{"status":"available","doknr":"OLD301298","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0815.1L2138.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"1 L 2138/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4640/01 wird hinsichtlich der in \ndem Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2001 in Ziffern II., III. und IV. \ngetroffenen Regelungen wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und der \nAntragsgegner zu einem Viertel.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4640/01 \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. August \n2001 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige \nVollziehung aufzuheben,\n\n4\n\nhat im Wesentlichen keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffern I. und \nII. des Bescheides vom 8. August 2001 ist in formeller \nHinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese \nAnordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \ngenügenden Weise begründet. Er hat hierzu darauf abgestellt, \ndass anderenfalls eine rechtswidrige Veranstaltung stattfinden \nwürde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Nachahmung finden \nwürde. Diese Begründung entspricht zwar im Wesentlichen der \nBegründung des angefochtenen Bescheides selbst, doch ist dies \nangesichts der Zeitgebundenheit der geplanten Veranstaltung \nnicht zu beanstanden. Weiterer Ausführungen zur \nEilbedürftigkeit der Angelegenheit bedurfte es angesichts der \nanderenfalls drohenden Erledigung durch Zeitablauf nicht.\n\n6\n\nIn der Sache kommt eine Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach übereinstimmender Rechtsprechung \nder Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die \nangefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder \nwenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers \nan der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig \nzu bewerten ist.\n\n7\n\nHinsichtlich der in Ziffer I. des Bescheides vom 8. August \n2001 getroffenen Regelung liegen diese Voraussetzungen nicht \nvor.\n\n8\n\nDer Bescheid des Antragsgegners ist insoweit nicht \noffensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht auf der \nGrundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und \nStreitstandes vieles dafür, dass er sich im \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Bei der hier \nallein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, \ndass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der \nVerfügung insoweit gegeben sind.\n\n9\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist § 119 Abs. 1 Satz \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW). \n§ 119 GO NW regelt das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht \ngegenüber Rats- und Ausschussbeschlüssen. Nach § 119 Abs. 1 \nSatz 1 GO NW kann die Aufsichtsbehörde den Bürgermeister \nanweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das \ngeltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 119 Abs. 1 \nSatz 2 GO NW kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger \nBeanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung \nim Rat oder Ausschuss aufheben.\n\n10\n\nFormelle Mängel der auf der Grundlage dieser Bestimmung \nergangenen Verfügung sind nicht erkennbar. Der Antragsgegner \nwar für den Erlass der angegriffenen Aufhebungsverfügung \nzuständig, da er nach § 117 Abs. 1 GO NW die allgemeine \nAufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt. Der in \nForm einer Dringlichkeitsentscheidung ergangene Beschluss des \nRates der Antragstellerin vom 31. Juli 2001 war durch den \nBürgermeister der Antragstellerin unter dem 7. August 2001 \nbeanstandet worden. Der Rat hat hierüber am 7. August 2001 \nberaten und die Beanstandung zurückgewiesen.\n\n11\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid des \nAntragsgegners vom 8. August 2001 hinsichtlich seiner Ziffer \nI. auch materiell rechtmäßig ist, weil der Ratsbeschluss vom \n31. Juli 2001 über die Öffnung der Verkaufsstellen am \nxxxxxxxxxx 2001 in der Zeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr \nanlässlich der sog. \"xxxxxxxxx\" in xxx xxxxxxx geltendes \nRecht, namentlich § 14 Gesetz über den Ladenschluss \n(LadschlG), verletzt.\n\n12\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 LadschlG dürfen Verkaufsstellen aus \nAnlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen \nabweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 \nLadschlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen \ngeöffnet sein. Diese Tage werden nach § 14 Abs. 1 Satz 3 \nLadschlG von den Landesregierungen oder den von ihnen \nbestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Der \nZeitraum der Offenhaltung darf nach § 14 Abs. 2 Satz 3 \nLadschlG fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, \nmuss spätestens um achtzehn Uhr enden und soll außerhalb der \nZeit des Hauptgottesdienstes liegen.\n\n13\n\nDie von der Antragstellerin in dem aufgehobenen \nRatsbeschluss zugelassene Öffnung der Verkaufsstellen am \nSonntag, dem xxxxxxxxxx 2001, zwischen 0 Uhr und 5 Uhr wird \nvon § 14 LadschlG jedoch - bei der nur möglichen summarischen \nPrüfung - nicht gedeckt. Zwar enthält § 14 LadschlG keine \nausdrückliche Regelung zu dem frühestmöglichen Beginn einer \nausnahmsweise am Sonntag möglichen Ladenöffnung. Dies dürfte \naber nicht als Zulassung von Öffnungszeiten vor 6 Uhr zu \nverstehen sein.\n\n14\n\n§ 14 LadschlG regelt eine Ausnahme zu den in § 3 LadschlG \nfestgelegten allgemeinen Ladenschlusszeiten. Nach § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LadschlG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und \nFeiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden \ngeschlossen sein. Von montags bis freitags müssen \nVerkaufsstellen regelmäßig vor 6 Uhr und nach 20 Uhr \ngeschlossen sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LadschlG) und \nsamstags vor 6 Uhr und nach 16 Uhr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nLadschlG). Weitere Sonderregelungen hinsichtlich des Endes der \nmöglichen Öffnungszeiten bestehen für die vier Samstage vor \ndem 24. Dezember und für den 24. Dezember selbst (§ 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nrn. 4, 5 LadschlG). Eine abweichende Regelung zu dem \nfrühestmöglichen Beginn der Ladenöffnungszeiten enthält § 3 \nAbs. 1 Satz 2 LadschlG für Verkaufsstellen für Bäckerwaren, \ndie ab 5.30 Uhr geöffnet sein dürfen. Weitere Ausnahmen zu \ndiesen allgemeinen Ladenschlusszeiten enthalten §§ 4 bis 16 \nLadschlG, wobei der Umfang der zulässigen Abweichungen \nunterschiedlich geregelt ist.\n\n15\n\nDie Regelung der Ladenschlusszeiten ist hiernach dadurch \ngekennzeichnet, dass - abgesehen von ausdrücklich geregelten \nAusnahmen für bestimmte Verkaufsstellen - deren allgemeine \nÖffnung vor 6 Uhr nicht zulässig ist. Auch die Öffnungsklausel \ndes § 16 LadschlG betrifft lediglich die Möglichkeit der \nVerlängerung der samstäglichen Ladenöffnungszeiten in den \nAbend hinein. Eine allgemeine Möglichkeit, die \nLadenöffnungszeiten zwischen Montag und Samstag auf einen \nZeitpunkt vor 6 Uhr, jedenfalls aber vor 5.30 Uhr, \nvorzuverlegen, sieht das Ladenschlussgesetz ausdrücklich nicht \nvor.\n\n16\n\nDamit spricht alles dagegen, dass § 14 LadschlG eine solche \nMöglichkeit im Falle einer zudem nur ausnahmsweise möglichen \nSonntagsöffnung zulässt. Hiergegen dürfte schon sprechen, dass \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 LadschlG zwar eine Abweichung von § 3 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 LadschlG zulässt, nicht aber von den übrigen \nBestimmungen in § 3 Abs. 1 LadschlG,\n\n17\n\nso ausdrücklich auch Schunder, in: Stober (Hrsg.), \nLadenschlussgesetz, 4. Aufl. 2000, § 14 Rdn. 7,\n\n18\n\nderen Charakter als allgemeine Ladenschließungszeiten es \nnahe legt, sie subsidiär auch für den Rahmen möglicher \nAusnahmeregelungen heranzuziehen, soweit diese keine \nspezielleren Regelungen enthalten.\n\n19\n\nGegen die Zulassung von Öffnungszeiten vor 6 Uhr an einem \nSonntag spricht ferner, dass das Ladenschlussgesetz die für \nbestimmte Verkaufsstellen eröffnete Möglichkeit auch der \nNachtöffnung wie etwa in § 4 LadschlG für Apotheken und in § 6 \nLadschlG für Tankstellen stets durch die Formulierung \"während \ndes ganzen Tages\" kennzeichnet, eine solche Formulierung in § \n14 LadschlG aber fehlt. Ferner dürfte der Zulassung von \nNachtöffnungszeiten über § 14 LadschlG entgegenstehen, dass \nauch im Rahmen der Öffnungsklausel in § 10 LadschlG für Kur- \nund Erholungsorte, die ebenfalls keine Regelung zur \nfrühestmöglichen Öffnungszeit enthält, die Ausnahmewirkung auf \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LadschlG beschränkt ist. Damit \naber ist nicht nur eine abweichende Regelung von montags bis \nfreitags ausgeschlossen, sondern dürfte auch eine Abweichung \nvon den in § 3 Abs. 1 Satz 1 LadschlG im Übrigen geregelten \nLadenschließungszeiten unzulässig sein.\n\n20\n\nEbenso wohl Müller, in: Stober, a.a.O., § 10 Rdn. 8.\n\n21\n\nGegen die Annahme, § 14 LadschlG eröffne die Möglichkeit, \nam Sonntag ausnahmsweise auch eine Nachtöffnung zuzulassen, \nsteht ferner die Zielrichtung des Ladenschlussgesetzes. Es \nsoll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für \nArbeitnehmer in Verkaufsstellen durch kontrollfähige \nRegelungen sichern, das Verkaufspersonal insbesondere vor \nüberlangen Arbeitszeiten schützen und ihm ein weitgehend \nzusammenhängendes Wochenende gewährleisten. An diesem \nursprünglichen Normzweck hat sich auch durch die \nzwischenzeitlichen Änderungen und den Erlass des \nArbeitszeitgesetzes im Jahre 1994 nichts geändert.\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember \n1998 - 1 CN 1/98 -, NJW 1999, 1567; ebenso Müller, in: \nStober, a.a.O., Einführung, Rdn. 36 ff.\n\n23\n\nVor dem Hintergrund dieser Zielsetzung, namentlich der \nGewährleistung eines möglichst zusammenhängenden Wochenendes, \nwäre es wertungswidersprüchlich, hielte man eine Nachtöffnung \nzwar von Montag bis Samstag für unzulässig, ausgerechnet für \nden Sonntag über § 14 LadschlG aber ausnahmsweise für möglich. \nDamit würde der nach der Grundkonzeption des \nLadenschlussgesetzes gegenüber den übrigen Wochentagen \ndurchweg erhöhte Schutz des Sonntags (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1, §§ 10, 11 und 12 LadschlG) unterlaufen.\n\n24\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Sonntagsschutz in \nanderen Bestimmungen, etwa in dem Gesetz über die Sonn- und \nFeiertage (Feiertagsgesetz NW), schwächer ausgeprägt sein mag, \nwie die Antragstellerin geltend macht. Das Ladenschlussgesetz \nregelt den Sonntagsschutz für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen \nabschließend. Einschränkungen des Sonntagsschutzes im Übrigen, \ndie auf anderen, zumal landesgesetzgeberischen Erwägungen \nberuhen, sind deshalb für die Auslegung des Ladenschlussgesetz \nohne Aussagekraft.\n\n25\n\nDementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die \nVerkaufsstelleninhaber, wie die Antragstellerin vorträgt, in \nzulässiger Weise an Stelle der Ladenöffnung Verkaufsstände \nerrichten könnten. Dabei kann dahinstehen, ob diese \nVerkaufsstände nicht ebenfalls dem Regelungsbereich des \nLadenschlussgesetzes unterfallen, namentlich im Hinblick auf \n§ 20 LadschlG. Sollte dies der Fall sein, gelten die \nbisherigen Ausführungen auch für diese Verkaufsform. \nAnderenfalls käme das Ladenschlussgesetz nicht zur Anwendung, \nso dass sich aus der etwaigen Zulässigkeit solcher Stände \nkeine Folgerungen für dessen Auslegung ergäben.\n\n26\n\nDiesen Erwägungen kann auch nicht entgegengehalten werden, \ndass bei Zugrundelegung dieser Auslegung § 14 Abs. 2 Satz 3 \nLadschlG dazu führen würde, dass die Öffnung generell nur \nzwischen 11 Uhr und 18 Uhr möglich wäre und der Gesetzgeber \ndies, hätte er dies gewollt, unmittelbar gesagt hätte. Zwar \ngilt in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 \nFeiertagsgesetz NW als Hauptzeit des Gottesdienstes die Zeit \nvon 6 bis 11 Uhr. Diese landesrechtliche Definition der \nHauptgottesdienstzeit ist für die Auslegung des \nLadenschlussgesetzes als Bundesgesetz jedoch ohne Belang. \nInsbesondere kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass der \nBundesgesetzgeber als Zeit der Hauptgottesdienste ebenfalls \nden Zeitraum zwischen 6 und 11 Uhr verstanden wissen wollte. \nVielmehr lässt § 14 Abs. 2 Satz 3 LadschlG ausdrücklich offen, \nwelcher konkrete Zeitraum hiervon erfasst wird, und \nüberantwortet die Entscheidung hierüber dem zuständigen \nLandesgesetzgeber. Eine andere Einschätzung wäre selbst dann \nnicht gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens von \n§ 14 Abs. 2 Satz 3 LadschlG in allen Ländern die Zeit von 6 \nbis 11 Uhr als Hauptgottesdienstzeit festgesetzt gewesen sein \nsollte, da dieser Befund nicht den Fortbestand dieser \nGesetzeslage gewährleistet hätte. Überdies zeigt nicht zuletzt \n§ 5 Abs. 2 Satz 5 FeiertagsG NW, wonach die örtliche \nOrdnungsbehörde im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen \nkann, dass die Hauptzeit des Gottesdienstes bereits vor 11 Uhr \nendet, dass die landesrechtlichen Regelungen keine endgültigen \nFestlegungen der Hauptgottesdienstzeiten enthalten.\n\n27\n\nWeiter spricht auch nichts dafür, dass der Antragsgegner \ndas ihm in § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW eröffnete Ermessen \nhinsichtlich der Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse \nfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Ausführungen zur Geeignetheit \nund Notwendigkeit der angegriffenen Verfügung lassen erkennen, \ndass der Antragsgegner den ihm eröffneten Spielraum gesehen \nhat. Dass er diesen Spielraum überschritten oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hätte, ist nicht zu erkennen und auch \nvon der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden.\n\n28\n\nDie angegriffene Verfügung ist schließlich auch insoweit \nnicht zu beanstanden, als der Antragsgegner auch den \nbestätigenden Ratsbeschluss vom 7. August 2001 aufgehoben \nhat.\n\n29\n\nBestätigt der Rat einen vom Bürgermeister beanstandeten \nBeschluss eines entscheidungsbefugten Ausschusses, so ist eine \nweitere Beanstandung dieses Ratsbeschlusses durch den \nBürgermeister nicht erforderlich; vielmehr kann die \nAufsichtsbehörde den Beschluss dann ohne weiteres \naufheben.\n\n30\n\nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § \n119 GO Anm. 9; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 119 GO n.F. Anm. II \n1; Kallerhoff, a.a.O., S. 55, unter Hinweis auf OVG NRW, \nUrteil vom 31. März 1969 - III A 868/65 -.\n\n31\n\nSo liegt der Fall hier. Mit dem Beschluss vom 7. August \n2001 hat der Rat der Antragstellerin die \nDringlichkeitsentscheidung vom 31. Juli 2001 bestätigt und \nderen Aufhebung ausdrücklich abgelehnt. Demzufolge teilt \ndieser Ratsbeschluss das rechtliche Schicksal der \nvorangegangen Entscheidung; er konnte deshalb ebenfalls nach § \n119 Abs. 1 Satz 2 GO NW aufgehoben werden, ohne dass es einer \nnochmaligen Beanstandung bedurfte.\n\n32\n\nAngesichts dieser für die Rechtmäßigkeit der Ziffer I. in \ndem Bescheid vom 8. August 2001 sprechenden Umstände fällt \nauch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen \nzu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse \ndaran, einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz zum Schutz \nder betroffenen Arbeitnehmer, zur Vermeidung von \nWettbewerbsverzerrungen und zur Vermeidung einer \nVorbildwirkung zu verhindern, ist höher zu bewerten als das \nInteresse der Antragstellerin an der Möglichkeit zur Öffnung \nvon Verkaufsstellen während der sog. \"xxxxxxxxx\". Die Kammer \nsieht nicht, dass es für die Antragstellerin eine besondere, \nnicht hinnehmbare Härte darstellt, wenn diese Möglichkeit \nnicht bestünde.\n\n33\n\nDie Antragstellerin hat keine eigenen wirtschaftlichen \nInteressen an der beschlossenen Ausnahme von den allgemeinen \nLadenschlusszeiten. Soweit sie ein eigenes Interesse daran \nhaben mag, dass den Verkaufsstelleninhabern die Möglichkeit \neingeräumt wird, ihre Geschäfte während der geplanten \nVeranstaltungen zu öffnen, ist nicht ersichtlich, dass eine \netwaige Verlegung der Veranstaltung auf einen Zeitraum während \nder zulässigen Öffnungszeiten - und sei es auch zu einem \nspäteren Datum - für die Antragstellerin unzumutbar wäre. In \ndiesem Zusammenhang kann auch nicht zu Gunsten der \nAntragstellerin berücksichtigt werden, dass die Vorbereitungen \nfür die Veranstaltung schon weitgehend abgeschlossen sein \ndürften.\n\n34\n\nIhrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche \nAufwendungen sie selbst bereits getätigt hat. Zudem stünde der \nausschlaggebenden Berücksichtigung von etwaigen Aufwendungen \nder Antragstellerin im Rahmen der Interessenabwägung entgegen, \ndass die Ursachen des jetzigen Termindrucks in der \nBeherrschungssphäre der Antragstellerin liegen. Nach ihrem \nVorbringen lag der Dringlichkeitsentscheidung vom 31. Juli \n2001 ein Antrag der xxxxxx, einem Dachverband verschiedener \nInteressengruppen, dem die Antragstellerin selbst angehört, \nvom 1. Juni 2001 zu Grunde. Abgesehen davon, dass die \nAntragstellerin demnach schon deutlich vor diesem Antrag \nKenntnis von der beabsichtigten Veranstaltung gehabt haben \ndürfte, hat sie sich in der Folgezeit nicht um eine \nunverzügliche Klärung der Rechtslage bemüht. Den von dem \nAntragsgegner unter dem 13. Juni 2001 erbetenen Bericht hat \ndie Antragstellerin erst am 29. Juni 2001 eingereicht, obwohl \nin der Angelegenheit schon für den 3. Juli 2001 die \nBeschlussfassung im Rat vorgesehen war. Zwar hat sie auf \nErsuchen des Antragsgegners von einer entsprechenden \nBeschlussfassung zunächst abgesehen. Nach ihrem von dem \nAntragsgegner erbetenen Bericht vom 9. Juli 2001 hat sie \njedoch wiederum zunächst nichts weiter unternommen und erst am \n31. Juli 2001, also weniger als drei Wochen vor dem \nVeranstaltungstermin, die später aufgehobene Verordnung \nbeschlossen. Auch auf die Verfügung vom 23. Juli 2001 hin, die \nals fachaufsichtliche Weisung zu qualifizieren sein dürfte, \nist die Antragstellerin bislang nicht tätig geworden. \nAngesichts dieser wesentlich von der Antragstellerin zu \nverantwortenden Verzögerungen kann der jetzt erreichte Stand \nder Vorbereitungen bei der allgemeinen Interessenabwägung \nnicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dies gilt umso \nmehr, als der Geschehensablauf verdeutlicht, dass die \nAntragstellerin sich über die rechtlichen Risiken ihres \nVorgehens im Klaren sein musste. Anderenfalls bestünde nicht \nzuletzt auch in vergleichbaren Fällen die Gefahr, dass eine \nschon im Vorfeld mögliche, zumindest summarische Klärung der \nRechtslage - etwa durch gerichtlichen Eilrechtsschutz - so \nlange unterbleibt, bis infolge schon ins Werk gesetzter \nDispositionen abweichende Entscheidungen zu erheblichen \nNachteilen für den Betroffenen führen, um die hierdurch \nentstandenen Schwierigkeiten gegen eine für den Betroffenen \nnachteilige Entscheidung anzuführen.\n\n35\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung ist eine Entscheidung zu \nGunsten der Antragstellerin auch nicht unter dem Aspekt \ngerechtfertigt, dass den übrigen Beteiligten an der geplanten \n\"xxxxxxxxx\" bereits Aufwendungen in nicht nur unerheblichem \nUmfang entstanden sein dürften. Dabei kann offen bleiben, ob \ndiese Interessen schon deshalb keine Berücksichtigung finden \nkönnen, weil es sich nicht um die Interessen eines \nVerfahrensbeteiligten handelt. Selbst wenn man sie in die \nAbwägung einstellt, führen sie zu keiner anderen Entscheidung. \nAngesichts des Datums der geplanten Veranstaltung dürften die \nbereits getätigten Aufwendungen zu einem nicht unerheblichen \nTeil bereits vor der Beschlussfassung am 31. Juli 2001 über \ndie Nachtöffnung erfolgt sein. Vor diesem Termin aber bestand \nallenfalls die - rechtlich nicht geschützte - Erwartung, dass \ndie Antragstellerin die Nachtöffnung am xxxxxxxxxx 2001 \nzulassen werde. In der Erwartung einer solchen Regelung, auf \nderen Erlass kein Anspruch besteht,\n\n36\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1988 - 1 B 52.88 \n-, GewArch. 1988, 344; Schunder, in: Stober, a.a.O., § 14 \nRdn. 30 m.w.N.,\n\n37\n\ngetätigte Aufwendungen sind aber ebenfalls rechtlich nicht \ngeschützt.\n\n38\n\nSoweit die Antragstellerin den Beschluss vom 31. Juli 2001 \nam 2. August 2001 bekannt gemacht hat und damit möglicherweise \neinen Vertrauenstatbestand begründet hat, ist zu \nberücksichtigen, dass ausweislich der Presseberichte in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners schon zu diesem \nZeitpunkt die gegenteilige Rechtsauffassung der \nxxxxxxxxxxxxxxxx und des Antragsgegners bekannt war, \nwenngleich auch zunächst unter dem Aspekt der \"ähnlichen \nVeranstaltung\" i.S.d. § 14 LadschlG. Im Zeitpunkt der Klärung \ndieser Problematik durch die Festsetzung der Veranstaltung als \nJahrmarkt (Bescheid der Antragstellerin vom 19. Juli 2001) war \njedoch bereits bekannt, dass auch gegen die beabsichtigten \nÖffnungszeiten rechtliche Bedenken der übergeordneten Behörden \nbestanden (vgl. Pressemitteilung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. Juli 2001 [Blatt 70 der \nVerwaltungsvorgänge] und Artikel in der xxx vom 17. Juli 2001 \n[Blatt 68 der Verwaltungsvorgänge]). Im Übrigen ist zu \nberücksichtigen, dass die Antragstellerin schon durch die \nVerfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2001 über dessen \ngegenteilige Rechtsauffassung informiert war. Angesichts \ndieser zeitlichen Abläufe ist - von weiteren Bedenken \nabgesehen - nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen zur \nVorbereitung der Veranstaltung in nennenswertem Umfang in \nAusübung eines rechtlich geschützten Vertrauens auf den \nBestand der Verordnung vom 31. Juli 2001 getätigt worden sind. \nDiese Grenzen der Schutzwürdigkeit der Interessen Dritter \nschließen es aber aus, sie zu Gunsten der Antragstellerin zu \nberücksichtigen.\n\n39\n\nFerner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu \nberücksichtigen, dass das von der Antragstellerin dargelegte \numfangreiche Programm der \"xxxxxxxxx\" von der Aufhebung der \nVerordnung vom 31. Juli 2001 nicht berührt wird. Dass dieses \nProgramm davon abhängen sollte, dass die Geschäfte geöffnet \nsind, ist weder von der Antragstellerin dargetan noch \nanderweitig ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zudem zu \nbeachten, dass auch der Vorschrift des § 14 LadschlG die \nVorstellung zu Grunde liegt, dass durch eine hiernach \nzulässige Sonntagsöffnung ein anderweitig begründeter \nBesucherverkehr auch für die Verkaufsstelleninhaber nutzbar \ngemacht werden soll. Nicht aber sollen durch die Öffnung der \nVerkaufsstellen die Besucher für die sonstigen Veranstaltungen \nangezogen werden.\n\n40\n\nVgl. zu Letzterem Schunder, in: Stober, a.a.O., § 14 Rdn. \n9 ff.\n\n41\n\nSoweit die Antragstellerin vorgetragen hat, die Polizei \nhabe Bedenken hinsichtlich der Versorgung der Besucher im \nFalle der Schließung der Geschäfte erhoben, ist die \ntatsächliche Basis dieser Bedenken für das Gericht nicht \nersichtlich. Dies gilt umso mehr, als Gaststätten von den \nRegelungen des Ladenschlussgesetzes nicht betroffen sind und \nein anderweitiger dringender Versorgungsbedarf zwischen 0 Uhr \nund 5 Uhr nicht erkennbar ist. Überdies liegt es in der Hand \nder Antragstellerin durch entsprechende Vorkehrungen im \nVorfeld gegenüber potenziellen Besuchern hinreichend \nklarzustellen, dass die Verkaufsstellen nicht geöffnet sein \nwerden, sowie ggf. für eine Erweiterung der ansonsten \ngeplanten Versorgungsgelegenheiten Sorge zu tragen.\n\n42\n\nDie in Ziffern II., III. und IV. des Bescheides vom 8. \nAugust 2001 getroffenen Regelungen sind demgegenüber \noffensichtlich rechtswidrig.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 GO NW liegen \nhinsichtlich der in Ziffer II. getroffenen Regelung nicht \nvor.\n\n44\n\nNach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde, wenn die \nGemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten und \nAufgaben nicht erfüllt, anordnen, dass die Gemeinde innerhalb \neiner bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. In \nAbgrenzung zu den durch § 119 GO NW eröffneten Möglichkeiten \nder Beseitigung rechtswidriger Beschlüsse durch die \nAufsichtsbehörde regelt § 120 GO NW damit die Fälle, in denen \ndie Verpflichtung der Gemeinde zu einem Tun oder Unterlassen \nbesteht. Vergleichbar mit dem Verhältnis von Anfechtungs- und \nVerpflichtungs- bzw. allgemeiner Leistungsklage betrifft § 120 \nGO NW damit in Abgrenzung zu § 119 GO NW die Situationen, in \ndenen die bloße Aufhebung eines Ratsbeschlusses nicht \nausreicht, um die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und \nAufgaben sicherzustellen.\n\n45\n\nDieser Fall ist hier nicht gegeben. Den \nDringlichkeitsbeschluss vom 31. Juli 2001 und den \nbestätigenden Ratsbeschluss vom 7. August 2001 hat der \nAntragsgegner gestützt auf § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NW in Ziffer \nI. seiner Verfügung aufgehoben. Damit ist dieser Beschluss, so \nlange die Verfügung wirksam bzw. vollziehbar ist, als \nrechtlich nicht existent anzusehen; die Kassation durch die \nAufsichtsbehörde beseitigt ihn vollständig, ohne dass es \ninsoweit noch eines Tätigwerdens der Gemeinde bedürfte. Im \nÜbrigen fehlte der hier ausgesprochenen Verpflichtung der \nAntragstellerin - selbst wenn man sie allgemein nach § 120 GO \nNW für zulässig hielte - nach der in Ziffer I. getroffenen und \nvollziehbaren Regelung der materielle Gegenstand. Eine \nAufhebung der bereits aufgehobenen Verordnung durch die \nGemeinde ginge ins Leere, bliebe das \nAnfechtungsstreitverfahren ohne Erfolg. Sie würde dagegen aber \nauch ein begründetes Anfechtungsbegehren vereiteln, weil die \nAufhebung durch die Gemeinde selbst über eine etwaige \nKassation der Aufhebungsverfügung hinaus Bestand hätte.\n\n46\n\nSoweit hinter der in Ziffer II. des Bescheides getroffenen \nRegelung das Bestreben des Antragsgegners stehen mag, den \ndurch die Bekanntmachung der Verordnung hervorgerufenen \nRechtsschein der Gültigkeit zu beseitigen, hat dies in der \nRegelung keinen ausreichenden Niederschlag gefunden, da diese \nsich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die Aufhebung der \nVerordnung durch die Gemeinde und nicht etwa auf die \nBekanntmachung der Aufhebungsentscheidung des Antragsgegners \nbezieht. Im Übrigen wird dem diesbezüglichen Anliegen des \nAntragsgegners durch §§ 33, 36 Ordnungsbehördengesetz Rechnung \ngetragen.\n\n47\n\nDie Rechtswidrigkeit der in Ziffer II. getroffenen Regelung \nführt schließlich auch zur Rechtswidrigkeit der in Ziffern \nIII. und IV. getroffenen Regelungen. Sowohl die Androhung der \nSelbstvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NW als auch die \nangeordnete Berichtspflicht setzen ein nach § 120 Abs. 1 GO NW \nzulässiges Vorgehen der Aufsichtsbehörde voraus. Wie oben \nausgeführt, mangelt es hieran jedoch.\n\n48\n\nSoweit die Antragstellerin hilfsweise die Aufhebung der \nsofortigen Vollziehung begehrt und das Gericht hierüber im \nHinblick auf Ziffer I. des Bescheides vom 8. August 2001 zu \nentscheiden hat, ist auch dieser Antrag unbegründet. Eine \nsolche Aufhebung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung an formellen Mängeln \nleidet, namentlich wenn die von § 80 Abs. 3 VwGO geforderte \nBegründung fehlt.\n\n49\n\nVgl. die Übersicht über den diesbezüglichen Streitstand \nbei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 80 \nRdn. 148; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 80 Rdn. \n93.\n\n50\n\nWie oben ausgeführt, liegen derartige Mängel jedoch nicht \nvor.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zwar in \nBezug auf drei von vier Regelungsgegenständen seines \nBescheides unterlegen ist, die Entscheidung in der Sache in \nZiffer I. des Bescheides aber den Hauptgegenstand des Streites \nausmacht. Insoweit aber ist die Antragstellerin \nunterlegen.\n\n52\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog in der \nFassung von Januar 1996, dort Abschnitt II., Ziffer 19.5 \n(abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 189). \nAngesichts der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der \nHauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung des \nStreitwerts ab (vgl. Streitwertkatalog Abschnitt I Ziffer 7. \nSatz 2).\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-15/1-l-2138-01","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":17},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-15/1-l-2138-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301298","retrieved":"2026-07-09 03:26:38.928337+00:00"}}