{"status":"available","doknr":"OLD301309","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0814.20L1800.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-14","aktenzeichen":"20 L 1800/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihm eine einmalige \nBeihilfe durch Übernahme rückständiger Stromkosten \nbei den Stadtwerken xxxxxxxxx in Höhe von 3.824,- \nDM gemäß der Forderungsaufstellung vom 25. April \n2001 zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung liegen nicht vor.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\n\n7\n\nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, \nwenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \nworden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n8\n\nVorliegend hat der Antragsteller den erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDa der Antragsteller auf Grund seiner am 9. Juli 2001 \nangetretenen Stelle im Rahmen des Programms \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" über ein Arbeitseinkommen von \nkünftig etwa 1800,- DM verfügen wird, wird er in der Lage \nsein, seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von \nSozialhilfemitteln sicherzustellen. Insoweit steht der \nAntragsteller seit seiner Arbeitsaufnahme nicht mehr im \nlaufenden Hilfebezug des Antragsgegners, sodass als \nAnspruchsgrundlage für das Begehren auf Übernahme der \nrückständigen Kosten für die Energieversorgung bei den \nxxxxxxxxxxx Stadtwerken nicht die §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG in \nBetracht kommen. Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nfür rückständige Energiekosten (Haushaltsenergie) scheidet \ndanach schon deshalb aus, weil der Bedarf an Haushaltsenergie, \nwie aus § 22 Abs. 1 und 2 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 der Verordnung zur Durchführung des \nBundessozialhilfegesetzes folgt, durch die regelsatzmäßigen \nLeistungen abgegolten wird; Anspruch auf diese hat der \nAntragsteller aber auf Grund seines Einkommens nicht \n(mehr).\n\n10\n\nDer Antragsteller kann seinen Anspruch aber auch nicht auf \ndie - einzig noch in Betracht zu ziehende - Vorschrift des § \n15 a BSHG stützen, wobei es die Kammer vorliegend dahinstehen \nlässt, ob und inwieweit die Anwendung dieser Vorschrift auf \nGrund des Umstandes, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht \nmehr im Hilfebezug steht, überhaupt noch in Betracht zu ziehen \nist. Denn auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 15a \nBSHG nicht vor. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung kann \nHilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den \nvorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht \nmöglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der \nUnterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage \ngerechtfertigt ist. Eine dem Verlust der Unterkunft \nvergleichbare Notlage ist dann gegeben, wenn die Lebensführung \ndes Hilfe Suchenden in so empfindlicher Weise beeinträchtigt \nist, dass der „Interventionspunkt der Sozialhilfe\" erreicht \nwird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Belieferung \neines Haushalts mit Energie - insbesondere elektrischer \nEnergie - auf Dauer in Frage gestellt wird. Denn die \nEnergieversorgung gehört angesichts des Zuschnitts nahezu \naller privaten Haushalte nach den heutigen Lebensverhältnissen \nin der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich \nanerkannten Mindeststandard,\n\n11\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - \nFEVS 35, 24 ff. m.w.N.\n\n12\n\nJedoch stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Behebung dieser \nNotlage „gerechtfertigt\" ist. Bei der Beurteilung, ob diese \nHilfe gerechtfertigt ist, sind sowohl Art und Umfang des \nBedarfs als auch die Ursachen für diese Bedarfslage zu \nberücksichtigen; auch das Verhalten des Hilfe Suchenden im \nZusammenhang mit der Entstehung dieser Notlage ist \neinzubeziehen, sowie die Frage, ob diese Notlage durch den \nHilfe Suchenden selbst beseitigt werden kann und ob diese \nNotlage für seine weitere Existenz bedrohlich ist. \n\n13\n\nVgl. auch Schellhorn, BSHG, § 15 a BSHG, Rdnr. 9.\n\n14\n\nSo ist hier zu berücksichtigen, dass die hier geltend \ngemachten Rückstände bereits aus der Zeit vom 7. Dezember 1996 \nbis zum 12. März 1998 für die seinerzeit vom Antragsteller vor \nseinem Umzug nach xxxxxxxx bewohnte Wohnung in der \nxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx resultieren. Bereits mit Rechnung \nvon Mitte August 1997 war der Antragsteller auch nach seinen \neigenen Angaben von den xxxxxxxxxxx Stadtwerken über bis dahin \naufgelaufene Rückstände in Höhe von etwa 2000,- DM informiert \nworden. Dennoch hat er in der Folgezeit nichts unternommen, um \ndiese Rückstände zu senken und damit eine Sperrung der \nEnergieversorgung abzuwenden. Der Antragsteller hat vielmehr \nnoch nicht einmal die weiterhin laufenden monatlichen \nAbschlagzahlungen geleistet, sodass bei seinem Umzug nach \nxxxxxxxx im März 1998 ein Rückstand von insgesamt 3.330,- DM \naufgelaufen war.\n\n15\n\nLetztlich kann die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen \nerfüllt sind, aber offen blieben. Denn die Vorschrift des \n§ 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG eröffnet Ermessen. Selbst wenn also, \nwie es Satz 1 der genannten Vorschrift voraussetzt, die \nÜbernahme der rückständigen Energiekosten zur Sicherung der \nEnergieversorgung gerechtfertigt wäre, so wäre der \nAntragsgegner nach freiem Ermessen berechtigt, die Kosten zu \nübernehmen oder die Übernahme abzulehnen. In Fällen, in denen \ndem Sozialhilfeträger die Entscheidung unter Ausübung \npflichtgemäßen Ermessens zusteht, kommt eine vorläufige \nRegelung nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließlich die mit dem \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte \nHilfeleistung rechtmäßig ist. Nur in einem solchen Fall \nbesteht die Verpflichtung zu einer derartigen \nHilfeleistung,\n\n16\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - \nFEVS 35, 24; Beschluss vom 19. Mai 1993 - 8 B 528/93 -.\n\n17\n\nDabei muss die Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich \ndes \"ob\" (Entschließungs- und Handlungsermessen) als auch des \n\"wie\" (Auswahlermessen) der Hilfe gebunden sein. Insoweit hat \nder Sozialhilfeträger neben den allgemeinen Richtlinien für \neine Ermessensbetätigung - wie etwa Willkürverbot, Ausschluss \nunzulässiger Zwecke und Motive oder Berücksichtigung eines \nbesonderen Vertrauensschutzes - insbesondere auch die \nStrukturprinzipien und Leitvorstellungen des Sozialhilferechts \nzu beachten. Hierzu gehören die Zielvorgaben des § 1 BSHG \n(Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens und Aktivierung \ndes Selbsthilfestrebens), der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG \nund das Gebot der familiengerechten Hilfe gem. § 7 BSHG. Auch \nsind die drohenden Folgen und ihre Auswirkungen in die \nEntscheidung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen. \nDementsprechend hat der Sozialhilfeträger die Belange der \nAllgemeinheit unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und \neffektiven Verwendung öffentlicher Mittel gegenüber dem \nInteresse des Hilfe Suchenden an der begehrten Entscheidung \nabzuwägen. Hiervon ausgehend vermag die Kammer eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ausschließlich die \nmit dem Antrag begehrte Übernahme der Rückstände bei den \nxxxxxxxxxxx Stadtwerken - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - \nrechtmäßig ist, nicht festzustellen.\n\n18\n\nZunächst verkennt die Kammer dabei nicht, dass der \nAntragsteller durch die Versagung der Hilfe hart und \neinschneidend getroffen wird. Denn ohne Versorgung mit Strom \nist die Zubereitung von warmen Mahlzeiten, die Körperpflege \nund Wäschereinigung, die Beleuchtung der Wohnung mit \nelektrischen Lampen und der Betrieb anderer elektrischer \nGeräte nicht möglich bzw. erheblich erschwert. Für einen \ngewissen Übergangszeitraum mag dies noch keine besondere Härte \ndarstellen, zumal der Antragsgegner auch noch im \nAblehnungsbescheid vom 9. Juli 2001 zugesichert hat, dass dem \nAntragsteller eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines \nPropangaskochers gewährt wird, sodass sowohl die Zubereitung \nwarmer Mahlzeiten und die Aufbereitung von Warmwasser möglich \nsein wird. Allerdings wird ohne Tilgung der Schulden der \nAntragsteller von den xxxxxxxxxxx Stadtwerken auch in weiterer \nZukunft nicht mit Energie beliefert werden. Diese Überlegung \nzwingt derzeit aber nicht zur Annahme einer \nErmessensreduzierung.\n\n19\n\nNicht von vorn herein außer Acht zu lassen ist nämlich der \nUmstand, dass selbst bei einer Übernahme der Rückstände \nangesichts des oben bereits aufgezeigten Verhaltens des \nAntragstellers nicht erkennbar ist, dass er in der Zukunft \nseiner Verpflichtung zur Zahlung der Energiekosten laufend \nnachkommen wird und nicht erneut Rückstände auflaufen werden. \nDas bisherige Verhalten des Antragstellers spricht nämlich \nnicht für eine Verhaltensänderung; der Antragsteller selbst \nhat in der Vergangenheit nichts unternommen, um mit eigenen \nMitteln die Notlage zu verhindern oder zumindest zu mildern. \nVielmehr hat er, als er im August 1997 seitens der Stadtwerke \nerstmals über die seinerzeit bestehenden Rückstände in Höhe \nvon etwa 2000,- DM informiert wurde, offenbar noch nicht \neinmal Kontakt zu den Stadtwerken aufgenommen, um eventuell \neine Regelung im Hinblick auf die Nachzahlungsmodalitäten zu \nvereinbaren, sondern nach eigenen Angaben darüber hinaus auch \nkeinerlei Anstrengungen unternommen, die weiteren monatlichen \nAbschlagszahlungen jeweils zu begleichen. Auf Grund dieses \nVerhaltens des Antragstellers stieg der rückständige \nZahlungsbetrag bis zum Umzug des Antragstellers nach xxxxxxxx \nauf eine Summe von über 3300,- DM an. Nach eigenen Angaben war \nder Antragsteller seinerzeit arbeitslos, wodurch er sich nicht \nin der Lage gesehen habe, die rückständigen und die laufenden \nStromkosten zu begleichen. Der Antragsteller hat indes weder \nvorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass er während \ndes genannten Zeitraumes über keinerlei finanzielle Mittel \nverfügt hätte. Es ist somit allenfalls davon auszugehen, dass \ndiese auf Grund der bestehenden Arbeitslosigkeit eingeschränkt \ngewesen sein mögen. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten \ndes Antragstellers, einfach nicht auf die \nZahlungsaufforderungen zu reagieren und darüber hinaus weitere \nZahlungen nicht zu leisten, nur damit erklärbar, dass er \nkeinerlei Interesse daran hatte, seine Schulden bei den \nStadtwerken zu begleichen und er seine ihm verbleibenden \nfinanziellen Mittel vorzugsweise anderweitig eingesetzt hat. \nDass sich diese Haltung des Antragstellers in Bezug auf seine \nSchuldentilgung bzw. seine Zahlungsmoral gegenüber den \nStadtwerken in der Zukunft ändern könnte, ist auf Grund des \nbisherigen Vorbringens auch im vorliegenden Eilverfahren nicht \nerkennbar. Denn es ist aus den dem Gericht vorliegenden Akten \nin keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller sich \nernsthaft darum bemüht hätte, eine Regelung, z. B. eine \nRatenzahlungsvereinbarung, mit den Stadtwerken zu treffen. Die \nmangelnde Ernsthaftigkeit seines Willens zur Schuldentilgung \nkommt nach Ansicht des Gerichts vor allem auch dadurch zum \nAusdruck, dass der Antragsteller trotz bereits zum 29. Mai \n2001 vorgenommener Stromsperre einen für den 20. Juni 2001 \nvorgesehenen Termin bei den Stadtwerken, bei dem die \nAngelegenheit möglicherweise hätte geklärt werden können, \nnicht wahrgenommen hat, sondern sich offenbar darauf verließ, \ndass schon „irgendwer\", letztlich wohl das Sozialamt, seine \nSchulden bezahlen werde. Dieser Eindruck drängt sich für das \nGericht auf Grund der Tatsache auf, dass der Antragsteller \nnach der Stellung seines entsprechenden Antrages auf \nSchuldenübernahme beim Antragsgegner den Termin bei den \nStadtwerken nicht wahrnahm, sondern lediglich telefonisch eine \naktuelle Schuldenaufstellung erbat und angab, jemanden \ngefunden zu haben, der seine Schulden zu übernehmen bereit \nsei. Um eine Ratenzahlungsvereinbarung oder das Angebot einer \nsonstigen Möglichkeit zur Schuldentilgung hat der \nAntragsteller nach Auskunft der Stadtwerke aber wohl zu keiner \nZeit nachgesucht. \nIm Ergebnis ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der \nAntragsgegner dem Antragsteller dieses unwirtschaftliche \nVerhalten und die gezeigte fehlende Bereitschaft, das \nseinerseits Mögliche zu tun, um die Notlage nicht entstehen zu \nlassen oder zumindest die Rückstände teilweise zu begleichen, \nim Rahmen der Entscheidung gemäß § 15 a BSHG entgegenhält. In \ndiesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der \nAntragsteller offenbar auch bislang nicht das Angebot des \nVereins xxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), gegebenenfalls ein \nDrittel der bei den Stadtwerken bestehenden Schulden des \nAntragstellers zu übernehmen, um so die Bereitschaft der \nStadtwerke herbeizuführen, sich hinsichtlich des \nRestschuldenbetrages doch noch auf eine \nRatenzahlungsvereinbarung einzulassen, zum Anlass genommen \nhätte, entsprechende Vorsprachen bei den Stadtwerken aus \neigener Initiative in Angriff zu nehmen. Vielmehr erweckt der \nAntragsteller nach wie vor den Eindruck, im Grunde gar nicht \ndaran interessiert zu sein, seine bei den Stadtwerken xxx \nxxxxxx bestehenden Schulden aus eigener Kraft und mit dem \nEinsatz eigener Mittel begleichen zu wollen, da er \ndiesbezüglich offenbar von einer Leistungspflicht des \nAntragsgegners ausgeht und seine ihm zur Verfügung stehenden \nfinanziellen Mittel vorrangig zur Begleichung anderweitig \nbestehender Zahlungsverpflichtungen (z.B. angebliche \nRückzahlungsverpflichtungen gegenüber Freunden und Bekannten, \nTilgung von Mietschulden) einsetzen will. \nIn weiterer Zukunft wird der Antragsgegner jedoch zu beachten \nhaben, dass er den Antragsteller nicht ohne jede weitere \nsozialhilferechtliche Betreuung lässt. Hierzu werden \ninsbesondere Überlegungen gehören, wie ein menschenwürdiges \nLeben des Antragstellers auf Dauer sichergestellt werden kann. \nSo wird er auch in der Folgezeit zu prüfen haben, ob und \nbejahendenfalls wann in der weiteren Zukunft im Rahmen einer \nerneuten Entscheidung nach § 15 a BSHG die Übernahme der \nRückstände bzw. von Teilbeträgen in Betracht kommen kann. \nDieses wird entscheidend von dem weiteren Verhalten des \nAntragstellers abhängen, so auch davon, inwieweit er sich \nbemüht, selbst zumindest teilweise die Rückstände bei den \nStadtwerken zu tilgen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-14/20-l-1800-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-14/20-l-1800-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301309","retrieved":"2026-07-09 03:26:39.950038+00:00"}}