{"status":"available","doknr":"OLD301404","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0728.17K3079.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-28","aktenzeichen":"17 K 3079/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer\nVolkszugehörigkeit. Er bekennt sich zum islamischen Glauben.\nEr wurde am 01.01.1965 in Pazarcik geboren.\n\n3\n\nDer Kläger stellte erstmals am 14. März 1995 einen Antrag\nauf Anerkennung als Asylberechtigter (Gz. 1960252-163).\nSeinerzeit trug er im Wesentlichen vor, zu Veranstaltungen der\nPartei \"DEP\" gegangen zu sein und - nach deren Verbot - einen\nAntrag auf Aufnahme in die Partei HADEP gestellt zu haben.\nNäheres über die beiden Parteien oder die PKK wusste der\nKläger nicht zu sagen. Außerdem habe er unter Druck der PKK zu\nGunsten dieser auch kleinere Unterstützungshandlungen\nvorgenommen. Deswegen sei er 1993 einmal für eine Woche\nfestgenommen worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Feb. 1996 lehnte das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den\nklägerischen Asylantrag ab und stellte fest, dass auch die\nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlagen.\nZugleich wurde der Kläger aufgefordert die Bundesrepublik zu\nverlassen, widrigenfalls er in die Türkei abgeschoben\nwerde.\n\n5\n\nDie gegen diesen Bescheid erhobene Klage nahm der Kläger\nunter Anwendung des sog. \"Düsseldorfer Modells\" in der\nmündlichen Verhandlung vom 13. Jan. 2000 zurück. Seitdem ist\nder Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig.\n\n6\n\nEinen Tag vor Ablauf der von einem auf drei Monate\nverlängerten Ausreisefrist, nämlich am 12. April 2000, stellte\nder Kläger einen Folgeantrag (Gz. 2 558 574-163). Diesen\nbegründete der Kläger im Wesentlichen mit exilpolitischen\nAktivitäten, die er in der verlängerten Ausreisefrist\nentfaltet habe.\n\n7\n\nRund 7 Wochen vor Ablauf der Ausreisefrist, am 27. Feb.\n2000, habe der Kläger einen namentlich gekennzeichneten\nLeserbrief in der Zeitung Özgür Politika veröffentlicht und\ndarin gegen die Verhaftung von drei HADEP-Bürgermeistern\nprotestiert.\n\n8\n\nRund 6 Wochen vor Ablauf der Ausreisefrist, am 5. März\n2000, sei er zu einem von sechs Beisitzern des Vorstands des\nVereins \"Kurdistan Solidaritätszentrum e.V.\" in E gewählt\nworden. Diese Änderung des Vorstandes ist im Vereinsregister\nersichtlich. Seine Aufgabe im Vorstand sei es, vor allem\nunter der kurdischen Bevölkerung in E und Umgebung für die\nUnterstützung des Vereins zu werben.\n\n9\n\nSchließlich habe der Kläger in der Zeitung Özgür Politika\nam 23. März 1998 einen namentlich gekennzeichneten\nLeserbrief veröffentlicht, der die Missstände in der Türkei\nanprangere.\n\n10\n\nWeiter teilt der Kläger über seinen Vater mit, dieser sei\nin der Türkei von dem dortigen Dorfvorsteher seines\nHeimatdorfes verwiesen worden, weil er politisch Unruhe\nstifte.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2000, zugestellt per\nÜbergabeeinschreiben, das am 11. Mai 2000 zur Post gegeben\nwurde, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag auf Durchführung\neines weiteren Asylverfahrens ab und lehnte auch eine Änderung\nseiner negativen Feststellung zu § 53 AuslG ab.\n\n12\n\nHiergegen hat der Kläger am 18. Mai 2000 Klage erhoben.\n\n13\n\nDer Kläger trägt ergänzend vor, er habe eine Kundgebung\nunter freiem Himmel am 20. März 2001 anlässlich des Newroz-\nFestes verantwortlich angemeldet. An dieser ohne Zwischenfälle\nverlaufenen Veranstaltung nahmen rd. 180 Personen teil.\nÖffentliche Aufmerksamkeit erzielte die Veranstaltung\naußerhalb der Zeitung Özgür Politika nicht.\n\n14\n\nZur Klagebegründung trägt der Kläger unter Vorlage von ihn\nzeigenden Lichtbildern weiter vor, er habe bereits am 21. Nov.\n2000 an einer Demonstration in Straßburg teilgenommen und von\neinem tragbaren Megaphon verstärkt Parolen gerufen. Außerdem\nhabe er vier Tage später einen Büchertisch anlässlich einer\nSolidaritätsaktion für Abdullah Öcalan in E Innenstadt\nbetreut. Gleiches habe er am 14. Feb. 2001 getan.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 13. Dez. 2000 wurde dem Kläger unter\nBeiordnung von Rechtsanwalt S aus F1 Prozesskostenhilfe für\ndie 1. Instanz insoweit gewährt, als die Feststellung begeht\nwird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben\nsind.\n\n16\n\nUnter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger\nzuletzt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 10. Mai 2000 zu verpflichten,\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n18\n\nhilfsweise\n\n19\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem.\n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie ist der Ansicht, der türkische Geheimdienst habe keinen\nAnlass sich mit dem Kurdistan Solidaritätszentrum e.V. zu\nbefassen, da Abdullah Öcalan wiederholt zur Aufgabe des\nKampfes aufgerufen habe. Sollte sich der Verein hieran nicht\nhalten, stehe der Feststellung, dass die Voraussetzungen des §\n51 Abs. 1 AuslG vorlägen, wohl der Terrorismusvorbehalt\nentgegen. Die übrigen exilpolitischen Tätigkeiten seien\ndurchweg solche, die nur als niedrigprofiliert anzusehen\nseien.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des\nVerfahrens 17 K 7004/01.A der erkennenden Kammer, der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der\nAusländerbehörde der Stadt E sowie der Auskünfte und\nErkenntnisse, auf die der Kläger mit Verfügung vom 24. Juli\n2001 hingewiesen worden ist.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nA.\n\n26\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im\nEinverständnis der Beteiligten (Bl. 9 und 35 der GA) ohne\nmündliche Verhandlung entscheiden.\n\n27\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das\nVerfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.\n\n28\n\nB.\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n30\n\nSoweit der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2000 noch\nangefochten ist, erweist er sich als rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1\nS. 1 VwGO.\n\n31\n\nI.\n\n32\n\n1. Das Vorbringen des Klägers bietet keine Veranlassung,\ndie im Asylerstverfahren getroffene bestandskräftige\nFeststellung, dass er in der Türkei nicht aus individuellen\nGründen in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, einer\nneuerlichen Prüfung zu unterziehen.\n\n33\n\nDie bloße Behauptung, sein Vater sei vom Dorfvorsteher zum\nVerlassen des Ortes aufgefordert worden vermag wegen fehlender\nasylrechtlicher Relevanz eine abweichende Sichtweise nicht zu\nbegründen. Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus dem\nGesichtspunkt der Sippenhaft sind nicht ersichtlich.\n\n34\n\n2. Der Kläger ist des Weiteren im Falle einer Rückkehr in\ndie Türkei auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit\nkeiner landesweiten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt. \n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die\nzur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird,\nhatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer\nVolkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu\nbefürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische\nFluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung;\n\n36\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA,\nS. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff.,\nu. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff.,\nRn. 28 ff.\n\n37\n\nDiese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt\nder mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Berücksichtigung\neiner Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben\nerwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall\nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\n\n38\n\ndieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt\nAusgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v.\n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170);\nBVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -,\nBVerfGE 54, 341 (362) -\n\n39\n\neine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht\ndroht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in\nvollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut\nherrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n40\n\nBVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101,\n123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in\ndenen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG,\nvgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der\nrevisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten\nhat,\n\n41\n\nund anderer Obergerichte,\n\n42\n\nSchl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH\nBW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998\n- A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG\nBremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u.\n18. März 1998 - 2 BA 30/96 -;\nSächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u.\n- A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999\n- A 1 S 155/97 -.\n\n43\n\nDas Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser\ngefestigten Rechtsprechung abzuweichen.\n\n44\n\n3. Der Kläger ist auch nicht Angehöriger einer\neingeschränkten Vergleichsgruppe.\n\n45\n\nRichtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige\nsich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle\nunterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort\nerforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über\nkeine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als\nvierundzwanzig Stunden hinziehen kann. Wie das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in\nseinen Urteilen\n\n46\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u.\n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff.,\nRn. 396 ff.,\n\n47\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von\natypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass\nabgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter\nWeise misshandelt worden sind. Dieser Rechtsprechung schließt\nsich die Kammer an. Gründe, die zu einer abweichenden\nBetrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden.\n\n48\n\n4. Der Kläger hat schließlich keine exilpolitischen\nAktivitäten vorgetragen, welche die Gewährung von\nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen\nkönnen.\n\n49\n\nAuch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die\nsich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert\nhaben, können bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein.\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland\nbegründen aber ein beachtlich wahrscheinliches\nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im\nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert\nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen\nder breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und\nStrategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder\nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die\ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in\nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus\nder maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu\nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht\nbeachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen\ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils.\nDazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung.\nSie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des\nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum\nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter\nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen\nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen,\nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse\nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer;\n\n50\n\nso die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt.\nv. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263,\n265.\n\n51\n\nEs darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen\nBehörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt\nbleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer\nkurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen,\nDemonstrationen, Newrozfesten u.a.) in der Erwartung\nbeteiligen, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares\nBleiberecht zu erlangen;\n\n52\n\nebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -,\nUA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89\nf., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn.\n278.\n\n53\n\nIn aller Regel wird auch eine Vielzahl exilpolitischer\nAktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine\nasylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen\nkommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von\nGewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen\nVerhaltensweisen erheblich übersteigen.\n\n54\n\nExilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der\nKläger jedoch nicht darlegen können.\n\n55\n\na) Das Vorbringen des Klägers, er sei aktives Mitglied in\ndem \"Kurdistan Solidaritätszentrum e.V.\", vermag den Nachweis\nexponierter exilpolitischer Aktivitäten nicht zu erbringen, da\ndie bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine\nRückschlüsse auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des\nAsylsuchenden rechtfertigt. Vielmehr muss davon ausgegangen\nwerden, dass die Verfolgungsbehörden des türkischen Staates\nangesichts der Vielzahl bereits bestehender und sich stetig\nneu gründender türkischer Exilvereine die einfache\nMitgliedschaft in einer solchen Organisation nur als\nvorgeschobene Mitgliedschaft zur Förderung der\nErfolgsaussichten in einem anhängigen Asylverfahren\nbewerten.\n\n56\n\nb) Der Umstand, dass der Kläger sechs Wochen vor Ablauf der\nAusreisefrist als Beisitzer in den Vorstand des Vereines\ngewählt wurde und seither in dieser Funktion in das jedermann\nzur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen\nist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, lässt er es\ndoch nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der\nKläger der Organisation als ein führendes und gefährliches\nMitglied zugerechnet und von den türkischen Behörden als\nverfolgungswürdige Person eingestuft wird. \n\n57\n\nBei dem Verein \"Kurdistan Solidaritätszentrum e.V.\" handelt\nes sich jedenfalls nach der Erkenntnis der\nStaatsschutzabteilung bei dem Polizeipräsidenten E um einen\ndie PKK unterstützenden Ortsverein;\n\n58\n\nAuskünfte des Polizeipräsidiums E vom 17. April 2001 in\ndem beigezogenen Verfahren 17 K 7004/01.A.\n\n59\n\nWie die türkischen Sicherheitskräfte den Verein \"Kurdistan\nSolidaritätszentrum e.V.\" beurteilen, entzieht sich der\nKenntnis des Gerichts und ist aus der Natur der Sache auch\nnicht den Beweis zugänglich. Es ist jedoch davon auszugehen,\ndass die Aktivitäten des Vereins den türkischen\nSicherheitskräften aller Wahrscheinlichkeit nach nicht\nverborgen geblieben sein werden. Ferner ist davon auszugehen,\ndass auch die türkischen Sicherheitskräfte - aus welchen\nQuellen auch immer, wahrscheinlich aber durch eingeschleuste\nVerbindungsleute - eine Verbindung zwischen der PKK und dem\nVerein ebenso werden herstellen können, wie hierzu der\nPolizeipräsident E mit seinen Mitteln in der Lage war. Da die\nEinsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein beim\nAmtsgericht eingereichten Schriftstücke gemäß § 79 BGB\njedermann ohne Angabe von Gründen möglich ist, besteht die\nwahrscheinliche Möglichkeit, dass dem Staatsschutz der Türkei\nder Name der Vorstandsmitglieder des Vereins \"Kurdistan\nSolidaritätszentrum e.V.\" und damit auch der Name des Klägers\nbekannt ist.\n\n60\n\nDie Kenntnis allein dieses Umstandes begründet allerdings\nnicht die Annahme einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit\nder Gefährdung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in die\nTürkei. Denn der Kläger selbst ist jedenfalls für den Verein\n\"Kurdistan Solidaritätszentrum e.V.\" nicht in einer Art und\nWeise aktiv geworden, die geeignet gewesen wäre, die\nAufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit auf sich zu ziehen.\n\n61\n\nDie bloße Vorstandsposition genügt für die Bejahung der\nbeachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr noch nicht. In\nseinem Beschluss vom 4. Juli 2001 hat das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dazu\nFolgendes ausgeführt:\n\n62\n\n\"In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist\ngeklärt, unter welchen Umständen die Mitgliedschaft im\nVorstand eines Exilvereins eine Verfolgungsgefahr auslöst.\nGeklärt ist insbesondere auch, dass je nach dem politischen\nGewicht ihrer Aktivitäten zwischen einfachen und exponierten\nVorstandsmitgliedern unterschieden werden kann.\"\n\n63\n\nOVG NRW, Beschl. v. 4. Juli 2001 - 15 A 1680/01.A -.\n\n64\n\nNach Auskunft des Polizeipräsident E vom 30. April 2001,\nwar der Kläger einmal Anmelder einer kleineren Kundgebung am\nNewroz-Fest 2001. Die Veranstaltung verlief ohne\nZwischenfälle. Öffentlichkeitswirksame Beachtung fand sie\nnicht. Dafür, dass der Kläger selbst als Leiter (und nicht nur\nAnmelder) oder maßgeblicher Redner politisch in Erscheinung\ntrat, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nichts\nDerartiges vorgetragen. Auch ansonsten liegen keine\nstaatsschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Da sonstige\nexponierte Betätigungen für den Verein vom Kläger in keiner\nWeise geschildert worden sind, dieser vielmehr vorgetragen\nhat, sich in Ausübung seines Amtes mit der Werbung für den\nVerein in E und Umgebung zu befassen, ist es nicht beachtlich\nwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den\nKläger als eine Person einstufen, die in exponierter Weise an\nder Organisation von ihrem politischen Gewicht bedeutsamer\nAktionen des Vereins mitwirkt.\n\n65\n\nSoweit daher der Kläger den türkischen Sicherheitskräften\nallenfalls als Vorstandsmitglied des \"Kurdistan\nSolidaritätszentrum e.V.\" bekannt sein kann, ist davon\nauszugehen, dass allein die Eigenschaft einer\nVorstandsmitgliedschaft als Beisitzer ein Verfolgungsinteresse\ndes türkischen Staates an seiner Person nicht begründet. Die\nvorbezeichnete Personengruppe gehört nicht zu dem Kreis\nexponierter Exilpolitiker, für die sich der türkische Staat\ninteressiert;\n\n66\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 91.\n\n67\n\nIn diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im\nEinzelfall ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in\nBezug auf Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine,\nüber deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen\nstehende Vereinsregister Aufschluss gibt, anzunehmen sein\nkann. Ein derartiges Risiko ist insbesondere in Bezug auf\nVereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst\ngelten, in Betracht zu nehmen;\n\n68\n\nBayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft v.\n10. Mai 1999 an d. Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zum\nMesopotamischen Kulturzentrum e.V. Nürnberg; Landesamt für\nVerfassungsschutz Stuttgart, Auskunft v. 29. Januar 1999 an\nd. Verwaltungsgericht Stuttgart zum Mesopotamischen\nKulturverein Stuttgart.\n\n69\n\nEntsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite\nals vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden\nund in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der\nLänder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig\nausgewiesen sind. Dazu sind insbesondere die in der Türkei\nillegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren\nUnterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer\nArbeitervereine in Deutschland) zu zählen;\n\n70\n\nKaya, Gutachten v. 18. März 1998 an d. Verwaltungsgericht\nFrankfurt (Oder), S. 4 f.; Verfassungsschutzberichte des\nLandes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f., u. 1998,\nS. 197 ff.\n\n71\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem\nvergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt\nsind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang\nund Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit\nbedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um\neinen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional\nbegrenzt ist, so kann für die Einschätzung des\nVerfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als\nMitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei\ntürkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. \n\n72\n\nZu den exponierten Exilpolitikern im vorverstandenen Sinne\ngehören dessen ungeachtet jedoch - wenn überhaupt - allenfalls\ndie aktiven Vorsitzenden entsprechender Exilvereine, weil der\ntürkische Staat in Bezug auf diese Personen davon ausgeht,\ndass sie maßgeblichen Einfluss auf den Verein, seine\nMitglieder und deren Aktivitäten nehmen. Eine entsprechende\nAnnahme lässt sich indes in Ermangelung besonderer Umstände\ndes Einzelfalles nicht für einfache Vorstandsmitglieder, dem\nVorstand angehörende Schatzmeister, Schriftführer oder\nBeisitzer, und aus ihrem Amt ausgeschiedene\nVorstandsmitglieder, einschließlich ehemaligen\nVereinsvorsitzenden, treffen. In Bezug auf diese\nFunktionsträger, denen auch der Kläger zugehörig ist, ist\ndavon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht besondere\nAktivitäten für den Verein entwickelt haben, die Geschicke des\nVereines gegenwärtig nicht maßgebend lenken und daher nicht zu\nbesorgen haben, von den türkischen Behörden als\nverfolgungswürdige Person eingestuft zu werden.\n\n73\n\nAuch den türkischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass\nexilpolitische Betätigungen häufig allein dem Zweck dienen,\nein Bleiberecht in der Bundesrepublik zu schaffen. Ein solcher\nVerdacht muss sich den türkischen Behörden im Falle des\nKlägers in besonderer Weise aufdrängen, da seine politischen\nAktivitäten erst in der verlängerten Ausreisefrist\n(\"Düsseldorfer Modell\") an Intensität deutlich zunahmen.\n\n74\n\nEine rein formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf\ndie Eintragung als (beisitzendes) Vorstandsmitglied im\nVereinsregister abstellt, kann die Frage, ob die jeweilige\nPerson begründet asylrelevante Verfolgung in der Türkei zu\nbefürchten hat, nicht beantworten. Die Besonderheiten, die\neine Betätigung als Vereinsvorstand gegenüber anderen\nexilpolitischen Betätigungen auszeichnen, bestehen darin, dass\nVorstandsmitglieder kraft ihrer Stellung auf organisatorisch\nverfestigte Strukturen und damit auf eine Mehrzahl von\nMenschen Einfluss nehmen können. Außerdem ist ihr (ggfs.\nformaler) Einfluss durch das Vereinsregister in besonderer\nWeise öffentlich gemacht.\n\n75\n\nDer (potentielle) Einfluss auf viele Landsleute -\nmanifestiert in der Vorstandsstellung - allein ist es, der die\njeweiligen Funktionsträger für die türkischen\nSicherheitskräfte interessant werden lassen kann. Denn nach\nübereinstimmender Auskunfts- und Erkenntnislage ist den\ntürkischen Sicherheitsbehörden nur an den führenden Köpfen der\nExilorganisationen gelegen, weil nur von diesen Auswirkungen\nauf die innenpolitische Lage zu erwarten stehen. Materiell\ngesehen ist es also nicht die Vorstandsstellung als solche,\ndie eine Gefährdung begründen kann, sondern die politische\nLenkkraft einer Person.\n\n76\n\nZu leitenden Mitgliedern einer Organisation, also auch\nexilpolitischer Vereine, werden erfahrungsgemäß solche\nPersonen gewählt, die nach mehrheitlicher Ansicht der\nMitglieder am ehesten geeignet sind, die Erreichung des\nOrganisationsziels zu befördern und durchzusetzen. Diese haben\nsich regelmäßig in besonderer Weise ausgezeichnet und\nhervorgetan. Einer solchen Auszeichnung folgt dann die Wahl in\nden Vorstand regelmäßig zeitlich nach.\n\n77\n\nEin solches Vorverständnis von Vorstandstätigkeit liegt\nauch dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar\n2000 zu Grunde, wenn dort zum Risiko der staatlichen\nVerfolgung in der Türkei ausgeführt wird:\n\n78\n\n\"Ferner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen\nbei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine,\nüber deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen\nstehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist\nohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von\nder PKK dominiert oder beeinflusst gelten\".\n\n79\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Jan. 2000\n- 8 A 1292/96.A - S. 105 UA.\n\n80\n\nDas OVG geht ersichtlich von der vorgenannten Reihenfolge\n(erst politisches Hervortreten, dann Wahl zum Vorstand) aus\nund verzichtet daher auf eine inhaltliche Bewertung der\nVorstandstätigkeit. Nur ein solches Verständnis der OVG-\nEntscheidung wird dem systematischen Ansatz gerecht, den das\nnordrhein-westfälische Obergericht mit vielen anderen\nBundesländern teilt: Entscheidend ist, ob die Person sich\ninhaltlich exilpolitisch exponiert hat, also sich von der\nbreiten Masse abhebt und dadurch für die türkischen\nSicherheitskräfte als ernst zu nehmender Gegner erscheinen\nkann.\n\n81\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Jan. 2000\n- 8 A 1292/96.A - S. 89 f. UA.\n\n82\n\nEine solche Exponiertheit dürfte die formale\nVorstandsstellung jedenfalls dann nicht allein vermitteln,\nwenn sie - wie im Fall des Klägers - ersichtlich in engstem\nzeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung\neingenommen wird und sich auf eine Beisitzerstellung in einem\npersonell kürzlich noch aufgestockten Vorstandskreis\nbeschränkt.\n\n83\n\nEine abweichende Bewertung gebietet auch nicht der Umstand,\ndass das Eintreten für die politischen Ziele der Kurden bei\nVorstandsmitgliedern im Vereinsregister für jedermann - also\nauch die türkischen Sicherheitsbehörden - nachzulesen ist.\nNach gesicherter Erkenntnislage haben die türkischen Behörden\ndurch eingeschleuste Informanten Kenntnis von den wesentlichen\nVorgängen innerhalb der exilpolitischen Vereine. Die\nVorstandswahlen dürften den Sicherheitskräften wesentlich\nschneller bekannt geworden sein, als die Eintragung im\nVereinsregister erfolgte. Außerdem liegt den exilpolitischen\nVereinen selbst und deren (Vorstands-)Mitgliedern viel daran,\nihr Tun öffentlich zu machen. Ausführliche Berichte der\nexilpolitischen Presse, etwa der Özgür Politika, die auf die\nvolle Namensnennung stets besonderen Wert legt, machen es den\ntürkischen Sicherheitskräften leicht, die für sie\ninteressanten Personen zu identifizieren. Auf das\nVereinsregister sind sie dabei nicht angewiesen. Die Tatsache\nder Veröffentlichung der Vorstandsmitglieder hierin ist\ndeswegen lediglich ein weiterer formaler Umstand, der aber\nwegen einer Vielzahl anderer Informationsquellen eine\nasylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht verstärken\noder gar begründen kann.\n\n84\n\nAngesichts dieser Bewertung des Verfolgungsrisikos für den\nKläger bedarf es an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung\nmit der Rechtsprechung der 4. Kammer des erkennenden\nGerichts,\n\n85\n\nvgl. insoweit etwa Urt. v. 22. November 1999 -\n4 K 8189/96.A -,\n\n86\n\ndie wegen des auch in dem Vorstand des Vereins \"Kurdistan\nSolidaritätszentrum e.V.\" praktizierten \"Rotationsprinzips\"\nmit überzeugenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran hegt,\ndass ein solcher Verein für die türkischen Behörden überhaupt\nvon Interesse ist.\n\n87\n\nc) Dass sich der Kläger in nicht erkennbar hervorgehobener\nWeise an Demonstrationen und Veranstaltungen beteiligt hat,\nführt ebenso wenig zu einem beachtlich wahrscheinlichen\nVerfolgungsrisiko. Das Verteilen strafrechtlich irrelevanter\nZeitschriften und Flugblätter, das Skandieren von Slogans, das\nHalten von Transparenten und die Ausübung von Ordnerfunktionen\nsind als niedrig profilierte Aktivitäten nicht geeignet, die\nAufmerksamkeit des türkischen Staates auf den Kläger zu\nlenken.\n\n88\n\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das\npolitische Gewicht der exilpolitischen Tätigkeit. Es kommt\ngerade nicht auf das \"Ob\" und die Art und Weise, insbesondere\ndie Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer\nAktivitäten, sondern lediglich auf das politische Gewicht\ndieser Tätigkeit an,\n\n89\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998\n- 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, u. 2. März 1998\n- 25 A 445/98.A -, \n\n90\n\ndas sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden\nEinfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und auf den politischen\nInhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass der Kläger auf diese\nDinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder\nvorgetragen, noch sonst ersichtlich.\n\n91\n\nIn aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer\nAktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine\nasylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen\nkommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von\nGewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen\nVerhaltensweisen erheblich übersteigen;\n\n92\n\nso im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998,\na.a.O., sowie die übrige bereits angeführte obergerichtliche\nRechtsprechung.\n\n93\n\nMit der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen\nund dem Mitwirken an Verkaufs- und Informationsständen hebt\nsich der Kläger nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus,\ndie sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es\ngibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich\ndie türkischen Sicherheitskräfte für den Kläger auf Grund\ndieser insgesamt niedrig profilierten Aktivitäten\ninteressieren.\n\n94\n\nII.\n\n95\n\nEs ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das\nVorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG\nrechtfertigen könnte.\n\n96\n\nC.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2\nVwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus\n§ 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n98\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b\nAbs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-28/17-k-3079-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-28/17-k-3079-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301404","retrieved":"2026-07-09 03:26:48.525561+00:00"}}