{"status":"available","doknr":"OLD301232","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0823.15L349.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"15 L 349/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und \n5. bis 10. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Rückstufung des von der \nAntragstellerin veranstalteten Programms xxxx (ab September \n2001: „xxxx xxxxx\") innerhalb der („5.\") Rangfolgeentscheidung \nzur Belegung der nordrhein-westfälischen Kabelanlagen und ihre \ndamit einhergehende (weit gehende) Herausnahme aus diesen \nKabelanlagen.\n\n4\n\nIn Nordrhein-Westfalen gibt es nach den Angaben der \nAntragsgegnerin, die zwischen den Beteiligten auch nicht \numstritten sind, 152 Breitbandverteilnetze, die von der \nBeigeladenen zu 1. betrieben werden. Davon werden 124 über \n14 Breitbandkabel-Verteilstellen („Verteilsterne\") versorgt. \n28 sind eigenständig. Insgesamt erreicht das Kabelnetz der \nBeigeladenen zu 1. in Nordrhein-Westfalen rund 4,2 Millionen \nHaushalte. In den Breitbandverteilnetzen der Beigeladenen zu \n1. stehen insgesamt 33 Kanäle zur Verfügung, die für eine \nEinspeisung von analogen Fernsehprogrammen nutzbar sind. Diese \nwerden unterschieden in die Normalkanäle K 2 bis K 12 \n(Frequenzen zwischen 47 Mhz und 68 Mhz, 174 Mhz und 230 Mhz), \ndie Sonderkanalbereiche S 4 bis S 20 (Frequenzen zwischen 125 \nMhz und 1274 Mhz, 230 Mhz und 300 Mhz) sowie die Kanäle S 21 \nbis S 25 im erweiterten Sonderkanalbereich [„Hyperband\"] \n(Frequenzen zwischen 302 und 342 Mhz). Im Normalkanalbereich \nwird Fernsehen auf Frequenzen weiterverbreitet, auf denen \nFernsehsignale auch terrestrisch abgestrahlt werden. Im \nSonderkanalbereich wird Fernsehen auf Frequenzen \nweiterverbreitet, auf denen terrestrisches Fernsehen nicht \nzugelassen ist, sondern andere Funkdienste ihren Platz haben. \nDie Hyperbandkanäle S 21 bis S 25 können von ca. 90 % der \nHaushalte empfangen werden. In jedem der 14 Verteilsterne wird \ndas Programmangebot - mit Ausnahme der Kanäle K 2 bis K 4 - \nals ein Paket zusammengefasst und allen angeschlossenen \nBreitbandverteilnetzen zugeführt. Dies hat zur Folge, dass \nVariationen unter den Kanälen K 5 bis K 12 und S 4 bis S 25 \nnormalerweise nicht möglich sind.\n\n5\n\nAuf Grund des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. \nFebruar 1997 („3. Rangfolgeentscheidung\") wurde der \nAntragstellerin, deren seinerzeitiges Programm („xxxx - \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\") nach ihren eigenen Angaben „speziell \nauf die Zielgruppe Frauen\" ausgerichtet war, innerhalb der \nRangfolge der Kanalbelegung Platz 32 bzw. in den Gebieten, in \ndenen der türkische Sender xxx vorrangig einzuspeisen war, \nPlatz 33 zugewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde \ninsbesondere die Zielgruppenorientierung des (seinerzeit) von \nder Antragstellerin veranstalteten Programmes hervorgehoben. \nAuf Grund des Bescheides vom 24. Januar 1997 wurde das von der \nAntragstellerin veranstaltete Programm xxxx in vier \nBreitbandverteilnetze im Normalkanalbereich sowie in \n121 Breitbandverteilnetze im erweiterten Sonderkanalbereich \neingespeist. Mit Bescheid vom 16. September 1998 \n(„4. Rangfolgeentscheidung\") wurden u.a. der Antragstellerin \nauf Grund des seinerzeitigen Lizenzverzichts der Veranstalter \nder Programme xxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie xxxxxxxxxxx weitere \nKanäle in den Breitbandverteilnetzen Bonn, Haltern, Köln (dort \nzeitpartagiert mit dem von der Beigeladenen zu 3. \nveranstalteten Programm xxxxxxxxx) und Bergheim zugewiesen. \nInsgesamt konnte die Antragstellerin auf Grund dieser \nEntscheidungen mit dem von ihr veranstalteten Programm ca. 3,6 \nMillionen Wohneinheiten erreichen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 12. November 1999 wies die \nAntragsgegnerin - unter Beifügung eines Fragenkatalogs zur \nErmittlung der Meinungsvielfalt und des Informationangebotes - \ndie Antragstellerin und ihre Mitbewerber darauf hin, dass auf \nGrund der Neuzulassung bzw. Weiterverbreitungsanzeige weiterer \nVeranstalter sowie auf Grund von Änderungen im Programmschema \nbereits im Kabel eingespeister Programme eine neue („5.\") \nRangfolgeentscheidung erforderlich sei und leitete damit das \nVerfahren zur Kabelbelegungsentscheidung ein.\n\n7\n\nUnter dem 9. Dezember 1999 reichte die Antragstellerin ihre \nAntworten ein und verwies dabei - wie bereits mit Schreiben \nvom 13. Mai 1999 - darauf, dass sie die Fernsehrechte für die \n„Champions League\" erworben habe. Ferner erläuterte sie, beim \nSendestart im Jahre 1995 sei das von ihr veranstaltete \nProgramm „auf eine überwiegend weibliche Zielgruppe\" \nausgerichtet gewesen, seit 1997 habe sie ihr Profil aber „in \nRichtung eines serviceorientierten Unterhaltungskanals\" \nweiterentwickelt. Im Jahre 1999 habe sie dann mit dem Erwerb \nder Fußballübertragungsrechte einen weiteren Schritt zur \nEntwicklung eines Unterhaltungsspartenprogramms gemacht.\n\n8\n\nDie Rundfunkkommission stimmte in ihrer Sitzung vom 17. \nMärz 2000 der vom Direktor der Antragsgegnerin erstellten \nVorlage III - 69/00 zu, in der vorgeschlagen wurde, der \nAntragstellerin in der Rangfolge den Platz 34 bzw. in den \nGebieten, in denen xxx vorrangig einzuspeisen ist, Platz 35 \nzuzuweisen. In dieser Vorlage heißt es zur Begründung im \nRahmen der Einzelabwägung hinsichtlich des von der \nAntragstellerin verbreiteten Programms: „Programme der \nKategorie Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme stoßen auf \nGrund ihres hohen Anteils an Unterhaltungselementen bei den \nZuschauern generell auf eine vergleichsweise hohe Akzeptanz. \nDies ist im Rahmen der Einzelabwägung in besonderer Weise zu \nberücksichtigen. xxxx enthält darüber hinaus mit der Live-\nÜbertragung der Fußballspiele der Champions League ein \nProgrammelement, das sich im Programm anderer Veranstalter \nnicht findet. Dieser spezifische Vielfaltsbeitrag ist hier zu \nwürdigen, sodass xxxx im Rahmen der Einzelabwägung noch vor \nden noch verbleibenden Programmen anderer Kategorien \nberücksichtigt werden kann\" (Hervorhebungen nicht im \nOriginal).\n\n9\n\nNachdem bekannt geworden war, dass xxxx die Rechte für die \nÜbertragung der Spiele der „Champions League\" nicht mehr \nbesitzt, wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter \ndem 12. Mai 2000 darauf hin, dass dies zu einer Änderung der \nRangfolge führen könne und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu \näußern.\n\n10\n\nUnter dem 12. Mai 2000 teilte die Antragstellerin mit, nach \neinigen „sehr turbulenten Monaten\" sei sie nun zu einigen \nKlarstellungen in der Lage. Abgesehen vom Wegfall der \nÜbertragungsrechte für die „Champions League\" und 3 weiteren \nprogrammlichen Änderungen sei ihr Programm weiterhin von \ngroßer Kontinuität geprägt.\n\n11\n\nIn der Sitzung der Rundfunkkomission vom 19. Mai 2000 wies \nderen Vorsitzender xxxxxxxxxxx im Zusammenhang mit der \nErörterung der Zuweisung von Rangplätzen an private \nVeranstalter von landesweiten nordrhein-westfälischen \nProgrammen darauf hin, dass das von der Antragstellerin \nveranstaltete Programm seinen Status als „Frauensender\" \nverloren habe und zukünftig auch die Spiele der „Champions \nLeague\" nicht mehr übertragen werde, sodass vor diesem \nHintergrund eine Überprüfung der Rangfolgeentscheidung vom \n17. März 2000 geboten sei; ausweislich des Protokolls über \ndiese Sitzung teilte der stellvertretende Direktor der \nAntragsgegnerin insoweit mit, die Antragstellerin sei bereits \ndeswegen angeschrieben worden, habe aber darauf hingewiesen, \ndass trotz aller Änderungen ihr Programm weiterhin von großer \nKontinuität geprägt sei.\n\n12\n\nIn der Vorlage III -94/00 des Direktors der Antragsgegnerin \nwurde unter Darlegung der o.g. Erwägungen aus der Sitzung vom \n17. März 2000 unter Ziffer 1. vorgeschlagen, der \nAntragstellerin unter Abänderung des Beschlusses vom 17. März \n2000 den Platz 37 bzw. in denjenigen Kabelanlagen, in denen \nder Sender xxx international vorrangig einzuspeisen ist, 38 \nzuzuweisen. Zur Begründung heißt es in dieser Beschlussvorlage \nbei der Rangfolgeentscheidung im Rahmen der Einzelabwägung, \nxxxx weise den seinerzeit angenommenen spezifischen \nVielfaltsbeitrag nicht mehr auf, da die Spiele der Champions \nLeague dort nicht mehr übertragen würden und demzufolge der \nVielfaltsbeitrag von xxxx im Rahmen der Einzelabwägung neu zu \nwürdigen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei \nxxxx zukünftig um ein Unterhaltungsprogramm handeln werde, das \nim Wesentlichen aus spartenüblichen Programmelementen, \ninsbesondere Spielfilmen, Serien und Shows bestehe. Mit xxxxx \nsei bereits ein vergleichbares Programm an erster Stelle der \nEinzelabwägung (auf Platz 32 der Rangfolge) berücksichtigt \nworden, welches jedoch einen erheblich höheren Marktanteil \nerziele. Auf Platz 36, also bislang dem Programm xxxx \nnachgeordnet, sei das Musikspartenprogramm xxxx, auf Platz 37 \nsei bislang der Informationssender xxxxxxxxx eingeordnet \nworden. Die beiden zuletzt genannten Programme leisteten \nnunmehr - nachdem xxxx einen spezifischen Vielfaltsbeitrag \nnicht mehr aufweise, der seinerzeit die Zuweisung des \nPlatzes 34 bzw. 35 begründet habe - einen im Vergleich zu xxxx \nstärkeren Beitrag zur Vielfalt in den nordrhein-westfälischen \nKabelanlagen. Dabei biete xxxx in Ergänzung zu anderen \nMusikspartenprogrammen ein Angebot aus Jazz, Klassik, Blues \nund Contrymusik für eine vorwiegend ältere Zielgruppe. Auch \nxxxxxxxx sei vor xxxx zu berücksichtigen, denn seine \neuropäische Ausrichtung - insbesondere durch die \nBerichterstattung über die europäischen Institutionen - \nergänze die Schwerpunkte der bereits (vorrangig) \nberücksichtigten Informationsspartenprogramme xxxx, xxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Demgegenüber trage xxxx in geringerem Maße \nzur Vielfalt in den Kabelanlagen bei, weil es insbesondere im \nVergleich mit den bereits berücksichtigten Voll- und \nUnterhaltungsspartenprogrammen keine wesentlichen spezifischen \nProgrammelemente mehr bereit stelle. Auch das von dem \nBeigeladenen zu 6. veranstaltete Programm (MDR) sei - auf \nPlatz 37 - vorrangig vor xxxx zu berücksichtigen. Zwar sei mit \ndem Programm xxx der Beigeladenen zu 5. auf Platz 33 bereits \nein Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten \nberücksichtigt worden, doch leiste der Beigeladene zu 6. mit \nseiner Berichterstattung aus den ehemals so genannten „Neuen \nLändern\" einen inhaltlichen Vielfaltsbeitrag, der sich so in \nanderen Programmen nicht in gleichem Maße finde. xxxx sei auf \nPlatz 38 einzuordnen und zwar noch vor den nachrangig \neingestuften Sendern, da er zwar kein Element mehr in seinem \nProgramm habe, das in vergleichbarer Weise zur Vielfalt \nbeitragen könne, wie es die Champions-League-Übertragungen \ngetan hätten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass Programme \nder Kategorie Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme wie das \nder Antragstellerin auf Grund ihres hohen Anteils an \nUnterhaltselementen bei den Zuschauern „generell auf eine \ngewisse Akzeptanz\" stießen. Diesem Zuschauerinteresse werde \ndie Antragstellerin mit dem von ihr veranstalteten \nProgrammangebot Rechnung tragen. In der Vorlage III - 95/00 \n[neu] des Direktors der Antragsgegnerin wurde die konkrete \nUmsetzung der sich aus der Vorlage III - 94/00 ergebenden \nRangfolgeentscheidung für die Einspeisung des von der \nAntragstellerin veranstalteten Programms vorgeschlagen (dort \nNr. 9 bis Nr. 13). Der Antragstellerin wurde eine \nÜbergangsfrist für die Änderung der Belegung bis zum 31. \nJanuar 2001 gesetzt [dort Nr. 14]. \n\n13\n\nDie Rundfunkkommission stimmte diesen beiden Vorlagen - \nd.h. der Rangfolgeentscheidung als solcher und der Umsetzung \ndieser Rangfolgeentscheidung - am 20. Juni 2000 zu.\n\n14\n\nAusweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der \nAntragsgegnerin befindlichen Vermerks über ein Gespräch \nzwischen Vertretern der Antragstellerin und der \nAntragsgegnerin vom 17. August 2000 teilte die Antragstellerin \nmit, es sei geplant, das Programm erheblich zu verändern, man \nwolle ein Programm für Jugendliche ausstrahlen und dies mit \nentsprechenden Internet-Angeboten verbinden. Dabei wurde auch \ndie Berücksichtigung dieser Programmänderung im laufenden \nKabelbelegungsverfahren erörtert. In einem Schreiben vom \n31. August 2000 erläuterte der Geschäftsführer der \nAntragstellerin, das neue Sendekonzept beinhalte „kein \nInternetfernsehen, sondern ein klassisches \nUnterhaltungsprogrammangebot für eine junge Zielgruppe, die \nmit den optischen Mitteln des Internet an das klassische \nMedium Fernsehen gebunden werden soll\". Außerdem teilte er \nmit, das Programm werde künftig in „xxxxxx\" umbenannt \nwerden.\n\n15\n\nIn den Sitzungen vom 25. August 2000 und 22. September 2000 \nstimmte die Rundfunkkommmission den Vorlagen III-117/00, \nIII 127/00 („1. Änderung der Umsetzung der \nRangfolgeentscheidung\") und III 128/00 („2. Änderung der \nRangfolge\") zu, in denen unter teilweiser Abänderung der \nBeschlüsse vom 17. März 2000 (Vorlage III-69/00) und 20. Juni \n2000 (Vorlage III-94/00) u.a. der Antragstellerin eine \nÜbergangsfrist von 6 Monaten eingeräumt wurde.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2000 legte die Antragsgegnerin \nauf Grund der genannten Beschlüsse der Rundfunkkommission die \nKanalbelegung der in Nordrhein-Westfalen von der Beigeladenen \nzu 1. betriebenen Kabelanlagen (neu) fest. Dabei führte sie \nunter inhaltlicher Bezugnahme auf die genannten Vorlagen, die \nGegenstand der Beschlüsse der Rundfunkkommission gewesen \nwaren, im Wesentlichen aus, vorrangig seien die Programme xxx \n(xxx), xxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxx, xxxx, „xxxxxxxxxxxxxxxx\", \nxxxxxxx, xxx (xxx), xxxxx (xxx) und xxx einzuspeisen gewesen. \nIn den grenznahen Verbreitungsgebieten entlang der Grenzen zu \nden Niederlanden bzw. Belgien seien neben einem \nniederländischen Programm auch die beiden belgischen Programme \nxxxxxx und xxxxx zu berücksichtigten gewesen, auch wenn diese \ndie messtechnischen Vorgaben der Kabelbelegungssatzung vom 19. \nJuni 1998 nicht in vollem Umfang erfüllten. Da die nach der \nFestlegung der vorrangig zu verbreitenden und der \ngrenzüberschreitenden Programme noch zur Verfügung stehenden \nKapazitäten nicht ausreichten, um alle weiterverbreiteten \nProgramme, die die Voraussetzungen für eine Verbreitung im \nKabel erfüllten, einzuspeisen, habe eine Auswahl unter \nBerücksichtigung der in § 41 Abs. 2 LRG NRW niedergelegten \nGrundsätze getroffen werden müssen. Sie habe diese Programme \nin sechs Programmkategorien (Kategorie I - \nInformationsspartenprogramme, II - bundesweite private Voll- \nund Unterhaltungspartenprogramme, III - Spartenprogramme \nMusik, IV - Spartenprogramme Sport, V - Programme mit \nregionalen Inhalten und VI - fremdsprachige/mehrsprachige \nVollprogramme) eingeordnet, innerhalb jeder Kategorie eine \nRangfolge gebildet und dann drei Runden entsprechend der \nReihenfolge der Kategorien mit Ausnahme der Kategorie IV, da \ndiese nur 2 Programme umfasse, und der Reihenfolge der \nProgramme innerhalb der Kategorie durchgeführt. Damit sei ein \nGrundstandard an Vielfalt Gewähr leistet. Sodann sei eine \nEinzelabwägung unter Vielfaltsgesichtspunkten vorgenommen \nworden, wobei die verbliebenen Programme insbesondere im \nHinblick auf ihre Ergänzungsfunktion bzw. ihren \nVielfaltsbeitrag zum bisherigen Programmangebot überprüft \nworden seien. Innerhalb der von der Antragsgegnerin an die \nerste Stelle gesetzten Kategorie I wurde das von der \nBeigeladenen zu 4. veranstaltete Programm xxxx an die dritte \nStelle gesetzt. Innerhalb der - von der Antragsgegnerin als \nzweitwichtigste Gruppe angesehenen - Kategorie II belegte das \nvon der Beigeladenen zu 7. veranstaltete Programm xxxxx den \nersten, das von der Beigeladenen zu 8. veranstaltete Programm \nxxxxxxxxx den zweiten, das von der Beigeladenen zu 9. \nveranstaltete Programm xxxxxxxx den dritten, das von der \nBeigeladenen zu 10. veranstaltete Programm xxx den vierten und \ndas von der Antragstellerin veranstaltete Programm xxxx (ab \n1. September 2001: xxxxxxxxx) den fünften Platz. Innerhalb der \nKategorie V belegten die von dem Beigeladenen zu 5. bzw. 6 \nveranstalteten Programme xxx bzw. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nden Platz 4 bzw. 5. Innerhalb der Kategorie VI wurde das von \nder Beigeladenen zu 3. veranstaltete Programm xxxxxxxxx in \ndenjenigen Kabelanlagen, in deren Verbreitungsgebiet der \nAnteil der türkischen Bevölkerung bei mindestens 3,5 % liegt, \nauf Platz 2, in den übrigen auf Platz 1 eingestuft. Im Rahmen \nder sich an die „Rundenbildung\" anschließenden Einzelabwägung \nsetzte die Antragstellerin das Programm xxxxx an die erste, \ndas Programm xxx an die zweite, das Programm xxxxxxxxxx in den \nKabelanlagen, in denen das türkische Programm xxx auf Grund \nihrer Einschätzung vorrangig einzuspeisen sei, an die dritte, \ndas Programm xxxx an die vierte, das Programm xxxxxxxx an die \nfünfte, das Programm xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an die \nsechste und das von der Antragstellerin veranstaltete Programm \nxxxx an die siebte Stelle. Auf Grund dessen ergab sich (für \ndie Belegung der Kabelanlagen, in denen der türkische Sender \nxxx nach Einschätzung der Antragsgegnerin vorrangig \neinzuspeisen ist) eine Rangfolge, in der die (als \ngrenzüberschreitend angesehenen) belgischen Programme xxxxxx \nund xxxxx auf die Plätze 12 und 13, die Programme ProSieben, \nxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxx und xxxxxxx (auf Grund der \n„Rundenbildung\") auf die Plätze 16, 22, 26, 27 und 28 sowie \n(auf Grund der Einzelabwägung) die Programme xxx x, xx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf die Plätze 32, 33 und 37 \neingestuft wurden. Das von der Antragstellerin veranstaltete \nProgramm belegte Platz 38. Die Antragsgegnerin regelte in dem \nBescheid vom 31. Oktober 2000 hinsichtlich der Antragstellerin \naußerdem, dass diese künftig nicht mehr im \nBreitbandverteilnetz Bonn eingespeist wird und ihre (bislang \nzeitpartagierte) Einspeisung im Breitbandverteilstern Köln \nbeendet wird (Nr. 9 und 10 des Bescheides). Außerdem wurden in \neiner Reihe von (im Einzelnen bezeichneten) \nBreitbandverteilnetzen die bislang dem von der Antragstellerin \nveranstalteten Programm zugewiesenen Kapazitäten den von den \nBeigeladenen zu 4. (Nr. 11), 5. (Nr. 12) bzw. 5. und 6. (Nr. \n13) veranstalteten Programmen zugewiesen. Der Antragstellerin \nwurde eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2001 gesetzt (Nr. \n14). Zur Begründung nahm die Antragsgegnerin im Wesentlichen \nBezug auf die Erwägungen der von der Rundfunkkommission \nbeschlossenen Vorlagen. Auf Grund dieser Entscheidung kann die \nAntragstellerin über die nordrhein-westfälischen Kabelanlagen \nnoch knapp 0,4 Millionen Wohneinheiten erreichen.\n\n17\n\nGegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 30. \nNovember 2000 Klage erhoben (VG Düsseldorf 15 K 8242/00).\n\n18\n\nUnter dem 16. Januar 2001 ordnete die Antragsgegnerin die \nsofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 31. Oktober 2000 \n(u.a.) gegenüber der Antragstellerin an. Zur Begründung führte \nsie im Wesentlichen aus, sowohl das öffentliche Interesse als \nauch die privaten Interessen der von der Klage und damit der \nSuspendierung Betroffenen rechtfertigten die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung. Es liege im besonderen öffentlichen \nInteresse, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte Vielfalt \nprivater Rundfunkprogramme durch eine höhere Anzahl \nangebotener Programme zu verbessern. Das besondere öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung sei auch durch den \nnordrhein-westfälischen Gesetzgeber materiell vorstrukturiert, \nder davon ausgehe, dass eine Aktualisierung der Kanalbelegung \ninnerhalb enger zeitlicher Vorgaben stattzufinden habe. Diese \nIntention sei aber nicht durchsetzbar, wenn entsprechende \nEntscheidungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die \nKlagen umgesetzt werden könnten. Darüber hinaus bestehe auch \nein besonderes öffentliches Interesse der begünstigten \nVeranstalter. Insbesondere die erstmalig eingespeisten \nProgramme, wie z.B. das von der Beigeladenen zu 4. \nveranstaltete Programm xxxx, könnten ansonsten jahrelang nicht \nin den nordrhein-westfälischen Kabelnetzen empfangen werden, \nwas für diese erhebliche finanzielle Verluste zur Folge hätte, \nweil sie in Nordrhein-Westfalen nicht terrestrisch verbreitet \nwerden. Demgegenüber wögen die Nachteile (u.a.) der \nAntragstellerin weniger schwer, denn die Nichteinspeisung des \nvon der Antragstellerin veranstalteten Programms berühre weder \nihre rundfunkrechtliche Zulassung noch die Möglichkeit der \nerstmaligen Verbreitung ihrer Programme.\n\n19\n\nAm 8. Februar 2001 hat die Antragstellerin den vorliegenden \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu \ndessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Begründung \nder Vollziehungsanordnung genüge nicht den Vorgaben des § 80 \nAbs. 3 VwGO, weil entweder pauschal oder überhaupt nicht \nausgeführt werde, worin das überwiegende Interesse der zu \nihren Lasten begünstigten Veranstalter liege. Da jeder \nProgrammveranstalter sich in einer anderen Position befinde, \nmüsse in jedem Einzelfall das jeweilige Suspensiv- bzw. \nVollzugsinteresse abgewogen werden; das Überwiegen des \nInteresses eines einzigen Beteiligten könne den Sofortvollzug \nnicht rechtfertigen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin \nübersehen, dass durch den angefochtenen Bescheid eine \n„Austauschsituation\" entstanden sei, weil jeweils ein alter \nVeranstalter einem neuen weichen müsse. Deshalb könne ein \nvorrangiges Interesse des neuen Regionalveranstalters xxxxxx \ngar nicht in die Abwägung der Interessen einfließen, weil \ndieser von der Herausnahme der Antragstellerin nicht \nprofitiere. Die Antragsgegnerin sei aber nur auf die \nInteressen von xxxxxxx. und der Beigeladenen zu 4. \neingegangen. In materieller Hinsicht sei der Bescheid schon \ndeswegen rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin eine zu große \nAnzahl grenzüberschreitender Programme berücksichtigt und \ndamit die Kapazitäten der sog. weiterverbreiteten Programme im \nKabelnetz zu stark verknappt habe; insbesondere seien die \nbelgischen Programme xxxxx und xxxxxx zu Unrecht bevorzugt \nberücksichtigt worden. Außerdem begegne das von der \nAntragsgegnerin angewandte System der „Rundenbildung\" \nrechtlichen Bedenken; zum einen finde sich in § 41 LRG NRW \nhierfür keine Rechtsgrundlage, zum anderen werde mit der \n„Rundenbildung\" ein Automatismus ausgelöst, denn die Vergabe \neines der ersten drei Plätze innerhalb einer Programmkategorie \nan einen Veranstalter führe ohne weiteres zu einer Bevorzugung \ndieses Programms gegenüber den viertplatzierten Programmen \nanderer Kategorien. Eine Einzelabwägung habe insoweit nicht \nstattgefunden und könne auch nicht durch sinngemäße \nInterpretation bzw. Ergänzung im Gerichtsverfahren nachgeholt \nwerden. Innerhalb der Programmkategorien gebe es entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin auch keinen Vorrang der \nInformationsspartenprogramme. Bei der Bildung der Kategorie \nder „bundesweiten Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme\" sei \naußerdem problematisch, dass Voll- und Spartenprogramme \nmiteinander verglichen worden seien. Ein solches Vorgehen habe \nzur Folge, dass Unterhaltungsspartenprogramme kaum auf die \nvorderen Plätze gelangen könnten, da sie nicht die volle \nBandbreite an Angeboten abdeckten. Die Zuordnung einzelner \nProgramme zur Kategorie der fremdsprachigen Programme sei \nfehlerhaft. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin ihr eigenes \nAuswahlkriterium der Ergänzung des bereits vorhandenen \nProgrammangebots nicht konsequent angewandt, denn es sei nicht \neinsichtig, warum dann mindestens 3 \nInformationsspartenprogramme - so z.B. auch xxxx - bei der \nEinspeisung berücksichtigt worden seien. Ferner sei der \nzukünftigen Programmentwicklung einzelner Veranstalter in \nunterschiedlichem Maße Rechnung getragen worden; in ihrem Fall \nsei dies gänzlich unberücksichtigt geblieben, während z.B. bei \nxxxx ein besonderer Vielfaltsbeitrag darin gesehen werde, dass \neine starke Regionalisierung geplant sei, obwohl dies zum \nEntscheidungszeitpunkt noch nicht gesichert gewesen sei. \nInsgesamt liege insoweit nicht nur ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz vor, sondern es handele sich \nzugleich um einen Abwägungsfehler, da den Gremien der \nAntragsgegnerin bei der Entscheidung nicht alle relevanten \nTatsachen vorgelegen hätten. Ein weiterer Abwägungsfehler \nliege auch in der Bezugnahme auf den Verlust der \nÜbertragungsrechte für die Champions League, da diese Rechte \nnicht Gegenstand der letzten Rangfolgeentscheidung vom 16. \nSeptember 1998 gewesen seien, sodass sich die Ausgangslage \ninsoweit nicht verändert habe. Die sodann von der \nAntragsgegnerin noch vorgenommene Einzelabwägung im Hinblick \nauf einen „spezifischen Vielfaltsbeitrag\" verstoße gegen das \nSystem der Rundenbildung. In diesem Zusammenhang sei das \nKriterium der Zuschauerakzeptanz nur zu ihren Lasten \neingestellt worden. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 5., der \ndas Programm xxx veranstalte, habe die Antragsgegnerin darüber \nhinaus nicht berücksichtigt, dass dieser lediglich ein \neingeschränktes Interesse an einer Kabeleinspeisung (in die \nNetze Bonn und Köln) zum Ausdruck gebracht habe. Vor diesem \nHintergrund könne nicht damit argumentiert werden, dass in \nNordrhein-Westfalen (infolge des Regierungswechsels) ein \nbesonderes Interesse an einer Berichterstattung aus der \nBundeshauptstadt bestehe. Da der Ausgang des Verfahrens \nmindestens offen sei und das vorläufige Rechtsschutzverfahren \nnicht geeignet sei, komplexe Fragen des materiellen Rechts \nendgültig zu klären, sei es geboten, von einem fruchtlosen Hin \nund Her bei der Kanalbelegung abzusehen und es einstweilen bei \ndem bisherigen Belegungszustand zu belassen. Die allgemeine \nInteressenabwägung gebiete ebenfalls eine Aufhebung des \nSofortvollzugs, da sie sich lediglich auf das öffentliche \nInteresse stütze, das dem Gesetzesvollzug innewohne. Eine \n„Vorstrukturierung des einstweiligen Rechtsschutzes\" sei in \nNordrhein-Westfalen - anders als in anderen Bundesländern - \nnicht erfolgt; gegen die Annahme eines besonderen öffentlichen \nInteresses spreche zudem, dass die Antragsgegnerin die \nsofortige Vollziehung nicht mit Erlass des Ausgangsbescheides, \nsondern erst später angeordnet habe. Das besondere Interesse \nder von der Kanalbelegungsentscheidung begünstigten \nVeranstalter überwiege das Interesse der Antragstellerin \nnicht, da ihre Nichteinspeisung sich massiv negativ auf ihre \nEinnahmemöglichkeiten auswirke. Im Übrigen befinde sie sich \n„auch in programmlicher Hinsicht in einer umfassenden \nNeuordnungsphase\", die in die Abwägungsentscheidung mit hätte \neinfließen müssen. Dabei komme es - unabhängig von der \nSachlage bei Erlass des Bescheides - auf den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung an. Der Verlust der \nKabeleinspeisung würde für sie irreparable Nachteile zur Folge \nhaben, denn wenn man davon ausgehe, dass ihr durch die \nUmsetzung der angefochtenen Entscheidung ca. 1/6 der \nKabelhaushalte im Bundesgebiet verloren gingen, führe dies zu \nVerlusten in Höhe von ca. 30 Mio. DM. \n\n20\n\nDie Antragstellerin beantragt wörtlich,\n\n21\n\n„die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nmit Bescheid vom 31. Oktober 2000 festgelegten \nKanalbelegung im Bescheid vom 16. Januar 2001 \naufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage \n15 K 8242/00 wiederherzustellen.\"\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nSie ist der Auffassung, die Vollziehungsanordnung sei \nformell rechtmäßig. Insbesondere habe sie auf die \nVerpflichtung hingewiesen, in regelmäßigen Abständen, \nmindestens aber alle 18 Monate die Rangfolge der Kabelbelegung \nzu überprüfen. Das besondere öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Entscheidung sei auch im Übrigen \ndetailliert dargelegt worden, wobei es nicht erforderlich \ngewesen sei, auf alle begünstigten Veranstalter einzugehen. \nAllerdings erschöpfe sich die Begründung der \nVollziehungsanordnung auch nicht in dem Eingehen auf die \nInteressen der Beigeladenen zu 4. und des Veranstalters des \nProgramms xxxxxx. Vielmehr seien alle öffentlichen und \nprivaten Belange abgewogen worden, weil es bei der \nRangfolgeentscheidung nicht um eine Vielzahl von Einzelakten, \nsondern um eine Gesamtentscheidung gehe. Auch in materieller \nHinsicht sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht \nerfolgt. Das nordrhein-westfälische Rundfunkrecht enthalte der \nSache nach eine materielle Vorstrukturierung und gebe das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nKabelbelegungsentscheidung auch vor. Dies gelte auch, wenn die \nsofortige Vollziehung nicht schon mit dem Grundverwaltungsakt, \nsondern - wie hier - erst später erfolge. In der Entscheidung \nsei auch gewürdigt worden, dass die Antragstellerin die an \nnordrhein-westfälische Kabelanlagen angeschlossenen Teilnehmer \nnicht mehr erreichen werde; diese Einbuße an Reichweite müsse \naber im Interesse größerer Programmvielfalt hingenommen \nwerden. Hinsichtlich der beiden belgischen Fernsehprogramme \nxxxxxx und xxxxx habe sie nicht eingestanden, dass diese die \nmesstechnischen Voraussetzungen für die Einspeisung nicht \nerfüllten; vielmehr hätten die Messungen entlang der \nbelgischen Grenze ergeben, dass diese beiden Programme dort \nmit normalen Antennenaufwand empfangbar seien. Lediglich im \nBereich Stolberg werde hinsichtlich des Programms xxxxxx der \nWert um 1 db (A) unterschritten. Dort sei der Empfang aber mit \nerhöhtem Antennenaufwand möglich. Die in dem Bescheid \nhervorgehobene rechtliche Besonderheit der beiden belgischen \nProgramme liege vielmehr darin, dass sie nicht von außen \neinstrahlten, sondern von in diesem Raum betriebenen \nSendeanlagen ausgestrahlt würden und dort terrestrisch \nempfangbar seien. Sie seien als grenzüberschreitende Programme \neinzustufen und damit noch vor den sonstigen Programmen zu \nberücksichtigen. Dies ergebe sich aus der völkerrechtlichen \nVerpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus dem \nZusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut. Die Einteilung von \nProgrammkategorien und die Bildung von Runden stelle eine an § \n41 LRG NRW orientierte Systematisierung und \nOperationalisierung bei der Entscheidungsfindung dar und sei \nbislang verwaltungsgerichtlich nicht beanstandet worden. Es \ngebe dabei keinen Automatismus, sondern die Rundenbildung \ndiene nur der Vereinfachung der stets durchzuführenden \nEinzelabwägung. Nach der Rundenbildung finde nochmals eine \nkompensatorische Gesamtbetrachtung statt. Im Übrigen \nunterliege ihre Entscheidungsfindung nur einer beschränkten \ngerichtlichen Kontrolle, da ihr ein Beurteilungsspielraum \nzustehe. In Ausübung ihres Beurteilungsspielraums könne sie \nauch zu der Wertung gelangen, dass \nInformationsspartenprogramme besonders zur Vielfalt beitragen. \nIm Übrigen seien alle 6 Programmkategorien - bis auf die \nKategorie Sport - mit 3 Programmen vertreten, sodass eine \nBevorzugung der Informationsspartenprogramme gerade nicht \nvorliege. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es sich bei den \nProgrammen xxxx und xxxx nicht um solche mit im Wesentlichen \ngleichen Programminhalten handele. Dass bundesweite privat \nveranstaltete Vollprogramme und Unterhaltungsspartenprogramme \nin einer Programmkategorie angesiedelt worden seien, sei \nebenfalls nicht zu beanstanden, zumal empirisch belegt sei, \ndass private Vollprogramme eine starke Tendenz zu \nUnterhaltungselementen hätten, sodass sie bei wertender \nBetrachtung mit Unterhaltungsspartenprogrammen vergleichbar \nseien. Im Übrigen sei mit xxxxxxxx auch ein \nUnterhaltungsspartenprogramm innerhalb dieser Kategorie auf \nden zweiten Platz gesetzt worden. Es gebe auch keine Kategorie \nder „fremdsprachigen\" Programme, wie die Antragstellerin \noffenbar meine; vielmehr sei nach eingehender Prüfung eine \nGruppe der „fremdsprachigen/mehrsprachigen\" Programme gebildet \nworden, und zwar deswegen, weil in fremdsprachigen Programmen \nauch deutschsprachige Beiträge enthalten sein könnten, ohne \ndie Rezeption dieser Programme als fremdsprachig in Frage zu \nstellen. Es treffe zu, dass der deutschsprachige Anteil im \nProgramm von xxxxxxxxxx im Dezember 2000 weiter ausgeweitet \nworden sei, was in den hier angefochtenen Bescheid vom 31. \nOktober 2000 nicht mehr habe Eingang finden können, aber ggf. \nbei künftigen Belegungsentscheidungen zu berücksichtigen sein \nwerde. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass - anders als \nbei anderen Programmen - ihre künftige Programmentwicklung \nnicht berücksichtigt worden sei, habe sie nicht substantiiert \nvorgetragen, in welche Richtung sich ihr Programm entwickeln \nwerde, sondern u.a. auf eine noch ausstehende Entscheidung der \nxxxxxxxxxxx Landeszentrale für neue Medien verwiesen. In der \nÖffentlichkeit habe sie sehr unterschiedliche Neuausrichtungen \nangekündigt; seit dem Verlust der Fernsehübertragungsrechte \nder Champions League herrsche hinsichtlich der programmlichen \nAusrichtung bei der Antragstellerin offenbar relative \nKonfusion, während z.B. xxxxxxxxxx seine künftigen \nProgrammentwicklungen detailliert dargelegt habe. Anders als \ndie Antragstellerin behaupte, habe bei den \nRangfolgeentscheidungen vom 19. Februar 1997 und 16. September \n1998 die Frage der Champions League keine besondere Rolle \ngespielt. Bei der notwendigen Einzelabwägung sei das Kriterium \nder Zuschauerakzeptanz auch nicht einseitig angewendet worden. \nEs treffe allerdings zu, dass sie Marktanteile nur dann \nberücksichtigt habe, wenn diese über 1% gelegen hätten, weil \nunterhalb der 1%-Grenze die Gefahr einer lediglich zufälligen \nAbweichung sehr groß sei. Sie sei nicht verpflichtet, Zahlen \nmit einem so unsicheren Aussagewert zu berücksichtigen. Der \nBeigeladene zu 5. habe jedenfalls im Laufe des \nVerwaltungsverfahrens die Einspeisung in das gesamte Kabelnetz \nin Nordrhein-Westfalen beantragt.\n\n25\n\nDie Beigeladene zu 2. schließt sich den Ausführungen der \nAntragsgegnerin inhaltlich an. \n\n26\n\nDie Beigeladene zu 3. ist der Meinung, das von ihr \nveranstaltete Programm xxxxxxxxx sei eigentlich der alleinige \nNutzungsberechtigte des Kanals im Breitbandverteilstern Köln; \nsie habe aber seinerzeit freiwillig mit der Antragstellerin \nkooperiert und dabei sogar Sendezeiten getauscht, um dieser \ndie Durchleitung der Fußballübertragungen der Champions League \nzu ermöglichen. Nachdem die Antragstellerin die \nFußballübertragungsrechte verloren habe und nun hauptsächlich \nHome-Shopping-Programme sende, ergebe sich in deren Programm \neine deutliche Qualitätsminderung. Sie bitte daher, „die Klage \n... schnellstmöglich abzuweisen, um die alleinige Durchleitung \nunseres xxxxxxxxx-Programms im Kölner Raum sicher zu stellen.\" \n\n27\n\nDie Beigeladene zu 4. beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie meint, auf Grund der besonderen Vielfältigkeit ihres \nProgramms berücksichtigt worden zu sein, und ist der \nAuffassung, die Vollziehungsanordnung sei formell und \nmateriell rechtmäßig. Sie bezieht sich der Sache nach auf die \nAusführungen der Antragsgegnerin und meint, von einem \nAutomatismus bei der Rundenbildung könne nicht die Rede sein, \nwie auch die Verwaltungspraxis zeige. Die Antragsgegnerin sei \nnämlich im Einzelfall aus Vielfaltsgesichtspunkten von der \nRundenbildung abgewichen. Auch die allgemeine \nInteressenabwägung müsse zu Ungunsten der Antragstellerin \nausfallen, weil ein besonderes öffentliches Interesse am \nSofortvollzug bestehe und ihr eigenes Interesse an der raschen \nUmsetzung der Kabelbelegungsentscheidung das der \nAntragstellerin überwiege, zumal ihre Preiskalkulationen die \nEinspeisung in das nordrhein-westfälische Kabelnetz \nvorausgesetzt hätten. Im Übrigen wird insoweit auf den \nSchriftsatz der Beigeladenen zu 4. vom 27. April 2001 Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nDie übrigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht \ngeäußert. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens und des Verfahrens 15 K 8242/00 sowie denjenigen \nder - im Verfahren 15 K 8281/00 - beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.\n\n32\n\nII.:\n\n33\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat \nkeinen Erfolg.\n\n34\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO ist zwar \nzulässig, insbesondere statthaft.\n\n35\n\nVgl. hierzu allgemein z.B. Beschluss der Kammer vom \n31. Oktober 1997 - 15 L 1950/97 -, S. 8 sowie VG Berlin, \nBeschluss vom 26. März 1997 - 27 A 748.96 -, S. 9, beide \nm.w.N.\n\n36\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. \n\n37\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vom 16. Januar 2001 aufzuheben oder die \naufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 15 K 8242/00 \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO \nwiederherzustellen, weil sich die Vollziehungsanordnung sowohl \nin formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig \nerweist und/oder sich ein das subjektive Recht der \nAntragstellerin auf chancengleiche Teilhabe an der vorhandenen \nÜbertragungskapazität, das auch die Bewahrung vor \nrechtswidriger (vorrangiger) Zulassung von Konkurrenten \numfasst\n\n38\n\n- vgl. hierzu z.B. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 1995 \n- 27 A 318.94 -, S. 9/10 m.w.N. - \n\n39\n\nverletzender, auf das Ergebnis auswirkender Rechtsfehler \nnicht feststellen lässt.\n\n40\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht \nzu beanstanden.\n\n41\n\nZunächst war eine (isolierte) Anhörung vor dem Erlass der \nVollziehungsanordnung nicht erforderlich, denn das \nAnhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG bezieht sich nicht \nauf die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO, da es sich hierbei nicht um einen \nVerwaltungsakt handelt, und findet angesichts der \nabschließenden Regelung in § 80 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO auch keine entsprechende Anwendung.\n\n42\n\nVgl. hierzu im Einzelnen VGH BW, Beschluss vom 7. Januar \n1994 - 10 S 1942/93 -, NVwZ 1995, S. 17 (19) sowie die \nständige Rechtsprechung der Kammer, z.B. Beschluss vom 29. \nJuli 1997 - 15 L 2902/97 -, S. 16/17 des amtlichen Umdrucks; \nvgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 80 Rz. 82 \ni.V.m. Rz. 78, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2001, § 80 Rz. 140 \nsowie Kaltenborn, DVBl. 1999, S. 828 (830 f.), alle m.w.N. \npro et contra. \n\n43\n\nDie Vollziehungsanordnung genügt auch dem \nBegründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach \nin den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, d.h. wenn die \nsofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im \nüberwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet wird, das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Diese \nBegründungspflicht hat drei Funktionen, die sich jeweils an \nunterschiedliche Adressaten richten: Die Behörde selbst wird \ngehalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung \nklar zu machen und die Frage des Sofortvollzugs besonders \nsorgfältig zu prüfen. Außerdem wird der Betroffene über die \nGründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend sind, \nunterrichtet. Schließlich wird das Gericht durch Kenntnis der \nverwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige \nVollziehung in die Lage versetzt, eine Rechtskontrolle \nvorzunehmen.\n\n44\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B \n1171/94 -, NWVBl. 1994. S. 424 (425) und Schoch in \nSchoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, \nStand: Januar 2001 § 80 Rz. 176, beide m.w.N.\n\n45\n\nAus welchen Umständen sich ein besonderes öffentliches \nInteresse ergeben kann, ist dabei unterschiedlich zu \nbeurteilen. Da gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und \nAnfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, \nkann das allgemeine öffentliche Interesse an der Vollziehung \nvon Verwaltungsakten die Vollziehungsanordnung bereits in \nformeller Hinsicht nicht rechtfertigen. \n\n46\n\nVgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 \n- 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 (59)\n\n47\n\nLiegt dagegen einer der Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 \nbis 3, Satz 2 VwGO vor, in denen der Gesetzgeber die \naufschiebende Wirkung hat entfallen lassen, bedarf es der \nVollziehungsanordnung erst gar nicht. Unabhängig davon kann \nsich aber auch ohne eine gesetzgeberische Grundentscheidung \ni.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO im \nEinzelfall ein den Erlass einer Vollziehungsanordnung nach § \n80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in formeller Hinsicht \nrechtfertigendes öffentliches Interesse aus der Begründung \nnach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergeben; ob dieses dann \ntatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen \nRechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung. In formeller \nHinsicht reicht es aus, dass die Behörde eine \neinzelfallbezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung gegeben hat. Selbst wenn im Übrigen die gegebene \nBegründung in Teilen - z.B. hinsichtlich des öffentlichen \nInteresses - unzureichend ist, kann die Begründung der \nsofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten die Vollziehungsanordnung (formell) tragen.\n\n48\n\nVgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 22. November \n1965 - IV CB 224.65 -, DVBl. 1966, S. 273 (274). \n\n49\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung hinreichend begründet. Die \nAntragsgegnerin hat in der Vollziehungsanordnung (dort S. 9 \nbis 13) im Einzelnen dargelegt, warum aus ihrer Sicht das \nöffentliche Interesse bzw. die Interessen einiger Beteiligter \nan der sofortigen Vollziehung dieser Rangfolgeentscheidung das \nInteresse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen \n(vorerst) verschont zu bleiben, überwiegen. Dass es u.U. \ndurchaus mehrere Jahre dauern kann, bis eine \nRangfolgeentscheidung unanfechtbar ist, ist - unabhängig von \nder Frage einer „materiellen Vorstrukturierung des vorläufigen \nRechtsschutzes\", auf die noch einzugehen sein wird - ein \nGesichtspunkt, der bei entsprechender Darlegung des besonderen \nöffentlichen Interesses eine Vollziehungsanordnung jedenfalls \nin komplexeren Rangfolgeentscheidungen, so z.B. wenn - wie \nhier - mehrere neue Veranstalter erstmalig die Verbreitung in \nden nordrhein-westfälischen Kabelanlagen beantragen, zu \nrechtfertigen vermag. Ist bereits das besondere öffentliche \nInteresse aus den dargelegten Gründen hinreichend begründet, \nso spricht vorliegend auch einiges dafür, dass die dargelegten \nInteressen einiger anderer Beteiligter, so z.B. der \nBeigeladenen zu 4., die Einschätzung der Antragsgegnerin zu \ntragen vermögen, ihr Interesse überwiege gegenüber dem der \nAntragstellerin. Vorsorglich merkt die Kammer noch an, dass \nbei der hier allein möglichen summarischen Kontrolle auch \nvieles dafür spricht, dass die für die Begründung des \nöffentlichen Interesse und des privaten Interesses der \nsonstigen Beteiligten - wie z.B. der Beigeladenen zu 4. - \nangeführten Erwägungen alternativ und nicht kumulativ gemeint \nsind. Ob das angeführte öffentliche Interesse tatsächlich \nvorliegt, ist - wie bereits dargelegt - keine Frage der \nBegründung der Vollziehunganordnung, sondern von der Kammer \nbei der vorzunehmenden Interessenabwägung eigenständig zu \nprüfen. \n\n50\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n51\n\nDie Kammer macht von der ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. \nAlt. VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung \neiner Klage wiederherzustellen, Gebrauch, wenn das Interesse \ndes Betroffenen, von der Vollziehung (vorerst) verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse (bzw. das Interesse eines \nBeteiligten) an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist \ndann der Fall, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung \nes geht, offensichtlich rechtswidrig ist und Rechte des \nBetroffenen verletzt, sodass ein öffentliches Interesse an der \nVollziehung nicht bestehen kann oder wenn aus sonstigen \nGründen das private Interesse des durch den Verwaltungsakt \nBelasteten die entgegenstehenden öffentlichen bzw. privaten \nInteressen überwiegt.\n\n52\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Antrag \nunbegründet, weil die von der Rundfunkkommission als \nzuständigem Organ der Antragsgegnerin (vgl. § 57 Abs. 1, 60 \nAbs. 1 Nr. 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen i.d.F.des Beschlusses vom 25. April 1998 - LRG NRW -\n, GV NRW S. 240) in den Sitzungen vom 17. März 2000 und 20. \nJuni 2000 getroffene, in der Folgezeit \n- abgesehen von der Verlängerung der Übergangsfrist auf den \n1. April 2001 (vgl. Nr. 14 des angefochtenen Bescheides) - \nauch nicht mehr modifizierte und mit Bescheid vom 31. Oktober \n2000 umgesetzte Rangfolgeentscheidung bei der im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung keine offensichtlichen \nRechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin aufweist und \nauch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, das \nSuspensivinteresse der Antragstellerin höher zu bewerten als \ndas besondere öffentliche Interesse bzw. das der anderen \nBeteiligten, insbesondere das der Beigeladenen zu 4., an der \nsofortigen Vollziehung der Entscheidung.\n\n53\n\nDie angefochtene Entscheidung ist nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Es spricht vielmehr einiges für ihre \nRechtmäßigkeit bzw. dafür, dass jedenfalls ein Rechte der \nAntragstellerin verletzender, sich auf ihre Rechtsstellung \ngünstig auswirkender Fehler nicht vorliegt.\n\n54\n\nDabei spricht in den Fällen, in denen mit dem angefochtenen \nBescheid der bislang begünstigte Veranstalter zu Gunsten eines \nanderen Veranstalters aus den Kabelanlagen genommen bzw. in \nder Rangfolge zurückgestuft wird, einiges dafür, auf die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der (Bekanntgabe der) letzten \nbehördlichen (Sach-)Entscheidung, hier also des - die gemäß § \n57 Abs. 4 LRG NRW nicht in einem Vorverfahren überprüfbare \nEntscheidung der Rundfunkkommission umsetzenden - Bescheides \nder Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2000 abzustellen.\n\n55\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B \n2839/93 -, NVwZ-RR 1995, S. 502 (502/503), Schmidt in \nEyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 80 Rz. 83 und 84, Hufen, \nFehler im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage 1998 Rz. 619 sowie \nSchoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblattsammlung, Stand: Januar 2001, § 80 Rz. 288 f., alle \nm.w.N. \n\n56\n\nDie Frage des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunktes \nmag allerdings letztlich offen bleiben, da sich an dem \nErgebnis auch dann nichts ändert, wenn man auf den Zeitpunkt \ndes Erlasses der Vollziehungsanordnung (Januar 2001) oder den \nder gerichtlichen Entscheidung abstellt, wie noch darzulegen \nsein wird. \n\n57\n\nGemäß § 41 Abs. 1 LRG NRW sind die Kanäle einer Kabelanlage \nso zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmer vorrangig \ndie auf Grund des WDR-Gesetzes, des ZDF-Staatsvertrages und \ndes Rundfunkstaatsvertrages veranstalteten öffentlich-\nrechtlichen Programme sowie (u.a.) die auf Grund einer \nZulassung (§ 4 LRG NRW) terrestrisch verbreiteten landesweiten \nRundfunkprogramme empfangen können. Reicht die Kapazität einer \nKabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ \n39 LRG NRW), auf Grund einer Zulassung verbreiteten (§ 4 LRG \nNRW) und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand \nim versorgten Gebiet der Kabelanlage empfangbaren Programme \neinzuspeisen, trifft die Landesanstalt für Rundfunk - LfR - \ngemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LRG NRW die Rangfolgeentscheidung \nunter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 \nniedergelegten Grundsätze; dabei ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 \nLRG NRW auch die Akzeptanz des Programms bei den an die \nKabelanlage angeschlossenen Teilnehmern zu berücksichtigen. \nWeitere Grundsätze sind in § 41 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 LRG NRW \ndargelegt. Einzelheiten kann die LfR, die die erforderlichen \nFeststellungen zu treffen hat (§ 41 Abs. 6 Satz 1 LRG NRW) \ngemäß § 41 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 LRG NRW durch Satzung \nregeln.\n\n58\n\nEine auf der Grundlage des § 41 LRG NRW getroffene \nRangfolgeentscheidung unterliegt nur einer beschränkten \ngerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung über die Rangfolge \nist nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. §§ 57 Abs. 1, 60 \nAbs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 6 LRG NRW) nämlich durch die \npluralistisch besetzte (vgl. § 55 Abs. 1 bis Abs. 5 LRG NRW) \nund aus weisungsunabhängigen Mitgliedern (vgl. § 55 Abs. 12 \nLRG NRW) bestehende Rundfunkkommission auf Grund einer \nkomplexen Abwägung zu treffen, welche die wertende Ausfüllung \nvon unbestimmten Rechtsbegriffen (wie z.B. dem der \n„Meinungsvielfalt\") verlangt. Das Gericht darf nur die \nEinhaltung dieses Beurteilungsspielraums überprüfen, nicht \njedoch seine Wertungen an die Stelle derjenigen der \nRundfunkkommission setzen; die gerichtliche Kontrolle muss \ndarauf beschränkt bleiben, ob das Verfahren ordnungsgemäß \ndurchgeführt worden ist, die Rundfunkkommission den Sinn der \ngesetzlichen Auswahlkriterien zutreffend erfasst hat, von \neinem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, \ndie normativen Maßstäbe fehlerfrei angewandt hat und sich \ndabei insbesondere nicht von sachfremden und willkürlichen \nErwägungen hat leiten lassen.\n\n59\n\nVgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 1997 \n- 15 L 1950/97 -, S. 11 f. m.w.N. sowie VG Berlin, Beschluss \nvom 27. März 1997, a.a.O.., S. 11 f.; vgl. allgemein zu \nEntscheidungen von Kollegialorganen auch Hufen, Fehler im \nVerwaltungsverfahren, 3. Auflage 1998, Rz. 277 m.w.N. \n\n60\n\nDabei muss sich jedenfalls eine Rangfolgeentscheidung, die \ndas in einer früheren Rangfolgeentscheidung festgesetzte \n„Ranking\" zu Lasten eines Veranstalters verändert, mit dieser \nauseinander setzen. Denn das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte \nPrinzip des Vertrauensschutzes gebietet - ungeachtet der \nBestimmung des § 41 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. § 40 Abs. 6 LRG NRW, \n§ 9 Abs. 4 Sätze 4 und 5 der Kabelbelegungssatzung 1998, in \ndenen die Anwendbarkeit der §§ 48 f. VwVfG NRW ausgeschlossen \nwird -, dass die Rundfunkkommission (weitere) \nRangfolgeentscheidungen (und diese umsetzende Maßnahmen) nicht \nvöllig losgelöst von den vorangegangenen treffen kann. Aus der \nneuen Entscheidung muss deshalb ersichtlich sein, warum die \nbei dem vorherigen „Ranking\" auf Grund der gesetzlichen \nKriterien vorgenommene Abwägung zum Nachteil eines Programms \nin anderer Form ausfällt. Eine begründete Änderung ist dabei \nim Rahmen einer Gesamtabwägung aber auch unter \nVertrauensschutzgesichtspunkten durchaus zulässig.\n\n61\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 29. Juli \n1997 - 15 L 2902/97 -, S. 21 f. m.w.N.; vgl. auch VGH BW, \nBeschluss vom 15. November 1993 - 10 S 2330/93 -, iuris-\nDokumentation MWRE 117709300 sowie - zum Aspekt des \n„Bestandsschutzes\" - auch \nHartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, \nKommentar, Band II, Stand: Mai 2001, § 52 Rz. 34.\n\n62\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die angegriffene \nEntscheidung - soweit sie sich auf die Rechtsstellung der \nAntragstellerin auswirkt - nicht zu beanstanden.\n\n63\n\nDas Verfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die \nAntragsgegnerin hat die Antragstellerin bereits unter dem \n12. November 1999 unter Beifügung eines Fragenkatalogs zur \nErmittlung der Meinungsvielfalt und des Informationangebotes \ndarauf hingewiesen, dass eine neue Rangfolgeentscheidung \nerforderlich sei und damit das Verfahren zur \nKabelbelegungsentscheidung (auch) gegenüber der \nAntragstellerin eingeleitet bzw. eröffnet. Auf Grund der von \nder Antragstellerin unter dem 9. Dezember 1999 gemachten \nAngaben hat die Rundfunkkommission in ihrer Sitzung vom 17. \nMärz 2000 der Vorlage III - 69/00, in der der Antragstellerin \nder Platz 34/35 innerhalb des „Rankings\" zugewiesen worden \nwar, zugestimmt. In dieser Vorlage ist im Rahmen der \nEinzelabwägung hinsichtlich des von der Antragstellerin \nveranstalteten Programms - nach allgemeinen Ausführungen zur \nAkzeptanz von Voll- und Unterhaltungsspartenprogrammen - im \nWesentlichen davon die Rede, dass das von der Antragstellerin \nveranstaltete Programm mit der Live-Übertragung der \nFußballspiele der Champions League ein Programmelement \nenthalte, das sich im Programm anderer Veranstalter nicht \nfinde. Auf Grund dieses spezifischen Vielfaltsbeitrags könne \nxxxx im Rahmen der Einzelabwägung noch vor den noch \nverbleibenden Programmen anderer Kategorien berücksichtigt \nwerden. Dass die Rundfunkkomission der Antragsgegnerin nach \nihrer „ersten\" Entscheidung vom 17. März 2000 das „Ranking\" zu \nLasten der Antragstellerin geändert und diese in der Rangfolge \nvon Platz 34/35 auf Platz 37/38 zurückgestuft hat, ist unter \nBerücksichtigung der Tatsache, dass mittlerweile bekannt \ngeworden war, dass xxxx - anders als in der Antwort auf die \nBefragung durch die Antragsgegnerin im November/Dezember 1999 \nangegeben - die Übertragungsrechte an der Champions League \nnicht mehr besitzt, ebenfalls - bereits in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht - nicht zu beanstanden. \nInsbesondere ist dadurch, dass der Direktor der \nAntragsgegnerin nach dem Beschluss vom 17. März 2000 im \nMai 2000 die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, infolge \ndes Verlustes der Fußballübertragungsrechte könne eine \nÄnderung der Rangfolge in Betracht kommen, kein neues \nVerwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG NRW (ggf. mit der \nKonsequenz einer umfassenden Pflicht zur Anhörung aller \nBeteiligter, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) eingeleitet worden. \nDenn wie sich bereits aus § 9, 2. Hs. VwVfG NRW ergibt, \nschließt das - hier im November 1999 mit der Information der \nVeranstalter und der Versendung der entsprechenden Fragebögen \neingeleitete - Verwaltungsverfahren den Erlass, d.h. die \nBekanntgabe,\n\n64\n\nvgl. hierzu Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs u.a., \nVwVfG, 5. Auflage 1998, § 9 Rz. 182 ff. m.w.N. \n\n65\n\ndes Verwaltungsaktes, hier also des die Beschlüsse der \nRundfunkkommission umsetzenden Bescheides des Direktors der \nAntragsgegnerin vom 31. Oktober 2000, mit ein. Im Rahmen des \nErmessens bei der Verfahrensgestaltung,\n\n66\n\nvgl. hierzu z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § \n10 Rz. 1 m.w.N.,\n\n67\n\nist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde den \nSachverhalt aus - hier - gegebenem Anlass weiter aufklärt \n(vgl. § 24 VwVfG NRW). Auf Grund des genannten Schreibens des \nDirektors der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin unter \ndem 12. Mai 2000 im Einzelnen zu den Änderungen ihrer \nProgrammstruktur Stellung nehmen können, und so konnten im \nRahmen der Vorbereitung des - die Rangfolge zu Ungunsten der \nAntragstellerin abändernden - Beschluss (19. Mai 2000) bzw. \nder Entscheidung selbst (20. Juni 2000) ihre Angaben \nberücksichtigt werden. Auch in der Folgezeit ist im Übrigen \nvon den tatsächlichen Angaben der Antragstellerin nicht zu \nihren Lasten abgewichen worden (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG \nNRW). Ungeachtet dessen ist es auch aus anderen Gründen nicht \nverfahrensfehlerhaft, dass ausschließlich die Antragstellerin \nGelegenheit erhalten hat, zu der im Laufe des Frühjahrs 2000 \neingetretenen neuen Entwicklung Stellung zu nehmen. Es kann \nallerdings gerade bei komplexen Gesamtabwägungsentscheidungen \n(ggf. unabhängig von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) durchaus \nerforderlich sein, das gesamte Verwaltungsverfahren unter \nEinbeziehung aller Beteiligter nochmals von Anfang an \ndurchzuführen und ihnen in diesem Rahmen auch erneut \nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies wird bei \nRangfolgeentscheidungen z.B. dann der Fall sein, wenn auf \nGrund der Veränderung der Programmstruktur eines Veranstalters \nbei der - hier vorgenommenen - Rundenbildung dessen Einstufung \nin eine andere „Programmkategorie\" ernsthaft in Betracht kommt \noder wenn sich eine solche Programmänderung zu Lasten anderer \nVeranstalter auf die Reihenfolge innerhalb der Kategorie oder \nbei der Einzelabwägung konkret auswirken kann. Ein solcher \nFall liegt hier indessen nicht vor. Das von der \nAntragstellerin veranstaltete Programm war sowohl vor als auch \nnach dem Wegfall der Fußballübertragungsrechte der Kategorie \nII („bundesweite Voll- und Unterhaltungsprogramme\") \nzuzuordnen, und diese Programmänderung hat sich auch nicht zu \nLasten anderer Veranstalter ausgewirkt, da diese ggf. hoch-, \naber nicht „herabgestuft\" worden sind. Bei dieser Sachlage \nhätte ein etwaiger Verfahrensfehler im Übrigen auch keinen \nEinfluss auf das Ergebnis haben können (§ 46 VwVfG NRW).\n\n68\n\nEin Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die - \nnach Bekanntwerden des Fortfalls der Fußballübertragungsrechte \n- geänderte Sachlage innerhalb der Rundfunkkommission erstmals \nin der Sitzung am 19. Mai 2000 angesprochen wurde, als deren \nVorsitzender xxxxxxxxxxxx im Zusammenhang mit der Erörterung \nder Zuweisung von Rangplätzen an private Veranstalter von \nlandesweiten nordrhein-westfälischen Programmen darauf \nhinwies, dass das von der Antragstellerin veranstaltete \nProgramm seinen Status als „Frauensender\" verloren habe und \nzukünftig auch die Spiele der Champions League nicht mehr \nübertragen würden, sodass vor diesem Hintergrund eine \nÜberprüfung der Rangfolgeentscheidung geboten sei. Ein \nVerfahrensfehler kann in der Erörterung des Rankings der \nAntragstellerin im Zusammenhang mit der Zuweisung eines \nRangplatzes an einen Veranstalter eines nordrhein-\nwestfälischen Programms deshalb nicht gesehen werden, weil zu \ndiesem Zeitpunkt bereits (vor-)entschieden war, dass \njedenfalls ein von einem privaten Veranstalter veranstaltetes \nlandesweites nordrhein-westfälisches Programm auf Platz 19 der \nRangfolge eingestuft wird (vgl. den insoweit auch in der \nFolgezeit unveränderten Beschluss vom 17. März 2000), und im \nÜbrigen die Frage der geänderten Einstufung von xxxx am \n19. Mai 2000 aus der Mitte der Rundfunkkommission aufgeworfen \nund nicht schon bei dieser Gelegenheit, sondern erst mit der \nZustimmung zu den Vorlagen III - 94/00 und III - und 95/00 in \nder Sitzung am 20. Juni 2000 entschieden wurde.\n\n69\n\nEs ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die Kommission \nsich die Vorlage III - 94/00 des Direktors der LfR zu Eigen \nmachte, zumal dieser gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 LRG NRW deren \nBeschlüsse vorzubereiten (und zu vollziehen) hat.\n\n70\n\nVgl. hierzu im Einzelnen auch Beschluss der Kammer vom \n27. Februar 1997 - 15 L 4488/96 -, S. 17.\n\n71\n\nVerfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, \ndass nach der dargelegten und insoweit unverändert gebliebenen \nEntscheidung vom 20. Juni 2000 vor Erlass des angefochtenen \nBescheides noch ein weiteres Gespräch zwischen der \nAntragstellerin und der Antragsgegnerin stattgefunden hat (17. \nAugust 2000) und die Antragstellerin hierzu noch einmal unter \ndem 31. August 2000 Stellung genommen hat, ohne dass nochmals \ndie Rundfunkkommission über die Gespräche informiert wurde \nbzw. eine erneute Entscheidung getroffen hat. Denn die Behörde \nhat das einmal eingeleitete Verwaltungsverfahren zügig \ndurchzuführen (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG NRW), das Verfahren also \nbinnen angemessener Frist seinem Abschluss zuzuführen und bei \nder Gestaltung einen „Beurteilungsspielraum\".\n\n72\n\nVgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 10 \nRz. 18 und 23 m.w.N.\n\n73\n\nJedenfalls dann, wenn wie hier (auch durch die \nStellungnahmen der Antragstellerin vom August 2000) kein \nklares und konkretes - neues - Programmkonzept deutlich wird, \ndas im Einzelnen - auch in seinen Änderungen - konkret zu dem \nanderer Veranstalter in Bezug gesetzt werden kann, und \nwiederholt auf noch ausstehende Entscheidungen anderer \nBehörden - wie hier der xxxxxxxxxxx Landeszentrale für neue \nMedien - verwiesen wird, ist es nicht verfahrensfehlerhaft, es \nbei der einmal - am 17. März 2000 bzw. 20. Juni 2000 - \ngetroffenen Entscheidung zu belassen, zumal auch die anderen \n(begünstigten) Beteiligten einen Anspruch auf zügige \nDurchführung und Abschluss des Verwaltungsverfahrens haben, \ndas Verwaltungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 9 \nMonate andauerte und die Antragstellerin - auf Grund des \nerwähnten Wegfalls der Fernsehübertragungsrechte der Champions \nLeague - an der Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht \nunbeteiligt war.\n\n74\n\nDie Entscheidung der Rundfunkkommission ist hinsichtlich \nder Antragstellerin unter Zugrundelegung des o.g. \nÜberprüfungsmaßstabes auch materiell nicht zu beanstanden.\n\n75\n\nDie Rundfunkkommission ist von einem richtigen und \nvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Ausweislich des \nProtokolls der Sitzung vom 19. Mai 2000 teilte der \nstellvertretende Direktor der LfR xxxxxxxxxxxxxxx auf \nNachfrage mit, die Antragstellerin sei wegen des Wegfalls der \nÜnbertragungsrechte für die Champions League bereits \nangeschrieben worden, habe aber darauf hingewiesen, dass trotz \naller Änderungen ihr Programm weiterhin von großer Kontinuität \ngeprägt sei. In der Vorlage III - 94/00, die von der \nRundfunkkommission am 20. Juni 2000 beschlossen wurde, wurde \nim Einzelnen ausgeführt, bei xxxx werde es sich zukünftig um \nein Unterhaltungsprogramm handeln, das im Wesentlichen aus \nspartenüblichen Programmelementen, insbesondere Spielfilmen, \nSerien und Shows bestehe. Mit xxxxx sei aber bereits ein \nvergleichbares Programm an erster Stelle der Einzelabwägung \nberücksichtigt worden, welches jedoch einen erheblich höheren \nMarktanteil erziele. Auf Platz 36, also bislang dem Programm \nxxxx nachgeordnet, sei das Musikspartenprogramm xxxx, auf \nPlatz 37 der Informationsender xxxxxxxx eingeordnet worden. \nDie beiden zuletzt genannten Programme stellten nunmehr - \nnachdem xxxx einen spezifischen Vielfaltsbeitrag nicht mehr \naufweise, der seinerzeit die Zuweisung des Platzes 35 \nbegründet habe, einen stärkeren Beitrag zur Vielfalt in den \nnordrhein-westfälischen Kabelanlagen dar als xxxx. Dabei biete \nxxxx in Ergänzung zu anderen Musikspartenprogrammen ein \nAngebot aus Jazz, Klassik, Blues und Contrymusik für eine \nvorwiegend ältere Zielgruppe (259 BA 6). Auch xxxxxxxx sei vor \nxxxx zu berücksichtigen, denn seine europäische Ausrichtung - \ninsbesondere durch die Berichterstattung über die europäischen \nInstitutionen - ergänze die Schwerpunkte der bereits \n(vorrangig) berücksichtigten Informationsspartenprogramme \nxxxx, xxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxx. Demgegenüber trage xxxx in \ngeringerem Maße zur Vielfalt in den Kabelanlagen bei, weil es \ninsbesondere im Vergleich mit den bereits berücksichtigten \nVoll- und Unterhaltungsspartenprogrammen keine wesentlichen \nspezifischen Programmelemente mehr bereit stelle. Auch das von \ndem Beigeladenen zu 6. veranstaltete Programm \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx sei - auf Platz 37 - vorrangig vor \nxxxx zu berücksichtigen. Zwar sei mit dem auf Platz 33 \neingestuften Programm xxx des Beigeladenen zu 5. bereits ein \nProgramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten \nberücksichtigt worden, doch leiste der Beigeladene zu 6. mit \nseiner Berichterstattung aus den ehemals so genannten „Neuen \nLändern\" einen inhaltlichen Vielfaltsbeitrag, der sich so \nnicht in gleichem Maße finde. xxxx sei auf Platz 38 \neinzuordnen und zwar noch vor den nachrangig eingestuften \nSendern, da er zwar kein Element mehr in seinem Programm habe, \ndas in vergleichbarer Weise zur Vielfalt beitragen würden, wie \nes die Übertragungen der Champions League getan hätten. Es sei \naber zu berücksichtigen, dass Programme der Kategorie Voll- \nund Unterhaltungsspartenprogramme wie das der Antragstellerin \nauf Grund ihres hohen Anteils an Unterhaltungselementen bei \nden Zuschauern generell auf eine gewisse Akzeptanz stießen. \nDiesem Zuschauerinteresse werde die Antragstellerin mit dem \nvon ihr veranstalteten Programmangebot Rechnung tragen. Damit \nerfolgte der Beschluss vom 20. Juni 2000 unter ausführlicher \nInformation der Rundfunkkommission über die Gründe für das \nhinsichtlich der Antragstellerin geänderte „Ranking\", sodass \ndiese auf hinreichender Tatsachengrundlage entschieden \nhat.\n\n76\n\nDie Antragsgegnerin hat auch den Sinn der o.g. in § 41 Abs. \n2 LRG NRW vorgegebenen Auswahlkriterien zutreffend erfasst und \ndie normativen Maßstäbe fehlerfrei angewandt, insbesondere \nkeine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen \nangestellt.\n\n77\n\nHinsichtlich der (originär) vorrangig zu verbreitenden \nProgramme i.S.d. §§ 41 Abs. 1 LRG NRW, 5 Abs. 1 der Satzung \nüber die Grundsätze der Kanalbelegung in Kabelanlagen vom 19. \nJuni 1998 (6 V NRW S. 504) - Kabelbelegungssatzung 1998 - sind \nRechtsfehler weder vorgetragen noch sonst bei der vorliegend \nallein möglichen summarischen Prüfung ersichtlich.\n\n78\n\nVgl. dazu, dass die vorrangige Einspeisung dieser \nProgramme berücksichtigt, dass das Kabel als „Ersatz für die \nHausantenne\" deren Empfangsmöglichkeiten widerspiegeln soll, \ndie Begründung zum 8. Rundfunkänderungsgesetz, LT-Drucksache \n12/452, S. 11.\n\n79\n\nEin die Rechte der Antragstellerin verletzender, sich auf \ndie Abwägungsentscheidung auswirkender Verstoß liegt auch \nhinsichtlich der Anzahl der eingespeisten \ngrenzüberschreitenden Programme nicht vor. Gemäß §§ 41 Abs. 2 \nNr. 4 Satz 1 LRG NRW, 5 Abs. 2 Kabelbelegungssatzung 1998 ist \nbei grenznahen Verbreitungsgebieten mindestens eines der \njeweils grenzüberschreitend mit durchschnittlichem \nAntennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programme \nweiterzuverbreiten; sieht eine Rangfolgeentscheidung eine \nsolche Weiterverbreitung vor, stehen die Programme den \nvorrangig einzuspeisenden gleich (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 \nLRG NRW). Es ist vorliegend zwar nicht völlig auszuschließen, \ndass die Antragsgegnerin mit der Zuweisung der Rangplätze 12 \nund 13 an die beiden belgischen Programme xxxxx und xxxxxx und \nderen Einspeisung eine zu große Anzahl grenzüberschreitender \nProgramme zugrundegelegt hat mit der Konsequenz, dass damit \ndie verbleibenden Kapazitäten dieser sog. weiterverbreiteten \nProgramme im Kabelnetz ggf. zu stark verknappt wäre. Dies \nwirkt sich jedoch nicht entscheidungserheblich zu Lasten der \nAntragstellerin aus.\n\n80\n\nDie Kammer hat bereits im Zusammenhang mit früheren \nRangfolgeentscheidungen in ihren Beschlüssen vom 22. Juli 1996 \n(15 L 4488/96, dort S. 26 f.) und vom 29. Juli 1997 (15 L \n2902/97, dort S. 38 f.), auf welche sich die Antragstellerin \nin ihrem Schriftsatz vom 22. Februar 2001 bezieht, auf \nBedenken hinsichtlich der materiellrechtlichen Tragfähigkeit \nder von der Antragsgegnerin für die Einspeisung von zwei \nbelgischen Programmen gegebenen Begründung hingewiesen. Diese \nBedenken sind nach wie vor nicht ausgeräumt: Insbesondere \nerscheint die - teilweise - Bezugnahme (S. 12 bis 14 des \nBescheides) auf Art. 60 Abs. 5 a) des Zusatzabkommens zu dem \nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über \ndie Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der \nBundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen \nvom 3. August 1959 (BGBL 1961 II, S. 1183 und 1218) in der \ninsoweit durch das Abkommen vom 11. März 1993 (BGBl 1994 II, \nS. 2594, 2598) unveränderten Fassung nicht unbedenklich. Denn \nwährend Satz 1 dieser Bestimmung noch davon spricht, dass eine \nTruppe berechtigt ist, eigene Ton- und Fernsehrundfunksender \nzu betreiben, soweit hierdurch deutsche Rundfunkdienste nicht \nunbillig beeinträchtigt werden, ist in Satz 2 davon die Rede, \nbei Einhaltung dieser Voraussetzungen könnten bestehende \nSendeeinrichtungen dieser Art weiter betrieben werden. Ob \ndiese Bestimmungen ohne weiteres auf \nKabelbelegungsentscheidungen angewendet werden können oder sie \nsich nicht vielmehr nur auf seinerzeit bereits vorhandene \nEinrichtungen zur terrestrischen Verbreitung von \nRundfunkprogrammen beziehen, erscheint jedenfalls nicht \nzweifelsfrei. Zusätzlich ist anzumerken, dass jedenfalls nicht \noffensichtlich ist, ob die - im angefochtenen Bescheid nicht \nerwähnte - Bestimmung des Art. 60 Abs. 6 des genannten \nAnkommens in Verbindung mit Abs. 5 a) bzw. b) des auf diese \nBestimmung Bezug nehmenden Abschnitts des \nUnterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen aus dem Jahre \n1961 (BGBl 1961 II S. 1313) - das hinsichtlich des genannten \nArt. 60 Abs. 5 a) des Abkommens lediglich ausführt, \nUrheberrechte würden nicht berührt - insoweit als \nRechtsgrundlage einer Einspeisung in Betracht kommt. In diesen \nBestimmungen ist die Benutzung von Funk-Frequenzen geregelt \nund auch die Möglichkeit der deutschen Behörden angesprochen, \neinmal zugeteilte Frequenzen zu ändern; allerdings könnte \ndiese Bestimmung wiederum lediglich die Frequenznutzung für \nmilitärische Zwecke betreffen. \n\n81\n\nAbgesehen von diesen Bedenken hinsichtlich der \n(völkerrechtlichen) Rechtsgrundlage der Bevorzugung zweier \nbelgischer Sender, stellt sich auch die weitere (tatsächliche) \nFrage, ob die betroffenen Programme die Voraussetzungen der \nebenfalls in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen der \nKabelbelegungssatzung 1998 und des § 41 Abs. 2 Nr. 4 LRG NRW \nerfüllen. Denn die Antragsgegnerin hat nach Erlass der o.g. \nKammerbeschlüsse in dem - neu eingefügten - § 3 der \nKabelbelegungssatzung 1998 detailliert und ausdrücklich \nausgeführt, wann ein (grenzüberschreitendes) Programm \nterrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar \nist; eines der belgischen Programme (xxxxxx) erfüllt diese \nAnforderungen aber ausweislich des angefochtenen Bescheides \n(dort S. 12, 6. Abs.) in Verbindung mit dem Vorbringen der \nAntragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. Februar 2001 (dort S. \n3) jedenfalls nicht in vollem Umfang, weil es im Bereich des \nVerteilnetzes Stolberg nur mit erhöhtem Aufwand empfangbar \nist; eine Ausdehnung des § 3 Abs. 1 Kabelbelegungssatzung 1998 \nauf einen solchen Fall liegt jedenfalls nicht nahe. Entgegen \nder Auffassung der Antragsgegnerin (S. 12, Abs. 7 des \nBescheides) bestehen auch Bedenken, die Frage, ob die beiden \nbelgischen Programme mit durchschnittlichem Antennenaufwand \noder aber nur mit erhöhtem Antennenaufwand empfangbar sind, \nunentschieden zu lassen. Denn nach § 6 Abs. 2 \nKabelbelegungssatzung 1998 sind Programme, die nur mit \nerhöhtem Antennenaufwand empfangbar sind, zwar in eine \nRangfolgeentscheidung mit einzubeziehen, aber - wie der \nZusammenhang mit § 6 Abs. 1 Kabelbelegungssatzung 1998 \nmindestens nahe legt - wohl nicht im Rahmen der vorrangig \neinzuspeisenden Programme, von denen (nur) in § 5 \nKabelbelegungssatzung 1998 die Rede ist. § 5 Abs. 2 \nKabelbelegungssatzung 1998 verpflichtet die LfR zwar dazu, \nProgramme i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NRW 1998, d.h. \ndie in grenznahen Verbreitungsgebieten (dort) mit \ndurchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren \nProgramme, vorrangig einzuspeisen, doch kommt es auch in jenem \nZusammenhang - entscheidend - auf die Frage der \ndurchschnittlichen Empfangbarkeit an. Für eine analoge \nAnwendung des § 41 Abs. 2 Nr. 4 LRG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 \nKabelbelegungssatzung 1998 sind angesichts der detaillierten \nRegelung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Kabelbelegungssatzung 1998 \nzu der Frage, wann ein Programm terrestrisch mit \ndurchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar ist, kaum \nhinreichende Anhaltspunkte ersichtlich. Allerdings könnte \nhinsichtlich des genannten Programms xxxxxx - bei Vorliegen \nder tatsächlichen Voraussetzungen - in Betracht zu ziehen \nsein, ggf. den - durch das 9. Rundfunkänderungsgesetz neu \neingefügten - § 41 Abs. 5 Satz 2 LRG NRW als Rechtsgrundlage \neiner vorrangigen Einspeisung heranzuziehen. \n\n82\n\nDiese im Zusammenhang mit der - im Ergebnis - vorrangigen \nEinspeisung des genannten belgischen Programms aufgeworfenen \ntatsächlichen und rechtlichen Fragen können - ebenso wie \nverschiedene europarechtliche Problemkreise, denen (auch) im \nZusammenhang mit der Einspeisung von xxxxxx als belgischem \nProgramm nachzugehen sein könnte,\n\n83\n\nvgl. hierzu etwa Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, \n1997, G 49 (zu Art. 2 Abs. 2 der [alten] EU-Fernsehrichtlinie \nbzw. Art. 52 des Rundfunkstaatsvertrages i.d.F. vom 26. \nAugust 1996); Troberg in Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), \nKommentar zum EU/EG-Vertrag, 5. Auflage 1997, Band 1, Art. 60 \nRz. 37 und OVG Bremen, Urteil vom 14. September 1999 - 1 HB \n433/98 - , S. 42 bis 48 (zur Freiheit des \nDienstleistungsverkehrs) [die gegen dieses Urteil gerichtete \nNichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerwG vom \n28. August 2000 - 6 B 92.99 - verworfen]; OVG Bremen, Urteil \nvom 14. September 1999, a.a.O., S. 39 bis 41 sowie \nHartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, \nKommentar, Band II, Art. 52 Rz. 35 bis 41 (zu Art. 10 \nEMRK),\n\n84\n\nim vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnicht abschließend geklärt werden. Sie können aber letztlich \nauch offen bleiben: Selbst wenn nämlich die Zahl der \ngrenzüberschreitenden Programme in der Weise zu reduzieren \nsein sollte, dass nicht mehr 4 (das niederländische Programm \nxxx, die beiden genannten belgischen Programme sowie eines der \ngrenzüberschreitend empfangbaren öffentlich-rechtlichen \nProgramme), sondern wegen Herausfallens des - in der Rangfolge \nauf Platz 13 platzierten - belgischen Programms xxxxxx nur \nnoch 3 Programme zu berücksichtigen sein sollten, würde sich \ndies auf die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht \ndurchgreifend positiv auswirken, da sie bei 33 verfügbaren \nKabelplätzen selbst in den Gebieten, in denen das türkische \nProgramm (xxx) nicht vorrangig einzuspeisen ist, mit (nach \nunterstelltem Wegfall des Programms xxxxxx) dann Platz 36 bei \nder voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Rangfolgeentscheidung \nim Übrigen, auf die noch einzugehen sein wird, jedenfalls \nkeinen zur Einspeisung berechtigenden Platz erlangen würde. \n\n85\n\nVgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 1997 \n- 15 L 1950/97 -, S. 17\n\n86\n\nErgänzend sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass \ndie Antragstellerin in den Breitbandnetzen, in denen xxxxxx \neingespeist wird, entweder schon bislang überhaupt nicht \neingespeist wurde (z.B. Meckenheim, Stolberg, Pulheim-\nDansweiler) oder aber die Einspeisung des genannten belgischen \nProgramms nicht „auf Kosten\" der Antragstellerin geht, da an \nihrer Stelle das von der Beigeladenen zu 4. veranstaltete \nProgramm xxxx (Aachen, Geilenkirchen) oder - nunmehr \nausschließlich - das von der Beigeladenen zu 2. veranstaltete \nProgramm xxx (Verteilstelle Bonn), das von der Beigeladenen zu \n3. veranstaltete Programm xxxxxxxxx (Bensberg, Euskirchen, \nFrechen, Köln, Königswinter, Kürten, Leverkusen, Niederkassel, \nOverath, Pulheim, Weeseling und Wesseling-Sürth) oder \nschließlich das von dem Beigeladenen zu 5. veranstaltete \nProgramm xxx (Verteilstelle: Lohmar-Siegburg) eingespeist \nwerden, sodass es insoweit auch an einem „Austauschverhältnis\" \nfehlt.\n\n87\n\nDas von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der \nRangfolge der übrigen weiterverbreiteten bzw. auf Grund einer \nZulassung nach § 4 LRG NRW verbreiteten Programme gewählte \nSystem der „Rundenbildung\" ist im Grundsatz sowie im Ergebnis \nbei der konkreten Rangfolgeentscheidung rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Dies gilt insbesondere, soweit die \nAntragsgegnerin die Programme, die zu berücksichtigen waren, \nin 6 Kategorien eingeordnet, diese Kategorien in eine \nReihenfolge gebracht, innerhalb jeder Kategorie eine \nReihenfolge gebildet und die 3 jeweils bestplatzierten \nProgramme - automatisch - berücksichtigt hat. Die dabei \ngebildeten 6 Kategorien (Informationsspartenprogramme [I], \nbundesweite Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme [II], \nSpartenprogramm Musik [III], Spartenprogramm Sport [IV], \nProgramme mit regionalen Inhalten [V] sowie \nfremdsprachige/mehrsprachige Vollprogramme [VI]) sind als \nsolche nicht zu beanstanden; sie lassen sich - jedenfalls im \nAnsatz - bereits aus den in § 41 Abs. 2 LRG NRW niedergelegten \nAbwägungskriterien herleiten: So wird z.B. in § 41 Abs. 2 Nr. \n2 lit. b) LRG NRW ausdrücklich als abwägungsrelevant benannt, \nwelchen Anteil an (u.a.) Information und Beratung am \nGesamtprogramm ein Programm aufweist. Damit lässt sich die \nerste von der Antragsgegnerin gebildete Kategorie \n„Informationsspartenprogramme\" rechtfertigen. Die zweite \nGruppe der „bundesweiten Voll- und \nUnterhaltungsspartenprogramme\" lässt sich ebenfalls aus § 41 \nAbs. 2 Nr. 2 lit. b) LRG NRW herleiten, denn auch der \nUnterhaltungsanteil am Gesamtprogramm wird als bedeutsam für \ndie Abwägungsentscheidung eingestuft, was die Berücksichtigung \nder Unterhaltungsspartenprogramme erfordert; darüber hinaus \nlehnt sich die Formulierung des § 41 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) LRG \nNRW insgesamt stark an die Begriffsbestimmung der \nVollprogramme in § 2 Abs. 2 Nr. 1 des des Staatsvertrages über \nden Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in \nder Fassung des 5. Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. April 2000 (GV NRW S. 393) \n- Rundfunkstaatsvertrag - an. Dass die Antragsgegnerin diese \nbeiden Programmarten in einer Kategorie zusammengefasst hat, \nist aus Rechtsgründen jedenfalls hier nicht zu beanstanden. \nDass eine Behörde in gewissem Rahmen zu Typisierungen greifen \nkann, um komplexe Sachverhalte vorzustrukturieren, ist \nrechtlich grundsätzlich anerkannt.\n\n88\n\nVgl. hierzu Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, \n3. Auflage 1998, Rz. 64 m.w.N. \n\n89\n\nVorliegend ist allerdings nicht zu übersehen, dass mit der \nBildung der Kategorien und der Zuordnung der einzelnen \nProgramme zu den Kategorien I bis VI bei dem von der \nAntragsgegnerin praktizierten System der Rangfolgebildung eine \nwichtige Weichenstellung vorgenommen wird. Denn je weniger \nKategorien es gibt und je mehr Programme einer Kategorie \nzugeordnet werden, desto kleiner ist - infolge der größeren \nKonkurrenz - die Chance eines Programms, innerhalb der \nRangfolge seiner Kategorie einen der vorderen Plätze zu \nbelegen. Umgekehrt ist es umso günstiger, wenn einer Kategorie \nnur wenige Programme zugeordnet werden. Dies wird vorliegend \nan der Kategorie III („Spartenprogramme Sport\"), die - ebenso \nwie die Kategorie IV („Spartenprogramme Musik\") - jedenfalls \nim Hinblick auf die Zielgruppe ihren rechtlichen Ansatz in § \n41 Abs. 2 Nr. 2 lit. f) LRG NRW finden dürfte, besonders \ndeutlich, denn dort sind beide Anbieter „zum Zuge\" gekommen. \nAuch vor dem Hintergrund, dass z.B. bei der \nRangfolgeentscheidung vom 19. Februar 1997 noch \n8 Programmkategorien (seinerzeit wurden die privaten \nUnterhaltungs- und Vollprogramme noch als jeweils eigene \nKategorie angesehen) gebildet wurden, kommt der \n„Gruppenbildung\" bei der vorliegenden Rangfolgeentscheidung \nbesondere Bedeutung zu, sodass sie nicht ohne weiteres \ngeändert werden darf. Angesichts des oben dargelegten \nBeurteilungsspielraums und des damit einhergehenden begrenzten \ngerichtlichen Überprüfungsmaßstabes ist die Zusammenfassung \nder bundesweiten Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme in \ndie Kategorie II aber jedenfalls solange rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wie sie nicht aus sachfremden Erwägungen erfolgt \noder sich aus sonstigen Gründen als willkürlich darstellt, \netwa weil sie zu einer strukturellen Benachteiligung von \n(Unterhaltungs-)Spartenprogrammen gegenüber Vollprogrammen \nführt. Hierfür sind vorliegend greifbare Anhaltspunkte nicht \nersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen \nBescheid (dort S. 23, 3. Abs.) in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise dargelegt, warum sie bundesweite \n(private) Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme in einer \nGruppe zusammengefasst hat. Ihre Annahme, der \nUnterhaltungsanteil mache bei Vollprogrammen - insbesondere \nbei den hier zu beurteilenden - den mit Abstand größten Teil \naus, wird durch aktuelle Quellen im Wesentlichen bestätigt \n(vgl. z.B. die Aufstellung hinsichtlich der „Anteile einzelner \nSparten in den Programmen der großen Fernsehanbieter 1999\" in: \nARD-Jahrbuch 2000, S. 440). Von einer strukturellen \nBenachteiligung der Unterhaltungssparten gegenüber den \nVollprogrammen kann damit entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht die Rede sein, was auch durch den \nUmstand verdeutlicht wird, dass vorliegend mit „xxxxxxxxx\" ein \nUnterhaltungsspartenprogramm innerhalb der gebildeten \nKategorie II auf Platz 2 gesetzt worden ist. Die fünfte \nKategorie „Programme mit regionalen Inhalten\" lässt sich aus § \n41 Abs. 2 lit. c) LRG NRW herleiten, denn dort wird \nausdrücklich als Abwägungskriterium genannt, in welchem Umfang \nim Programm die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, \nsozialen und kulturellen Lebens in Teilgebieten des Landes \nNordrhein-Westfalen dargestellt werden. Die „fremd- bzw. \nmehrsprachigen Vollprogramme\" schließlich sind als \nProgrammbestandteil bereits in § 41 Abs. 2 lit. e) und g) \nLRG NRW angelegt, denn sie werden einen Beitrag zur \nSprachenvielfalt im Gesamtangebot leisten und darüber hinaus \nfür die Verständigung der Völker Europas von Bedeutung sein. \n\n90\n\nIm Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass \ndie Antragsgegnerin die Kategorie I \n„Informationsspartenprogramme\" innerhalb der sechs \nProgrammkategorien an die erste Stelle und damit noch vor die \nGruppe der „bundesweiten Voll- und \nUnterhaltungsspartenprogramme\", der die Antragstellerin \nzugeordnet wurde, gesetzt hat. Ob dies auf Grund des der \nAntragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraums als \nrechtsfehlerfrei eingestuft werden kann, weil die Erwägungen \nin dem Bescheid (dort S. 17 unten) diese Einordnung tragen und \nim Übrigen der Gesetzgeber dem Aspekt der Information einen \nbesonderen Stellenwert eingeräumt hat, wie sich u.a. daraus \nergibt, dass in unterschiedlichen Zusammenhängen (vgl. z.B. § \n41 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) LRG NRW sowie § 2 Abs. 2 Nr. 1 \nRundfunkstaatsvertrag) dieser Belang noch vor dem der \nUnterhaltung genannt wird,\n\n91\n\nvgl. hierzu (im Ergebnis ablehnend) z.B. VG Berlin, \nBeschluss vom 26. März 1997 - 27 A 748.96 -, S. 13 m.w.N., \n\n92\n\nmag vorliegend offen bleiben, weil sich ein etwaiger Fehler \nin der Rangordnung der Kategorien jedenfalls bei der \nRundenbildung - auf die Einzelabwägung wird noch einzugehen \nsein - nicht ausgewirkt hat. Denn bei den 3 Durchgängen der \nRundenbildung ist jede der Kategorien I bis VI - mit Ausnahme \nder Kategorie III, der nur zwei Programme zugeordnet worden \nwaren - drei Mal berücksichtigt worden, sodass die Rangfolge \nder Kategorien untereinander insoweit keine Rolle gespielt \nhat.\n\n93\n\nDas System der Rundenbildung ist auch korrekt auf die \nAntragstellerin angewendet worden. Dass sie selbst der Gruppe \nder „bundesweiten Voll- und Unterhaltungsprogramme\" zugeordnet \nworden ist, wird von ihr nicht angegriffen; ihre Angriffe \nrichten sich im Wesentlichen gegen die Rundenbildung als \nsolche. Dass der Antragstellerin innerhalb dieser Kategorie II \nder fünfte Platz zugewiesen worden ist, wird von ihr - \nsubstantiiert - ebenfalls nicht angegriffen und begegnet im \nÜbrigen auch keinen rechtlichen Bedenken, da die Ausführungen \nzur Rangfolge innerhalb dieser Kategorie (vgl. S. 26, 2. Abs. \nbis S. 28, 1. Abs. des Bescheides) - insbesondere auch unter \ndem gesetzlich vorgegebenen Aspekt der Akzeptanz des Programms \n(vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 LRG NRW) - unter \nBerücksichtigung des der Antragsgegnerin eingeräumten \nBeurteilungsspielraums die Entscheidung jedenfalls tragen. \n\n94\n\nDie sich an die drei Runden anschließende Einzelabwägung \nist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, verletzt \ninsbesondere Rechte der Antragstellerin nicht. Die \nAntragsgegnerin hat in diesem weiteren Schritt ausweislich des \nBescheides unter Vielfaltsgesichtspunkten eine \nGesamtbetrachtung angestellt (S. 16 f. und S. 64 bis 69 des \nBescheides). Sie ist dabei allerdings von dem - nach den \nvorrangig einzuspeisenden bzw. den (diesen ggf. \ngleichgestellten) grenzüberschreitend empfangbaren Programmen \n- in den vorigen drei Durchgängen zugrundegelegten System der \nEinordnung der Programmkategorien untereinander teilweise \nabgewichen. Denn mit xxxxx ist an die erste Stelle der \nEinzelabwägung (und damit insgesamt auf Platz 32) ein Programm \naus der (zweiten) Kategorie der „bundesweiten Voll- und \nUnterhaltungsspartenprogramme\" gesetzt worden, während das \nProgramm xxxxxxxx - das innerhalb der von der Antragsgegnerin \nan die erste Stelle gesetzten Kategorie \n„Informationsspartenprogramme\" den vierten Platz belegte - nur \nauf Platz 36 gesetzt wurde. Dies ist aber rechtlich nicht zu \nbeanstanden, denn die Ausführungen in dem Bescheid und die \ndabei genannten Abwägungskriterien (dort S. 64, 6. Abs. bis S. \n67, 4. Abs.), die sich im Rahmen der Einzelabwägung daran \norientieren, ob die noch verbleibenden Programme nach der \nRundenbildung noch einen spezifischen Vielfaltsbeitrag zu \nleisten vermögen, sind unter Beachtung des der Antragsgegnerin \neingeräumten Beurteilungsspielraums frei von Rechtsfehlern. Im \nÜbrigen verletzen sie - jedenfalls soweit sie im Rahmen der \nEinzelwägung Programme betrifft, die vor die Antragstellerin \neingestuft wurden - auch keine Rechte der Antragstellerin, und \nzwar schon deshalb, weil die Programmkategorie II, der die \nAntragstellerin zugeordnet wurde, mit xxxxx auf Platz 32 \nbereits berücksichtigt worden ist und weder vorgetragen worden \nnoch sonst ersichtlich ist, dass das von der Antragstellerin \nveranstaltete Programm gegenüber den zwischen Platz 32 und 36 \neingestuften Programmen unter Berücksichtigung des rechtlich \nnicht zu beanstandenden Kriteriums („Vielfaltsgesichtspunkte\") \nhätte vorgezogen werden müssen.\n\n95\n\nDie Antragsgegnerin hat sich im Verfahren zum Erlass des \nangefochtenen Bescheides auch ausdrücklich - wie unter dem \no.g. Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erforderlich - bei \nder Änderung des „Rankings\" zu Lasten der Antragstellerin \nsowohl mit den in den vorigen - mit Bescheiden vom 19. Februar \n1997 und 16. September 1998 umgesetzten - \nRangfolgeentscheidungen bzw. den diesen zu Grunde liegenden \nErwägungen als auch mit ihrem Beschluss im laufenden \nRangfolgeverfahren vom 17. März 2000 auseinander gesetzt. \nUrsächlich für die grundlegende Neubewertung des von der \nAntragstellerin veranstalteten Programms xxxx im Rahmen der \n5. Rangfolgeentscheidung war die Tatsache, dass dieses nach \nihrer eigenen Darstellung seinen Charakter als Frauensender, \nder (mit) zu der bisherigen günstigen Einstufung geführt \nhatte, verloren hat. Dass die Übertragungsrechte für die \nChampions League in den früheren Rangfolgeentscheidungen keine \nRolle spielten, wie die Antragstellerin bereits im \nVerwaltungsverfahren mit Schreiben vom 31. Mai 2000 zu Recht \nvorgetragen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne \nBedeutung wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die \nÄnderung der Zielgruppenrichtung nicht zum Anlass genommen \nhat, das Programm der Antragstellerin bereits zu einem \nfrüheren Zeitpunkt neu zu bewerten. Hintergrund für den \nBeschluss im März 2000, xxxx gegenüber den früheren \nRangfolgeentscheidungen nur um 2 Plätze herabzustufen und den \nPlatz 34/35 innerhalb der Rangfolge zuzuweisen, war u.a. der \nim Rahmen der Anhörung durch die Antragstellerin unter dem \n9. Dezember 1999 vorgetragene Erwerb der Übertragungsrechte an \nder Champions League; in diesem Zusammenhang wurde auch der \nZielgruppenwechsel (von der „überwiegend weiblichen \nZielgruppe\" zum „serviceorientierten Unterhaltungskanal\") \nerläutert. Das seinerzeit übersandte Programmschema wies einen \nProgrammanteil allein für die Champions League (Live-\nÜbertragung sowie Vor- und Nachberichterstattung) von 13 ¾ \nStunden auf. Der Wegfall der (positiv bewerteten) \nFußballübertragungen bewirkte damit bereits als solcher einen \nweiteren nicht unerheblichen Wechsel im Programm, das sich \nauch im Übrigen ausweislich des Schreibens der Antragstellerin \nvom 12. Mai 2000 noch zusätzlich veränderte. Vor diesem \nHintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die \nRundfunkkommission den Vielfaltsbeitrag des von der \nAntragstellerin veranstalteten Programms nach dem Wegfall der \nFußballübertragungen als deutlich geringer eingestuft und es \nim Ranking gegenüber dem Beschluss vom 17. März 2000, der als \nVerwaltungsinternum Rechte der Antragstellerin noch nicht \nbegründet hat, nochmals weiter „zurück-gestuft\" hat. Dies galt \nbereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Rundfunkkommission \n(20. Juni 2000) bzw. der entsprechenden Um-setzung in den \nangefochtenen Bescheid (31. Oktober 2000). Selbst wenn man \naber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nabstellen würde, wie dies die Antragstellerin für erforderlich \nhält\n\n96\n\n- vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, \n§ 80 Rz. 83, auf den sich die Antragstellerin beruft, der \naber a.a.O. Rz. 84 ausdrücklich differenziert, sowie Hufen, \nFehler im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage 1998 Rz. 619 \nm.w.N. -\n\n97\n\nergäbe sich nichts anderes. Denn wenn man die in der \nFolgezeit aufgetretenen Entwicklungen berücksichtigte (vgl. \nz.B. Handelsblatt vom 24. Januar 2001 „xxxxxxxxxxxx übernimmt \nxxxx\", 202 GA), zu denen die Antragstellerin auch nicht \nkonkret Stellung bezogen hat, ergäbe sich ebenfalls kein \nbeachtlicherer spezifischer Vielfaltsbeitrag. Im Übrigen ist \nnach wie vor die aktuelle Programmstruktur der Antragstellerin \nnicht ganz klar, was (äußerlich) u.a. darin zum Ausdruck \nkommt, dass das von ihr veranstaltete Programm ausweislich des \nSchreibens vom 12. Mai 2000 „xxxxxx\" heißen sollte - offenbar \nohne dass dies umgesetzt worden wäre - und ab September 2001 \nunter dem Namen „xxxxxxxxx\" gesendet werden soll.\n\n98\n\nAuf einen „Vertrauensschutz\" auf den Fortbestand des \ngünstigeren „Rankings\" kann sich die Antragstellerin nicht \nberufen. Denn für die Antragstellerin war aus dem Bescheid vom \n19. Februar 1997 unschwer zu ersehen, dass die seinerzeitige \nZielgruppenorientierung maßgeblichen Einfluss auf ihre \ngünstige Platzierung hatte, sodass sie bei Aufgabe dieser \nZielrichtung mit einer Neueinstufung rechnen musste.\n\n99\n\nAuch die im Übrigen anzustellende Interessenabwägung geht \nzu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei mag die von den \n(Haupt-)Beteiligten aufgeworfene Frage einer generellen \n„materiellen Vorstrukturierung des vorläufiges Rechtsschutzes\" \ndurch Parlamentsgesetz\n\n100\n\n- vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 16. August 1991 \n- 8 S 136.91 -, DVBl. 1991, S. 1265 (1267) -\n\n101\n\nund welche Konsequenzen eine solche gesetzgeberische \nGrundentscheidung hat, im Einzelnen offen bleiben. Für die \nRangfolgeentscheidung wie die vorliegende (bzw. ihre \nUmsetzung) hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zwar \nkeine Grundentscheidung getroffen, dass jede \nRangfolgeentscheidung kraft Gesetzes automatisch sofort \nvollziehbar sein soll. Er hat aber zu erkennen gegeben, dass \ner an einer raschen Umsetzung von Kabelbelegungsentscheidungen \ninteressiert ist. Bereits im Verfahren zur vorhergehenden \nÄnderung des Landesrundfunkgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen durch das 8. Rundfunkänderungsgesetz vom \n30. Januar 1996 (GVBl. NRW S. 75) wurde nämlich im \nZusammenhang mit § 41 Abs. 2 Nr. 2 LRG NRW und den \nHandlungsmöglichkeiten der LfR ausgeführt, die fortschreitende \nEntwicklung in allen Fragen des Medienrechts verlange schnelle \nReaktionen, die eher über eine Änderung der \nKabelbelegungssatzung der LfR als über eine Änderung des \nRundfunkgesetzes erreicht werden könnten.\n\n102\n\nVgl. hierzu die Stellungnahme des Hauptausschusses vom \n18. Januar 1996, LT-Drucksache 12/600, S. 4.\n\n103\n\nDie auf Grund der Ermächtigung in § 41 Abs. 7 LRG NRW 1996 \nvon der LfR erlassene Satzung über die Grundsätze der \nKanalbelegung für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen vom \n26. Februar 1996 - Kabelbelegungssatzung 1996 - (GV NRW S. \n100) sah hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der \nRangfolgeentscheidung allerdings noch keine Regelung vor. Mit \nder auf Grund der in § 41 Abs. 6 Satz 2 bzw. § 41 Abs. 7 LRG \nNRW 1998 enthaltenen Ermächtigung, mit der der LfR gerade die \nMöglichkeit gegeben werden sollte, die \nKabelbelegungsentscheidung in bestimmten Abständen zu \ntreffen\n\n104\n\n- vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der \nLandesregierung zum 9. Rundfunkänderungsgesetz vom 3. \nNovember 1997, LT-Drucksache 12/2531, S. 80 -, \n\n105\n\nerlassenen Kabelbelegungssatzung 1998 hat die LfR aber in \n§ 9 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, dass die \nRangfolgeentscheidung in der Regel alle 18 Monate getroffen \nwird, sofern nicht wichtige Gründe für eine frühere \nEntscheidung sprechen. Daraus ergibt sich, dass es aus der \nSicht des Satzungsgebers zwar auch „Ausnahmen von der Regel\" \ngeben kann, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an \nder raschen Umsetzung der Entscheidung nicht besteht. Für den \nRegelfall wird mit der genannten Bestimmung aber ein gewisser \nzeitlicher Rahmen gesteckt, innerhalb dessen aus Sicht der \nExekutive (mit Billigung durch den parlamentarischen \nNormgeber) eine zeitnahe Umsetzung der Rangfolgeentscheidung \nerfolgen soll, denn nur eine bereits umgesetzte \nRangfolgeentscheidung kann neu getroffen bzw. ggf. in diesem \nZusammenhang modifiziert werden. Im Übrigen entspricht es auch \nallgemeinen Grundsätzen, dass sich ein besonderes öffentliches \nInteresse im Einzelfall (auch bei Verwaltungsakten mit \nDoppelwirkung) bei entsprechender Begründung aus der \nKomplexität des genehmigten Projektes und dessen besonderer \nBedeutung für die Allgemeinheit ergeben kann, und zwar auch \ndann, wenn der Gesetzgeber nicht (ausdrücklich) durch Aufnahme \nin den Katalog des § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung \nvon Widerspruch bzw. Klage hat entfallen lassen.\n\n106\n\nVgl. hierzu Puttler in Nomos-Kommentar zur VwGO, Band II, \nStand: Juli 2000, § 80 Rz. 93 und 97; vgl. auch BVerwG, \nBeschluss vom 22. November 1965 - IV CB 224.65 -, DVBl. 1966, \nS. 273 (274); a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. \nNovember 1999 - 3 M 38/99 -, S. 6 f.\n\n107\n\nVorliegend hat die Antragsgegnerin - wie bereits eingangs \nausgeführt - in der Vollziehungsanordnung im Einzelnen \nzutreffend dargelegt, dass und warum ein besonderes \nöffentliches Interesse an der zeitnahen Umsetzung der \nRangfolgeentscheidung besteht. Dieses besondere öffentliche \nInteresse an der zeitnahen Umsetzung des Bescheides vom 31. \nOktober 2001 überwiegt das Interesse der Antragstellerin \ndaran, die ihr bislang zustehenden Kabelbelegungsplätze bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu behalten, zumal \nweder ihre rundfunkrechtliche Zulassung noch die Möglichkeit, \nihr Programm in sonstiger Weise zu verbreiten, berührt wird. \n\n108\n\nVgl. zu diesem Aspekt z.B. VGH BW, Beschluss vom 15. \nNovember 1993 - 10 S 2330/93 -, iuris-Dokumentation MWRE \n117709300.\n\n109\n\nIn diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass die Antragstellerin mit ihrem jetzigen \nListenplatz nicht völlig aus dem nordrhein-westfälischen \nKabelnetz genommen wird. Denn sie wird ausweislich der in den \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellungen \nauf Grund ihres Platzes in der Rangfolge in insgesamt 27 \nBreitbandverteilstellen (z.B. Arnsberg, Brilon, Höxter, \nMinden, Paderborn, Siegen und Soest) eingespeist und kann ca. \n378.000 angeschlossene Wohneinheiten (Stand: Juni 2000) \nerreichen. Auf der anderen Seite hat z.B. die Beigeladene zu \n4. die erstmalig die Möglichkeit zur Verbreitung im Kabel in \nNord-rhein-Westfalen erhält, ein erhebliches Interesse daran, \ndas von ihr veranstaltete Programm auch in den ihr \nzugewiesenen Netzen an Stelle des Programms der \nAntragstellerin einspeisen zu können. Zudem kann auch nicht \nunberücksichtigt bleiben, dass ausweislich der genannten \nBestimmung in der Kabelbelegungssatzung 1998 der \nAntragstellerin - sofern kein Ausnahmefall von der Regel \nvorliegt - spätestens im Frühjahr 2002 eine neue \nKabelbelegungsentscheidung zu treffen sein wird, sodass es \nsich ggf. nur um einen vorübergehende und - wie dargelegt - \nnur (teilweise) Herausnahme aus dem Kabelnetz handelt.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, \nder Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. \nund 5. bis 10. aufzuerlegen, da diese - anders als die \nBeigeladene zu 4. - keinen Antrag gestellt und sich damit auch \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Gleiches gilt \nhinsichtlich der Beigeladenen zu 3., deren Bitte, die Klage \nabzuweisen, sich nicht auf das vorliegende gerichtliche \nEilverfahren bezieht.\n\n111\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei den im Streitwert Katalog \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, S. 563 ff.) \nunter Nr. 36.6 i.V.m. Nr. 36.2 für Streitigkeiten über \n(Fernseh-)Kabelbelegung vorgesehenen Wert berücksichtigt, der, \nda es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhandelt, zu halbieren ist.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/15-l-349-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-23/15-l-349-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301232","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.352813+00:00"}}