{"status":"available","doknr":"OLD301310","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0814.3K2448.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-14","aktenzeichen":"3 K 2448/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx einen Containerterminal.\n\n3\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 31. August 2000 bestätigte das\nBeklagte Amt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung\nnachfolgende am 29. August 2000 mündlich erlassene\nOrdnungsverfügung:\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nIhre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen,\nbrandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder\nZubereitungen (Containerterminal) wird insoweit\nstillgelegt, als in ihr 2 t oder mehr sehr giftiger Stoffe\noder Zubereitungen und insgesamt 10 t oder mehr sehr\ngiftiger, giftiger, brandfördernder oder\nexplosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen\nlagern.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\n3.\n\n8\n\nDie in der Anlage gelagerten in Ziffer 1 genannten\nStoffe oder Zubereitungen sind bis auf eine Menge kleiner\n10 t zu verringern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine\nMenge von 2 t nicht erreichen.\n\n9\n\n4.\n\n10\n\n5.\n\n11\n\nBis zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigung dürfen die in Ziffer 1 genannten Stoffe oder\nZubereitungen nur bis unterhalb der in Ziffer 1 genannten\nMenge von 10 t zur Lagerung aufgenommen werden. Sehr\ngiftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht\nerreichen.\n\n12\n\n6.\n\n13\n\n7.\n\n14\n\nAusgenommen von den Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 sind\ndie Mengen an Stoffen oder Zubereitungen, die von Ihnen\nmit o.g. Anzeige nach § 67 Abs. 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes angezeigt sowie mit o.g.\nBestätigung durch das xxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bestätigt wurden, soweit sie\nauf dem von der Anzeige erfassten Betriebsgelände gelagert\nwerden.\n\n15\n\n8.\n\n16\n\nDie Ordnungsverfügung ist im Wesentlichen auf die Erwägung\ngestützt, dass die Klägerin ihre Containerterminal-Anlage ohne\ndie erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung\nbetreibt.\n\n17\n\nDurch Erklärung vom 20. Oktober 2000 fasste das beklagte\nAmt Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wie folgt neu:\n\n18\n\nIhre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen,\nbrandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder\nZubereitungen (Containerterminal) wird insoweit stillgelegt,\nals in ihr insgesamt 10 t oder mehr sehr giftiger, giftiger,\nbrandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe oder\nZubereitungen lagern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine\nMenge von 2 t nicht erreichen.\n\n19\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 29. März 2001 wies die\nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin\nzurück. In den Gründe des Bescheides heißt es: Der Betrieb der\nContainerterminal-Anlage bedürfe einer\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dort Container\ngelagert und nicht bloß umgeschlagen würden.\n\n20\n\nMit der am 2. Mai 2001 erhobenen Klage beantragt die\nKlägerin,\n\n21\n\ndie Ordnungsverfügung des beklagten Amtes vom\n29. August 2000 in der Fassung der schriftlichen\nBestätigung vom 31. August 2000 und der Erklärung\ndes beklagten Amtes vom 20. Oktober 2000 sowie des\nWiderspruchsbescheides der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. März 2001\naufzuheben.\n\n22\n\nDas Beklagte Amt beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakten und der Akten 3 K 2936/01 und 3 L\n2743/00 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und\ndes Widerspruchsvorgangs der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (§ 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des\nWiderspruchsbescheides verwiesen, denen das Gericht folgt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-14/3-k-2448-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-14/3-k-2448-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301310","retrieved":"2026-07-09 03:26:40.037614+00:00"}}