{"status":"available","doknr":"OLD301349","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0808.5K6837.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"5 K 6837/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. März 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und in der Fassung der \nErklärung des Beklagten vom 25. Juli 2001 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind seit 1992 Eigentümer des Grundstücks \nxxxxxxxxxxxxx xx in xxxxxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück ist mit \neinem Wohnhaus bebaut und an die öffentliche Wasserversorgung \nangeschlossen. Im Bereich zwischen Wohnhaus und Straße \nbefindet sich ein ins Erdreich eingelassener Abwassertank aus \nStahl mit einem Fassungsvermögen von 20 m³, der laut \nPrüfzeugnis vom 11. November 1992 für die Lagerung von \nFäkalien geeignet ist. Dieser Abwassertank wird seit 1994 von \nder Stadt xxxxxxxxxxxxxxxx in der Regel vierteljährlich \nentsorgt. Den Wasserverbräuchen von 86 m³ (1994), 58 m³ \n(1995), 65 m³ (1996) bzw. 63 m³ (1997) standen Abfuhrmengen \nvon 40 m³ (1994), 39 m³ (1995), 32,5 m³ (1996) bzw. 38 m³ \n(1997) gegenüber.\n\n3\n\nAnlässlich einer vom Funktionsvorgänger des Beklagten \n(nachfolgend auch „Beklagter\") veranlassten „Ersterfassung von \nKleinkläranlagen und abflusslosen Gruben\" war am 18. Juli 1991 \nfestgestellt worden, dass das auf dem Grundstück anfallende \nSchmutzwasser (häusliches Abwasser) in zwei kleinen \nAbsetzgruben sowie in einer abflusslosen Grube, einem \nehemaligen Jauchekeller von ca. 10 m³ Inhalt, gesammelt und \nohne Vorbehandlungsanlage über einen Sickerschacht abgeleitet \nbzw. landbaulich verwertet oder in eine Wiese abgeleitet \nwurde. Anlässlich einer Ortsbesichtigung im Mai 1992 wurden \nerhebliche Mängel der abflusslosen Grube festgestellt und \nSanierungsmaßnahmen bzw. die Aufstellung eines Abwassertanks \nerörtert. Ausweislich eines Schreibens des xxxxxxxxx (Amt für \nWasser-, Abfallwirtschaft und Straßenbau) vom \n22. Dezember 1993 wurde bei einer am 7. Dezember 1993 \ndurchgeführten Ortskontrolle festgestellt, dass das auf dem \nklägerischen Grundstück anfallende häusliche Abwasser einer \nAbwassersammelgrube zugeführt werde. Ausweislich eines \nAktenvermerks vom 13. Juli 1994 teilte der Kläger fernmündlich \nmit, dass der Bergbau Mitte 1993 den ehemaligen Jauchekeller \nmit einer Folie ausgekleidet und die Anlage mit \nFüllstandsanzeige und Leckwarngerät ausgestattet habe.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 1995 teilte der Beklagte der \nKlägerin mit, durch einen Abgleich des Trinkwasserverbrauchs \n1994 und der Abwasserabfuhr 1994 sei festgestellt worden, dass \nnicht sämtliches anfallende Abwasser abgefahren worden sei. \nAuf Grund dieser Tatsache werde die Abwasseranlage ab sofort \nin dichteren Abständen geleert. Die Kläger wiesen mit \nSchreiben vom 26. Februar und 17. März 1995 u.a. darauf hin, \ndas meiste Wasser werde zum Bewässern von Obstbäumen, \nSträuchern und Rasenflächen des etwa 6.500 m² großen \nGrundstücks verwendet, darüber hinaus für die Versorgung der \nTiere. Im Übrigen erfülle der Abwassersammeltank alle \nbehördlichen Auflagen. Sie teilten ferner mit, ein \nGartenbrunnen sei nicht vorhanden und von den drei gemeldeten \nPersonen sei eine Person ständig abwesend.\n\n5\n\nNachdem eine für den 16. März 1995 angekündigte Entleerung \nder „abflusslosen Grube\" von den Klägern nicht zugelassen \nworden war, legte der Beklagte mit Schreiben vom 20. März 1995 \neinen Abfuhrtermin für den 24. März 1995 fest, an dem eine \nEntleerung erneut nicht zugelassen wurde. Die Kläger hatten \nmit Schreiben vom 23. März 1995 gegen die Ankündigung vom 20. \nMärz 1995 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 18. \nSeptember 1995 erteilten sie dem Beklagten ein \nBetretungsverbot für das klägerische Grundstück.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 22. September 1995 teilte der Beklagte \nden Klägern mit, er sei bereit, zu einem vierteljährlichen \nEntsorgungsturnus zurückzukehren und kündigte den nächsten \nEntsorgungstermin für den 17. Oktober 1995 an. Allerdings \nwerde er (auch unangemeldete) Kontrollen durchführen lassen, \nda er verpflichtet sei, für die unschädliche Beseitigung allen \nanfallenden Abwassers zu sorgen. Der Verdacht, dass das \nanfallende Abwasser nicht vollständig vom Beklagten abgefahren \nworden sei, sei durch die im Jahre 1995 bislang abgefahrene \nAbwassermenge - im Februar 11 m³, im Mai 19 m³, im Juli 5 m³ - \nbestätigt worden. Der Beklagte forderte die Kläger ferner auf, \ndas Betretungsverbot zurückzunehmen, andernfalls werde er eine \nOrdnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung erlassen.\n\n7\n\nAnlässlich einer Ortsbegehung am 2. Oktober 1995, bei der \nsie mit den Füllstandsmessungen beginnen wollten, stellten die \nBediensteten des Beklagten fest, dass der Zugang zum \nAbwassertank verschlossen war. Sie machten die Klägerin \nanschließend telefonisch darauf aufmerksam, dass \nReinigungsöffnungen und Kontrollschächte jederzeit zugänglich \nsein müssten.\n\n8\n\nDie Kläger teilten mit Schreiben vom selben Tage mit, für \nunangemeldete Kontrollen bestehe keine Veranlassung. Zur \nSicherung der Anlage hätten sie eine Verriegelung angebracht. \nEs bestehe keine Veranlassung, das Schloss abzubauen oder das \nBetretungsverbot zu lockern. Eine Ausnahme vom \nBetretungsverbot gelte nur für die vierteljährlichen \nLeerungen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 1996 wies der Beklagte nochmals \ndarauf hin, die Kläger müssten auf Grund der \nsatzungsrechtlichen Bestimmungen auch ohne vorherige Anmeldung \nungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des \nGrundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage gewähren. \nUnregelmäßige Kontrollen seien zur Überwachung, ob die Kläger \ndas anfallende Abwasser vollständig der satzungsmäßigen \nEntsorgung zuführten, geboten. Dies rechtfertige sich aus der \nungewöhnlichen Diskrepanz zwischen dem Frischwasserverbrauch \nund dem entsorgten Schmutzwasser. Besonders deutlich sei, dass \nbei der Einzigen unangemeldeten Entleerung im Mai 1995 die \nGrube drei Monate nach der vorangegangenen Leerung fast voll \ngewesen sei, während sie bei den angemeldeten Leerungen nur \nhalb oder geringer gefüllt gewesen sei.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 8. August 1996 teilten die Kläger mit, \nsie würden das von ihnen geforderte Einverständnis zu einer \nBetretung ihres Grundstücks zum Zwecke der Kontrolle der \nAbwassersammelgrube nicht erteilen. Die Diskrepanz zwischen \nWasserverbrauch und Abfuhrmenge beruhe darauf, dass die \numfangreichen Anpflanzungen im Garten regelmäßig bewässert und \neine auf dem Grundstück gehaltene Schafherde getränkt werden \nmüssten. Im Übrigen könne das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug \nnur etwa 10 m³ Abwasser fassen. Wegen der hohen \nGrundwasserstände habe der Tank im Übrigen immer zur Hälfte \ngefüllt bleiben müssen, um ein Aufschwimmen des Tanks zu \nvermeiden. Nachdem sich das Erdreich verfestigt gehabt hätte \nund diese Gefahr nicht mehr bestanden habe, sei der Tank im \nMai 1995 vollständig entleert worden.\n\n11\n\nAusweislich eines Schreibens der Kläger vom 28. Januar 1997 \nist zwei Bediensteten des Beklagten am 20. Januar 1997 \nanlässlich der Entleerung des Abwassertanks die Anwesenheit \nauf dem Grundstück gestattet worden. Wie die Kläger angeben, \nhätten die Bediensteten dabei die „Grube auf ihre \nFunktionstüchtigkeit hin überprüft, insbesondere auch die \nLecksicherungsanlage im Hause in Augenschein genommen\". Es \nbestehe deshalb keine Veranlassung zu vermuten, dass die \nAnlage in irgendeiner Weise nicht funktionstüchtig sei. Das \nBetretungsverbot werde wiederholt.\n\n12\n\nMit als „Ordnungsverfügung\" bezeichnetem Bescheid vom \n25. März 1997 forderte der Beklagte die Kläger auf, seinen mit \neinem Dienstausweis der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxx ausgestatteten \nBediensteten oder einem mit einem Berechtigungsausweis \nausgestatteten Beauftragten - auch wiederholt und ohne \nvorherige Anmeldung - ungehinderten Zutritt zu der auf ihrem \nGrundstück befindlichen Abwassersammelgrube und deren \nKontrolleinrichtungen zu gewähren und das Betreten des \nGrundstücks zum Zwecke des Aufsuchens der vorgenannten \nEinrichtungen zu dulden. Ferner drohte er für jeden Fall der \nZuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM an. Zudem \nordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage \nder Duldungsverfügung sei § 8 Abs. 2 der Satzung über die \nEntsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt \nxxxxxxxxxx xxxxx vom 16. Dezember 1992 (EwS) in Verbindung mit \n§§ 53 Abs. 4 a, 117 Abs. 1 LWG NRW (LWG). Hiernach sei den \nentsprechend ausgewiesenen Bediensteten der Stadt zur Prüfung, \nob die Vorschriften der EwS erfüllt würden, ungehinderter \nZutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und \nder Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Im Falle der \nKläger seien unregelmäßige Kontrollen geboten, um überwachen \nzu können, ob die Kläger das auf dem Grundstück anfallende \nAbwasser vollständig der satzungsmäßigen Entsorgung zuführten. \nDies rechtfertige sich aus der ungewöhnlichen Diskrepanz \nzwischen dem verbrauchten Frischwasser und dem in die \nabflusslose Grube eingeleiteten und aus dieser entsorgten \nSchmutzwasser. Nach durchschnittlichen Erfahrungswerten würden \nca. 80% des Frischwassers als Schmutzwasser entsorgt. Die \nEntsorgungswerte für das klägerische Grundstück blieben \ndeutlich unterhalb dieser Erfahrungswerte.\n\n13\n\nDie Kläger legten gegen diesen Bescheid am 24. April 1997 \nWiderspruch mit der Begründung ein, sie kämen ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß nach.\n\n14\n\nIm Jahre 1997 wurden bei den vierteljährlichen \nAbfuhrterminen folgende Abwassermengen abgefahren: 7,5 m³ \n(20.01.), 9,5 m³ (24.04.), 10 m³ (16.07.) und 11 m³ (20.10.). \nEine für den 18. 12. 97 vom Beklagten zu Kontrollzwecken \nvorgesehene zusätzliche Leerung konnte wegen der Einwände der \nKläger nicht durchgeführt werden.\n\n15\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. Juli 1998 - zugestellt am \n13. Juli 1998 - aus den Gründen des Erstbescheides zurück.\n\n16\n\nDie Kläger haben am 12. August 1998 Klage erhoben. Zur \nBegründung nehmen sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und \ntragen ergänzend im Wesentlichen vor, der Beklagte mache von \nder gesetzlichen Ermächtigung für das Betretungsrecht \nrechtsmissbräuchlich Gebrauch. Er lege nicht dar, warum er \n„wiederholt und ohne vorherige Anmeldung ungehinderten Zutritt \nzu der auf dem Grundstück befindlichen Abwassersammelgrube und \nderen Kontrolleinrichtungen\" benötige. Den Bediensteten des \nBeklagten werde im Rahmen eines dreimonatigen Abfuhrrythmus \nein Betretungsrecht eingeräumt. Im Übrigen maße sich der \nBeklagte mit der in diesem Verfahren angefochtenen \nOrdnungsverfügung Rechte der Unteren Wasserbehörde an. Die \nzuständige Untere Wasserbehörde habe im Jahre 1993 eine \nBestandsaufnahme des damals eingebauten Abwassertanks \neinschließlich der übrigen Anlagen durchgeführt und diese \nAnlagen für ordnungsgemäß befunden. Die Ordnungsverfügung sei \nzu unbestimmt, weil nicht dargelegt worden sei, zu welchen \nZwecken die Kontrollen durchgeführt werden sollten.\n\n17\n\nIm Erörterungstermin vom 22. September 2000 haben die \nKläger erklärt, sie seien bereit, eine Augenscheinseinnahme \nzum Zwecke der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen sog. \nGrundlagenermittlung nach vorheriger Absprache über ihren \nProzessbevollmächtigten zu gewähren. Mit Schreiben vom \n25. September 2000 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger \nschlug der Beklagte drei Termine im Oktober 2000 für einen \nOrtstermin vor, an dem eine sog. Grundlagenermittlung, d.h. \nFeststellung der Lage der vorhandenen Entwässerungsanlage und \neine Augenscheinsnahme der Anlage, des Füllstandsanzeigers und \ndes Leckwarnsystems, durchgeführt werden sollte. Zu einer \nAbsprache kam es nicht. Mit als „Ordnungsverfügung\" \nbezeichnetem Bescheid vom 18. Dezember 2000 forderte deshalb \nder Beklagte die Kläger auf, den seinen mit einem \nDienstausweis versehenen Bediensteten oder einem mit einem \nBerechtigungsausweis ausgestatteten Beauftragten nunmehr am \n30. Januar 2001 beim nächsten Entleerungstermin Zutritt zu der \nAbwassersammelgrube sowie Zugang zu den Nassräumen im Haus zu \ngewähren und das Betreten des Grundstücks sowie den Zugang in \ndie Nassräume im Haus durch die Genannten zum Zwecke des \nAufsuchens der abflusslosen Grube und deren \nVerbindungsleitungen im Rahmen einer Grundlagenermittlung zu \ndulden. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der \nOrdnungsverfügung an. In dem Bescheid führte der Beklagte u.a. \naus, im Rahmen der sog. Grundlagenermittlung werde die Anlage \nvor Ort eingemessen und die entsprechenden Daten in einem \nLageplan erfasst; es erfolge eine Kontrolle der sanitären \nAnlagen und der Vebindungsleitungen durch Farbproben oder \nNebeluntersuchung, um sicherzustellen, dass das gesamte \nSchmutzwasser der abflusslosen Grube zugeleitet werde; ferner \nwürden die technischen Einrichtungen wie Füllstandsanzeiger \nund Leckwarnsystem, auf die sich das den Abwassertank \nbetreffende Prüfzeugnis nicht erstrecke, überprüft; außerdem \nwürde überprüft, ob zusätzlich zur öffentlichen \nTrinkwasserversorgung ein Trinkwasserbrunnen vorhanden sei. \nDen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Kläger \nwies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar \n2001 als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 29. Januar \n2001 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 unter dem \nAktenzeichen 5 K 515/01 Klage erhoben. Ein unter dem \nAktenzeichen 5 L 241/01 betriebenes Eilverfahren blieb \nerfolglos. Ausweislich eines vom Beklagten erstellten \nAktenvermerks wurde am 30. Januar 2001 der Abwassersammeltank \nentleert und in Gegenwart der Kläger und ihres \nProzessbevollmächtigten den vier Bediensteten des Beklagten, \ndie sich durch ihren Personalausweis ausweisen konnten, der \nZutritt zum klägerischen Grundstück und die Inaugenscheinnahme \ndes Abwassersammeltanks gestattet, jedoch soll der Zutritt zum \nGebäude und den dort befindlichen technischen und sanitären \nAnlagen untersagt worden sein.\n\n18\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2001 haben \ndie Vertreter des Beklagten erklärt, die Verfügungen vom \n25. März 1997 und vom 18. Dezember 2000 sollten nebeneinander \nbestehen bleiben. Mit der Verfügung vom 25. März 1997 solle \ndas jederzeitige Betretungsrecht für die städtischen \nBediensteten, das von den Klägern verweigert werde, \ndurchgesetzt werden, während Gegenstand der Verfügung vom 18. \nDezember 2000 das Betretungsrecht zum Zwecke der \nGrundlagenermittlung sein solle. Der Beklagte hat ferner \nerklärt, der Zusatz in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom \n25. März 1997 werde dahin abgeändert, dass der Zusatz „und \nohne vorherige Anmeldung\" entfalle.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n25. März 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und in der \nFassung der Erklärung des Beklagten vom 25. Juli \n2001 aufzuheben,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nfestzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom \n25. März 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides und der Erklärung des \nBeklagten vom 25. Juli 2001 bis zum 30. Januar 2001 \nrechtswidrig gewesen sei.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte den \nInhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er im \nWesentlichen noch vor, zur ordnungsmäßigen Durchführung der \nihm übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht seien regelmäßige \nund unregelmäßige Kontrollen auf dem Grundstück nötig. \nAngesichts des der allgemeinen Lebenserfahrung \nwidersprechenden niedrigen Frischwasserverbrauchs und \nangesichts der Diskrepanz der bezogenen und der abgeleiteten \nWassermengen bestehe der Verdacht, dass der Wasserbedarf für \nHaus und Garten nicht nur durch die öffentliche \nWasserversorgung gedeckt werde und dass nicht alles Abwasser \ndem beauftragten Unternehmen überlassen werde, weil die Kläger \nderartige Kontrollen verhinderten und ein Betretungsrecht \nausgesprochen hätten. Es sei dem Beklagten nicht zumutbar, vor \njeder Kontrolle eine neue Ordnungsverfügung zu erlassen. Den \nzuständigen Behörden müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, \njederzeit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften \nüberprüfen zu können, um vor allem Missbräuche auszuschließen. \nMit dem hier zu duldenden Betreten des Grundstücks sei \nentgegen der Auffassung der Kläger ein Eingriff in Art. 13 \nAbs. 1 GG nicht verbunden. Das Grundstück dürfe nach § 8 Abs. \n2 EwS nur in den Teilen betreten werden, in denen sich die \nEntwässerungsanlage befinde, es komme also nur der direkte Weg \nund der Bereich der Anlage selbst in Betracht, die sich \naußerhalb des Hauses befinde. Das Betretungsrecht setze nicht \neinmal voraus, dass bestimmte Verdachtsmomente vorlägen, die \nim Falle der Kläger allerdings gegeben seien.\n\n26\n\nFerner stellt der Beklagte klar, dass mit der Formulierung \n„Zutritt zu den Kontrolleinrichtungen zu gewähren\" gemeint \nsei, dass auch Zutritt zu den im Inneren des Abwassertanks \ngegebenenfalls befindlichen Kontrolleinrichtungen zu gewähren, \nd.h. die Verriegelung zu entfernen sei.\n\n27\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten dieses \nVerfahrens sowie des Verfahrens - gleichen Rubrums - 5 K \n515/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere besteht nach wie vor \ndas Rechtsschutzinteresse der Kläger für eine \nAnfechtungsklage. Denn im Hinblick auf die ausdrücklichen \nErklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist \nnicht davon auszugehen, dass sich die hier streitige \nDuldungsverfügung vom 25. März 1997 durch den Erlass der \nDuldungsverfügung vom 18. Dezember 2000, die Gegenstand des \nVerfahrens 5 K 515/01 ist, erledigt hat.\n\n30\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n31\n\nDie angefochtene Duldungsverfügung vom 25. März 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides und der Erklärung des \nBeklagten vom 25. Juli 2001 ist rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nEs bestehen zwar keine formellrechtlichen Bedenken gegen \ndie angefochtene Duldungsverfügung, die auf § 8 Abs. 2 EwS in \nVerbindung mit §§ 53 Abs. 4 a, 117 Abs. 1 LWG NRW (LWG) \ngestützt worden ist. Die vom Beklagten getroffene Regelung \ndient der Durchsetzung des gemeindlichen Satzungsrechts. Sie \nist keine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die, wie die \nKläger meinen, die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde als \nSonderordnungsbehörde gegeben wäre, sondern eine Ausübung von \nHoheitsbefugnissen im Rahmen des durch die \nEntwässerungssatzung geregelten öffentlich-rechlichen \nBenutzungsverhältnisses. Die Befugnis, die den \nAnschlussnehmern durch die Satzung auferlegten Pflichten in \nder Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und \ngegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs \ndurchzusetzen, ergibt sich aus dem Wesen des öffentlich-\nrechtlichen Benutzungsverhältnisses von selbst. Die \nBezeichnung der Verfügung als „Ordnungsverfügung\" ist \ndemgegenüber als erkennbare Fehlbezeichnung unschädlich.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1993 - 22 B \n1487/93 -; Urteile vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 - und vom \n28. November 1994 - 22 A 2466/93 - und - 22 A 2478/93 -, \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nDie angefochtene Duldungsverfügung in der jetzt \nmaßgeblichen Fassung der Erklärung vom 25. Juli 2001 ist \njedoch aus anderen Gründen rechtswidrig.\n\n35\n\nMit der Duldungsverfügung, die Gegenstand dieses Verfahrens \nist, will der Beklagte das ihm von § 8 Abs. 2 EwS eingeräumte \n- jederzeitige - Betretungsrecht zum Zwecke der Kontrolle der \nauf dem klägerischen Grundstück befindlichen \nAbwassersammelgrube und deren Kontrolleinrichtungen - auch \nwiederholt - zwangsweise durchsetzen. Hierzu ist er - \njedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (Zeitpunkt der Erklärung vom 25. Juli 2001) - \nnicht berechtigt. Zwar mögen die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 EwS hier \nvorliegen, doch hat der Beklagte von dieser Ermächtigungsnorm \nnicht entsprechend dem verfassungsrechtlich Gewähr leisteten \nÜbermaßverbot Gebrauch gemacht.\n\n36\n\nDie angegriffene Regelung greift in das Grundrecht auf \nUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein. Der Begriff \nder Wohnung wird nach einhelliger Auffassung in der \nRechtsprechung und Literatur weit verstanden. Unter „Wohnung\" \nist danach jeder Bereich zu verstehen, den ein Mensch der \nallgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zur Stätte seines \nLebens und Arbeitens bestimmt.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 \n-, in: BVerfGE 32, 54.\n\n38\n\nDer Begriff umfasst daher neben den Wohnräumen im engeren \nSinne auch Flure, Treppen, Keller und selbst die \nWohnaußenbereiche wie Gärten, Höfe, für die nach den Umständen \nersichtlich ist, dass sie der „räumlichen Privatsphäre\" \nzugehören sollen.\n\n39\n\nVgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n15. Dezember 1992 - 10 S 305/92 -, in: ESVGH 43, 124, m.w.N.; \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1994 - 7 C \n11302/93 - in: NVwZ-RR 1994, 570.\n\n40\n\nAngesichts der Lage der Abwasseranlage und ihrer \nKontrolleinrichtungen und der Einfriedung des klägerischen \nGrundstücks kann es nicht zweifelhaft sein, dass vorliegend \ndie angefochtene Regelung in den Schutzbereich des Art. 13 GG \neingreift.\n\n41\n\nDie angegriffene Duldungsverfügung ist danach nur \nrechtmäßig, wenn sie sich - bei verfassungskonformer Auslegung \nder Vorschrift des § 8 Abs. 2 EwS - im Rahmen einer \ngesetzlichen Ermächtigung hält und zur Verhütung dringender \nGefahren für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall geboten \nist (Art. 13 Abs. 7 GG).\n\n42\n\nAls gesetzliche Eingriffsermächtigung für das \nsatzungsrechtlich normierte Betretungsrecht kommt hier nur § \n53 Abs. 4 a LWG NRW in Verbindung mit §§ 117 Abs. 1 LWG NRW \nund 21 Abs. 1 WHG in Betracht. Danach sind die zuständigen \nBeauftragten der Stadt xxxxxx xxxxxxxxxx berechtigt, zum Zweck \nder Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht \nGrundstücke zu betreten, und die Grundstückseigentümer und \nNutzungsberechtigten verpflichtet, das Betreten zu dulden. Zur \nAbwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde gehört dabei auch, \neine Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers zu begründen \nund die Überlassungspflicht im Wege des Anschluss- und \nBenutzungszwangs mittels satzungsrechtlicher Vorschriften \ndurchzusetzen und zu überwachen.\n\n43\n\nVgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-\nWestfalen, 4. Auflage 1996, Erl. 2 zu § 53 und Erl. 1 zu \n§ 117.\n\n44\n\nDieses Betretungsrecht und die damit verbundene \nDuldungspflicht des Betroffenen bestehen jedoch nicht \nuneingeschränkt, sondern von der gesetzlichen Ermächtigung \ndarf wegen Art. 13 Abs. 7 GG nur zur Verhütung dringender \nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Gebrauch \ngemacht werden. Die dringende Gefahr braucht nicht bereits \neingetreten zu sein, es genügt, dass die Maßnahme dem Zweck \ndient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der \nseinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung darstellen würde. Die allgemeine \nsatzungsrechtliche Ermächtigung, eine Wohnung im Sinne des \nArt. 13 GG zu betreten, bedarf daher im Einzelfall der \nKonkretisierung, d.h. die Duldungsanordnung muss erkennen \nlassen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachungsmaßnahme \nvorliegen und welcher konkrete Zweck erfüllt werden soll. \n\n45\n\nVgl. u.a. OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 B \n54/92 -, in: NVwZ-RR 1993, 288; BayVGH, Urteil vom \n10. April 1986 - Nr. 2 B 85 A.630 -, in: BayVBl. 1987, \n21.\n\n46\n\nDazu bedarf es der Angabe der Gründe, die die Behörde zur \nAusübung des Betretungsrechts veranlassen und der konkreten \nAngabe der Zwecke, denen das Betretungsrecht dienen soll.\n\n47\n\nNach diesen Maßstäben reicht es nicht aus, wenn der \nBeklagte die Duldungsanordnung zur zwangsweisen Durchsetzung \neines „auch wiederholten\" Betretungsrechts darauf stützen \nwill, dass die Kläger ein jederzeitiges Betretungsrecht \ngrundsätzlich bestreiten. Der von dem Beklagten vorgetragene \nEinwand, es sei für ihn nicht zumutbar, vor jeder Kontrolle \neine neue Duldungsverfügung zu erlassen, greift gegenüber dem \nhier in Art. 13 GG gewährten besonderen Grundrechtsschutz des \nbetroffenen Bürgers schon vom Ansatz her nicht durch.\n\n48\n\nDoch auch wenn man davon ausgeht, dass hier angesichts der \nDiskrepanz zwischen Frischwasserverbrauch und Abfuhrmenge \nsowie des unterdurchschnittlichen Abwasseranfalls pro Bewohner \ndes klägerischen Grundstücks der Verdacht eines Verstoßes \ngegen die satzungsrechtliche Überlassungspflicht gegeben sein \nkann und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 \nEwS vorliegen, hat der Beklagte sein Rechtsfolgeermessen \nfehlerhaft ausgeübt. Die Ausübung der durch § 8 Abs. 2 EwS bei \nverfassungskonformer Auslegung vermittelten Befugnisse wird \nnämlich durch das Übermaßverbot bzw. den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit (i.w.S.) begrenzt. Danach müssen die \ngewählten Maßnahmen zur Zielverwirklichung geeignet, \nerforderlich und verhältnismäßig (i.e.S.) sein. Der Beklagte \nhat gegen das Übermaßverbot verstoßen, denn es fehlt \nvorliegend an der Erforderlichkeit, weil es eine mildere \nMaßnahme gibt. Als konkretes Ziel der angefochtenen \nDuldungsanordnung kommt derzeit nur die Aufklärung des \ngenannten Verdachts in Betracht. Dafür ist es nicht \nerforderlich, das klägerische Grundstück allein zum Zwecke des \nAufsuchens der Abwassersammelgrube und deren \nKontrolleinrichtungen - auch wiederholt - zu betreten. Zur \nAufklärung des Verdachts reicht es vielmehr zunächst aus, das \nklägerische Grundstück zum Zwecke der in der Duldungsverfügung \nvom 18. Dezember 2000 konkret beschriebenen \nGrundlagenermittlung zu betreten und gegebenenfalls die \nDichtigkeit des Abwassertanks und die Erklärungen, die die \nKläger zu der beträchtlichen Diskrepanz abgegeben haben, durch \neigenen Augenschein zu überprüfen. Erst nach dem Ergebnis \ndieser Ermittlungen lässt sich beurteilen, ob im Interesse \neiner effektiven Überwachung und mit welcher konkreten \nZielsetzung ein weiteres, möglicherweise wiederholtes Betreten \ndes klägerischen Grundstücks geboten sein könnte. Eine \n„Vorratsverfügung\" vor Durchführung dieser weniger belastenden \nMaßnahmen ist mit Art. 13 GG nicht vereinbar.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-08/5-k-6837-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-08/5-k-6837-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301349","retrieved":"2026-07-09 03:26:43.687285+00:00"}}