{"status":"available","doknr":"OLD301271","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0820.1L1789.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-20","aktenzeichen":"1 L 1789/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. Juli 2001 gestellte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, die \nTochter xxxxxxxxxxxx der Antragsteller mit Beginn \ndes Schuljahres 2001/2002 vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache \neiner der beiden Eingangsklassen zuzuweisen, die im \nSchulgebäude xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, \nuntergebracht sind,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, \nauch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer \nentsprechenden Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde \nliegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die \nNotwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, \nglaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller \nhaben bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihre Tochter \nxxxxxxxxxxxx für den Fall, dass sie zunächst bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Gebäude \nxxxxxxxxxxxx der Antragsgegnerin unterrichtet wird, \nwesentliche Nachteile erlitte und das Abwarten der \nHauptsachenentscheidung damit unzumutbar wäre. \n\n7\n\nSoweit die Antragsteller zur Begründung ihres Begehrens \ndarauf verweisen, ihrer Tochter sei der Schulweg zwischen \nihrem Wohnsitz und dem Gebäude xxxxxxxxxxxx sowie zwischen \ndiesem und der von ihr besuchten Kindertagesstätte \nxxxxxxxxxxxxxxxx im Hinblick auf ihre körperliche Verfassung \nsowie die Verkehrsverhältnisse nicht zumutbar, fehlt es an \neiner entsprechenden Glaubhaftmachung. Nach eigenem Vorbringen \nder Antragsteller beträgt die Weglänge zwischen dem \nSchulgebäude xxxxxxxxxxxx und ihrem Wohnsitz ca. 1 km und \nzwischen dem Schulgebäude und der Kindertagesstätte ca. \n1,4 km. Für den Fall, dass xxxxxxxxxxxx morgens auf Grund \neines späteren Schulbeginns zunächst die Kindertagesstätte \naufsuchen müsste, um von dort später zur Schule aufzubrechen, \ngeben die Antragsteller die Schulweglänge mit ca. 1,9 km an. \nDamit hält sich die Schulweglänge einschließlich der \nWegstrecke zur bzw. von der Kindertagesstätte innerhalb des \nRahmens, den der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber im \nAllgemeinen für einen Grundschüler als zu Fuß zurückzulegenden \nSchulweg für zumutbar hält. Dies ergibt sich unter \nHeranziehung der Wertungen, die den Regelungen zur \nSchülerfahrkostenerstattung zu Grunde liegen. Gemäß § 5 Abs. 2 \nder Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz \n(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 24. März 1980 \ni.d.F. vom 17. Dezember 1998 setzt ein Anspruch auf Übernahme \nvon Schülerfahrkosten bei Schülern der Primarstufe \ngrundsätzlich voraus, dass der einfache Schulweg, das heißt \nder kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung oder einem \nsonstigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schülers und der \nSchule (vgl. § 7 Abs. 1 SchfkVO), eine Länge von 2 km \nübersteigt. Unabhängig von der Länge des Schulweges kann ein \nAnspruch auf Erstattung der Fahrkosten gegeben sein, wenn der \nSchüler aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist, \nein Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. § 6 Abs. 1 SchfkVO) oder \nwenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders \ngefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler \nungeeignet ist (vgl. § 6 Abs. 2 SchfkVO). Der Verordnungsgeber \ngeht somit davon aus, dass einem Primarschüler im Regelfall \ndas Zurücklegen eines einfachen Schulweg von weniger als 2 km \nzu Fuß zuzumuten ist. Dafür, dass die Festlegung dieser Grenze \nals Regelfall nicht sachgerecht wäre, liegen keine \nAnhaltspunkte vor; dies ist auch von den Antragstellern nicht \ngeltend gemacht worden. \n\n8\n\nEbenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass im Fall von \nxxxxxxxxxxxx besondere Umstände gegeben sind, die es ihr \nunzumutbar machten, den Weg zwischen Wohnsitz und dem \nSchulgebäude xxxxxxxxxxxx bzw. diesem und der \nKindertagesstätte zu Fuß zurückzulegen. Dies gilt zunächst mit \nBlick auf die von den Antragstellern angeführten \ngesundheitlichen Gründe. Aus der Bescheinigung des \nStadtdienstes Gesundheit, Bereich Kinder-/Schulärztlicher \nDienst vom 15. Juni 2001 ergibt sich nicht, dass der Schulweg \nbei Besuch des Schulgebäudes xxxxxxxxxxxx für xxxxxxxxxxxx mit \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden wäre. Die \nSchulärztin, eine Kinderärztin, hat lediglich unter Hinweis \nauf die örtlichen Gegebenheiten ausgeführt, sie empfehle den \nBesuch des Gebäudes xxxxxxxxxxxxxx, ohne jedoch zur Begründung \nauf nachvollziehbare medizinische Gesichtspunkte zu verweisen. \nAuch der Chefarzt der Medizinischen Kinderklinik/Städtisches \nKlinikum xxxxxxxx hat in der ärztlichen Bescheinigung vom \n6. Juni 2001 nicht ausgeführt, der Schulweg zum Gebäude \nxxxxxxxxxxxx sei für xxxxxxxxxxxx aus medizinischer Sicht \nunzumutbar. Es heißt dort nur, dass für sie der kürzest \nmögliche Schulweg wünschenswert wäre. Weder ist die \nSchulweglänge konkretisiert noch lässt sich dem Attest \nentnehmen, dass die Bewältigung des Schulweges zwischen dem \nGebäude xxxxxxxxxxxx und dem Wohnsitz bzw. der \nKindertagesstätte in Anknüpfung an die Diagnose \n(zartgliedriges, kleinwüchsiges Mädchen, deren körperliche \nLeistungsfähigkeit mit normalwüchsigen Kindern nicht \ngleichgesetzt werden könne) sich nachteilig auf die Gesundheit \nvon xxxxxxxxxxxx auswirkte. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus dem Attest der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 1. August 2001. Darin wird \nausgeführt, ein längerer Schulweg werde auf Grund der \nkörperlichen Unterentwicklung und mit Blick auf die Belastung \ndurch das Tragen des Schulranzens für nicht empfehlenswert \ngehalten. Auch insoweit ist weder die Schulweglänge \nkonkretisiert noch lässt sich der Bescheinigung entnehmen, \ndass die Bewältigung des Schulweges bei Beschulung im Gebäude \nxxxxxxxxxxxx mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden \nwäre. Schließlich vermag auch die Bescheinigung der von \nxxxxxxxxxxxx besuchten Kindertagesstätte eine Unzumutbarkeit \ndes Schulweges nicht zu belegen. Soweit es dort heißt, sie sei \nbedingt durch ihre Körperstatur und Größe nicht in der Lage, \nlängere Strecken zurückzulegen, ist auch hier schon nicht \nnäher ausgeführt, welche Entfernung mit der Umschreibung \n„längere Strecken\" in den Blick genommen ist. Entsprechendes \ngilt, soweit im Weiteren zur Begründung auf Ausflüge und \nWanderungen verwiesen wird, bei denen xxxxxxxxxxxx schneller \nals andere Kinder im vergleichbaren Alter ermüdete. \n\n9\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der fragliche Schulweg \nmit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse für xxxxxxxxxxxx \nunzumutbar wäre. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller \ndarauf verweisen, allein auf Grund des im Vergleich zum Besuch \ndes Gebäudes xx xxxxxxxxxxxx längeren Schulweges ergebe sich \nein erhöhtes Unfallrisiko. Das allgemeine Lebensrisiko, das \nmit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden ist, ist \ngrundsätzlich hinzunehmen. Unzumutbar wird das Zurücklegen \neines Schulweges zu Fuß erst dann, wenn der Weg über das \ngewöhnliche Verkehrsunfallrisiko hinaus nach den objektiven \nGegebenheiten eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Dies \nergibt sich unter Heranziehung der Grundsätze der \nSchülerfahrkostenverordnung, nach der die Erstattung von \nBeförderungskosten in Betracht kommt, wenn der Schulweg nach \nden objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach \nden örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist, vgl. \n§ 6 Abs. 2 SchfkVO. \n\n10\n\nVgl. auch z.B. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - \n16 A 2710/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 483: Die üblichen Risiken, \ndenen Schüler auf dem Weg zur Schule häufig ausgesetzt sind, \nsind fahrkostenrechtlich unbeachtlich; ferner sind an den \nGrad der Gefährlichkeit nicht etwa deshalb geringere \nAnforderungen zu stellen, weil der Schulweg die \nEntfernungsgrenze in § 5 Abs. 2 SchfkVO knapp \nunterschreitet.\n\n11\n\nAnhaltspunkte, dass dieser vom Verordnungsgeber gewählte \nMaßstab nicht sachgerecht wäre, liegen nicht vor. Ausgehend \ndavon lässt sich nicht feststellen, dass der Schulweg von \nxxxxxxxxxxxx vom und zum Schulgebäude xxxxxxxxxxxx eine \nbesondere Gefährlichkeit aufweist oder für sie als Schülerin \nungeeignet ist. Allein der Umstand, dass ein Schulweg entlang \neiner Hauptverkehrsstraße führt, begründet keine besondere \nGefahrensituation. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände \nhinzutreten, die ein über das Normalmaß hinausgehendes \nUnfallrisiko begründen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO. Dass \ndie in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle \nvorliegen, ist nicht dargetan. Weder haben die Antragsteller \nvorgetragen, dass der Schulweg ihrer Tochter entlang einer \nverkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren \nRandstreifen führt noch haben sie dargelegt, dass eine \nverkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger \n(z.B. Fußgängerüberweg oder Lichtzeichenanlage, vgl. \nZiffer 6.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der \nSchfkVO) zu überqueren wäre. Der Hinweis, xxxxxxxxxxxx habe im \nKreuzungsbereich xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zweifach die \nStraße zu überqueren, trägt nicht, weil nach ihren eigenen \nAngaben eine Ampelanlage vorhanden ist. Dass der Schulweg auf \nGrund sonstiger objektiver Gegebenheiten ein das Normalmaß \nübersteigendes Unfallrisiko mit sich brächte oder aus anderen \nGründen für Schüler ungeeignet ist, ist weder von den \nAntragstellern glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Es \nist daher davon auszugehen, dass xxxxxx xxxxx, zumal bei \nentsprechender vorheriger Einübung, in der Lage ist, den \nSchulweg zu bewältigen, ohne dass sich für sie ein erhöhtes \nUnfallrisiko ergibt. Anhaltspunkte, dass xxxxxxxxxxxx im \nZusammenhang mit dem Straßenverkehr über \nAufmerksamkeitsdefizite verfügte, die dies ausschlössen, \nliegen nicht vor. Vielmehr hat die Schulärztin bescheinigt, \ndass die Tochter der Antragsteller ein sehr aufgewecktes, \naufmerksames Kind sei. Ebenfalls weist die Leiterin der \nKindertagesstätte darauf hin, dass xxxxxxxxxxxx ein sehr \nfröhliches, offenes und aufgewecktes Kind sei. \n\n12\n\nIm Übrigen wären auch für den Fall, dass der von \nxxxxxxxxxxxx zu Fuß zurückzulegende einfache Schulweg länger \nals 2 km wäre, dieser mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nverbunden oder die Verkehrssituation besonders gefährlich \nwäre, wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Regelungszusammenhang \nder Schülerfahrkostenverordnung ergibt sich, dass einem \nGrundschüler der Besuch einer Schule nicht etwa unzumutbar \nist, weil der Schulweg zu Fuß länger als 2 km ist oder \ngesundheitliche Gründe bzw. die Verkehrsverhältnisse der \nBewältigung des Schulweges zu Fuß entgegenstehen. Vielmehr \nwird er in diesen Fällen auf die Benutzung von (im Regelfall \nöffentlichen) Verkehrsmitteln verwiesen (vgl. § 6, §§ 13 ff. \nSchfkVO). Dass die Benutzung von Verkehrsmitteln unzumutbar \nwäre, haben die Antragsteller indes nicht dargelegt. \n\n13\n\nSoweit diese geltend machen, durch den Besuch einer der im \nGebäude xxxxxxxxxxxx untergebrachten Eingangsklassen würden \nbislang bestehende soziale Gemeinschaften ihrer Tochter \nauseinander gerissen, vermag auch dieses Vorbringen nicht auf \neine Unzumutbarkeit des Besuchs des Gebäudes xxxxxxxxxxxx und \ndamit auf einen Anordnungsgrund zu führen. Die Antragsteller \nverweisen darauf, ihre Tochter sei als einziges von mehreren \nHortkindern xxxxxxxxxxxx zugeteilt worden, während die \nübrigen, mit denen sie bereits gemeinsam im Kindergarten \ngewesen sei, das Gebäude xxxxxxxxxxxxxx besuchten. Es ist \nindes nicht glaubhaft gemacht, dass diese Situation mit \nwesentlichen Nachteilen für xxxxxxxxxxxx verbunden wäre. \nAbgesehen davon, dass sie die sozialen Kontakte zu ihren \nbisherigen Spielkameraden auch weiterhin im Rahmen des \nnachmittäglichen Aufenthalts in der Kindertagesstätte pflegen \nkann, ist auch nicht belegt, welche unzumutbaren Belastungen \nsich daraus ergeben, dass keines der übrigen Hortkinder in \nihrer Klasse ist. Soweit die Antragsteller anführen, die \nEntwicklung ihrer Tochter würde dadurch nachhaltig gestört, \nfehlt es dafür an entsprechenden Nachweisen. Dies wäre im \nÜbrigen auch nach der Lebenserfahrung eher fern liegend, da \ndie Einschulung nicht selten bis dahin geschlossene \nFreundschaften trennt und sich bisherige soziale Kontakte \nmeist schnell zu Gunsten neuer Freundschaften zu den \nMitschülern relativieren. \n\n14\n\nDie Antragsteller haben auch den erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht \nersichtlich, dass ihnen eine Rechtsposition zukäme, die der \nZuteilung ihrer Tochter in eine der beiden Klassen, die im \nSchulgebäude xxxxxxxxxxxx unterrichtet werden, entgegensteht. \n\n15\n\nBei der mit der Einschulung von Grundschülern verbundenen \nZusammensetzung der Klassen und der Zuweisung von \nKlassenräumen handelt es sich grundsätzlich nicht um eine \nMaßnahme, die einen anderen als den schulischen Rechtskreis \nregelt, namentlich in Individualrechte eingreift. Vor diesem \nHintergrund hat die Rechtsprechung sie mangels Außenwirkung \nnicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 \nVerwaltungsverfahrensgesetz, sondern als einen rein \ninnerschulischen Organisationsakt angesehen.\n\n16\n\nVgl. für den vergleichbaren Fall der Auflösung einer \nKlasse und der damit verbundenen Verteilung der Schüler auf \nParallelklassen Beschluss der Kammer vom 16. August 2001 \n- 1 L 1654/01 -; dazu ferner z.B. Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 1980 \n- 13 OVG B 28/80 -, DVBl. 1981, 54; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n28. August 1991 - 19 B 2333/91 und 19 B 2334/91 - (Bewertung \nnach summarischer Prüfung); Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1992 \n- 7 CE 92.3287 -, BayVBl. 1993, 185; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschlüsse vom 23. August 1995 - 1 L 3236/95 - \nund vom 19. April 2000 - 1 L 3685/99 - (Umsetzung eines \neinzelnen Schülers aus organisatorischen Gründen).\n\n17\n\nEine solche Maßnahme, die die Zugehörigkeit des Schülers \nzur Schule, deren Aufbau und Bildungsauftrag und die Zuordnung \ndes Schülers zu einem bestimmten Schuljahrgang unberührt \nlässt, äußert keine unmittelbaren Auswirkungen auf die \nRechtsstellung des Schülers und seiner Eltern. Vielmehr gilt \ninsoweit, dass die organisatorische Gliederung der Schule zu \ndem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen \nstaatlichen Gestaltungsbereich gehört.\n\n18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 1977 \n- 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 (415).\n\n19\n\nAn dieser Bewertung ändert sich auch nicht deshalb etwas, \nweil die Verteilung auf die vier Eingangsklassen der \nAntragsgegnerin und die Zuweisung des Klassenraumes auf Grund \nder räumlichen Gegebenheiten der Antragsgegnerin \nunterschiedliche Schulweglängen bedingen. Dass eine \nschulorganisatorische Maßnahme im Vergleich zu einer \nalternativ denkbaren oder anderen Betroffenen gegenüber \ngetroffenen als mehr oder weniger angenehm empfunden wird, \nverleiht ihr keinen subjektiv-rechtlichen Einschlag. \n\n20\n\nVgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 10. November 1981 - 7 CE 81 A.2335 -, BayVBl. 1982, \nS. 211 (212): Da kaum eine innerorganisatorische Maßnahme \nohne mittelbare Auswirkung auf Schüler und Eltern sein wird, \nist dieser Gesichtspunkt für sich nicht geeignet, \ndurchsetzbare Rechtsansprüche zu begründen.\n\n21\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine andere \nrechtliche Kategorisierung angebracht wäre, wenn sich der \ndurch die Klassenaufteilung ergebende Schulweg für \nxxxxxxxxxxxx als unzumutbar erwiese. Denn dies ist, wie \ndargelegt, nicht der Fall. \n\n22\n\nEbenfalls offen bleiben kann, ob sich eine andere \nrechtliche Bewertung ergibt, wenn die Klassenbildung dazu \nführt, dass der in § 5 Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz \nvorgeschriebene Klassenfrequenzhöchstwert überschritten wird. \nDem Vorbringen der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass \neine solche Überschreitung in der von ihrer Tochter zukünftig \nzu besuchenden Klasse droht.\n\n23\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass \nauch nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin bei der \nEinteilung der Eingangsklassen und der sich daran anknüpfenden \nZuweisung der Klassenräume den ihr im Rahmen ihrer \nOrganisationsbefugnisse zustehenden Entscheidungsfreiraum \nfehlerhaft genutzt hätte. Die von der Antragsgegnerin \nherangezogenen Kriterien für die Zusammensetzung der Klassen - \nSchulweglänge, ausgewogenes Verhältnis Jungen und Mädchen, \nangemessene Berücksichtigung von ausländischen Schülern und \nSchülerinnen, Berücksichtigung bestehender sozialer Kontakte, \nBerücksichtigung besonderer persönlicher Verhältnisse (soweit \nim Zuteilungszeitpunkt bekannt), annähernd gleiche \nKlassengröße - sind sachgerecht und auch deren Handhabung gibt \nbei der allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anlass \nzur Beanstandung. \n\n24\n\nSoweit die Antragsteller geltend machen, ihre Tochter sei \nmit Blick auf den Wohnsitz dem Schulgebäude xxxxxxxxxxxxxx \nzuzuweisen, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, \nwie die Antragsteller meinen, bei der Klassenzuteilung eine \nstrikte geographische Trennlinie gebildet hätte und die \nErstklässler je nach dem, auf welcher Seite sie wohnhaft sind, \ndem einen oder dem anderen Schulgebäude zugewiesen hätte. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar begründet, \nweshalb die Zuweisung nicht anhand einer starren Grenzlinie \nvorgenommen worden sei. Anhaltspunkte, dass sie zu Lasten der \nTochter der Antragsteller davon abgewichen wäre, liegen nicht \nvor. Auch die Antragsteller haben solche nicht glaubhaft \ngemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass nach der von der \nAntragsgegnerin zu Grunde gelegten Verfahrensweise die Tochter \nder Antragsteller im Hinblick auf die Schulweglänge dem \nGebäude xxxx xxxxxxxxxx zuzuteilen gewesen wäre. Die \nAntragsgegnerin hat dazu ausgeführt, man habe sich bemüht, \ndass der Schulweg für kein Kind länger als 2 km sei. Mit \nRücksicht auf die neben der Schulweglänge zu \nberücksichtigenden Kriterien habe die Zuweisung nicht in jedem \nFall zu dem Gebäude erfolgen könne, für das sich der kürzere \nSchulweg ergibt. Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin von \ndiesen Maßstäben zum Nachteil der Tochter der Antragsteller \nabgewichen wäre, sind weder von diesen glaubhaft gemacht noch \nsonst ersichtlich. \n\n25\n\nEbenso wenig zu beanstanden ist die Verfahrensweise der \nAntragsgegnerin, Umstände wie den Besuch einer \nKindertagesstätte grundsätzlich nur dann bei der \nKlassenbildung zu berücksichtigen, wenn dieser \nSachverhaltsumstand bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der \nSchule durch entsprechende Unterlagen belegt wird. Dieses \nVorgehen rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass einmal \ngetroffene Entscheidungen schwer zu korrigieren sind und \ndeshalb auf gesicherter Tatsachengrundlage getroffen werden \nmüssen. Mit der Obliegenheit, Gesichtspunkte, aus denen eine \nBevorzugung hergeleitet wird, zu belegen, wird den Eltern nur \nSelbstverständliches abverlangt. Besondere \nSachverhaltsumstände, die es der Antragsgegnerin gebieten \nwürden, trotz erst nachträglich vorgelegter Bescheinigung den \nGesichtspunkt des Hortbesuchs dennoch zu berücksichtigen, sind \nnicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche besonderen \nUmstände nicht mit Blick auf die Schulweglänge, die, wie \ndargelegt, nicht erkennen lässt, dass sie unzumutbar wäre. \n\n26\n\nSoweit die Antragsgegnerin im Falle des Schülers \nxxxxxxxxxxxx ihre zunächst getroffene Klassenzuteilung \nnachträglich korrigiert hat, ergibt sich daraus nichts zu \nGunsten der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat diese \nMaßnahme in ihrer Antragserwiderung vom 13. August 2001 näher \nbegründet. Danach ist schon nicht erkennbar, das die \nSachverhaltsumstände im Fall xxxxx mit der Situation der \nAntragsteller vergleichbar wären. Dort lag anders als im Fall \nder Tochter der Antragsteller ein Beleg für den Besuch der \nKindertagesstätte im Zeitpunkt der Klassenbildung vor. Sind \ndie Ausgangssituationen jedoch unterschiedlich, ist nicht \nerkennbar, dass die unterschiedliche Handhabung nicht \nsachgerecht wäre. \n\n27\n\nSoweit die Antragsgegnerin die Kinder, die die „xxxxxxx-\nGruppe\" besuchen, ausschließlich dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxx \nzugeteilt hat, gibt auch dies keinen Anlass zur Beanstandung. \nSie hat dazu erläutert, dass die Gruppenräume sich aus \nräumlichen Gründen nur im Gebäude xxxxxxxxxxxxxx befänden; im \nFalle des Unterrichts im Gebäude xxxxxxxxxxxx müsse im \nHinblick auf die Aufsichtspflicht der Schule Gewähr leistet \nsein, dass die Schüler auf dem Weg von der Betreuungsgruppe \nzum Unterricht und umgekehrt von einer Lehrkraft begleitet \nwürden. Über entsprechende Lehrerkapazitäten verfüge die \nSchule indes nicht. Damit hat die Antragsgegnerin ihre \nEntscheidung auch insoweit nachvollziehbar und unter \nHeranziehung sachgerechter Kriterien begründet.\n\n28\n\nVgl. zur insoweit bestehenden Aufsichtspflicht den \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, \nWissenschaft und Forschung zur „Betreuung von Schülerinnen \nund Schülern in Schulen der Primarstufe vor und nach dem \nUnterricht („Schule von acht bis eins\") sowie in Schulen der \nSekundarstufe I nach dem Unterricht („Dreizehn Plus\")\" vom \n29. Dezember 1999 (Abl. NRW. 1 2000, S. 6).\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 Gerichtskostengesetz.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-20/1-l-1789-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-20/1-l-1789-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301271","retrieved":"2026-07-09 03:26:36.015000+00:00"}}