{"status":"available","doknr":"OLD301323","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0810.17K3934.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"17 K 3934/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxx 1974 in Nusaybin, einer in der Provinz \nMardin nahe der Staatsgrenze zu Syrien gelegenen Kreisstadt \ngeborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Sie war zuletzt \nin ihrem Geburtsort bei ihren Eltern wohnhaft.\n\n3\n\nDie Klägerin reiste, nachdem sie bereits am 12. Dezember \n1999 zurückgeschoben worden war, eigenem Bekunden zufolge am \n24. Juli 2000 auf dem Landwege über die Tschechische Republik \nzum Zwecke der Asylantragstellung in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 25. Juli 2000 beantragte sie ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich ihrer Anhörung \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge am 26. Juli 2000 gab sie an: Ihre Eltern, ihre \nvier Brüder und ihre vier Schwestern lebten in der Türkei. Sie \nselbst habe keine Schule besucht und auch keine \nBerufsausbildung genossen. Ihrer Familie gehe es \nwirtschaftlich gut. Eines Tages habe sie sich entschlossen, \neinen ihr bis dahin unbekannten Mann zu ehelichen. Anlässlich \nder Verlobungsfeier sei ihr dann ein anderer Mann als \nBräutigam vorgestellt worden, der bereits über fünfunddreißig \nJahre alt, herzkrank und hässlich gewesen sei. Nachdem sie \nsich geweigert habe, diese Person zu ehelichen, seien sie und \nihre Familie mehr als ein Jahr lang von der Familie des \nBräutigams, deren Mitglieder als Dorfschützer agierten, \nbedroht worden. Eines Tages hätten diese Leute sie und ihren \nVater auf den Ländereien geschlagen. Probleme mit den Behörden \nhabe sie nicht gehabt. Sonstige Hinderungsgründe persönlicher, \ngesundheitlicher oder sonstiger Art stünden einer Rückkehr \noder Abschiebung in den Heimatstaat nicht entgegen. Bereits \nvor etwa fünf Monaten habe sie einen erfolglosen \nEinreiseversuch unternommen. Mit Bescheid vom 11. Dezember \n2000 - xxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, \ndass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nicht \nbestünden. Des Weiteren drohte es ihr für den Fall, dass sie \nihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig \nnachkomme, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen \nStaat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei. Hiergegen erhob die Klägerin \nam 23. Dezember 2000 Klage. Deren Begründung stützte sie \nzunächst auf den angeblichen Zwang zur Eheschließung. Auf den \ngerichtlichen Hinweis, dass insoweit ein asylrechtlich \nrelevantes Verfolgungsschicksal nicht erkennbar sei, gab sie \nan, im Jahre 1998 in Nusaydi anlässlich eines Transportes \neiner für die PKK bestimmten Tasche von einem Sonderkommando \nder Polizei festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden zu \nsein. Auf neuerlichen Hinweis des Gerichts nahm sie die Klage \nam 5. Februar 2001 zurück, woraufhin die 4. Kammer des Hauses \ndas Verfahren mit Beschluss vom 6. Februar 2001 \n- 4 K 8786/01.A - einstellte.\n\n4\n\nUnter dem 4. April 2001 suchte sie um die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens nach. Zur Begründung ihres vom \n12. April 2001 datierenden Asylfolgeantrages führte sie aus: \nSie stamme aus einem von der türkischen Armee zwangsgeräumten \n„Dorf\". Verwandte seien an führender Stelle für die PKK tätig. \nSo hätten zwei Neffen der PKK angehört: Der eine sei im Jahre \n1995 von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden, der \nandere sei seit sechs Jahren Kommandant der PKK-Guerilla. Eine \nNichte sei im Jahre 1994 bei einem Überfall verletzt worden. \nIhr Vater sei ein bekannter HADEP-Politiker. Da ihr Verlobter \nals Dorfschützer Unterstützer der PKK verrate, hätten ihr \nVater und ihr Bruder die Eheschließung annulliert. Daraufhin \nsei es zu Übergriffen seitens ihres Verlobten gekommen. So sei \nsie von diesem vergewaltigt worden. Davon habe sie bislang \nnicht berichtet, da sie sich geschämt und daher weder den \nBehörden noch den Gerichten noch ihren Verwandten habe \noffenbaren können. Als sie ihren Verlobten im Januar 1999 auf \nder Militärwache habe anzeigen wollen, sei sie von den \nSicherheitskräften verhöhnt worden. Im März 2001 habe ihr \nVater sie anlässlich eines Telefonates darüber informiert, \ndass die türkischen Sicherheitskräfte in der durch ihren \nehemaligen Verlobten verbreiteten Annahme, sie habe sich der \nGuerilla angeschlossen, nach ihr suchten. Im Bundesgebiet \nbetätige sie sich exilpolitisch. Unter anderem sei sie \nMitglied in dem Verein „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx\". Im Rahmen ihrer Vereinsaktivitäten habe \nsie an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen, so \nunter anderem anlässlich des Newroz-Festes am 20. und 25. März \n2001 sowie anlässlich des Geburtstages des Vorsitzenden der \nPKK am 2. April 2001, mitgewirkt. Dabei habe sie teilweise \nOrdnerfunktionen wahrgenommen. Über diese Veranstaltungen sei \nauch durch den Fernsehsender „MED-TV\" beziehungsweise in der \nZeitung „Politika\" berichtet worden. Eine etwaige Erkrankung \nmachte sie nicht zum Gegenstand ihres Vorbringens gegenüber \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. Juni 2001 wies sie gegenüber der \nAusländerbehörde der Stadt xxxxxxxx auf eine nicht näher \nbezeichnete Erkrankung hin, derentwegen sie sich gegenwärtig \nin stationärer Behandlung befinde und die Veranlassung böte, \nsie auf ihre Reisefähigkeit hin zu untersuchen. Ausweislich \neines der Ausländerbehörde unter dem 27. Juni 2001 \nüberreichten privatärztlichen Attestes leide sie unter einem \n„Morbus Behcet mit großen Ulcerationen, der zurzeit mit \nCortison, Antiphlogistika und lokalen Antiseptika behandelt\" \nwerde. Einer Anregung, dieses Vorbringen in das Asylverfahren \neinzubringen, kam sie in der Folge nicht nach. Mit Bescheid \nvom 12. Juli 2001 - xxxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Anträge auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des \nBescheides vom 11. Dezember 2000 - xxxxxxxxxxx - bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG ab.\n\n6\n\nAm 12. Juli 2001 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n7\n\nAusweislich eines fachärztlichen Untersuchungsberichtes der \nxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. Juli 2001 leidet sie auf \nGrund der vermeintlichen Vergewaltigung unter einer schweren \ndepressiven Episode und einer posttraumatischen \nBelastungsstörung. Zudem bestehe eine andauernde \nSuizidalität.\n\n8\n\nDer Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara hat auf telefonische Anfrage des \nGerichtes am 8. August 2001 unter anderem mitgeteilt: Morbus \nBehcet sei in der Türkei behandelbar. Medikamente wie \nCortison, Antiphlogistika und lokale Antiseptika seien in der \nTürkei zu vergleichsweise niedrigen Preisen erhältlich. \nPosttraumatische Belastungsstörungen würden in staatlichen \nKrankenhäusern mit psychiatrischer Abteilungen sowohl im \nRahmen einer medikamentösen als auch im Wege einer \npsychotherapeutischen Therapie behandelt. Antidepressiva seien \nin großer Auswahl erhältlich. Die Kosten für Medikamente \nwürden durch die Yesil Kart regelmäßig nicht übernommen. Diese \nkönnten bei neuen, hoch wirksamen Antidepressiva teilweise \nzwischen 100,00 DM und 200,00 DM liegen. Amitriptilin, das \nebenfalls sehr wirksam sei, sei indes bereits für 10,00 DM zu \nerwerben. Die Medikamente müssten von den Patienten sechs \nMonate, in schweren Fällen auch bis zu zwei bis drei Jahren, \neingenommen werden.\n\n9\n\nDas Sozialamt der Stadt xxxxxxxx hat sich unter dem 9. \nAugust 2001 bereit erklärt, die zunächst während des ersten \nJahres nach ihrer Rückkehr in die Türkei anfallenden Kosten \nfür die medikamentöse Behandlung der Klägerin zu \nübernehmen.\n\n10\n\nDiese trägt vor: Ihr Vater und zwei Brüder stünden in \nBeschäftigungsverhältnissen. Ihr Vater und ein Bruder seien in \nder Baubranche nichtselbstständig erwerbstätig. Ein anderer \nBruder sei Friseur. Zwei ihrer insgesamt acht Geschwister \ngingen noch zur Schule. Es ginge ihnen vergleichsweise \nwirtschaftlich gut. Sie sei durch ihren Verlobten während der \nFeldarbeit vergewaltigt worden. Hiervon habe sie lediglich \nihrer Mutter berichtet. Der Vergewaltiger habe ihr gedroht, \nsie überall zu finden. Ihrem Vater habe sie ihre Situation \nnicht geschildert. Ihre Eltern hätten sie bei ihrer Ausreise \nunterstützt. Zu diesen könne sie nicht zurückkehren. Vielmehr \nwerde sie im Falle einer Rückkehr ganz auf sich gestellt sein. \nIn diesem Zusammenhang sei ihre schlechte gesundheitliche \nVerfassung zu berücksichtigen. Ein wirtschaftliches \nExistenzminimum vermöge sie als allein stehende Kurdin in \nihrer Heimat zu erlangen. Wegen des weiteren Vorbringens der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf die \nTerminsniederschrift verwiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 12. Juli 2001 - xxxxxxxxxxxx - zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, sowie unter Abänderung des Bescheides \nvom 11. Dezember 2000 - xxxxxxxxxxx - \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse im \nSinne des § 53 AuslG bestehen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde der Stadt xxxxxxxx sowie der Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die die Klägerin mit Verfügung vom 23. Juli \n2001 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nA.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. März 2001 - \nxxxxxxxxxxx - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n19\n\nI.\n\n20\n\nDie Klägerin ist Asylfolgeantragstellerin im Sinne von § 71 \nAbs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG.\n\n21\n\nUnter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. \nAsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen \nVerhandlung genügt das Vorbringen der Klägerin den \nAnforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nnicht. \n\n22\n\n1. Sie hat nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre \nPerson ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen \nwäre.\n\n23\n\nDas Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in \ndem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe des \n§ 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei lediglich angemerkt: \n\n24\n\na) Dem Vorbringen der Klägerin, Verwandte seien an \nführender Stelle für die PKK tätig, eine Nichte sei im Jahre \n1994 bei einem Überfall verletzt worden, ihr Vater sei ein \nbekannter HADEP-Politiker, dieser und ihr Bruder hätten die \nEheschließung annulliert, daraufhin sei es zu Übergriffen \nseitens ihres Verlobten gekommen, insbesondere sei sie von \ndiesem vergewaltigt worden, sowie dem Vortrag, von den \nSicherheitskräften deswegen verhöhnt worden zu sein, steht \nbereits § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, da weder dargetan noch \nersichtlich ist, weshalb die Klägerin ohne grobes Verschulden \naußer Stande war, diesen Vortrag bereits in ihrem \nAsylerstverfahren geltend zu machen. Dessen ungeachtet ist die \nBehauptung, von ihrem Verlobten und deren Familie bedroht, \ngeschlagen und denunziert worden zu sein, in Ermangelung einer \nstaatlichen Verfolgung asylrechtlich nicht relevant. Der \nVortrag, politische Verfolgung drohe ihr wegen der politischen \nBetätigung ihrer Verwandten, ist unglaubhaft, hatte die \nKlägerin doch anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. Juli 2000 \nausdrücklich angegeben, keine Probleme mit türkischen Behörden \ngehabt und ihre Heimat nicht aus Furcht vor Staat und \nRegierung, sondern aus Angst vor der Familie ihres Verlobten \nverlassen zu haben. Hinzu kommt, dass sie ihr nachgeschobenes \nVorbringen im gerichtlichen Erstantragsverfahren nicht erneut \naufgreift. Ihre Behauptung, durch ihren Verlobten - im \nErstverfahren hatte sie noch angegeben, eine Verlobung \nabgelehnt zu haben -, vergewaltigt worden zu sein, sich aber \naus Scham hierüber weder den Behörden und Gerichten noch ihren \nVerwandten mit Ausnahme ihrer Mutter offenbart zu haben, \nvermag - ungeachtet einzelner Widersprüchlichkeiten in ihrem \nVorbringen, denen im Termin zur mündlichen Verhandlung bewusst \nund im Einvernehmen mit der Prozessbevollmächtigten nicht \nnachgegangen worden ist - die Annahme weder einer \nunmittelbaren noch einer mittelbaren staatlichen politischen \nVerfolgung zu begründen. Die Behauptung, ein Versuch, ihren \nVerlobten wegen der von diesem ihrem Vorbringen zufolge \nbegangenen Tat bei den örtlichen Behörden anzuzeigen, lässt \nkeine Rückschlüsse auf eine generelle Schutzunfähigkeit \nbeziehungsweise Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden zu. \nSchließlich ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die \nMitgliedschaft des Vaters im Kreisvorstand der HADEP in der \nVergangenheit Veranlassung zu irgendeinem Vorgehen der \nSicherheitskräfte geboten hätte.\n\n25\n\nb) Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der \nKlägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auch nicht \nmit Blick auf das Vorbringen einer an ihre kurdische \nVolkszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten (Gruppen-\n)Verfolgung festzustellen. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, \nder das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an \ndieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem \nZeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit \nlandesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall \nstand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der \nTürkei zur Verfügung;\n\n26\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, \nS. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., \nu. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., \nRn. 28 ff.\n\n27\n\nDiese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein - Westfalen hat unter Berücksichtigung \neiner Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben \nerwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\n\n28\n\n- dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt \nAusgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. \n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); \nBVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (362) -\n\n29\n\neine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht \ndroht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in \nvollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut \nherrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n30\n\nBVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, \n123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in \ndenen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, \nvgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der \nrevisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten \nhat,\n\n31\n\nund anderer Obergerichte,\n\n32\n\nSchl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH \nBW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 \n- A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG \nBremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. \n18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; \nSächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. \n- A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 \n- A 1 S 155/97 -.\n\n33\n\nDas Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, von \ndieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.\n\n34\n\nc) Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin im \nSinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ferner nicht mit Blick \nauf etwaige Gefährdungen im Zuge der Wiedereinreise in die \nTürkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische \nStaatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven \nPersonenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten \nRückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel \nder Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, \nauch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen in \nseinen Urteilen\n\n35\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., \nRn. 396 ff.,\n\n36\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von \natypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass \nabgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter \nWeise misshandelt worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich \ndie Kammer angeschlossen. Gründe, die zu einer abweichenden \nBetrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden.\n\n37\n\nd) Schließlich rechtfertigen auch die exilpolitischen \nAktivitäten der Klägerin die Annahme des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht.\n\n38\n\nAuch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die \nsich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert \nhaben, können bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein. \nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen aber ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen \nder breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und \nStrategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die \ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus \nder maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht \nbeachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. \nDazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. \nSie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer;\n\n39\n\nso die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt. \nv. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, \n265.\n\n40\n\nEs darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen \nBehörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer \nkurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen, \nDemonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie zum \nBeispiel als Kurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der \ntürkischen Regierung zu kritisieren; dabei aber auch durch die \nErwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst nicht \nerreichbares Bleiberecht zu erlangen;\n\n41\n\nebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \nUA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 \nf., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. \n278.\n\n42\n\nIn aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer \nAktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine \nasylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen \nkommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von \nGewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen \nVerhaltensweisen erheblich übersteigen.\n\n43\n\nExilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat die \nKlägerin jedoch nicht dargelegt.\n\n44\n\naa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten \nMitgliedschaft in dem in xxxxxxxx ansässigen \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx\". Das \nVorbringen, Mitglied in dem vorbezeichneten Verein zu sein, \nvermag den Nachweis exponierter exilpolitischer Aktivitäten \nnicht zu erbringen, da die einfache Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation keine Rückschlüsse auf eine exponierte \nexilpolitische Tätigkeit des Asylsuchenden rechtfertigt. \n\n45\n\nDessen ungeachtet muss davon ausgegangen werden, dass die \nVerfolgungsbehörden des türkischen Staates angesichts der \nVielzahl bereits bestehender und sich stetig neu gründender \ntürkischer Exilvereine die Mitgliedschaft in einer solchen \nOrganisation nur als vorgeschobene Mitgliedschaft zur \nFörderung der Erfolgsaussichten in einem anhängigen \nAsylverfahren bewerten.\n\n46\n\nbb) Dass sich die Klägerin in nicht erkennbar \nhervorgehobener Weise an Demonstrationen und Veranstaltungen \nbeteiligt hat, führt ebenso wenig zu einem beachtlich \nwahrscheinlichen Verfolgungsrisiko. Das Verteilen \nstrafrechtlich irrelevanter Zeitschriften und Flugblätter, das \nSkandieren von Slogans, das Halten von Transparenten und die \nAusübung von Ordnerfunktionen sind als niedrig profilierte \nAktivitäten nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des türkischen \nStaates auf den Asylantragsteller zu lenken. Entscheidend ist \nin diesem Zusammenhang allein das politische Gewicht der \nexilpolitischen Tätigkeit und nicht das Verfahren, auf dessen \nGrundlage türkische Stellen von einer Verurteilung in der \nBundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangen. Es kommt gerade \nnicht auf das „Ob\" und die Art und Weise, insbesondere die \nBreitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, \nsondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeit \nan,\n\n47\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998 \n- 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, u. 2. März 1998 \n- 25 A 445/98.A -, \n\n48\n\ndas sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden \nEinfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und auf den politischen \nInhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass die Klägerin auf \ndiese Dinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der bloßen Teilnahme \nan Veranstaltungen und Demonstrationen, sei es auch in \nAusübung von Ordnerfunktionen, hebt sie sich nicht aus dem \nKreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für \ndie kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine \nvernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen \nSicherheitskräfte auf Grund dieser insgesamt niedrig \nprofilierten Aktivitäten für ihre Person interessieren.\n\n49\n\ncc) Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich des Weiteren \nauch weder der Umstand, dass die von der Klägerin besuchten \nVeranstaltungen Gegenstand einer Fernseh- beziehungsweise \nPresseberichterstattung gewesen sind. Zu der Problematik der \nMedienberichterstattung wird auf die einschlägigen \nAusführungen des Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-\nWestfalen in seinem Urteil vom 25. Januar 2000 \n\n50\n\n- 8 A 1292/96.A -, UA, Rn. 328 u 330 f.,\n\n51\n\nverwiesen, denen sich das Gericht anschließt:\n\n52\n\n„Personen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen \nSatellitensenders MED-TV oder anderer in der Türkei \nausgestrahlter Sender beteiligt haben, sind grundsätzlich nur \ndann verfolgungsgefährdet, wenn sie mit einem eigenen \nRedebeitrag zu Wort gekommen sind und der Inhalt dieses \nBeitrags nach türkischem Strafrecht strafbar sein kann. Das \ngilt insbesondere für prominente kurdische Parteifunktionäre, \nParlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige \nvergleichbare Intellektuelle, die an Gesprächsrunden in MED-\nTV teilgenommen haben. Derartige Auftritte können je nach dem \npolitischen Inhalt des Gesagten als Beweis für Beziehungen \nzur PKK gewertet werden und bei Rückkehr zu Festnahme und \nVerhör führen. Bisweilen werden auf Grund derartiger \nÄußerungen Strafverfahren wegen „Separatismus\" oder wegen \nUnterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation \neingeleitet. ... Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber \nauch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die \nKulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also \ninsbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in \neinem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch äußern oder sogar \nbei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende \nZuschauer ins Bild kommen. ... die Annahme einer generellen \nVerfolgungsgefahr für im Studio anwesende Zuschauer stünde im \nWiderspruch zu der eigenen Feststellung Kayas ..., wonach der \nMIT bei der Auswertung von Film- und Videoaufnahmen von \nDemonstrationen und Kundgebungen keine Nachforschungen über \ndarauf zu erkennende einfache Teilnehmer anstellt, um deren \nIdentität zu ermitteln und an weitere Informationen über \ndiese zu gelangen. Dass für Personen, die im Fernsehen \nlediglich die Kulisse für andere abgeben, generell etwas \nanderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. ... Bei \nPersonen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag in \nMED-TV zu Wort kommen, sondern die nur Gegenstand der \nBerichterstattung durch andere sind, hängt die \nVerfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist \nnur zu bejahen, wenn über eine exponierte exilpolitische \nAktivität berichtet wird, für die hinreichend konkrete \ntatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind.\"; vgl. in diesem \nZusammenhang auch Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. \n26. Februar 1998 - 5 A 5038/95 -: „Auch dass der \nAntragsteller zu 1), wie in der Sitzungsniederschrift im \nEinzelnen referiert, zwei Mal in MED-TV zu sehen war, \nrechtfertigt nicht den Schluss, er und die Seinen seien bei \neiner Rückkehr in die Westtürkei nicht hinreichend sicher vor \npolitischer Verfolgung. Zwar ist davon auszugehen, dass die \nSendungen des kurdischen Fernsehsenders MED-TV von den \ntürkischen Sicherheitsbehörden aufmerksam verfolgt und, \nsoweit dies personell möglich ist, ausgewertet werden. Es ist \njedoch nichts dafür erkennbar, dass sich diese Auswertung des \nBildmaterials nach anderen Kriterien vollzöge als etwa \ndesjenigen Materials, das beim Filmen von \nProtestveranstaltungen anfällt. Soweit also der Betreffende \nin dem Filmbeitrag nicht in herausgehobener Weise in \nErscheinung tritt, besteht auch für die türkischen \nSicherheitskräfte kein Anlass, mit Aufwand seine Identität zu \nermitteln, um ihn im Falle seiner Rückkehr einer besonderen \nBehandlung zuzuführen (vgl. Nieders. OVG, Urt.v. 21.11.1996 - \n11 L 1692/92 - Seite 39 f. unter Hinweis auf das Gutachten \nvon Kaya vom 3.4.1996). Zwar sind durchaus auch Fälle \ndenkbar, in denen der Betreffende auf Grund einer \nFernsehsendung als gefährdet erscheint (vgl. hierzu das \nGutachten Kayas vom 2. Juli 1997 an das VG Karlsruhe). Dies \nsetzt jedoch voraus, dass auf Grund ungewöhnlicher Umstände \noder eindeutiger Erklärungen davon ausgegangen werden muss, \ndass ein besonderes Interesse der Sicherheitskräfte an der \nbetreffenden Person geweckt wurde. Ein solches Interesse an \nder Person des Antragstellers vermag sein Erscheinen im MED-\nTV nicht zu wecken.\"; vgl. in diesem Zusammenhang auch \nbereits OVG NRW, Beschl. v. 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A - \nu. Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - sowie OVG RP, \nUrt. v. 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98 -.\n\n53\n\n2. Die Klägerin hat schließlich keine Umstände dargetan, \ndie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Dezember 2000 - \nxxxxxxxxxxx - hinsichtlich der Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht \nbestehen, gebieten könnten. \n\n54\n\na) Der gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx \nerfolgte Vortrag, sie leide unter Morbus Behcet sowie unter \neiner depressiven Episode beziehungsweise einer \nposttraumatischen Belastungsstörung, rechtfertigt nicht die \nAnnahme, in Bezug auf ihre Person lägen die Voraussetzungen \neines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nvor. Diese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten \nGefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder \nFreiheit voraus, die dem Betroffenen bei einer Abschiebung \npersönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. \nHierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht \noder wodurch sie hervorgerufen wird. Die Klägerin wäre im \nFalle einer Rückkehr in die Türkei infolge der \ndiagnostizierten Erkrankungen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen konkreten \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Wenngleich \neine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes \ndes Betroffenen auf Grund einer mangelnden Behandelbarkeit \neiner als schwer wiegend zu qualifizierenden Erkrankung im \nAbschiebungszielstaat ein Abschiebungshindernis nach Maßgabe \ndes § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann,\n\n55\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C \n58.96 - u. 27. April 1998 - 9 C 13.97 - sowie \nOberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Beschl. \nv. 20. September 1999 - 9 Q 286/98 -,\n\n56\n\nist eine solche relevante Verschlechterung des \nGesundheitszustandes im Falle einer Aufenthaltsnahme der \nKlägerin in der Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen. \n\n57\n\naa) Die Behandelbarkeit der Krankheit Morbus Behcet in der \nTürkei ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der \nVertrauensärzte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nin Ankara Gewähr leistet. Behandlungen würden insbesondere \nauch in Universitätskrankenhäusern vorgenommen werden. Wenn \nstaatliche Krankenhäuser eine Behandlung nicht vornähmen, \nkönne sich der Patient an eine Universitätsklinik überweisen \nlassen. Die für die Behandlung erforderlichen Medikamente sind \nerhältlich;\n\n58\n\nvgl. insoweit d. Auskunft d. Vertrauensarztes d. Botschaft \nd. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 10. Dezember 1999 \n- RK 516 AA/SE ... - sowie d. Vermerk über d. telefonische \nAuskunft d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara v. 8. August 2001.\n\n59\n\nbb) Frauen, die unter depressiven Episoden beziehungsweise \neiner posttraumatischen Belastungsstörung leiden, vermögen in \nder Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für \nPsychiatrie eine adäquate, den landesüblichen Standards \nentsprechende Behandlung zu erfahren. Die Behandlung umfasst \nsowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische \nTherapien;\n\n60\n\nvgl. insoweit d. Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli \n2001 - 514516.80/3 TUR -; ferner Auskünfte d. \nVertrauensarztes der -Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara an d. Stadt Velben v. 8. November 1999 \n- RK 516 AA/SE... -, an d. Märkischen Kreis v. 26. Februar \n2001 - RK 516 AA/SE/... u. d. Verwaltungsgericht Stuttgart - \n5 K 10655/00 - v. 12. März 2001 - RK 516 AA/SE/Y ... -.\n\n61\n\nDarüber hinaus können sich Folteropfer und traumatisierte \nPersonen einer Behandlung durch Psychiater und \nPsychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch \nMitglieder des Menschenrechtsvereines „Insan Haklari Dernegi\" \n(IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten \n„Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari \nVakfi - TIHV)\" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und \nDiyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die \nEinrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist, sind \nbereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das dortige \nZentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die \nStiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von \nNichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine \nStaatsmittel. Die Hälfte der Finanzierung wird durch die \nehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus gibt es \nauch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich \nmit Symptomen und Behandlung des Posttraumatischen \nBelastungssyndroms auskennen. Zu nennen ist in diesem \nZusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden \nfinanzierende „Forschungsstiftung für Recht und \nGesellschaft/Stiftung für die Erforschung sozialen Rechts \n(TOHA/TOHAV)\", die ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer \nmit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt;\n\n62\n\nvgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - „Es geht um die \nMenschen - nicht um den Staat\" - Bericht über die 6. IPPNW-\nÄrztinnen-Delegationsreise in die Türkei v. 12. bis 21. März \n2001; Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - \n514-516.80/3 TUR -.\n\n63\n\nb) Das sinngemäße Vorbringen, eine erhebliche \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei \nschließlich mit Blick auf ihre wirtschaftliche und persönliche \nSituation zu erwarten, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme \neines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. \n1 AuslG.\n\n64\n\nBauern - wie die Familie der Klägerin - haben die \nMöglichkeit, sich in den staatlichen Versicherungen \nkrankenversichern zu lassen. Besteht ein solcher \nKrankenversicherungsschutz - wie nach den Angaben der Klägerin \nin ihrem Fall - nicht, können Personen mit einem Einkommen \nunter einem Drittel des Nettomindestlohnes, eine so genannte \n„Grüne Karte (Yesil Kart)\" beantragen. Nach Ausstellung der \nKarte werden die Kosten für stationäre Behandlungen und die \nBehandlung in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen \nübernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung \nder „Grünen Karte\" unter ethnischen Motiven sind nicht \nbekannt. In Bezug auf Kosten für Gesundheitsleistungen \nderjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind, eine \nGrüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für \ndiese Kosten aufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für \nGesundheitsleistungen, die von diesem Gesetz nicht erfasst \nwerden, finden gemäß Art. 11 des „Gesetzes Nr. 3816 über die \nÜbernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen \nStaatsangehörigen durch Ausstellung der 'Grünen Karte'\" vom \n18. Juni 1992 die Bestimmungen des „Gesetzes Nr. 3294 zur \nFörderung der sozialen Hilfeleistung und Solidarität\" \nAnwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der \nProvinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums \nfinanzielle Unterstützung beantragen;\n\n65\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 \n- 514-516.80/36825 - sowie Auskunft d. Botschaft d. \nBundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Verwaltungsgericht \nBremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier \n„Türkei - Medizinische Infrastruktur\" v. 15. Oktober 1998; \nvgl. zur „Yesil Kart\" ferner umfassend Urt. d. 20. Kammer d. \nerkennenden Gerichts v. 18. Juli 2001 - 20 K 5603/96.A -: \n\n66\n\n„bb) Soweit die Klägerin einwendet, die grundsätzlich \nbestehende Behandlungsmöglichkeit könne ihr nicht zuteil \nwerden, weil sie nicht versichert sei und auch die Yesil Kart \nnicht erhalten könne, führt auch das zu keinem \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da hier \ndie „Sperrwirkung\" des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG zu \nberücksichtigen ist. ... Nach diesen Maßstäben ist der \nKlägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nwegen der Tatsache, dass sie in der Türkei nicht \nkrankenversichert ist, nicht zu gewähren. Die Gefahr, nicht \nkrankenversichert zu sein, besteht für viele Menschen in der \nTürkei. Alle türkischen Staatsangehörigen unterliegen der \nStruktur und den Gegebenheiten des Gesundheits- und \nVersicherungssystems in der Türkei. 1995 war der größte Teil \nder Bevölkerung noch ohne Versicherungsschutz. Insgesamt \nwaren 15% der arbeitenden Bevölkerung versichert, im \nLandwirtschaftsbereich 1%,\n\n67\n\nvgl. Bundesamt für Flüchtlinge der Schweiz, Auskunft vom \n15. Oktober 1998 „Türkei - Medizinische Infrastruktur\".\n\n68\n\nTraditionellen Strukturen verhaftete Familien im weitesten \nSinne vertrauen auf gegenseitige Unterstützung in Notlagen. \nSie sparen oft die Versicherungsbeiträge und Erkrankte \nbezahlen medizinische Leistungen aus eigener Tasche, \nerforderlichenfalls unterstützt von der Familien,\n\n69\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999.\n\n70\n\nFür Personen ohne soziale Absicherung und für Personen \nbzw. mit Familien mit einem Einkommen unter einem Drittel des \nNettomindestlohnes gilt das Gesetz Nr. 3816 vom 18.1.1992. \nDanach können mittellose Bürger eine so genannte „Yesil Kart\" \nGrüne Karte erhalten. Ende 1998 gab es etwa 7,5 Millionen \nInhaber einer grünen Karte,\n\n71\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999, 1.3.2.\n\n72\n\nDie Antragstellung muss in für diesen Zweck eingerichteten \nBüros oder bei der für die Ausstellung zuständigen \nInstitution erfolgen. Bei der Beantragung müssen u.a. die \nBestätigung des Muhtars über die Besitzlosigkeit, Bestätigung \nder staatlichen Versicherung über das Nichtbestehen einer \nVersicherung und die Bestätigung des Steueramtes über das \nFehlen von Vermögen vorgelegt werden, \n\n73\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999.\n\n74\n\nDie Angaben über die Ausstellungsdauer schwanken zwischen \n4 Wochen und 3 Monaten, \n\n75\n\nvgl. dazu Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 14.7.1999 \n(Dauer 4 bis 6 Wochen), Bericht des Petitionsausschusses über eine \nDelegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.-5.3.1999, Seite 5 \n(6 bis 8 Wochen), Kaya, Auskunft an VG Saarlouis, ASYLIS NR \nTUR18459001 vom 12.1.2000 (etwa 3 Monate), Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 22. Juni 2000 - 514-516.80/3 TUR zu 3. b (6 bis 8 \nWochen).\n\n76\n\nNach diesen Auskünften kann davon ausgegangen werden, dass \nes für nichtversicherte Personen die Yesil Kart gibt, dass es \neines bürokratischen Aufwandes bedarf, um die Karte zu \nerhalten und dass es etwa 3 Monate dauern kann, bis die Karte \nausgestellt worden ist.\n\n77\n\nVor diesem Hintergrund gelten für die Klägerin dieselben \nVoraussetzungen bei der Erlangung der Yesil Kart, wie für \nalle anderen türkischen Bürger, die nicht krankenversichert \nsind, auch. Damit kann allein die Tatsache, dass die Klägerin \nnicht krankenversichert ist und auf die Beantragung einer \nYesil Kart angewiesen wäre, nicht zu einem \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, \nda insoweit die „Sperrwirkung\" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \neingreift.\n\n78\n\ncc) Damit kann hier nur ein Abschiebungshindernis nach § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach verfassungskonformer Auslegung in \nBetracht kommen, wenn also eine Abschiebung der Klägerin \nVerfassungsrecht verletzten würde, weil eine extreme \nGefahrenlage im oben genannten Sinne besteht. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, \ndass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine \n„Yesil Kart\" beantragen kann, die sie auch nach etwa \n3 Monaten erhalten wird und mit der sie medizinische \nBehandlung in Anspruch nehmen kann, ist eine extreme \nGefahrenlage für die Klägerin bei einer Rückkehr in die \nTürkei nicht ersichtlich. Außerdem geht aus den vorliegenden \nAuskünften auch hervor, dass in Notfallsituationen auch eine \nSofortbehandlung möglich ist,\n\n79\n\nvgl. Bericht des Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in \ndie Türkei in der Zeit vom 1.3.-5.3.1999; Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 22. Juni 2000, s.o., 3.b).\n\n80\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht unter \nBerücksichtigung des von der Klägerin angeführten Urteils des \nVG Münster vom 21. August 2000 geboten. Der diesem Urteil \nzugrundliegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich vom \nvorliegenden Fall. Denn im Fall des VG Münster hatte ein \nGutachter ausgeführt, dass unvorstellbare Folgen eintreten \nwürden, wenn nur eine einzelne Behandlung der Klägerin für \netwa 3 Monate unterbrochen würde. Derartige unvorstellbare \nFolgen hat die Klägerin hier aber weder vorgetragen noch \ndurch eine ärztliche Stellungnahme belegt. Außerdem ist das \nVG Münster davon ausgegangen, dass eine ambulante Behandlung \nmit der Yesil Kart nicht möglich sei. Dabei kann hier offen \nbleiben, wie die Auskunftslage zu bewerten ist. Jedenfalls \nhat die Klägerin hier geltend gemacht, eine Herzoperation sei \nin der Türkei nicht möglich, also eine stationäre Behandlung \nsei nicht möglich. Für eine solche Behandlung gilt aber \nunstreitig die Yesil Kart.\n\n81\n\nSoweit die Klägerin sich darauf beruft, die Yesil Kart \nwerde willkürlich vergeben, liegen für eine derartige \nBehauptung ausreichende Anhaltspunkte nicht vor. Zwar hat das \nBundesamt,\n\n82\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische \nVersorgung, Stand Dezember 1999, zu 1.4,\n\n83\n\nFälle genannte, bei denen die Yesil Kart annulliert bzw. \nverweigert wurde. Eine ähnliche Fallgestaltung liegt bei der \nKlägerin jedoch nicht vor. Denn sie ist nach Überzeugung des \nGerichts weder wegen politischer Vergehen vorbestraft noch \npolitisch in der Türkei tätig gewesen. Nach der von der \nKlägerin im Verfahren vorgelegten Auskunft des IMK vom \n15. November 2000 werden die Antragsteller bei Vergabe der \nKarte nach ihrer Staatsnähe eingestuft und politische, gegen \ndie Türkei gerichtete Tätigkeit berücksichtigt. Abgesehen \ndavon, wie der Aussagegehalt dieser Auskunft zu bewerten ist, \nhat die Klägerin derartige Tätigkeiten aber auch nicht \nentwickelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin allein \nwegen der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik \nDeutschland die Ausstellung der Karte verweigert würde, sind \naber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer Herzerkrankung die \nZeit bis zum Erhalt der Yesil Kart gesundheitlich nicht \nunbeschadet überstehen könnte, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. ... Aus den Angaben der Klägerin und den \nvorliegenden Attesten folgt demnach nicht, dass die Klägerin \nderart erkrankt ist, dass sie einer ständigen ärztlichen \nÜberwachung bedarf. Etwaige notwendige Medikamente könnten \nihr zudem für den Zeitraum von 3 - 4 Monaten auch mitgegeben \nwerden.\" \n\n84\n\nDie für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung \nder Erkrankungen der Klägerin in staatlichen Krankenhäusern \nbeziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden \nÜberweisung an eine Universitätsklinik anfallenden Kosten \nwürden nach allem durch die Yesil Kart getragen werden. Dies \ngilt nach Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Ankara vom 8. August 2001 \ninsbesondere auch für die infolge von stationären oder \nambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden \nKosten. Demgegenüber sind die Kosten für Medikamente im \nRegelfall nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Stiftung \nschließt sich einer fachärztlichen Bewertung als \nüberlebensnotwendig an;\n\n85\n\nSerafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. \n10. Februar 2001, S. 6 f.\n\n86\n\nDie für die Behandlung von Morbus Behcet erforderlichen \nMedikamente wie Cortison, Antiphlogistika und lokale \nAntiseptika sind nach der vorgenannten Auskunft des \nVertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nin der Türkei indes zu vergleichsweise niedrigen Preisen \nerhältlich. Für Cortison müsse man beispielsweise umgerechnet \netwa 5,00 DM bis 10,00 DM pro Packung aufwenden. Demgegenüber \nvariierten die Kosten für Antidepressiva, die in großer \nAuswahl erhältlich seien, erheblich. Für seit kurzem auf dem \nMarkt befindliche hoch wirksame Antidepressiva lägen diese \nteilweise zwischen 100,00 DM und 200,00 DM pro \nPackungseinheit. Demgegenüber sei das Medikament Amitriptilin, \ndas ebenfalls sehr wirksam sei, bereits für etwa 10,00 DM zu \nerwerben. Die Medikamente müssten von den Patienten sechs \nMonate, in schweren Fällen auch bis zu zwei bis drei Jahre \nlang eingenommen werden. Die mit den nach alledem nicht \nunerheblichen Medikamentenkosten verbundenen finanziellen \nBelastungen werden der Klägerin auf Grund der verbindlichen \nKostenübernahmeerklärung des Sozialamtes der Stadt xxxxxxxx \nvom 9. August 2001 zunächst während der Dauer des ersten \nJahres nach ihrer Rückkehr in die Türkei abgenommen. Sollte \nsie über diesen Zeitraum hinaus der Unterstützung bedürfen, \nwird sie gehalten sein, sich erneut unter Beibringung \nentsprechender Nachweise an die Stadt xxxxxxxx zu wenden. Dass \nsich diese in Ansehung ihrer bereits erteilten Zusage einer \nweiter gehenden Finanzierung des Medikamentenbedarfes versagen \nwürde, lässt sich dem Inhalt der Erklärung vom 9. August 2001 \nnicht entnehmen. Dessen ungeachtet obliegt es der Klägerin, \nein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz und in \njedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen \nRegierungsvertreters vertretene „Stiftung für Sozialhilfe und \nSolidarität (Sosyal Yardimlasma Vakfi)\" zu richten. Diese \nStiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, \ndie regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig \nkontrolliert werden müssen;\n\n87\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht v. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 \n- Serafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. \n10. Februar 2001, S. 6 f. \n\n88\n\nDarüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann \nvon ihr selbst aufzubringen. Diese wird hierfür Teile eines \nArbeitseinkommens einsetzen müssen. In diesem Zusammenhang sei \nergänzend angemerkt, dass sich ausreisepflichtige Ausländer, \nsomit auch die Klägerin, grundsätzlich auf die Standards des \nGesundheitsversorgungssystems ihres Heimatlandes verweisen \nlassen müssen;\n\n89\n\nOVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -.\n\n90\n\nDie Klägerin hat sowohl im Rahmen ihres Asylerstverfahrens \nals auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, \nihrer Familie gehe es wirtschaftlich gut. Drei \nFamilienmitglieder tragen zu dem Erwerbseinkommen bei. \nLediglich zwei ihrer Geschwister besuchten noch eine Schule. \nIhrem erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrag, \nsie lebe in ärmlichen Verhältnissen, vermag in Ansehung der \nDarstellung, ihr Vater und ein Bruder seien in der Baubranche \ntätig, ein weiterer Bruder übe das Friseurhandwerk aus, \ndarüber hinaus betreibe die Familie auch noch Landwirtschaft, \nkein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, \ndass Familienangehörige es ihr ermöglichen können und werden, \netwaige Startschwierigkeiten, die mit der Beantragung der \nYesil Kart und dem Aufbau einer Existenz in einer für sie \nfremden Stadt auch außerhalb ihrer Heimatregion verbunden sein \nwerden, zu überwinden. Diese Annahme rechtfertigt sich \ninsbesondere auch in Ansehung des Umstandes, dass es der \nFamilie möglich gewesen ist, kurzfristig einen Betrag von \n5.000,00 DM für die Ausreise der Klägerin bereitzustellen. \n\n91\n\nNach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, \nob und bejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die \nfehlende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ausländers bei \nobjektiv bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ein \nAbschiebungshindernis zu begründen vermag, wenn man zu Grunde \nlegt, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen \nHeimatstaates ist, dafür zu sorgen, dass seine \nStaatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat \nmögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie \nnur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen;\n\n92\n\nvgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. \nFebruar 1999 - 7 K 98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter \nVerweis auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), \nBeschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs 96.2972 - und \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 3. \nApril 1998 - 10 A 10902/97.OVG -.\n\n93\n\nDem vorstehenden Ergebnis widerstreitet nicht, dass das \nVerwaltungsgericht Bremen\n\n94\n\n- 2 K 2630/99.A -\n\n95\n\nin einem Fall, in dem sich eine unter psychischen Problemen \nleidende Mutter von drei Kindern, die zuvor einen anderen als \nden von ihrer Familie vorbestimmten Mann geehelicht hatte, von \ndiesem auf eigenes Betreiben hin hat scheiden lassen, \njudiziert hat, dass diese keine Unterstützung von ihrer \nFamilie oder der Familie ihres geschiedenen Ehemannes mehr \nerwarten könne und ohne diesen familiären Rückhalt in der \nTürkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen nicht in der \nLage sei. Die Klägerin ist im Unterschied zu der vorgenannten \nPerson allein stehend und kinderlos. Ob sie wie jene aus einem \n„fromm-konservativen\" Heimatdorf stammt, mag auf sich beruhen. \nJedenfalls hat sie vorgetragen, ihre Familie habe es ihr \nseinerzeit freigestellt, den betreffenden Mann zu ehelichen. \nDass sich diese von ihr abgewandt hätte, nachdem sie dieses \neigenen Angaben zufolge abgelehnt hatte, ist nicht \nersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend \nwahrscheinlich, dass sie sich künftig des Rückhaltes und der \nwirtschaftlichen Unterstützung ihrer Familie nicht mehr zu \nversichern vermöchte. \n\n96\n\nDer Klägerin ist ferner anzuraten, sich im Rahmen der \nVorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung \ndurch die Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxx zu versichern. \nEs empfiehlt sich, diese frühzeitig vor einer Ausreise zu \nbitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft \nbeziehungsweise dem zuständigen Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen \nMaßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung \nsicherzustellen. Eine solche Vorgehensweise dürfte auch mit \nBlick auf die Suizidalität der Klägerin in Betracht zu nehmen \nsein. Der Klägerin ist des Weiteren anzuraten, sich in \nAbsprache mit dem Gesundheitsamt der Stadt xxxxxxxx einen \nausreichenden Medikamentenvorrat zuzulegen, um etwaige \nStartschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der \nmedizinischen Versorgung in ihrer Heimat zu überbrücken;\n\n97\n\nvgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. \nBundesrepublik Deutschland in Istanbul v. 26. September 2000 \n- RK 516.50 SE -: „Hinsichtlich der Rückführung \nsuizidgefährderter türkischer Staatsangehöriger konnte mit \ndem medizinischen Dienst des Atatürk-Flughafens Istanbul vor \neiniger Zeit folgende Verfahrensweise besprochen werden. \nZunächst entscheide bei Ankunft psychisch kranker türkischer \nStaatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die \nFlughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine \nmedizinische Einrichtung eingewiesen werde. Erfolgt eine \nEinweisung, so geschehe diese in ein staatliches Krankenhaus \nim Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der \nmedizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in \nZweifelsfällen zu Rate gezogen. Es werde empfohlen, bei \nAnkunft der betreffenden Personen in der Türkei der \nFlughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache \n(eventuell auch einen Vorrat benötigter Medikamente) zu \nübergeben, in dem das psychische Leiden des Rückzuführenden \nbeschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den Inhalt \ndieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat \nist gerne bereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die \nFlughafenpolizei auf ein psychisches Leiden des Betroffenen \nhinzuweisen, um so bereits das vorerörterte Verfahren \neinzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des \nGeneralkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer \nSeite auch nicht akzeptiert.\"\n\n98\n\nNach alledem ist eine Verschlechterung des derzeitigen \nGesundheitszustandes der Klägerin im Falle einer Rückkehr in \ndie Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten.\n\n99\n\nd) Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der \nAbschiebung der Klägerin auf Grund der im gerichtlichen \nVerfahren geltend gemachten Suizidalität vermag als \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine \nBerücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren \nzu finden;\n\n100\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschl. d. 1. Kammer d. \nerkennenden Gerichts v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: \n„Eine Suizidgefahr stellt aber kein 'zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG] \ndar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der \nAbschiebung steht und personenbezogen ist. Die Verhältnisse \nim Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland des Ausländers, \nspielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine \nsubjektive Sicht über die Verhältnisse dort beeinflussen. \nAuch kommt dem Bundesamt bei der Beurteilung, ob bei einem \nAusländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere \nSachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle \nmedizinische oder psychologische Befund, der nur durch \nentsprechende eingehende Untersuchungen des Ausländers zu \nermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist \neine eventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die \nDurchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in \neigener Verantwortung zu prüfen; für die Entscheidung des \nBundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser \nGesichtspunkt keine Rolle zu spielen.\"; vgl. zum Ganzen auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai \n2000 - 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26. \nJanuar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343-347.\n\n101\n\ne) Abschließend sei angemerkt, dass es der Klägerin frei \nsteht, sich, soweit sie in ihrer Heimat weitere Nachteile \ndurch ihren Verlobten befürchtet, an die zuständigen \nStrafverfolgungsbehörden ihres Heimatstaates zu wenden. Dass \ndiese nicht willens oder in der Lage wären, die Klägerin \ngegebenenfalls auch in anderen Landesteilen vor ihrem \nehemaligen Verlobten zu schützen, ist weder glaubhaft gemacht \nnoch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle eines \nAufenthaltes in der Anonymität einer größeren Stadt der Gefahr \neiner Blutrache ausgesetzt wäre. Blutrache, Fememorde und \nFormen der Selbstjustiz sind lediglich noch in entlegeneren \nGebieten des Südosten zu finden;\n\n102\n\nBericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - \n514-516.80/3 TUR -.\n\n103\n\nIm Falle einer freiwilligen Ausreise der Klägerin und der \nnachfolgenden Aufenthaltsnahme in einer anderen Provinz der \nTürkei ist zudem nicht ersichtlich, wie die Familie ihres \nVerlobten von ihrer Rückkehr erfahren sollte. Es ist der \nKlägerin, die dies selbst eigenem Bekunden in Erwägung gezogen \nund somit für sich selbst nicht als ausgeschlossen erachtet \nhat, zuzumuten, sich gegebenenfalls in eine Großstadt im \nWesten oder in anderen Landesteilen der Türkei zu begeben und \nsich dort eine bescheidene Existenz aufzubauen. Darüber hinaus \nkönnen sich speziell Frauen aus der GAP-Region im Südosten des \nLandes um Unterstützung durch die staatliche Einrichtung „Cok \nAmacli Toplum Projeleri (Catom)\" bemühen, die den Frauen \nschwerpunktmäßig Hilfe in Bereichen Alphabetisierung, \nGesundheit, Ernährung, Hauswirtschaft und Anleitungen, sich \nVerdienstmöglichkeiten zu erschließen, zukommen lässt;\n\n104\n\nAuskünfte des Auswärtigen Amtes an d. Verwaltungsgericht \nMainz v. 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - u. d. \nVerwaltungsgericht Wiesbaden v. 29. Oktober 1998 - 514-\n516.80/32820 -; ähnlich Auskunft des Auswärtigen Amtes an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 24. Februar 1999 - 514-\n516.80/31229 -.\n\n105\n\nII.\n\n106\n\nDes Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit \nBlick auf § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht.\n\n107\n\nB.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nNichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-10/17-k-3934-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-10/17-k-3934-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301323","retrieved":"2026-07-09 03:26:41.221842+00:00"}}