{"status":"available","doknr":"OLD301332","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0809.9K806.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"9 K 806/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unbegründet abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxx 1975 geborene und aus dem Dorf Sülüntas,\nKreis Mazgirt, Provinz Tunceli in der Türkei stammende Kläger\nist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit\nund von Beruf Textiltechniker. \n\n3\n\nDer Vater des Klägers namens xxxxxxxxxxxxxxx hält sich seit\nMärz 1993 im Bundesgebiet auf. Nachdem das Verwaltungsgericht\nKöln mit Urteil vom 5. Mai 1997 - 20 K 842/94.A - seiner\nAsylklage stattgegeben hatte, erkannte ihn das Bundesamt für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - mit\nBescheid vom 4. Juli 1997 - Az.: xxxxxxxxxxxxx - als\nAsylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Wegen der Einzelheiten jener\nVerfahren wird auf den Inhalt des betreffenden\nVerwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Gerichtsakte Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDer am 17. Januar 1998 eingereisten Mutter xxxxxxxxxxxxx\nund dem jüngeren Bruder xxxxxxxxxxxxxx ist der Aufenthalt im\nBundesgebiet im Wege der Familienzusammenführung gestattet\nworden. Ein weiterer Bruder namens xxxxxxxxxxxxx lebt in der\nTürkei.\n\n5\n\nAm 14. Januar 2001 meldete sich der Kläger bei der\nZentralen Ausländerbehörde xxxx als Asylsuchender. Wegen der\nAsylantragsbegründung wird auf das Schreiben des\nProzessbevollmächtigten vom 13. Januar 2000, das\nAnhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 17. Januar 2000 sowie\nden übrigen Inhalt des betreffenden Verwaltungsvorgangs -\nAktenzeichen: xxxxxxxxxxx - Bezug genommen.\n\n6\n\nDen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10.\nFebruar 2000 ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53\nAuslG vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der\nAbschiebung zur Ausreise auf.\n\n7\n\nAm 21. Februar 2000 hat der Kläger entsprechend der\nRechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesamtes beim\nVerwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8.\nFebruar 2001\n- 8 K 417/00.A - hat das Verwaltungsgericht Aachen mit der\nBegründung, es sei örtlich unzuständig, den Rechtsstreit an\ndas erkennende Gericht verwiesen.\n\n8\n\nWegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der\nklägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und des\nSitzungsprotokolles vom 9. August 2001 Bezug genommen.\n\n9\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 10. Februar 2000 zu verpflichten,\nden Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53\nAuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde\nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den\nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als\nAsylberechtigter.\n\n18\n\nEs kann auf Grund der detaillierten Angaben des Klägers\nüber den Verlauf der Ausreisekontrollen auf dem Flughafen\nIstanbul, einer Flugreise und der Einreisekontrollen im\nBundesgebiet auf dem Ankunftsflughafen davon ausgegangen\nwerden, dass er auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist\nist, wenngleich er nicht in der Lage ist, darüber und über den\nZeitpunkt der Einreise Nachweise zu erbringen, weil er mit\nHilfe von Einschleusern und unter Verwendung eines\nverfälschten türkischen Reisepasses mit Sichtvermerk gereist\nsein will.\n\n19\n\nDer Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert\nindessen daran, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die\nTürkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr\npolitischer Verfolgung ausgesetzt ist, auch weil er nicht\nglaubhaft gemacht hat, die Türkei nach erlittener und wegen\ndrohender politischer Verfolgung verlassen zu haben.\n\n20\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des\nGrundgesetzes - GG - setzt voraus, dass der Asylantragsteller\nbei der Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen\nbefürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen\nseiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt\nzu werden.\n\n21\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur\nÜberzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den\nNachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im\nHeimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die\nGlaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem\npersönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung\nzu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das\nVorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig mit genauen\nEinzelheiten vorzutragen,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - ,Urteil vom\n12. November 1985 - 9 C 27.85 -,InfAuslR 1986, 79 sowie\nBeschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990,\n171.\n\n23\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene\nSphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen\npersönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die\ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -\n,Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26.\nOktober 1989\n- 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380.\n\n25\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht\nasylberechtigt.\n\n26\n\nDer Kläger hat vorgetragen, sich der Einberufung zum\nWehrdienst durch den Wechsel seiner Wohnung in der Türkei und\nschließlich durch die Ausreise entzogen zu haben. Nach dem in\nxxxxx im Jahr 1993 abgelegten Abitur und dem Bestehen einer\ndort abgenommenen Aufnahmeprüfung habe er von 1993 an in xxxxx\nan der dortigen Fachhochschule ein zweijähriges Studium der\nTextiltechnik absolviert, das er im Juli 1995 mit einem Diplom\nerfolgreich abgeschlossen habe. In diesem Zusammenhang habe er\nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich nach Beendigung des\nStudiums für die Dauer von zwei Jahren vom Wehrdienst\nzurückstellen zu lassen. In der zweiten Hälfte des Jahres 1997\nsei er gemustert und für wehrdiensttauglich befunden worden.\nWeil er im Frühjahr 1997 an einer Aufnahmeprüfung für ein\nStudium der Touristik an der Fernuniversität xxxxxxx\nteilgenommen habe, habe er sich von August 1997 an zunächst um\ndrei weitere Monate und schließlich nach Vorlage des positiven\nPrüfungsergebnisses im September bzw. Oktober 1997 letztmalig\nim November 1997 für die Dauer eines weiteren Jahres vom\nWehrdienst zurückstellen lassen können. Danach habe er von den\nMilitärbehörden nichts mehr gehört, weil - wie der Kläger im\nTermin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat - er seinen\nneuen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe.\n\n27\n\nSollte sich der Kläger auf diese Weise der Einberufung\nentzogen haben, so begründete dieser Umstand indessen für ihn\nnicht die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in\ndie Türkei; denn Kurden droht im Allgemeinen weder bei der\nErfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer\netwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder\nFahnenflucht politische Verfolgung,\n\n28\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A\n-.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den\nGesichtspunkt der Sippenhaft berufen, soweit hier im Rahmen\nder Asylantrags- bzw. Klagebegründung andeutungsweise als\nVermittler einer Sippenhaftgefahr sein Vater xxxxxxxxxxxxxxx\nangesprochen worden ist.\n\n30\n\nSippenhaft droht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen wie\nEhegatten, Eltern, Kindern ab dreizehn Jahren und Geschwistern\nvon durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer\nmilitanten staatsfeindlichen Organisation. Insoweit besteht\nnur für Ehegatten und minderjährige Kinder eine widerlegbare\nVermutung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz im Einzelfall\nkommt im Übrigen insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen\nder Tat bzw. der Ausreise des Sippenhaftvermittlers und dem\nZeitpunkt der Ausreise des Asylbewerbers ein ganz erheblicher\nzeitlicher Abstand liegt. Die Gefahr von Sippenhaft lässt sich\nnicht schon dann generell bejahen, wenn mehrere\nFamilienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen\ndeshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Bloße\nSympathisanten von militanten staatsfeindlichen Organisationen\noder Angehörige, die sich exilpolitisch betätigen, setzen\nandere Familienmitglieder keiner Sippenhaftgefahr in der\nTürkei aus. Es besteht insgesamt gesehen kein Anlass für die\nAnnahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten\nSippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch\nengagierten Familie oder Großfamilie angehört,\n\n31\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n- OVG NRW -, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -\nunter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen und mit\nweiteren Nachweisen zur Rechtsprechung.\n\n32\n\nDer Kläger hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht,\ndass nach seinem Vater landesweit gefahndet wird.\n\n33\n\nDies ist auch kaum anzunehmen, weil die seitens des Vaters\nin dessen Asyl- und Klageverfahren geltend gemachten\nBetätigungen für Özgürlük Yolu - wie auch im Urteil des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 1997 - 20 K 842/94.A -\nausgeführt wird - eine zwar nicht völlig unauffällige, aber\ndoch untergeordnete Aktivität dargestellt haben, die - wie der\nVater in seinem Asylverfahren vorgetragen hat - zu einem\nInteresse der örtlichen, in Tunceli tätigen Sicherheitskräfte\ngeführt hätten. Damit gehört der Vater des Klägers nicht zum\nKreis derjenigen staatsfeindlichen militanten Aktivisten,\nderen Tätigkeit als solche geeignet ist, nahe Angehörige der\nGefahr von Sippenhaft auszusetzen.\n\n34\n\nAuch die exilpolitische Tätigkeit des Vaters als Mitglied\ndes\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\nund als zwischenzeitliches, am 28. Oktober 1996 im\nVereinsregister eingetragenes Mitglied des Vereinsvorstandes\nist nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht geeignet,\nden Kläger als Sohn einer Sippenhaftgefahr bei Rückkehr in die\nTürkei auszusetzen.\n\n35\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet hat, er\nsei im Zuge einer polizeilichen Vernehmung im März 1998 auch\nnach seinem Vater gefragt worden, ist dies daher unglaubhaft,\nzumal auch zwischen der Stellung des Asylantrages des Vaters\nim Juni 1993 und der angeblichen Befragung des Klägers im März\n1998 ein Zeitraum von bald fünf Jahren liegt.\n\n36\n\nSoweit der Kläger weiterhin behauptet hat, auf Grund\neigener Tätigkeit in der Türkei bei den Sicherheitskräften in\nden Verdacht regimefeindlicher Gesinnung geraten zu sein, ist\ndies unglaubhaft, weil der Vortrag insoweit sowohl aufgesetzt\nund einstudiert erscheint als auch widersprüchlich ist.\n\n37\n\nNach seinem Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung\nwill der Kläger nunmehr bereits im Januar 1997\nSicherheitskräften als politisch oppositionell aufgefallen\nsein, und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung\nseines Arbeitsverhältnisses als Textiltechniker in einem\nBetrieb in xxxxxxx, wo er seit April 1996 zunächst im Rahmen\neines notwendigen viermonatigen Praktikums tätig gewesen sei.\n\n38\n\nDieses behauptete Auffälligwerden bei türkischen\nSicherheitskräften ist indessen unglaubhaft. Der Kläger hat im\nRahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt bei der Schilderung\nseines Lebenslaufes, er habe von April 1996 bis Januar 1997\nals Textiltechniker in xxxxxxx gearbeitet, ein solches\nEreignis mit keinem Wort erwähnt und lediglich gegen\nBeendigung der Anhörung ohne weitere Erläuterung angegeben, er\nhabe auch die Zeitung Ronahi verteilt. Im Termin zur\nmündlichen Verhandlung hat er sich zu den angeblichen\nVorfällen widersprüchlich eingelassen, indem er als Grund für\neine Rückkehr nach Izmit, wohin er Anfang August 1995 mit\nseiner Mutter und den Brüdern gezogen sein will - im\nAnhörungsprotokoll ist als offensichtliches Versehen Izmir\nangegeben -, zwei voneinander unabhängige Schilderungen\ngegeben hat. Zum einen hat er angegeben, er sei nach Izmit\nzurückgekehrt, weil die Verhältnisse, in denen sich die\nFamilie befunden habe, nicht gut gewesen seien, denn sie seien\nwegen politischer Tätigkeiten ständig von der Polizei bedroht\nworden. Deshalb habe er nach Izmit zurückkehren müssen und, um\ndie Polizei abzulenken, die Zeitung Ronahi verteilt. Auf\nNachfragen des Gerichts hat der Kläger dann angegeben, die\nZeitung Ronahi mit Freunden in Denizli verteilt zu haben und\ndeshalb nach Izmit zurückgekehrt zu sein, weil sie ständig von\nder Polizei bedroht worden seien, nachdem ein Freund nach\nseiner Verhaftung wegen des Verteilens der Zeitung Ronahi ihre\nNamen preisgegeben habe.\n\n39\n\nAuch die Behauptung der angeblich fluchtbegründenden\nFestnahme durch zwei türkische Sicherheitsbeamte in Zivil\nwegen angeblichen regelmäßigen Verkehrens im Redaktionsbüro\nder Zeitung Roya Teze in Istanbul kann dem Kläger nicht\ngeglaubt werden, weil seine Schilderung sowohl hinsichtlich\nder Kontaktaufnahme zu diesem Büro als auch hinsichtlich\nseiner persönlichen Beziehungen zu dieser Zeitung nicht\nschlüssig ist.\n\n40\n\nDas Vorbringen des Klägers ergibt kein klares und\neinheitliches Bild.\n\n41\n\nSeine auch im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholte\nBehauptung, er habe in Istanbul zunächst im Zeitungsbüro der\nRoya Teze gewohnt, nachdem er Izmit wegen des dort - am 17.\nAugust 1999 - stattgefundenen Erdbebens verlassen habe und bis\ner Anfang Oktober 1999 eine Anstellung auf einer Baustelle in\nIstanbul gefunden habe, ist schon an sich kaum glaubhaft, denn\nein Büro ist keine Pension. Außerdem ist im Vortrag des\nKlägers auch kein sachlicher Anknüpfungspunkt für einen\nsolchen ungewöhnlichen Ort der Unterbringung erkennbar, denn\nder Kläger entstammt - wie er angegeben hat - einer\nwohlhabenden Familie.\n\n42\n\nEine schlüssige Erklärung, auf welche Weise er erreicht\nhaben will, sich im Büro der Zeitung längere Zeit als Bewohner\naufgehalten zu haben, ist er schuldig geblieben. Als er\nwährend der Anhörung diesen Sachkomplex erstmals angesprochen\nhat, behauptete er, Bekannte zu haben, die im Büro der Roya\nTeze arbeiteten (Blatt 6 des Anhörungsprotokolls). Diese\nBehauptung hat er vor Gericht im Termin zur mündlichen\nVerhandlung wiederholt. Im weiteren Verlauf der Anhörung vor\ndem Bundesamt hatte er dann vorgetragen, dort niemanden zuvor\ngekannt zu haben, erst im Verlauf seines Aufenthalts im Büro\nhabe er den Verantwortlichen der Zeitung namens xxxxxxxxxxxx -\nwohl den Chefredakteur - kennen gelernt, ferner noch einige\nder zahlreichen Besucher dem Vornamen nach (Blatt 15 des\nAnhörungsprotokolls). Die Zustimmung zum vorübergehenden\nAufenthalt will er weiteren Ausführungen zufolge laut\nAnhörungsprotokoll des Bundesamtes dann eben nicht von\nFreunden, sondern vom Herausgeber der Zeitung namens\nxxxxxxxxxxxxx erhalten haben (Blatt 9 des\nAnhörungsprotokolls), wobei er sich hinsichtlich der\npersönlichen Beziehungen zu diesem Mann in einen Widerspruch\nverwickelt hat, indem er einmal behauptet hat, er habe ihn\nkennen gelernt, indem er zuvor in Izmit die Zeitung Hevi\nverteilt habe, auf Nachfrage dann aber angegeben hat, er habe\nihn nur dem Namen nach gekannt, persönlich sei er ihm erstmals\nin Istanbul in dem betreffenden Büro begegnet (Blatt 9, 10 des\nAnhörungsprotokolls). Auch seine Ausführungen im Schriftsatz\nvom 14. März 2000 sind nicht geeignet, Klarheit zu bringen,\nsondern enthalten eine weitere Variante der Darstellung, indem\ndort einmal vorgetragen wird, der Kläger habe gewusst, er\nkönne in Istanbul Freunde der Zeitung Hevi treffen, und zum\nanderen angegeben wird, der Kläger habe sich im Büro\nnamentlich und als Verteiler der Zeitung Hevi in Izmit\nvorgestellt, von daher sei er dort im Büro - lediglich -\nnamentlich bekannt gewesen. Auch dies erscheint kaum\nglaubhaft, da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung\nangegeben hat, seit März 1998 eine Zeit lang diese Zeitschrift\nnicht mehr verteilt zu haben und sie auch nie unmittelbar,\nsondern immer von einem Mittelsmann namens xxxxxxxxxxx\nerhalten zu haben.\n\n43\n\nDer Glaubhaftigkeit des Vortrags steht auch entgegen, dass\nder Kläger den Namen des in Istanbul wohnenden Freundes, den\ner in Izmit kennen gelernt haben will und der ihn auf seinen\nAnruf zum Zeitungsbüro der Roya Teze gebracht haben soll,\ndeshalb nicht nennen will, weil dieser zugleich den Kontakt zu\nden Schleppern vermittelt habe; er wolle - so der Kläger vor\ndem Bundesamt - den Freund auf diese Weise schützen. Dabei\nhandelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, denn\nes ist nicht nachvollziehbar, worin eine Gefährdung dieses\nFreundes - wenn es ihn in dieser Gestalt gibt - durch Angabe\nseines Namens im Rahmen eines hier laufenden Asylverfahrens\nliegen sollte.\n\n44\n\nIst schon von daher nicht glaubhaft dargetan, dass der\nKläger einen engen Kontakt zum Büro der Zeitung Roya Teze in\nIstanbul gepflegt hat, ist auch unglaubhaft, dass der Kläger,\nnachdem er eine Anstellung auf einer Baustelle in Istanbul\ngefunden und dort auch in einer Arbeiterunterkunft gewohnt\nhaben will, in seiner Freizeit weiterhin im Büro der Zeitung\nein- und ausgegangen und am 5. November 1999 auf der Straße\nvon zwei Sicherheitsbeamten in Zivil angehalten, überprüft und\nfestgenommen worden sein will, um ihn anschließend unter dem\nDruck noch nicht geleisteten Wehrdienstes dazu zu zwingen, im\nBüro der Zeitung als Spitzel zu arbeiten, um Querverbindungen\nzur PSK nachweisen zu können.\n\n45\n\nAuch etliche Einzelheiten in den Schilderungen über diese\nangebliche Festnahme stimmen nicht überein. Laut Angaben beim\nBundesamt hätten sie ihn in den Wagen gesetzt, dort habe er\ngebückt sitzen müssen, seine Augen habe man verbunden. Im\nTermin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen,\nihm seien Handschellen angelegt worden, im Wagen habe er sich\nhinlegen müssen. Auch die Schilderungen der angeblichen\nRäumlichkeiten, in denen sich der Kläger aufgehalten haben\nwill, sind nicht in sich stimmig. Beim Bundesamt hat der\nKläger vorgetragen, als ihm nach der Ankunft die Augenbinde\nabgenommen worden sei, habe er sich in einem Zimmer mit\nmehreren Stühlen befunden, von wo aus er einen Korridor\ngesehen habe, auf dessen rechter Seite zwei Möbelstücke\ngestanden hätten, so groß, dass zwei Personen darauf hätten\nsitzen können, außerdem habe er die Toilette gesehen. Im\nTermin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber\nangegeben, seine Augen seien ständig verbunden gewesen,\nlediglich um die Toilette zu benutzen, sei ihm die Augenbinde\nkurzfristig abgenommen worden; dabei habe er bemerkt, dass er\nsich in einem kleinen Raum mit Stühlen und Tischen befunden\nhabe. Beim Bundesamt hatte der Kläger angegeben, sieben Tage\nlang befragt worden zu sein, schließlich habe er zugesagt, als\nSpitzel zu arbeiten, nachdem man ihm eine Waffe an den Kopf\ngehalten habe. Diesen Vortrag hat der Kläger im Termin zur\nmündlichen Verhandlung dahin gesteigert, etwa zwei bis drei\nTage lang viel verprügelt worden zu sein und am fünften Tag\nmit Tritten geweckt worden zu sein. \n\n46\n\nFerner ist auch davon auszugehen, dass der Kläger\nunverzüglich den Militärbehörden überstellt worden wäre, wenn\n- wie er behauptet - bei einer Ausweiskontrolle festgestellt\nworden wäre, dass er sich bislang der Wehrpflicht entzogen\nhätte, zumal dann, wenn - wie der Kläger behauptet - eine\nVielzahl von Menschen täglich das Zeitungsbüro aufgesucht\nhätten und demnach auch weitere Besucher als mögliche\nAnsprechpartner bzw. Opfer für eine Bespitzelung des\nZeitungsbüros in Frage gekommen wären.\n\n47\n\nVor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung des\nKlägers, er sei am 14. März 1998 in Izmet festgenommen worden,\nals er vom Verteilen der Zeitung Hevi zurückgekehrt sei,\nlediglich als ein Bindeglied in der Darstellung, um dem Kläger\neine Art politischen Lebenslauf von Jugend an bis zur Ausreise\nzu verschaffen und um den Hintergrund für die behauptete\nKontaktaufnahme zum Büro der Zeitung Roya Teze zu liefern, die\ndann ihrerseits als Hintergrund für den angeblichen\nAusreisegrund herhalten soll. Dies wird insbesondere im\nentsprechenden Ablauf seiner Schilderung bei der Anhörung vor\ndem Bundesamt deutlich, die er ersichtlich zur Vermeidung\ndieses Eindrucks im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr\nin chronologischer Reihenfolge aufgebaut hat. Zudem leidet die\nGlaubhaftigkeit auch dieser angeblichen Verhaftung daran, dass\nder Kläger unter Steigerung seines Vortrags vor dem Bundesamt\nnicht nur in einem kalten Raum festgehalten worden sein will,\nsondern auch viel Prügel bezogen haben und nackt mit kaltem\nWasser abgestrahlt worden sein will. Entgegen den bereits oben\nangeführten Erwägungen will er bei dieser Gelegenheit\nunglaubhafterweise auch nach seinem Vater gefragt worden sein.\n\n48\n\nDer Vortrag des Klägers, türkischen Sicherheitskräften als\noppositionell aufgefallen und namentlich bekannt geworden zu\nsein, erscheint daher insgesamt unglaubhaft.\n\n49\n\nDer Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg\nauf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung stützen, weil\nKurden auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse nach der\nFestnahme Abdullah Öcalans nach der Auskunftslage in der\nTürkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner\nlandesweiten Verfolgung ausgesetzt sind,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A\n4705/94.A -, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A - und\n- 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und\nvom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - sowie Beschlüsse vom\n9. März 1999 - 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A -\nund 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom\n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1999\n- 11 L 2551/96 - und vom 16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -,\nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom\n29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen,\nUrteile vom 22. April 1999 - 2 K 22077/96.A - und 29. April\n1999\n- 2 K 22289/95.A -, jeweils unter Hinweis auf die dort\naufgeführten Quellen.\n\n51\n\nEr kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, ihm\ndrohten nunmehr bei der Rückkehr in die Türkei an der Grenze\noder auf dem Flughafen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen.\nAuch die Festnahme des PKK-Chefs Abdullah Öcalan und seine in\nder Türkei erfolgte strafrechtliche Verurteilung durch das\nStaatssicherheitsgericht führen nicht zu einer anderen\nEinschätzung, da keinerlei verwertbare Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass die türkischen Sicherheitskräfte vor diesem\nHintergrund die allgemeine Überprüfungspraxis bei aus dem\nAusland zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen in\nasylrechtlich relevanter Weise verschärft haben. Das Gericht\nist insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG\nNRW - der Auffassung, dass kurdische Volkszugehörige im\nAllgemeinen nach wie vor nicht damit rechnen müssen, bei ihrer\nEinreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden;\nein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter\ntürkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer\nVolkszugehörigkeit, für den Regelfall nicht gegeben,\n\n52\n\nvgl. eingehend dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar\n1995\n- 25 A 4705/94.A - und vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A -,\nUrteile vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997\n- 25 A 3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und\n25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, Beschlüsse vom 9. März\n1999\n- 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A - und 15.\nSeptember 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom 25. Januar\n2000\n- 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches\nOberverwaltungsge-richt, Urteile vom 28. Januar 1999 - 11 L\n2551/96 - und vom\n16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -, Oberverwaltungsgericht des\nLandes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S\n155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 22. April\n1999\n- 2 K 22077/96.A - und 29. April 1999 - 2 K 22289/95.A -,\njeweils unter Hinweis auf die dort aufgeführten Quellen.\n\n53\n\nDer Kläger vermag sein Klagebegehren auf Anerkennung als\nAsylberechtigter auch nicht auf seine geltend gemachte\nexilpolitische Betätigung stützen, weil sie sich nach der\nvorstehenden Begründung nicht als Fortsetzung einer festen,\nbereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung\ndarstellt, § 28 Satz 1 AsylVfG.\n\n54\n\nIndessen hat der Kläger insoweit auch keinen Anspruch gegen\ndie Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG.\n\n55\n\nSeine Teilnahme an Veranstaltungen und Kundgebungen zum 1.\nMai in den Jahren 2000 und 2001, seine Teilnahme an\nNewrozfeiern in beiden Jahren, seine Beteiligung an weiteren\nkulturellen, nicht näher bezeichneten Veranstaltungen sowie an\neiner Kundgebung am 8. oder 9. Dezember 2000 vor dem\ntürkischen Generalkonsulat in Düsseldorf sind nicht geeignet,\ndiesen geltend gemachten Anspruch zu tragen.\n\n56\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik\nDeutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches\nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im\nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert\nhat. Dies trifft auf einfache Teilnehmerschaft an Kundgebungen\nund sonstigen Veranstaltungen nicht zu, denn es handelt sich\nhierbei inzwischen um ein Massenphänomen, wobei im Einzelfall\nder Beitrag des Einzelnen hinter den zahllosen\ndeckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt,\n\n57\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -.\n\n58\n\nDer Kläger hat sich auch mit seiner Mitgliedschaft, seiner\ninzwischen in das Vereinsregister eingetragenen Wahl in den\nVereinsvorstand des\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx. und\nseiner sich daraus ergebenden Mitwirkung in der Vereinsarbeit\nexilpolitisch nicht in beachtlicher Weise exponiert.\n\n59\n\nIm Allgemeinen gilt, dass ein Verfolgungsinteresse des\ntürkischen Staates unter Umständen bei Mitgliedern von\nVorständen eingetragener Vereine besteht, über deren Identität\ndas jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister\nAufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres nur in Bezug\nauf solche Vereine anzunehmen, die als von der PKK dominiert\noder beeinflusst gelten oder die als vergleichbar militant\nstaatsfeindlich eingestuft werden und in den\nVerfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem\nlinksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind.\nDemgegenüber sind in der Regel die dem nicht unter Beobachtung\nder Verfassungsschutzbehörden stehenden Dachverband KOMKAR\nangeschlossenen kurdischen Vereine - wie der hier in Rede\nstehende, dem Gedankengut der PSK nahe stehende Verein - nicht\nzu den der PKK vergleichbaren Vereinen zu rechnen, bei denen\neine herausgehobene Profilierung jedenfalls dann zu verneinen\nist, wenn es sich - wie hier - um einen örtlichen Verein mit\neinem entsprechend begrenzten Einzugsbereich der Mitglieder\nbei überschaubaren Mitgliederzahlen - hier etwa einhundert\nPersonen - handelt,\n\n60\n\nvgl. vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A\n7112/95.A -, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A\n- und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - jeweils\nmit weiteren Nachweisen. \n\n61\n\nUmfang und Gewicht der exilpolitischen Betätigung des\nKlägers innerhalb des Vereins führen hier nicht zu einer\nabweichenden Beurteilung, sondern stützen die obige\nEinschätzung; denn der Kläger engagiert sich nach seinen\nAngaben in der Weise in der Jugendarbeit, dass er\nPublikationen verteilt und gemeinsam mit anderen Freunden\nHausbesuche macht, um Jugendliche für den Verein, insbesondere\nfür eine Folkloregruppe, Sprachkurse und Festlichkeiten zu\ninteressieren. Dabei dient das täglich von 10 bis 16 Uhr,\nmanchmal auch bis 17 oder 18 Uhr geöffnete Vereinslokal als\nTreffpunkt für Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder,\ndie dabei die Gelegenheit haben, an dem sonntäglichen\nFrühstückstreffen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen,\ndie der Vermittlung und Förderung der kurdischen Kultur\ndienen, oder auch bloß die dortigen Einrichtungen in Gestalt\neines Fernsehgerätes und eines Leseraums zu nutzen oder bei\neinem Glas Tee den Gedankenaustausch zu pflegen. Den\nStaatsschutzbehörden liegen bezeichnenderweise auch keine\nErkenntnisse über den Kläger vor,\n\n62\n\nPolizeipräsidium xxxx - Staatsschutz -, Vermerk vom 26.\nJuli 2001. \n\n63\n\nAußerdem fällt bei der Lektüre des vorliegenden Auszuges\naus dem Vereinsregister eine Erhöhung der Anzahl der\nVorstandsmitglieder und eine umfangreiche jährliche\nNeubesetzung des Vorstandes seit September 1995 auf, was dafür\nspricht, möglichst viele Mitglieder des Vereins einmal durch\nden Vorstand zu schleusen, um damit den vordergründigen\nfälschlichen Eindruck besonderer exilpolitischer Gefährdung zu\nerzeugen.\n\n64\n\nWeil auch im Übrigen keine Bedenken gegen die\nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, ist die\nKlage in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1\nVwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1\nAsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus §\n83b Abs. 2 S. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-09/9-k-806-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-09/9-k-806-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301332","retrieved":"2026-07-09 03:26:42.169670+00:00"}}