{"status":"available","doknr":"OLD301357","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0807.1L1340.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-07","aktenzeichen":"1 L 1340/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird einschließlich des Antrags auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxxxxx abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. Mai 2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung zu verpflichten, den \nAntragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Klageverfahren 1 K 2889/01 mit \nBeginn des Schuljahres 2000/2001 in die \nJahrgangsstufe 5 der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, aufzunehmen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \nGefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt \nvoraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der \nAnordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein \nAnspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx in xxxxxxx zum kommenden \nSchuljahr zusteht.\n\n7\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des \nAntragstellers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 \nSatz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen [Verf NRW], \nArt. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Mutter, \ndie Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. \nArt. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), \nschließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen \nBildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei \ninsbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen \nzu wählen.\n\n8\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - \nm.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. \nDezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n9\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleistete \nSchulformwahlfreiheit findet allerdings grundsätzlich ihre \nGrenze dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu \neiner Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der \naufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität \nerschöpft ist.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/00 -, \nvom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember \n2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n11\n\nLetzteres ist hier der Fall; die Kapazität der von dem \nAntragsgegner geleiteten Gesamtschule ist nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft.\n\n12\n\nGemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) \ni.V.m. § 5 Abs. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet \nder Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des \nvom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist \nhier nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem der \nAntragsteller nicht entgegengetreten ist und an dessen \nRichtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, durch \ndie Stadt xxxxxxx als Schulträger dahingehend konkretisiert \nworden, dass im kommenden Schuljahr an der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sieben (Eingangs-)Klassen \neingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter \nbindend; er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.\n\n13\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens \nim Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), \n§ 5 Abs. 1 Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen \nSchulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) werden die Klassenstärken \ndurch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 \nVerordnung zur Ausführung des § 5 SchFG (VO zu § 5 SchFG) \nbeträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 \nbis 10 der Gesamtschule 28. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO \nzu § 5 SchFG gilt bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen \neine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern, die um eine Schülerin \noder einen Schüler über- oder unterschritten werden kann.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat insoweit unter Vorlage der Listen der \naufgenommenen Schülerinnen und Schüler dargelegt, dass er von \nder Möglichkeit der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch \ngemacht und 30 Schüler pro Klasse (insgesamt 210 Schüler) \naufgenommen hat. Das Gericht sieht - auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags des Antragstellers - keine \nVeranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. \nMit 30 Schülern je Klasse ist die durch § 5 Abs. 5 VO zu § 5 \nSchFG vorgegebene Höchstgrenze erreicht.\n\n15\n\nDie Wertung des Verordnungsgebers, zur Gewährleistung einer \nerfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die \nKlassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis \n30 Schüler zu begrenzen, hat das Gericht zu respektieren. \nDurch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG in § 3 \nAbs. 1 Satz 4 SchOG ist klargestellt, dass diese Verordnung \nkeine ausschließlich finanzrechtliche, sondern eine \ngleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch bestimmte \nZielrichtung hat. Mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber \nauch die Ausnahmetatbestände in der Rechtsverordnung zu § 5 \nSchFG geregelt hat, ist davon auszugehen, dass eine \nÜberschreitung des Regelwertes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG \nallenfalls dann in Betracht gezogen werden kann, wenn es \nandernfalls vor dem Hintergrund der genannten \nverfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen \nkommen würde.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - \n19 B 2373/91 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom \n11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, vom 23. Juni 1999 - 1 L \n1774/99 - und vom 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 -.\n\n17\n\nEine derartige Ausnahmesituation hat der Antragsteller \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nSoweit er geltend macht, dass seine Mutter im Falle seiner \nNichtaufnahme die beabsichtigte ganztägige Berufstätigkeit \nnicht aufnehmen könne, hat er sein diesbezügliches Vorbringen \nschon nicht in der notwendigen Form glaubhaft gemacht (vgl. \n§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Namentlich ist \nnicht einmal dargetan, dass während einer ganztägigen \nBerufstätigkeit der Mutter keine anderweitige Betreuung des \nAntragstellers an den Nachmittagen möglich sein soll, was in \nvielen vergleichbaren Fällen gelingt. Darüber hinaus \nrechtfertigt dieses Vorbringen, wonach es vorübergehend bei \nder auch bisher nur ausgeübten Teilzeitbeschäftigung mit \nergänzender Sozialhilfe bleiben würde, aber auch nicht die \nAnnahme eines schlechthin unerträglichen Ergebnisses im Sinne \nder oben genannten Rechtsprechung.\n\n19\n\nDer Besuch einer anderen Schule ist für den Antragsteller \nauch im Hinblick auf einen etwaigen Verlust langjährig \naufgebauter sozialer Bindungen nicht unzumutbar. Selbst wenn \ner als Einziger eine andere Schule besuchen müsste, ist nicht \nerkennbar, dass dies für ihn mit unerträglichen Nachteilen \nverbunden wäre. Dies wäre nach der Lebenserfahrung auch eher \nfern liegend, zumal der Übergang auf eine weiterführende oder \nsonst andere Schule regelmäßig von Kindern geschlossene \nFreundschaften trennt und sich bisherige soziale Kontakte auch \nmeist schnell zu Gunsten neuer Freundschaften zu anderen \nSchülern relativieren.\n\n20\n\nSoweit der Antragsteller rügt, die Auswahlentscheidung sei \nermessensfehlerhaft, kann offen bleiben, ob dies dazu führen \nwürde, dass die Kapazität der Schule rechtlich noch nicht \nerschöpft wäre, oder ob im Hinblick auf die möglicherweise \nrechtswidrigen, aber im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung doch wirksamen Aufnahmeentscheidungen zu Gunsten \nder aufgenommenen Schülerinnen und Schüler von einer \nKapazitätserschöpfung auszugehen ist. Auch im letzteren Falle \nließe sich ein Aufnahmeanspruch im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nämlich daraus ableiten, dass ein Verweis auf \ndie Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die \nRechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem \nunerträglichen Ergebnis führen würde.\n\n21\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 \n- 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss \nvom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.\n\n22\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sind solche \nErmessensfehler nicht festzustellen.\n\n23\n\nNach den in § 114 VwGO normierten Maßstäben unterliegt das \ndem Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme eines \nSchülers durch § 5 Abs. 2 ASchO eingeräumte Auswahlermessen \nnur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob \ndieser den vom Schulträger für die Aufnahme zulässigerweise \nfestgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechender \nWeise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung einen \nzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat.\n\n24\n\nSo zu dem gerichtlichen Prüfungsrahmen bei \nSchulaufnahmestreitigkeiten OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober \n1997 - 19 A 6455/96 -.\n\n25\n\nDiesbezügliche Fehler lassen weder die Erläuterungen des \nAntragsgegners zum Aufnahmeverfahren noch das Vorbringen des \nAntragstellers erkennen.\n\n26\n\nDie von dem Antragsgegner zugrundegelegten und angewandten \nAufnahmekriterien - angemessene Berücksichtigung von sozialen \nHärtefällen, angemessene Berücksichtigung von ausländischen \nSchülerinnen und Schülern, ausgewogenes Verhältnis zwischen \nJungen und Mädchen, Leistungsheterogenität und Losverfahren im \nÜbrigen - sind sachgerecht.\n\n27\n\nVgl. zur Zulässigkeit dieser Kriterien OVG NRW, Beschluss \nvom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, \nASchO, 18. Aufl., § 5 Rdn. 2 S. 59 ff.\n\n28\n\nAuch die Durchführung des Auswahlverfahrens anhand dieser \nKriterien hält sich in dem durch § 114 VwGO gezogenen \nRahmen.\n\n29\n\nDas Kriterium der vorrangigen Berücksichtigung sozialer \nHärtefälle allein begründet keinen Aufnahmeanspruch des \nAntragstellers. Es ist zunächst rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn der Schulleiter unterhalb der oben \ndargestellten Grenze unerträglicher Ergebnisse die vorrangige \nBerücksichtigung sozialer Härtefälle auf eine bestimmte Quote \nder zur Verfügung stehenden Plätze beschränkt. Dies ergibt \nsich schon daraus, dass es sich bei dem Gesichtspunkt des \nsozialen Härtefalls um ein zwar zulässiges, nicht aber um ein \nzwingendes Differenzierungskriterium handelt.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 \n-.\n\n31\n\nLiegt aber schon die grundsätzliche Anerkennung dieses \nKriteriums im Ermessen des Schulleiters bzw. des Schulträgers, \ngilt dies mangels normativer Vorgaben auch für seine \nquantitative Ausgestaltung.\n\n32\n\nWeiter ist es in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn der Schulleiter bei einem Überhang von \nAnmeldungen, die die vorab festgelegten Kriterien eines \nsozialen Härtefalls erfüllen, die hierauf entfallenden Plätze \nnicht im Wege des Losverfahrens vergibt, sondern eine weitere \nDifferenzierung innerhalb dieser Gruppe von Anmeldungen \nvornimmt. Dabei kann offen bleiben, ob der Schulleiter zu \neiner solchen Binnendifferenzierung rechtlich sogar \nverpflichtet ist.\n\n33\n\nSo wohl Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 19. April 2000 - 2 B 10642/00 -, NVwZ-RR 2000, 680 \n(681).\n\n34\n\nEr ist hieran jedenfalls nicht aus Rechtsgründen gehindert. \nDer Gruppe der sozialen Härtefälle werden in aller Regel \nunterschiedliche Fallkonstellationen zuzuordnen sein. Da diese \nFälle gegenüber den übrigen Anmeldungen einen auf individuelle \nBesonderheiten gegründeten Vorrang beanspruchen, können diese \nindividuellen Besonderheiten auch zur Rangbildung innerhalb \nder Gruppe herangezogen werden. Eine solche Rangbildung \nüberträgt den Grundgedanken der vorrangigen Berücksichtigung \nsozialer Härtefälle lediglich zusätzlich auf das Verhältnis \nder nach den Ursprungskriterien als soziale Härtefälle \neinzustufenden Anmeldungen untereinander. Eine solche \nBinnendifferenzierung, die im Vorfeld des Anmeldeverfahrens, \nwie oben ausgeführt, durch eine Verengung der \nAnerkennungskriterien und/oder durch die Normierung eines \nRangfolgekatalogs zulässigerweise erfolgen könnte, ist aber \nebenso zulässig, wenn sich erst nach den Anmeldungen ergibt, \ndass die Zahl der hierfür zur Verfügung stehenden Plätze nicht \nausreicht. Dabei kann offen bleiben, ob die inhaltliche \nAusfüllung des Merkmals der sozialen Härte in vollem Umfang \ngerichtlich überprüfbar ist oder einer nur begrenzt \njustiziablen Einschätzungsprärogative des Schulleiters oder \nSchulträgers unterfällt.\n\n35\n\nDas weitere Auswahlverfahren des Antragsgegners, wie dieser \nes in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2001 beschrieben hat, \nist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht \nsachwidrig, wenn der Antragsgegner die Fälle, in denen der \nallein erziehende Elternteil bereits ganztägig berufstätig \nist, vor den Fällen berücksichtigt, in denen eine solche \nGanztagsbeschäftigung nur beabsichtigt ist. Diese \nDifferenzierung rechtfertigt sich schon daraus, dass in \nletzterem Fall jedenfalls gewisse Unsicherheiten über die \ntatsächliche Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit verbleiben. \nAuch konnte rechtsfehlerfrei angenommen werden, dass der \n(mittelbare) Zwang, eine ganztägige Berufstätigkeit \naufzugeben, einschneidendere Folgen hat, als wenn es zunächst \nbei einer auch zuvor nur ausgeübten Teilzeitbeschäftigung \nbleiben muss. Der Schulleiter ist in diesem Zusammenhang auch \nzu einer pauschalierenden Bewertung berechtigt und nicht \ngehalten, der Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit jedes \ngeäußerten Beschäftigungswunsches im Einzelnen nachzugehen. \nSoweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom \n27. Juli 2001 rügt, der Antragsgegner habe sich nicht dazu \nerklärt, ob er die Berufstätigkeit allein erziehender Mütter \nbei der Abwägung berücksichtigt habe, ist dieser Vorwurf \nangesichts der oben wiedergegebenen Ausführungen des \nAntragsgegners unberechtigt. Ebenso wenig kommt es darauf an, \nob in der Klasse, der der Antragsteller zugewiesen worden \nwäre, seine Mutter die einzige berufstätige allein erziehende \nMutter gewesen wäre. Maßgeblich ist insoweit die Gesamtheit \nder angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Anhaltspunkte \ndafür, dass die konkret ausgewählten Schülerinnen und Schüler \nnach den Kriterien des Antragsgegners nicht bevorzugt hätten \nausgewählt werden dürfen, liegen nicht vor und werden auch von \ndem Antragsteller nicht benannt. Soweit er die \nOrdnungsgemäßheit des Auswahl- bzw. Losverfahrens pauschal \nbestreitet, enthält sein Vorbringen keinen Tatsachenkern, der \ndie Richtigkeit der oben wiedergegebenen Angaben des \nAntragsgegners in Frage zu stellen geeignet wäre.\n\n36\n\nAuch die weiteren Kriterien der Binnendifferenzierung \ninnerhalb der Gruppe der sozialen Härtefälle - die \nMöglichkeiten anderweitiger Betreuung und sonstige familiäre \nBesonderheiten, wie etwa die Betreuung kranker Angehöriger - \nsind nicht willkürlich. Mit ihnen wird ebenfalls der \nanderweitigen zeitlichen Beanspruchung des allein erziehenden \nElternteils und den Möglichkeiten einer alternativen Auflösung \nder Konfliktsituation Rechnung getragen. Soweit der \nAntragsteller in diesem Zusammenhang auf die Asthmaerkrankung \nseiner Schwester verweist, begründet auch dies keinen \nvorrangigen Aufnahmeanspruch, da diesem Vorbringen nicht zu \nentnehmen ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Schwester der \nBetreuung durch die Mutter bedarf. Die von der Letzteren \nbekundete Absicht, ganztägig berufstätig sein zu wollen, \nspricht vielmehr dafür, dass eine Betreuung jedenfalls durch \ndie Mutter nicht erforderlich ist. Auf das \nBetreuungserfordernis, nicht aber auf die Erkrankung als \nsolche kommt es jedoch nach den Kriterien des Antragsgegners \nan.\n\n37\n\nDie Durchführung des Auswahlverfahrens begegnet weiter auch \nim Hinblick auf die Berücksichtigung ausländischer \nSchülerinnen und Schüler nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken. \nSoweit der Antragsgegner dieses nach den obigen Ausführungen \ngrundsätzlich zulässige Differenzierungskriterium,\n\n38\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B \n1459/94 - und Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid \nvom 31. Juli 1998 - 1 K 4307/98 - und Beschluss vom 11. Juni \n1996 - 1 L 2457/96 -,\n\n39\n\nso umgesetzt hat, dass er 10% der zur Verfügung stehenden \nPlätze vorab mit ausländischen Schülerinnen und Schülern \nbesetzt hat, ist zwar nicht zu verkennen, dass die \nausländischen Schülerinnen und Schüler hierdurch insoweit \nbegünstigt werden, als ihnen sowohl bei der Verteilung dieser \nPlätze als auch bei der Verteilung der Restplätze eine \nentsprechende Loschance zukommt. Eine solche Privilegierung \nkönnte allerdings unter dem Aspekt der Kompensation einer \nmöglichen strukturellen Benachteiligung ausländischer \nSchülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit der Heranziehung \ndes Kriteriums der Leistungsheterogenität sachlich \ngerechtfertigt sein; da das Gericht die Tatsachenbasis dieser \nAusgestaltung des Auswahlverfahrens mit den im vorliegenden \nsummarischen Verfahren zur Verfügung stehenden \nErkenntnismitteln nicht aufzuklären vermag und auch keine \nErkenntnisse vorliegen oder vom Antragsteller geltend gemacht \nworden sind, die gegen die Zulässigkeit einer solchen \nDifferenzierung unter dem Gesichtspunkt der Kompensation \netwaiger Nachteile sprächen, rechtfertigen auch diese \nErwägungen im vorliegenden Verfahren nicht die Annahme eines \nErmessensfehlers.\n\n40\n\nSoweit der Antragsgegner schließlich sieben Plätze in der \nneu zu bildenden Jahrgangsstufe 5 erst in einer zweiten Stufe \ndes Anmeldeverfahrens vergeben und hierbei möglicherweise nur \nsolche Schüler berücksichtigt hat, die gegen den sie \nbetreffenden Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt hatten \nwie etwa der von dem Antragsteller namentlich angeführte \nSchüler, spricht manches dafür, dass eine solche \nVorgehensweise ermessensfehlerhaft wäre, weil damit jedenfalls \ndie Loschance der übrigen Schülerinnen und Schüler in der \nersten Stufe des Anmeldeverfahrens zu Unrecht verkürzt worden \nsein dürfte. Allerdings bedarf dieser Aspekt hier keiner \nweiteren Klärung, da der Antragsteller zu dem insoweit \nbegünstigten Kreis gehörte und durch diesen Rechtsfehler \njedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. \nAnhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der zweiten Stufe des \nAuswahlverfahrens sachwidrige Kriterien angewandt worden \nwären, liegen nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht vor \nund sind auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht \nworden.\n\n41\n\nSoweit der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der \nAblehnungsentscheidung weiter anführt, er wohne in der Nähe \nder Schule, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. \nDie Berücksichtigung der Länge des Schulwegs ist zwar ein \nzulässiges weiteres Auswahlkriterien, nicht aber ein rechtlich \nzwingendes Differenzierungsmerkmal.\n\n42\n\nOVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 \n- 1 L 1774/99 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, a.a.O., § 5 Rdn. 2 \nS. 61.\n\n43\n\nHat die Schule dieses Kriterium bei ihren \nAufnahmeentscheidungen, wie hier, allgemein nicht \nberücksichtigt, ist dies demnach nicht \nermessensfehlerhaft.\n\n44\n\nSoweit der Antragsteller schließlich rügt, dass er nicht \nauf eine Warteliste aufgenommen worden ist, ist dies für die \nBeurteilung seines Aufnahmebegehrens unerheblich. Im Übrigen \nenthält der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom \n14. Februar 2001 einen ausdrücklichen Hinweis auf die \nWarteliste verbunden mit der Bitte um Mitteilung, ob die \nAufnahme in diese Liste gewünscht wird. Eine solche Mitteilung \nhat die Mutter des Antragstellers unterlassen. Ihre \nBehauptung, sie sei auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen \nworden, wird durch die in den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners befindliche Ablichtung des Ablehnungsbescheides \nwiderlegt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nach \nalledem gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ebenfalls \nabzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den \ngenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbot.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 Gerichtskostengesetz.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-07/1-l-1340-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-08-07/1-l-1340-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301357","retrieved":"2026-07-09 03:26:44.387910+00:00"}}