{"status":"available","doknr":"OLD301406","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0727.3L1923.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-27","aktenzeichen":"3 L 1923/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. \nMärz 2001 hinsichtlich der Betriebsuntersagungen \nwiederherzustellen sowie hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohungen anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende \nWirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen \nMaßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden \nin der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine \naufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 \nAbs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf \nAntrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein \nderartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des \nBetroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der \nFall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich \nrechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das \nprivate Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen \nüberwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nspricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung \nwird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen, denen das Gericht folgt. Die gegen die \nRechtmäßigkeit der Anordnungen gerichteten Angriffe gehen \nfehl.\n\n7\n\nDie unter Ziffer 3) der Ordnungsverfügung gesetzte Frist \nvon acht Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand \nRechnung, dass nach der Stellungnahme der Fa. \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx\" vom 21. März \n2001 die Durchführung der vom Antragsgegner geforderten \nBrandschutzmaßnahmen nach den dort vorliegenden Erkenntnissen \nzwischen 6 und 8 Wochen dauert. Die ordnungsgemäße \nAufschaltung der Brandmeldeanlage hätte mithin, da die \nOrdnungsverfügung am 26. März 2001 zugestellt worden war, am \n21. Mai 2001 erfolgen müssen. Das ist nicht geschehen. \nAnhaltspunkte für die Annahme, dass diese Frist von vornherein \nfür die Antragstellerin nicht einzuhalten war, liegen nicht \nvor. Sie lassen sich insbesondere nicht dem Schreiben vom 6. \nJuni 2001, mit dem eine Fristverlängerung bis zum 13. Juni \n2001 begehrt wurde, und dem Schreiben vom 4. Juli 2001, mit \ndem eine (weitere) Fristverlängerung bis Ende August 2001 \nbegehrt wurde, entnehmen. In diesen Schreiben werden lediglich \ndie seinerzeit bestehenden Probleme und die daraus \nresultierenden Verzögerungen in der Umsetzung der Anordnungen \ndes Antragsgegners geschildert. Im übrigen hat Feuerwehr der \nGemeinde xxxxxx auch nachträglich mit Schreiben vom 25. Juli \n2001 bestätigt, dass die der Antragstellerin zur Verfügung \nstehende Zeit zur Instandsetzung der Brandmeldeanlage \nausreichend genug gewesen war.\n\n8\n\nDer Antragsgegner war auch nicht gehalten, im laufenden \nWiderspruchsverfahren die seit dem 22. Mai 2001 abgelaufene \nFrist zu verlängern. Namentlich stellt sich die Beachtung der \nmit der Ordnungsverfügung vom 22. März 2001 gesetzten Frist \nnicht als unverhältnismäßig dar. Die für den Betrieb der \nAntragstellerin zuständige Feuerwehr sieht das von diesem \nausgehende Gefahrpotential als erheblich an. In der \nStellungnahme vom 25. Juli 2001 hat die Feuerwehr der Gemeinde \nxxxxxx darauf hingewiesen, dass auf Grund der beiden Einsätze, \nbei denen es tatsächlich in der Firma gebrannt habe, das \nGefahrpotential, das hiervon ausgehe, klar deutlich geworden \nsei. Die Aussage der Anwälte, dass bis zur endgültigen \nInstandsetzung und Abnahme der Brandmeldeanlage keine \nbrennbaren Stoffe gelagert oder produziert würden, sei von der \nAntragstellerin nicht zu verwirklichen, da der Großteil der \nGrundstoffe und Produkte brennbar sei. Im übrigen bestehe die \nGefahr, dass bei weiteren Fehlalarmen Einsatzkräfte bei der \nAntragstellerin gebunden seien und anderweitig Menschenleben \ngefährdet würden. Die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr \nwürde erheblich verlängert werden.\n\n9\n\nZweifel daran, dass diese Stellungnahme inhaltlich korrekt \nist, bestehen nicht.\n\n10\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, dass am 16. und am 27. \nJuni 2001 jeweils ein Fehlalarm ausgelöst worden sei, wird \ndurch behördliche Feststellungen widerlegt. In dem \nSchadensprotokoll des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Amt für \nUmweltschutz - Untere Wasserbehörde -, vom 16. Juni 2001 ist \nals Schadensursache eine unerwartete exothermische Reaktion \ndes Lackschlammes nach der Destillation und als festgestellter \nSchaden eine starke Hitze und Rauchentwicklung, jedoch keine \noffene Flammenentwicklung angegeben. Diese Aussage wird durch \neine Lichtbildaufnahme bestätigt. Im Einsatzbericht der \nFeuerwehr xxxxxx vom 16. Juni 2001 heißt es zur vorgefundenen \nLage zudem: „Starke Rauchentwicklung im gesamten Gebäude. Es \nbefand sich ein brennender Metallcontainer, ca. 1 cbm, \nunterhalb einer Destillationsanlage. Es befanden sich keine \nPersonen im Gebäude.\" Zu den getroffenen Maßnahmen heißt es: \n„1 Trupp unter PA mittels Hubwagen ins Gebäude, um den \nBehälter ins Freie zu befördern und dort abzulöschen. Die \nRWA's wurden per Hand ausgelöst und das Gebäude mit Hilfe von \n2 Drucklüftern belüftet, die Anlage kontrolliert und an den \nBetreiber übergeben.\" Im Einsatzbericht der Feuerwehr xxxxxx \nvom 27. Juni 2001 heißt es zur vorgefundenen Lage: „Starke \nRauchentwicklung im gesamten Gebäude. Es befand sich ein \nbrennender Metallcontainer, ca. 1 cbm, unterhalb einer \nDestillationsanlage. Es befanden sich keine Personen im \nGebäude.\" Zu den getroffenen Maßnahmen heißt es: „ 1 Trupp \nunter PA mittels Hubwagens ins Gebäude, um den Behälter ins \nFreie zu befördern und dort abzulöschen. Die RWA's wurden von \nHand ausgelöst und das Gebäude mit Hilfe von 2 Drucklüftern \nbelüftet, die Anlage kontrolliert und an den Betreiber und die \nKripo übergeben.\" Diese Feststellungen der vor Ort \nbefindlichen Einsatzkräfte wird durch die Feststellungen des \nseitens der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen \nnicht entkräftet. Zwar hat dieser nach dem Schriftsatz vom 27. \nJuli 2001 festgestellt, dass kein Brand stattgefunden hat. Ein \nBrand könne nämlich nur dann stattgefunden haben, wenn \nverkohlte Teile und Schmauchspuren sichtbar wären. \nEntsprechende Anzeichen für einen Brand hat der \nSachverständige nicht vorgefunden. Diese Feststellungen sich \nbezüglich des Ablaufs der Ereignisse vom 16. und 27. Juni 2001 \nohne Bedeutung. Der Sachverständige war, wie sich aus der \nStellungnahme ergibt, an jenen Tage nicht vor Ort. Daher kann \ner keine Aussage auf Grund eigener Wahrnehmung machen. Im \nübrigen zieht er Rückschlüsse aus der Situation, die er am 26. \nJuli 2001 im Betrieb der Antragstellerin vorgefunden hat. Ob \ndiese Situation mit derjenigen übereinstimmt, die im Zeitpunkt \nder Schadensereignisse vorlag, ist zumindest unklar. Die im \nübrigen abgegebene Erklärung, dass ein Rauchmelder auch Dampf \nmelden würde und deshalb ein Fehlalarm ausgelöst worden sein \nkönnte, ist angesichts der Feststellungen, welche die \nFeuerwehr bei dem Einsatz vor Ort getroffen hatte, ohne \nBelang.\n\n11\n\nUnabhängig von der in Rede stehenden Installation der \nBrandmeldeanlage hat die Antragstellerin auch durch \norganisatorische Maßnahmen nicht sichergestellt, dass beim \nAusbruch eines Brandes Personen- und Sachschäden weitestgehend \nverhindert werden können. So hat die Feuerwehr xxxxxx in der \nStellungnahme vom 25. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass es \nder Antragstellerin trotz vieler Gespräche bis heute nicht \ngelungen sei, die geforderten Sicherheitsdatenblätter für die \nFeuerwehr bereit zu halten. Im Einzelfall gehe hier wertvolle \nZeit verloren, bis die Feuerwehr genauere Informationen über \ndie betroffenen Stoffe und davon ausgehende Gefahren bekomme. \nDer beim letzten Fehlalarm einzig erreichbare Mitarbeiter sei \nerst 1,5 Std. nach der Alarmierung vor Ort gewesen. Dies zeige \nganz klar, wie gleichgültig dem Geschäftsführer der \nAntragstellerin die Gesundheit und das körperliche \nWohlbefinden der eingesetzten Feuerwehrleute sei. Das Vorgehen \nder Antragstellerin im vorliegenden Aussetzungsverfahren \nzeigt, dass die seitens der Feuerwehr getroffenen Wertungen \nnicht neben der Sache liegen. Selbst im Gerichtsverfahren hat \nsich die Antragstellerin kein zuverlässiges Bild über das von \nihrem Betrieb ausgehende Gefahrenpotential gemacht. Mit \nSchriftsatz vom 23. Juli 2001 hatte die Antragstellerin noch \nvorgetragen, das Gefahrenpotential, für das die \nBrandmeldeanlage seinerzeit überhaupt eingerichtet werden \nmusste, sei zur Zeit im Betrieb nicht vorhanden mit der Folge, \ndass die Stoffe, die sich im Lager befänden, genauso \ngefährlich oder besser gesagt ungefährlich seien, wie die \nStoffe, die im Lager eines beliebigen Supermarktes lagerten. \nIrgendwelche entflammbaren, entzündlichen oder gar \nexplosionsgefährdeten Stoffe würden zur Zeit nicht verarbeitet \nund befänden sich nicht im Betrieb. Diese Aussage musste die \nAntragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001, nachdem der \nAntragsgegner bei einer am 24. Juli 2001 durchgeführten \nKontrolle das Vorhandensein verschiedener brennbarer Stoffe \nfestgestellt hatte, korrigieren. Sie wies jedoch darauf hin, \ndass diese Stoffe einen sehr hohen Flammpunkt hätten, sodass \nes besonderer Anstrengungen bedürfe, um diese Rohprodukte in \nBrand zu setzen. Allerdings zeigen die Feststellungen der \nFeuerwehr, dass im Betrieb der Antragstellerin die \nGegebenheiten so sind, dass der Flammpunkt durchaus erreicht \nwird.\n\n12\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der \nVollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein \nerhebliches öffentliches Interesse. Der Antragsgegner hat in \nder angegriffenen Verfügung zur Begründung des \nVollziehungsinteresses zu Recht darauf hingewiesen, dass die \nGesamtsituation des Betriebes hinsichtlich der Belange des \nBrandschutzes nur als mangelhaft bezeichnet werden könne. Im \nFalle eines Brandes bestehe auf Grund der Mängel eine erhöhte \nGefahr für Arbeitnehmer und Löschkräfte sowie Gefahren für die \nUmwelt. Demgegenüber ist das private Interesse der \nAntragstellerin an der Fortführung ihres Betriebes bis zur \nordnungsgemäßen Installation der Brandmeldeanlage nicht \nschutzwürdig. Das Interesse, wirtschaftliche Ziele unter \nGefährdung von Menschenleben und Sachen von nicht \nunbedeutendem Wert zu verfolgen, verdient keinen rechtlichen \nSchutz.\n\n13\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der \nBetriebsschließungsanordnung besteht kein Anlass, in Bezug auf \ndie Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des \nVollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO \nabzuweichen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-27/3-l-1923-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-27/3-l-1923-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301406","retrieved":"2026-07-09 03:26:48.709711+00:00"}}