{"status":"available","doknr":"OLD301350","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0808.8L1569.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"8 L 1569/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom\n22.05.2000 gegen die in der Ord-nungsverfügung des Antragsgegners vom\n18.04.2000 enthaltenen Ausweisung wird bis zur Entscheidung der\nWiderspruchsbehörde wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22.05.2000 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen\ndie in der (mit Einschreiben am 19.04.2000 zur Post\ngegebenen) Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom\n18.04.2000 enthaltenen Ausweisung\nwiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der\nAusweisung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die schon während\ndes Laufs des Rechtsmittelverfahrens bestehende Gefahr\nerneuter Straftaten des Antragstellers angeordnet und\nhinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1\nVwGO).\n\n6\n\nDie Kammer hat allerdings Anlass, von der ihr durch § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch\nzu machen. Die Interessenabwägung zwischen dem\nSuspensivinteresse des Antragstellers und dem\nVollzugsinteresse des Antragsgegners ergibt, dass das\nSuspensivinteresse für die Dauer des Widerspruchsverfahrens\nüberwiegt. Das öffentliche Interesse an der Vorbereitung und\nDurchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem\nAntragsteller überwiegt - jedenfalls derzeit - nicht das\nprivate Interesse des Antragstellers daran, von dem Vollzug\nder angegriffenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vorerst\nverschont zu bleiben. Auf Grund der im vorliegenden\nsummarischen Verfahren bestehenden Erkenntnisse spricht\nderzeit mehr für die Rechtswidrigkeit als die Rechtmäßigkeit\nder angegriffenen Ordnungsverfügung.\n\n7\n\nDer Antragsteller - marokkanischer Staatsangehöriger - ist\nim Alter von 14 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er ist\nseit dem 09.09.1988 im Besitz einer unbefristeten\nAufenthaltserlaubnis und lebt mit seiner zwischenzeitlich\neingebürgerten Ehefrau und seinen ebenfalls eingebürgerten\nKindern (6 und 3 Jahre alt) in familiärer\nLebensgemeinschaft.\n\n8\n\nEr erfüllt durch rechtskräftige Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten wegen bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen mit Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx vom\n07.05.1998 - xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - den Tatbestand der\nsog. Ist-Ausweisung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und des § 47\nAbs. 1 Nr. 2 AuslG.\n\n9\n\nIm Falle des Antragstellers ist der besondere\nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4\nAuslG zu berücksichtigen. Dieser führt zu einer Abmilderung\nder Ist-Ausweisung zu einer - Ausnahmen zulassenden -\nRegelausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Im Fall des\nbesonderen Ausweisungsschutzes kann nur aus schwer wiegenden\nGründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen\nwerden. Schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung liegen allerdings in der Regel in den Fällen des § 47\nAbs. 1 AuslG vor (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG).\n\n10\n\nEin Ausnahmefall von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG\naufgestellten, die Tatbestände der Ist-Ausweisung nach § 47\nAbs. 1 AuslG betreffenden Regel liegt nicht vor. Sie wäre nur\ngegeben, wenn die Ausnahmevoraussetzungen sowohl unter\nspezial- als auch generalpräventiven Gesichtspunkten\nanzunehmen wären;\n\n11\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.03.1998 -\n 18 B 1718/96 -, InfAuslR 1998, S. 393.\n\n12\n\nHier fehlt es bereits an einer generalpräventiv\nbegründbaren Ausnahme. Es ist davon auszugehen, dass in den\nFällen des § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich ein dringendes\nBedürfnis besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus\ndurch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art\nund Schwere abzuhalten;\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.1997 - 18 B 2490/96 -,\nInfAuslR 1998, S. 179.\n\n14\n\nDer besondere Ausweisungsschutz, den der Antragsteller nach\n§ 48 Abs. 1 AuslG genießt, führt aber dazu, dass die\nAusweisung nicht nur das Vorliegen eines schwer wiegenden\nAusweisungsgrundes voraussetzt, sondern dass gemäß § 47 Abs. 3\nS. 1 AuslG die - ausnahmslos zwingende - Ist-Ausweisung zu\neiner Regel-Ausweisung abgemildert wird. Dies bedeutet, dass\ndie Ausweisung zwingend auszusprechen ist, wenn nicht eine das\nErmessen eröffnende Ausnahmesituation vorliegt. Ob von einem\nRegelfall oder aber einer Ausnahmesituation auszugehen ist,\nunterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu\nberücksichtigen sind dabei alle Umstände der\nstrafgerichtlichen Verurteilung (die Strafakten sind vom\nGericht beigezogen worden) sowie die sonstigen Verhältnisse\ndes Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben\nsind. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde erst zu, wenn\nkein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinne\nvorliegt,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237.94 -,\nInfAuslR 1996, S. 103; OVG NRW, Beschluss vom 10.07.1997\n- 18 B 1853/96 -.\n\n16\n\nEin Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt,\nwenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende\nBesonderheiten aufweist;\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1991 - 18 B 84/91,\nInfAuslR 1991, S. 187 -; Beschluss vom 02.09.1992\n- 18 E 1066/92 -;\nebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss\nvom 17.09.1991 - 10 CS 91.2303 -, Beschluss vom 24.10.1991\n- 10 CS 91.262 -, InfAuslR 1992, S. 45; Beschluss vom\n05.11.1992 - 10 CS 92.2423 -, InfAuslR 1993, S. 75.\n\n18\n\nDabei sind insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG benannten\nbesonderen Umstände zu berücksichtigen. Die Kammer beschreibt\nin ständiger Rechtsprechung,\n\n19\n\nseit Beschluss vom 22.01.1991 - 8 L 869/90 -,\n\n20\n\ndie Intensität, die die für einen weiteren Aufenthalt des\nAusländers sprechenden Umstände haben müssen, um eine\nAusnahmesituation in diesem Sinne begründen zu können, mit der\nWendung, von dieser sei zu sprechen, wenn auf der Grundlage\nder Wertungen des Gesetzes eine für den Ausländer positive\nEntscheidung, d.h. ein Absehen von der Ausweisung, wenigstens\nnicht mehr ausgeschlossen ist.\n\n21\n\nWird eine nach § 47 Abs. 1 AuslG (an sich ausnahmslos\nzwingende) \"Ist\"-Ausweisung im Hinblick auf erhöhten\nAusweisungsschutz zu einer Regel-Ausweisung abgemildert, so\nist damit bereits dem erhöhten Ausweisungsschutz Genüge getan,\nwie er gerade dem mit einem deutschen Staatsangehörigen in\nfamiliärer Lebensgemeinschaft lebenden Ausländer zusteht. Eine\nAusnahmesituation, die trotz Vorliegens eines „Ist\"-\nAusweisungstatbestandes eine Ermessensentscheidung der Behörde\nermöglichen würde, setzt darüber noch hinausgehende konkrete\nUmstände des Einzelfalles voraus;\n\n22\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 06.04.2000 - 8 K 5102/99 -.\n\n23\n\nIm Falle des Antragstellers liegt eine solche\nAusnahmesituation bei Würdigung der Gesamtheit der\neinschlägigen Umstände vor; die familiären Verhältnisse und\ndie sonstigen Beziehungen des Antragstellers zu seiner Familie\nweisen Besonderheiten auf, die die Ausweisung als eine Härte\nerscheinen lassen könnten, die nach den Wertungen des Gesetzes\nzumindest Ermessen eröffnen würde;\n\n24\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.04.1994\n- 18 B 3237/93 -.\n\n25\n\nDie Familie des Antragstellers ist wegen der medizinischen\nbzw. psychosozialen Lage der Kinder in besonderem Maße auf den\nAntragsteller angewiesen. Diese das gewöhnliche Maß\nübersteigende Angewiesenheit der Familie auf den Antragsteller\nführt hier allerdings, wie der Antragsgegner richtig gesehen\nhat, in der Tat auf eine Ausnahmesituation. Eine das Ermessen\neröffnende Ausnahmesituation hat der Antragsgegner zu Gunsten\ndes Antragstellers allerdings nur unterstellt, ohne in der\nangegriffenen Ordnungsverfügung anzugeben, auf Grund welcher\nUmstände die Ausweisung des Antragstellers als unangemessene\nHärte erscheint. Die vom Antragsgegner getroffene\nErmessensentscheidung leidet daran, dass nicht erkennbar ist,\nwelche Tatsachengrundlagen im Einzelnen in die\nErmessensentscheidung eingeflossen sind und wie die\nherangezogenen Kriterien gewichtet worden sind.\n\n26\n\nIst die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln,\nhat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung\nauszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens\neinzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Die Behörde muss als\nVoraussetzung ihrer Entscheidung alle dafür vom Zweck der\nErmächtigung her relevanten Tatsachen sorgfältig ermitteln und\nbei der Entscheidung alle Ergebnisse dieser Ermittlungen und\nalle sonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte\nberücksichtigen und darf nicht von unzutreffenden, in Wahrheit\nnicht gegebenen, unvollständigen, falsch gedeuteten oder\njedenfalls nicht hinreichend zuverlässig und\neigenverantwortlich festgestellten tatsächlichen oder\nrechtlichen Voraussetzungen ausgehen;\n\n27\n\nvgl. nur Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 40, Rdnr. 31,\nm.w.N..\n\n28\n\nVorliegend ist nicht erkennbar, inwieweit die entscheidende\nAusländerbehörde die ihr vorgelegten Unterlagen zur\nfamiliären, medizinischen und psychosozialen Situation der\nKinder des Antragstellers und dessen Einbindung in den\nSozialverband zum Versuch einer regelgerechten Entwicklung\nseiner Kinder zur Kenntnis genommen und darüber hinaus in die\ngetroffene Ermessensentscheidung einbezogen hat. Die bloße\nUnterstellung, dass die gesundheitlichen und psychosozialen\nFehlentwicklungen seiner Kinder einen erschwerenden Umstand\ndarstellen, der \"mit Sicherheit die Familie des E.\naußergewöhnlich stark treffe(n)\" (Aktenvermerk anlässlich\neiner persönlichen Vorsprache der Ehefrau des Antragstellers\nbei der Ausländerbehörde am 07.10.1999, Beiakte 1\n(Ausländerakte des Antragstellers), Bl. 99), reicht nicht aus.\nDiese Unterstellung genügt vor allem dann nicht, wenn zugleich\ndurch Mitteilung gegenüber den Betroffenen, „das Ermessen der\nAusländerbehörde (sei) so gut wie auf Null reduziert\"\nangedeutet wird, dass eine andere Entscheidung unmöglich sei,\ngleichwie der konkrete Sachverhalt von den Betroffenen auch\nimmer dargestellt und belegt werde. In jedem Fall muss die zu\nerwartende tatsächliche Lage der Familie, insbesondere die zu\nerwartende zukünftige Entwicklung der Kinder im Falle des\nfehlenden Beistandes durch den Vater prognostiziert und in die\nErmessensentscheidung eingestellt werden, da nur dann\nerkennbar ist, wie schwer die Umstände wiegen und darauf\naufbauend nur dann die der Behörde zugewiesene Aufgabe der\nsachgerechten Ermessensausübung vorgenommen werden kann.\n\n29\n\nDerzeit ist ausweislich der Ausführungen in der\nangegriffenen Ordnungsverfügung und nach Aktenlage nicht\nerkennbar, welche Kriterien der Antragsgegner herangezogen\nhat, die Lage der Familie des Antragstellers zu beurteilen,\nnachdem dieser mit Schreiben vom 11.08.1999 zur beabsichtigten\nausländerrechtlichen Maßnahme angehört worden war und\nUnterlagen zur Einschätzung der familiären Situation\neingereicht worden waren. In dem bereits erwähnten\nAktenvermerk vom 07.10.1999 (BA 1, Bl. 99) wird lediglich\ndargestellt, dass die Umstände außergewöhnlich schwer wiegen;\neine Auseinandersetzung mit den Inhalten der vorgelegten\nUnterlagen ist nicht erkennbar.\n\n30\n\nFolgende Auskünfte und Stellungnahmen sind zur\nAusländerpersonalakte genommen worden:\n\n31\n\nStellungnahme der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxx vom 30.08.1999,\n\n32\n\nAttest von Dr. xxxxxxxxx Arzt für Kinderheilkunde, vom\n31.08.1999, \n\n33\n\nBescheinigung des\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom\n10.02.2000, \n\n34\n\nBescheinigung des Jugendamtes der Stadt xxxxxxxxxx,\nAbteilung Soziale Dienste, vom 09.03.2000. \n\n35\n\nFolgende Auskünfte und Stellungnahmen sind zur Gerichtsakte\ngereicht worden: \n\n36\n\nBescheinigung des Jugendamtes der Stadt xxxxxxxxxx,\nAbteilung Soziale Dienste, vom 26.05.2000,\n\n37\n\nStellungnahme des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Besondere Dienste\n(xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxx.), vom 19.09.2000, \n\n38\n\nStellungnahme der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,\nxxxxxxxxxxxxx, vom 06.01.2001,\n\n39\n\nBescheinigung des Jugendamtes der Stadt xxxxxxxxxx,\nAbteilung Soziale Dienste, vom 31.05.2001, \n\n40\n\nBestätigung des Jugendamtes der Stadt xxxxxxxxxx,\nFörderungszentrum für Kinder, vom 31.05.2001, \n\n41\n\nAttest von Dr. xxxxxxxx, Arzt für Kinderheilkunde, vom\n31.05.2001,\n\n42\n\nStellungnahme des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Besondere Dienste\n(xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxx.) vom 30.05.2001.\n\n43\n\nIm Widerspruchsverfahren werden die in den vorgelegten\nAuskünften und Stellungnahmen dargestellten Umstände und\nvorgeschlagenen Maßnahmen mit dem zutreffenden Gewicht in die\nErmessensentscheidung einzustellen sein; eine Einstellung\nderartiger - im vorliegenden Gerichtsverfahren noch nicht\nvorgenommener - Ermessenserwägungen bleibt im\nWiderspruchsverfahren möglich. Die medizinische Situation des\nam xxxxxx1998 geborenen xxxxxxxx wird wie folgt\nbeschrieben:\n\n44\n\nFrühgeburt, Wahrnehmungsstörung, Schwerhörigkeit,\nHartgaumenspalte/Z.n. Unterkieferextension wegen\nRetrognathie, Z.n. Leistenherniotomie beidseitig, offenes\nForamen ovale, Innenohrschwerhörigkeit,\nSprachentwicklungsverzögerung, psychomotorische Retardierung,\nZ.n. BERA und Paukenröhrcheneinlage in Narkose, Z.n. rez.\nputriden Otitiden, Z.n. Bronchopneumonie, Z.n. Analabszess\nund Abszess-Spaltung, intrakranielle Hämorrhagien Gruppe 1\nbeidseitig.\n\n45\n\nIm Hinblick auf die regelgerechte Entwicklung von xxxxxxxx\nund seines am xxxxx.1995 geborenen Bruders xxxxxx werden\nfolgende Maßnahmen vorgeschlagen:\n\n46\n\nxxxxxxxx:\nErgotherapie, Schwerhörigen-Frühförderung, Sicherstellung\neines klar struktuierten Alltages, operative Versorgung der\nGaumenspalte, regelmäßige ess- und sprachtherapeutische\nMaßnahmen, krankengymnastische Behandlung, regelmäßige\nKontrollen und Anpassung der Hörgeräte, kinderkardiolgische\nUntersuchungen, Sicherstellung der Erziehung der beiden\nKinder durch die Eltern, Sicherstellung einer\nsozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH), Sicherstellung\neines stabilen familiären Systems, kontinuierliche\nFortsetzung der Sprachtherapie;\n\n47\n\nxxxxxx:\nSozialpädagogische Familienhilfe zur Unterstützung der\nelterlichen Erziehung von xxxxxx.\n\n48\n\nDabei sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG),\n\n49\n\nBeschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000,\nS. 59 f. = FamRZ 1999, S. 1577 f. = InfAuslR 2000, S. 67 ff.\n= EzAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, S. 43 f., mit\nEnscheidungsanmerkung Kiehl, NVwZ 2000, S. 282 - 284;\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -,\nBVerwGE 105, S. 35 ff..\n\n50\n\naufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen im\nZusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des\nArt. 6 GG/Art. 8 EMRK mit Blick auf zugespitzte Situationen,\nunter denen selbst eine vorübergehende Trennung der\nFamilienangehörigen unzumutbar erscheinen kann, zu\nbeachten.\n\n51\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 Sätze 1\nund 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-08/8-l-1569-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-08/8-l-1569-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301350","retrieved":"2026-07-09 03:26:43.782558+00:00"}}