{"status":"available","doknr":"OLD301417","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:0726.9K9199.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"9 K 9199/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unbegründet abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie aus der Provinz Diyarbakir in der Türkei stammende\nKlägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer\nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nAm 14. September 1998 meldete sich die nach eigenem\nVorbringen auf dem Landweg über einen unbekannten sicheren\nDrittstaat nach Deutschland eingereiste Klägerin bei der\nZentralen Ausländerbehörde E als Asylsuchende. Wegen der\nAsylantragsbegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz\nihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 9. September\n1998 und das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 17.\nSeptember 1998 Bezug genommen. Den Antrag auf Anerkennung als\nAsylberechtigte lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8.\nOktober 1998 unter Ziffer 1 ab, stellte unter Ziffern 2 und 3\nfest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes - AuslG - noch Abschiebungshindernisse nach\n§ 53 AuslG vorlägen, und forderte die Klägerin unter Ziffer 4\ndes Bescheides unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise\nauf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe\ndes Bescheides verwiesen.\n\n4\n\nAm 2. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen\nihres Vorbringens wird auf den Inhalt der klägerischen\nSchriftsätze nebst Anlagen und des Sitzungsprotokolles vom 26.\nJuli 2001 Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen\nunter Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 8. Oktober 1998 zu verpflichten\nfestzustellen, dass für die Klägerin die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie sämtlicher\nbeigezogener Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge des\nBundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nObwohl die Klägerin mit der Begründung, sie fühle sich\ngesundheitlich schlecht, die mündliche Verhandlung vorzeitig\nverlassen hat - insoweit wird auf den Inhalt des\nSitzungsprotokolls vom 26. Juli 2001 Bezug genommen -, hat das\nGericht in der Sache verhandeln und entscheiden können, weil\ndie Klägerin zum Termin persönlich ordnungsgemäß unter\nErteilung des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden\nist, im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten\ngewesen ist und seit Klageerhebung am 22. Oktober 1998\nhinreichend Zeit gehabt hat, die Klage auf Grund eigener\nAngaben schriftsätzlich zu begründen.\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer im Umfang der Entscheidungen unter Ziffern 2 bis 4\nangegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n14\n\nDie Klägerin ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer\nVerfolgung ausgesetzt.\n\n15\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter\npolitischer Verfolgung aufweisen, ist im Rahmen der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu\nbeurteilen wie nach Art. 16a Abs. 1 GG,\n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom\n13. August 1990 - 9 B 100/90 -, NVwZ-RR 1991, 215.\n\n17\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich\ndadurch von Art. 16a Abs. 1 GG, dass seine Voraussetzungen\nauch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16a\nAbs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung aus sonstigen\nGründen - etwa hier auf Grund der so genannten\nDrittstaatenregelung - ausgeschlossen ist. Das Vorliegen eines\nAnspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG richtet sich daher nach den\nfolgenden Voraussetzungen:\n\n18\n\nWie im Falle der Prüfung eines Anspruchs auf politisches\nAsyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - setzt auch\nder Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG voraus, dass der\nAsylantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland mit\nguten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion,\nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen\nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von\nstaatlicher Seite verfolgt zu werden.\n\n19\n\nGrundsätzlich müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen\nzur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für\nden Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im\nHeimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die\nGlaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem\npersönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung\nzu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das\nVorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen\nEinzelheiten vorzutragen,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteil vom\n12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie\nBeschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990,\n171.\n\n21\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene\nSphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen\npersönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die\ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -,\nBuchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26.\nOktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380.\n\n23\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht glaubhaft\ngemacht, vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische\nVerfolgung erlitten zu haben oder drohender politischer\nVerfolgung durch die Ausreise entgangen zu sein. Soweit sie\nsich als politisch verfolgt darzustellen versucht, ist sie\nvielmehr auf Grund eines unschlüssigen und teils\nwidersprüchlichen Vortrags unglaubwürdig. Zwecks Vermeidung\nvon Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die\nüberzeugende Begründung des angegriffenen Bescheides, der es\nfolgt und der die Klägerin bislang sachlich nicht\nentgegengetreten ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der\nVortrag der Klägerin auch nicht in Übereinstimmung mit dem\nVortrag ihres Bruders B1 zur Begründung seines mit Bescheid\ndes Bundesamtes vom 16. Dezember 1994 - A 1889809-163 -\nabgelehnten Asylerstantrages laut Anhörungsprotokoll vom 29.\nAugust 1994 steht, wonach die gesamte Familie bereits im Juni\n1994 nach Mersin umgezogen ist, nachdem die türkischen\nSicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der PKK im Juli 1993\nim Heimatdorf Asagiseyhler Köy, Kreis Cermik, Provinz\nDiyarbakir eine Razzia durchgeführt und dabei die\nDorfbevölkerung auf dem Dorfplatz versammelt, etwa vierzehn\nbis fünfzehn Jugendliche, angeblich auch den Bruder B1\ngeschlagen, und unter gewaltsamem Eindringen in die Häuser die\nErntevorräte vernichtet hätten und auch danach immer wieder in\ndas Dorf gekommen seien.\n\n24\n\nDie Klägerin kann ihr Klagebegehren auch nicht mit Erfolg\nauf eine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung stützen, weil\nKurden auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse nach der\nFestnahme Abdullah Öcalans nach der Auskunftslage in der\nTürkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner\nlandesweiten Verfolgung ausgesetzt sind,\n\n25\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A\n4705/94.A -, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A - und\n- 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und\nvom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, Beschlüsse vom 9.\nMärz 1999 - 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A - und\n15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom 25.\nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches\n0berverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1999\n- 11 L 2551/96 - und vom 16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -,\nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom\n29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen,\nUrteile vom 22. April 1999 - 2 K 22077/96.A - und 29. April\n1999 - 2 K 22289/95.A -, jeweils unter Hinweis auf die dort\naufgeführten Quellen.\n\n26\n\nSchließlich kann sie sich auch nicht mit Erfolg darauf\nstützen, ihr drohten nunmehr bei der Rückkehr in die Türkei an\nder Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevante\nVerfolgungsmaßnahmen. Auch die Festnahme des PKK-Chefs\nAbdullah Öcalan und seine in der Türkei erfolgte\nstrafrechtliche Verurteilung durch das\nStaatssicherheitsgericht führen nicht zu einer anderen\nEinschätzung, da keinerlei verwertbare Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass die türkischen Sicherheitskräfte vor diesem\nHintergrund die allgemeine Überprüfungspraxis bei aus dem\nAusland zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen in\nasylrechtlich relevanter Weise verschärft haben. Das Gericht\nist insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der\nAuffassung, dass kurdische Volkszugehörige im Allgemeinen nach\nwie vor nicht damit rechnen müssen, bei ihrer Einreise in die\nTürkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden; ein derartiges\nRisiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer\nAsylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für\nden Regelfall nicht gegeben,\n\n27\n\nvgl. eingehend dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar\n1995 - 25 A 4705/94.A - und vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A -\n, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997\n- 25 A 3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und\n25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, Beschlüsse vom 9. März\n1999 - 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A - und\n15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom 25.\nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1999\n- 11 2551/96 - und vom 16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -,\nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom\n29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen,\nUrteile vom 22. April 1999 - 2 K 22077/96.A - und 29. April\n1999 - 2 K 22289/95.A -, jeweils unter Hinweis auf die dort\naufgeführten Quellen.\n\n28\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch, die Beklagte zu\nverpflichten, die Voraussetzungen eines zu einem\nDuldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses\nim Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.\n\n29\n\nDie Gefahr, dass sich eine Krankheit des\nausreisepflichtigen Ausländers bzw. der ausreisepflichtigen\nAusländerin - hier der Klägerin - im Heimatstaat\nverschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort\nunzureichend sind, kann ein zielstaatsbezogenes\nAbschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift\ndarstellen; zielstaatsbezogen sind die befürchteten negativen\nAuswirkungen einer Erkrankung dann, wenn sie besonders\nintensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind und\nnicht allein durch die Abschiebung als solche eintreten,\nsondern wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der\nAbschiebung. Zielstaat wird in der Regel das Herkunftsland des\nausreisepflichtigen Ausländers bzw. der ausreisepflichtigen\nAusländerin sein. Ergeben sich die im Einzelfall befürchteten\nGefahren für Leben und Gesundheit nicht aus der Abschiebung\nals solcher, sondern aus den im Herkunftsland herrschenden\nBedingungen, sind sie nicht erst von der Ausländerbehörde im\nVollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern unterliegen als\nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53\nAuslG der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge im Rahmen von § 31 Abs. 3 AsylVfG,\n\n30\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom\n26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -; BVerwG, Urteile vom\n2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271, vom\n9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125, vom\n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284, vom\n27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 und vom\n21. September 1999 - 9 C 8.99 -.\n\n31\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klage auch insofern\nkeinen Erfolg.\n\n32\n\nDie Klägerin ist organisch völlig gesund.\n\n33\n\nDies ergibt sich aus dem in Kopie vorliegenden\nNotfallprotokoll des N1-Hospitals E vom 1. Februar 2001 und\ndem ebenfalls in Kopie vorliegenden ärztlichen Bericht des\nArztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. M aus F vom\n29. März 2001 an die die Klägerin im Übrigen behandelnde\nÄrztin Dr. med. T in N2, die erst auf mehrfache Anforderung\ndas Gerichts zur Gerichtsakte gereicht worden sind, nachdem\nsich die Klägerin schon einmal und zwar erstmals aus dem\nTermin zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2001 mit einem\nRettungswagen hat ins Krankenhaus bringen lassen. Auch die im\nTermin am 26. Juli 2001 gemessenen Blutdruck- und Pulswerte\nhaben laut Angaben des den Einsatz leitenden Sanitäters Q, die\ndas Gericht zu Protokoll genommen hat, im Normalbereich\ngelegen.\n\n34\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete erhebliche\nGefahr besteht, dass sich eine anderweitige Erkrankung der\nKlägerin alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei wesentlich\noder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird;\n\n35\n\nvgl. zu diesem Maßstab auch OVG NRW, Beschluss vom\n20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n36\n\nDie weiteren fachlichen Ausführungen in den vorgenannten\närztlichen Unterlagen sprechen für eine mangelnde\nBelastbarkeit der Klägerin unter psychischem Stress, wobei\nlaut Notfallprotokoll vom 1. Februar 2001 als Therapie bei\nBeschwerdepersistenz eine Wiedervorstellung beim Hausarzt\nvermerkt ist und gegebenenfalls eine psychotherapeutische\nMitbehandlung für erforderlich gehalten wird; nach Dr.\nmed. M seien die Beschwerden im Rahmen eines psychogen-\nfunktionellen Geschehens zu erklären.\n\n37\n\nDamit hat die Klägerin nicht die Voraussetzungen für ein\nzwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz\n1 AuslG dargetan, zumal sich die Einschätzung des Facharztes\nDr. med. M laut Bericht vom 29. März 2001, als Auslöser sei\neine Fehlverarbeitung geschilderter privater Erlebnisse\nanzusehen, ausschließlich auf die Angaben der Klägerin stützt,\nsie sei im Jahr 1993 mit den Eltern in ihrem Elternhaus in der\nTürkei durch das türkische Militär überfallen worden, das\nMilitär habe ihren Bruder und ihren Vater vor ihren Augen\ngefoltert; seither erleide sie einmal bis zwei Mal im Monat\neinen Anfall. Von einer derartigen Folter hat weder die\nKlägerin während ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17.\nSeptember 1998 berichtet noch der Bruder B1 in seiner oben\ngenannten Anhörung im Jahr 1994, insbesondere hat die Klägerin\nin dem Zusammenhang angegeben, ihr selbst sei nichts passiert.\nZudem hat sich die Klägerin bei der Anhörung durch das\nBundesamt am 17. September 1998 durchaus in der Lage gesehen,\nihren Asylantrag zu begründen und auch über die sie angeblich\nbelastenden Umstände zu sprechen.\n\n38\n\nDen Beweisantrag, zur Klärung der Frage, ob bei der\nKlägerin ein posttraumatisches Belastungssyndrom oder eine\nvergleichbare psychische Erkrankung vorliegt, die ihre Ursache\nin den Erlebnissen der Klägerin in ihrem Heimatland hat, ein\nfachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und\nPsychiatrie einzuholen, hat das Gericht nach pflichtgemäßen\nErmessen ablehnen dürfen, denn abgesehen von dem Zweifel, ob\nmit dem vorliegenden Antrag nicht ein unzulässiger\nAusforschungsbeweis begehrt wird, hat die Klägerin weder\nselbst noch über ihre Prozessbevollmächtigten bislang\nsubstantiiert angegeben, welche Erlebnisse die Klägerin mit\nder Folge psychischer Störung fehlverarbeitet haben will,\nzumal es insoweit an einem gleich bleibenden, in sich\nschlüssigen klägerischen Vortrag mangelt. Ein Beweisantrag\nmuss indessen so hinreichend substantiiert sein, dass das\nGericht die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache\nersehen und die Tauglichkeit des Beweismittels beurteilen\nkann,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A\n2593/96.A -.\n\n40\n\nSelbst wenn indessen bei der Klägerin eine zeitweilig\nauftretende psychische Störung vorliegt, die ihre Ursache in\neiner Fehlverarbeitung der Erlebnisse während einer\nMilitärrazzia im Heimatdorf im Juli 1993 hat, bestehen\ndeswegen keine ernstlichen Anhaltspunkte für die nach den oben\ngenannten Grundsätzen erforderliche konkrete Gefahr, dass sich\nder Gesundheitszustand der Klägerin alsbald nach einer\nRückkehr in die Türkei wesentlich verschlechtern wird, denn\ndie Klägerin hat die Türkei erst mehr als fünf Jahre nach der\nin Betracht kommenden Razzia in ihrem Heimatdorf verlassen und\ndie gesamte Familie nach Angaben des Bruders B1 bereits seit\nMitte des Jahres 1994 in Mersin gelebt, ohne dass die\nHäufigkeit oder Intensität der Anfälle nach den im Bericht von\nDr. med. M vom 29. März 2001 festgehaltenen Angaben zugenommen\nhat. Außerdem stellt sich die Versorgung psychisch kranker\nMenschen in der Türkei im Privatsektor vergleichsweise günstig\ndar; grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Betreuung\npsychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich in den\nGroß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist,\n\n41\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Anlage zum Lagebericht Türkei vom\n22. Juni 2000.\n\n42\n\nIm Übrigen - davon kann auf Grund des Vortrags der Klägerin\nund ihres Bruders B1 in dessen Asylerstverfahren ausgegangen\nwerden - leben Angehörige der Klägerin noch in Mersin, denn\nabgesehen von dem sich hier zu Lande aufhaltenden Bruder B1\nbesteht ihre Familie aus den Eltern und weiteren Geschwistern;\ndie Klägerin hat außerdem - wie sich aus dem Vortrag des\nBruders B1 in dessen Asylerstverfahren ergibt - auch Verwandte\nin Istanbul.\n\n43\n\nAuch den Beweisantrag, zur Klärung der Tatsache, dass bei\neiner Rückkehr beziehungsweise Abschiebung der Klägerin in die\nTürkei eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu\nbefürchten ist, ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes\nfür Neurologie und Psychiatrie einzuholen, hat das Gericht\nnach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen dürfen. So weit mit dem\nAntrag die Behauptung unter Beweis gestellt wird, bei einer\nAbschiebung der Klägerin sei eine Verschlimmerung ihres\nGesundheitszustandes zu befürchten, handelt es sich nicht um\neine hier entscheidungserhebliche Tatsache, weil im Rahmen des\nStreitgegenstandes dieser anhängigen Klage nur\nzielstaatsbezogene Umstände, nicht aber bloße abschiebungs-\nund damit vollstreckungsbezogene Umstände beachtlich sein\nkönnen. Soweit mit der beantragten Einholung eines\nfachärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und\nPsychiatrie die Behauptung unter Beweis gestellt wird, bei\neiner Rückkehr der Klägerin in die Türkei sei eine\nVerschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten,\nleidet der Beweisantrag schon an einer mangelnden Bestimmtheit\nbzw. Tauglichkeit des Beweismittels, denn ein hier ansässiger\nund praktizierender Arzt der angegebenen Fachrichtung ist -\nvon individuellen Besonderheiten im Ausnahmefall abgesehen -\nmangels Kenntnis der medizinischen Verhältnisse im jeweiligen\nZielstaat nicht in der Lage, dazu eine sachverständige\nAuskunft zu geben.\n\n44\n\nDaher ist die Klage auch, soweit die Klägerin die\nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung von\nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstrebt und die\nAbschiebungsandrohung anficht, abzuweisen und hat damit in\nvollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen\nErfolg. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht\nerhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 S. 1\nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-26/9-k-9199-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-07-26/9-k-9199-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301417","retrieved":"2026-07-09 03:26:49.618927+00:00"}}