke noch dem Nutzungszweck \ndes Baugebietes selbst dient. Dabei kann nicht darauf \nabgestellt werden, daß die streitige Anlage lediglich in einem \nUmkreis von etwa 800 m um ihren Aufstellungsort senden und \nempfangen kann, abgesehen davon, daß dieses Sende- und \nEmpfangsgebiet im vorliegenden Fall verschiedene Baugebiete \nerfaßt. Eine solche Betrachtung würde der technischen Eigenart \neines Mobilfunknetzes nicht gerecht. Die einzelne \nMobilfunkanlage ist nämlich Teil eines übergreifenden, aus \nvielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes und gewährleistet \ndurch die erstrebte Lückenlosigkeit des Mobilfunknetzes eine \nInanspruchnahme der angebotenen \nTelekommunikationsmöglichkeiten unabhängig davon, an welchem \nOrt innerhalb des Mobilfunknetzes sich der jeweilige Nutzer \ngerade befindet. Damit stellt sich die einzelne \nMobilfunkanlage, auch soweit diese nur kleinere \nLeistungsradien abdeckt, als notwendiger Bestandteil eines \nGesamtsystems dar.\n\n16\n\nOb eine Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Vorhabens \nim Wege der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \nherbeigeführt werden kann, läßt sich nach dem Erkenntnisstand \ndes vorliegenden, vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht \nbeantworten, sondern muß einem etwaigen \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, das ohne einen \nentsprechenden Bauantrag der Beigeladenen nicht eingeleitet \nwerden kann. Im übrigen stünde die Erteilung einer Befreiung, \nvon ihren übrigen Voraussetzungen abgesehen, grundsätzlich \nauch im Ermessen des Antragsgegners. Da die Beigeladene einen \nsolchen Bauantrag bislang nicht gestellt hat und derzeit auch \nnicht absehbar ist, ob der Antragsgegner ihr eine Befreiung \nfür die Mobilfunkanlage gerade an diesem Standort erteilen \nkann, brauchen die Antragsteller eine Fertigstellung und \nvorläufige Inbetriebnahme der streitbefangenen Mobilfunkanlage \nnicht hinzunehmen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 \nSatz 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-28/9-l-1021-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-28/9-l-1021-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301188","retrieved":"2026-07-09 03:26:28.161670+00:00"}}