{"status":"available","doknr":"OLD301229","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0823.24L1412.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"24 L 1412/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, den Antragsteller abzuschieben, bevor sie ihm die Abschiebung in der \nWeise angekündigt hat, dass die Frist des § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG gewahrt \nwird.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDer Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00. Juni 1976 in S im Amtsbezirk des Antragsgegners \ngeborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nach \nder Geburt lebte er bis zum fünften Lebensjahr bei seinen \nGroßeltern in der Türkei, zu denen er später - etwa in den \nSchulferien - noch Kontakt pflegte.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach \nstrafrechtlich belangt worden:\n\n5\n\nAmtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 16.11.1989, Jugendstrafe ein Jahr und zwei \nMonate; \nAmtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 26.4.1990, Jugendstrafe ein Jahr und acht \nMonate; \nAmtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 19.3.1991, Jugendstrafe drei Jahre; \nAmtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 24.7.1991, Jugendstrafe vier Jahre; \nAmtsgericht Siegburg Urteil vom 24.7.1994, Freiheitstrafe drei Monate; \nAmtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 3. 12.1996, Freiheitstrafe ein Jahr neun Monate; \nAmtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 4.6.1997, Freiheitsstrafe zwei Jahre drei Monate \nund ein Jahr sechs \nMonate; \n- teilweise unter Einbeziehung vorheriger Verurteilungen und Bildung einer Gesamtstrafe \n-.\n\n6\n\nAm 1. Dezember 1994 heiratete er die Justizvollzugsbeamtin \nund deutsche Staatsangehörige D1, geb. T, die am \n00. April 1995 das eheliche Kind B gebar.\n\n7\n\nZuletzt wurde dem Antragsteller am 5. Dezember 1994 eine \nbis zum 30. Oktober 1995 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. \nDer Antrag auf Verlängerung vom 3. Januar 1996 ging bei der \nAusländerbehörde des S1 Kreises am 11. Januar 1996 ein \n(Beiakte Heft 3, Bl. 289).\n\n8\n\nMit Schreiben vom 18. und 19. Januar 2000 hörte der \nAntragsgegner den Antragsteller und seine Ehefrau zur \nbeabsichtigten Ausweisung und Androhung der Abschiebung in die \nTürkei an.\n\n9\n\nUnter dem 3. Februar 2000 machte die Ehefrau des \nAntragstellers geltend, dass dessen Abschiebung für sie und \ndie beiden Kinder B und D2 (geb. 00.00.1998) eine besondere \nHärte bedeute. Ein gemeinsames Leben in der Türkei könne sie \nsich weder für sich noch die Kinder vorstellen. Sie sprächen \nkein Türkisch und sie würde dabei den Status als \nLebenszeitbeamtin verlieren. Ohne ihren Ehemann habe ihr Leben \nin der Bundesrepublik auch keine Perspektive, da sie nicht \nallein die Kinder betreuen und den - auch durch die Straftaten \ndes Ehemannes entstandenen - Schuldenberg durch vollschichtige \nArbeit abbauen könne. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 23. Januar 2000 trug der Antragsteller \nvor, er habe seit seiner Geburt in Deutschland gelebt. Die \ntürkische Sprache beherrsche er nur ungenügend. Seine engsten \nVerwandten, zu denen er keinen Kontakt pflege, lebten in \nErzincan in Ostanatolien, wo der Konflikt zwischen Kurden und \nTürken tobe. Er selbst fühle sich als Deutscher, den Glauben \nund die Sitte seiner Eltern habe er nicht geteilt. \nEr verbüsse seine Strafe in der JVA und sehe in einer \nAbschiebung eine Doppelbestrafung. Er sei nach wie vor \nheroinabhängig und beabsichtige eine Therapie durchzuführen. \nMit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern, die alle \ndie deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und keinerlei \ntürkische Sprachkenntnisse hätten, wolle er nach der Haft \ngemeinsam leben.\n\n11\n\nNach dem Bericht der Suchtberaterin in der JVA X vom \n3. Februar 2000 brach der Antragsteller zwei Therapieversuche \nin Einrichtungen ab und wurde rückfällig.\n\n12\n\nMit Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2000 wies die \nAntragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik \nDeutschland aus, ordnete die Abschiebung aus der Haft in die \nTürkei an und drohte für den Fall der Haftentlassung die \nAbschiebung einen Monat nach der Entlassung in die Türkei an. \nHinsichtlich der Ausweisung ordnete sie gleichzeitig die \nsofortige Vollziehbarkeit an. \nDie Abschiebung, die sie hiermit ankündige, werde unter \nBeachtung der Wochenfrist des § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG \nerfolgen.\n\n13\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Mai 2000 erhob der \nAntragsteller hiergegen Widerspruch.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 8. März 2001 wies die Bezirksregierung E \nden Widerspruch zurück. \n\n15\n\nHierauf hat der Kläger am 4. April 2001 Klage (24 K \n1901/01) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zur \nBegründung wird geltend gemacht, dass die Belange der Ehefrau \nund Kinder des Antragstellers in der angefochtenen Verfügung \nnicht gewürdigt seien. \n\n16\n\nAm 1. Juni 2001 (Freitags) hat der Antragsteller um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, ihm \nsei die für den 5. Juni 2001 (Pfingstdienstag) beabsichtigte \nAbschiebung nicht innerhalb der Wochenfrist angekündigt \nworden, von dem Termin habe er nur unter der Hand erfahren. \nDarüber hinaus sei die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin \nrechtswidrig, jedenfalls überwiege sein \nAussetzungsinteresse.\n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 1901/01 \ngegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n4. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 8. März 2001 \nhinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nAusweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen den Antragsteller \nabzuschieben, bis über den Hauptantrag entschieden \nist.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nDas Gericht hat der Antragsgegnerin im Wege der \nVorsitzenden-entscheidung gem. §§ 80 Abs. 8, 123 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO untersagt, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung \nder Kammer abzuschieben.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten 24 L 1412/01 und 24 K \n1901/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nAntragsgegnerin und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Antrag hat nur teilweise Erfolg.\n\n26\n\nDer Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls \nunbegründet. \nDas Gericht sieht hier Veranlassung, auf den Antrag des \nAntragstellers hin die Rechtmäßigkeit aller drei getroffenen \nRegelungen summarisch zu prüfen, obwohl der Antragsteller an \nsich allein wegen der verspäteten Stellung seines Antrages auf \n\"Verlängerung\" seiner Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar \nausreisepflichtig ist. \nEin im Lichte des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu \ngewähren, legitimes Interesse, die Rechtmäßigkeit einer \nAusweisung im einstweiligen Rechtsschutz zumindest summarisch \nzu prüfen, besteht immer dann, wenn die Ausländerbehörde die \nbeabsichtigte tatsächliche Beendigung des Aufenthaltes des \nBetroffenen tragend auf die Ausweisung stützt,\n\n27\n\nsei es, weil die Behörde diese Absicht allein schon mit \nder - im Falle gleichzeitig bestehender anderweitiger \nvollziehbarer Ausreisepflicht wegen der §§ 72 Abs. 2 Satz 1 \nund 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG anders nicht begründbaren \n\n28\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 17. Juli 1997 - 18 B 3351/95 -\n; \nBeschluss vom 5. Juni 1998 - 18 B 461/97 -; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 17. März 1997 - 3 TG 3656/96 - \nNVwZ-Beilage 8/97 = S. 57; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 4. September 1998 - 10 CS \n98/2114 - \nNVwZ 1998, 96, 97 -; \nHailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Loseblatt, Stand Mai 1998, \n§ 8 Rdnr. 35, 36\n\n29\n\n- ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nder Ausweisung dokumentiert,\n\n30\n\nsei es, weil sie eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung \nallein auf die Ausweisung - nicht etwa nur auf die damit \neinhergehende Erfüllung eines Ausweisungsgrundes - \nstützt.\n\n31\n\nVgl. dazu Beschlüsse des Gerichts \nvom 11. August 1997 - 24 L 2086/97 -; \nvom 15. November 2000 - 24 L 2341/00 -; \nvom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 -.\n\n32\n\nHier liegt der erste Fall vor.\n\n33\n\n1. Hinsichtlich der Ausweisung kann die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs im Ergebnis nicht wiederhergestellt \nwerden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO). \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell nicht \nzu beanstanden (a)). Die angegriffene Ausweisung dürfte im \nEinklang mit den Vorschriften des Ausländergesetzes sowie den \neinschlägigen völkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen, \nsodass eine das besondere öffentliche Interesse an ihrer \nsofortigen Vollziehbarkeit ausschließende offensichtliche \nRechtswidrigkeit nicht anzunehmen ist (b)). Bei der demnach \nmöglichen und von dem Gericht als eigene Ermessensausübung \n\n34\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, \nBeschluss vom 2. April 1998 - 18 B 828/96 -,\n\n35\n\nzu leistenden Abwägung des individuellen Aufschubinteresses \nmit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen \nVollziehbarkeit überwiegt hier jedoch das Vollzugsinteresse \n(c)).\n\n36\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nAusweisung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass \nder Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, \ndass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er könne \ndie sonst durch den Suspensiveffekt eintretende zeitliche \nVerzögerung in der tatsächlichen Durchsetzbarkeit seiner \nAusreisepflicht dazu nutzen, erneut einschlägig straffällig zu \nwerden. \nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit \n\n37\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n38\n\nden Anforderungen an eine den Charakter als \nEinzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der \nAusweisungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht.\n\n39\n\nb) Die Ausweisung dürfte im Einklang mit den Vorschriften \ndes Ausländergesetzes sowie den einschlägigen \nvölkervertragsrechtlichen Bestimmungen stehen.\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin war für den Erlass der \nOrdnungsverfügung örtlich als Rückkehrbehörde\n\n41\n\n- in dessen Amtsbezirk der Antragsteller nach der Haftentlassung \nmutmasslich bei seiner Familie seinen Wohnsitz nehmen wird -\n\n42\n\nzuständig und die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NW grundsätzlich \nvor Erlass der Ausweisung als belastendem Verwaltungsakt \ndurchzuführende Anhörung des Antragstellers ist hier erfolgt; \nder Antragsteller und seine Ehefrau haben die ihnen \neingeräumte Möglichkeit auch genutzt.\n\n43\n\nDie materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, \ndass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht und \ndie Antragsgegnerin die sich aus dem einschlägigen \nAusweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur \nRechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und beachtet sowie \nalle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat.\n\n44\n\nIm Hinblick auf die materiellrechtlichen \nRechtmäßigkeitsanforderungen kommt es auf den Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheides an. \n\n45\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - \nInfAuslR 1999, S. 54, 55 m.w.N..\n\n46\n\nDeshalb hat das Gericht hier das Ausländergesetz vom \n9. Juli 1990 (BGBl I 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 25. \nMai 2000 (BGBl I 742 - im Folgenden AuslG) zu Grunde zu \nlegen.\n\n47\n\naa) Den zunächst erforderlichen Ausweisungsgrund hat der \nAntragsgegner zutreffend aus § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall AuslG \nhergeleitet, den der Antragsteller mit den o.g. \nrechtskräftigen Verurteilungen vom Oktober 1994, Dezember 1996 \nund Juni 1997 zu Freiheitsstrafen von 3 Monaten, einem Jahr \nund neun Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten und ein \nJahr und sechs Monate ohne Bewährung wegen mehrerer \nvorsätzlicher Taten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren \nFreiheitsstrafen von insgesamt über 3 Jahren erfüllt.\n\n48\n\nbb) Die Antragsgegnerin hat den dem Antragsteller \nzukommenden Ausweisungsschutz beachtet.\n\n49\n\n(1) Wegen des Zusammenlebens in familiärer \nLebensgemeinschaft mit seinen deutschen Familienangehörigen \nvor und - jedenfalls nach der glaubhaft gemachten Planung des \nAntragstellers und seiner Ehefrau - nach der Haft, kommt der \nAntragsteller in den Genuss des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG, wie dies auch die Antragsgegnerin angenommen hat.\n\n50\n\n(2) Wegen des Ausweisungsschutzes aus § 48 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG darf der Antragsteller nur aus \"schwer wiegenden \nGründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\" ausgewiesen \nwerden. Das erfordert stets eine einzelfallbezogene Gewichtung \ndes Ausweisungsgrundes, der nur dann hinreichend schwerwiegt, \nwenn das Interesse an der Erhaltung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz \nbezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht \nhat;\n\n51\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C \n24.94 -, \nInfAuslR 1997, S. 8, 9; \nBeschluss vom 10. Januar 1994 - 1 B 153/94 -, \nInfAuslR 1995, S. 195/6; \ndem folgend \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -.\n\n52\n\nDas erfordert in rechtlicher Hinsicht, dass dem \nAusweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt: \nWährend Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität einen schwer \nwiegenden Ausweisungsgrund darstellen, genügen die mehr \nlästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des \nAlltags, Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und minder \nbedeutsame Verstöße gegen das Strafgesetz nicht;\n\n53\n\nBundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 19. August 1993 - 1 B 43.93 -; InfAuslR 1994, \nS. 98/9.\n\n54\n\nInsoweit ergibt sich aus der zwischenzeitlichen Einfügung \ndes Satzes 2 in § 48 Abs. 1 AuslG für die Fälle der \nVerwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes eine \nRegelvermutung. Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme \n\n55\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -; \nNVwZ-Beilage 6/1998, Seite 57, 58; \nBeschluss vom 2. April 1998 - 18 B 828/96 -.\n\n56\n\nsind nicht ersichtlich. Das folgt aus dem vom Antragsteller \nausgehenden Gefährdungspotential.\n\n57\n\nWenn man zu Gunsten des Antragstellers annimmt, er \nunterfalle dem Art 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des \nAssoziationsrates EWG/Türkei \n\n58\n\nAmtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit \n- ANBA 1981, 4 - im Folgenden ARB,\n\n59\n\n- wovon die Antragsgegnerin hier ausgeht - ergäbe sich \nAusweisungsschutz aus Art 14 ARB, durch den die §§ 45 ff AuslG \nunmittelbar \n\n60\n\nzur unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Vorschrift ohne den \nbisher üblichen Rückgriff auf die Bestimmung des § 12 \nAufenthG/EWG \nEuGH, Urteil vom 20. Februar 2000 - Rs c-340/97 - (Nazli) -, \nInfAuslR 2000, S. 161, 164,\n\n61\n\nmodifiziert würden. \n\n62\n\nDann dürfte der Antragsteller nur aus Gründen der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen \nwerden und nur, wenn er durch sein persönliches Verhalten dazu \nAnlass gibt. Es muss die Feststellung getroffen werden können, \ndass der weitere Aufenthalt gerade des Antragstellers zu einer \ntatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung führt, die \nein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.\n\n63\n\nMeyer NVwZ 1984, S. 763, 765; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 20. Oktober 1992 - 12 TH 1509/92 - \nm.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH.\n\n64\n\nAuch ein gewichtiger Verstoß gegen die öffentliche \nSicherheit in der Vergangenheit genügt allein nicht; \nerforderlich ist vielmehr eine individuelle Zukunftsprognose \nim Hinblick auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer \nWiederholung. Dabei gilt ein relativierter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach die Anforderungen an die \nWiederholungsgefahr umso geringer sind, je gewichtiger die \ngefährdeten Rechtsgüter sind. Allerdings darf dabei nicht eine \nnaturwissenschaftliche Betrachtungsweise walten, sondern es \nmuss mit dem Maßstab der praktischen Vernunft gemessen \nwerden,\n\n65\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 15. Juni 1987 - 13 S 597/87 - \nInfAuslR 1987, 328.\n\n66\n\nDie Antragsgegnerin muss die Ausweisung also ausschließlich \nspezialpräventiv begründen können;\n\n67\n\nBundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - \nInfAuslR 1999, S. 54, 58m.w.N auf seine std. Rechtsprechung; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 18. Mai 1999 - 18 A 6434/96 -.\n\n68\n\nDas erkennende Gericht teilt nicht die von den \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angeführte \nAuffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes\n\n69\n\nvgl. Urteil vom 11. Juli 2000 -10 B 99-1889, \nInfAuslR 2000, S. 425, \n\n70\n\nder entschieden hat, dass die Vorschriften in § 47 AuslG \nüber die Ist-Ausweisung und die Regelausweisung auf türkische \nStaatsangehörige nicht anwendbar seien, weil sie gegen das \nVerschlechterungsverbot des Art. 41 Abs. l des \nZusatzprotokolls zum Assoziationsvertrag EWG-Türkei \nverstießen. Für türkische Staatsangehörige würden deshalb nur \ndie Vorschriften über die Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 \nAuslG gelten. \n\n71\n\nDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf \ndas Urteil des Europäischen Gerichtshofes \n\n72\n\nEuGH vom 11. Mai 2000 - Rechtssache C-37/98 - Savas - \nInfAuslR 2000, S. 326 f.;\n\n73\n\nzu Art 41 Abs. l des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 \nzum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963. \n\n74\n\nArt 41 Abs. l dieses Zusatzprotokolls enthält ein \nVerschlechterungsverbot für türkische Staatsangehörige \n(„Stand-Still-Klausel\") und entfaltet nach Auffassung des EuGH \nin den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung. Es besagt, dass \ndie Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen \nder Niederlassungsfreiheit und des freien \nDienstleistungsverkehrs einführen. Den Mitgliedstaaten ist es \ndanach verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck \noder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit \nverbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in \ndiesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen \nunterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \ndieses Zusatzprotokolls gegenüber den betreffenden \nMitgliedstaaten galten.\n\n75\n\nDaraus folgt jedoch kein allgemeines Anwendungsverbot \nbezüglich des § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG 1990, auch wenn \ndanach bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausweisung \nzwingend bzw. in der Regel zu erfolgen hat, während über sie \nnach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls \ngeltenden § 10 Abs. 1 AuslG 1965 nach Ermessen zu entscheiden \nwar.\n\n76\n\nDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nämlich nicht \nberücksichtigt, \n\n77\n\nvgl. auch Rittstieg, InfAuslR 2000, 428,\n\n78\n\ndass Art 41 des in Deutschland am 19. Mai 1972 in Kraft \ngetretenen Zusatzprotokolls an den die Niederlassungsfreiheit \nregelnden Art 13 und den den freien Dienstleistungsverkehr \nerfassenden Art 14 des Assoziationsabkommens anknüpft. Beide \nArtikel nehmen wiederum auf die entsprechenden \nParallelvorschriften in Art 52 f. bzw. Art 55 f. des EWG-\nVertrages Bezug. Demgegenüber ist die \nArbeitnehmerfreizügigkeit ausschließlich in Art 12 des \ninsoweit an Art 8 f. des EWG-Vertrages anknüpfenden \nAssoziationsabkommens geregelt. Auf der Grundlage des Art 12 \ndes Assoziationsabkommens ist Art 36 des Zusatzprotokolls und \ndarauf beruhend der ARB 1/ 80 ergangen. \n\n79\n\nDas bedeutet, dass die „Stand-Still-Klausel\" des Art 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls nur die Niederlassungsfreiheit \n(sowie den freien Dienstleistungsverkehr) und damit \nausschließlich selbstständig Tätige, nicht aber Arbeitnehmer \nbetrifft, \n\n80\n\nebenso: Gutmann, Stand-Still im Assoziationsrecht, \nInfAuslR 2000, S. 318.\n\n81\n\nDeshalb ist jedenfalls die Anwendung des § 47 Abs. 1 und \nAbs. 2 AuslG auf nicht selbstständig Tätige, zu denen auch der \nAntragsteller gehört, durch das EuGH-Urteil vom 11. Mai 2000 \nnicht ausgeschlossen.\n\n82\n\nBeschluss des Gerichts vom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 -\n; bestätigt durch OVG NRW Beschluss vom 29.1.2001 - 18 B \n116/01 -.\n\n83\n\nSchließlich steht der Anwendung des vorliegend \neinschlägigen Ausweisungstatbestands § 47 Abs. 1 AuslG \ngegenüber Assoziationsberechtigten nach der ständigen \nRechtsprechung des OVG NRW nicht die Vorschrift des Art. 13 \nARB 1/80 entgegen, \n\n84\n\nvgl. OVG NRW Beschluss vom 29.1.2001 - 18 B 116/01 -, \n\n85\n\nBeschluss vom 2.4.2001 - 18 A 1257/00 -;\n\n86\n\nsolange die Ausweisung auf spezialpräventive Gründe \ngestützt wird.\n\n87\n\n(4) Mit der Verengung der Ausweisungsbefugnis auf \nspezialpräventive Erwägungen einher gehen erhöhte \nAnforderungen an (behördliche und gerichtliche) Aufklärung des \nSachverhaltes: \nDie für die Einschätzung der spezialpräventiven Erwägungen \nnotwendige Prognose erfordert in der Regel, dass die \nAusländerbehörde die einschlägigen Unterlagen und \nInformationen beigezogen und gewürdigt hat,\n\n88\n\nso ausdrücklich: \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 1992 \n- 12 TH 990/92 - NVwZ 1993, 204, 205, \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 27. Mai 1993 - OVG Bs II 55/93 - \nInfAuslR 1993, 263, 264/5, \ndie dazu die Akten des Strafverfahrens, das Vollstreckungs- \noder Bewährungsheft, den die Verbüßung der restlichen Strafe \naussetzenden gerichtlichen Beschluss, die Stellungnahme des \nLeiters der Justizvollzugsanstalt, die Berücksichtigung der \nfamiliären sowie der eventuellen beruflichen Situation nach \nder Haftentlassung zählen; \nferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 2. Juni 2000 - 18 B 1121/99 - \n(Vollstreckungsheft).\n\n89\n\nDenn ohne Kenntnis der Einzelheiten der Tatbegehung und der \nfamiliären und beruflichen Situation können die individuellen \nFolgen der Ausweisung nicht gewichtet und in der gebotenen \nEinzefallabwägung den öffentlichen Interessen \ngegenübergestellt werden, sodass in der Regel vor der \nEntscheidung über eine Ausweisung im Anwendungsbereich des \nbesonderen Ausweisungsschutzes die Einsicht in die Strafakten \nebenso unerlässlich ist wie die Feststellung der Familien- und \nArbeitsverhältnisse sowie der weiteren relevanten \nLebensumstände;\n\n90\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 8. Mai 1995 - 18 B 533/95 -; \nUrteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; \nBeschluss vom 2. Juni 2000 - 18 B 1121/99 -.\n\n91\n\nDiesen Aufklärungsgeboten folgend, hat die Antragsgegnerin \nzumindest die Strafakten betreffend die (letzteren) \nVerurteilungen des Antragstellers beigezogen und auch \nausgewertet (Beiakte Heft 4 Bl. 524, 525R).\n\n92\n\nDa es sich bei der Strafaktenbeiziehung jedoch nicht nur um \neine Anforderung an das Verwaltungsverfahren handelt, ist vor \neiner abschließenden Beurteilung der materiellen \nRechtmäßigkeit der Ausweisung die Beiziehung der Unterlagen \ndurch das Gericht selbst erforderlich. \nDa das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seiner \ngerade in tatsächlicher Hinsicht nur summarischen Prüfung \ndafür aber nicht den richtigen Rahmen bietet, ist die \nRechtmäßigkeit der Ausweisung für das Gericht derzeit nicht im \nSinne einer Offensichtlichkeit feststellbar, sodass der \nAusgang des vorliegenden Verfahrens - vorbehaltlich noch zu \nprüfender rechtlicher Fehler bei der behördlichen Würdigung \nder Rechtsfolgenvorgaben - von der Interessenabwägung abhängen \nwird.\n\n93\n\ncc) Der Antragsgegner hat jedoch bei summarischer Würdigung \ndes vorliegenden Tatsachenmaterials die sich aus dem \neinschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen \nVorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und ist \ndavon auch nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen. \nFerner hat er alle erheblichen Aspekte berücksichtigt.\n\n94\n\n(1) Nach den vorstehenden Darlegungen zum Ausweisungsgrund \nund Ausweisungsschutz war die Ausweisung wegen des besonderen \nAusweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht die \nzwingende Rechtsfolge der Verwirklichung des § 47 Abs. 1 \nAuslG, sondern gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur als Regel \nvorgesehen. \nInsoweit sieht das Gericht in ständiger Rechtsprechung \n\n95\n\nBeschluss vom 17. August 2000 - 24 L 1373/00 -; \nBeschluss vom 12. September 2000 - 24 L 1895/00 -;\n\n96\n\nkeine Veranlassung, es in rechtlicher Hinsicht zu \nbeanstanden, wenn der Antragsgegner in Anbetracht dieser \nKonstellation angenommen hat, von der im Gesetz vorgesehenen \nRechtsfolge nur bei Vorliegen besonderer Umstände abweichen zu \nkönnen.\n\n97\n\nAnhaltspunkte für derartige Besonderheiten sind aber nicht \nerkennbar. Vielmehr geht von dem Antragsteller eine \nindividuelle Wiederholungsgefahr aus, die \ngefahrenabwehrrechtlich nicht hinnehmbar ist.\n\n98\n\nAusgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit nach gesicherter \ngefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger \nsind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes \nanzusiedeln ist;\n\n99\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, \nUrteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; \nBeschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; \nBeschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -.\n\n100\n\nDie von dem Antragsteller ausgehenden Gefahren tangieren \nmit Leib und Leben der potenziellen Konsumenten der von ihm \ngehandelten Betäubungsmittel die höchsten Rechtsgüter; mithin \nsind an die Wahrscheinlichkeit nur geringe Anforderungen zu \nstellen.\n\n101\n\nDass der Antragsteller diese eindeutig erfüllt, wird durch \ndie zuletzt abgeurteilten Taten belegt. So lag der letzten \nVerurteilung nicht nur unerlaubtes Sichverschaffen von \nBetäubungsmitteln in hundert Fällen, sondern auch unerlaubtes \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu \nGrunde. Bereits aus den massiven und über einen langen \nZeitraum andauernden Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht \nist die Prognose erneuter Delinquenz ableitbar.\n\n102\n\nDie hierin zum Ausdruck kommende Kontinuität, die sich unter \nBerücksichtigung der enormen Anzahl der Vorverurteilungen noch \nverstärkt, birgt ein ganz erhebliches Wiederholungspotenzial, \nzumal der Antragsteller selbst nichts dafür anführt, er habe \nsich auch nur ansatzweise Erfolg versprechend mit den Ursachen \nfür dieses Verhaltensmuster auseinander gesetzt. Zwar wird ihm \nvon der Suchtberaterin bei der JVA Willich im Bericht vom \n3.2.2000 ein stetes Bemühen attestiert, gleichwohl hat er zwei \nTherapieversuche zur Suchtproblematik abgebrochen und wurde \nrückfällig. Wenn er im Schreiben vom 23.1.2000 an die \nAntragsgegnerin eine günstige Prognose in ungewisser Zukunft \nliegender beabsichtigter Therapieversuche mit der gebotenen \nRücksicht auf seine Familie begründen will, ist dem entgegen \nzuhalten, dass seine Familie und die ihr gegenüber gebotene \nRücksichtnahme ihn bisher nicht wirksam von der Heroinsucht \nhat abhalten können.\n\n103\n\n(2) Eine Ausnahme von der Regel ergibt sich auch nicht aus \nden in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Aspekten.\n\n104\n\nEine nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu schützende \n\n105\n\nvgl. Meyer NVwZ 1984, S. 13, 20 \nm.w.N. aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n106\n\nselbst geschaffene Lebensgrundlage kann der Antragsteller \nbislang nach Aktenlage nicht vorweisen.\n\n107\n\nDie Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, auch trotz der \nDauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet könne es \ndem Antragsteller durchaus zugemutet werden, in seiner Heimat \nFuß zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. Dass ihm dies \nerschwert sein kann, weil er seine Muttersprache nicht mehr \nwie andere Muttersprachler beherrscht, kann der Ausweisung des \nAntragstellers nicht entgegen stehen. \n\n108\n\nWas den Aspekt des § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG anbelangt, so \nkönnen die Kinder und die Ehefrau des Antragstellers vor der \nHärte, der Verfehlungen ihres Vaters bzw. ihres Ehegatten und \nder von diesem ausgehenden Gefahr für die öffentliche \nSicherheit wegen von ihm noch weiter getrennt zu werden, nicht \nbewahrt werden.\n\n109\n\nVor diesem tatsächlichen Hintergrund erwachsen auch nicht \netwa aus Art. 6 GG weitere Schranken gegen eine Ausweisung, \nsodass diese insgesamt bei summarischer Prüfung rechtlich \nnicht zu beanstanden ist. Auch Art. 8 EMRK,\n\n110\n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1952 II \nS. 686;\n\n111\n\nsoweit sich sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG \ndeckt, vermittelt keinen weiter gehenden Schutz als \ndieser.\n\n112\n\nBVerwG Urteil vom 29.9.1998, - 1 C 8.96 -; in InfAuslR \n1999, 54 (56).\n\n113\n\nAuch aus dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit kann der Antragsteller nichts für sich \nherleiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte kann dieser Grundsatz einer \nbehördlichen Maßnahme, die die Voraussetzungen für das weitere \nZusammenleben eines Ausländers mit seiner Familie im \nVertragsstaat beseitigt, entgegenstehen, wenn der Betroffene \nauf Grund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem \nInländer geworden ist und ein anderer Bezug als die \nStaatsangehörigkeit zu dem anderen Staat nicht mehr besteht. \n\n114\n\nBVerwG Urteil vom 29.9.1998, - 1 C 8.96 -; in InfAuslR \n1999, 54 (56).\n\n115\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller \nist in der Türkei, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, \ngeboren und bis zum fünften Lebensjahr bei Verwandten \naufgewachsen. Dass er jeden Bezug zu seinem Heimatland \nverloren hätte ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus \ndem Schreiben des Antragstellers vom 23.1.2000 an die \nAntragsgegnerin, dass er noch über vielfache \nverwandtschaftliche Beziehungen in der Türkei verfügt, auch \nwenn er diese Kontakte zuletzt nicht gepflegt hat. \nDarüberhinaus kann er sich nach seinen eigenen Angaben \nmündlich in der Landessprache verständigen.\n\n116\n\nc) Die gebotene Interessenabwägung \n\n117\n\nvgl. dazu, dass auch bei summarischer Rechtmäßigkeit der \nAusweisung das Gericht gehalten ist, das im Gesetz geforderte \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit zu prüfen, \nBundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; \nInfAuslR 1995, S. 397, 402;\n\n118\n\ngeht in Anbetracht der dargelegten erheblichen \nspezialpräventiven Gründe und wegen der nach § 42 Abs. 1, 2 \nNr. 2 AuslG bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht zu \nLasten des Antragstellers aus.\n\n119\n\n2. Hinsichtlich der zur Abschiebung des Antragstellers in \nder Ordnungsverfügung erlassenen Regelungen bleibt der Antrag \nim Ergebnis ohne Erfolg.\n\n120\n\na) In Bezug auf die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des \nTenors der Ordnungsverfügung)\n\n121\n\n- mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung \neiner Abschiebung aus der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 AuslG ohne Belassung einer Frist zur \nfreiwilligen Ausreise; \ndie gleiche Terminologie verwendet der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom \n4. September 1998 - 10 CS 98/2114 - NVwZ 1998, 96, 97 -; \nvgl. auch die §§ 34 und 34a AsylVfG - \ndazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -;\n\n122\n\nist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs statthaft; \n\n123\n\nzur VA-Qualität der Abschiebungsanordnung: \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n15. April 1996 - Bs VI 71/96 -; EZAR 042 Nr. 1, S. 4; \nRenner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 49 \nRdnr. 14; \nebenso das Gericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt: \nBeschluss vom 4. Januar 2001 - 24 L 3284/00 -;\n\n124\n\nDer mithin zulässige Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAbschiebungsanordnung ist aber unbegründet, weil nicht \nersichtlich ist, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte. \nVielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nAnordnung der Abschiebung aus der Haft erfüllt:\n\n125\n\nVgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der \nAbschiebungsanordnung mit denen der eigentlichen Abschiebung \nidentisch sind: \nBundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 \nLS 1.\n\n126\n\nDass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, \nergibt sich aus der sofort vollziehbaren Ausweisung sowie des \nFehlens einer Aufenthaltserlaubnis bei verspäteter \nAntragstellung (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG). \nDass er zum massgeblichen Zeitpunkt auf richterliche Anordnung \nin Haft war, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht \nzweifelhaft.\n\n127\n\nVgl. dazu Renner, § 49 Rdnr. 5.\n\n128\n\nDass die tatsächliche Entfernung des Antragstellers aus dem \nBundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft \nsitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der \nÜberwachung bedarf, \n\n129\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: \nBeschlüsse des Gerichts \n vom 21. Dezember 2000 - 24 L 2950/00 -; \nvom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 -; \nvom 4. Januar 2001 - 24 L 3284/00 -; \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 14. November 1991 - 13 S 2481/91 -, \nEZAR 044 Nr. 1 -, S. 4; \nHailbronner, a.a.O., § 50 Rdnr. 21.\n\n130\n\nergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen \nGefährlichkeit des Antragstellers. Denn immerhin hat er nach \nder ersten strafgerichtlichen Ahndung seiner Beteiligung am \nillegalen Drogenhandel seine Aktivitäten erneut aufgenommen \nund verstärkt.\n\n131\n\nc) Schließlich bleibt der Antrag auch hinsichtlich der \nhilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung (Ziffer 3. der \nOrdnungsver-fügung) ohne Erfolg. \nEs kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder \nnach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn \nfalls der Antragsteller tatsächlich wie angeordnet aus der \nHaft heraus abgeschoben wird, entfaltet die \nAbschiebungsandrohung gar keine Wirkung. \nGelangt der Antragsteller entgegen der Intention des \nAntragsgegners doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, \nsodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, \nbestehen gegen ihre Vollziehbarkeit in der Sache keine \nBedenken, weil sie sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das \nGericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des \nGesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO \nNW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \nanzunehmen, zumal der Antragsteller keine Umstände dargetan \nhat, die dies in seinem Falle als besondere persönliche Härte \nerscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n132\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform \nergangen und zu Recht mit der Ausweisung verbunden worden \n(vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). \nDie dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen \nAusreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von 1 Monat ab \nEntlassung ist angemessen.\n\n133\n\nDabei ist es unschädlich, dass diese Frist nicht erst mit \ndem Eintritt der Unanfechtbarkeit beginnen oder über diese \nhinausdauern soll,\n\n134\n\nKemper, NVwZ 1993, 747, 751.\n\n135\n\nSchließlich ist mit der Türkei auch der Staat bezeichnet \nworden, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll (§ 50 \nAbs. 2 AuslG). \nNach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG stehen etwaige \nAbschiebungshindernisse oder Duldungsgründe dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen, sind also nicht schon \nbei deren Ergehen zu berücksichtigen, sondern erst im \nZeitpunkt und Falle wirklich beabsichtigter Durchsetzung der \nAusreisepflicht; sie können mithin die hier relevante \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsregelung nicht tangieren.\n\n136\n\n3. Der auf eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung \ngerichtete Hilfsantrag hat teilweise Erfolg. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies \nzur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO \nvoraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n137\n\nMit der für den 5. Juni 2001 beabsichtigten Abschiebung des \nAntragstellers ist ein Anordnungsgrund gegeben. Darüberhinaus \nhat er auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n138\n\nNach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG soll die Abschiebung - in \nFällen der Abschiebung aus der Haft heraus - mindestens eine \nWoche vorher angekündigt werden. Ähnlich der Ausreisefrist (§§ \n42 Abs. 3, 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) soll die Ankündigung der \nAbschiebung dem Ausländer die Möglichkeit geben, sich \nrechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und \nseine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen.\n\n139\n\nBundesverwaltungsgericht Urteil vom 22.12.1997, - 1 C 14.96 -;\n\n140\n\nin InfAuslR 1998, S. 217, 218; = Buchholz 402.240 § 50 Nr. 3;\n\n141\n\n= NVwZ RR1998, 454 unter Bezugnahme auf die \nGesetzesmaterialien.\n\n142\n\nNeben den gegebenenfalls familiären und sonstigen privaten \nAngelegenheiten ist hierbei im Hinblick auf die \nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG insbesondere \ndie Möglichkeit, noch um Rechtsschutz nachsuchen zu können, zu \ngewährleisten.\n\n143\n\nDies im Hinblick auf die Ausreisefrist betonend: Richter, \n\n144\n\nNVwZ 1999, S. 726, 731.\n\n145\n\nVon der Ankündigung der Abschiebung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 \nAuslG kann die Ausländerbehörde nur unter aussergewöhnlichen \nUmständen absehen. Gründe, die es rechtfertigen von der in der \nRegel gebotenen Ankündigung keinen Gebrauch zu machen lägen \netwa vor, wenn anderenfalls die rechtzeitige Durchführung der \nAbschiebung nicht mehr möglich wäre.\n\n146\n\nVgl. Verwaltungsvorschriften zum AuslG Ziff. 50.5.2.\n\n147\n\nAus diesem Zweck der Vorschrift ergibt sich auch, dass die \nAnkündigung gegenüber dem abzuschiebenden Ausländer - und \nnicht einem Dritten, etwa der Justizvollzugsanstalt - erfolgen \nmuss. \n\n148\n\nEine diesen Grundsätzen genügende Ankündigung der \nAbschiebung ist dem Antragsteller gegenüber nicht erfolgt. \nNach seinem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen \nVorbringen hat er von der für den 5.6.2001 beabsichtigten \nAbschiebung erstmals am 31.5.2001 „unter der Hand\" in der JVA \nerfahren. Von einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde Viersen, \ndie die Abschiebung in Amtshilfe für die Antragsgegnerin \nbeabsichtigte durchzuführen, wurde dem Berichterstatter des \nVerfahrens die Unterschreitung der Frist des § 50 Abs. 5 Satz \n2 AuslG auch nicht in Abrede gestellt, sondern als \ndurchgängige Praxis dargestellt. \n\n149\n\nEine den rechtlichen Anforderungen entsprechende \nAnkündigung der Abschiebung ist insbesondere auch nicht in dem \nin der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2000 enthaltenen Passus, \n„Ihre Abschiebung, die ich hiermit ankündige,... „ zu \nerkennen. Allein der im vorliegenden - nicht untypischen - \nFall sich ergebende Zeitablauf zwischen dem Ergehen der \nOrdnungsverfügung und der erst für einen Zeitpunkt über ein \nJahr später beabsichtigten tatsächlichen Abschiebung zeigt, \ndass eine mit der die Grundlage der Abschiebung bildenden \nOrdnungsverfügung verbundene Ankündigung der Abschiebung ihren \nvom Gesetzgeber intendierten Zweck nicht erreichen kann. Auch \ndem Wortlaut der Vorschrift, der die Ankündigung in der Regel \n„mindestens eine Woche\" vor der tatsächlichen Abschiebung als \nergangen voraussetzt, lässt sich entnehmen, dass der \ntatsächliche Abschiebungstermin bereits bei der Ankündigung \nanstehen muss, da sich ansonsten nicht bestimmen ließe, ob die \nAnkündigung auch fristgerecht erfolgt. Damit korrespondiert \nauch die Pflicht der Strafvollstreckungsbehörden den \nzuständigen Ausländerbehörden den Termin der Haftentlassung so \nfrüh wie möglich zu übermitteln\n\n150\n\nvgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung über Datenübermittlungen an die \nAusländerbehörden (AuslDÜV) vom 18.12.1990, BGBl. I S. 2997);\n\n151\n\ndamit dem Ausländer eine Woche vorher die Abschiebung \nangekündigt werden kann.\n\n152\n\nVgl. Verwaltungsvorschriften zum AuslG Ziff. 50.5.1.\n\n153\n\nVorliegend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder \nvon der Antragsgegnerin dargetan, aus denen sich für den Fall \ndes Antragstellers ein Absehen von der Regel des § 50 Abs. 5 \nSatz 2 AuslG rechtfertigen ließe.\n\n154\n\nDer Antragsteller hat das - in seinem Fall anschaulich zu \nerheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung von Rechtschutz \nführende - rechtlich zu beanstandende Absehen der Ankündigung \nauch gegenüber dem richtigen Antragsgegner geltend gemacht. Er \nwar hier nicht auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der \ndie Abschiebung in Amtshilfe für die Antragsgegnerin \ndurchführenden Ausländerbehörde nach den hierfür von der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu verweisen.\n\n155\n\nEin über die mithin zu tenorierende vorläufige Aussetzung \nder Abschiebung bis zur fristgerecht ergangenen Ankündigung \nderselben hinausreichender Anspruch auf Aussetzung ist nicht \nglaubhaft gemacht. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die \nAntragsgegnerin bei einer beabsichtigten Abschiebung \ndarüberhinaus wohl auch die Frist des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nzu beachten haben wird. Nach dieser Vorschrift ist die für den \nFall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer \noder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen \nMonat vorher anzukündigen, wenn der Ausländer länger als ein \nJahr geduldet ist. Dem Antragsteller wurde nach Lage der Akten \nfür die Zeit der Verbüssung der Strafhaft von über einem Jahr \nzwar keine schriftliche Duldung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG) \nerteilt, gleichwohl dürfte die Vorschrift Anwendung finden, \nwenn er für diese Zeit einen Anspruch auf Erteilung einer \nDuldung (etwa aus §§ 55 Abs. 2, 64 Abs. 3 AuslG) hatte.\n\n156\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen \nAbschiebungsandrohung als einem Annex zu jener keine eigene \nRelevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.\n\n157","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/24-l-1412-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/24-l-1412-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301229","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.075700+00:00"}}