{"status":"available","doknr":"OLD301331","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0809.24K6626.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"24 K 6626/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren \nauf ihre Kosten eingestellt.\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 30. April 1998 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 1. Juli 1998 werden insoweit aufgehoben, als für die Zeit \nvon Januar 1997 bis Juli 1997 ein 85,00 DM übersteigender Elternbeitrag gefordert \nwird. \n \nInsoweit trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil zu 2. ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 4. Mai 1993 geborenen \nKindes T2, das vom 1. Juli 1996 an den Katholischen \nKindergarten T3 in X besuchte. \nDurch Beitragsbescheid vom 30. August 1996 erhob der Beklagte \nvon den Kläger ab Juli 1996 einen Elternbeitrag in Höhe von \n85,00 DM monatlich. \nNach Vorlage ihres Einkommensteuerbescheides für das \nJahr 1995, aus dem sich nach Abzug der Werbungskosten ein \nBruttoeinkommen in Höhe von 70.819,00 DM ergab, forderte der \nBeklagte von den Klägern durch Beitragsbescheid vom \n15. März 1997 ab Januar 1997 einen Elternbeitrag von \n(gleichfalls) 85,00 DM.\n\n3\n\nAnfang 1998 machten die Kläger Angaben zu ihrem Einkommen \nim Jahre 1997 und legten den für das Jahr 1996 ergangenen \nEinkommensteuerbescheid vor, aus dem sich nach Abzug der \nWerbungskosten Einkünfte in Höhe von 76.736,00 DM ergaben. \nFerner legten sie eine Lohnsteuerbescheinigung für das \nKalenderjahr 1997 für den - allein erwerbstätigen - Kläger zu \n2. vor, aus dem sich ein Bruttoarbeitslohn von 88.569,28 DM \nergab.\n\n4\n\nDaraufhin forderte der Beklagte von den Klägern durch \nFestsetzungsbescheid vom 30. April 1998 für die Zeit ab \nJanuar 1997 einen Elternbeitrag von 140,00 DM monatlich. Den \ndagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch \nBescheid vom 1. Juli 1998 zurück. Darin befristete der \nBeklagte den angefochtenen Festsetzungsbescheid bis zum \n31. Juli 1998 und erläuterte die Beitragsberechnung \ndahingehend, dass maßgebend für den nunmehr verlangten \nElternbeitrag das im Jahr 1997 erzielte Einkommen in Höhe von \n88.569,00 DM sei. Nach Abzug der Werbungskosten von \n3.348,00 DM ergebe sich ein bereinigtes Einkommen von \n85.221,00 DM. Dies falle in die Einkommensstufe „bis \n96.000,00 DM\" und ergebe einen Monatsbeitrag von \n140,00 DM.\n\n5\n\nMit ihrer am 5. August 1998 erhobenen Klage machen die \nKläger geltend: Eine rückwirkende Beitragserhebung sei nicht \nzulässig. Maßgebend für die Beitragsberechnung sei im Übrigen \nallein der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1996.\n\n6\n\nDie Kläger haben zunächst beantragt,\n\n7\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom \n30. April 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n1. Juli 1998 insoweit aufzuheben, als für die Zeit \nvom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 ein \n85,00 DM übersteigender Elternbeitrag gefordert \nwird.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben sie die Klage \nhinsichtlich des angefochtenen Zeitraums August bis \nDezember 1997 zurückgenommen, sodass nunmehr der Zeitraum \nJanuar bis Juli 1997 im Streit ist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die noch im Streit befindliche Beitragsforderung \nfür gerechtfertigt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Kläger mit Einwilligung des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, war das \nVerfahren gemäss § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Kosten der Kläger \n(§ 155 Abs. 2 VwGO) einzustellen.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet. Denn der \nFestsetzungsbescheid des Beklagten vom 30. April 1998 in der \nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1998 ist in \nder noch angefochtenen Höhe rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nAllerdings war der Beklagte trotz des für den hier \nstreitigen Zeitraum bereits ergangenen bestandskräftigen \nBeitragsbescheides vom 15. März 1997 nicht grundsätzlich an \neiner Nacherhebung gehindert. \nRechtsgrundlage für eine Nachberechnung der Elternbeiträge ist \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK.\n\n17\n\nDiese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die \nallgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie \nnicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des \nElternbeitrags für einen nachfolgenden (also in der Zukunft \nliegenden) Zeitraum, sondern auch die von den besonderen \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X unabhängige \nMöglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung für vergangene \nZeiträume,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 \n- 16 A 308/96 -; Vosshans, Elternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rdnr. 68.\n\n19\n\nVon daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48 \nSGB X diskutierbaren Fragen des Vertrauensschutzes oder einer \nzeitlichen Begrenzung der Befugnisse zu einer rückwirkenden \nNeuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \nnicht an.\n\n20\n\nFür die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen \nEinkommens verweist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf die Sätze 1 und \n2 des selben Absatzes.\n\n21\n\nDas bedeutet, dass es zunächst grundsätzlich dabei bleibt, \ndass maßgeblich das Einkommen in dem dem Beitragszeitraum \nvorangegangen Kalenderjahr ist. Bei nachträglich besserer \nErkenntnis über die wirkliche Höhe des real erzielten \nEinkommens in dem diesem Zeitraum vorangegangen Kalenderjahr \nist dieses Einkommen für die beitragsjahresweise \nNeufestsetzung zu Grunde zu legen.\n\n22\n\nDer Rückgriff auf das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt \njedoch gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK dann nicht, wenn danach \nund „voraussichtlich auf Dauer\" infolge einer \nEinkommensänderung,\n\n23\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2000 \n- 24 K 8810/98 -\n\n24\n\nz. B. durch eine Gehaltserhöhung, ein höheres Einkommen \nerzielt wurde. In diesem Fall ist auf das höhere Einkommen in \ndem Monat abzustellen, in dem die Änderung eingetreten ist und \ndurch Multiplikation mit zwölf auf ein (fiktives, weil \nprognostisches) Jahreseinkommen umzurechnen, bei dem auch die \nEinkünfte hinzuzurechnen sind, die zwar nicht in dem Monat \nbezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der \nElternbeitrag ist dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der \nÄnderung neu festzusetzen (§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK).\n\n25\n\nAus dieser gesetzlichen Systematik folgt zunächst, dass die \nvom Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1998 \nerläuterte Art der Beitragsberechnung im vorliegenden Fall mit \ndem Gesetz nicht in Einklang steht. Denn er hat der \nBeitragsberechnung das - um die Werbungskosten verringerte - \nEinkommen der Kläger im Kalenderjahr 1997 zu Grunde gelegt. \nDas war jedoch weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 des § 17 \nAbs. 5 GTK zulässig.\n\n26\n\nDa es bei dem hier streitigen Zeitraum von Januar bis \nJuli 1997 um das Kindergartenjahr (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 \nGTK) 1996/1997 geht, musste nach der Berechnungsmethode des \n§ 17 Abs. 5 Satz 1 GTK auf das Einkommen im vorangegangenen \nKalenderjahr, also auf das Einkommen des Jahre 1995 abgestellt \nwerden. Dieses betrug nach Abzug der Werbungskosten (vgl. § 17 \nAbs. 4 Satz 1 GTK) 70.819,00 DM, fiel also in die \nEinkommensstufe „bis 72.000,00 DM\", was einen Elternbeitrag \nvon 85,00 DM monatlich ergibt.\n\n27\n\nNach der Berechnungsmethode des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ist \ndie Zugrundelegung des Jahreseinkommens 1997 - wie geschehen - \ndoppelt falsch. \nZum einen muss, wie erläutert, nach dieser Berechnungsmethode \nauf ein Monatseinkommen abgestellt werden. Dieses kann \ngrundsätzlich nicht als Durchschnittsgröße aus einem \nJahreseinkommen ermittelt werden. Nach der ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelung muss vielmehr auf das im Monat vor der \nNeufestsetzung des Beitrags konkret erzielte Einkommen \nabgestellt werden. \nZum anderen ist die Heranziehung des Jahreseinkommens 1997 \ndeshalb falsch, weil das im Jahr 1997 erzielte Einkommen \n- selbst wenn sich daraus ein (zufällig) gleich bleibendes \nMonatseinkommen berechnen ließe - für den nach § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK zu ermittelnden Elternbeitrag irrelevant ist. \nDa der Beklagte für einen Zeitraum ab Januar 1997 einen \nhöheren Beitrag als zuvor festgesetzt verlangt, musste er, \nausgehend von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK, nämlich auf das \nEinkommen im Monat Dezember 1996 abstellen, wie es § 17 Abs. 5 \nSatz 3 GTK ausdrücklich vorschreibt.\n\n28\n\nAusweislich des von den Klägern in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten Abrechnungsbelegs des Arbeitgebers des \nKlägers zu 2. über dessen im Monat Dezember 1996 erzieltes \nEinkommen ergibt sich folgendes: \nDas konstante Bruttogesamtentgeld belief sich auf 5.317,73 DM. \nMultipliziert mit zwölf ergibt dies ein (fiktives) \nJahreseinkommen von 63.812,76 DM. Hiervon sind die \nWerbungskosten in Abzug zu bringen, wobei mangels \nanderweitiger Erkenntnisse von dem im Jahr 1997 angefallenen \nBetrag in Höhe von 3.348,00 DM auszugehen ist. Dies ergibt ein \nbereinigtes Einkommen von 60.464,76 DM. Hinzuzurechnen ist \ngemäß § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK das Weihnachtsgeld \nvon 5.790,00 DM, sodass sich hieraus eine Summe von \n66.254,76 DM ergibt. Unter Zugrundelegung der \nEntgeldabrechnungen für die Monate April und Dezember 1996 \nsind offensichtlich monatlich gleich bleibend auch die vom \nArbeitgeber gezahlte vermögenswirksame Leistung von 78,00 DM \nund der Auslagenersatz für die Kontoführung von 4,50 DM. \nHochgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies eine Gesamtsumme \nvon 67.244,76 DM. Aus der Entgeldabrechnung für April 1996 \ngeht ferner hervor, dass der Kläger zu 2. seinerzeit einen \nJahresbonus von 3.504,00 DM erhalten hat. Geht man - wiederum \nmangels anderweitiger Erkenntnisse - davon aus, dass ein \nBetrag dieser Größenordnung auch im hier zu berücksichtigen \nZeitraum ausgezahlt würde, beläuft sich das (fiktiv) erzielte \nund hier zu berücksichtigende Jahreseinkommen auf insgesamt \n70.748,76 DM. Dies fällt in die Einkommensstufe der \nBeitragstabelle zu § 17 Abs. 3 GTK „bis 72.000,00 DM\", woraus \nsich ein Elternbeitrag von 85,00 DM ergibt.\n\n29\n\nDie aus den Entgeldabrechnungen für April und Dezember 1996 \nersichtlichen weiteren Bezugsposten: Diskontipauschale, \nZuschlag für geleistete Mehrarbeit, Restbetrag DEGEF-Fonds, \nzusätzliche Vergütung für Urlaub, Vergütung für \nRufbereitschaft, Zusatzfahrvergütung, Zuschlag für \nSonntagsarbeit und Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit, \nkönnen dagegen bei der Beitragsermittlung nach § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK nicht berücksichtigt werden. Denn diese \nEinkommensbestandteile sind den Klägern offensichtlich \nmonatlich entweder gar nicht oder in unterschiedlicher Höhe \nzugeflossen. Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK kann jedoch nur das \nMonatseinkommen berücksichtigt werden, das „voraussichtlich \nauf Dauer\" zu einem höheren oder niedrigeren Einkommen im \nVergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr führt. Das ist bei \nnur unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe anfallenden \nEinkommensbestandteilen nicht der Fall. Diese können vielmehr \nnur - und damit gegebenenfalls mit zeitlicher Verzögerung - \nnach der Berechnungsmethode des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK der \nBeitragsermittlung zu Grunde gelegt werden.\n\n30\n\nDa die Kläger im noch streitigen Zeitraum von Januar bis \nJuli 1997 somit nicht die geforderten 140,00 DM monatlich, \nsondern nur 85,00 DM monatlich als Elternbeitrag schulden, war \nder angefochtene Bescheid entsprechend aufzuheben.\n\n31\n\nDie diesbezügliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 \nAbs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO \nergangen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-09/24-k-6626-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-09/24-k-6626-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301331","retrieved":"2026-07-09 03:26:42.059891+00:00"}}