{"status":"available","doknr":"OLD301242","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0822.19L1853.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"19 L 1853/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2001 \nwird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller betreibt seit dem 1. Juni 2001 in \nxxxxxxxxx eine Videothek. Er wendet sich im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes gegen eine auf § 3 Abs. 1 des \nGesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und \nMedieninhalte (GjS) gestützte Ordnungsverfügung.\n\n4\n\nSein Geschäftsbetrieb findet in einem aus zwei 14,6 qm und \n13 qm großen Räumen bestehenden Gebäude statt. Der vordere \nRaum, in dem die Vermietung unter anderem von \njugendgefährdenden, indizierten Videos und DVDs abgewickelt \nwird, kann durch eine zur Straßenfront führende Tür betreten \nwerden. Neben dieser Tür befindet sich ein mit Plakaten und \nÄhnlichem verhängtes Schaufenster. Personal ist nur an einigen \nStunden am Tag anwesend. \n\n5\n\nDie Ausgabe der Medien ist an 24 Stunden am Tag möglich - \nalso auch zu Zeiten, zu denen kein Personal anwesend ist - und \ngeschieht mittels eines Automaten und eines damit verbundenen \nso genannten „Selektors\". Der Interessent trifft zunächst \nseine Auswahl am Monitor des Selektors. Der Monitor ist fast \nwaagerecht angeordnet und kann daher nur unmittelbar von oben \nbetrachtet werden. Der Automat wirft sodann den gewünschten \nFilm aus. Die Rückgabe erfolgt in ähnlicher Weise. \n\n6\n\nDas Automatensystem sieht eine Benutzung ausschließlich von \nKlubmitgliedern vor, die volljährig sind und diesen Umstand \ndurch Vorlage ihres Personalausweises belegt haben. Sie müssen \neinen Aufnahmeantrag unterschreiben, in dem sie sich unter \nanderem verpflichten, die Bestimmungen des Jugendschutzes \neinzuhalten und Waren, die für Jugendliche nicht freigegeben \nsind, weder in deren Beisein abzuspielen noch ihnen zugänglich \nzu machen. Bei einem Verstoß hiergegen ist der Vermieter \nberechtigt, den Kunden von der weiteren Vermietung \nauszuschließen. Nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird \nden Mitgliedern eine Kundenkarte ausgehändigt, die mit einem \nbestimmten Geldbetrag aufzuladen ist. Außerdem werden die \nAbdrücke von zwei ihrer Finger gescannt und gespeichert. Die \nTür zum Automatenraum lässt sich nur mit Hilfe der Kundenkarte \nöffnen. Der Automat bzw. der Selektor kann ebenfalls nur mit \nder Kundenkarte benutzt werden; zusätzlich muss der Kunde dort \nseinen gescannten Finger auf eine dafür vorgesehene Stelle \nlegen. Erst, wenn das Gerät ihn identifiziert hat, lässt es \nsich benutzen. Der Automatenraum wird durch eine Videokamera \nüberwacht.\n\n7\n\nNach Anhörung untersagte der Antragsgegner mit \nOrdnungsverfügung vom 5. Juli 2001 dem Antragsteller, ab dem \nTag nach Zustellung der Verfügung indizierte oder \njugendgefährdende Filme oder sonstige Medien zum Verleih aus \nAutomaten anzubieten. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte \ner die Wegnahme der indizierten und jugendgefährdenden Filme \nund sonstigen Medien durch Anwendung unmittelbaren Zwanges an. \nAußerdem ordnete er die sofortige Vollziehung der \nOrdnungsverfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \naus, der Antragsteller biete unter anderem Medien an, die im \nSinne des § 1 Abs. 3 iVm Abs. 1 GjS und § 6 GjS geeignet \nseien, Kinder und Jugendliche zu gefährden. Derartige Medien \ndürften gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS nicht im Wege gewerblicher \nVermietung oder vergleichbarer Gewährung des Gebrauches einem \nanderem angeboten oder überlassen werden. Ausgenommen seien \nhiervon lediglich Ladengeschäfte, die Kindern und Jugendlichen \nnicht zugänglich seien und von diesen nicht eingesehen werden \nkönnten. Hiergegen verstoße der Antragsteller. Bei seiner \nBetriebsstätte handele es sich nämlich um einen \nAutomatenstandort und nicht um ein Ladengeschäft. \nVoraussetzung für ein Ladengeschäft sei nach dem Runderlass \ndes Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur \nDurchführung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 11. \nMai 1988 (MBl. NW 1988 S. 820) unter Anderem das Vorhandensein \nvon zugeteiltem und eingewiesenem Personal, das für eine \nwirksame Eingangskontrolle Gewähr leiste und die Vergabe \nabschließend abwickle. Auch müsse sichergestellt sein, dass \nKinder und Jugendliche keinen Einblick in das Ladengeschäft \nvon Außen nehmen könnten. Hieran fehle es. Der Antragsteller \nsei im Rahmen des Anhörungsverfahrens aufgefordert worden, die \nAbgabe indizierter Medien zu unterlassen. Dem sei er jedoch \nnicht nachgekommen, wie behördliche Kontrollen am 1. und 2. \nJuli 2001 ergeben hätten, sondern habe erklärt, er sei nicht \ngewillt, auf das Angebot der Hardcoreware zu verzichten. Daher \nsei die Ordnungsverfügung zur Abwehr einer Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit gemäß § 14 OGB erforderlich, geeignet \nund angemessen gewesen. \n\n8\n\nDie Androhung des Zwangsmittel richte sich nach §§ 55 ff. \nVwVG NW; die Androhung unmittelbaren Zwanges gemäß § 62 VwVG \nNW sei geboten gewesen, weil ein Zwangsgeld angesichts des \nVerhaltens des Antragstellers nicht den gewünschten Erfolg \nsichergestellt hätte. \n\n9\n\nSchließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngeboten gewesen, weil dem Interesse der Allgemeinheit an der \nEinhaltung des Jugendschutzes der Vorrang vor den \nausschließlich wirtschaftlich orientierten Interessen des \nAntragstellers einzuräumen gewesen sei und eine Gefährdung von \nKindern und Jugendlichen in ihrer sittlichen und sozialen \nEntwicklung für die mehrjährige Dauer eines Gerichtsverfahrens \nnicht habe hingenommen werden können.\n\n10\n\nDer Antragsteller legte am 12. Juli 2001 Widerspruch gegen \ndie Ordnungsverfügung beim Antragsgegner ein und beantragte \ndort gleichzeitig, die sofortige Vollziehbarkeit aufzuheben \nund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherzustellen. \n\n11\n\nDer Antragsgegner lehnte unter dem 11. Juni 2001 den \nAussetzungsantrag ab.\n\n12\n\nDaraufhin nahm der Antragsteller alle Erotikfilme aus dem \nSystem.\n\n13\n\nAm 14. Juli 2001 hat er den vorliegenden Antrag auf \neinstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er \nim Wesentlichen vor, sein Automatensystem führe zu einem \nhöheren Jugendschutz, als er in herkömmlichen Videotheken \npraktiziert werde, weil die unbefugte Weitergabe oder Gebrauch \nder Kundenkarte nicht zur Aushändigung indizierter Medien an \nUnberechtigte führe. Dies werde durch den notwendigen Gebrauch \nder vorher gescannten Fingerabdrücke Gewähr leistet. Eine \nunbefugte Mitnahme Unbefugter in den Automatenraum werde von \nder Videokamera registriert und führe zum Ausschluss des \nKlubmitgliedes. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Zf. 3 GjS liege \nnicht vor. Es handele sich bei den Räumlichkeiten des \nAntragstellers um ein Ladengeschäft im Sinne der Bestimmung. \nWenn kein Personal anwesend sei, sei die Eingangstür zunächst \nverschlossen und könne nur mit der Kundenkarte geöffnet \nwerden. Soweit sich der Antragsteller auf den \nMinisterialerlass aus dem Jahre 1988 berufe, müsse dessen \nAlter berücksichtigt werden. Seinerzeit habe niemand das \nVideogeschäft mittels Automaten in Betracht gezogen. Die bloße \nMöglichkeit, dass ein Klubmitglied Jugendliche in den \nAutomatenraum mitnimmt, sei zu vernachlässigen. Wer dies tue, \nführe den Dritten die entsprechenden Filme auch vor. Außerdem \nstelle der bloße Zutritt zu dem Raum noch keinen Verstoß gegen \n§ 3 Abs. 1 Zf. 3 Gjs dar. Das „Anbieten\" im Sinne der \nVorschrift beginne erst durch die Bedienung der \nVideoselektoren. Hier sei ein Missbrauch aber durch den \nEinsatz des Fingerabdrucks auszuschließen. Das Ladengeschäft \nsei im Übrigen von Außen nicht einsehbar, da das Schaufenster \nverhängt sei. Außenstehende könnten allenfalls die Selektoren \nsehen, ohne aber wegen deren Lage die Bildschirme sehen zu \nkönnen. Schließlich verstoße das Verbot gegen das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere \nVideothekare in xxxxxxxxx indiziert oder pornografische Filme \nin ihren Räumlichkeiten vermieten dürften. Auch sei das \nGrundrecht des Antragstellers auf ungestörte Berufsausübung \nbetroffen. Die indizierten oder pornografischen Filme machten \nden größten Teil des Umsatzes aus; würde ein Vertrieb dieser \nMedien untersagt, sei das Automatenkonzept unrentabel, was \neinem Berufsverbot gleichkomme. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. \nJuli 2001, mit der dem Antragsteller untersagt \nwird, indizierte und schwer jugendgefährdende Filme \noder sonstige Medien zum Verleih aus Automaten \nanzubieten, wiederherzustellen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nEr ist der Ansicht, es handele sich bei den in Rede \nstehenden Automatenräumen des Antragstellers nicht um ein \nLadengeschäft, da eingewiesenes Personal zur Bedienung und \nAbwicklung der Vermietungsgeschäfte fehle. Zudem stehe dem \nVorhaben des Antragstellers § 7 Abs. 4 JÖSchG entgegen, da die \nRäumlichkeiten auch dem Begriff der Öffentlichkeit \nunterfielen. \n\n19\n\nEin Vergleichsvorschlag des Gerichts ist nicht angenommen \nworden. Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit dem \nVergleichsvorschlag Unterlagen zur technischen Ausgestaltung \nund Zuverlässigkeit des Fingerabdrucksystems vorgelegt und \nhierzu ergänzend vorgetragen. \n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht \nbegründet.\n\n23\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung \nentfällt unter anderem in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen \nhat, oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird (§ \n80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Bei der Beurteilung, ob die Vollziehung \nausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs \noder einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das \nGericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten \nRechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Die sofortige \nVollziehung ist im öffentlichen Interesse regelmäßig dann \ngerechtfertigt, wenn der Widerspruch oder die Klage \noffensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein \nschutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung \nnicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen, wenn der \nWiderspruch oder die Klage offensichtlich unbegründet ist. \nKann bei der gebotenen summarischen Überprüfung des \neingelegten Rechtsbehelfs weder dessen Rechtmäßigkeit noch \ndessen Rechtswidrigkeit eindeutig festgestellt werden, können \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gleichwohl bei der \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Entscheidung vom 12. September 1995 \n- 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58-60 m.w.N.; hierzu auch \nEyermann, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 80 Rn. 75. \n\n25\n\nDas Interesse an der sofortigen Vollziehung ist größer, \nwenn gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des \nVerwaltungsaktes sprechen. \n\n26\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n27\n\nIm Rahmen der im vorliegenden Eilfall gebotenen \nsummarischen Prüfung ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für \ndie Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung (1.). Eine \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse \nund dem privaten Aufschubinteresse geht - auch wegen der \nWahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragsgegners im \nHauptsacheverfahren - zu Lasten des Antragstellers aus \n(2.).\n\n28\n\n1. Die auf § 14 Abs. 1 OBG NW gestützte Ordnungsverfügung \ndürfte rechtmäßig sein, da eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit bestehen dürfte. Es spricht Vieles dafür, dass der \nvom Antragsteller betriebene Automatenvertrieb indizierter \nVideofilme und anderer Medien gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS \nverstößt. Danach darf eine Schrift, deren Aufnahme in die \nListe (vgl. § 1 Abs. 1 GjS) bekannt gemacht ist, nicht im Wege \ngewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher \nGewährung des Gebrauchs einem anderen angeboten oder \nüberlassen werden. Ausgenommen hiervon sind Ladengeschäfte, \ndie Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von \nihnen nicht eingesehen werden können. Den Schriften sind gemäß \n§ 1 Abs. 3 GjS Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen \nund andere Darstellungen - mithin auch Videokassetten und DVDs \n- gleichgestellt. Außerdem unterliegen dem Verbot des \nAnbietens und Überlassens unabhängig von der Aufnahme in die \nListe auch pornografische und sonstige Medien, die \noffensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich \nschwer zu gefährden, vgl. § 6 Nr. 2 und 3 GjS. \n\n29\n\nIm Sortiment des Antragstellers befinden sich unstreitig \nVideofilme und DVDs, die dem Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GjS \nunterliegen. Es bestehen schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, \ndass die Voraussetzungen, unter denen diese Medien \nausnahmsweise gewerblich angeboten und überlassen werden \ndürfen, nicht vorliegen. Bei den Räumlichkeiten, in denen sich \ndas Automatensystem befindet, dürfte es sich nicht um ein \n„Ladengeschäft\" im Sinne der Vorschrift handeln, das Kindern \nund Jugendlichen nicht zugänglich ist und von ihnen nicht \neingesehen werden kann. Es ist nämlich - von wenigen Stunden \nam Tag abgesehen - kein Personal vorhanden, das Minderjährigen \nden Zutritt zu dem Automatenraum verwehren könnte. \n\n30\n\n„Ladengeschäfte\" müssen zur Wahrung des Jugendschutzes \nstrengen Anforderungen genügen. Es muss insbesondere Gewähr \nleistet sein, dass Kinder und Jugendliche von \njugendgefährdenden Erzeugnissen von vornherein völlig fern \ngehalten werden,\n\n31\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 1986 \n- 1 S 2314/86 - (NJW 1987, 1445 f.)\n\n32\n\nWer indizierte Videofilme anbietet, ist daher verpflichtet, \nVorsorge zu treffen, dass der geschützte Personenkreis seinen \nLaden überhaupt nicht betreten und einsehen kann,\n\n33\n\nLG Essen, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 25 Qs 24/85 - (NJW \n1985, 2841 f.),\n\n34\n\nschon um ein Zusammentreffen Minderjähriger mit Entleihen \npornografischer Medien zu verhindern,\n\n35\n\nhierzu BGH, Urt. vom 7. Juli 1987 - 1 StR 247/87 \n(NJW 1988, 272 f.)\n\n36\n\nZu einem „Ladengeschäft\" gehört deshalb Personal, das den \nZugang kontrolliert.\n\n37\n\nVgl. LG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - (35) Qs \n36/88 - 1300 Js 155/88 - (NJW 1989, 1046); ähnlich auch BGH, \na.a.O.;\n\n38\n\nFührich, „Zur Auslegung des Begriffs „Ladengeschäft\" im \nJugendschutzrecht\", NJW 1986, 1156.\n\n39\n\nEine Stütze findet diese einschränkende Auslegung des \nBegriffes „Ladengeschäft\" in der Beschlussempfehlung und dem \nBericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum \nEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in \nder Öffentlichkeit vom 30. November 1984 (BTDr. 10/2546, S. 25 \nlinke Spalte). Dort heisst es:\n\n40\n\nDie vorgeschlagene Neufassung hat demgegenüber den Vorzug, \ndass sie eine deutliche Verbesserung des Jugendschutzes \nGewähr leistet. Das Vermietgeschäft mit Pornografika \n(insbesondere mit pornografischen Videokassetten) wird auf \nLadengeschäfte konzentriert, die auf den Vertrieb von \npornografischen Schriften spezialisiert sind. Nach den \nvorliegenden Erfahrungen ist das dortige Personal, ohne dass \nSchwierigkeiten bekannt geworden wären, in der Lage, \nMinderjährigen den Zugang zu solchen Ladengeschäften zu \nverwehren, sodass der Kontakt von Minderjährigen mit dem \nMassengeschäft mit pornografischen Videokassetten, nämlich \nder Vermietung, unterbunden wird.\n\n41\n\nEine hiervon abweichende Auslegung des Begriffes des \n„Ladengeschäfts\", die auf das Vorhandensein von Personal \nverzichtet, dürfte auch durch die vom Antragsteller \ninstallierte, moderne Technik nicht geboten sein. Zwar ist die \ntechnische Entwicklung in den letzten 15 Jahren insbesondere \nim Bereich der Elektronik, Datenerkennung und -verarbeitung \nrasant vorangeschritten und hat Systeme hervorgebracht, mit \ndenen bei Schaffung der geltenden Regelungen zum Jugendschutz \nnicht gerechnet werden konnte. Gleichwohl dürfte das in dem \nAutomatenraum des Antragstellers installierte System nicht die \nim Sinne des Jugendschutzes erforderliche Sicherheit vor \nmissbräuchlicher Betätigung Gewähr leisten, die einen Verzicht \nauf kontrollierendes Personal ermöglichen würde. \n\n42\n\nSo ist bereits nicht sichergestellt, dass der Automatenraum \nMinderjährigen „nicht zugänglich\" ist. Er kann von ihnen \nbetreten werden, was zum Kontakt zu den Entleihen \njugendgefährdender Medien führen würde. Zwar hat der \nAntragsteller unwidersprochen vorgetragen, in den Zeiten, in \ndenen kein Personal anwesend sei, sei die Eingangstür zum \nAutomatenraum verschlossen und lasse sich nur durch Gebrauch \nder Kundenkarte öffnen. Ein ausreichender Schutz wird \nhierdurch aber nicht Gewähr leistet, weil die Kundenkarte an \nMinderjährige weitergegeben werden kann, die dann mit deren \nHilfe den Raum betreten. Außerdem ist nicht auszuschließen, \ndass Minderjährige sich in der Nähe des Eingangsbereiches \naufhalten, den Moment abpassen, in dem ein Kunde den Raum \nbetritt und dann mit ihm „hereinschlüpfen\". Beides kann durch \ndie vorhandene Videoüberwachung schon deshalb nicht verhindert \nwerden, weil im ersten Fall die Identität des Kunden, der die \nKarte missbräuchlich weitergegeben hat, durch die blosse \nBetätigung des Türöffners mit der Karte kaum feststellbar sein \ndürfte, sodass Sanktionen des Vermieters von vornherein nicht \nin Betracht kommen. Im zweiten Fall kann - je nach Vorgehen \nder Minderjährigen - dem Kunden unter Umständen nicht einmal \nein subjektiver Vorwurf gemacht werden. \n\n43\n\nDarüber hinaus ist nicht einmal Gewähr leistet, dass \nUnbefugte indizierte oder pornografische Filme dem Automaten \nnicht entnehmen können. So ist ohne weiteres denkbar, dass ein \nregistrierter Kunde mit einem Minderjährigen gemeinsam den \nAutomatenraum betritt und das Gerät mit der Kundenkarte \naktiviert. Sodann könnte er mit seinem gescannten \nFingerabdruck den Selektor in Betrieb nehmen, einen halben \nSchritt zur Seite treten und dem Minderjährigen die Auswahl \nund Entnahme des Filmes überlassen. Auch hiervor schützt die \nVideoüberwachung nicht. Zum Einen liegt es in der Natur der \nSache, dass der Vermieter erst nach Kontrolle der \nVideoaufzeichnung Massnahmen gegen den Kunden ergreifen kann, \nalso erst nach den Vorfall. Zum Anderen dürfte selbst das \nwenig wahrscheinlich sein, weil mit einer vollständigen \nAuswertung der Videoaufzeichnungen nicht zu rechnen sein \ndürfte. Der Antragsteller hat sein Automatensystem \ninstalliert, um Personalkosten zu sparen und verfügt \nausweislich der Betriebekartei (Beiakte Heft 1 Bl. 5) auch \nüber keine Mitarbeiter. Demgegenüber ist die Auswertung der \nVideoaufzeichnungen, die einen Zeitraum von mehreren Stunden \npro Tag umfasst, zeitaufwändig und dürfte daher allenfalls \nstichprobenweise erfolgen. \n\n44\n\nDer - sinngemäße - Einwand des Antragstellers, die blosse \nMöglichkeit des Missbrauchs sei eher theoretischer Natur, \nallenfalls bei Kunden denkbar, welche die Filme ohnehin zu \nHause Minderjährigen zugänglich machten und daher zu \nvernachlässigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die \nJugendschutzvorschriften können im privaten Bereich, etwa \neiner Wohnung, eine lückenlose Kontrolle nicht Gewähr leisten. \nDie Regelungen müssen sich daher im Wesentlichen auf \nüberprüfbare und überwachbare Bereiche konzentrieren, \ninsbesondere auf die gewerbliche Weitergabe indizierter \nMedien. Der hohe Stellenwert des Jugendschutzes gebietet es, \njedenfalls dort strenge Maßstäbe anzulegen.\n\n45\n\nNach alledem darf der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nGjS keine jugendgefährdenden Medien anbieten, da es sich bei \nden hierzu benutzten Räumlichkeiten mangels ständig anwesenden \nPersonals nicht um ein Ladengeschäft handeln dürfte, das \nMinderjährigen nicht zugänglich ist.\n\n46\n\nOb darüber hinaus der Automatenvertrieb auch gegen § 7 Abs. \n4 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit \nverstößt, weil der Automatenraum mit „Öffentlichkeit\" \ngleichzusetzen ist, wie der Antragsgegner vorträgt, kann nach \nalledem offen bleiben.\n\n47\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere sind Fehler bei Ausübung des dem \nAntragsgegner nach § 14 Abs. 1 OBG NW zustehenden Ermessens \nnicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dürfte nicht \nvorliegen. Zwar bieten andere Videothekare in xxxxxxxxx nach \nden unwidersprochenen Angaben des Antragstellers indizierte \nund jugendgefährdende Medien an, ohne dass der Antragsgegner \ndagegen eingeschritten wäre. Hierfür dürfte es aber einen \nsachlichen Grund geben, weil in den anderen Videotheken \nPersonal eingesetzt werden dürfte. Auch ein Verstoß gegen die \nin Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit durch \nAnwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS dürfte nicht gegeben sein, \nda es sich hierbei um Berufsausübungsregelungen handelt, die \ndem wichtigen Gemeinschaftsgut des Jugendschutzes dienen,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 1130/87 - \n(JURIS).\n\n49\n\nInsgesamt sind daher die Erfolgsaussichten des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 5. Juli \n2001 nur als gering anzusehen.\n\n50\n\n2. Die Abwägung zwischen dem (wirtschaftlichen) Interesse \ndes Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruches einerseits und dem Interesse der \nAllgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung führt zu einem eindeutigen Vorrang des \nVollzugsinteresses. Die Position des Antragstellers, bis zu \neiner Entscheidung in der Hauptsache weiterhin \njugendgefährdende Medien im Automatenvertrieb anzubieten, wird \nausschließlich mit wirtschaftlichen Erwägungen begründet. Die \ngeltend gemachten finanziellen Einbußen dürften sich aber in \nGrenzen halten, weil der Antragsteller seinen Automatenbetrieb \nnicht völlig einstellen muss, sondern sein Angebot um die \nindizierten und jugendgefährdenden Medien bereinigen kann. \nAuch hat er die Möglichkeit, wie die anderen Videothekare \nunter Einsatz von Personal ohne die Automatennutzung seine \nbisherige Angebotspalette aufrechtzuerhalten. Demgegenüber hat \nder Jugendschutz hat einen hohen Stellenwert und wird vom \nBundesverfassungsgericht als wichtiges Gemeinschaftsgut \nbezeichnet, dass bei einer Abwägung mit der (wirtschaftlich \nnachteiligen) Einschränkung der Berufsausübung durch Anwendung \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS eindeutig höher bewertet wird,\n\n51\n\nBVerfG, a.a.O.\n\n52\n\nHinzu kommen die geringen Erfolgsaussichten des \nWiderspruches des Antragstellers, die ebenfalls bei der \nAbwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO.\n\n54\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. \n1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Dabei legt die Kammer einen durch \nden untersagten Automatenvertrieb erzielten Jahresumsatz von \n20.000 DM zu Grunde, der wegen des nur vorläufigen Charakters \ndes vorliegenden Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren \nwar (vgl. auch Ziffer 14.2.1 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1996, S. 605 ff.).\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-22/19-l-1853-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-22/19-l-1853-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301242","retrieved":"2026-07-09 03:26:33.274198+00:00"}}