{"status":"available","doknr":"OLD301187","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0828.3K8169.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-28","aktenzeichen":"3 K 8169/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom \n2. Juni 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Anlage zur Schweinemast durch Erweiterung einer \nbestehenden Anlage auf eine Kapazität von 2.495 Standard-\nMastplätzen und eine maximale Güllelagermenge von 3.064 qm auf \ndem Grundstück Lweg 1, 00000 X, Flur 9, Flurstück 23. Die \nKläger sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks \nFlur 9, Flurstück 25. Das auf diesem Grundstück errichtete \nWohnhaus ist etwa 68 m von den Gebäuden der bestehenden Anlage \nentfernt. Der Abstand zur neuen Betriebseinheit beträgt 125 m. \nBeide Grundstücke liegen im Außenbereich.\n\n3\n\nMit ihrem Widerspruch machten die Kläger schädliche \nUmwelteinwirkungen durch unzumutbare Geruchsbelästigungen \ngeltend. Zu Unrecht stütze sich die Beklagte allein auf die so \ngenannte Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Soweit im \nAußenbereich die Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 \nallenfalls halbiert werden könnten, bedürfe es einer \nSonderbeurteilung, die durch die Beurteilung nach der GIRL \nnicht ersetzt werden könne. Das Merkmal der Geruchsintensität \nwerde nicht berücksichtigt, die GIRL müsse gegenüber der VDI-\nRichtlinie zurücktreten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. April 2001 zurück. Die Kläger \nunterhielten selbst eine Geflügelhaltung im Nebenerwerb. \nEinzelnen Wohnhäusern im Außenbereich komme nicht der \nSchutzanspruch zu wie zum Beispiel Wohngebieten. Die \nVerwaltungsvorschrift zur Geruchsimmissions-Richtlinie \nermögliche in bestimmten Fällen auch eine Überschreitung des \nImmissionswertes von 0,15. Eine vom Landesumweltamt überprüfte \nBegutachtung führe zu einer Gesamtbelastung mit einer \nrelativen Geruchshäufigkeit von 0,14. Die Beurteilung nach der \nGIRL stelle gerade eine Sonderbeurteilung dar, die von der \nVDI-Richtlinie 3471 und der TA Luft gefordert werde, wenn \nbestimmte Abstände unterschritten würden. Die GIRL beruhe auf \nFelduntersuchungen, die gezeigt hätten, dass eine \nBerücksichtigung der Geruchsintensität gegenüber der reinen \nBetrachtung von Häufigkeiten keinen Erkenntnisgewinn gebracht \nhabe. Die Geruchswirkung werde bereits beim erkennbaren \nAuftreten von Gerüchen ausgelöst. Hierauf beruhe die \nRichtlinie. Da die Anlage des Beigeladenen zu den nächsten \nWohnhäusern und Hofstellen in allen Windrichtungen mehr als \n100 m entfernt sei, seien auch die Ausbreitungsberechnungen \nvalide.\n\n4\n\nDie Kläger machen geltend, die der Entscheidung zu Grunde \nliegende Immissionsprognose des Ingenieurbüros S und I \nberücksichtige an Vorbelastung nur einen rund 590 m in \nnordöstlicher Richtung gelegenen Hof. Das Vorhaben des \nBeigeladenen führe nahezu zu einer Verdopplung der Mastplätze \nund letztlich zu einer Versiebenfachung der Geruchsbelastung. \nDie Beklagte habe auch im Übrigen die erforderliche \nSonderbeurteilung bei einer Unterschreitung der \nMindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 nicht eingeholt. \nDer dem Gutachter vorgegebene Immissionswert von 20 % der \nJahresstunden sei deutlich überhöht.\n\n5\n\nDie GIRL sei weder geeignet, eine zutreffende Beurteilung \nder Geruchsbelastung zu ermöglichen, noch sei sie richtig \nangewandt worden. Die Güllelagune sei zwar an 28 Tagen \nbetrieben worden, jedoch nur mit einem Faktor von 0,05 in die \nBerechnung eingegangen. Das Gutachten beruhe auf der Annahme, \ndass die Schwimmdecke nicht zerstört werde. Dies stimme mit \ndem tatsächlichen Betrieb jedoch nicht überein. Ferner sei \nnicht berücksichtigt worden, dass der Beigeladene ein \nGetreidelager errichtet habe, bei dessen Beladung Schutzgas \neingesetzt werde, dessen Geruch wahrgenommen werden könne. \nSchließlich sei nicht beachtet worden, dass auch \nNahrungsmittelreste als Futtermittel eingesetzt würden.\n\n6\n\nUnter dem 25. Juni 2001 änderte die Beklagte die \nangefochtene Genehmigung insoweit, als sie einer abweichenden \nBauausführung unter Verlängerung des Maststalles um 5 m bei \ngleich bleibender Tierzahl zustimmte.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid vom 2. Juni 2000 und den \nWiderspruchsbescheid vom 12. April 2001 in der \nFassung des Bescheides vom 25. Juni 2001 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweisen auf die Einholung einer ergänzenden \nStellungnahme des Landesumweltamtes. Danach führt auch eine \nVerschiebung des Beurteilungsrasters auf Grund eines weiter \nöstlich gelegenen Immissionsschwerpunktes nach Errichtung der \ngenehmigten Anlagen allenfalls zu einer minimalen Erhöhung der \nImmissionshäufigkeit in einer Größenordnung von maximal 0,01. \nIm Hinblick auf den Umstand, dass der Abstand des \nImmissionsschwerpunktes zum Wohnhaus zwar mehr als 100 m \nbetrage, jedoch drei der neun maßgeblichen Aufpunkte weniger \nals 100 m von der Quelle entfernt lägen, habe die ausgewiesene \nGeruchsimmissionshäufigkeit in der maßgeblichen Fläche \nlediglich Schätzcharakter. Jedoch solle bei der Beurteilung \ndavon ausgegangen werden, dass auch bei Anwendung eines \nModells, das die Entfernungseinschränkung des Gauß'schen \nAusbreitungsmodels nicht aufweise, erheblich höhere \nFlächenmittel der Geruchshäufigkeiten nicht ermittelt würden. \nDie Güllelagune sei in die Begutachtung der Geruchsemissionen \neingegangen. Die Beklagte macht geltend, die Genehmigung stehe \neinem Betrieb entgegen, bei dem die Schwimmdecke unterbrochen \nwerde. Etwaige Verstöße führten nicht zur Rechtswidrigkeit der \nGenehmigung. Das Getreidelager sei nicht Gegenstand des \nBescheides, sondern einer Baugenehmigung des Kreises L1. Der \nBeigeladene führt insoweit aus, dass Geruchsemissionen \nentweder von denen der Schweinemast überlagert oder aber gar \nnicht wahrnehmbar seien. Hinsichtlich des \nFuttermitteleinsatzes weist er darauf hin, dass \nNahrungsmittelreste nicht in seinem Betrieb aufgekocht, \nsondern fertig zubereitet angeliefert würden.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie angefochtene Genehmigung verletzt Rechte der Kläger \nnicht. \n\n15\n\nNach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige \nAnlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 1, 2, 4 BImSchG \nLuftverunreinigungen durch Geruchsstoffe, die nach Art, Ausmaß \noder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. \nErhebliche Belästigungen in Form unzumutbarer \nGeruchsbelästigungen sind vom Betrieb der Anlage des \nBeigeladenen im Hinblick auf das Grundstück der Kläger nicht \nzu erwarten. Für die Beurteilung der Erheblichkeit kommt es \nentscheidend auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit \ndes betroffenen Gebietes an (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, \n4. Aufl., 1999, § 3 Rdnr. 40 m.w.N.). Dies führt etwa dazu, \ndass im Außenbereich landwirtschafstypische Gerüche in \ngrößerem Umfange hinzunehmen sind, als dies etwa in \nWohngebieten der Fall ist. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 \nBauGB sind landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen, von denen \nnachteilige Wirkungen auf die Umgebung ausgehen, auf den \nAußenbereich verwiesen. Gerade auch eine „industrieähnliche \nMassentierhaltung\" soll im Außenbereich ihren Standort finden \n(vgl. Bay. VGH GewArch, 1996, 437). Für die Ermittlung und \nBewertung von Geruchsbelästigungen bestehen keine \nverbindlichen gesetzlichen oder anderweitig rechtlich \nkonkretisierenden Festlegungen. Zur Beurteilung können jedoch \ntechnische Regelwerke wie die VDI-Richtlinie 3471 (vgl. BVerwG \nNVwZ-RR 1995, 6) oder die durch Runderlass vom 29. Juli 1999 \nerlassene Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)(abgedruckt bei \nBoisserée, Oels, Hansmann, Schmitt B III 1.5.1)) herangezogen \nwerden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 \n- 10a D 8/00.NE Blatt 7 ff.). Allerdings ist eine nur \nschematische Anwendung bestimmter Mittlungspegel oder \nGrenzwerte unzulässig (vgl. BVerwG a.a.O.).\n\n16\n\nDie VDI-Richtlinie 3471 führt hier deshalb nicht zu einer \nabschließenden Bewertung, weil mit ihr lediglich bestimmte \nAbstandswerte ermittelt werden können, bei deren Einhaltung \nnicht mit Problemen im Hinblick auf die Geruchsbelästigung zu \nrechnen ist (vgl. BVerwG BauR 1998, 1207). Auch bei \nUnterschreitung der durch die jeweilige Ausstattung des \nStalles zu modifizierenden Mindestabstände kann nicht in jedem \nFall eine für eine Wohnnutzung unzumutbare Geruchsbelästigung \nangenommen werden. Vielmehr ist in diesem Fall eine gesonderte \nBewertung unter Berücksichtigung der geruchsbelasteten \nAbluftströme einerseits und der Ausbreitungsbedingungen \nandererseits angezeigt. Eine solche Bewertung ist hier in Form \nder Immissionsprognose des Ingenieurbüros S und I vom \nJuni 1999 auf der Grundlage der GIRL erfolgt. Eine solche \nBeurteilung erscheint dem Gericht aussagekräftiger als etwa \ndie Faustregel, nach der etwa bei Unterschreitung eines \nViertels des nach VDI 3471 ermittelten Abstandes schädliche \nUmwelteinwirkungen zu vermuten seien (vgl. Bay. VGH a.a.O. \nSeite 235). Soweit die Kläger geltend machen, die GIRL begegne \nBedenken, weil sie die Intensität des Geruches nicht \nberücksichtige, führt dies nicht dazu, dass die \nImmissionsprognose nicht berücksichtigt werden könnte. Zum \neinen beruht die GIRL auf der durch entsprechende \nUntersuchungen gestützten Erwägung, dass ein hinreichender \nZusammenhang zwischen der Intensität einerseits und der \nAusprägung der Geruchsbelästigung nicht nachzuweisen ist (vgl. \n4.4.7 Abs. 5 GIRL). Zum anderen führt die mangelnde \nBerücksichtigung der Geruchsintensität dazu, dass bereits \nGerüche ab der reinen Wahrnehmbarkeitsschwelle von einer \nGeruchseinheit dazu führen, dass die maßgebliche Zeiteinheit \nin die Bewertung eingeht. Die Berücksichtigung der \nGeruchsintensität könnte allenfalls dazu führen, dass erst ab \neinem höheren Wert der Geruchsschwelle Gerüche berücksichtigt \nwerden könnten. Schließlich ist dem Gericht kein anerkanntes \nVerfahren bekannt, das zu einer tragfähigen Beurteilung der \nGeruchsbelästigung unter Berücksichtigung der Intensität der \nGerüche führen könnte. \n\n17\n\nBestehen mithin keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nBerücksichtigung einer Prognose, die auf der \nGeruchsimmissions-Richtlinie beruht, so fehlt es auch an \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Grundlagen der Prognose. Zu \nUnrecht machen die Kläger geltend, die Prognose berücksichtige \nlediglich die Vorbelastung durch einen weiter entfernt \nliegenden Hof, nicht aber die durch die bereits bestehende \nAnlage des Beigeladenen. Jedenfalls berücksichtigt die \nermittelte Gesamtbelastung nicht nur die Erweiterungen, \nsondern auch den gegenwärtigen Betrieb des Beigeladenen. Weil \ndagegen die Vorbelastung lediglich die Vorbelastung durch \nandere Quellen als den Betrieb des Beigeladenen erfasst, kommt \nes auch nicht tatsächlich zu einer Versiebenfachung der \ngegenwärtigen Geruchsbelästigung. Etwaige Emission, die mit \ndem Betrieb des Getreidelagers einhergehen, sind für die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht von \nBedeutung, weil das Getreidelager nicht Bestandteil der \nGenehmigungsentscheidung der Beklagten sondern einer späteren \nBaugenehmigung des Kreises L1 ist. Dass die genehmigte Anlage \nohne die Getreidelagerhalle gar nicht betrieben werden könnte, \ndie Genehmigung also von vornherein nur einen nicht \nfunktionsfähigen Teil der Anlage unter Ausblendung \nnotwendigerweise hinzutretender Anlagenteile mit weiteren \nmaßgeblichen Emissionen genehmigt hätte, lässt sich nicht \nfeststellen. Nachvollziehbare Darlegungen, aus denen sich \nentnehmen lässt, dass das Gutachten auf fehlerhaften Annahmen \nhinsichtlich des Futtermitteleinsatzes beruht, tragen die \nKläger nicht vor. Die Überlegung, das Gutachten beruhe \nhinsichtlich des Betriebs der Güllelagune insoweit auf \nfalschen Voraussetzungen, als unterstellt werde, dass die \nSchwimmdecke nicht unterbrochen werde, ist dies nicht \ngeeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu \nbegründen. Denn der Bescheid schließt einen Betrieb aus, bei \ndem die Schwimmdecke zur Entnahme oder Befüllung der \nGüllelagune zerstört wird. Dies ergibt sich aus den Auflagen \n7.1 ff der Anlage zum Genehmigungsbescheid. In Auflage 7.1 ist \ngeregelt, dass die Entnahme mittels außen liegender Schächte \nzu erfolgen hat, Auflage 7.3 regelt, dass das Einleiten am \nBoden der Lagune erfolgen muss. Auflage 7.4 ordnet darüber \nhinaus an, dass die Güllelagune mit einer geschlossenen \nAbdeckung mit Druckausgleich zu versehen ist und dass eine als \nalternative Ersatzmaßnahme zugelassene geschlossene, \nkünstliche Schwimmdecke regelmäßig zu überwachen und in der \nursprünglichen Schichtdicke zu erhalten ist. Dies steht einer \nEntnahme unter Beseitigung der Schwimmdecke entgegen. Ein \netwaiger Verstoß ließe die Rechtmäßigkeit der \nGenehmigungsentscheidung der Beklagten unberührt. \n\n18\n\nDas Gutachten ist im Übrigen im Hinblick auf seine \nPlausibilität und Aussagekraft vom Landesumweltamt wiederholt \nüberprüft worden. Das Landesumweltamt hat auch zu der Frage \nStellungnahme genommen, wie sich die Verschiebung des \nImmissions-Schwerpunktes durch die neue Betriebseinheit BE 15 \nauswirkt. Insoweit wird im Schreiben vom 6. Juni 2001 darauf \nhingewiesen, dass allenfalls mit einer minimalen Erhöhung der \nGeruchsimmissions-Häufigkeit in Höhe von maximal 0,01 zu \nrechnen wäre, wenn die östlichen Aufpunkte der \nBeurteilungsfläche durch das Verschieben des Rasters näher an \ndie Quellen der bestehenden Anlage gelangen. Weiterhin hat das \nLandesumweltamt den Umstand bewertet, dass Teile der Anlage \nweniger als 100 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt liegen. Es \nhat insoweit ausgeführt, dass bei Anwendung des \nAusbreitungsmodells, das der TA Luft und der GIRL zu Grunde \nliegt, die ermittelten Immissionswerte für die Orte, die \nweniger als 100 m von den Quellen entfernt liegen, lediglich \nSchätzcharakter habe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass \nvon dieser Einschränkung der Aussagekraft zum einen nicht alle \nfür die Geruchshäufigkeit maßgeblichen Aufpunkte betroffen \nsind (vgl. Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 6. Juni \n2001 Seite 3f) zum anderen liegen die jeweils gesondert \nberücksichtigten Emissionsquellen zumindest zum Teil weiter \nals 100 m vom Haus der Kläger entfernt. Angesichts dessen \nerscheint die Bewertung des Landesumweltamtes nachvollziehbar, \ndass auch bei Anwendung eines Modells, das die \nEntfernungseinschränkung des Gauß'schen Ausbreitungsmodells \nnicht aufweise, erheblich höhere Flächenmittel der \nGeruchshäufigkeiten nicht ermittelt werden würden. Selbst wenn \nunter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen eine \ngeringfügige Überschreitung des Geruchshäufigkeitswertes von \n0,15 nicht ausgeschlossen sein sollte, würde dies noch keine \nunzumutbare Belastung der Kläger belegen können. Denn der \nGeruchshäufigkeitswertes von 0,15 für Gewerbe- und \nIndustriegebiete nach 3.1 der GIRL kann nicht unbesehen auf \nden Außenbereich übertragen werden. Zwar sind nach der \ngenannten Regelung sonstige Gebiete, in denen sich Personen \nnicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den \nGrundsätzen des Planungsrechts den Spalten 1 oder 2 \nzuzuordnen. Indessen sieht bereits die Begründung zur GIRL \n(abgedruckt a.a.O.) zu Nr. 5 vor, dass in begründeten \nEinzelfällen auch über den Immissionswert von 0,15 hinaus \ngegangen werden könne. Die Auslegungshinweise weisen in diesem \nZusammenhang zu Recht darauf hin, dass einzelnen Wohnhäusern \nim Außenbereich nur ein verminderter Schutzanspruch gegenüber \nlandwirtschaftlichen Immissionen zukommt. Angesichts einer zu \nerwartenden Geruchshäufigkeit, die jedenfalls nicht wesentlich \nüber der für Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehenen \nObergrenze liegt, einerseits und dem landwirtschafts- und \naußenbereichstypischen Charakter der mit der Schweinemast \neinhergehenden Gerüche andererseits lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Genehmigung unzumutbare \nGeruchsbelästigungen der Kläger zulässt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, \nweil dieser sich durch das Stellen eines Sachantrages dem \nKostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-28/3-k-8169-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-28/3-k-8169-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301187","retrieved":"2026-07-09 03:26:28.076834+00:00"}}