{"status":"available","doknr":"OLD301230","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0823.24L1472.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"24 L 1472/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. Juni 2001 bei Gericht eingegangene, sinngemäß \ngestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 9. April 2001 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Der Antrag hat - ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich \nder Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt statthaft ist\n\n6\n\nzumal der Auslösung einer Fiktion nach § 69 AuslG hier die \nbestandskräftige Ablehnung des Asylbegehrens der \nAntragstellerin entgegensteht, § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nAuslG, \n\n7\n\n- in der Sache keinen Erfolg, weil sich die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis bei summarischer Prüfung als rechtmäßig \nerweist.\n\n8\n\nDer Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht die Sperre \ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes (im Folgenden \nAuslG)\n\n9\n\nvom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) in der Fassung des Gesetzes \nvom 16. Februar 2001 (BGBl I 286), im Folgenden: AuslG \n\n10\n\nentgegen. Diese Bestimmung findet auf ehemalige \nAsylbewerber zumindest dann Anwendung, wenn sie ein von der \nangegebenen politischen Verfolgung unabhängiges \nAufenthaltsrecht erstreben;\n\n11\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C \n1.97 -; \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. \nAugust 1997 - OVG Bs VI 21/97 -.\n\n12\n\nDie Antragstellerin muss sich deshalb jetzt so behandeln \nlassen, als hätte sie bereits für die Einreise nach § 3 Abs. 1 \nAuslG eines Visums bedurft, weil sie als algerische \nStaatsangehörige nicht der Anlage I zu § 1 Abs. 1 der \nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (im \nFolgenden DVAuslG)\n\n13\n\nvom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1038), im \nFolgenden: DVAuslG\n\n14\n\nunterfällt.\n\n15\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht etwa nach § 9 Abs. 2 \nNr. 1 DVAuslG eine Aufenthaltserlaubnis ohne an sich \nerforderliche Einreiseerlaubnis verlangen. Denn dies würde \nvoraussetzen, dass sie „einen gesetzlichen Anspruch auf \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben\" hat. Das ist \njedoch mangels in Deutschland rechtswirksamer Eheschließung \nnicht der Fall. Eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes und den zur Ausgestaltung dieses Grundrechts im \nBereich des Ausländergesetzes dienenden §§ 17, 18 AuslG zu \nunterstellende Ehe ist eine mit Eheschließungswillen \neingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft, \n\n16\n\nvgl. BVerwG vom 11. August 1999 - 9 B 19/99 -, Buchholz \n402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6 zur vergleichbaren Situation im \nRahmen des Anspruchs auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat hingegen lediglich im J Zentrum T \nam 12. April 1999 eine religiöse Ehe geschlossen, was vom \n„Gaza Sharia Court\", mithin ebenfalls einer religiösen \nInstitution, am 23. Juli 2000 bestätigt worden ist. Eine \nstaatliche Anerkennung ist indessen nicht erfolgt. Die \nEheschließung vor einem Standesamt in Deutschland steht \nderzeit noch aus und ist auch in absehbarer Zeit nicht zu \nerwarten, lautet doch eine entsprechende Information einer \nMitarbeiterin des Standesamtes des Antragsgegners an die \nAusländerbehörde vom 7. März 2001 dahin, dass dort mit einer \nVerfahrensdauer von etwa einem Jahr zu rechnen sei.\n\n18\n\n2. Aber auch bei einer Umdeutung - deren Zulässigkeit \nentgegen der ständigen Rechtsprechung der Kammer einmal \nunterstellt - des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen \nsolchen auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müsste dem Begehren \nder Antragstellerin der Erfolg versagt bleiben.\n\n19\n\nDenn Abschiebungsschutz oder die Erteilung einer Duldung \nfür vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wegen der \nAbsicht, einen deutschen Staatsangehörigen oder einen in \nDeutschland aufenthaltsberechtigten Ausländer zu heiraten, \nkommt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n20\n\nvergleich z.B. Beschlüsse vom 25. Mai 2000 - 24 L 1599/00 \n- und \n5. Juni 2000 - 24 L 1714/00 - ,\n\n21\n\nnur dann in Betracht, wenn die Eheschließung konkret und \nunmittelbar bevorsteht.\n\n22\n\nWeil nämlich dem ausländischen Ehegatten zur Wahrung der \nEheschließungsfreiheit mit einem Deutschen oder hier \nrechtmäßig lebenden Ausländer das kurzfristige Betreten des \nBundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung zu ermöglichen \nist, ist eine Abschiebung kurz vor dem fixierten \nEheschließungstermin unverhältnismäßig.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, \nInfAuslR 1985, 130.\n\n24\n\nDie Antragstellerin hat jedoch das unmittelbare Bevorstehen \neines Eheschließungstermins nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr \nist mit einem solchen Termin erst etwa im März 2002 zu \nrechnen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streiwertbemessung ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG erfolgt.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/24-l-1472-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/24-l-1472-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301230","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.169964+00:00"}}