{"status":"available","doknr":"OLD301231","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0823.8K3031.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"8 K 3031/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid vom 15.03.2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22.05.2000 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in derselben \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1 \n(Lstraße 0, 0, 0 und 0). Sie wurde mit Bescheid vom 15.03.2000 \nals Mitglied des Beklagten für das Rechnungsjahr 2000 zu einem \nBeitrag in Höhe von 380,40 DM herangezogen. Den Widerspruch \nwies der Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2000 als unbegründet \nzurück, nachdem bereits am 16.05.2000 die vorliegende Klage \nerhoben worden war.\n\n3\n\nZu deren Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der \nErbentagsbeschluss vom 09.12.1999, nach dem an Erbengeldern \n(Beiträgen) für alle Grundstücke und Gebäude 2,0 v.T. des vom \nFinanzamt festgelegten Einheitswertes erhoben würden, sei \nrechtswidrig, da der Erbentag nicht satzungsgemäß gewählt \nworden sei. Die Wahl des Erbentages sei auch wegen der \nVeränderung des Verbandsgebietes als Folge von Bergsenkungen \nund einer daraus resultierenden Veränderung der Zahl der \nVerbandsmitglieder ungültig. Das Grundstück der Klägerin liege \nzudem nicht in einem denkbaren Überschwemmungsgebiet und habe \ndaher aus der Verbandstätigkeit keinen Vorteil. Die Anwendung \ndesselben Hebesatzes auf alle Mitglieder verstoße gegen das \nGebot, die Beiträge nach dem individuellen Vorteil abzustufen. \nDie Beitragsveranlagung sei ferner zu beanstanden, weil nicht \nalle von den Deichbaumaßnahmen Begünstigten herangezogen \nwürden; insbesondere werde sich bei Heranziehung des T-\nKraftwerkes eine drastische Reduzierung der Beiträge der \nanderen Verbandsmitglieder ergeben. Schließlich komme der \nBeklagten seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nach. Es \nbestehe eine Deichlücke im Bereich des Kraftwerkes W/S. Der \nBeklagte könne nicht Erbengelder verlangen, aber seine Pflicht \nzum Hochwasserschutz nicht erfüllen.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Beitragsbescheid vom 15.03.2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen: Die Wahl \ndes Erbentages sei am 25.03.1999 satzungsgemäß erfolgt; \ninsbesondere sei mit mindestens einwöchiger Frist in \nortsüblicher Weise in der Stadt W zur Wahl eingeladen worden. \nDie bergbaulichen Einwirkungen auf das Verbandsgebiet \nbeschränkten sich auf einen ca. 4 Hektar großen Randbereich, \nder bei der Neufestsetzung des Verbandsgebietes, die zurzeit \nin Bearbeitung sei, zu berücksichtigen sein werde. Das \nGrundstück der Klägerin liege nur teilweise innerhalb des \nfestgesetzten Verbandsgebietes und sei auch nur mit diesem \nTeil (Wohngebäude LSraßete 0) veranlagt worden. Dem Gebot, die \nBeiträge nach dem individuellen Vorteil zu differenzieren, \nkomme der Verband nach; denn die Einheitswerte gäben das \nWertverhältnis der vom Deich geschützten Grundstücke wieder. \nEs sei so nicht richtig, dass nicht alle von der \nVerbandstätigkeit Begünstigten zu Beiträgen herangezogen \nwürden. Soweit Flächen des T-Kraftwerks durch den Deich \ngeschützt würden, gehörten sie zum Verbandsgebiet und würden \nzu Beiträgen veranlagt. Alle anderen Werksgrundstücke der T \nseien aber durch ein Hochufer bzw. durch eigene \nHochwasserschutzanlagen geschützt und hätten deshalb niemals \nzum Verbandsgebiet gehört. Das Gebiet, in dem die Klägerin \neine Deichschutzlücke ausgemacht habe, liege nicht im \nVerbandsgebiet; dort könne es demgemäß auch keine \nVernachlässigung der Pflichten des Verbandes geben. Es bestehe \naber auch keine Schutzlücke, da eine Einflutung von der S in \ndas Verbandsgebiet nicht möglich sei.\n\n9\n\nDem Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz hat \ndas erkennende Gericht mit Beschluss vom 30.11.2000 \nstattgegeben.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind insbesondere die \nsatzungsrechtlichen Grundlagen der Beitragsveranlagung \nerörtert worden.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des \nVerfahrens VG Düsseldorf 8 L 1513/00 sowie auf die vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beitragserhebung durch den \nBeklagten entspricht nicht den geltenden Vorgaben seines \nSatzungsrechts.\n\n14\n\nDie zum 01.01.1984 in Kraft getretene Satzung des \nDeichverbandes N vom 08.04.1983 (Abl. Reg. Ddf. 1983 S. 147) \n- Verbandssatzung (VS) - wurde auf Grund der §§ 175 und 169 \nder Ersten Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 03.09.1937 \n(RGBl. I S. 933 mit nachf. Änderungen) erlassen. Die Aufhebung \nder Wasserverbandverordnung durch das zum 01.05.1991 in Kraft \ngetretene Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12.02.1991 \n(BGBl. I S. 405) - Wasserverbandsgesetz (WVG) - berührte \nzunächst die Rechtsstellung der bestehenden Verbände nicht \n(§§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1 WVG), löste aber die Pflicht zur \nAnpassung von Satzung und innerer Organisation binnen fünf \nJahren aus, soweit diese den Vorschriften des Gesetzes nicht \nentsprachen; ausgenommen von der Anpassungspflicht sind \n- soweit hier von Interesse - die Satzungsbestimmungen \nhinsichtlich des Beitragsmaßstabs. Die Verbandssatzung des \nBeklagten ist bislang von der zuständigen Bezirksregierung an \ndie Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes noch nicht \nangepasst; als Grund sind Schwierigkeiten bei der hinreichend \nexakten Neuabgrenzung des Verbandsgebietes benannt worden. \nDies hat zur Folge, dass solche Bestimmungen der \nVerbandssatzung vom 08.03.1983, die in Widerspruch zum \nWasserverbandsgesetz stehen und deshalb anpassungsbedürftig \nsind, nach Ablauf der Übergangsfrist, also seit dem \n01.05.1996, nicht mehr angewendet werden können.\n\n15\n\nDass der Beklagte die Satzungsbestimmungen zum \nBeitragsverfahren (§§ 36, 37 VS) nicht anwendet, ist danach \nunschädlich. Das in der Verbandssatzung nach Maßgabe der \n§§ 87, 89 WVVO vorgesehene dreistufige Erhebungsverfahren \n(Beitragsbuch, Hebeliste und Hebung), bei dem jeder der Stufen \nVerwaltungsaktqualität zukam und der auf der jeweils \nnachfolgenden Stufe ergehende Verwaltungsakt die \nVollziehbarkeit des Verwaltungsakts der vorangehenden Stufe \nvoraussetzte,\n\n16\n\nVG Düsseldorf, Urteile vom 12.09.1979 - 5 K 2408/76 - und \nvom 11.08.1988 - 8 K 5650/86 -; vgl. auch die Darstellung zum \nBeitragsbuch, zur Hebeliste, Hebung und zum \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei Rapsch, Kommentar \nzur WVVO, 1989, Vorbem. IV vor § 78, Anm. zu §§ 87, 89,\n\n17\n\nist im Wasserverbandsgesetz aufgegeben. Nunmehr werden die \nBeiträge durch Bescheid des Verbandes auf der Grundlage des \nfür ihn geltenden Beitragsmaßstabes erhoben. Insbesondere \nbedarf es nicht mehr der in § 36 VS vorgesehenen \nFestschreibung der Beitragsverhältnisse - also des in \nVerhältnis- bzw. Prozentzahlen dargestellten Verhältnisses, an \ndem sich die Verbandsmitglieder an der Aufbringung der \nGesamtsumme der Beiträge zu beteiligen haben \n(Beitragsschlüssel) - im Wege eines feststellenden \nVerwaltungsaktes (Beitragsbuch); eine solche Festschreibung \nist mangels gesetzlicher Ermächtigung mit Ablauf der \nÜbergangsfrist in § 79 Abs. 2 WVG auch nicht mehr \nzulässig.\n\n18\n\nDer angegriffene Beitragsbescheid scheitert aber daran, \ndass er sich nicht auf eine ordnungsgemäße Ermittlung des \nBeitragsverhältnisses nach der weiterhin gültigen Regelung in \n§ 34 VS stützen kann; diese wird vom Beklagten zu Unrecht \nnicht mehr angewandt.\n\n19\n\nNach § 33 Abs. 1 Satz 1 VS verteilt sich die Beitragslast \nauf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der \nVorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des \nDeichverbandes haben, und der Lasten, die der Deichverband auf \nsich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen \noder um ihnen Leistungen abzunehmen. Diese Bestimmung \nunterliegt nicht dem Anpassungszwang (§ 79 Abs. 2 Satz 2 WVG), \nentspricht im Übrigen aber dem auch im Wasserverbandsgesetz \nals regelmäßiger Verteilungsmaßstab vorgesehenen Grundsatz \n(Vorteilsprinzip), § 30 Abs. 1 WVG; die von der Klägerin in \ndiesem Zusammenhang angeführte Regelung in § 108 Abs. 5 des \nLandeswassergesetzes - LWG - ist für die Beitragserhebung \ndurch einen Wasser- und Bodenverband wie den Beklagten nicht \neinschlägig. Allerdings ist das Vorteilsprinzip in seiner \nAllgemeinheit nicht geeignet, für sich allein den \nAnforderungen zu genügen, die aus dem rechtsstaatlich \nfundierten Bestimmtheitsgebot an Rechtsvorschriften zu stellen \nsind, auf deren Grundlage Abgaben erhoben werden sollen; denn \nallein auf der Grundlage des Vorteilsprinzips kann der \neinzelne Beitragspflichtige die ihn treffende Belastung auch \nnicht annähernd abschätzen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG sieht deshalb \nals zwingenden Inhalt der Verbandssatzung Grundsätze für die \nBeitragsbemessung vor, mit denen der Beitragsmaßstab \n- regelmäßig also das Vorteilsprinzip - zu konkretisieren ist. \nDie entsprechenden Regelungen sind hier in der Verbandssatzung \ninsbesondere in § 34 VS getroffen; eine inhaltliche Diskrepanz \nzum Wasserverbandsgesetz besteht insoweit nicht, sodass auch \nkein Anpassungsbedarf gegeben ist.\n\n20\n\nGem. § 34 VS werden zur Feststellung des \nBeitragsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 VS die Grundflächen und \nAnlagen in Vorteilsklassen eingeteilt und für jedes Mitglied \nein Beitragsverhältnis errechnet. Die näheren Einzelheiten \ndazu werden in den vom Verbandsausschuss (Erbentag) zu \nbeschließenden Veranlagungsrichtlinien geregelt (§ 33 Abs. 3). \nDiese hätten insbesondere festzulegen, wie viele \nVorteilsklassen und nach welchen Grundsätzen sie gebildet \nwerden sollen,\n\n21\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.1985 \n- 8 K 4799/82 -.\n\n22\n\nDiese Bestimmungen werden vom Beklagten nicht mehr \nangewandt. Erbentag und Deichstuhl haben in der gemeinsamen \nSitzung vom 05.04.1984 beschlossen, die Veranlagung unter \nFestlegung eines Hebesatzes von seinerzeit 0,7%o (jetzt 2%o) \numzustellen auf eine Beitragserhebung nach den (steuerlichen) \nEinheitswerten der Grundstücke. Dies wäre, vorbehaltlich der \nAusgestaltung im Einzelnen, eine im Grundsatz durchaus mit dem \nBeitragsmaßstab der Verbandssatzung vereinbare Ausgestaltung \ndes Vorteilsprinzips; sie verfehlt aber die in der Satzung \nvorgesehene Konkretisierung im Wege der Bildung von \nVorteilsklassen. Anders ausgedrückt: Der Übergang zur \nVeranlagung nach Einheitswerten ist ohne eine Änderung der \nVerbandssatzung nicht möglich.\n\n23\n\nDazu ist im Einzelnen auszuführen:\n\n24\n\nDie Bildung von Vorteilsklassen nach Maßgabe von § 34 VS \nmeint nicht bloß allgemein die Ermittlung des nach § 33 VS \nmaßgeblichen Vorteils; vielmehr handelt es sich bereits um \neine inhaltliche Vorgabe. Klassenbildung setzt die \nZusammenfassung der Verbandsmitglieder zu Gruppen mit je \nunterschiedlicher Interessenlage und Vorteilsstellung aus der \nVerbandstätigkeit voraus.\n\n25\n\nSo schon VG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.1988 \n- 8 K 5650/86 -.\n\n26\n\nIm Bereich der Hochwasserschutzverbände im hiesigen Bezirk, \ndie in der länger zurückliegenden Vergangenheit regelmäßig das \nnoch heute in der Verbandssatzung des Beklagten niedergelegte \nModell verwendet haben,\n\n27\n\nin Anlehnung an das der WVVO bei ihrem Erlass beigegebene \nSatzungsmuster, vgl. den Abdruck in Kaiser-Linckelmann-\nSchleberger, WVVO, 1967,\n\n28\n\nwurde bei der Klassenbildung weitgehend an die \nunterschiedliche Höhenlage der Grundstücke und die damit \nverbundene unterschiedliche Überflutungsgefahr angeknüpft. \nAuch andere Anknüpfungsmöglichkeiten sind insoweit denkbar. \nJedenfalls wirkt sich die Bildung von Vorteilsklassen und die \nFestlegung entsprechender Bewertungszahlen, mit denen die \njeder Klasse angehörenden Grundflächen und Anlagen zu \nmultiplizieren sind, nicht etwa nur verfahrensmäßig, sondern \nauch im Ergebnis bestimmend auf die relative Belastung der \nVerbandsmitglieder aus. So führte die am 05.04.1984 von \nErbentag und Deichstuhl des Beklagten beschlossene Abkehr von \nden bisherigen Grundsätzen der Beitragserhebung zu einer \ndeutlichen Verschiebung; nach den in der Beratung der \nVerbandsorgane diskutierten Modellrechnungen ergab sich eine \nEntlastung der Landwirte um ca. 2/3, während die Eigentümer \nvon bebauten Grundstücken mit Beitragssteigerungen um das \nvier- bis fünffache zu rechnen hatten. Der vom Beklagten \nvertretenen Auffassung, die Veranlagung nach Einheitswerten \nsei als eine satzungsgemäß mögliche Variante der Veranlagung \nnach Vorteilsklassen zu verstehen, kann nicht gefolgt werden. \nZutreffend hat er eingeräumt, dass es sich um die Bildung von \n(Vorteils-)\"Klassen\" in einer Anzahl handelt, die potenziell \nder Zahl der Mitglieder gleichkommt. Damit wird aber, wie sich \naus dem bereits Gesagten ergibt, der Begriff der \nKlassenbildung verfehlt, da von einer Zusammenfassung von \nGruppen von Mitgliedern zu entsprechenden Klassen nicht die \nRede sein kann. Wenn, worauf sich der Beklagte beruft, im \nVerband die Veranlagung nach Einheitswerten als die auch im \nSinne des Vorteilsprinzips bessere Lösung angesehen wird, so \nwird die in Aufstellung begriffene Neufassung der \nVerbandssatzung dem Rechnung zu tragen haben; das ändert aber \nnichts daran, dass bis zur Änderung nach den bis dahin \ngeltenden Satzungsbestimmungen zu verfahren ist.\n\n29\n\nSelbst wenn im Übrigen der - unzutreffenden - Auffassung \ndes Beklagten zu folgen wäre, würde der Verband über kein für \ndie Beitragserhebung ausreichendes Regelwerk verfügen. Der \nBeschluss vom 08.04.1984 hat sich darauf beschränkt, den \nGrundsatz der Veranlagung nach Einheitswerten und einen \nHebesatz festzulegen. Wie aber die Grundstücke zu behandeln \nsind, für die steuerlich ein Einheitswert nicht festgesetzt \nist, ist nicht geregelt, sondern der Handhabung durch den \nDeichgräfen überlassen geblieben. Die Grundsätze für die \nBildung von Ersatz-Einheitswerten wären aber zwingend in den \nvom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln \naufzustellen. Es handelt sich um eine nach den Verhältnissen \ndes Verbandes für die Ermittlung der Beitragssätze \ngrundlegende Frage. Wird nach Einheitswerten veranlagt, so \nergibt sich der erforderliche und festzusetzende Beitragssatz \naus der Division des ordnungsgemäß zu ermittelnden \nbeitragsfähigen Aufwandes durch die Summe der Einheitswerte \nder Grundstücke und Anlagen der Vorteilhabenden. Wenn wie hier \nfür einen großen - oder sogar den größeren - Teil der \nGrundstücke und Anlagen steuerliche Einheitswerte nicht \nfestgesetzt sind, hängt die Ermittlung des Beitragssatzes \nentscheidend von der Frage der Bildung von Ersatz-\nEinheitswerten ab.\n\n30\n\nWegen der sonstigen vom Gericht und von den Beteiligten \naufgeworfenen Fragen, auf die es entscheidungserheblich nicht \nmehr ankommt, wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nAbs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/8-k-3031-00","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/8-k-3031-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301231","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.252962+00:00"}}